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12.10.2023: Lesung aus dem Gefängnis-Tagebuch von Karl Neuhof mit Peter Neuhof

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Karl Neuhof, 1891 als Kind jüdischer Eltern geboren, im Ersten Weltkrieg ausgezeichnet mit dem „Eisernen Kreuz“, wird in der Weimarer Zeit zum überzeugten Kommunisten. Bis 1933 ist er als Händler an der Berliner Getreidebörse erfolgreich. Unter dem NS-Regime muss er Zwangsarbeit leisten. Eine sogenannte privilegierte Mischehe schützt ihn zunächst vor der Deportation. Sein Jugendfreund Wilhelm Beuttel, der als Instrukteur der KPD illegal lebt, wird von der Familie Neuhof aufgenommen. Die Gestapo erfährt davon und inhaftiert Karl Neuhof. Im Zellengefängnis Lehrter Straße und in der Untersuchungshaftanstalt Moabit gelingt es Karl Neuhof, Tagebuch zu schreiben. Schließlich übergibt ihn die Justiz an die Gestapo, die ihn Mitte November 1943 im KZ Sachsenhausen ermorden lässt.

Wie durch ein Wunder blieb das Gefängnis-Tagebuch erhalten und gelangte in den Besitz seines Sohnes Peter Neuhof. 2022 erschien das Tagebuch von Peter mit herausgegeben als Buch. Daraus werden wir an diesem Abend vorlesen. Peter wird dabei anwesend sein, wenn es seine Tagesform erlaubt – er ist schließlich inzwischen 98 Jahre alt.

Dies ist eine gemeinsame Veranstaltung der VVN-VdA Reinickendorf und der LINKEN Reinickendorf. Peter ist Mitglied in beiden und in Anwesenheit seines Sohns Peter Neuhof.

Hier zwei Mitschnitte mit Peter Neuhof:

Peter Neuhof erzählt aus seinem Leben 30.01.2020

Peter Neuhof – Drei Generationen im Gespräch

Ein kleine Bildergalerie von Ingo Müller

14.September 2023: Brief an die neue Verkehrssenatorin und an Stefan Evers

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In den letzten Tagen hat die Initiative EINE S-Bahn für ALLE je einen Brief an die neue Verkehrssenatorin und an Stefan Evers geschrieben Beide Briefe wurden in einem längeren Prozess diskutiert, vor allem auf den Monatstreffen von GiB, zu denen auch immer alle Mitstreiterinnen und Mitstreiter vom S-Bahn-Bündnis eingeladen sind, um die Kräfte zu bündeln und Extratermine zu vermeiden.

Hier der Wortlaut der Briefe:

Offener Brief zu Martin Borowsky’s Beitrag „Die NS-Belastung des Bundesarbeitsgerichts“ in der Kritischen Justiz

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Im 4. Quartal 2022 veröffentlichte die „Kritische Justiz“ (4/2022, S. 399-411) einen Aufsatz von Martin Borowsky. Martin Borowsky war wissenschaftlicher Mitarbeiter am BAG und ist dort auf die sogenannte „Ahnengalerie“ gestoßen. Dort finden sich auch die ersten Richter und Richterinnen nach der Zerschlagung des Nazifaschismus. So z.B. Hans Gustav Joachim ein überzeugter Anhänger des Naziregimes (YouTube: „Nazi-Richter am Bundesarbeitsgericht“). Der folgende Beitrag war ein Versuch einen kritischen Beitrag zur Reflektion über die Kriterien der Belastung von Juristen in der NS-Zeit zu leisten. Besteht doch immer noch das Problem vorschnell „einen Persilschein“ zu erteilen. Die Kritische Justiz hat die Veröffentlichung des Beitrags kommentarlos abgelehnt. Es geht insbesondere um die Verharmlosung der Rolle, die Hans-Carl Nipperdey im Faschismus gespielt hat. Dieser Beitrag wurde erstmals auf labournet veröffentlicht. Wir veröffentlichen den Beitrag mit freundlicher Genehmigung der Autorin (Vorsitzende der VDJ):

Juristen als Teil der Funktionselite des NS-Regimes Eine kritische Anmerkung zum Beitrag „Die NS-Belastung des Bundesarbeitsgerichts“ von Martin Borowsky in der KJ 2022, S. 399 ff.

