Schülerstreiks gegen Wehrpflicht, aber kaum politische Streiks von Lohnabhängigen? Arbeitsniederlegungen gegen die Rentenpolitik in Frankreich, nicht aber in Deutschland? Warum soll hier verboten sein, was dort gutes Recht ist? Novemberrevolution 1918: Mittels politischer Streiks wurde in Deutschland erstmals eine Republik gegründet – und bald darauf gegen den Kapp-Putsch verteidigt.
Nach 1945 gehörten Ausstände zum Kampf um den »Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit« (Schwur von Buchenwald). Doch in dem Maße, wie eine antifaschistische Neuordnung der bundesdeutschen Gesellschaft fehlschlug, verlor der politische Streik an Bedeutung. Über dessen Legalität durfte ein Jurist wie Hans Carl Nipperdey urteilen, der einst das ›Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit‹ (›Führerprinzip‹) mit kommentiert hatte und nun erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts war. Doch »ohne politischen Streik keine Demokratie«: Angesichts aktueller Herausforderungen streitet das Buch dafür, das gescholtene Arbeitskampfmittel wieder stärker ins Bewusstsein zu rücken.
Das Buch beschreibt nicht nur die Geschichte, sondern auch Beispiele verbandsfreier und politischer Streiks – bis in die jüngste Zeit.
Zudem versteht sich der Band mit seinen Argumentationshilfen und Rechtshilfetipps auch als Leitfaden für die Praxis.
Erschienen: Juni 2026
Herausgegeben von:
Benedikt Hopmann, Rechtsanwalt, beteiligt an zwei Prozessen um eine Verbesserung des Streikrechts.
Duygu Kaya, GEW, als Riderin eine der Organisatorinnen des Streiks bei Gorillas.
Alex Kübler, GEW, beteiligt an der Kampagne für ein umfassendes Streikrecht.
Günter Watermeier, ver.di, Historiker mit Schwerpunkt auf der Revolution 1918/19.
Paperback, 351 Seiten, zahlr. s/w-Abb., € 22,00 [D]
ISBN 978-3-89438-880-5
Inhaltszeichnis
Einleitung
Autorinnen und Autoren
Besprechungen zu diesem Buch:
August 2026 Johannes Schillo
Politischer Streik
Sollen sich Arbeitsniederlegungen nur um Arbeitsplätze kümmern und nicht um die Bedingungen, unter denen sie geschaffen, betreut und abgebaut werden, also Objekt der politischen Ordnungsstiftung sind? Dazu eine Buchvorstellung von Johannes Schillo[1]https://www.i-v-a.net/doku.php?id=texts26. Dieser Text von Johannes Schillo ist mittlerweile auch hier erschienen:
https://gewerkschaftsforum.de/politischer-streik-von-der-obrigkeit-nicht-gewuenscht/.
In den deutschen Gewerkschaften behauptet sich nach wie vor eine Opposition, die den offiziellen DGB-Kurs eines Mittragens von Aufrüstung und Kriegsvorbereitung nicht hinnehmen will. Ja, es gibt aktuell gerade Bemühungen, die verschiedenen Aktivitäten zu vernetzen und einen „Koordinierungsrat“ für den Widerstand zu schaffen. Hinzu kommt, dass der Antikriegsprotest bei den gewerkschaftlichen Gremien nicht ganz ohne Wirkung bleibt. Die gewerkschaftliche Basisinitiative Sagt Nein! hat das am Beispiel des Aufrufs zum Antikriegstag hervorgehoben, den der DGB dieses Jahr veröffentlicht hat und in dem er Positionen der Protestbewegung aufnimmt (markantes Beispiel: die Wiedereinführung der Wehrpflicht wird abgelehnt). Doch diese Zugeständnisse ändern nichts daran, dass die Gewerkschaftsführung im nationalen Schulterschluss – dem von Sagt Nein! kritisierten „Burgfrieden“ – verbleibt und die Dienstbereitschaft ihrer Mitglieder sicherstellen will.
