30.10.2020 Im Grundgesetz finden sich viele Spuren von dem, was gleich nach dem Ende des 2. Weltkrieg Konsens war und was in dem Schwur von Buchenwald in den beiden Sätzen zusammengefasst wird: „Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzen ist unsere Losung. Der Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel“.
Die Grundrechte wurden an den Anfang des Grundgesetzes gestellt und an die erste Stelle die Menschenwürde. Aktive Feinde dieser Grundordnung verwirken ihre Grundrechte (Art. 18 GG), ihre Parteien werden aufgelöst (Art. 21. Abs. 2 GG) und erhalten keine staatliche Finanzierung (Art. 21. Abs. 3 GG), ihre Vereine werden verboten (Art. 9 Abs. 2 GG).
Wenn diese Regelungen, so ausgelegt werden, dass sie gegen Demokraten, Sozialisten oder Kommunisten gewendet werden, so passt das nicht zu dem antifaschistischen Konsens, der gleich nach dem Ende des 2. Weltkrieges galt. So galt „die Kommunistische Partei Deutschlands auch in den Westzonen nicht nur als eine demokratische Partei, sondern als eine für den politischen Neuanfang in besonderer Weise legitimierte Partei. 1933 war sie verboten worden und hatte seitdem einen entschlossenen Kampf gegen die NS-Diktatur geführt“ [1]Foschepoth „Verfassungswidrig!“ Göttingen 2017 S. 108. Wichtige Entscheidungen lagen zu dieser Zeit in den Händen der Besatzungsmächte. Nationalistische Parteien bekamen keine Zulassung (Lizensierung)[2]Foschepoth „Verfassungswidrig!“ Göttingen 2017 S. 108 .
Wehret den Anfängen! Es galt alles zu tun, um ein Wiederaufleben des Faschismus zu verhindern.
Es gibt zwei weitere Artikel im Grundgesetz, die das in besonderem Maße verdeutlichen: Artikel 26 Absatz 2 Grundgesetz und Artikel 139 Grundgesetz.
Artikel 26 Absatz 1 GG erklärte alle Handlungen für verfassungswidrig, „die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten“. Die Rechtswissenschaftler Battis und Grigoleit erläutern dieses Verbot so:
„Es richtet sich gleichermaßen gegen den Staat wie gegen Private. Und verbietet auch diesen Kriegspropaganda und jedes Eintreten für nationalen, rassischen und religiösen Hass. Nach den Erfahrungen der NS-Diktatur sollte jede „nationalistische Verhetzung der Gemüter“ verboten sein. Insofern erhält das Friedensstaatgebot eine … die Kommunikationsgrundrechte beschränkende, äußerste Grenze für die Teilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess“[3]Battis, Grigoleit „Neue Herausforderungen im Versammlungsrecht“ NVwZ 2001, S. 121, 123.
Artikel 139 GG bestimmt, dass „die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt werden“, also weiter gelten sollen. Artikel 139 GG ist keinesfalls obsolet, wie vielfach behauptet wird – Behauptungen, denen Wolfgang Abendroth schon vor Jahrzehnten und bis heute beeindruckend in einem Beitrag entgegengetreten ist. Der Bundestag hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, diese Vorschrift aufzuheben. Das hat er aber nicht getan.
