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Beschluss des IGH in Den Haag vom 28. März 2024

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ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS ZUR PRÄVENTION UND STRAFVERFOLGUNG DES VERBRECHENS DES VÖLKERMORDES IM GAZA-STREIFEN
(SÜDAFRIKA/ISRAEL)

29. März

BESCHLUSS

INHALTSVERZEICHNIS
CHRONOLOGIE DES VERFAHRENS 1-10
I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 11-23
II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANORDNUNG EINSTWEILIGER MASSNAHMEN 24-40
III. SCHLUSSFOLGERUNG UND ZU TREFFENDE MASSNAHMEN 41-49
OPERATIVE KLAUSEL 51

INTERNATIONALER GERICHTSHOF
JAHR 2024

  1. März 2024
    ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VERHÜTUNG UND STRAFVERFOLGUNG DES VERBRECHENS DES VÖLKERMORDES IM GAZA-STREIFEN
    (SÜDAFRIKA/ISRAEL)
    ANTRAG AUF ABÄNDERUNG DES BESCHLUSSES VOM 26. JANUAR 2024 ZUR FESTLEGUNG VORLÄUFIGER MASSNAHMEN
    ANORDNUNG
    Anwesend: Präsident SALAM ; Vizepräsident SEBUTINDE ; Richter TOMKA, ABRAHAM, YUSUF, XUE , BHANDARI , IWASAWA, NOLTE , CHARLESWORTH, BRANT, GÓMEZ ROBLEDO, CLEVELAND, AURESCU, TLADI ; Richterin ad hoc BARAK; Kanzler GAUTIER.
    Der Internationale Gerichtshof, In der oben genannten Zusammensetzung, nach Beratung, gestützt auf Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofs und Artikel 76 der Verfahrensordnung, erlässt den folgenden Beschluss:
  1. Am 29. Dezember 2023 hat die Republik Südafrika (im folgenden “Südafrika” genannt) bei der Kanzlei des Gerichtshofes der Kanzlei des Gerichtshofs eine Klage gegen den Staat Israel (im Folgenden “Israel”) wegen angeblicher Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Gaza-Streifen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (im Folgenden die “Völkermordkonvention” oder die “Konvention”).
  2. Mit seiner Klage versucht Südafrika, die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf Artikel 36, Absatz 1 des Statuts des Gerichtshofs und auf Artikel IX der Völkermordkonvention zu stützen.
  3. Die Klageschrift enthielt einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, der unter Bezugnahme auf Artikel 41 der Satzung und auf die Artikel 73, 74 und 75 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
  4. Da dem Gericht zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift kein Richter mit der Staatsangehörigkeit einer der Parteien gehörte, hat jede Partei von ihrem Recht nach Artikel 31 der Satzung, einen Richter ad hoc zu wählen, der in der Rechtssache tätig wird. Südafrika wählte Herrn Dikgang Ernest Moseneke und Israel wählte Herrn Aharon Barak. Nach der Wahl des Richters Dire T. T. zum Mitglied des Gerichtshofs mit Wirkung vom 6. Februar 2024 zum Richter Dire Tladi, einem südafrikanischen Staatsangehörigen, ist Herr Moseneke nicht mehr als Ad-hoc-Richter in der
    der Rechtssache gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verfahrensordnung.
  5. Nach Anhörung der Parteien hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 26. Januar 2024 folgende Maßnahmen erlassen vorläufige Maßnahmen:
    “(1) Der Staat Israel wird in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus dem Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes in Bezug auf die Palästinenser in Gaza alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen, um die Begehung von alle in den Anwendungsbereich von Artikel II dieser Konvention fallenden Handlungen zu verhindern, insbesondere:
    (a) die Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
    (b) die Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden bei Mitgliedern der Gruppe;
    (c) die vorsätzliche Zufügung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die deren physische Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen, und
    (d) die Verhängung von Maßnahmen, die darauf abzielen, Geburten innerhalb der Gruppe zu verhindern;
    (2) Der Staat Israel stellt mit sofortiger Wirkung sicher, dass sein Militär keine der in Punkt 1 beschriebenen Handlungen begeht;
    (3) Der Staat Israel ergreift alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen zur Verhinderung und die direkte und öffentliche Aufforderung zum Völkermord an Mitgliedern der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen zu verhindern und zu bestrafen;
    (4) Der Staat Israel ergreift sofortige und wirksame Maßnahmen, um die Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe, um die widrigen Lebensbedingungen der Palästinenser im Gazastreifen zu begegnen;
    (5) Der Staat Israel ergreift wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Zerstörung und Beweise zu verhindern und zu sichern, die sich auf Anschuldigungen von Handlungen beziehen, die in den Geltungsbereich von Artikel II und Artikel III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechen des Völkermordes an Mitgliedern der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen;
    (6) Der Staat Israel wird dem Gerichtshof einen Bericht über alle Maßnahmen vorlegen, die er ergriffen hat, um diesem Beschluss Wirkung zu verleihen, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses.