Deshalb heißt die oppositionelle Losung: „Greifen wir der Kriegsmaschine dort in ihre Mechanik, wo sie tatsächlich entsteht: in den Betrieben, Verwaltungen und Dienststellen – mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln, bis hin zum Streik. Dort entscheidet sich, ob Kriegstüchtigkeit organisiert oder verhindert, ob der Tod produziert oder die Zukunft der Menschheit verteidigt wird.“ Mit dem letzten Punkt greift Sagt Nein! natürlich eine Sache auf, die in der deutschen Gewerkschaftspolitik ihre Besonderheit zeigt: den politischen Streik. Womit man es hier zu tun hat, behandelt jetzt ausführlich eine Neuerscheinung aus dem PapyRossa-Verlag.
Historische Lektionen
„Arbeitszeitflexibilisierung, Streichung von Feiertagen, Angriff auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – wenn Entscheidungen des Gesetzgebers an den Grundfesten gewerkschaftlicher Errungenschaften rütteln, braucht es offenbar eine neue Debatte über den politischen Streik.“ (11) Das schreibt Ulrike Eifler, IG Metall-Beauftragte und in der Vernetzung für kämpferische Gewerkschaften (VKG) aktiv, einleitend im Sammelband „Politischer Streik“, den Benedikt Hopmann, Duygu Kaya, Alex Kübler und Günter Watermeier herausgegeben haben. Watermeier und Hopmann zeichnen dort in einem ersten Teil Gewerkschaftsgeschichte vom Ende des 19. Jahrhunderts bis zur Weimarer Republik nach, d.h. bis zur „revolutionären Massenerhebung von 1918“ (Novemberrevolution, Märzkämpfe 1919…), bis zum Generalstreik gegen den Kapp-Putsch 1920 und zum „Rathenaustreik 1922“, in dem der Kampf um die Verteidigung der Republik mit ihren Arbeiterrechten geführt wurde.
Der letztgenannte Fall ist im heutigen Deutschland weniger bekannt, obwohl er ein markantes und lehrreiches Beispiel darstellt. Nach der Ermordung Walter Rathenaus durch Mitglieder der Organisation Consul – die übrigens nie zur Rechenschaft gezogen wurde und deren Mitglieder mit milden Strafen davonkamen – einigten sich die drei Arbeiterparteien SPD, USPD, KPD und die Gewerkschaften im so genannten Berliner Abkommen darauf, für ein Schutzgesetz gegen das Vordringen der Monarchisten zu kämpfen. Millionen Arbeiter, auch Angestellte und Beamte nahmen in der Folge an Proteststreiks teil und erzwangen die Einführung eines Republikschutzgesetzes, dessen Installierung bemerkenswerte Folgen hatte, und zwar in zweierlei Hinsicht.
Erstens wandte sich das Gesetz, als es dann vom Reichstag verabschiedet wurde, entgegen der ursprünglichen Zusage des Justizministers Radbruch gegen den politischen Radikalismus „von rechts wie von links“. Somit, schreibt der Jurist Hopmann, liefen „das Gesetz und noch mehr seine spätere Anwendung auf das Gegenteil von dem hinaus, was ursprünglich als Ziel genannt worden war“ (84), nämlich die Eindämmung der rechten, monarchistischen Strömungen, die auf die Abschaffung der Republik hinarbeiteten. Stattdessen wurde das „Muster geschaffen, das weit in die Zukunft wirken sollte“ (85). Hier wurde ja die Extremismus-Doktrin grundgelegt, die dann in der BRD im Zuge der Nachkriegs-Restauration und des Kalten Kriegs als Programm des Verfassungs- und Staatsschutzes Karriere machte und die in der heutigen Sicherheitspolitik einen prominenten Platz einnimmt. Bemerkenswert ist das auch deshalb, weil gerade die radikalen linken Kräfte zuvor beim Kapp-Lützow-Putsch die Republik vor dem Umsturz gerettet hatten. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht der BRD, wie Hopmann belegt (vgl. 86), noch 2018 das Verbot des Beamtenstreiks auf Notverordnungen gestützt hat, die 1922 das zum Schutz der Republik streikende Bahnpersonal sanktionieren sollten. Man trifft hier also auf eine lebendige obrigkeitsstaatliche Tradition, die von den Anfängen der Weimarer Republik bis zum Verfassungsschutzbericht des Jahres 2026 reicht.
