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Zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit

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Zivilgesellschaftliches Handeln, das politisch und antifaschistisch ist, ist gemeinnützig

Vorbemerkung: An mehreren Stellen im folgenden Text sind Worte blau markiert. Dahinter verbergen sich links zu vertiefenden Beiträgen.

15.10.2020 Zuerst wurde Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt, später traf Campact die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Dagegen bildete sich eine Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, in der sich Vereine und Stiftungen zusammen schlossen. Ihre Forderung: Zivilgesellschaft ist gemeinnützig.

Im November 2019 wurde auch der VVN-BdA (Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund des Antifaschisten) die Gemeinnützigkeit entzogen. Auch die VVN-BdA foderte: Antifaschismus ist gemeinnützig.

1. Was will ein Verein erreichen, der als gemeinnützig anerkannt werden will?

Diejenigen, die an einen gemeinnützigen Verein spenden, können diese Spende von  ihren zu versteuernden Einkünften absetzen. Ein gemeinnütziger Verein kann entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen. Wichtig ist auch, dass Zuschüsse aus öffentlichen Kassen regelmäßig an die Gemeinnützigkeit gebunden sind. Zudem befreit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einen Verein von zahlreichen Steuern, insbesondere von der Körperschaftssteuer (entspricht der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen) und Gewerbesteuer. Diese Steuerbefreiung gilt vor allem für die Vereinseinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erbschaften, Zuschüssen usw.

Da die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für drei Jahre rückwirkend gilt, drohen der VVN-BdA Zahlungen an das Finanzamt im fünfstelligen Bereich.

2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig

Wenn die Finanzämter einem Verein die Gemeinnützigkeit aberkennen, berufen sie sich auf  zwei gesetzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  1. Der Verein muss gemeinnützige Zwecke verfolgen[1] und
  2. Der Verein darf nicht extremistisch sein.[2].

zu 1.

Ein Verein ist gemeinnützig, wenn er Zwecke verfolgt, die die Allgemeinheit fördern. Diese Zwecke sind in der Abgabenordnung im Einzelnen aufgeführt[3]. Bei Attac und den anderen Vereinen , denen die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, geht es um die erste Voraussetzung: Welche Zwecke darf ein gemeinnütziger Verein verfolgen und wie darf er sie verfolgen?

zu 2.

Außerdem gibt es ein Ausschlusskriterium, also eine Voraussetzung, die nicht erfüllt sein darf, wenn ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden will[4]: Er darf

  • keine Bestrebungen fördern,
    • die gegen den  Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
    • gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung

gerichtet sind[5] und

  • nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln.

Verfassungsgrundsätze, die zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zählen, werden im Gesetz, das die Arbeit des Verfassungsschutzes regelt, aufgeführt[6].

Ein Verein, der diese Bedingungen aus der Abgabenordnung nicht erfüllt, gilt als extremistisch und hat damit keinen Anspruch, als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Das Finanzamt meint, bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA sich darauf stützen zu können, dass die VVN-BdA extremistisch sei.

In der Abgabenordnung ist weiter geregelt, wer was zu beweisen hat. Danach wird davon ausgegangen, dass die Vereine, die in einem Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes oder des Bundes als extremistische Organisationen aufgeführt werden, auch extremistisch sind; der betroffene Verein hat die Gelegenheit, diese Vermutung des Verfassungsschutzes zu widerlegen[7]. Das Finanzamt muss nicht den Vollbeweis antreten, dass ein Verein “extremistisch” ist, wenn es diesem Verein die Gemeinnützigkeit entzieht. Das wird manchmal auch Beweislastumkehr genannt

3. Warum wurde attac und anderen Vereinen die Gemeinnützigkeit aberkannt?

Anders als bei der VVN-BdA geht es bei attac, campact und den anderen Vereinen, die sich in der Allianz “Rechtsicherheit für politische Willensbildung” zusammen geschlossen haben, um die Frage: Welche Zwecke darf ein gemeinnütziger Verein verfolgen und wie darf er sie verfolgen?

Die Allianz fordert eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, so dass ihnen nicht mehr die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann. Die Abgabenordnung soll so geändert werden, dass zivilgesellschaftliches Engagement als gemeinnützig anerkannt werden muss:

Einen ersten Schritt in dieser Richtung taten die Bundesländer auf der Sitzung des Bundesrats am 9. September. Sie entschieden sich für die Aufnahme weiterer Zwecke in die Abgabenordnung. Auch Vereine, die diese neuen Zwecke verfolgen, sollen als gemeinnützig anerkannt werden. Aber das reicht nicht aus, wie aktuelle Petitionen zeigen, z.B. https://www.openpetition.de/petition/online/engagement-gegen-rassismus-ist-gemeinnuetzig-der-bundestag-muss-dies-garantieren.

Ein anderer Vorschlag wurde jedoch abgelehnt, der attac und anderen Vereinen die Gemeinnützigkeit zurück gegeben hätte: Die Mehrheit der Länderfinanzminister hatte wenige Tage zuvor gegen die Stimmen der CDU/CSU folgenden Vorschlag gemacht: „Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft bei der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch tätig wird, wenn ihre steuerbegünstigte Tätigkeit mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist“. Dieser Vorschlag hätte den Vereinen auch erlaubt, politisch für ihre Forderungen einzustehen ohne Furcht vor der Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ begrüßte diesen Vorschlag und kommentierte ihn so: „Würde der Vorschlag ins Gesetz aufgenommen, würde damit prinzipiell anerkannt, dass gemeinnützige Organisationen natürlich auch mit politischen Mitteln wirken können, etwa mit Demonstrationen, Bürgerbegehren und Forderungen an den Bundestag, Länderparlament oder die Kommune“.

Die Allianz macht noch einen dritten Vorschlag: „Um sich für Demokratie zu engagieren, brauchen Vereine und Stiftungen die gesetzliche Erlaubnis, sich bei Gelegenheit über ihren Zweck hinaus zu engagieren, sonst wird dem Chorverein die Gemeinnützigkeit entzogen, wenn er zur antirassistischen Mahnwache aufruft“.

Die politisch Verantwortlichen sind nicht bereit, diese Forderungen der Allianz zu erfüllen, und sie sind auch nicht bereit, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA rückgängig zu machen.

Etwas verallgemeinernd lässt sich die Zielrichtung der Aberkennung der Gemeinnützigkeit so beschreiben:

  • Zivilgesellschaftliches Handeln soll nicht politisch sein und
  • politisches Handeln soll nicht antifaschistisch sein.

Es geht darum, diese Zielrichtung umzudrehen:

  • Gemeinnützig ist zivilgesellschaftliches Handeln, das politisch ist, und
  • gemeinnützig ist politisches Handeln, das antifaschistisch ist.