Martin Borowsky ist es endlich 70 Jahre nach der Zerschlagung des NS-Regimes gelungen eine Auseinandersetzung über die personellen Kontinuitäten von Richtern und Richterinnen des Bundesarbeitsgerichts nach 1945 anzustoßen. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Biografien der ersten 24 Richter des Bundesarbeitsgerichts zu erforschen und ihre Verflechtung mit dem NS-Regime offenzulegen. Eine Arbeit, die längst überfällig ist und durch die Erforschung, inwiefern eine inhaltliche Kontinuität der Rechtsprechung des höchsten Arbeitsgerichts nach 1945 gegeben ist, ergänzt werden muss.

Der Artikel von Martin Borowsky stellt wichtiges und bisher nicht erschlossenes Material für die Erforschung der personellen Kontinuitäten bereit.

Der NS-Staat und seine Justiz waren verbrecherisch. Martin Borowsky stellt sich die Frage: „Waren Juristinnen und Juristen meiner Untersuchungsgruppe nach dem Krieg aus der Sicht vernünftiger Demokraten qualifiziert, eine rechtstaatliche Justiz aufzubauen?“

Um diese Frage wirklich beantworten zu können ist es jedoch notwendig eine Gesamteinschätzung der Justiz im NS-Regime als Teil eines verbrecherischen Staatsapparats voranzustellen. Sein Artikel lässt diese Gesamteinschätzung vermissen. Sie ist aber eine notwendige theoretische Voraussetzung, um Einzelstudien und Biografien einzelner Personen des NS-Justizapparats einordnen zu können. Nur so kann die von Borowsky gestellte Frage beantwortet werden. Dieser Blick auf die Justiz zwischen 1933 und 1945 fehlt
bei Borowsky. Nur so ist es erklärlich, dass der Autor von „unvertretbaren Todesurteilen“ spricht. Es ist aber nicht vorstellbar, dass zwischen 1933 und 1945 in NS-Deutschland „vertretbare Todesurteile“ verhängt wurden. Dies gilt unabhängig davon, welche Ansicht der Autor zur Todesstrafe vertritt.

So wird in dem Artikel auch nicht klar, welche Kriterien bei den Bundesrichtern vorliegen müssen, um „für den Wiederaufbau einer rechtstaatlichen Justiz“ qualifiziert oder disqualifiziert zu sein. Die Einschätzung, dass von 25 Personen 11 qualifiziert gewesen seien
eine rechtstaatliche Justiz aufzubauen, setzt voraus, die Kriterien sehr niedrig anzusetzen.

Brorowsky teilt die Richter des BAG in die Kriterien „unbelastet, unerheblich belastet, erheblich belastet und schwer belastet“ ein. Er vertritt die Auffassung, dass ein „nur“ unerheblich belasteter Richter geeignet sei, den Richterposten am BAG ohne weiteres auszuüben.

Er benennt sieben Personen als völlig unbelastet, aber seine Begründung dazu überzeugt nicht. Er belegt seine Einschätzung nicht mit Fakten oder schließt z.B. aus Schikanen durch das NS Regime auf eine distanzierte Haltung gegen das Regime. Als Argumente für eine nur unerhebliche Belastung werden etwa eine jüdische Großmutter oder vereinzelte Hilfeleistungen für Verfolgte angeführt, die aber nicht genau belegt werden. Auch die Mitgliedschaft in „oppositionellen kirchennahen Kreisen“ ist nicht geeignet das Kriterium
„unbelastet“ zu begründen. Die Frage müsste so gestellt werden: Inwieweit hat eine Unterstützung des Nazi-Regimes durch diese Personen stattgefunden. Oder anders gesagt, was haben diese Personen von 1933 bis 1945 tatsächlich getan?

Borowskys Forderung „nicht den Gestus der Verurteilung“ einzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Eine nachträgliche und notwendige Verurteilung von Personen, die Unrecht begangen oder unterstützt haben, steht der Wahrheitssuche nicht entgegen. Der Verzicht auf eine Verurteilung, auch wenn sie nur moralisch ist, widerspricht der Gerechtigkeit für die vom NS-Regime ihrer wirtschaftlichen Existenz, ihrer Freiheit beraubten und ermordeten Personen. Eine wertfreie Analyse der Verbrechen der NS-Zeit ist nicht „wissenschaftlich“, sondern unmöglich.

Verharmlosung des Wirkens Hans Nipperdeys Dass Borowsky vorschnell „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ erteilt, zeigt sich anschaulich am Beispiel Hans Nipperdey. Es muss einer deutlichen und scharfen Kritik unterzogen werden, wenn sich Juristen verbrecherischen Systemen zur Verfügung stellen und diese durch ihre Tätigkeit stützen und unterstützen. Die Vorstellung, dass Juristen nur das Recht anwenden und deshalb für die Auswirkungen und das daraus entstehende Unrecht nicht verantwortlich sind, steht einer ehrlichen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit entgegen.