Ganz sicher muss in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben hat: “Das Grundgesetz ist wirtschaftspolitisch neutral”[4]“Die “wirtschaftspolitische Neutralität” des Grundgesetzes besteht … darin, daß sich der Verfassungsgeber nicht ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat. …. Die … Continue reading[5]A. Fisahn: „Sozialisierung, Wirtschaftsdemokratie und Grundgesetz“ in Gün/Hopmann/Niemerg “Gegenmacht statt Ohnmacht – 100 Jahre Betriebsverfassung. Der Kampf um Mitbestimmung, … Continue reading[6]siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Partei DIE LINKE: BT-Brucksache 19/129 “Konformität von Antifaschismus und Antikapitalismus mit der freiheitlich … Continue reading. Nach Artikel 15 GG können „zum Zweck der Vergesellschaftung Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden“. Der Ursprung dieses Artikels liegt in der Revolution von 1918/19, die dazu führte, dass der 1. Reichsrätekongress beschloss, “mit der Sozialisierung aller hierzu reifen Industrien, insbesondere des Bergbaus, unverzüglich zu beginnen”. Das schlug sich in entsprechenden Optionen in der Weimarer Reichsverfassung nieder. Nach den Erfahrungen mit dem Hitler-Faschismus war es weithin Konsens, dass das große Kapital eine besondere Verantwortung für Krieg und Faschismus hatte. Die Aufnahme einer Option zur Vergesellschaftung großen Kapitals, wie sie schon in der Weimarer Reichsverfassung enthalten war, wurde als besonders dringlich betrachtet. In diesem Sinnen konnte auch der Schwur von Buchenwald verstanden werden: „Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln ist unsere Losung“. Selbst die CDU erklärte in ihrem Ahlener Programm: „Das kapitalistische Wirtschaftssystem ist den staatlichen und sozialen Lebensinteressen des deutschen Volkes nicht gerecht geworden“[7]https://www.kas.de/de/einzeltitel/-/content/das-ahlener-programm-der-cdu-der-britischen-zone-vom-3.-februar-1947. Sie forderte eine „Neuordnung von Grund aus“ und die Vergesellschaftung der Bergwerke und der eisenschaffenden Großindustrie.
1946 stimmten über zwei Drittel der Bevölkerung in Hessen für die Überführung von Bergbau, Eisen – und Stahlerzeugung sowie Energiewirtschaft in Gemeineigentum und in Sachsen für die Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher. In Sachsen und in der übrigen von der Sowjetunion besetzten Zone, der späteren DDR, wurden die Betriebe der Nazi- und Kriegsverbrecher enteignet. Die Bundesrepublik behielt die Kapitalherrschaft in vollem Umfang bei. 44 Jahre später wurde sie wieder auf die DDR ausgedehnt. Geblieben aber ist der Artikel 15 Grundgesetz. Auf diesen Artikel beruft sich die gegenwärtige Kampagne „Deutsche Wohnen & Co enteignen“.
Allerdings wurde das antifaschistische Fenster, das diejenigen geöffnet hatten, die unmittelbar nach dem Krieg aus dem Exil und den Konzentrationslagern in ihre Heimatstädte zurückgekehrt waren, bald wieder geschlossen. Es folgte der antitotalitäre Konsens. Die Entnazifizierung wurde beendet und die Renazifizierung in Justiz und Verwaltung begann. Es setzte sich eine konservativ-liberale Deutung des Scheiterns der Weimarer Republik durch, die nicht den antirepublikanischen Kräften, sondern “der vermeintlich zu toleranten und nicht abwehrbereiten Republik die Schuld an ihrem eigenen Untergang gab”[8]Maximilian Fuhrmann / Sarah Schulz “Strammstehen vor der Demokratie – Extremismuskonzept und Staatsschutz in der Bundesrepublik” Stuttgart 2021, S. 37. Auf dieser Grundlage wurde das antitotalitäre Konzept der wehrhaften Demokratie für die Bundesrepublik entwickelt, das sich vor allem gegen die DDR und die Kommunisten richtete und alle schwächte “die an ‘sozialistischen Vorstellungen’ orientiert waren, auch SPD und Gewerkschaften. Die SPD selbst sah sich im ‘Schatten der Halbverdächtigung, halbe Kommunisten zu sein’ (Hans Apel, in Steiniger/Weiss 2009, Min.2.1)”[9]zitiert nach Maximilian Fuhrmann / Sarah Schulz “Strammstehen vor der Demokratie – Extremismuskonzept und Staatsschutz in der Bundesrepublik” Stuttgart 2021, S. 38 Fn. 6.
Soll das Wort von der Verfassung als dem „historischen Gedächtnis“ der Nation einen Sinn haben, so aktualisiert sich dieser Sinn gerade in Bestimmungen wie Artikel 139 GG und Artikel 15 Grundgesetz[10]Battis, Grigoleit „Neue Herausforderungen im Versammlungsrecht“ NVwZ 2001, S. 121, 124; dort heißt es: „Soll das Wort von der Verfassung als dem „historischen Gedächtnis“ der Nation einen … Continue reading.