Das ist ein großes politisches Programm.

Damit ein gemeinsames Handeln in diese Richtung erreicht wird, kommt es darauf an, dass sich alle der Allianz für “Rechtssicherheit der politischen Willensbildung” in ihren Forderungen gegenseitig unterstützen. Das heißt: Die VVN-BdA unterstützt die übrigen Vereine in deren Forderungen und umgekehrt. Das ist nicht selbstverständlich. Denn alle Änderungsvorschläge, die attac, DemoZ und den anderen Vereine weiter helfen, sind keine Lösung für die VVN-BdA, der die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, weil sie vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft wurde. Es ist also ein gegenseitiges Verständnis für die Forderungen der ‘anderen’ notwendig. Die weiteren Ausführungen haben den Zweck, die Gründe und Hintergründe der Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA genauer darzustellen und so für eine gemeinsames Handeln aller zu werben, denen die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde oder denen diese Aberkennung droht.

4. Wie unterscheiden sich die Gründe für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA von den Gründen der anderen Vereine?

Wir wiederholen: Wenn die Finanzämter einem Verein die Gemeinnützigkeit aberkennen, berufen sie sich auf  zwei gesetzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  • Der Verein muss gemeinnützige Zwecke verfolgen[1] und
  • Der Verein darf nicht extremistisch sein.[2].

Bei Attac und den Vereinen der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ geht es um die erste Voraussetzung: Welche Zwecke darf ein gemeinnütziger Verein verfolgen und wie darf er sie verfolgen? Bei der VVN-BdA geht es um die zweite Voraussetzung: Wann verfolgt ein Verein verfassungswidriger Bestrebungen, so dass er nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden soll? 

5. Warum ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit verfassungswidrig? Zum Begriff ‘Extremismus’ und seiner Anwendung.

Die gesetzlichen Regelungen, auf die sich die Berliner Behörde stützt, verstoßen unter zwei Gesichtspunkten gegen das Grundgesetz:

a. Es ist nicht mit der Verfassung vereinbar, die Finanzbehörde eines Bundeslandes über ein einfaches Gesetz an die Einstufung des Verfassungsschutzes eines anderen Bundeslandes zu binden.
b. Der Maßstab ‚extremistisch‘, an dem entschieden wird, ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, ist verfassungswidrig.

Im Einzelnen:


zu a. Die Bindung des Berliner Finanzamtes an die Einstufung des Bayrischen Verfassungsschutzes ist verfassungswidrig

Das Berliner Finanzamt muss sich nicht vom Bayrischen Verfassungsschutz vorschreiben lassen, ob es bei einer bundesweiten Organisationbei von einer linksextremen Organisation auszugehen hat oder nicht: Diese Zuständigkeit hat der bayrische Verfassungsschutz nicht und kann ihm auch nicht durch einfaches Gesetz zugewiesen werden. Eine solche Zuweisung ist unvereinbar mit dem Grundgesetz.

Die Abgabenordnung muss insoweit geändert werden.

zu b. Der Begriff extremistisch ist durch seine Unbestimmtheit und – soweit er bestimmt ist –  durch seine Instrumentalisierung als Kampfbegriff gegen Demokratie, gegen das Grundgesetz und gegen alle sozialistischen Optionen verfassungswidrig. Im Einzelnen:

Der Begriff “Extremismus”, wie er unter anderem in der Abgabenordnung verwendet wird, zeichnet sich zunächst einmal durch seine Unbestimmtheit aus.

Wenn anhand eines solchen unbestimmten Maßstabes in ein Grundrecht eingegriffen wird, ist das verfassungswidrig. Die Erwähnung der VVN-BdA im bayrischen Verfassungsschutzbericht[10] und die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt sind Eingriffe in Grundrechte. Besonders schwerwiegend ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit als Eingriff in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, weil das zu erheblichen finanziellen Belastungen für diese Vereinigung führen kann. Ein solcher Eingriff muss verhältnismäßig sein. Dazu muss er bestimmt sein. Das fehlt dem Begriff ‘Linksextremismus’. Er enthält keine klaren Vorgaben, nach denen sich die Vereine richten können[11]. Er kann von Verfassungsschutzdiensten beliebig ausgefüllt werden.

Aus dem Begriff des Extremismus, wie er in der Abgabenordnung verwendet wird, wurde vom Verfassungsschutz (aber nicht nur vom Verfassungsschutz) ein Begriff des Linksextremismus entwickelt, der sich ebenfalls durch seine Unbestimmtheit auszeichnet und dadurch ebenfalls für den Verfassungsschutz ein weites Feld der Anwendung eröffnet. Seine Anwendung – gegen Demokraten, Sozialisten und Kommunisten gerichtet – prägt bis heute die  Bundesrepublik und öffnet dadurch dem Rechtsextremismus, der dieselbe Zielrichtung verfolgt, Tür und Tor. Mit der AfD als größter Oppositionspartei im Bundestag  sollte deutlich geworden sein, dass die Gefahr von rechts kommt. Dem sollte der Kampf für ein antifaschistisches Deutschland entgegen gestellt werden. Das geht nur, wenn Antifaschismus nicht mehr als linksextremistisch und damit als verfassungswidrig gilt.   

In dieser Auseinandersetzung geht es darum, an Traditionen aus der Zeit unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg anzuknüpfen, wie sie von Demokraten, Sozialisten und Kommunisten gemeinsam entwickelt wurden und im Schwur von Buchenwald zum Ausdruck kommen. Dem entsprechend müssen die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausgelegt, angewendet und – wo notwendig – genauer gefasst werden. Es geht um eine entsprechende Orientierung der staatlichen Einrichtungen. Und es geht darum, die ökonomischen Grundlagen für eine antifaschistische Gesellschaft zu schaffen[12], um dem großen Ziel näher zukommen: “Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus!” Antifaschismus als Verfassungsauftrag. Wenn Antifaschismus Verfassungsauftrag ist, ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA verfassungswidrig. Entscheidend ist die Einstufung der VVN-BdA als verfassungswidrig und der Begriff des Extremismus selbst, der verfassungswidrig ist.

Zur Begriffsbildung des Extremismus während der Restauration der Adenauerzeit hier.

Bei dieser Frage geht es nicht nur um die bayrische Verfassungsschutzbehörde. Auch das Verwaltungsgericht München hat die Wertungen der VVN-BdA durch den bayrischen Verfassungsschutz als „linksextremistisch beeinflusst“ gebilligt und damit vielleicht ein noch verheerenderes Zeichen gesetzt als die Verfassungsschutzbehörde selbst. Es hat der Meinung des Verfassungsschutzes den gerichtlichen Segen gegeben. Ob diese Meinung nun als Meinung der Behörde des Verfassungsschutzes daher kommt oder in anderer Form, es lohnt sich, sich damit gründlich auseinanderzusetzen . Der stellvertretende Vorstehe des Berliner Finanzamtes für Körperschaften hatte keinerlei Probleme, in einem Gespräch mit der VVN-BdA sämtliche Argumente des Verwaltungsgerichts München zu übernehmen, die das Verwaltungsgericht seinerseits vom Verfassungsschutz übernommen hatte.