Jeder Arbeitsrichter musste z. B. auf Grund der bestehenden Gesetzeslage davon ausgehen, dass „polnische Beschäftigte, Ostarbeiter, Juden und Zigeuner“ nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und deshalb entrechtet waren (Siehe Rn. 22 zu § 1 Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit, Kommentar von Hueck, Nipperdey und Dietz, 4. Auflage Berlin 1943). Dies war die Gesetzeslage seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit“ ab 1934. Die Teilnahme an einem solchen Unrecht disqualifiziert für den Aufbau der rechtstaatlichen Justiz.

Hans Nipperdey war noch kein Arbeitsrichter. Er wurde Mitglied der Akademie für deutsches Recht, die am 26.6.1933 gegründet wurde. Sie war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Aufgabe war „die Neugestaltung des deutschen Rechtslebens zu fördern und in Verbindung mit den für die Gesetzgebung zuständigen Stellen das nationalsozialistische Programm auf dem gesamten Gebiet des Rechts zu verwirklichen“ (Zitat aus dem Gesetzestext § 2 des Gesetzes über die Akademie für deutsches Recht).

Er war als Akademiemitglied an der Ausarbeitung des Entwurfs eines Gesetzes über das Arbeitsverhältnis an prominenter Stelle beteiligt. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit trat am 20.1.1934 in Kraft. Jenes Gesetz, das, wie gerade beschrieben, Personen bestimmter Herkunft das Recht einen Arbeitsvertrag zu schließen schlicht absprach. Dieses Gesetz kommentierte Nipperdey gemeinsam mit anderen über vier Auflagen hinweg. Mit diesem Gesetz wurden die letzten demokratischen Rechte in den Betrieben beseitigt und auch dort das sogenannte Führerprinzip verankert. Das Gesetz wurde 1942 ergänzt durch eine „Verordnung über die Besteuerung und arbeitsrechtliche Behandlung der Arbeitskräfte aus den neu besetzten Gebieten“, den Zwangsarbeitern, die in das deutsche Reich verschleppt und unter menschenunwürdigen Bedingungen ausgebeutet worden sind. Auch dies war Teil des „Arbeitsrechts“ zwischen 1933 und 1945. Ein Gesetz das „Polen, Ostarbeiter, Juden und Zigeuner“ nicht würdig befand der „Betriebsgemeinschaft“ anzugehören.

Die Universität Köln hatte als einzige Universität ein auf das Arbeitsrecht spezialisiertes Forschungsinstitut. Hans Nipperdey war einer der Institutsleiter, neben H. Lehmann und H. Planitz. Nachdem die von H. Sinzheimer gegründete einzige kritische Arbeitsrechtschule in Frankfurt geschlossen werden musste, Sinzheimer musste sich in die Emigration begeben, kann man festhalten, dass fast der gesamte arbeitsrechtliche juristische Nachwuchs zwischen 1933 und 1945 schwerpunktmäßig in Köln ausgebildet wurde. Es liegt auf der Hand, dass dieses Institut eine Schlüsselstellung in arbeitsrechtlicher Hinsicht einnahm. Ein Arbeitsrecht, das geprägt war von der nazifaschistischen Ideologie, wodurch die Beschäftigten als „Gefolgschaft“ zum unbedingten Gehorsam verpflichtet wurden. Roderich
Wahsner charakterisierte das Arbeitsrecht als „Instrument des faschistischen Terrors und der Legitimation von Unternehmenswillkür“ (Arbeitsrecht unter´m Hakenkreuz, Baden Baden 1994)

Die verharmlosende Darstellung dieses Instituts und der Rolle von Hans Nipperdey im Artikel von Martin Borowsky ist nicht nachvollziehbar. Hans Nipperdey kann nicht als „nicht gänzlich unbelastet gelten“, wie Borowsky meint. Nipperdey war Teil der Funktionselite des Nazifaschismus, ohne die das Unrechtsregime nicht hätte funktionieren können, das gesteht auch Borowsky zu. Ihn als „unerheblich belastet“ und damit als qualifiziert eine rechtstaatliche Justiz aufzubauen anzusehen kann nur als Fehleinschätzung bewertet werden.

Dem NS-Regime nicht nahe gestanden?