Lehrreich ist dies zweitens, weil sich damit einiges zu den Gründen für den Niedergang eben dieser ersten deutschen Republik ermitteln lässt. Mit den betreffenden Schutzmaßnahmen, die praktisch gegen links gerichtet waren und den rechtsradikalen Kräften Freiraum ließen, wurden nämlich die Weichen für die problemlose „Machtergreifung“ der Nazis gestellt. Unter Duldung der Gewerkschaften! Wie IVA letztens am Rückblick auf die kriegsbejahende Burgfriedenspolitik dargelegt hat, gehört die Selbststilisierung der deutschen Gewerkschaften als per se gegen Nationalismus und Faschismus gerichtet Kraft ins Reich der Legenden. Ein Bollwerk gegen rechts war der ADGB, der damalige Dachverband, gerade nicht. Eher muss man festhalten, dass die Gewerkschaften beim nationalen Aufbruch 1933 mitgemacht hätten, wenn es vom NS-Regime gewünscht worden wäre. Sie hätten dafür natürlich einigen Widerstand in ihren Reihen beseitigen müssen, aber die Bereitschaft zu einem solchen Kurs war in der Führung durchaus vorhanden. An einer Schwäche der Gewerkschaften lag es jedenfalls nicht, dass sie 1933 nicht wie 1920 die Republik vor Rechtsradikalen verteidigten. Es war der nationale Geist einer staatstreuen Arbeitervertretung, der sie zum Stillhalten bewegte und der dann zur Integration in die sozialpartnerschaftlich konstruierte Deutsche Arbeitsfront (DAZ) führte.
Ein „Recht auf Widerstand“?
Ein zweiter Teil des Buchs widmet sich vor allem der Zeitgeschichte von der Adenauerära bis zur Gegenwart und den Wandlungen, die das Streikrecht im Postfaschismus erfahren hat. Dabei gibt es auch Ausblicke auf frühere Ausgestaltungen dieses Rechts bzw. auf entsprechende Regelungen im Ausland, wobei sich die Übersicht auf das restriktive Arbeitsrecht in der BRD konzentriert, das den politischen Streik im Prinzip als „rechtswidrig“ ausschließt. Der dritte Teil bringt dann Gegenbeispiele (Streiken gegen Mittelstreckenraketen, bundesweiter Frauenstreik, Gedenkminuten anlässlich von Neonazimorden, „verbandsfreie“ Streiks) aus der BRD, die diesen juristischen Konsens praktisch in Frage gestellt haben. Und der vierte Teil führt das fort, indem er praxisorientierte Hinweise und Argumentationshilfen für Aktivitäten bietet, die sich für ein generelles Streikrecht einsetzen wollen, um es so, wie es im Nachwort von Duygu Kaya heißt, zu einem „Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung“ zu machen.