6. Reicht die Einstufung “linksextremistisch beeinflusst” als Voraussetzung für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit?

Hat der bayrische Verfassungsschutz die VVN-BdA als „linksextremistisch“ oder als „linksextremistisch beeinflusst“ eingestuft? Offensichtlich geht das Berliner Finanzamt davon aus, dass die VVN-BdA vom bayrischen Verfassungsschutz als “linksextremistisch” eingestuft wurde.

Diese Frage ist aus zwei Gründen nicht unwichtig. Erstens hat der Bundesfinanzhof hat schon im Jahr 2012 klargestellt, dass die Vermutung, dass ein Verein extremistisch ist, voraussetzt, dass dieser Verein in einem  Verfassungsschutzbericht auch ausdrücklich als „extremistisch“ eingestuft wird[31].

Zweitens würde man die Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Linksextremismus ins Uferlose ausweiten, wenn man keinen Unterschied zwischen ‚linksextremistisch‘ und ‚linksextremistisch beeinflusst‘ machen würde.

Tatsächlich wird die VVN-BdA im Bericht des bayrischen Verfassungsschutzes 2018 nur als „linksextremistische beeinflusst“, nicht aber als „linksextremistisch“ eingestuft [32].

Damit ist die Voraussetzung aus der Abgabenordnung nicht erfüllt, nach der das Finanzamt davon auszugehen hat, dass die VVN-BdA linksextremistisch ist. Der Streit wäre beendet und die Finanzbehörde müsste der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit wieder zurückerkennen. Das hat die Finanzbehörde aber bisher nicht getan.

7. Sind die Tatsachen widerlegt, die Anknüpfungspunkte für die Einstufung der VVN-BdA als “extremistisch” sein sollen?

In der Zeitung der VVN-BdA antifa[13] berichtet die Bundesprecherin der VVN-BdA Cornelia Kerth  über ein Gespräch mit dem Berliner Finanzamt für Körperschaften. Der stellvertretende Vorsteher dieses Finanzamtes habe betont, dass die VVN-BdA  in einer Phase sei, in der es „nicht mehr darum ginge Zweifel an der Schlüssigkeit der vom Inlandsgeheimdienst vorgetragenen Behauptungen aufkommen zu lassen“, sondern dass die VVN-BdA diese Behauptungen nunmehr so widerlegen müssten, dass keine Zweifel an der Darstellung der VVN-BdA möglich seien.

In dem Gespräch der VVN-BdA mit dem Berliner Finanzamt referierte die Sachgebietsleiterin, was die VVN-BdA widerlegen müsse, um die Vermutung, die VVN-BdA sei “linksextremistisch, zu entkräften: „„kommunistischer Faschismusbegriff“, Einfluss der DKP, Äußerungen von einzelnen Funktionärinnen und Funktionären, Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Autonomen, Blockaden“[13]

Das ist genau das, was im Verfahren vor der Bayrischen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Bayrische Verfassungsschutz als Indizien für seine Einstufung der VVN-BdA vorgetragen hatte[14]. Kein anderes Bundesland und auch nicht der Bundesnachrichtendienst stufen die VVN-BdA noch als  linksextremistisch ein[15]. Wenn der Verfassungsschutz von 15 anderen Bundesländern und auch der Bundesnachrichtendienst die VVN-BdA nicht mehr als linksextremistisch einstufen, dann müsste schon alleine diese Tatsache die Einstufung der VVN-BdA als „linksextremistisch“ durch den bayrischen Verfassungsschutzes nachhaltig erschüttern.

Aber auch wenn man die einzelnen Tatsachen durchgeht, die der Verfassungschutz anführt, ist nicht nachvollziehbar, warum sie „tatsächliche Anknüpfungspunkte“ für eine Wertung der VVN-BdA auch nur als linksextremistischen beeinflusst’ sein sollen. Schon gar nicht rechtfertigen sie eine Einstufung als ‘linksextremistisch’.

Wir wollen die einzelnen “Anknüpfungspunkte” im Folgenden durchgehen (siehe die folgenden Buchstaben a bis d.):

a. Anknüpfungspunkt “kommunistischer Antifaschismus”

Cornelia Kerth, Sprecherin der VVN-BdA, hat darauf direkt geantwortet, dass die VVN-BdA eine Parteien und Spektren übergreifende Organisation ist, in der es unterschiedliche Zugänge zum Antifaschismus gibt, und dass sich die VVN-BdA auf Gemeinsames konzentriert: „Dazu gehört auch, dass wir kein von einer einheitlichen Weltanschauung geprägtes Verständnis von Faschismus und Antifaschismus haben“[16]. Der VVN-BdA lässt sich nicht in gute und schlechte Antifaschistinnen und Antifaschisten spalten.

Zugleich sei daran erinnert, dass selbst die CDU in ihrem Ahlener Programm 1947 erklärte: „Das kapitalistische Wirtschaftssystem ist den staatlichen und sozialen Lebensinteressen des deutschen Volkes nicht gerecht geworden“[17]. Sie forderte eine „Neuordnung von Grund aus“ und die Vergesellschaftung der Bergwerke und der eisenschaffenden Großindustrie. Selbst die CDU erklärte in ihrem Ahlener Programm: „Das kapitalistische Wirtschaftssystem ist den staatlichen und sozialen Lebensinteressen des deutschen Volkes nicht gerecht geworden“[17]. Sie forderte eine „Neuordnung von Grund aus“ und die Vergesellschaftung der Bergwerke und der eisenschaffenden Großindustrie. War das, was die CDU damals forderte, kommunistischer Antifaschismus? Das Ziel des bayrischen Verfassungsschutzes ist es, die VVN-BdA Mitglieder aufzuspalten in gute und schlechte Antifaschisten. Mitglieder der DKP gehören dann zu den schlechten Antifaschisten.