Das Bundesverfassungsgericht meint: „Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubt…. Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich auch für die Feinde der Freiheit“[11]BVerfG v. 4.11.2009 1 BvR 2150/08 Rn. 67. Das Bundesverfassungsgericht bezog sich ausdrücklich auf die Position der Rechtswissenschaftler Battis und Grigoleit und des Oberverwaltungsgerichts NRW und lehnte diese Position ab [12] BVerfG v. 4.11.2009 1 BvR 2150/08 Rn. 67 .
Diese Position des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip kennt, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubt, halten wir für äußerst gefährlich. Denn diese Position öffnet das Tor für alle die Anwendungen des Grundgesetzes, die unter dem Deckmantel der Bekämpfung des Extremismus am Ende nur die Demokraten und Linken bekämpfen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, gegen diese Position des Bundesverfassungsgericht anzugehen: Die eine Möglichkeit ist die, für eine Änderung dieser Positionen des Bundesverfassungsgerichts zu kämpfen. Die andere Möglichkeit ist die, ein allgemeines antifaschistisches Grundprinzip ausdrücklich in das Grundgesetz aufzunehmen. Meines Erachtens sollte man in beide Richtungen gehen.
Initiativen, ein antifaschistisches Grundprinzip in die Verfassung aufzunehmen, gab es auch in verschiedenen Bundesländern. Wenn das eine tatsächliche Wirkung entfalten soll, kommt es ganz entscheidend darauf an, wie das formuliert wird. Das Land Mecklenburg – Vorpommern nahm als Reaktion auf den Einzug der neofaschistischen NPD in den Landtag folgende Formulierung in seine Verfassung auf: „Alles staatliche Handeln muss dem inneren und äußeren Frieden dienen und Bedingungen schaffen, unter denen gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei gelöst werden können. Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger Mecklenburg-Vorpommerns zu stören und insbesondere darauf gerichtet sind, rassistisches oder anderes extremistisches Gedankengut zu verbreiten, sind verfassungswidrig.“[13]Art. 18a Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern
In dieser Regelung ist der Begriff “extremistisch” irreführend, weil er unter “linksextrem” auch Vereine und Parteien fasst, deren Bestrebungen nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, und weil er diese Organisationen mit dem Rechtsextremismus in einen Topf wirft.
Auch in Brandenburg wurde eine Antifaschismus – Klausel in die Landesverfassung aufgenommen: „Das Land schützt das friedlich Zusammenleben der Menschen und tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen“[14]Art. 7a der Verfassung des Landes Brandenburg unter https://www.bravors.brandeburg.de/de/gesetze-212792#7a. In dieser Antifaschismus Klausel wurde der Begriff “extremistisch” vermieden. Doch die irreführende Gleichsetzung von Rechtsextremismus mit demokratischem oder linkem Handeln spielte auch bei der Fassung dieser Klausel eine Rolle, und zwar wenn es um die Frage geht, ob die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit auch für Rechtsextremisten gelten soll. Im ND vom 23.5.2013 war dazu ein aufschlussreicher Bericht zu lesen: „… nach intensiver Diskussion mit den Oppositionsparteien entschied man sich, anstatt etwas zu verbieten, den Staat zu etwas zu verpflichten. … Bei einem Verbot hätte die FDP nicht mitgespielt. Mögliche Einschränkungen der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit wollte sie auch dann nicht hinnehmen, wenn es gegen Neonazis geht. Denn das könnte auch andere treffen, argumentierte der FDP-Abgeordnete Hans-Peter Goetz.“[15]ND v. 23.5.2013, abgerufen am 2.11.20 unter https://www.neues-deutschland.de/artikel/822173.antirassismusklausel-fuer-brandenburgs-verfassung.html Als versucht wurde, auch in Sachsen eine Antifaschismus-Klausel in die Verfassung aufzunehmen, lehnte der Vertreter von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das in ähnlicher Weise ab [16]39. Sitzung des Landtages v. 24. Januar 2005 TOP 6 und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2001 und den Folgejahren – gegen den erbitterten Widerstand des Oberverwaltungsgerichts NRW – immer wieder Verbote von Nazi-Aufmärschen aufgehoben, siehe der Streit in der Frankfurter Rundschau.
