Russischer Entwurfs eines Vertrages mit der NATO

Hier der Wortlaut des russischen Entwurfs für einen Vertrag mit der NATO:

Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO), im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen

in der Erkenntnis, dass eine wirksame Antwort auf die gegenwärtigen Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in unserer interdependenten Welt gemeinsame Anstrengungen aller Vertragsparteien erfordert

entschlossen, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und somit die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern,

mit der Feststellung, daß die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei eine bessere multilaterale Zusammenarbeit, mehr politische und militärische Stabilität, Vorhersehbarkeit und Transparenz erfordern,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki 1975, der Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags von 1997, des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit von 1994, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999 und der Erklärung von Rom „Die Beziehungen zwischen Russland und der NATO: eine neue Qualität“, die 2002 von den Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation und der NATO-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien lassen sich in ihren Beziehungen von den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit leiten. Sie werden ihre Sicherheit weder einzeln noch in internationalen Organisationen, Militärbündnissen oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit der anderen Vertragsparteien stärken.

Die Vertragsparteien legen alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln bei und unterlassen die Anwendung oder Androhung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der anderen Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten.

Die Vertragsparteien üben bei der militärischen Planung und Durchführung von Übungen Zurückhaltung, um die Risiken möglicher gefährlicher Situationen in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verringern, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Übereinkünften über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im darüber liegenden Luftraum sowie in zwischenstaatlichen Übereinkünften über die Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten festgelegt sind.

Artikel 2

Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates.

Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und freiwillig Einschätzungen der gegenwärtigen Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, unterrichten einander über militärische Übungen und Manöver sowie über die wichtigsten Bestimmungen ihrer Militärdoktrinen. Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente für vertrauensbildende Maßnahmen werden genutzt, um die Transparenz und Berechenbarkeit militärischer Aktivitäten zu gewährleisten.

Zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten zwischen den Vertragsparteien werden Telefon-Hotlines eingerichtet.

Artikel 3

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten.

Die Vertragsparteien setzen den Dialog und die Interaktion zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (vor allem im Baltikum und im Schwarzmeerraum) fort.

Artikel 4

Die Russische Föderation und alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation waren, werden keine militärischen Kräfte und Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa zusätzlich zu den am 27. Mai 1997 auf diesem Hoheitsgebiet stationierten Kräften stationieren. Mit Zustimmung aller Vertragsparteien können solche Dislozierungen in Ausnahmefällen stattfinden, um eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu beseitigen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien stationieren keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Gebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.

Artikel 6

Alle Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation verpflichten sich, von jeder weiteren Erweiterung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine sowie anderer Staaten, Abstand zu nehmen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, werden keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.

Um Zwischenfälle auszuschließen, führen die Russische Föderation und die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, in einer Zone vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie der Russischen Föderation und der mit ihr in einem Militärbündnis stehenden Staaten sowie der Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene durch.

Artikel 8

Dieses Abkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus der Charta der Vereinten Nationen und ist nicht so auszulegen, als berühre es diese.
der Vertragsparteien im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, in denen sie ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Für einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Dieses Abkommen tritt für die betreffende Vertragspartei [30] Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer außer Kraft.

Dieses Abkommen wurde in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv des Verwahrers, der Regierung von …, hinterlegt.

Geschehen zu [der Stadt …] am [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX].

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Russischer Entwurf eines Vertrags mit den USA

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Russische Föderation, im Folgenden als „Parteien“ bezeichnet,

geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung von 1970 über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki von 1975 sowie den Bestimmungen der Erklärung von Manila von 1982 über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999 und der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowohl in ihren gegenseitigen als auch in ihren internationalen Beziehungen im Allgemeinen unvereinbar ist

in Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt

in der Erkenntnis, dass es gemeinsamer Anstrengungen bedarf, um auf die modernen Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und interdependenten Welt wirksam zu reagieren

in Anbetracht der Notwendigkeit der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, einschließlich des Verzichts auf die Unterstützung von Organisationen, Gruppen oder Einzelpersonen, die zu einem verfassungswidrigen Machtwechsel aufrufen, sowie auf die Durchführung von Maßnahmen, die auf eine Änderung des politischen oder sozialen Systems einer der Vertragsparteien abzielen,

in Anbetracht der Notwendigkeit, zusätzliche wirksame und schnell einsetzbare Mechanismen der Zusammenarbeit zu schaffen oder die bestehenden zu verbessern, um aufkommende Fragen und Streitigkeiten durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -belange der anderen Vertragspartei beizulegen und angemessene Antworten auf sicherheitspolitische Herausforderungen und Bedrohungen auszuarbeiten,