Martin Borowsky stellt zu Beginn seines Artikels klar und richtig fest, dass für die Bewertung „objektive, d.h. intersubjektive nachprüfbar festgestellt Mitgliedschaften, Tätigkeiten, Handlungen und Taten“ entscheidend sein sollen. Die innere Haltung zum NS-Regime sei oftmals nicht mit Sicherheit nachprüfbar. Er hält seine Kriterien aber selbst nicht durch, wenn er Nipperdey bestätigt, dass der dem „Nationalsozialismus … innerlich nicht nahegestanden haben“ dürfte. Dafür fehlt jeder Beleg, nahezu sein gesamtes Handeln
zwischen 1933 und 1945 verweist auf das Gegenteil.

Zuzugestehen ist, dass für die Beurteilung, wie stark eine Person belastet ist, die Mitgliedschaft im Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund für sich alleine gesehen noch nicht ausreicht um für den Aufbau einer rechtstaatlichen Justiz als disqualifiziert zu gelten. Aber hier gilt es weiter zu forschen, welche Aktivitäten innerhalb der Organisation entwickelt worden sind, gibt es belastende Publikationen etc. Gleiches gilt für die Nationalistische Volkswohlfahrt. Denn das Argument, dass den Vereinigungen fast alle Jurist:innen angehörten, ist nicht überzeugend. Auch hier gilt: Was haben diese Personen von 1933 bis 1945 getan?

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass diese seit langem überfällige Untersuchung endlich begonnen hat. Uwe Wesel hat 1993 (!) die Hoffnung geäußert, dass die „Kollegenschwelle“ niedriger wird. Da die „noch mächtigen Überlebenden, Richter und Professoren und andere Juristen aus dieser Zeit, denen man nicht zu nahe treten wollte oder konnte“ aussterben. So sollte endlich eine Aufarbeitung dieser Zeit möglich sein (Uwe Wesel, Juristische Weltkunde Frankfurt am Main 1993, S. 145). Das von Wesel geforderte Gesamtbild über das „Recht im Faschismus“ liegt noch immer nicht vor. Die Kollegenschwelle wirkt offenbar noch immer fort, wie die (personell vollständige) Ahnengalerie des Bundesarbeitsgerichts zeigt. Es darf nicht der Fehler begangen werden durch vorschnelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Aufarbeitung der Kontinuitäten in der deutschen Justiz, hier in der arbeitsrechtlichen,
weiterhin zu behindern. Es wird endlich Zeit die Fakten offen und ungeschminkt auf den Tisch zu legen und auch unbequemen Wahrheiten der Nachkriegsgeschichte ins Auge zu schauen. Regina Steiner, Vorsitzende der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen

13.2.2023

Siehe zum Hintergrund im LabourNet Germany das Dossier: Bundesarbeitsgericht: Richter mit NS-Vergangenheit

Gemeinsame Erklärung der G 20 im Jahr 2023

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Es ist instruktiv, die Erklärungen der G 20 des Jahres 2022 und des Jahres 2023 miteinander zu vergleichen. Der Textabschnitt zum Krieg in der Ukraine enthielt im Jahr 2022 unter Bezugnahme auf die entsprechende UN-Resolution eine direkte Verurteilung Russlands:

Wir bekräftigten unsere nationalen Positionen, wie wir sie in anderen Foren zum Ausdruck gebracht haben, darunter im VN-Sicherheitsrat und in der VN-Generalversammlung, die in der Resolution ES-11/1 vom 2. März 2022, die mit einer Mehrheit (von 141 zu 5 Stimmen, bei 35 Enthaltungen und 12 Abwesenheiten) angenommen wurde, die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine auf das Schärfste missbilligt und den vollständigen und bedingungslosen Abzug aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine fordert.” Dabei wurde 2022 anerkannt: “Es gab andere Sichtweisen und unterschiedliche Bewertungen der Situation und von Sanktionen.

In der Erklärung der G 20 des Jahres 2023 wird zwar – wie im Jahr 2022 – die UN-Resolution ES-11/1 bekäftigt. Eine ausdrücklich Verurteilung, bei der Russland namentlich genannt wird, findet sich aber in der Erklärung von 2023 nicht mehr.

Auch in der Erklärung der G 20 des Jahres 2023 findet sich der Satz: “Der Einsatz oder die Androhung von Atomwaffen ist unzulässig”.