Im Übrigen sei auf die sehr instruktive Stellungnahme von RA Hans E. Schmitt-Lermann verwiesen. Dieser Vortrag kann auch in Youtube als Film angesehen werden.

b. Anknüpfungspunkt “Einfluss der DKP”

Abgesehen davon, dass der bayrische Verfassungsschutz den Einfluss von DKP Mitgliedern in der VVN-BdA übertreibt, haben wir dargelegt, dass das Problem der Begriff “Extremismus” ist und nicht die DKP. Die Mitglieder der DKP in der VVN-BdA sind kein Anknüpfungspunkt dafür, dass die VVN-BdA Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Till Müller-Heidelbeg schreibt zum Einfluss der DKP in der Bayrischen VVN-BdA: “Nach den Zahlen des Verfassungsschutzes sind wenig als 7% der Mitglieder der VVN-BdA auch Mitglieder der DKP Wie sollen diese denn die übrigen 93% Mitglieder linksextremistisch beeinflussen oder dominieren? Dasselbe gilt für den Vorstand. Von den drei Mitgliedern des Sprecherkreises des Landesvorstandes ist evtl. ein Mitglied auch Mitglied der DKP, ohne dort aber irgendeine Funktion zu haben. Und von den insgesamt 15 Mitgliedern des Vorstandes der VVN-BdA Landesvereinigung Bayern haben gerade drei Mitglieder auch eine Mitgliedschaft in der DKP. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind parteilos oder gehören anderen, im Bayrischen Landtag vertretenen, Parteien an, so dass von einer DKP-Beeinflussung nicht die Rede sein kann. Der Landesverfassungsschutzbericht verschweigt auch geflissentlich , dass vier bayrische Landtagsabgeordnete und mindestens eine bayrische SPD-BundestagsabgeordneteMitglied der VVN-BdA sind. Dass nach der Argumentation von Verfassungsschutz und Finanzamt die VVN-BdA folglich sozialdemokratisch beeinflusst oder dominiert ist, wird verständlicherweise von diesen im Prozess vor dem Finanzgericht München nicht vorgetragen”[18].

c. Anknüpfungspunkt “Äußerungen von einzelnen Funktionärinnen und Funktionären

Als tatsächlicher Anhaltspunkt wird noch angeben: “Äußerungen von einzelnen Funktionärinnen und Funktionären“. Als Beispiel wird unter anderen diese Äußerung aus einer Rede auf dem 4. Bundeskongress im Jahr 2011 zitiert: „Faschismus ist im Deutschen ein mehrdeutiges Wort: es bezeichnet eine Organisation, Bewegung oder Partei, eine Ideologie und eine Staatsform, die faschistische Diktatur genannt wird. Und diese Diktatur ist eine der denkbaren, möglichen und verwirklichten Ausprägungen bürgerlicher Herrschaft. Das ist das Wesen der Sache und des Streits. Eine Ausprägung neben anderen: der konstitutionellen Monarchie, der parlamentarischen Republik oder auch dieser oder jener Form autokratischer Herrschaft. In welchen Formen die bürgerliche Gesellschaft ihren staatlichen Rahmen findet, hängt nicht in erster Linie von Überzeugungen ab, wiewohl die beim Handeln von Menschen immer im Spiele sind, sondern davon, welche von ihnen den in der Gesellschaft dominierenden Interessen und deren Verfechtern dient, sie fördert und womöglich auch sichert“.

Der Verfassungsschutz und mit ihm das Verwaltungsgericht würdigt diesen Ausschnitt aus der Rede eines “maßgeblichen Vertreters der marxistischen Faschismustheorie innerhalb der der VVN-BdA” so: “Dieses spezifische Verständnis von „Antifaschismus“ der DKP und in der VVN-BdA erinnert an den „Antifaschismus“ als Staatsdoktrin der ehemaligen DDR, wonach alle nicht-sozialistischen Staaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland, „faschistisch“ waren (siehe auch die Bezeichnung der ehemaligen Berliner Mauer als „antifaschistischer Schutzwall“). Es setzt sich fort in den zu Beginn der 1980er-Jahre entstandenen …-Gruppen, die sich auch auf die autonome Szene erstrecken”.

Doch es steht nirgendwo in dem Text, dass alle nicht-sozialistischen Staaten faschistisch waren. Im Text ist nur von “Einer Ausprägung neben anderen” die Rede: “der konstitutionellen Monarchie, der parlamentarischen Republik oder auch dieser oder jener Form autokratischer Herrschaft”. Deutschland hatte bis zum Ende des 1. Welktieges einen Kaiser, dann herrschte während der Weimarer Republik eine bürgerliche Demokratie und ab 1933 ein faschistisches Regime. Und das alle auf der Basis einer kapitalistischen Wirtschaftsordnung. Was ist an diesem Text falsch oder gar extremistisch? Oder will der Verfassungsschutz und das Verwaltungsgericht München nur den berühmten Satz von Rosa Luxemburg bestätigen, dass revolutionär ist, zu sagen, was ist? Will vielleicht demnächst auch der Verfassungsschutz die IG Metall als linksextremistisch einstufen, weil sie in ihrer Satzung die “Überführung von Schlüsselindustrien und anderen markt- und wirtschaftsbeherrschende Unternehmungen in Gemeineigentum” fordert und sich damit auf Artikel 15 des Grundgesetzes beruft, der diese Möglichkeit eröffnet? “Das Grundgesetz ist wirtschaftspolitisch neutral” erklärte das Bundesverfassungsgericht mehrfach[29] . Das Grundgesetz fordert den Sozialstaat, aber keineswegs die Marktwirtschaft[30] .

d. Anknüpfungspunkt “Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Autonomen” und “Aufruf zur Blockade”

Und schließlich bleiben noch als tatsächliche Anhaltspunkte: “Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Autonomen, Blockaden“. In diesem Zusammenhang meint der stellvertretende Vorstehers des Berliner Finanzamtes, zu den vom Verfassungsschutz vorgetragenen Behauptungen, die von der VVN-BdA zu widerlegen seien, gehöre, dass sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht respektiere. Der Respekt vor diesem Grundrecht sei unvereinbar mit dem Aufruf zu Blockaden: „In dieser Hinsicht würde es wohl schwierig sein, Zweifel auszuräumen“, so das Berliner Finanzamt[30].    

Das Berliner Finanzamt empfiehlt der VVN-BdA zur Überprüfung, ob die Aberkennung der Gemeinnützigkeit rechtmäßig ist, den Gang zum Verwaltungsgericht in Berlin. Aber das war für die VVN-BdA keine Option. Die VVN-BdA hatte schon einmal gegen ihre Einstufung als “extremistisch” erfolglos geklagt. Das Verwaltungsgericht in München nicht einmal ein Rechtsmittel dagegen zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung hatte die VVN-BdA Beschwerde eingelegt. Ebenfalls erfolglos.