in dem Bestreben, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, und in dem Bewußtsein, daß ein direkter militärischer Zusammenstoß zwischen ihnen den Einsatz von Kernwaffen zur Folge haben könnte, was weitreichende Folgen haben würde

in Bekräftigung der Tatsache, daß ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals geführt werden darf, und in der Erkenntnis, daß alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gefahr des Ausbruchs eines solchen Krieges zwischen Staaten, die über Atomwaffen verfügen, zu verhindern

in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des Ausbruchs eines Atomkriegs vom 30. September 1971, dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See vom 25. Mai 1972 das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Einrichtung von Zentren zur Verringerung nuklearer Risiken vom 15. September 1987 sowie das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten vom 12. Juni 1989,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze der unteilbaren, gleichen und ungeschmälerten Sicherheit zusammen und werden zu diesem Zweck

keine Maßnahmen unternehmen und sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und unterstützen diese nicht;

keine von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition beschlossenen Sicherheitsmaßnahmen durchführen, die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben könnten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, daß alle internationalen Organisationen, Militärbündnisse und Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätze einhalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien nutzen das Hoheitsgebiet anderer Staaten nicht zur Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder anderer Maßnahmen, die die wesentlichen Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei berühren.

Artikel 4

Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der Nordatlantikvertrags-Organisation zu verhindern und den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Beitritt zum Bündnis zu verweigern.

Die Vereinigten Staaten von Amerika werden im Hoheitsgebiet der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die nicht Mitglied der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine Militärstützpunkte errichten, ihre Infrastruktur nicht für militärische Aktivitäten nutzen und keine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln.

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterlassen es, ihre Streitkräfte und Rüstungsgüter, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder -koalitionen, in Gebieten zu stationieren, in denen eine solche Stationierung von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit empfunden werden könnte; hiervon ausgenommen ist eine solche Stationierung innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien unterlassen es, schwere Bomber mit nuklearer oder nichtnuklearer Bewaffnung zu fliegen oder Überwasserkriegsschiffe jeder Art, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder -koalitionen, in den Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. der nationalen Hoheitsgewässer zu stationieren, von wo aus sie Ziele im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

Die Vertragsparteien führen einen Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf und über der Hohen See zu verbessern; dazu gehört auch eine Vereinbarung über die maximale Annäherungsentfernung zwischen Kriegsschiffen und Flugzeugen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine bodengestützten Mittelstreckenraketen und Kurzstreckenraketen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete sowie in den Gebieten ihrer nationalen Hoheitsgebiete zu stationieren, von denen aus diese Waffen Ziele im nationalen Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien verzichten auf die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bereits außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete stationiert sind, in ihre nationalen Hoheitsgebiete zurück. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen für die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete.

Die Vertragsparteien bilden kein militärisches und ziviles Personal aus Nichtkernwaffenländern für den Einsatz von Kernwaffen aus. Die Vertragsparteien führen keine Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen für allgemeine Streitkräfte durch, die Szenarien beinhalten, die den Einsatz von Kernwaffen einschließen.

Artikel 8

Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation über den Abschluß der für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien eingeht.

Geschehen in zwei Urschriften, jede in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Russische Föderation

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Für Frieden und Abrüstung

Die Landesdelegiertenkonferenz möge beschließen:

Die VVN-BdA Berlin unterstützt den beigefügten Text, vom Bundesausschuss Friedensratschlag initiiert und von zahlreichen Gruppen unterstützt und in mehreren Tageszeitungen am 24. Dezember veröffentlicht, indem sie

  • zu einem berlinweiten Treffen von VVN-BdA Mitgliedern  einlädt, um gemeinsam zu beraten, welche Schritte wir gegen Krieg und Aufrüstung tun können, und sich danach mit demselben Ziel um ein berlinweites Treffen bemüht, das an alle Friedensinteressierten gerichtet ist.

  • eine Serie von 7 Plakaten unterstützt, die in der Öffentlichkeit gegen Krieg und Abrüstung mobilisieren sollen:
    1. Krieg als Klimakiller
    2. Atomwaffen raus aus Deutschland
    3. Die systematischen Vertragsbrüche der letzten 30 Jahre gegenüber Russland
    4. Keine Instrumentalisierung der Menschenrechte für Krieg
    5. Krieg als Grund für Flucht
    6. Abrüsten statt Sozialabbau
    7. Deutschland ist schon jetzt an zahlriechen Kriegseinsätzen beteiligt. 