Aufschlussreich ist, dass in der Erklärung der G 20 des Jahres 2023 gefordert wird, “die sofortige und ungehinderte Lieferung von Getreide, Lebensmittel und Düngemitteln aus der russischen Föderation und der Ukraine“. Dabei werden gewürdigt “die Bemühungen der Türkei und die von den Vereinten Nationen vermittelten Istanbuler Abkommen, bestehend aus der Vereinbarung zwischen der Russischen Föderartion und dem Sekretarial der Vereinten Nationen über die Förderung, russischer Lebensmittel und Düngemitteln auf den Weltmärkten.” In der Berichterstattung unserer Leitmedien wird in der Regel Russland für die Nichtlieferung von “Getreide, Lebensmittel und Düngemitteln aus der russischen Föderation und der Ukraine” verantwortlich gemacht (siehe auch unser Beitrag “Meister der Doppelmoral“).

Auch dem Deutschlandfunk am 9.9.2023 konnte man diese Verschiebungen in den Erklärungen der G 20 des Jahres 2022 und 2023 entnehmen.

Der Abschnitt, der sich in der Erklärung von 2023 mit dem Krieg in der Ukraine befasst hat folgenden Wortlaut:

Wir nehmen mit großer Sorge das unermessliche menschliche Leid und die negativen Auswirkungen von Kriegen und Konflikten in der ganzen Welt zur Kenntnis.

Was den Krieg in der Ukraine betrifft, so haben wir unter Hinweis auf die Diskussion in Bali unsere nationalen Standpunkte und die vom VN-Sicherheitsrat und der VN-Generalversammlung angenommenen Resolutionen (A/RES/ES-11/1 und A/RES/ES-11/6) bekräftigt und betont, dass alle Staaten in einer Weise handeln müssen, die mit den Zielen und Grundsätzen der gesamten VN-Charta im Einklang steht. Im Einklang mit der UN-Charta müssen sich alle Staaten der Androhung oder Anwendung von Gewalt zum Zwecke des Gebietserwerbs gegen die territoriale Integrität und Souveränität oder politische Unabhängigkeit eines Staates enthalten. Der Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen ist unzulässig.

Wir bekräftigen, dass die G20 das wichtigste Forum für internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit ist, und erkennen an, dass die G20 zwar nicht die Plattform für die Lösung geopolitischer und sicherheitspolitischer Fragen ist, dass diese Fragen jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Weltwirtschaft haben können.

Wir haben das menschliche Leid und die negativen zusätzlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine im Hinblick auf die weltweite Nahrungsmittel- und Energiesicherheit, die Versorgungsketten, die makrofinanzielle Stabilität, die Inflation und das Wachstum hervorgehoben, was das politische Umfeld für die Länder erschwert hat, insbesondere für die Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder, die sich noch immer von der COVID-19-Pandemie und den wirtschaftlichen Störungen erholen, die die Fortschritte bei der Verwirklichung der SDGs zunichte gemacht haben. Es gab unterschiedliche Ansichten und Einschätzungen der Situation.

Wir würdigen die Bemühungen der Türkei und die von den Vereinten Nationen vermittelten Istanbuler Abkommen, bestehend aus der Vereinbarung zwischen der Russischen Föderation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen über die Förderung russischer Lebensmittel und Düngemittel auf den Weltmärkten und der Initiative für den sicheren Transport von Getreide und Lebensmitteln aus ukrainischen Häfen (Schwarzmeer-Initiative), und fordern ihre vollständige, rechtzeitige und wirksame Umsetzung, um die sofortige und ungehinderte Lieferung von Getreide, Lebensmitteln und Düngemitteln aus der Russischen Föderation und der Ukraine sicherzustellen. Dies ist notwendig, um den Bedarf in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern, insbesondere in Afrika, zu decken.

In diesem Zusammenhang haben wir die Bedeutung der Aufrechterhaltung der Nahrungsmittel- und Energiesicherheit betont und dazu aufgerufen, die militärische Zerstörung oder andere Angriffe auf die entsprechende Infrastruktur einzustellen. Wir haben auch unsere tiefe Besorgnis über die negativen Auswirkungen von Konflikten auf die Sicherheit der Zivilbevölkerung geäußert, die bestehende sozioökonomische Anfälligkeiten und Verwundbarkeiten verschärfen und eine wirksame humanitäre Reaktion behindern.

Wir rufen alle Staaten auf, die Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der territorialen Integrität und Souveränität, des humanitären Völkerrechts und des multilateralen Systems zur Sicherung von Frieden und Stabilität zu wahren. Die friedliche Beilegung von Konflikten und die Bemühungen um Krisenbewältigung sowie Diplomatie und Dialog sind von entscheidender Bedeutung. Wir werden uns gemeinsam darum bemühen, die negativen Auswirkungen des Krieges auf die Weltwirtschaft zu bekämpfen, und begrüßen alle relevanten und konstruktiven Initiativen, die einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden in der Ukraine unterstützen, der alle Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zur Förderung friedlicher, freundschaftlicher und gutnachbarschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen im Geiste von "Eine Erde, eine Familie, eine Zukunft" wahrt.

