Bundesverfassungsgericht zum Klimaschutz

Das Klimaschutzgesetz des Jahres 2019

2019 wurde ein Klimaschutzgesetz (KSG) im Bundestag beschlossen. Grundlage dieses Gesetzes ist das Pariser Klimaabkommen, das als Ziel festgelegt hatte, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C – möglichst auf 1,5°C – zu begrenzen.

Das Klimaschutzgesetz regelt für einzelnen Bereiche (Landwirtschaft, Verkehr usw.), wie viele Treibhausgase in den folgenden Jahren ausgestoßen werden dürfen.

Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz

Gegen dieses Gesetz wurden Verfassungsbeschwerden eingereicht. Die Einschränkungen waren nach Meinung der Beschwerdeführer und beschwerdeführerinnen nicht ausreichend.

Die Verfassungsbeschwerden waren teilweise erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht entschied:

Das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 ist mit den Grundrechten unvereinbar und muss neu geregelt werden.

Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 das Klimaschutzgesetz zu überarbeiten und dabei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.

Die Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29. April 2021 zu diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:

“Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019[1]Klimaschutzgesetz <KSG> über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. …

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest[2]§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln”.

Pressemitteilung weiterlesen hier

Hier der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 in vollständigem Wortlaut.  

Die Änderung des Klimaschutzgesetzes im Jahr 2021

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde das Klimaschutzgesetz geändert. Das Ziel der Klimaneutralität wurde von 2050 auf 2045 vorgezogen und die verbindlichen Ziele zur Treibhausgasreduzierung in den einzelnen Bereichen verschärft und bis 2040 formuliert.

Die Änderung des Klimaschutzgesetzes im Jahr 2024

Im Jahr 2024 wurde das Klimaschutzgesetz wieder geändert. Mit dieser Änderung kommt es nicht mehr darauf an, ob die einzelnen Bereiche die vorgegebenen Klimaziele erreichen, sondern nur, ob das Gesamtziel im Durchschnitt aller Bereiche erreicht wird. Das ist eine Entschärfung des Klimaschutzgesetz; denn es gibt zwar noch eine Gesamtverantwortung der Bundesregierung, aber nur eine beschränkte Einzelverantwortlichkeit eines Jeden für seinen Bereich.

Umweltschützer können gesetzlich festgelegte Klimaziele einklagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2026 entschieden: Umweltschützer können Klimaschutzziele, die gesetzlich festgelegt sind, gerichtlich durchsetzen.

Der Kommentar dazu hier

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu hier lesen.

Siehe auch der Beitrag des Umweltbundesamt zu den Treibhausgasminderungszielen der Bundesregierung


Zusammenfassung

Die gesellschaftliche Sensibilität für die Gefahr einer Klimakatasrophe wurde durch die großen außerparlamentarischen Aktionen (fridaysforfuture) vorangebracht.

Der Bundestag reagierte mit dem Klimaschutzgesetz im Jahr 2019. Doch Umweltschützer reichten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass dieses Gesetz nicht ausreicht. Das führte 2021 zu einer Neufassung des Klimaschutzgesetzes. 2024 wurde das bis heute geltende Klimaschutzgesetz verabschiedet.

Die Umweltschützer können einklagen, was im Gesetz steht, aber auch nur das, was im Gesetz steht – es sei denn, das Gesetz wird so verändert, dass es verfassungswidrig wird. Dann können die Umweltschützer vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Drei Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang:

  1. Reichen die im Klimaschutzgesetz formulierten Ziele?
  2. Werden die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes umgesetzt?
  3. Wer trägt die Lasten dieser Umwandlung in eine klimaneutrale Arbeit?

Die Antworten auf diese Fragen:

  1. Nein[3]„Drückende Hitze, trockene Böden, schwindende Flüsse. Rhein und Donau setzen die Binnenschiffahrt aus.Die FAZ kennt die Schuldigen. Es sind natürlich die, die was dagegen tun. ‚Wenn … Continue reading
  2. Nein[4]siehe Expertenrat für Klimafragen: Expertenrat sieht weiter Handlungsbedarf gemäß Klimaschutzgesetz. Zum Prüfbericht zu den deutschen Treibhausgasemmissionen für das Jahr 2050 und den … Continue reading
  3. Die abhängig Beschäftigten.

Die Klimabewegung war nicht nur nicht stark genug, die Klimakatstophe abzuwenden, sie hat sich auch zu wenig Gedanken darüber gemacht, wie erreicht werden kann, dass diejenigen die Lasten tragen, die die Klimakatastrophe verusacht haben. Das sind großen Konzerne.


Emission der von der UN-Klimarahmenkonvention abgedeckten Treibhausgase in Deutschland seit 1990.

Diese Grafik ist bpb entnommen (https://www.bpb.de/kurz-knapp/taegliche-dosis-politik/577608/klimaschutzgesetz/).

References

References
1 Klimaschutzgesetz <KSG>
2 § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2
3 „Drückende Hitze, trockene Böden, schwindende Flüsse. Rhein und Donau setzen die Binnenschiffahrt aus.Die FAZ kennt die Schuldigen. Es sind natürlich die, die was dagegen tun. ‚Wenn nun Umweltschützer und Klimaaktivisten folgern, die Politik habe noch immer nicht begriffen, was die Klimakrise bedeute, richtet sich ihre Kritik in Wahrheit gegen sie selbst. Zu lange wurde das Phänomen dämonisiert, ohne die Symptome zu bekämpfen.‘ An den Wirkungen doktern statt auf die Wurzeln weisen … Beharrlich wird die Gegenwart gegen die Zukunft in Stellung gebracht. Stillliegende Schiffahrt soll mit LKW-Verkehr kompensiert werden. Was monentan unvermeidlich scheint, doch die große Farce um den Klimawandel veranschaulicht, die sich mittlerweile tatsächlich in eine Tragödie verwandelt hat. Symptome bekämpfen, das heißt hier und heute: CO2 Krise mit CO2 Schleudern bekämpfen. ‚Auf das marode Schienennetz lässt sich kaum etwas verlagern. Also müssen es Lastwagen richten. … Größtenteils mit Verbrennungsmotor. 150 davon braucht es, um ein Binnenschiff zu ersetzen,‘ kommentieren die Badischen Neuesten Nachrichten.“ JW v. 13.08.2026, Seite 2
4 siehe Expertenrat für Klimafragen: Expertenrat sieht weiter Handlungsbedarf gemäß Klimaschutzgesetz. Zum Prüfbericht zu den deutschen Treibhausgasemmissionen für das Jahr 2050 und den Projektionsdaten 2026, abgerufen am 13.08.2026. Zur Pressemitteilung, abgerufen 13.08.2026