Berufung gegen FU-Schmähkritikurteil

image_pdf

Ver.di Berlin-Brandenburg nahm zu einer Abmahnung der FU gegen Aktive des ver.di Betriebsgruppenvorstands Stellung und verteidigte das Recht auf freie Meinungsäußerung ebenso wie die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Ver.di unterstützt die Klagen der Aktiven.

Hier die Presseerklärung von ver.di

Im Folgenden eine Stellungnahme der Anwälte Reinhold Niemerg und Benedikt Hopmann zu einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 01/25, in der das Arbeitsgericht begründete, warum es einem dieser Aktiven des ver.di Betriebsgruppenvorstands „Schmähkritik“ an der FU vorwirft; in der Kritik fehlten „Anhaltspunkte in der Realität“ – so das Arbeitsgericht; deswegen habe die FU die Abmahnung zu Recht erteilt. Dieses Urteil kommt dadurch zustande, dass das Arbeitsgericht die vorgetragenen und im Detail belegten Realitäten nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Arbeitsgericht verschloss die Augen vor der Realität und behauptete, die Realität existiere nicht. Es wurden unter anderem Nichteinhaltung von Tarifverträgen und Tarifflucht druch Ausgliederung der Reinigungskräfte dargelegt und im Einzelnen belegt.

Zunächst ein Auszug aus der Stellungnahme der Anwälte Reinhold Niemerg und Benedikt Hopmann:

Schlechte Arbeitsbedingungen und das sich daraus ergebende Potential für Frust sowie Benachteiligungs- und Ohnmachtserleben – so zeigen die sozialwissenschaftliche Studien – sind ein Nährboden für die Entstehung anti-demokratischer Einstellungen, die dann von rechten Parteien mobilisiert werden können. Daher führt ein Verhalten, das das Vertrauen in den Bestand vereinbarter Tarifverträge erschüttert oder diese durch Tarifflucht in Form von Ausgliederung zu umgehen sucht, und damit verunsichert und so antidemokratische Einstellungen fördert, im Ergebnis zu einem Rechtruck sowie zum Aufstieg der AfD.

Es ist eine der vorrangigen Aufgaben der Gewerkschaften, auf die gesellschaftspolitischen Auswirkungen hinzuweisen, die aus ihrem spezifischen Aufgabenbereich – der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen – resultieren können, und diese auch in Bezug auf die betriebliche Praxis der einzelnen Unternehmen konkret zu benennen und entsprechend zu adressieren.                    

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist sowohl für die gewerkschaftliche Praxis und die Arbeit für die Betriebsgruppen in den Betrieben als auch mit Blick auf die künftige gesellschaftspolitische Entwicklung äußerst problematisch. Zum einen trägt es dazu bei, eine Tendenz zu befördern, dass pointiert vorgetragene gewerkschaftliche Kritik an den betrieblichen Zuständen vor Ort und ihre Einordnung in die gesellschaftspolitischen Entwicklungen sowie strukturellen Zusammenhänge in Zukunft von vornherein als Schmähkritik abgetan wird. Zum anderen ist es geeignet, die Arbeitgeber zu ermuntern, aktive Gewerkschaftsmitglieder in ihren Betrieben mit Abmahnungen und Kündigungsandrohungen zu überziehen, wenn diese sich kritisch hinsichtlich der vorherrschenden betrieblichen Verhältnisse äußern.“                                                                                     

Hier die ausführliche Stellungnahme der Anwälte Reinhold Niemerg und Benedikt Hopmann

RA Benedikt Hopmann und RA Reinhold Niemerg hatten schon vor mehreren Wochen in einem Gutachten zu dieser Abmahnung Stellung genommen und den Inhalt dieses Gutachtens auch in die Klageschrift aufgenommen.

Hier das Gutachten