Die heutige Zeit darf nicht vom Krieg geprägt sein.

Die gesamte Abschlusserklärung kann auch auf den Seiten der Bundesregierung nachgelesen werden.

Die gesamte Abschlusserklärung im englischen Wortlaut [1]Der Text ist in englischer Fassung zu finden unter G20 Information Center: http://www.g20.utoronto.ca/2023/230909-declaration.html. Dabei kann der Abschnitt zur Ukraine hier nachgelesen werden.

References

References
1 Der Text ist in englischer Fassung zu finden unter G20 Information Center: http://www.g20.utoronto.ca/2023/230909-declaration.html

Faschismus

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Im Kampf gegen den Faschismus kann immer noch der Schwur von Buchenwald Richtschnur sein: “Die Vernichtung des Nazismus ist unsere Losung. Der Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel”. Es ist ein der wichtigen gegenwärtigen Aufgaben, herauszuarbeiten, was Faschismus ist. Dabei dürfen die historischen Erfahrungen nicht vergessen werden.

Wir beschäftigen uns ausführlich mit dem Begriff des “Extremismus” als Kampfbegriff gegen Linke und Demokraten. Die größte und älteste antifaschistische Organisation Deutschlands, die Vereinigung der Verfolgten des Nazregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA), die sich auf ihre Fahnen geschrieben hat: “Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus!”, konnte sich erfolgreich gegen die Einstufung als extremistisch wehren. Die Junge Welt kämpft bis heute auch mit juristischen Mitteln gegen die Einstufung als linksextrem druch den Verfassungsschutz.

Auf dieser Unterseite sind unter anderem folgende Texte zu finden:

  • Gespräch mit Bärbel Schindler-Saefkow über Antifaschismus in der DDR
  • Im Grundgesetz finden sich viele Spuren von dem, was gleich nach dem Ende des 2. Weltkrieg Konsens war …
  • In Wort und Ton: Interview mit Esther Bejarano, 2015 NDR
  • Der Begriff “Extremismus” wird als Waffe gegen Kommunisten und Demokraten gebraucht.
  • Die Junge Welt wird dadurch bekämpft, dass sie vom Verfassungschutz als “extremistisch” eingestuft wird.

weiterlesen hier:

“In der Lampenschirmfabrik Paulus, Ritterstraße 16, mußte Hanni Meyer (1921-1943) als Jüdin Zwangsarbeit leisten. Sie verbreitete mit der jüdisch-kommunistischen Widerstandsgruppe um Herbert Baum antifaschistische Flugschriften. Am 4. März 1943 wurde Hanni Meyer im Alter von 22 Jahren in Berlin-Plötzensee hingerichtet.” Foto: Ingo Müller

Unsere Rente: Kein Spielball für BlackRock & Co.!

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Autor: Klaus Murawski

Unsere Rente – kein Spielball für BlackRock & Co.

Menschenwürdige Renten für Alle – wie in Österreich

7. Oktober 2023, 13 – 18.30 Uhr

Kiezraum Dragonerareal, Zugang Ecke Obentrautstr./Mehringdamm, Berlin

„Rente bekomme ich nicht mehr!“
Diesen Spruch hört man immer wieder von jungen Leuten. Dabei entbehrt er jeder Grundlage. Es gibt eine gesetzliche Rente im Umlageverfahren und die kann es auch in 50 Jahren geben, wenn wir uns nicht einwickeln lassen. Machtvolle Lobby-Organisationen wie Blackrock haben andere Interessen. 
Aktuell "beraten" sie die Bundesregierung in der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“. Privaten Fondsverwaltungen und Versicherer haben nun im Juli 2023 ihre Pläne vorgelegt, nach denen neben der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente und der Betriebsrente als „Dritte Säule“ erneut die private Altersvorsorge ausgebaut werden soll. 
Die Baby- Boomer- Generation, also die zwischen 1955 bis 1965 Geborenen, werden in den Medien als die Gefahr für die Rentenkassen dargestellt, obwohl aktuell die Versicherungsbeiträge für die Rente mit 18,6% relativ niedrig sind. Leider trifft dies nicht nur auf die Versicherungsbeiträge zu, sondern auch auf die Höhe der Rentenzahlungen.  Der langjährigen Politik der Rentenkürzungen bis hin zur Schröders Agenda 2010 und 2007 Merkels- Rente mit 67 "sei Dank".