  • die Verbreitung der Plakate  mit Veranstaltungen zu den auf den Plakaten genannten Themen verbindet, soweit die Kräfte reichen.

Begründung

Wir erleben gerade eine sehr gefährliche Zuspitzung der weltpolitischen Sicherheitslage, die uns alle zutiefst beunruhigen sollte. Die Bundeswehr ist im Ausland weiter in Einsätzen und wir befinden uns in einer Phase der Kriegsvorbereitung. Fast alle Rüstungskontrollabkommen sind gekündigt. Bundesdeutsche Medien phantasieren von ‚hybrider Kriegsführung‘, wenn Flüchtlinge an den europäischen Ostgrenzen in die EU gelangen wollen. Die öffentliche Darstellung der Politik Russlands und Chinas in unseren Medien ist geprägt von einem irrealen Schwarz-Weiß-Raster und einseitigen Schuldzuweisungen. Statt angesichts der existenzbedrohenden Gefährdung durch die Klimakrise die Zeichen auf Verständigung und gemeinsame Sicherheit zusetzen wird auf Konfrontation gesetzt. Das ist völlig verantwortungslos und fordert die Zivilgesellschaft heraus, hier den Protest zu artikulieren. Dieser entwickelt sich erst sehr zaghaft.

Wir wollen dazu beitragen, dass dieser Protest stärker wird.

In diesem Sinne enthält der Antrag nicht nur eine Positionsbestimmung (Einleitung und Text der Anzeige), sondern auch Festlegungen von praktischen Schritten, um die Proteste gegen Kriegsvorbereitung und Aufrüstung zu stärken

Text der Anzeige:

»Widerstand gegen Aufrüstung und Krieg – Aufbruch für Abrüstung und Frieden«

Weihnachtsanzeige der Friedensbewegung 2021

Die neue Regierungskoalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP will
kein Umsteuern der Außen- und Militärpolitik. Nach dem vorliegenden
Koalitionsvertrag soll eine verschärfte aggressive Einkreisung Russlands
und Chinas durch NATO, EU und USA unterstützt werden. Die
Auslandseinsätze der Bundeswehr sollen – trotz des verheerenden
Afghanistan-Krieges – fortgesetzt werden. Besonders an der Westgrenze
Russlands, in Afrika, aber auch im Pazifik und im Nahen Osten werden die
Kriegsdrohungen lauter. Es geht um einen gesteigerten Konkurrenzkampf
zur Neuaufteilung der Welt, um geostrategische und ökonomische Interessen.

Der millionenfache Tod durch Kriege, die Zerstörung von Umwelt und
Infrastruktur, Flucht und Vertreibung von Millionen Menschen durch die
weltweite Militarisierung, aber auch durch Blockaden und Sanktionen und
die Ausweitung von Armut und Umweltzerstörung dürfen nicht weiter zur
Normalität gehören. Die Verschwendung von enormen – auch finanziellen –
Ressourcen, die zur Lösung der bestehenden Probleme und für die Zukunft
der Menschheit dringend benötigt werden, muss beendet werden.

Für eine Politik des Friedens, der Gerechtigkeit und internationalen
Solidarität werden wir weiter aktiv sein und müssen wir neue
Mitstreiter:innen für einen wirklichen politischen Wandel gewinnen.
Eine ernsthafte und wirkungsvolle Friedenspolitik ist eine unabdingbare
Voraussetzung für die Bewältigung der vielen globalen und regionalen
Krisen und Herausforderungen, die die Zukunft der Menschheit bedrohen.

Militärische Aufrüstung stoppen, Spannungen abbauen, Rassismus und
Abschiebungen bekämpfen, gegenseitiges Vertrauen aufbauen, das schafft
Perspektiven für Entwicklung hin zu globaler und sozialer Sicherheit.

Abrüsten bleibt das Gebot der Stunde

Ein beispielloser Konflikt in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte

Im Jahr 2001 kam es einem beispiellosen Rechtstreit in der Bundesrepublik, der auch nach zwanzig Jahren nichts von seiner Bedeutung verloren hat.