  6. In einer Mitteilung vom 12. Februar 2024 forderte Südafrika unter Bezugnahme auf “die sich entwickelnden Umstände in Rafah” und forderte den Gerichtshof auf, dringend seine Befugnis nach Artikel 75, Absatz 1 der Geschäftsordnung des Gerichtshofs auszuüben. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 übermittelte Israel seine Bemerkungen zu der Mitteilung Südafrikas.
  7. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 übermittelte der Kanzler den Parteien die folgende Entscheidung des Gerichtshofs Entscheidung des Gerichtshofs als Antwort auf die Mitteilung Südafrikas:
    “Der Gerichtshof stellt fest, dass die jüngsten Entwicklungen im Gazastreifen und insbesondere in Rafah das, was bereits ein humanitärer Alptraum ist, exponentiell verstärkt verschlimmert haben, wie der Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärte (Bemerkungen vor der Generalversammlung zu den Prioritäten für 2024 (7. Feb. 2024)).
    Diese gefährliche Situation erfordert die sofortige und wirksame Umsetzung der vorläufigen Maßnahmen, die der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 festgelegt hat und die im gesamten Gazastreifen, einschließlich Rafah, gelten. Der Gerichtshof verlangt nicht die Anordnung weiterer vorläufiger Maßnahmen.
    Der Gerichtshof unterstreicht, dass der Staat Israel weiterhin verpflichtet ist, seine seine Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention und dem genannten Erlass in vollem Umfang zu erfüllen, unter anderem durch die Sicherheit der Palästinenser im Gaza-Streifen zu gewährleisten”.
  8. Am 26. Februar 2024 legte Israel innerhalb der dafür vorgesehenen Frist einen Bericht vor über alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Anordnung des Gerichts über vorläufige Maßnahme vom 26. Januar 2024 gemäß Paragraph 86, Absatz 6, durchzuführen. Südafrika hat seine Bemerkungen zu diesem Bericht am 11. März 2024 abgegeben.
  9. Am 6. März 2024 ersuchte Südafrika den Gerichtshof, “weitere einstweilige Maßnahmen anzugeben und/oder seine am 26. Januar 2024 mitgeteilten vorläufigen Maßnahmen zu ändern”, und zwar unter Bezugnahme auf Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofs sowie auf Artikel 75 Absätze 1 und 3 und Artikel 76 der Gerichtsordnung (im Folgenden der “Antrag vom 6. März 2024”). Der stellvertretende Kanzler übermittelte unverzüglich der Regierung Israels eine Kopie des Antrags Südafrikas. Später teilte der Kanzler dem Beklagten mit, dass der 15. März 2024 als Frist festgelegt worden sei, innerhalb derer er sich zu diesem Antrag schriftlich äußern könne.
  10. Am 15. März 2024 übermittelte Israel seine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag vom 6. März 2024.
    • I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
  11. Südafrika beantragt die “Angabe, Klärung und/oder Änderung” der vorläufigen Maßnahmen in folgendem Wortlaut:
    “1. alle Konfliktteilnehmer müssen sicherstellen, daß alle Kämpfe und Feindseligkeiten sofort eingestellt werden und alle Geiseln und Gefangenen unverzüglich freigelassen werden. 2. Alle Vertragsparteien des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Verbrechens des Völkermordes müssen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um allen ihren Verpflichtungen aus der Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Völkermordes erfüllen. 3. Alle Vertragsparteien des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes müssen sich unverzüglich jeder Handlung enthalten, insbesondere jeder bewaffneten Aktion oder deren Unterstützung, die das Recht der Palästinenser in Gaza auf Schutz vor Völkermord und damit zusammenhängende verbotene Handlungen verletzen, oder andere Rechte in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache beeinträchtigen oder die Streitigkeit vor dem Gerichtshof verschlimmern oder den Rechtsstreit vor dem Gerichtshof verschlimmern oder ausweiten oder seine Beilegung erschweren könnte. 4. Der Staat Israel ergreift sofortige und wirksame Maßnahmen, um die Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienste und humanitärer Hilfe, um Hungersnot und die widrigen Lebensbedingungen der Palästinenser im Gazastreifen zu bekämpfen, indem er:
    (a) die militärischen Operationen in Gaza sofort aussetzt;
    (b) seine Blockade des Gazastreifens aufhebt;
    (c) alle anderen bestehenden Maßnahmen und Praktiken aufhebt, die direkt oder indirekt den Zugang der Palästinenser im Gazastreifen zu humanitärer Hilfe und Grundversorgung behindern; und
    (d) die Bereitstellung von angemessenen und ausreichenden Nahrungsmitteln, Wasser, Brennstoff, Unterkünften, Kleidung, Hygiene- und Sanitärbedarf sowie medizinische Hilfe gewährleistet, einschließlich medizinische Versorgung und Unterstützung. 5. Der Staat Israel legt dem Gerichtshof einen offenen Bericht über alle Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um alle bisher vom Gerichtshof angeordneten vorläufigen Maßnahmen in Kraft zu setzen, undzwar innerhalb eines Monat ab dem Datum dieses Beschlusses.”
  12. Israel bittet in seiner schriftlichen Erklärungen den Gerichtshof, den Antrag Südafrikas vom 6. März 2024 abzulehnen und keine weiteren vorläufigen Maßnahmen anzuordnen.