Statt dieser unsinnigen Empfehlung an die VVN-BdA, hätte das Finanzamt gut daran getan, sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs einmal genauer anzusehen, bei dem die VVN-BdA die Zulassung der Berufung beantragt hatte. Es ging konkret um die Blockaden gegen den Naziaufmarsch in Dresden im Jahr 2010. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof war viel vorsichtiger in der rechtlichen Bewertung dieser Blockadeaktionen. Zunächst schrumpft im Verständnis des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs der Vorwurf “Schulterschluss mit gewaltbereiten Gruppen” zusammen auf “nicht mehr, als dass die Bundes- und Landesvereinigung der VVN-BdA mit den genannten Gruppen gemeinsame politische Aktionen … durchgeführt haben”, wobei der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich erklärt: “Nicht verbunden ist mit dieser Feststellung, dass die VVN-BdA Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten”. Der Verwaltungsgerichtshof räumt ein, dass umstritten ist, ob sich strafbar macht, wer an einer Sitzblockade teilnimmt ist. Zudem spricht Vieles dafür, dass die Polizei es versäumt hat, die Auflösung der Sitzblockaden zu verfügen. Unumstritten ist, dass ohne vollziehbare Auflösungsverfügung keine Verpflichtung besteht, eine Sitzblockade zu beenden. Der Aufruf der VVN-BdA aus Anlass des Nazi-Aufmarsches in Dresden 2010 berechtigt ebenfalls nicht, der VVN-BdA mangelnden Respekt vor der Meinungsäußerungsfreiheit vorzuwerfen. Es bleibt nicht, was der VVN-BdA vorzuwerfen wäre. Die Einzelheiten mit Belegen hier:

Fazit:

Die Anwendung “extremistisch” bzw. “extremistisch beeinflusst” auf die VVN-BdA vollzieht das Verwaltungsgericht München so, dass es zunächst zwischen guten und schlechten Antifaschisten differenziert und dann keine Probleme hat, die älteste und größte antifaschistische Organisation VVN-BdA als schlechte, also extremistische Organisation einzuordnen, die den Rechtsextremismus lediglich als “vordergründige Aktivität” bekämpft:

Nach verfassungsschutzrechtlicher Bewertung des Bundes (siehe etwa Verfassungsschutzbericht 2010 des Bundesministeriums des Innern, Internet) ist das Ziel der sogenannten Antifaschismus-Arbeit – in linksextremistischen Organisationen – „der Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung als kapitalistisches System, um die angeblich diesem Gesellschaftssystem immanenten Wurzeln des Faschismus zu beseitigen“; die Bekämpfung des Rechtsextremismus sei dabei lediglich eine vordergründige Aktivität. Die in diesem Zusammenhang oft geäußerte Parole „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen“ (siehe hierzu ausführlich Klageerwiderung, Abschnitt 1.4.3.6) erscheint damit in einem anderen Licht. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, dient die Parole schlicht der Bekämpfung und Diskreditierung missliebiger anderer Meinungen. Die Deutungshoheit darüber, was unter „Faschismus“ zu verstehen ist, nehmen die genannten Gruppen für sich in Anspruch[2].

Das Verwaltungsgericht München unterstellt der Antifaschismus-Arbeit der VVN-BdA als Ziel, „den Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung als kapitalistisches System, um die angeblich diesem Gesellschaftssystem immanenten Wurzeln des Faschismus zu beseitigen“. Mit dieser Definition der freiheitlich demokratischen Grundordnung als ausschließlich kapitalistisches System setzen sich jedoch Verfassungsschutz und Verwaltungsgericht München selbst in Widerspruch zum Grundgesetz und begeben sich damit in die Verfassungswidrigkeit. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach hervorgehoben, dass das Grundgesetz nicht auf ein kapitalistisches Wirtschaftssystem festgelegt ist[2]. Das Verwaltungsgericht München erklärt in diesem Zusammenhang, die Parole “Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen” diene “schlicht der Bekämpfung und Diskreditierung missliebiger anderer Meinungen”. Faschismus als eine “andere Meinung” zu bezeichnen, sit eine Verharmlosung des Faschismus, der Millionen Menschen in den KZ’s umbrachte und noch mehr Millionen Menschen im Krieg vernichtete. Die Gleichsetzung von freiheitlich demokratischer Grundordnung und kapitalistischem System ist grundgesetzwidrig, während diejenigen, die sich auf den Schwur von Buchenwald berufen und den Faschismus mit seinen Wurzeln beseitigen wollen, im Einklang mit dem Grundgesetz handeln. Sie erkennen in unserer Verfassung einen antifaschistischen Auftrag, den es umzusetzen gilt. Sie fühlen sich damit den besten Traditionen dieses Landes verpflichtet.

Alle vom Berliner Finanzamt genannten “tatsächlichen Anknüpfungspunkte” sind widerlegt – im Wesentlichen in dem Sinne, dass die behaupteten Tatsachen keine Anknüpfungspunkte dafür sind, dass die VVN-BdA “Bestrebungen fördert, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten”, wie es in der Abgabenordnung heißt.

Nicht die VVN-BdA muss sich ändern. Das Verständnis unseres Grundgesetzes muss sich ändern. Nicht der Schwur von Buchenwald, sondern der Extremismus-Begriff in seiner Anwendung gegen Demokraten und Sozialisten ist ist unvereinbar mit antifaschistischen Prägung des Grundgesetzes und deshalb verfassungswidrig.

8. Ist Wolfgang Thierse ein Extremist oder wie kommt das Finanzamt zu der Auffassung, ein Aufruf zur Blockade eines Nazi-Aufmarsches sei unvereinbar mit dem Respekt vor der Meinungsäußerungsfreiheit?

Das Finanzamt übernahm die Meinung des bayrischen Verfassungsschutzes. Dessen Meinung teilte auch das Verwaltungsgericht München. Hintergrund dieser Rechtsmeinung ist eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das diese Rechtsprechung im Jahr 2001/2002 in einem „in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte beispiellosen Konflikt“[19] vor allem mit dem Oberverwaltungsgericht Münster durchsetzte.

Im Einzelnen:

a. Konkret wird der VVN-BdA vorgeworfen, sie habe dazu aufgerufen den Naziaufmarsches in Dresden im Jahr 2010 zu blockieren.

Zudem gab es einen von zahlreichen Organisationen unterstützten Aufruf vom 13.2.2010, der lautete: „Dresden kein Naziaufmarsch – Gemeinsam blockieren!“ und zur Begründung hieß es: „Im Jahr 2009 marschierten fast 7000 Nazis durch unsere Stadt. Ihr Ziel ist es, die Verbrechen des Nazi-Regimes zu leugnen und Nazi-Deutschland zum eigentlichen Opfer des 2. Weltkrieges um zu deuten. Wir aber wissen: Der verbrecherische Krieg ging von Nazi-Deutschland aus und kehrte 1945 nach Dresden zurück“. Und weiter: „Nie wieder werden wir den AnhängerInnen des verbrecherischen Nazi-Regimes unsere Städte überlassen!“. Für die Gegen-Demonstrierenden kam es darauf an, dass Nazis aus ganz Europa in Dresden demonstrieren.