Oberverwaltungsgericht NRW stellt sich gegen das Bundesverfassungsgericht

Dieser Konflikt ist nicht nur deswegen „beispiellos“, weil noch nie in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte ein Oberverwaltungsgericht mit einer solchen Vehemenz und so offen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Stellung bezogen hatte, sondern auch deswegen, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen auf die antifaschistischen Traditionen berief, die auch im Grundgesetz zu finden sind, und weil sich das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf das „historische Gedächtnis der Verfassung“[1] OVG Münster v. 30.4.2001 – S B 585/01 NJW 2001, 2114 weigerte, weiter ein politisches Weltbild zu pflegen, das nach 1945 mit Beginn der Restauration in der Bundesrepublik alle antifaschistischen Traditionen bei Seite schob, sich im kalten Krieg als Staatsdoktrin Deutschlands festigte und bis heute die staatlichen Institutionen Deutschlands prägt.

Im Jahr 2001 verbot der Polizeipräsident Aachen eine „Kundgebung mit Aufzug“ mit dem Thema „Gegen die Kriminalisierung nationaler Deutscher und Niederländer – Gemeinsamer Protestmarsch“ im März 2001. Es sollten Landsknechtstrommeln, schwarze Fahnen, Transparente, Tragschilder, bis zu sechs Handlautsprecher und eine Lautsprecherwagen genutzt werden. Derjenige, der das gerichtliche Eilverfahren gegen dieses Verbot einleitete, bestätigte, in der NVU, einer weit rechts stehenden Organisation, Mitglied zu sein, bei der es sich aber nach Angaben dieses Mitglieds keinesfalls um eine neofaschistische oder dem Nationalsozialismus anhängende Organisation handele. Eine Aufhebung dieses Versammlungsverbot lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auch das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte das Verbot. Das Gericht leitete u.a. aus dem zentralen Wert der Menschenwürde und dem Friedensstaatsgebot des Grundgesetzes ab, dass eine verfassungsimmanente Schranke für demonstrative Äußerungen neonazistischer Meinungen besteht. „Die … öffentliche Ordnung wird durch Bestrebungen unmittelbar gefährdet, die die nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn dadurch im Einzelfall die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht sein mag. Die öffentliche Ordnung … ist mithin unmittelbar gefährdet, wenn eine Versammlung erkennbar unter Umständen stattfindet, die ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhalten und damit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwider läuft, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind“[2] OVG Münster v. 23.3.2001 – S B 395/01 NJW 2001, 2111

Doch das  Bundesverfassungsgericht kippte das Versammlungsverbot[3] BVerG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html und erlaubte die Demonstration unter der Auflage, keine Trommeln und Fahnen zu benutzen – ausgenommen die Bundesflagge und der Fahnen der Bundesländer – und keine Transparente strafbaren Inhalts und keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer Gesinnung nicht zu verwenden. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass Beschränkungen der Versammlungsfreiheit am Maßstab der Meinungsfreiheit gemessen werden müssten. Die Meinungsfreiheit erlaube aber auch Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch nicht Rechtsgüter anderer nicht gefährde. „Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren“[4] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html . Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten Strafgesetze, die zu Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen. Daneben kämen „entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts“ keine zusätzliche „verfassungsimmanente Grenzen“ zum Tragen[5] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html .    

Bevor wir eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vorstellen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde,  zunächst eine  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die einen Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshof kassierte:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesverfassungsgericht

Eine Frau meldete für den 7. April 2001 eine „Kundgebung mit Aufzug“ in Frankfurt a.M. unter dem Thema an: „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“. Es sollten verwendet werden. Schwarze Fahnen, Transparente, Trage- und Halteschilder, Landsknechtstrommeln und Flugschriften. In dem Einladungsflugblatt wurde die Veranstaltung als „Demonstration gegen Überfremdung“ bezeichnet. Die Teilnahme solle für jeden Deutschen  ein absolutes Muss sein, „der auch in zehn Jahren noch als solcher aufrecht gehen möchte“. Die Demonstration sei unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsgestaltung zu betrachten. Die Versammlungsbehörde verbot diese Veranstaltung. Die Thematik der Demonstration und die Kenntnis der Verläufe von früheren  Veranstaltungen der Anmelderin ließen eine Störung der öffentlichen Ordnung durch aggressive Ausländerfeindlichkeit befürchten; das würde Teile der ansässigen Bevölkerung einschüchtern und beängstigen. Aus dem zu erwartenden Teilnehmerkreis aus rechtsextremistischen Organisationen (unter anderem „Skinheads“) folge, dass Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen zu erwarten seien[6] BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html.