Die Publikation stellt das Streikverbot in der BRD also in einen historischen Kontext, da es erst in der Adenauerära entstanden ist bzw. sich als herrschender Konsens mit Zustimmung der Gewerkschaften durchgesetzt hat. Diese Präzisierung ist notwendig und wurde auch bisher betont, so von der Bundeszentrale für politische Bildung, die dem Thema eine Expertise unter der Überschrift „Ein bisschen verboten“ widmete. Dort heißt es: „Erst seit den Streiks der Zeitungsbetriebe 1952, bei denen Beschäftigte für mehr Rechte im Betriebsverfassungsgesetz kämpften, gilt in Deutschland der politische Streik als verboten. Wie weitgehend dieses Verbot ist, bleibt allerdings umstritten: Im Grundgesetz ist das Streikrecht keineswegs eingeschränkt. Dass der Urteilsspruch von 1952 durch das Freiburger Landesarbeitsgericht als generelles Verbot politischer Streiks interpretiert wird, ist zunächst ein Kompromiss der Gewerkschaften mit der politischen Ordnung.“
So sieht es im Prinzip auch Hopmann, der als Rechtsanwalt an Prozessen um eine Verbesserung des Streikrechts teilgenommen hat. Er geht allerdings einen Schritt weiter und formuliert sein Resümee so: „Die deutsche Rechtsprechung ist verfassungswidrig“ (147). Dafür zeichnet er nach, wie sich nach 1945 in den Westzonen – gerade auch durch die politischen Streiks und Generalstreiks der Gewerkschaften – die neue deutsche Republik konstituierte, allerdings, was die Wirtschaftsverfassung betraf, genau im Gegensatz zu dem, was von gewerkschaftlicher Seite (prominent hier: Victor Agartz) an gemein- und planwirtschaftlichen Elementen in die Diskussion eingebracht worden war. Hier gaben die Gewerkschaften nach und verzichteten, wie dann später bei der Remilitarisierung, auf Widerstand. Sie „hätten ihr ganzes Gewicht einsetzen müssen“ (133) und damit auch Erfolge erringen können, hält Hopmann fest. Mit den schon vorher ergangenen arbeitsrechtlichen Entscheidungen – vor allem in Folge des Zeitungsstreiks von 1952 – war jedoch dieser Anpassung der Weg gewiesen. Genauer gesagt: Mit der Entscheidung des DGB, diese Rechtslage hinzunehmen, obwohl im Grundgesetz keine Beschränkung auf unpolitische Arbeitskämpfe festgeschrieben ist.
Im Endeffekt akzeptierten sie, dass ihre „ursprüngliche Funktion im Arbeitskampf umgedreht (wurde): Gewerkschaften sollten als Ordnungsfaktor statt als Gegenmacht fungieren“ (146). Seitdem folgen sie einer Linie, die durch ein „Arbeitsrechtskartell“ (151) mit faschistischer Tradition festgelegt wurde. Hopmanns Schluss lautet: „In Deutschland wird das Streikrecht durch die Rechtsprechung bestimmt. Diese Rechtsprechung kann sich nur ändern, wenn die Gewerkschaften politisch streiken und danach die Gerichte ihre eigene Rechtsprechung überprüfen müssen.“ (159) Dass und wie sie das Recht auf Widerstand in Anspruch nehmen können, dokumentiert der Sammelband dann vor allem an Beispielen aus den 1990er Jahren.
Und die gegenwärtige Lage?
Eifler stellt in ihren einleitenden Bemerkungen auch den Bezug zur aktuellen Militarisierung in Deutschland her. Sie verweist dazu als Parallele auf die Notstandsgesetzgebung, die in den 1960er Jahren zu Kontroversen in der Politik und ebenfalls in den Gewerkschaften führte, wo sich etwa Otto Brenner von der IG Metall eindeutig für die Notwendigkeit einer politischen Streikbewegung aussprach. Das deckte sich weitgehend mit der Stimmung in anderen Gewerkschaften. Doch als die SPD dann in die Regierung eintrat und die geplante Gesetzgebung für den Notstandsfall mittrug,wechselte der DGB zur Unterstützung der Regierungslinie und „distanzierte sich öffentlich von der Möglichkeit eines politischen Streiks“ (19). Und das geschah ausgerechnet bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen, die – siehe etwa das Arbeitssicherstellungsgesetz – einschneidende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Die gegenwärtige Militarisierung mit ihrem Abbau sozialer Leistungen und ihrer Formierung der Arbeitswelt stellt heute, so Eifler, eine ähnliche Situation dar. Ihr Fazit: „Gewerkschaftliche Strategiebildung muss daher zur Kenntnis nehmen, dass eine gewerkschaftlich akzeptierte Rechtsprechung zum politischen Streik eine Machtbalance zwischen Kapital und Arbeit dauerhaft ausschließt.“ (19f) Also gelte es, Gegenmacht zu schaffen. „Rechte schafft man, indem man sie sich nimmt.“ (20) In diesem Sinne berichtet abschließend Duygu Kaya, die 2021 am verbandsfreien Streik gegen den Lieferdienst „Gorillas“ teilgenommen hat, von ihren Erfahrungen, die äußerst deprimierend sind. Angesichts der brutalen Arbeitsbedingungen in ihrem Gewerbe hatte sie mit einer Kollegin die Arbeitsniederlegungen organisiert, „die nach deutschem Recht als ‚illegal‘ galten, da sie selbstorganisiert ohne Gewerkschaft stattfanden“ (220). Wo also die ordnende Hand eines DGB fehlte! Die Streikenden wurden darauf mit einer Entlassungswelle konfrontiert, was dann von den nationalen Gerichten und zusätzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgesegnet wurde. Schlimmer noch: Kaya, die selber Gewerkschaftsmitglied ist, erhielt keine Unterstützung von Gewerkschaftsseite, da man dort meinte, dass sie illegal gehandelt habe.