  13. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Antrag Südafrikas vom 6. März 2024 ein Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 26. Januar 2024 ist. Aus diesem Grund muss der Gerichtshof prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 1 der Verfahrensordnung erfüllt sind. Dieser Absatz lautet wie folgt:
    “Auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen kann der Gerichtshof jederzeit auf Antrag einer Partei vor der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache eine Entscheidung über einstweilige Maßnahmen aufheben oder abändern, wenn nach seiner Auffassung der Sachlage eine solche Aufhebung oder Abänderung rechtfertigt.”
  14. Das Gericht hat daher zunächst zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Angaben der Parteien über die derzeitige Situation Grund zu der Annahme besteht, dass die Situation, die die Einführung bestimmter vorläufiger Maßnahmen im Januar 2024 rechtfertigte, sich seitdem geändert hat. Bei der Prüfung des vorliegenden Antrags wird das Gericht sowohl die Lage berücksichtigen,die zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 26. Januar 2024 bestand, als auch alle seither eingetretenen Änderungen dieser Situation, wie von Südafrika behauptet. Stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Lage seit dem Erlass seines früheren Beschlusses geändert hat, muss er prüfen, ob eine solche Änderung eine eine Änderung seiner Entscheidung über die einstweiligen Maßnahmen rechtfertigt. Eine solche Änderung wäre nur dann angebracht, wenn die neue Lage ihrerseits die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfordern würde, d. h. wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 41 der Satzung des Gerichtshofs auch in diesem Fall erfüllt wären (Anwendung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung (Armenien gegen Aserbaidschan), Antrag auf Änderung des Beschlusses über die vorläufigen Maßnahmen vom 7. Dezember 2021, Beschluss vom Oktober 2022, I.C.J. Reports 2022 (II), S. 581, para. 12).
  15. Der Gerichtshof wird also zunächst feststellen, ob eine Änderung der Lage eingetreten ist, die die in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 genannten Maßnahmen rechtfertigte.
  16. Südafrika erklärt, dass sein Antrag vom 6. März 2024 gerechtfertigt ist durch den “schrecklichen Hungertod von palästinensischen Kindern, einschließlich Säuglingen, ausgelöst durch Israels vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen . . einschließlich Israels konzertierte Versuche seit Januar 2024, um die Streichung der Mittel für [das Hilfswerk der Vereinten Nationen Hilfswerk der Vereinten Nationen (UNRWA)] durchzusetzen, und Israels Angriffe auf hungernde Palästinenser, die versuchen, Zugang zu der extrem begrenzte humanitäre Hilfe zu bekommen, die Israel für den nördlichen Gazastreifen zulässt”. Nach Ansicht des Klägers stellen diese Entwicklungen, insbesondere die weit verbreitete Hungersnot, eine
    eine “Veränderung der Lage in Gaza” im Sinne von Artikel 76 der Gerichtsordnung dar.
  17. Israel weist “auf das Schärfste” die Behauptungen Südafrikas zurück, dass die Hungersnöte in Gaza eine direkte Folge seiner vorsätzlichen Handlungen und Unterlassungen seien. Es erklärt, dass die bewaffneten Feindseligkeiten in Gaza am 26. Januar 2024 im Gange waren und immer noch andauern. Außerdem, so die Beklagte, hatten dem Gericht in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 bereits die von Südafrika eingebrachten Materialien in Bezug auf die Ernährungsunsicherheit in Gaza vorgelegt hatte. Folglich hat sich nach Israels Ansicht, “die schwierige und tragische Situation im Gazastreifen in den letzten Wochen, auf die der Gerichtshof seine Erwägungen, auf die der Gerichtshof seine ursprüngliche Entscheidung über vorläufige Maßnahmen gestützt hat, nicht geändert”.
  18. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 zu dem Schluss kam, dass die Zivilbevölkerung im Gazastreifen extrem verwundbar war, und stellte fest, dass viele Palästinenser im Gazastreifen “keinen Zugang zu den grundlegendsten Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Strom, lebenswichtigen Medikamenten oder Heizung” hatten (Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Gaza-Streifen (Südafrika gegen Israel), Vorläufige Maßnahmen, Beschluss vom 26. Januar 2024, para. 70). In seiner Entscheidung, die den Parteien mit Schreiben vom 16. Februar 2024 mitgeteilt wurde, stellte das Gericht unter Berufung auf den Generalsekretär der Vereinten Nationen fest, dass die Entwicklungen im Gazastreifen und insbesondere in Rafah “einen bereits bestehenden humanitären Alptraum mit unsäglichen
    regionalen Folgen” darstellen (siehe Ziffer 7 oben). Der Gerichtshof stellt mit Bedauern fest, dass sich seither die katastrophalen Lebensbedingungen der Palästinenser im Gaza-Streifen weiter verschlechtert haben, insbesondere in Anbetracht des anhaltenden und weit verbreiteten Mangels an Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern, den die Palästinenser im Gazastreifen erleiden mussten.