Für das Verwaltungsgericht München war es jedoch genau umgekehrt. Dem Verwaltungsgericht reichte es, dass die Versammlung genehmigt wurde und die Gegendemonstranten diese genehmigte Versammlung blockieren wollten. Dem Verwaltungsgericht kam es erkennbar nicht darauf an, dass die Ausgangsdemonstration ein Naziaufmarsch war. Von dieser Position aus entwickelt es folgende Wertung der Blockaden von Nazi-Aufmärschen: „Die …. oft geäußerte Parole „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen“ … erscheint damit in einem anderen Licht. Wie der Beklagte (das ist der bayrische Verfassungsschutz, Anmerkung des Autors) zutreffend ausführt, dient die Parole schlicht der Bekämpfung und Diskreditierung missliebiger anderer Meinungen.”[20]

Die Gegenposition zu dieser Meinung des Verwaltungsgerichts München: Die Demonstranten haben mit zivilgesellschaftlichen Mitteln nur das getan, was Aufgabe des Staates gewesen wäre. Der Staat hätte diese Demonstration von mehreren tausend Nazis am 13.2.2010 in Dresden aus Anlass des 65. Jahrestages der alliierten Bombardierung verbieten müssen. Das eröffnet eine andere Sicht auf die Blockadeaktionen: Sie blockierten eine Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit, die es für die Nazis in Dresden nicht hätte geben dürfen.

b. Die Frage, ob die Zulassung von Nazi-Aufmärsche verfassungswidrig ist, hatte im Jahr 2001 und in den Folgejahren zu einem „in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte beispiellosen Konflikt“[19] geführt, der bis heute nicht wirklich beendet ist. Immer wieder wurden Entscheidungen, in denen das Oberverwaltungsgerichts NRW behördliche Verbote von Nazi-Aufmärsche bestätigt hatte, vom Bundesverfassungsgericht kassiert. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgericht NRW bleiben ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rechtsprechung und bis heute aktuell.

Das Oberverwaltungsgericht NRW sah die Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verfassung immanent begrenzt, weil das Grundgesetz eine antifaschistische Ausrichtung habe. Diese antifaschistische Ausrichtung verlange demonstrative Meinungsäußerungen, die die  nationalsozialistische Diktatur, ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen, auch dann zu verbieten, wenn (noch) kein Straftatbestand erfüllt ist. Dagegen erkannte das Bundesverfassungsgericht nur die im Strafgesetzbuch bestimmten Grenzen an (Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen usw.). Nur wenn eine Meinungsäußerung strafbar sei, könne eine Versammlung mit diesem Inhalt verboten werden. Gleichzeitig hob das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichthof auf. Der hessische Verwaltungsgerichtshof sah in dem Motto „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht sah diesen Straftatbestand nicht erfüllt und begründete das in folgender Weise: Nach Ansicht des hessischen Verwaltungsgerichthofes werde mit dem Motto in Anknüpfung an die Herrenrassen-Ideologie des nationalsozialistischen Gedankenguts gesagt, dass „die deutsche Bevölkerung in der Knechtschaft der im Bundesgebiet ansässigen Ausländer“ leben müsse. Angesichts der Mehrdeutigkeit des Mottos hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts jedoch mit der von den Veranstaltern geltend gemachten Deutungsalternative auseinandersetzen müssen. Danach soll sich mindestens der zweite Teil des Mottos, dass man nicht Knecht der Fremden sein möchte, auf eine in der Zukunft mögliche, von ihnen abgelehnte Entwicklung beziehen.

Das Bundesverfassungsgericht verbietet also demonstrative Meinungsäußerungen von Nazis nur dann, wenn sie einen Straftatbestand wie etwa Beleidigung, Volksverhetzung usw. erfüllen und legt gleichzeitig diese Meinungsäußerungen so aus, dass etwa der Straftatbestand Volksverhetzung nur selten erfüllt ist.     

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Position mit der herausragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit: „Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend“[21]. Und: „Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren“[22].  Aber die “plurale Demokratie” der Weimarer Republik konnte den folgenden Hitler-Faschismus nicht verhindern. Diese historische Tatsache bleibt auch 75 Jahre nach dem Ende des deutschen Faschismus und des 2. Weltkrieges aktuell. Sie war das Fundament, auf dem das Grundgesetz beschlossen wurde: Antifaschismus als Verfassungsauftrag. Das wird in den Begründungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts unter dem Vorsitz von Dr. Michael Bertrams mit den entsprechenden Konsequenzen berücksichtigt.

Hier zu den Einzelheiten der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, des hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts, das sowohl die Entscheidung aus NRW als auch die aus Hessen kippte.

Der Streit wurde mit einem Beitrag des Bundesverfassungsrichters Hoffmann-Riem und einer Erwiderung von Dr. Bertrams in der Frankfurter Rundschau fortgesetzt:

Hoffmann-Riem gab seiner Veröffentlichung die Überschrift „Die Luftröhre der Demokratie“ – eine pointierte Formulierung, um Bedeutung und Funktion der Demonstrationsfreiheit zu veranschaulichen. Die Unterüberschrift seines Artikels lautete: „Der Rechtsstaat ist stark genug, um auch die Demonstrationsfreiheit für Neonazis auszuhalten“. Damit war auch schon die Kernaussage des Artikels zusammengefasst. Für die Demonstrationsfreiheit von Neonazis soll nicht gelten: ‘Wehret den Anfängen!’, sondern: ‘Das muss der Rechtsstaat aushalten!’

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Bertrams fasste in seiner Erwiderung seine Position so zusammen: “Für den demokratischen Willensbildungsprozess sind die vom Grundgesetz geächteten Anschauungen von Neonazis ohne Bedeutung. Speziell diesen Anschauungen hat das Grundgesetz mit seinem historischen Gedächtnis eine klare Absage erteilt. Mit anderen Worten: Die Freiheit des Andersdenkenden ist ein hohes Gut. Diese Freiheit muss in der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes aber dort ihre Grenze finden, wo der Versuch unternommen wird, das menschenverachtende Gedankengut des Dritten Reiches wiederzubeleben. Handelt es sich bei der Demonstrationsfreiheit um die “Luftröhre der Demokratie”, dann gehen – um im Bild zu bleiben – Neonazis der Demokratie an die Gurgel. Eine wehrhafte Demokratie muss dem entgegentreten und dafür sorgen, dass ihr nicht irgendwann von geschichtsblinden Barbaren die Luft zum Atmen genommen wird“[23]Hier der Streit in der Frankfurter Rundschau im Detail.

c. In der Folgezeit wurden insbesondere die Nazi-Kundgebungen in Wunsiedel, wo Hitlers Stellvertreter Hess beerdigt war, immer größer. Sie konnten aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht verboten werden. Die ganz überwiegende Mehrheit im Bundestag wollte jedoch nicht weiter tatenlos zusehen und beschloss eine Ergänzung des Verbots der Volksverhetzung  im Strafgesetzbuch[24]. Das führte zu einem Verbot der Nazi-Aufmärsche in Wunsiedel.