In Sachsen-Anhalt gelang dann im Jahr 2020 ein wichtiger Etappenerfolg. Gegen die Stimmen der AfD wurde von CDU und der Partei DIE LINKE ein zusätzlicher Artikel (Artikel 37a) in die Landesverfassung aufgenommen, der lautet: “Die Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, die Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie rassistische und antisemitische Aktivitäten nicht zuzulassen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt und Verantwortung jedes Einzelnen”. In die Bremer Verfassung soll eine ähnliche Ergänzung aufgenommen werden [17]siehe Weserkurier vom 14.05.20: https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-buergerschaft-debattiert-ueber-antifaschismusklausel-_arid,1913290.html und vom 02.03.20: … Continue reading. Der Begriff “extremistisch” wird vermieden und dadurch Faschismus und neofaschistische Bestrebungen nicht relativiert.
Es sei erinnert an den Widerstand der FDP, ein Verbot in die Verfassung des Landes Brandenburg aufzunehmen.[18]siehe unter Fn. 15 Wir hatten schon darauf hingewiesen: Das ist genau die Position, die das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 2001 und 2002 im Streit mit dem Oberverwaltungsgericht NRW durch gesetzt hatte. Aus Sicht derer, die wie das Oberverwaltungsgericht NRW für ein schärferes antifaschistisches Profil in den Verfassungen sind, geht es jedoch darum, demonstrative faschistische Meinungsäußerungen aus dem demokratischen Meinungskampf auszugrenzen. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgebot zu genügen, müsste allerdings ein Verbot genauer festlegen, was unter nationalsozialistischem Gedankengut zu verstehen ist: Was gehört dazu und was nicht?[19]BVerG v. 08.12.2010 Az.: 1 BvR 1106/08; siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/12/rk20101208_1bvr110608.html
Zu beachten ist, dass es sich bei all diesen Bemühungen um Änderungen der Länderverfassungen handelt. Es bleibt die Aufgabe des Bundestages, auch in der Bundesverfassung, also dem Grundgesetz, klarzustellen, dass Antifaschismus Verfassungsauftrag ist. Dies schon deswegen, weil das Bundesverfassungsgericht, meint, das Grundgesetz kenne kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Bundesverfassungsgericht solche Regelungen abzuschwächen versucht, indem es – wie schon in der Vergangenheit – die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit hervorhebt, die auch für Nazis zu gelten habe. Es kommt also darauf an, eine möglichst klare Regelung zu finden, über die sich das Bundesverfassungsgericht nicht hinweg setzen kann.
Zu beachten ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung des Jahres 2009 [20]BVerG v. 04. November 2009 1 BvR 2105/08, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104_1bvr215008.html eine Verschärfung des Strafrechts [21]§ 130 Abs. 4 StGB; Gesetzesänderung v. 24.3.2005 BGBl. I, 969; dazu BT-Drucks. 15/5051, 12; 1 und auf dieser Grundlage ein Verbot von Nazi-Kundgebungen in Wunsiedeln für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärte und damit einen Schritt in die richtige Richtung ging, weil diese Strafverschärfung sich nicht allgemein gegen „Extremisten“ richtete, sondern ausschließlich gegen denjenigen, der „nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“[22]„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise … Continue reading. Das reicht aber nicht. Denn in derselben Entscheidung meinte das Bundesverfassungsgericht eben auch, wie schon zitiert: „Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubt…. Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich auch für die Feinde der Freiheit“[23]BVerfG v. 4.11.2009 1 BvR 2150/08 Rn. 67. Die Folgen zeigten sich in dem Nazi-Aufmarsch in Dresden im Jahr 2010, der nicht verboten wurde und wohl auch wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht verboten werden konnte. Die vielen Naziaufmärsche der vergangenen Jahre dürfen nicht zur Gewohnheit werden. Die Bemühungen der Bundesländer, in ihren Verfassungen antifaschistische Klauseln aufzunehmen, machen deutlich, dass die rechtlichen Grundlagen, um gegen Nazis vorzugehen, als unzureichend betrachtet werden.