  19. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass am 18. März 2024 ein aktualisierter Bericht über die unsichere Ernährungslage im Gazastreifen der Integrated Food Security Phase Classification Global Initiative (IPC Global Initiative) herausgegeben wurde, einer Initiative), einer globalen Partnerschaft von Organisationen, zu denen unter anderem das Welternährungsprogramm (WFP), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und die Weltgesundheitsorganisation Organisation (WHO) gehören. In diesem Bericht heißt es:
    “Die im Dezember 2023 durchgeführte IPC-Analyse zur akuten Ernährungsunsicherheit warnte vor vor dem Risiko, dass bis Ende Mai 2024 eine Hungersnot eintreten könnte, wenn eine sofortige Beendigung der Einstellung der Feindseligkeiten und ein dauerhafter Zugang zur Versorgung der Bevölkerung nicht stattfinden würden. Seitdem sind die zur Verhinderung einer Hungersnot erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt, und die neuesten Erkenntnisse bestätigen, dass die Hungersnot in den den nördlichen Gouvernoraten unmittelbar bevorsteht und voraussichtlich zwischen Mitte März und Mai 2024 eintreten wird.” (IPC Global Initiative, “Special Brief: the Gaza Strip”, 18. März 2024.)
  20. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) am 15. März 2024 (UNICEF) berichtete, dass 31 Prozent der Kinder unter 2 Jahren im nördlichen Gazastreifen an akuter Unterernährung litten, “eine erschütternde Eskalation gegenüber 15,6 Prozent im Januar”, und warnte, dass sich die Unterernährung bei Kindern schnell ausbreitet und im Gazastreifen aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des Krieges und der anhaltenden Beschränkungen für Hilfslieferungen ein verheerendes und beispielloses Ausmaß erreicht.
    (UNICEF, “Akute Unterernährung hat sich innerhalb eines Monats im Norden des Gazastreifens verdoppelt: UNICEF”, Presseerklärung, 15. März 2024).
  21. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Palästinenser im Gazastreifen nicht mehr nur von einer Hungersnot bedroht sind, wie in der Verfügung vom 26. Januar 2024 festgestellt wurde, sondern dass die Hungersnot bereits begonnen hat, da mindestens 31 Menschen, darunter 27 Kinder, nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung der humanitären Hilfe bereits an Unterernährung und Dehydrierung gestorben sind. (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) (OCHA, “Hostilities in the Gaza Strip und Israel – berichtete Auswirkungen, Tag 169”, 25. März 2024).
  22. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die oben genannten Entwicklungen, die außergewöhnlich schwerwiegend sind eine Änderung der Lage im Sinne des Artikels 76 der Verfahrensordnung darstellen.
  23. Der gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass die im Beschluss vom 26. Januar 2024 genannten vorläufigen Maßnahmenden den oben geannten Änderungen, die sich aus der oben dargelegten Entwicklung ergeben, nicht vollständig gerecht werden und daher eine Änderung der Maßnahmen rechtfertigen. Um jedoch die Entscheidung des Beschlusses zu ändern, muss sich der Gerichtshof noch vergewissern, dass die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 41 der Satzung des Gerichtshofes in der gegenwärtigen Situation erfüllt sind.

    • II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANORDNUNG EINSTWEILIGER MASSNAHMEN
  24. Der Gerichtshof erinnert daran, daß er in seinem Beschluß vom 26. Januar 2024,in dem er den Erlaß einstweiliger Maßnahmen in der vorliegenden Rechtssache anordnete, zu dem Schluss kam, dass er “prima facie gemäß Artikel IX der Völkermordkonvention für die Entscheidung des Falles zuständig ist” (Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes im Gazastreifen (Südafrika gegen Israel), Provisional Maßnahmen, Beschluss vom 26. Januar 2024, para. 31). Der Gerichtshof sieht keinen Grund, diese Schlussfolgerung für die Zwecke der Entscheidung über den Antrag vom 6. März 2024 zu überprüfen.
  25. In diesem Beschluss stellte der Gerichtshof auch fest, dass zumindest einige der Rechte, die von Südafrika unter der Völkermordkonvention geltend gemacht werden und für die es Schutz beantragt, plausibel sind, nämlich das Recht der Palästinenser in Gaza, vor Völkermord und damit zusammenhängenden verbotenen Handlungen geschützt zu werden und das Recht Südafrikas, von Israel die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Konvention zu verlangen.
    Der Gerichtshof vertrat ferner die Auffassung, dass zumindest einige der von Südafrika beantragten einstweiligen Maßnahmen aufgrund ihrer Natur
    auf die Wahrung dieser Rechte abzielen (Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Gaza-Streifen
    (Südafrika gegen Israel), Vorläufige Maßnahmen, Beschluss vom 26. Januar 2024, paras. 54 und 59). Der Gericht sieht auch keinen Grund, diese Schlussfolgerung für die Zwecke der Entscheidung über den Antrag vom März 2024 zu überprüfen.
  26. Der Gerichtshof muss nun prüfen, ob die derzeitige Situation die Gefahr eines unwiederbringlichen der von Südafrika geltend gemachten Rechte birgt und ob eine Dringlichkeit besteht, die die eine Änderung der in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 getroffenen Entscheidung rechtfertigen würde.