Im Jahr 2009 erklärte das Bundesverfassungsgericht dieses Verbot der Nazi-Aufmärsche in Wunsiedel und auch die unter anderem dafür geschaffene Ergänzung im Strafgesetzbuch für verfassungskonform[25].  

d. Ob damit in der Sache der Konflikt beendet ist, der 2001 zwischen dem Oberverwaltungsgericht NRW und dem Bundesverfassungsgericht begann, wird kontrovers diskutiert[26]. Es ist unstreitig, dass die Ergänzung im Strafgesetzbuch aufgrund seiner spezifischen Ausgestaltung in der Praxis kaum angewendet werden kann. Auch für ein Verbot des Nazi-Aufmarsches in Dresden im Jahr 2010 reichte diese neu geschaffene Rechtsgrundlage nicht.

Anderes hätte wohl gegolten, wenn sich das Verständnis von der antifaschistischen Grundausrichtung der Verfassung, wie vom Oberverwaltungsgerichts NRW vertreten, beim Bundesverfassungsgericht durchgesetzt hätte. Dann hätte das Treffen von tausenden Nazis aus ganz Europa in Dresden verboten werden können. Es hätte also genau das durchgesetzt werden können, was so viele Demonstranten in Dresden forderten. 

Dr. Bertrams verabschiedete sich im Jahr 2013 in den Ruhestand, wiederholte aber seine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer wieder, zuletzt am 24. Juni 2019 im Kölner Stadtanzeiger: „Der liberale Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit der Meinungsfreiheit von Neonazis hat meines Erachtens einen hohen Anteil an der zunehmenden Unverfrorenheit ihres Auftretens und daran, dass diese Neonazis bei uns ein bedrohliches Klima geschaffen haben“[27]. Ein schwerwiegender Vorwurf an das Bundesverfassungsgericht.

e. Nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts vom Grundgesetz war genau das, was die Demonstranten in Dresden als einen großen Erfolg betrachteten – die Verhinderung einer  Demonstration von tausenden Nazis aus ganz Europa – verfassungswidrig. Der Verfassungsrichter Hoffmann-Riem zu diesem Thema schon im Jahr 2002 in der Frankfurter Rundschau: “Dabei sind …. die Vorgaben zu respektieren, die in der Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen: „… Auch Gegendemonstrationen stehen dafür als Mittel bereit … Gegendemonstrationen, mit dem Ziel, die Durchführung eine anderen Demonstration zu verhindern, genießen in dieser Zielsetzung nicht den Schutz der Verfassung. Oberbürgermeister oder Stadträte würden den Schutzauftrag … verletzen, wenn sie dazu aufriefen, mit Gegendemonstrationen oder auf andere Weise möglichst viele staatliche Plätze zu besetzen, um der rechtsextremen Ausgangsdemonstration keinen Raum zu lassen.“ [28]   

Was die Gegendemonstranten in Dresden als Erfolg feierten, war nach der Rechtsprechung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts ein Misserfolg. Die Polizei erfüllte ihrer Schutzverpflichtung nicht so wie sie vom Bundesverfassungsgericht auch für Nazi-Aufzüge als notwendig erachtet wird. Sie war nicht in der Lage Demonstranten und Gegendemonstranten auseinander zu halten und löste auch nicht die Blockaden auf.  Das führte wiederum dazu, dass es an der Aufhebungsverfügung der Blockaden durch die Polizei fehlte. Ohne vollziehbare Auflösungsverfügung besteht aber mit Sicherheit keine Verpflichtung, eine Sitzblockade zu beenden. Die Konsequenz: Es bleibt nichts, was der VVN-BdA im Zusammenhang mit dieser Blockade vorzuwerfen, dazu im Einzelnen hier:

 9. Der Berliner Finanzsenator ist voll verantwortlich!

Der stellvertretende Leiter des Finanzamtes für Körperschaftssteuer teilte der VVN-BdA mit, dass „die grundsätzlichen Entscheidungen in Abstimmung mit der Senatsverwaltung getroffen wurden und werden“[8].

Für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA ist der Berliner Finanzsenator Herr Kollatz voll verantwortlich: hier weiterlesen.

Es ist schon mehr als erstaunlich, dass sich der rot-rot-grüner Berliner Senat ausgerechnet vom bayrischen Verfassungsschutz vorschreiben lässt, was die VVN-BdA zu widerlegen habe, wenn sie weiter von der Berliner Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt werden will. Der Berliner Senat  hat dabei offensichtlich keinerlei Bedenken, den Maßstab ‚linksextremistisch‘ in der Lesart des bayrischen Verfassungsschutzes zu übernehmen.

Cornelia Kerth in ihrem Bericht über das Gespräch der VVN-BdA mit der Berliner Finanzbehörde: „Es scheint tatsächlich die Linie des Senats und der Senatsverwaltung zu sein, uns davon überzeugen zu wollen, dass die Gesetzgebung sie zwinge, uns die Gemeinnützigkeit abzuerkennen“[9].

Die Berliner Finanzbehörde meint also, sie sei durch Gesetz dazu gezwungen, sich als Berliner Bär am Nasenring des bayrischen Verfassungsschutzes gegen die VVN-BdA als die älteste und größte antifaschistische Organisation in Stellung bringen lassen.

Doch dem ist nicht so. Die Gründe:

  • Die Regelungen in der Abgabenordnung auf die sich die Finanzbehörde stützt, sind verfassungswidrig (siehe oben unter 5.)
  • Selbst wenn man meint, diese Regelungen seien nicht verfassungswidrig, hätte die Berliner  Finanzbehörde allen Grund, die Vermutung des bayrischen Verfassungsschutzes inzwischen als widerlegt anzusehen (siehe oben unter 8.)
10. Ist die Berliner Finanzbehörde und der Berliner Finanzsenator verpflichtet, der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit abzuerkennen?

Nein, das Berliner Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Im Gegenteil . Die Finazbehörde handelt rechtswidrig, wenn sie weiter die Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufrecht erhält.

Nach der geltenden Regelung hat die Berliner Finanzbehörde schon deswegen nicht davon auszugehen, dass die VVN-BdA “linksextremistisch” ist, weil sie im bayrischen Verfassungsschutzbericht nur als “linksextremistisch beeinflusst” erwähnt wird (siehe unter 6.). Aber selbst wenn man die VVN-BdA als “linksextremistisch” einstufen würde, ist das widerlegbar und, wie wir gezeigt haben, widerlegt. (siehe unter 8.)