Sie hat sich aber davon nicht in die Resignation treiben lassen. Im Gegenteil, die Notwendigkeit, ein umfassendes Streikrecht durchzusetzen, ist für sie dadurch nur noch deutlicher geworden. Ihr Schlusswort kommt dann auch auf den heute nötigen Widerstand von Beschäftigten gegen die geplante „Konversion pervers“, die Umstellung ziviler Betriebe auf Rüstungsproduktion, zu sprechen und hält fest: „Die Macht eines umfassenden Streikrechts liegt in seiner Anwendung: Die Geschichte ist voller Beispiele, dass es mit vereinter Aktion in den Betrieben und gesellschaftlichem Aufbegehren möglich ist, die Kriegsmaschinen zu stoppen.“ (229)
17.08.2026 Junge Welt:
Gegenmacht durch Streik
Ein Sammelband will eingeschlafene Debatte über politischen Streik beleben
Eine Debatte über den politischen Streik, also die Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung politischer Ziele, wurde in den DGB-Gewerkschaften zum letzten Mal in den 60er Jahren im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung geführt. Der politische Streik wird in der Bundesrepublik prinzipiell als rechtswidrig betrachtet. Damit werde der Bevölkerung ein entscheidendes Druckmittel aus der Hand genommen, betont Ulrike Eifler in der Einleitung zu einem soeben erschienenen Sammelband zum Thema politischer Streik.
Die Beiträge des Bandes verfolgen das Ziel, die auch in den Gewerkschaften weitgehend eingeschlafene Debatte über den politischen Streik wiederzubeleben. Günter Watermeier erläutert in seinem Beitrag die Rolle des politischen Streiks in der Novemberrevolution und in den ersten Jahren der Weimarer Republik, Benedikt Hopmann die Entwicklung des Streikrechts nach 1945. Er weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht 1963 durch sein Verbot des »verbandsfreien Streiks« die »ursprüngliche Funktion der Gewerkschaften im Arbeitskampf umgedreht« habe: »Gewerkschaften sollten als Ordnungsfaktor statt als Gegenmacht fungieren.« Bis heute halte das Bundesarbeitsgericht an der Auffassung fest, dass Streiks ausschließlich das Ziel haben dürfen, Tarifverträge durchzusetzen. Vor dem Hintergrund von Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes sei das eine »verfassungswidrige Rechtsprechung«. Beiträge zu Beispielen politischer Streiks und ein Abschnitt mit »praktischen Hinweisen und Argumentationshilfen« runden den Band ab. (jW)[2]https://www.jungewelt.de/artikel/528068.gegenmacht-durch-streik.html
10. Juli 2026: Michael Lausberg in: scharf links
Schülerstreiks gegen Wehrpflicht, aber kaum politische Streiks von Lohnabhängigen? Arbeitsniederlegungen gegen die Rentenpolitik in Frankreich, nicht aber in Deutschland? Warum soll hier verboten sein, was dort gutes Recht ist? Novemberrevolution 1918: Mittels politischer Streiks wurde in Deutschland erstmals eine Republik gegründet – und bald darauf gegen den Kapp-Putsch verteidigt. Nach 1945 gehörten Ausstände zum Kampf um den »Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit« (Schwur von Buchenwald). Doch in dem Maße, wie eine antifaschistische Neuordnung der bundesdeutschen Gesellschaft fehlschlug, verlor der politische Streik an Bedeutung. Über dessen Legalität durfte ein Jurist wie Hans Carl Nipperdey urteilen, der einst das ›Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit‹ (›Führerprinzip‹) mit kommentiert hatte und nun erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts war. Doch »ohne politischen Streik keine Demokratie«: Angesichts aktueller Herausforderungen streitet das Buch dafür, das gescholtene Arbeitskampfmittel wieder stärker ins Bewusstsein zu rücken. Mit Argumentationshilfen und Rechtshilfetipps versteht sich der Band auch als Leitfaden für die Praxis.