  27. Der Gerichtshof erinnert insoweit daran, dass er in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 zu dem Schluss gekommen ist, dass in Anbetracht
    in Anbetracht der Grundwerte, die durch die Völkermordkonvention geschützt werden sollen, die im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden plausiblen Rechte, um die es in diesem Verfahren geht, so beschaffen sind, dass ihre Beeinträchtigung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden verursachen, und dass Dringlichkeit in dem Sinne gegeben sei, dass eine reale und unmittelbare Gefahr bestehe dass diese nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung dieser Rechte eintreten würde, bevor es seine endgültige Entscheidung erlässt (vgl. Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Gaza-Streifen (Südafrika gegen Israel), Vorläufige Maßnahmen, Beschluss vom 26. Januar 2024, paras. 65-74).
  28. Nach Ansicht des Antragstellers könnte die Forderung nach “zusätzlichen und/oder geänderten vorläufigen Maßnahmen . . angesichts des Ausmaßes und des Ernstes der Lage, mit der die palästinensische Bevölkerung in Gaza konfrontiert ist, nicht dringlicher sein”. Südafrika erklärt, dass ab dem 6. März 2024 nicht nur der Hunger den Tod palästinensischer Kinder verursacht hat, “Israel hat auch weiterhin ungefähr 4.548 palästinensische Männer, Frauen und Kinder seit dem 26. Januar 2024 getötet und weitere 7.556 verwundet”.
  29. Der Beklagte behauptet, dass nichts in dem Antrag vom 6. März 2024 beweist, dass die vorläufigen Maßnahmen, die der Gerichtshof bereits angedeutet hat, nicht mehr ausreichen würden. Israel erkennt an, dass die Ernährungsunsicherheit im Gazastreifen, insbesondere im nördlichen Gazastreifen, eine ernste Herausforderung darstellt, erklärt aber, dass es “umfangreiche israelische Bemühungen im humanitären Bereich gibt, um das Leid der Zivilbevölkerung im Allgemeinen zu lindern der Zivilbevölkerung im Allgemeinen und die Herausforderung der Ernährungsunsicherheit im Besonderen”. Israel verweist unter anderem auf die Einrichtung eines Seekorridors und eines schwimmenden Piers, auf humanitäre Abwürfe aus der Luft und die Erleichterung der Hilfe auf dem Landweg sowie die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Vereinten Nationen Organisationen. Darüber hinaus hat Südafrika nach Ansicht Israels keine Rechtfertigung für die spezifischen zusätzlichen vorläufigen Maßnahmen, die in seinem Antrag vom 6. März 2024 gefordert wurden, nicht begründet.
  30. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die katastrophale humanitäre Lage im Gazastreifen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 26. Januar 2024 bestand, noch weiter verschlechtert hat (siehe Ziffern 18-21 oben).
  31. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Palästinenser im Gazastreifen in den letzten Jahren ein noch nie dagewesenes Ausmaß an im Gazastreifen in den letzten Wochen erlebt haben, sowie die zunehmende Gefahr von Epidemien. Er verweist in diesem Zusammenhang an die Unterrichtung des Sicherheitsrats durch hochrangige Vertreter von OCHA, FAO und WFP am 27. Februar 2024. In diesem Zusammenhang erklärte der Koordinationsdirektor des OCHA:
    “Im Dezember wurde prognostiziert, dass die gesamte Bevölkerung von 2,2 Millionen Menschen in Gaza bis Februar 2024 mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert sein würde – der höchste Anteil der Menschen, die mit diesem Grad an Ernährungsunsicherheit konfrontiert sind, der jemals weltweit verzeichnet wurde. . . . So düster das Bild, das wir heute sehen, leider auch ist, es besteht durchaus die Möglichkeit für eine weitere Verschlechterung. Militaerische Operationen, Unsicherheit und umfangreiche Beschraenkungen der Einreise und Lieferung lebenswichtiger Gueter haben die Nahrungsmittelproduktion und die Landwirtschaft dezimiert.” (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Dok. S/PV.9560, 27. Februar 2024).
  32. In einem Bericht der WHO vom 22. Februar 2024 heißt es, “[d]as Risiko einer weiteren Ausbreitung von epidemieanfälligen Krankheiten ist aufgrund der Überbevölkerung hoch, aufgrund unzureichender Wasser-, Abwasser- und Abfallentsorgung, fehlender medizinische Infektionsvorbeugung und bekämpfung . . . und der fehlenden grundlegenden Hygiene, der Unterbrechung von Routineprogrammen zur Verhütung von Krankheiten, und aufgrund eines dysfunktionales Gesundheitssystem, einschließlich Personalmangels aufgrund von Konflikten” (WHO, Infection prevention and control and water, Sanitär- und Hygienemaßnahmen in Gesundheitseinrichtungen und Unterkünften/Sammelunterkünften im Gazastreifen, Technische Mitteilung, 22. Februar 2024).
  33. Israel hat sich auf “bedeutende Maßnahmen bezogen, die es kontinuierlich während der gegenwärtigen Feindseligkeiten ergriffen hat – einschließlich verschiedener humanitärer Initiativen und der laufenden Koordinierung des Zugangs zu humanitären Lieferungen”. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Israel erklärt hat, dass die Herausforderungen, denen es sich bei der Erleichterung der humanitären Hilfe für Gaza gegenübersieht, vielfältig sind, und dass “[s]ome diese Herausforderungen jedem Schauplatz aktiver Feindseligkeiten inhärent sind, insbesondere einem, der dicht besiedelt und stark von internationaler Hilfe abhängig ist”.