Das Verwaltungsgericht erlaubte[7] Genauer: Es stellt die aufschiebende Wirkung des zuvor eingelegten Widerspruchs gegen das Verbot wieder her die Veranstaltung unter folgenden Auflagen: Die Demonstrationsroute hat folgenden Verlauf … und den Teilnehmern wird untersagt, Trommeln und Fahnen zu benutzen – ausgenommen die Bundesflagge und der Fahnen der Bundesländer –, Transparente strafbaren Inhalts zu verwenden und entsprechende Parolen zu skandieren oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer Gesinnung nicht zu tragen. Die bei den Kundgebungen auftretenden Redner dürfen keine aggressiven Ausländerfeindlichkeiten, die die ansässige Bevölkerung einschüchtern und beängstigen könnten,  oder Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen äußern. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verbot die Veranstaltung. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde die öffentliche Ordnung gestört. Das Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ verstoße gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer in einer Weise, die den öffentlichen Frieden stört, …  zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Es werde zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung in einer Weise aufgestachelt, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Das für die Versammlung gewählte Motto „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ drücke eine aggressive Ausländerfeindlichkeit aus, die geeignet sei Teile der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern und zu beängstigen.

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs wieder auf[8] BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html und erlaubt die Veranstaltung unter den Auflagen, unter denen schon die 1. Instanz die Veranstaltung erlaubt hatte. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, aus dem Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ lasse sich ein Verstoß gegen Strafbestimmungen nicht begründen. Das Motto habe zwar eine ausländerfeindliche Grundrichtung, aber im Strafgesetzbuch seien ausländerfeindliche Äußerungen nicht schon als solche unter Strafe gestellt. Nach Ansicht des hessischen Verwaltungsgerichthofes werde mit dem Motto in Anknüpfung an die Herrenrassen-Ideologie des nationalsozialistischen Gedankenguts gesagt, dass „die deutsche Bevölkerung in der Knechtschaft  der im Bundesgebiet ansässigen Ausländer“ leben müsse. Angesichts der Mehrdeutigkeit des Mottos hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls mit der von den Veranstaltern geltend gemachten Deutungsalternative auseinandersetzen müssen. Danach soll mindestens der zweite Teil des Mottos, dass man nicht Knecht der Fremden sein möchte, auf eine in der Zukunft mögliche, von ihnen abgelehnte Entwicklung beziehen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt nicht, warum diese auf die Zukunft gerichtete Deutung des Mottos „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ nicht ebenfalls zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung aufgestachelt und  nicht ebenfalls eine aggressive Ausländerfeindlichkeit ausdrückt, die geeignet ist Teile der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern. Das Bundesverfassungsgericht lässt sich auch nicht davon beirren, dass der hessische Verwaltungsgerichtshof die Stellungnahme des Veranstalters und dessen Beharren auf dem Motto ausdrücklich als eine Bestätigung seiner Deutung des Mottos betrachtet hatte.

Um was geht es in diesem Streit?

Das Oberverwaltungsgericht NRW sah die Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verfassung immanent begrenzt, weil das Grundgesetz eine antifaschistische Ausrichtung habe. Aufgrund dieser verfassungsimmanenten Grenzen müssten demonstrative Meinungsäußerungen, die die  nationalsozialistische Diktatur, ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen,  auch dann verboten werden, wenn (noch) kein Straftatbestand erfüllt ist. Das Bundesverfassungsgericht erkannte  dagegen nur die im Strafgesetzbuch bestimmten Grenzen an. Nur wenn eine Meinungsäußerung strafbar ist wegen Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen usw., kann auch eine Versammlung mit diesem Inhalt verboten werden. Gleichzeitig hebt das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichthof auf, der in dem Motto „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt sah. Der hessische Verwaltungsgerichtshof habe nicht eine  Deutung des Versammlungs-Mottos berücksichtigt, die vom Veranstalter vorgetragen worden sei.     

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Position mit der herausragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit. „Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend“[9] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html. Und: „Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren“[10] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html . Aber die „plurale Demokratie“ der Weimarer Republik konnte den folgenden Hitler-Faschismus nicht verhindern . Diese historische Tatsache bleibt auch 75 Jahre nach dem Ende des deutschen Faschismus und des 2. Weltkrieges aktuell. Sie war das Fundament, auf dem das Grundgesetz beschlossen wurde. Das wird in den Begründungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts unter dem Vorsitz von Dr. Michael Bertrams mit den entsprechenden Konsequenzen berücksichtigt. Mit einem Beitrag des Bundesverfassungsrichters Hoffmann-Riem und einer Erwiderung von Dr. Bertrams wurde der Streit in der Frankfurter Rundschau fortgesetzt.