Noch bedeutsamer ist aber, dass die Regeln in der Abgabenordnung, auf die sich die Finanzbehörde stützt, verfassungswidrig sind (siehe unter 5.). Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, verfassungswidrig zu handeln. Wir haben die Verfassungswidrigkeit im Einzelnen gezeigt. Insbesondere ist der “Extremismus-Begriff” und seine Anwendung auf Demokraten, Sozialisten und Kommunisten verfassungswidrig (siehe unter 5.).

11. Wie lässt sich das Ziel der Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN BdA zusammenfassen?

Der Begriff Linksextremismus wird so ausgefüllt, dass jedes ernsthafte antifaschistische Handeln in die Nähe des Linksextremismus gerückt werden kann. Das ist unvereinbar mit der beschrieben antifaschistischen Prägung des Grundgesetzes.

12. Wie lässt sich das Ziel der Aberkennung der Gemeinnützigkeit aller Vereine zusammenfassen?

Das hinter der Aberkennung der Gemeinnützigkeit stehende Ziel kann so beschrieben werden: Zivilgesellschaftliches Handeln soll nicht politisch und politisches Handeln soll nicht antifaschistisch sein.

13. Welches Ziel kann dem entgegen gesetzt werden?

Unsere Ziel sollte in die umgekehrte Richtung gehen:

Zivilgesellschaftliches Handeln, das politisch und antifaschistisch ist, ist gemeinnützig.

[1]   § 51 Absatz  1 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

[2] § 51 Absatz  3 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html

[3] § 52 Absatz  2 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

[4]  § 51 Absatz  3 Abgabenordnung (AO):  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html  in Verbindung mit § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG AO):  https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/_4.html

[5]  “Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt“ (§ 51 Abs. 3 Satz 1 AO). In § 4 Abs. 1 BVerfSchG werden diese Bestrebungen aufgelistet  (Bestrebungen, die gegen den  Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind) näher bestimmt.

[6]  In § 4 Abs 2 BVerfSchG werden  die Verfassungsgrundsätze aufgeführt, die zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehören.

[7] „Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt sind“ (§51 Absatz  3 Satz 2 Abgabenordnung (AO)

[8]   antifa Beilage September/Oktober 2020, Seite 1    

[9] antifa Beilage September/Oktober 2020, Seite 1    

[10] es geht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch für Vereinigungen als juristische Personen gilt Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 19 Abs. 3 GG vgl. Verwaltungsgerichts München Az.: VG München vom 2.10.2014 M 22 K 11.2221 Rn. 31 (https://openjur.de/u/775502.html) mit Verweis auf BVerwG v. 21.8.2008 BVerwGE 131, 171    

[11] Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Bestimmheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 2 GG, siehe Fisahn/ Schmidt „Kein Gnadenakt des Finanzamtes“ Forum Wissenschaft 1/20 S.51, 52-53. Fisahn/Schmidt zitieren BVerfG 8.12.2010 – 1 BvR 1106/08 Rn.20, wo das Bundesverfassungsgericht schon 2010 bezogen auf den Begriff des Rechtsextremismus feststellte: „Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu ‚rechtsradikal‘ oder ‚rechtsreaktionär‘ – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftlichen Auseinandersetzung“. Das gilt erst recht für den Begriff des Linksextremismus.   

[12] Siehe Artikel 15 Grundgesetz, auf den sich auch die Berliner Kampagne “Deutsche Wohnen & Co enteignen” stützt  

[13]  antifa BEILAGE September/Oktober 2020, Seite 1    

[14]  Urteil des Verwaltungsgerichts München Az.: VG München vom 2.10.2014 M 22 K 11.2221 https://openjur.de/u/775502.html                                                     

[15]  Willms, Thomas (2020): Helden ja – Verbände nein. Der Kampf gegen die VVN-BdA,  vorgänge.Zeitschrift für Bürgerrechteund gesllschaftspolitik Nr. 229 /59(1)), S. 125-132, 126, 127

[16] antifa BEILAGE September/Oktober 2020, Seite 1

[17] https://www.kas.de/de/einzeltitel/-/content/das-ahlener-programm-der-cdu-der-britischen-zone-vom-3.-februar-1947/

[18] Till Müller-Heidelberg in Kerth / Kutsch “Was heißt hier eigentlich Verfassungsschutz?”, Köln 2020, S. 115  

[19]  Battis/Grogoleit „Die Entwicklung des versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes – eine Analyse der neuen BVerfG-Entscheidungen“ NJW

[20] Urteil des Verwaltungsgerichts München Az.: VG München vom 2.10.2014 M 22 K 11.2221
(https://opnejur.de/u/775502.html)2001, 2051, 2053

[21] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

[22] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

[23]  https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung/01_archiv/2002/25_020715/index.php; siehe auch https://nrw-archiv.vvn-bda.de/texte/0103_njw.htm     

[24] § 130 Abs. 4 StGB   

[25] BVerG v. 04. November 2009 1 BvR 2105/08, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104_1bvr215008.html  

[26] Konflikt beigelegt nach Ridder,Breitbach, Deiseroth VersammlugsR 2. Auflg. 2020 § 15 Rn. 167; zurückhaltender Dürig-Friedel/Enders § 15 Rn. 48§ 130 Abs. 4 StGB   

[27] https://www.ksta.de/politik/rechtsextreme-ex-verfassungsrichter-karlsruhe-zu-liberal-im-umgang-mit-neonazis-32750400

[28]  Hoffmann-Riem in FR v. 11.7.2002      

[29]  BVerGE 4, 7/17; 7, 377/400; 50, 290/338; siehe Fisahn “Sozialisierung, Wirtschaftsdemokratie und Grundgesetz” in “Gün,Hopmann,Niemerg “Gegenmacht statt Ohnmacht” S. 136, 139

[30] Andreas Fisahn “Sozialisierung, Wirtschaftsdemokratie und Grundgesetz” in Gün,Hopmann,Niemerg (Hrsg.) “Gegenmacht statt Ohnmacht” Hamburg 2020 S. 136, 139

[31]  das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.4.2012 Az.: 1 R 11/11 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/439331/) zitiert als Grundlage für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit „die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz Zweitens 2 Abgabenordnung i.d.F. des JStG 2009“, die voraussetzt, dass „die betreffende Körperschaft (hier: ein islamisch-salafistischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eine Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird“. Derselbe Leitsatz findet sich in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. März 2018 Az.: V R 36/16 wieder. Wieder ging es um einen islamisch-salafistischen Verein

[32]Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, unter diesem Stichwort  in der Suchmaschine abrufbar; dort auf Seite 235 unter 6.2.3