  34. Der Gerichtshof nimmt auch die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur Kenntnis, wonach “[d]ie Situation des Hungers, des Verhungerns und der Hungersnot eine Folge der umfassenden israelischen Beschränkungen für die Einreise und die Verteilung von humanitärer Hilfe und Handelsgütern, der Vertreibung des größten Teils der Bevölkerung sowie der Zerstörung wichtiger ziviler Infrastruktur ist” (Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR), “Kommentar des UN-Hochkommissars für Menschenrechte Volker Türk zur Gefahr einer
    Hungersnot in Gaza”, Pressemitteilung, 19. März 2024).
  35. Der Gerichtshof stellt fest, dass, wie auch von Vertretern der Vereinten Nationen und anderen festgestellt wurde Luft- und Seewege unter den gegenwärtigen Umständen hilfreich sind, es aber keinen Ersatz für Landwege und Zugangspunkte von Israel nach Gaza gibt, um die effektive und effiziente Lieferung von Nahrungsmitteln, Wasser, medizinische und humanitäre Hilfe zu gewährleisten; es ist dringend notwendig, die Kapazität und die Anzahl der offenen Landübergänge nach Gaza zu erhöhen und sie offen zu halten, um den Fluss der Hilfslieferungen zu sichern (siehe z.B. Vereinte Nationen, “Gemeinsame Erklärung von Sigrid Kaag, UN Senior Koordinatorin für humanitäre Hilfe und Wiederaufbau in Gaza, und Jorge Moreira da Silva, UN-Untergeneralsekretär Generalsekretär und Exekutivdirektor des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS), die die Eröffnung eines Seekorridors nach Gaza begrüßen”, Pressemitteilung, 12. März 2024).
  36. Der Rechnungshof nimmt darüber hinaus einige Erklärungen von Vertretern der Vereinten Nationen und der verschiedenen Organisationen, die versuchen, in Gaza Hilfe zu leisten, zur Kenntnis, wonach die katastrophalen humanitären Lage nur begegnet werden kann, wenn die Militäroperationen im Gaza-Streifen ausgesetzt werden. So erklärte beispielsweise der UN-Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten, dass “die humanitäre Gemeinschaft weiß, was zu tun ist, um Leben in Gaza zu retten, aber wir brauchen die richtigen Bedingungen und Garantien. Dazu gehören ein Waffenstillstand und die vollständige Einhaltung der Kriegsregeln” (United Nations, Meetings Coverage and Press Releases, “Daily Press Briefing by the Office of the Sprechers des Generalsekretärs”, 8. März 2024). In diesem Sinne betonte auch der stellvertretende Exekutivdirektor des WFP, dass “[ein] Waffenstillstand in Gaza dringend erforderlich ist, um eine Operation dieses Umfangs zu ermöglichen” (WFP, “WFP-Nahrungsmittellieferungen in den nördlichen Gazastreifen erfahren weitere Rückschläge”, Pressemitteilung, 5. März 2024) und, nach Ansicht des Exekutivdirektors von UNICEF, “[e]ine sofortige humanitäre Waffenruhe weiterhin die einzige Chance ist, das Leben von Kindern zu retten und ihr Leiden zu beenden” (UNICEF, “Akute Unterernährung hat sich innerhalb eines Monats im Norden des Gazastreifens verdoppelt: UNICEF”, Pressemitteilung, März 2024). Der Präsident des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) hat ebenfalls einen “dringenden Aufruf [zur] Einstellung der Feindseligkeiten veröffentlicht, damit sinnvolle Hilfe die Menschen erreichen kann” (IKRK, “A statement on Gaza and Israel from the President of the ICRC”, news release, März 2024).
  37. Der Gerichtshof nimmt auch die Resolution 2728 (2024) des Sicherheitsrates zur Kenntnis, die “[d]emand[e] einen sofortigen Waffenstillstand für den Monat Ramadan, der von allen Parteien respektiert wird und zu einem dauerhaften und nachhaltigen Waffenstillstand führt”.
  38. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen bezog sich seinerseits auf den jüngsten Bericht der IPC Global Initiative über die unsichere Ernährungslage in Gaza verwies, erklärte er, dass “Die Palästinenser im Gazastreifen leiden in erschreckendem Maße an Hunger und Leid. Dies ist die höchste Zahl von Menschen, die von katastrophalem Hunger betroffen sind, die die Integrierte Klassifizierung der Ernährungssicherheit jemals verzeichnet hat. Dies ist eine von Menschen verursachte Katastrophe und der Bericht macht deutlich, dass sie gestoppt werden kann. Der heutige Bericht ist ein Beweis für die Notwendigkeit eines sofortigen humanitären Waffenstillstands.” (Vereinte Nationen, Pressekonferenz des Generalsekretärs zum Bericht über die Ernährungsunsicherheit in Gaza, 18. März 2024.)