Ist das Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne eine ausdrückliche Ergänzung des Gundgesetzes zu ändern, so wird an Überlegungen angeknüft werden müssen, die schon bisher das Bundesverfassungsgericht anstellte. Dazu gehört sicher die Entscheidung zur NPD aus dem Jahr 2017[24]Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13. Dort entwickelt das Bundesverfassungsgericht für das Verbot einer Partei einen Maßstab, den es „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ nennt. Dieser Begriff wurde auch in anderen Zusammenhängen verwendet, wird aber hier als spezifischer Maßstab für ein Parteienverbot entwickelt. Dabei lässt das Bundesverfassungsgericht jene „zentralen Grundprinzipien“ ausreichen lässt, die „für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind“. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:
„Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG).
Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.“[25]siehe Leitsatz Nr. 3 und Rn. 538-547; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html
Diese drei zentralen Grundprinzipien aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG können als anifaschistische Grundprinzipien verstanden werden. Zum besseren Verständnis haben wir die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts am Ende dieses Beitrags als Fußnote[26]Wir zitieren das Bundesverfasssungsgericht unter Auslassung sämtlicher Verweise: „ 538 BVerfg a.a.O, c) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde … Continue reading noch einmal vollständig zitiert.
Noch einmal zusammenfassend:
Es gibt zwei Möglichkeiten, gegen die Position des Bundesverfassungsgericht, wonach das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip kennt, anzugehen: Die eine Möglichkeit ist der Kampf dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung ändert und anerkennt, dass das Grundgesetz doch ein allgemeines antifaschistisches Grundprinzip kennt. Die andere Möglichkeit ist die, ein allgemeines antifaschistisches Grundprinzip ausdrücklich in das Grundgesetz aufzunehmen. Beide Richtungen sollten meines Erachtens weiter verfolgt werden.
Wichtig ist, sich klar zu machen, dass in jedem Fall Erfolge in die eine oder andere Richtung oder beide Richtungen nur erzielt werden können, wenn sich ein breiter antifaschistischer Konsens in großen Teilen der Gesellschaft herausbildet. Das ist ein Kampf, der täglich geführt werden muss.
Abschließen sei noch auf das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG hingewiesen. Dieses Widerstandsrecht enthält auch das Recht zum Generalstreik „gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen …, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Danach ist also ein Generalstreik wie der gegen den Kapp Putsch 1920 erlaubt. 1920 wurde mit dem Generalstreik erfolgreich die junge erste deutsche Republik erfolgreich verteidigt. Dieser Artikel 20 Absatz 4 GG ist aber unzureichend, weil er nur in extremen Ausnahmefällen den politischen Streik erlaubt: „ … wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, das heißt: Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, also ein Streik nicht mehr oder nur noch unter sehr schweren Bedingungen möglich ist. Der Kampf um ein politisches Streikrecht hat sich also keinesfalls erledigt. Der Artikel 20 Absatz 4 wurde im Zusammenhang mit den Notstandsgesetzen in das Grundgesetz aufgenommen. Er war ein Zugeständnis an diejenigen, die die Notstandsgesetze nicht wollten.
