„Im Einklang mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz straft das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit Beschluss vom 18. März die junge Welt im vollen Umfang »auf Verdacht« ab. Die jW ist eben ein linkes, antifaschistisches Presseorgan, anders als die rechtsradikale Junge Freiheit. Deren »journalistische Freiheit« als »hohes Verfassungsgut« hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch in einem Grundsatzurteil von 2005[1]BVerfGE 113, 63–88 vor jedweder Nennung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes oder eines Landes geschützt, da hierzu auch ein »auf Anhaltspunkten beruhender Verdacht« nicht genüge. Bei der jW aber genüge das, meint das VG. Eigenes verfassungsfeindliches Äußern und Handeln der jW sei zwar nicht nachzuweisen, jedoch der »Raum«, den ihre zuweilen distanzlose Berichterstattung solchen gebe. Das schon könne »Linksaktivismus« unterstützen“
So beginnt Rechtsanwalt Hans E. Schmitt-Lermann am 22. März 2022 seinen Kommentar in der Jungen Welt, den wir mit freundlicher Genehmigung der Jungen Welt und des Autors hier wiedergeben. Es geht um einen Eilantrag der Jungen Welt gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Junge Welt bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in dem jährlichen Verfassungsschutzbericht zu erwähnen. Ein Beschluss in der Hauptsache steht also noch aus.
Rechtsanwalt Hans E. Schmitt-Lermann kommentiert weiter:
„Vor allem belastend sei die »Regelmäßigkeit« (!), mit der ihr als »marxistisch« bezeichnetes Vokabular – »Sozialismus«, »Kapitalismus«, »Klassenkampf«, »Klasse«, »Profit«, »Mehrwert«, »Verelendung«, »Unterdrückung«, »Befreiungskampf« – nicht etwa nur einer unbedenklichen »soziologischen Betrachtung« diene, sondern – »regelmäßig« ! – bei anderweitig bereits definitiv sanktionierten Verbänden und Bestrebungen auftauche, die nun diese gemeinsamen Begriffe und damit die jW ausreichend kontaminierten. Mitgefangen, mitgehangen. Das Denkmuster hierfür: Schraubenschlüssel findet man »regelmäßig« bei Einbrechern, und Schaufeln »regelmäßig« bei Totengräbern; bis zum Gegenbeweis seien die Besitzer letzteren zuzuordnen.
Das VG dürfte nach diesem Denkmuster weder fähig noch willens sein aufzudecken, welche Denk- und Handlungsinhalte der historischen Demokratie- und Arbeiterbewegung überhaupt noch außer »Verdacht« und unsanktioniert übrigblieben, denn dort finden sie sich zuhauf als »reale Anhaltspunkte«. Es bleibt rechtstotalitär.
»Nach allgemeiner Meinung« – so das VG – sei die Quelle hierfür das KPD-Verbotsurteil von 1956, zumindest in seinen »tragenden Gründen«. Dahingegen hat das KPD-Urteil »nach allgemeiner Meinung« als Ärgernis aus dem Kalten Krieg, aus dessen Abgründen es herauszuzerren peinliches Alleinstellungsmerkmal des VG Berlin ist, längst objektiven und unbestrittenen Geltungsverlust erfahren (selbst die Berufsverbotsurteile haben einen Bogen darum herumgeschlagen). Gründe, die kein Urteil mehr »tragen«, sind keine »tragenden Gründe« im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes mehr.
Außerdem steht derlei mitnichten darin. Das Zeugnis höchster Authentizität hierfür lieferten gerade die damaligen Berichterstatter (Verfasser) des KPD-Urteils, die Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Martin Drath und Prof. Dr. Konrad Zweigert in ihren Gutachten von 1975/76 (sie bestätigten die anderen beteiligten noch lebenden Richter und 18 führende Staatsrechtler und Politologen): Das Urteil beruhe auf zeitspezifischen Fakten und Quellen. »Niemals haben wir die traditionell sozialistischen Kernforderungen oder die marxistische Gesellschaftslehre vom Klassenkampf als solche (…) diskriminiert«, heißt es. An weiterer Stelle postulieren sie sogar, dass Demokratie ein grundlegendes »Spannungsverhältnis zwischen (…) Kapitalismus und Demokratie (…) in Rechnung stellen« müsse. Der Spiegel zitiert deren »Kernpassagen, dass das Verbotsurteil weder die Theorie des Marxismus-Leninismus noch den Kommunismus schlechthin für verfassungswidrig erklärt hat«[2]»Bayern: Außer Betracht«, 16/1982 v. 19.4.1982, S. 60 f..
Neben diesem Aufweis »regelmäßiger« begrifflicher und praktischer Teilschnittmengen mit gewissermaßen schon überführten Personen und Vereinen unterstreicht das VG Berlin noch einen anderen gleichgewichtigen Diskriminierungsgrund: eine höchst unzureichende Distanzierung der jW und ihrer Beiträger von »politischer Gewalt«.
Diese riefen freilich nicht direkt zu solcher auf. Aber: Jeder soziale oder politische Kampf zwischen verschiedenen Gesellschaftsgruppen, im In- und Ausland, namentlich der »unterentwickelten« Welt, werde von den jW-Autoren mit außergewöhnlichem Engagement aufgenommen – und ausnahmslos immer nehmen sie Partei für die von ihnen so genannten »Unterdrückten«, oft gegen die mit uns »wertebasiert« verbündeten sogenannten Unterdrücker, namentlich die Regierungen und führenden Gesellschaftsschichten; seien es Kurden in der Türkei, Schwarze gegen das Apartheidregime, chilenische Gewerkschafter gegen das Pinochet-Regime, Algerier und Vietnamesen gegen Kolonialisten oder kapitalbasierte Intervenienten (usw. usf. mit seitenweisen Fundstellen in alten und neuen Ausgaben). In Geschichte und Gegenwart eigen sei diesen Bewegungen aber immer das Merkmal aufständischer Gewalt, das liege in deren Natur, und die jW befürworte implizit Gewalt. Die Gewalt der Regierenden dahingegen geißele sie ausdrücklich, obwohl diese in allen Rechtsordnungen eben das anerkannte »Gewaltmonopol« besitzen und besitzen müssen.
Halt! Ein gewichtiges Gegenbeispiel führt das VG Berlin an: Venezuela! Die jW sympathisiere tatsächlich einmal nicht mit Aufständischen, sondern mit einem »Regierenden«, dem immer noch nicht vom US-favorisierten Guaidó weggeputschten frei gewählten Präsidenten Nicolás Maduro, einem wie auch immer gearteten »Linken«. Hier aber wären der Bundesverfassungsschutz und das VG Berlin höflich darauf aufmerksam zu machen, dass zumindest dieser Teil der Kampagne gegen die jW neuerdings überholt ist: Biden will das Öl der Venezolaner und versöhnt sich angelegentlich mit Maduro. Schon peinlich“.
Zum Begriff Extremismus als Kampfbegriff hier weiterlesen
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