Nach einer Einleitung wird das Thema in vier Schwerpunkten behandelt. Zuerst geht Günter Watermeier auf den politischen Streik im historischen Kontext ein. Angefangen vom Weberaufstand über den ersten Weltkrieg und die Massenerhebungen von 1918 bis zum Rathenaustreik 1922, der von Benedikt Hoffmann vorgestellt wird, wird tief in die Geschichte eingetaucht.
Der zweite Schwerpunkt beschäftigt sich mit dem politischen Streikrecht im Kontext der Geschichte nach dem Zweiten Weltkrieg. Benedikt Hoffmann geht zunächst auf das Streikrecht bis 1945 ein, danach folgt das Bemühen um eine antifaschistische Neuordnung nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Folgen für das Streikrecht mit der Rolle von Gewerkschaften, einer rechtlichen Einordnung und der Vergleich mit anderen Ländern bilden den Abschluss.
Praktisch wird dies dann an verschiedenen Beispielen illustriert, die von verschiedenen Autor*innen vorgestellt werden.
Praktische Hinweise, Argumentationshilfen und Folgen einer Teilnahme an einem verbandsfreien oder politischem Streik bilden den vierten Schwerpunkt. Außerdem gibt es ein Interview von Anne Buhmann mit Alex Kübler über die Kampagne für ein umfassendes Streikrecht, die vor vier Jahren ins Leben gerufen wurde.
In seinem Nachwort geht Duygu Kaya auf den Zusammenhang zwischen Aufrechterhaltung des politischen Systems und der Einschränkung des Streikrechts ein.
Im Anhang gibt es noch eine Liste „verbotener“ Streiks, den „Wiesbadener Appell“ für ein umfassendes Streikrecht, ein Glossar, Quellen- und Literaturverzeichnis, Bild- und Textnachweise, die Endnoten und die Vorstellung der Autor*innen und Interviewten. Außerdem wird dort der Nazi Hans Carl Nipperdey und seine unrühmliche Rolle im Dritten Reich behandelt. Wie so viele machte er in der BRD schnell Karriere und war in den In den Jahren 1954 bis 1963 war er der erste Präsident des Bundesarbeitsgerichtes und prägte das Streikrecht in der BRD.
Im europäischen Maßstab besitzt die BRD eines der restriktivsten Streikrechte. Wie es dazu kam, wie die Illegalisierung von Streiks heute aussieht und wie dazu der rechtliche Rahmen ist, wird sehr ausführlich dargestellt und mit vielen Endnoten untermauert. Dies könnte sich zum Standardwerk zum Thema politischer Streik entwickeln.
Der einzige kleinere Kritikpunkt liegt darin, dass der Vergleich zu anderen Ländern wie Frankreich viel zu kurz ausfällt, um konkrete Vorbilder zu haben, was möglich wäre.[3]https://www.scharf-links.de/kultur/detail-kultur/neuerscheinungen-geschichte-und-politik-1
References
| ↑1 | https://www.i-v-a.net/doku.php?id=texts26. Dieser Text von Johannes Schillo ist mittlerweile auch hier erschienen: https://gewerkschaftsforum.de/politischer-streik-von-der-obrigkeit-nicht-gewuenscht/ |
|---|---|
| ↑2 | https://www.jungewelt.de/artikel/528068.gegenmacht-durch-streik.html |
| ↑3 | https://www.scharf-links.de/kultur/detail-kultur/neuerscheinungen-geschichte-und-politik-1 |