References
| ↑1 | Foschepoth „Verfassungswidrig!“ Göttingen 2017 S. 108 |
|---|---|
| ↑2 | Foschepoth „Verfassungswidrig!“ Göttingen 2017 S. 108 |
| ↑3 | Battis, Grigoleit „Neue Herausforderungen im Versammlungsrecht“ NVwZ 2001, S. 121, 123 |
| ↑4 | “Die “wirtschaftspolitische Neutralität” des Grundgesetzes besteht … darin, daß sich der Verfassungsgeber nicht ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat. …. Die gegenwärtige Wirtschafts- und Sozialordnung ist zwar eine nach dem Grundgesetz mögliche Ordnung, keineswegs aber die allein mögliche. Sie beruht auf einer vom Willen des Gesetzgebers getragenen wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidung, die durch eine andere Entscheidung ersetzt oder durchbrochen werden kann” (BVerfG v. 20.7.1954, unter D.5.: BVerfGE 4, 7/17f); siehe auch: 7,377/400; 50, 290/338 |
| ↑5 | A. Fisahn: „Sozialisierung, Wirtschaftsdemokratie und Grundgesetz“ in Gün/Hopmann/Niemerg “Gegenmacht statt Ohnmacht – 100 Jahre Betriebsverfassung. Der Kampf um Mitbestimmung, Gemeineigentum und Demokratisierung” Hamburg 2020 |
| ↑6 | siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Partei DIE LINKE: BT-Brucksache 19/129 “Konformität von Antifaschismus und Antikapitalismus mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung” |
| ↑7 | https://www.kas.de/de/einzeltitel/-/content/das-ahlener-programm-der-cdu-der-britischen-zone-vom-3.-februar-1947 |
| ↑8 | Maximilian Fuhrmann / Sarah Schulz “Strammstehen vor der Demokratie – Extremismuskonzept und Staatsschutz in der Bundesrepublik” Stuttgart 2021, S. 37 |
| ↑9 | zitiert nach Maximilian Fuhrmann / Sarah Schulz “Strammstehen vor der Demokratie – Extremismuskonzept und Staatsschutz in der Bundesrepublik” Stuttgart 2021, S. 38 Fn. 6 |
| ↑10 | Battis, Grigoleit „Neue Herausforderungen im Versammlungsrecht“ NVwZ 2001, S. 121, 124; dort heißt es: „Soll das Wort von der Verfassung als dem „historischen Gedächtnis“ der Nation einen Sinn haben, so aktualisiert sich dieser Sinn gerade in Bestimmungen wie der des 139 GG“ |
| ↑11, ↑23 | BVerfG v. 4.11.2009 1 BvR 2150/08 Rn. 67 |
| ↑12 | BVerfG v. 4.11.2009 1 BvR 2150/08 Rn. 67 |
| ↑13 | Art. 18a Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern |
| ↑14 | Art. 7a der Verfassung des Landes Brandenburg unter https://www.bravors.brandeburg.de/de/gesetze-212792#7a |
| ↑15 | ND v. 23.5.2013, abgerufen am 2.11.20 unter https://www.neues-deutschland.de/artikel/822173.antirassismusklausel-fuer-brandenburgs-verfassung.html |
| ↑16 | 39. Sitzung des Landtages v. 24. Januar 2005 TOP 6 |
| ↑17 | siehe Weserkurier vom 14.05.20: https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-buergerschaft-debattiert-ueber-antifaschismusklausel-_arid,1913290.html und vom 02.03.20: https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-bekaempfung-von-nsgedankengut-soll-in-die-verfassung-_arid,1900884.html |
| ↑18 | siehe unter Fn. 15 |
| ↑19 | BVerG v. 08.12.2010 Az.: 1 BvR 1106/08; siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/12/rk20101208_1bvr110608.html |
| ↑20 | BVerG v. 04. November 2009 1 BvR 2105/08, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104_1bvr215008.html |
| ↑21 | § 130 Abs. 4 StGB; Gesetzesänderung v. 24.3.2005 BGBl. I, 969; dazu BT-Drucks. 15/5051, 12; 1 |
| ↑22 | „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“ § 130 Abs. 4 StGB |
| ↑24 | Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 |
| ↑25 | siehe Leitsatz Nr. 3 und Rn. 538-547; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html |
| ↑26 | Wir zitieren das Bundesverfasssungsgericht unter Auslassung sämtlicher Verweise: „
538 BVerfg a.a.O, c) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen. 539 aa) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren. 540 Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. 541 bb) Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. 542 d) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips. 543 aa) Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend. So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines Verächtlichmachens des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren. 544 In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar. Die Instrumente zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber nachrangig. 545 bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen. Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Auch insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an. 546 cc) Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann. 547 e) Schließlich ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen.“ (BVerfG a.a.O., 538-547; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html). |