Nun hat also die Experstenkommission ihren ersten Bericht der Öffentlichkeit vorgelegt.
Der einstimmig beschlossene Zwischenbericht kommt zu den folgenden zwei wichtigen Ergebnissen, die die Positionen der Initiative “Deutsche Wohnen & Co enteignen” bestätigen:
1. Berlin ist zuständig
“Die Vergesellschaftung von Grund und Boden unterfällt hiernach der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat von seiner Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht. Damit besitzt das Land Berlin nach Art. 30, 70, 72 Abs. 1 GG die Kompetenz zur Regelung einer Vergesellschaftung von in Berlin belegenen Grundstücken”. Das Land Berlin ist also zuständig, Grund und Boden in Berlin zu vergesellschaften.
2. Entschädigung
Zur Höhe Entschädigung stellt die Expertenkommission fest:
Die einen vertreten die Auffassung, dass der Verkehrswert “grundsätzlich nicht den Ausgangspunkt” für eine Entschädigung bilden könne.
Andere vertreten die Auffassung, dass der Verkehrswert “den Ausgangspunkt, wenn auch nicht notwendig den Endpunkt der Überlegungen bilden müsse”. Doch dann seien die “Maßgaben des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG maßgeblich”. “Zu diesen gehört grundsätzlich, dass Abschläge vom Verkehrswert rechtmäßig sein können.”
In jedem Fall liegt also die Entschädigung unter dem Verkehrswert.