  39. Der Gerichtshof erinnert daran, dass seit dem 26. Januar 2024 die israelische Militäroperation Berichten zufolge über 6.600 zusätzliche Todesopfer und fast 11.000 zusätzliche Verletzte unter den Palästinensern im Gaza-Streifen geführt hat (OCHA, “Hostilities in the Gaza Strip and Israel  reported impact, Day 169”, 25. März 2024).
  40. In Anbetracht der oben dargelegten Erwägungen und unter Berücksichtigung der am 26. Januar 2024 angegebenen vorläufigen Maßnahmen vom 26. Januar 2024 stellt der Gerichtshof fest, dass die derzeitige Situation, mit der er konfrontiert ist, ein weiteres Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die von Südafrika geltend gemachten Rechte birgt und dass Dringlichkeit in dem Sinne besteht, dass Dringlichkeit in dem Sinne besteht, dass eine reale und unmittelbare Gefahr besteht, dass ein solcher Schaden eintritt, bevor der Gerichtshof seine endgültige Entscheidung in der Rechtssache trifft.

    • III. SCHLUSSFOLGERUNG UND ZU ERGREIFENDE MASSNAHMEN
  41. Das Gericht kommt auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zu dem Schluß, daß die Umstände der Rechtssache Umstände der Rechtssache erfordern, daß er seine Entscheidung über die im Beschluß vom 26. Januar 2024.
  42. Das Gericht weist darauf hin, daß nach Artikel 75 § 2 seiner Verfahrensordnung bei einem Antrag auf wenn ein Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gestellt worden ist, nach seiner Satzung befugt ist, ganz oder teilweise andere Maßnahmen als die beantragten anzuordnen.
  43. Im vorliegenden Fall stellt nach Prüfung des Inhalts der von Südafrika beantragten vorläufigen Maßnahmen und der Umstände des Falles der Gerichtshof fest, dass die anzugebenden Maßnahmen nicht mit den beantragten Maßnahmen identisch sein müssen.
  44. Hinsichtlich der von Südafrika beantragten Maßnahmen, die sich an Staaten oder Einrichtungen richten, die Staaten oder Einrichtungen, die nicht an diesem Verfahren beteiligt sind, erinnert der Gerichtshof daran: “Das Urteil in einer bestimmten Rechtssache, durch das der Gerichtshof streitige Rechte dem Kläger oder dem Beklagten zustehen, ist gemäß Artikel 59 der Satzung des Gerichtshofs ‘nur zwischen den Parteien verbindlich’ … Daher
    kann der Gerichtshof zur Wahrung dieser Rechte einstweilige Maßnahmen anordnen, die von den Parteien zu ergreifen sind, nicht aber von Drittstaaten oder anderen Stellen, die nicht durch das spätere Urteil verpflichtet wären, diese Rechte anzuerkennen und zu achten” (Anwendung der
    Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bosnien und Herzegowina gegen Jugoslawien (Serbien und Montenegro)), vorläufige Maßnahmen, Beschluss vom September 1993, I.C.J. Reports 1993, S. 344, para. 40). Der Gerichtshof kann daher bei der Ausübung seiner Befugnis, im vorliegenden Fall vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die ersten drei von der Klägerin beantragten einstweiligen Maßnahmen anordnen (siehe oben, Randnr. 11).
  45. In Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention und in Anbetracht der Verschlechterung der Lebensbedingungen der Palästinenser in Gaza, insbesondere der Ausbreitung von Hungersnot und Hungersnot, wird Israel: (a) alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen ergreifen, um unverzüglich und in voller Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die ungehinderte Bereitstellung der dringend benötigten
    dringend benötigte Grundversorgung und humanitäre Hilfe, einschließlich Nahrung, Wasser, Elektrizität, Treibstoff, Unterkunft, Kleidung, Hygiene- und Sanitärbedarf sowie medizinische Versorgung und medizinische Betreuung für Palästinenser im gesamten Gazastreifen, unter anderem durch die Erhöhung der Kapazität und Anzahl der Landübergänge zu erhöhen und diese so lange wie nötig offen zu halten; und (b) mit sofortiger Wirkung sicherzustellen, dass sein Militär keine Handlungen begeht, die eine Verletzung der Rechte der Palästinenser im Gazastreifen als geschützte Gruppe gemäß der Völkermordkonvention darstellen, einschließlich der Verhinderung Maßnahmen die Lieferung dringend benötigter humanitärer Hilfe verhindert.
  46. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die katastrophale Lage im Gaza-Streifen die Notwendigkeit dass die katastrophale Lage im Gazastreifen die Notwendigkeit einer sofortigen und wirksamen Umsetzung der in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 genannten Maßnahmen, die im gesamten Gazastreifen, auch in Rafah, gelten. Unter diesen Umständen, hält es der Gerichtshof für notwendig, die in diesem Erlass genannten Maßnahmen zu bekräftigen.
  47. In Anbetracht der von ihm beschlossenen besonderen vorläufigen Maßnahmen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass Israel dem Gerichtshof innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses einen Bericht über alle Maßnahmen vorlegen muss, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss Wirkung zu verleihen. Der vorgelegte Bericht wird sodann übermittelt an Südafrika übermittelt, das die Möglichkeit erhält, dem Gerichtshof seine Bemerkungen dazu zu unterbreiten.