Wir laden ein zu einer Informations- und Diskussionsveranstaltung:
Unsere Rente: Kein Spielball für BlackRock & Co.!
Menschenwürdige Renten für alle – wie in Österreich!
Mit:
Reiner Heyse (RentenZukunft e.V.), Holger Balodis (Autor), Verena Bentele (Präsidentin Sozialverband VdK) werden zu den Erfahrungen mit 20 Jahre Riesterrente und generell zur privaten Altersvorsorge sprechen.  
Was soll Gradmesser für eine auskömmliche Rente sein? Die Demographie oder das Arbeitseinkommen? Gibt es Alternativen wie die „Erwerbstätigenversicherung in Österreich? Dazu haben wir Werner Rügemer (Autor), Matthias W. Birkwald (MdB Partei Die Linke) und Josef Wöss (Arbeiterkammer Wien) eingeladen. 
Einladung und Programm hier oder als pdf.
 
Wann und wo?
7. Oktober 2023, 13 – 18.30 Uhr 
Berlin, Kiezraum Dragonerareal (Zugang Ecke Obentrautstr./Mehringdamm)  

Anmeldung: ab 18. 8. 2023 unter e-mail:: blackrocktribunal@riseup.net
Spendenkonto (RentenZukunft e.V.): IBAN: DE90 2105 1275 0155 1927 01; Zweck: 7. Oktober (bitte vermerken!) 
(Spendenquittung ist leider nicht möglich). Die Veranstalter wären für Spenden dankbar. 
 
Warum ist der AK Internationalismus Mitveranstalter?
In Europa findet ein Unterbietungswettkampf auch bei den Sozialleistungen statt, nicht nur in Deutschland. Die Unternehmen sollen bei den Sozialleistungen entlastet werden und die Staaten sparen ebenfalls an den Zuschüssen aus Steuern. Die Beschäftigten sollen sich für ihren Ruhestand selbst privat versichern. Rentenkürzungen in Griechenland, Österreich, Spanien, Frankreich und auch Deutschland werden durch Proteste verzögert aber nur in Österreich bisher verhindert. 

Einladungsflyer hier:

International geltende Dokumente

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Jeden Tag hören wir von internationale geltende Verträge/ Dokumente oder Gesetze. Jedoch wer kennt den Inhalt bzw. Wortlaut dieser Dokumente. Welche Länder haben diese Dokumente Unterzeichnet, zugestimmt oder ignoriert?

Hier, in dieser Tabelle wollen wir eine Aufzählung einiger Dokumente zeigen. Diese Tabelle wird ständig aktualisiert.

Bei den Links handelt es sich um eine Auswahl und sind nicht vollständig.

Dokumentekurze EinführungLink
Genfer Abkommen und ihre ZusatzprotokolleAm 22. August 1864 wurde das erste Genfer Abkommen verabschiedet – als erster völkerrechtlicher Vertrag, der den Schutz von Verwundeten, die Neutralität des Sanitätspersonals und das Rote Kreuz als Schutzzeichen zum Gegenstand hat.Die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle – Vertragstexte –
Oslo-Übereinkommen über das Verbot von Streumunition (CCM)Das Übereinkommen über Streumunition, umgangssprachlich auch als Streubomben-Konvention bezeichnet, ist ein am 1. August 2010 in Kraft getretener völkerrechtlicher Vertrag über ein Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Weitergabe von bestimmten Typen von konventioneller Streumunition.Übereinkommen über Streumunition in Deutsch, Engl. und Franz.

Zeichner und Ratifikationsstaaten des Übereinkommens über Streumunition (Stand: 25.05.2016); Nr. 21 Deutschland

Länderprofile Die Informationen zu den 112 Vertragsstaaten des Übereinkommens über Streumunition basieren auf Transparenzberichten nach Artikel 7 und offiziellen Erklärungen, die während der Vertragsstaatentreffen / Überprüfungskonferenzen oder in anderen öffentlichen Foren abgegeben wurden.

Streumunitionsmonitor; Cluster Munition Monitor befasst sich mit globalen Entwicklungen in der Verbotspolitik, der Untersuchung und Räumung von Streumunitionsresten, Opfern und Opferhilfe.
AtomwaffensperrvertragKurzbezeichnung für den Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen (Kernwaffen). Der A. wurde 1968 von den drei Interner Link:Atommächten USA, GBR und UdSSR unterzeichnet und trat 1970 in Kraft. Weitere Interner Link:Staaten schlossen sich dem Vertrag an (2015 = 191, darunter DEU); nicht unterzeichnet haben bisher Indien, Pakistan, Israel und Nordkorea.Text des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen –NVV –
AtomwaffenverbotsvertragNeben dem Atomwaffensperrvertrag gibt es noch den weitergehenden Atomwaffenverbotsvertrag – mit dem Ziel, eine Welt ohne Atomwaffen zu schaffen. Knapp 90 Staaten haben den Atomwaffenverbotsvertrag inzwischen unterzeichnet; im vergangenen Jahr trat er in Kraft. Zu den Unterzeichnern gehören allerdings weder die Atommächte noch die NATO-Staaten inklusive Deutschland.Vertrag zum Verbot von Atomwaffen

Verhandlungen nach Ziffer 8 der Resolution 71/258 der Generalversammlung vom 23. Dezember 2016 über eine rechtsverbindliche Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen BeseitigungWissenschaftliche Dienste - Bundestag: Aktueller Begriff Der neue Atomwaffenverbotsvertrag der Vereinten Nationen

TPNW-Unterzeichnungs- und Ratifizierungsstatus
Zwei-plus-Vier-VertragIn den „Zwei-plus-Vier-Gesprächen“ beraten die vier Außenminister der Sowjetunion, der USA, Frankreichs und Großbritanniens mit ihren zwei deutschen Kollegen das Verfahren und die Konsequenzen des Zusammenschlusses der beiden Staaten.
Vertragstext - Original


Vertragstext (Bundesgesetzblatt)

Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag)- Statusliste
Die Schlussakte von HelsinkiAm 1. August 1975 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der 35 Teilnehmerstaaten in Helsinki die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, KSZE (seit 1995 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, OSZE).Wortlaut der KSZE

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. KSZE Folgetreffen 1989, Wien vom 4. November 1986 - 19. Januar 1989. Tabellarische Übersicht: KSZE
Charta für ein neues EuropaTreffen der Staats- und Regierungschefs, der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (KSZE): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien - Europäische Gemeinschaft,
Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische
und Slowakische Föderative Republik, Türkei, Ungarn, Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern
Paris, 19. - 21. November 1990
Wortlaut der Charta
Haager KonventionDie Haager Konvention entstand in der Erkenntnis, daß während der letzten Kriegsereignisse das Kulturgut ernsten Schaden gelitten hat, infolge der Entwicklung der
Kriegstechnik in zunehmendem Maß der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist, und in
der Überzeugung, daß jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volk es
gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet. Sie
ergänzt und ersetzt zum Teil die bis dahin auf dem Gebiet des Schutzes der Kulturgüter gültigen internationalen Rechtsnormen, wie etwa das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, von 1899 und 1907 sowie den
Vertrag der Panamerikanischen Union von Washington von 1935 über den Schutz
künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmäler
Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten Den Haag, 14. Mai 1954

ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION vom 5. Oktober 1961

HaagerKovention1954_BGBl.pdf

Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten - Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Haager Abkommen
Die Charta der Vereinten NationenDie Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United Nations). Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft, zu der sich alle inzwischen 193 Mitgliedstaaten bekennen.

Sie wurde am 26. Juni 1945 in San Francisco am Ende der Konferenz der Vereinten Nationen für internationale Organisation unterzeichnet und trat am 24. Oktober 1945 in Kraft. Das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist ein wesentlicher Bestandteil der Charta.
Textfassung der Charta
Statut des Internationalen GerichtshofsDer Internationale Gerichtshof (IGH; französisch Cour internationale de Justice, CIJ; englisch International Court of Justice, ICJ) ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und hat seinen Sitz im Friedenspalast im niederländischen Den Haag. Seine Funktionsweise und Zuständigkeit sind in der Charta der Vereinten Nationen geregelt, deren Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs istTextfassung
Allgemeinen Erklärung der MenschenrechteAls Menschenrechte werden moralisch begründete, individuelle Freiheits- und Autonomierechte bezeichnet, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins gleichermaßen zustehen. Sie sind universell, unveräußerlich und unteilbar.Textfassung
UN-KinderrechtskonventionRegelwerk zum Schutz der Kinder weltweitTextfassung
Der NordatlantikvertragDer Nordatlantikvertrag – auch Nordatlantikpakt oder Washingtoner Vertrag (englisch North Atlantic Treaty oder Washington Treaty) – ist der völkerrechtliche Vertrag, der die NATO, die North Atlantic Treaty Organisation, begründete sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regelt. Er ist ein Regionalpakt, der für seine Mitglieder das kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta regelt. Er wurde am 4. April 1949 in Washington, D.C. unterschrieben und trat am 24. August 1949 in Kraft.Textfassung