  48. Der Gerichtshof erinnert daran, daß seine Anordnungen über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 41 der Satzung bindende Wirkung haben und somit völkerrechtliche Verpflichtungen für jede Partei begründen (Vorwürfe des Völkermordes nach der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine gegen Russische Föderation), Provisional Measures, Beschluss vom 16. März 2022, I.C.J. Reports 2022 (I), S. 230, Abs. 84).
  49. Das Gericht unterstreicht, dass der vorliegende Beschluss keine Feststellungen trifft über die Einhaltung des Beschlusses vom 26. Januar 2024 durch die Beklagte.
  50. In seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 drückte das Gericht seine große Besorgnis über das Schicksal der Geiseln, die während des Angriffs in Israel am 7. Oktober 2023 entführt wurden und seitdem von der Hamas und und anderen bewaffneten Gruppen festgehalten werden, und forderte ihre sofortige und bedingungslose Freilassung. Der Gerichtshof findet es zutiefst beunruhigend, dass viele dieser Geiseln noch immer in Gefangenschaft sind, und bekräftigt seine Forderung nach ihrer ihre sofortige und bedingungslose Freilassung.
  51. Aus diesen Gründen, beschließt DER GERICHTSHOF,
    (1) mit vierzehn gegen zwei Stimmen, die in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 genannten vorläufigen Maßnahmen zu bestätigen;
    DAFÜR: Präsident Salam; Richter Tomka, Abraham, Yusuf, Xue, Bhandari, Iwasawa,
    Nolte, Charlesworth, Brant, Gómez Robledo, Cleveland, Aurescu, Tladi;
    GEGEN: Vizepräsident Sebutinde; Ad-hoc-Richter Barak;
    (2) und verweist auf die folgenden vorläufigen Maßnahmen: Der Staat Israel wird in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und in Anbetracht der sich verschlechternden Lebensbedingungen der Palästinenser im Gazastreifen, insbesondere der Ausbreitung von Hungersnot und Verhungern:
    (a) Einstimmig,
    alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen ergreifen, um unverzüglich und in voller Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die ungehinderte und umfassende Bereitstellung der dringend benötigten Grundversorgung und humanitärer Hilfe, einschließlich Nahrung, Wasser, Strom, Brennstoff, Unterkunft, Kleidung Hygiene- und Sanitärbedarf sowie medizinische Hilfsgüter und medizinische Versorgung für Palästinenser im gesamten Gazastreifen sicherzustellen, unter anderem durch die Erhöhung der Kapazität und Anzahl der Landübergänge, und sie so lange wie nötig offen zu halten;
    (b) mit fünfzehn zu eins Stimmen,
    mit sofortiger Wirkung sicherstellen, dass sein Militär keine Handlungen begeht, die eine Verletzung der Rechte der Palästinenser in Gaza als geschützte Gruppe gemäß dem Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes darstellen, einschließlich der Verhinderung die Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe;
    GEGEN: Präsident Salam, Vizepräsident Sebutinde, die Richter Tomka, Abraham, Yusuf, Xue, Bhandari, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant, Gómez Robledo, Cleveland,
    Aurescu, Tladi;
    GEGEN: Ad-hoc-Richter Barak;
    (3) mit fünfzehn Stimmen bei einer Gegenstimme,
    beschließt der Gerichtshof, dass der Staat Israel dem Gerichtshof innerhalb eines Monats einen Bericht über alle Maßnahmen vorlegt, die zur Durchführung dieses Beschlusses
    Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb eines Monats ab dem Datum dieses Beschlusses vorlegt.
    DAFÜR: Präsident Salam, Vizepräsident Sebutinde, Richter Tomka, Abraham, Yusuf,
    Xue, Bhandari, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant, Gómez Robledo, Cleveland,
    Aurescu, Tladi;
    GEGEN: Ad-hoc-Richter Barak.
    Geschehen in französischer und englischer Sprache, wobei der französische Text maßgebend ist, im Friedenspalast, Den Haag, am achtundzwanzigsten März zweitausendvierundzwanzig, von denen eine von drei Ausfertigungen, in das Archiv des Gerichtshofs aufgenommen und die anderen der Regierung der
    Republik Südafrika bzw. der Regierung des Staates Israel übermittelt werden.
    (Gezeichnet) Nawaf SALAM ,
    Präsident.
    (Unterzeichnet) Philippe GAUTIER,
    Kanzler.
    Der Präsident SALAM fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine Erklärung bei; die Richterin YUSUF fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine eine Erklärung zum Beschluss des Gerichtshofes bei; die Richter XUE , BRANT , GÓMEZ ROBLEDO und TLADI fügen dem Beschluss des Gerichtshofes eine gemeinsame Erklärung bei; Richterin NOLTE fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine gesonderte Stellungnahme bei; Richter CHARLESWORTH fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine Erklärung bei; Richterin ad hoc
    BARAK fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine gesonderte Stellungnahme hinzu.
    (paraphiert) N.S.
    (paraphiert) Ph.G