References

References
1 OVG Münster v. 30.4.2001 – S B 585/01 NJW 2001, 2114
2 OVG Münster v. 23.3.2001 – S B 395/01 NJW 2001, 2111
3 BVerG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
4 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
5, 10 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
6 BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html
7 Genauer: Es stellt die aufschiebende Wirkung des zuvor eingelegten Widerspruchs gegen das Verbot wieder her
8 BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html
9 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html

Eine Kampagne gegen Nancy Faeser und den Antifaschismus

Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser hatte 2020 einen Gastbeitrag in der Zeitung der VVN-BdA antifa veröffentlicht. Es ging um die Briefe, Faxe und Mails, die mit „NSU 2.0“ unterschrieben waren. Nancy Faeser selbst hatte zwei dieser Briefe bekommen. Damals war sie Vorsitzende der Hessischen SPD und Fraktionsvorsitzender der SPD im Hessischen Landtag. Der Beitrag von Nancy Faeser kann hier nachgelesen werden.

Wegen dieses Gastbeitrages in der antifa nahm Anfang Februar 2022 das Sprachrohr der neuen Rechten, die Junge Freiheit, die häufig genug auch Rechtsextremen eine Bühne bietet, die Bundesinnenministerin aufs Korn. Die Springerpresse griff das auf, Politiker der AfD und CDU folgten. Begründet wurde die Kampagne damit, dass der bayrische Verfassungschutz die VVN-BdA im Jahr 2020 wie in den Jahren zuvor als „extremistisch beeinflusst“ eingestuft hatte (Bayrischer Verfassungsschutzbericht 2020, Seite 258) . Kaum erwähnt wurde, dass das Finanzamt Berlin, das für die Bundesvereinigung VVN-BdA zuständig ist und der VVN-BdA wegen dieser Einstufung im Jahr 2019 die Gemeinnützigkeit entzogen hatte, diese Aberkennung im Jahr 2021 wieder rückgängig machte. Nach der Abgabenordnung wird einem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen, wenn er vom Verfassungsschutz auch nur eines Landes als „extremistisch“ eingestuft wird und er das gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht widerlegen kann (§ 51 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung). Offensichtlich waren für das Berliner Finanzamt für Körperschaftssteuern diese Voraussetzungen nach der Abgabenordnung nicht erfüllt.

Anders das bayrische Finanzamt: Es erkennt die Gemeinnützigkeit des bayrischen Landesverband der VVN-BdA immer noch nicht an. Der Bayrische Laandesverband klagte dagegen, hatte aber vor dem Finanzgericht München keinen Erfolg. Nach einem Bericht der VVN-BdA Landesverband Bayer ließ aber das Finanzgericht München die Revision zu. Die nächste Runde des Rechtsstreits wird also demnächst vor Bundesfinanzhof ausgetragen werden.

Die Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit der VVN-BdA und jetzt die Kampagne gegen die Bundesinnenministerin zeigen schlaggartig, dass der tief verwurzelte Antikommunismus, der über Jahrzehnte in der Bundesrepublik gepflegt wurde, noch längst nicht der Geschichte angehört.

Diese schlimme Tradition spiegelt sich in der Abgabenordnung unmittelbar wieder. Sie verwendet explizit den Begriff Extremismus und stellt sich damit in eine Tradition, die die antifaschistische Prägung des Grundgesetzes leugnet. Die Forderungen zur notwendigen Änderung der Abgabenordnung können hier nachgelesen werden.

Es muss endlich eine Diskussion darüber geführt werden, wie mit diesen unseeligen Traditionen gebrochen werden kann. Die VVN-BdA ist die älteste antifaschistische Organisation der Bundesrepublik und vereinigt Menschen unterschiedlichster Parteizugehörigkeit und verschiedener Weltanschauungen. Alle einigt das Ziel: „Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus!“ Wieso kann ein Verfassungsschutz in seinem Verfassungsschutzbericht 2020 (Seite 258) unwahr über die VVN-BdA behaupten: „Vielmehr werden alle nicht marxistischen Systeme – also auch die parlamentarische Demokratie – als potenziell faschistisch, zumindest aber als eine Vorstufe zum Faschismus betrachtet, die es zu bekämpfen gilt“?

Nicht die VVN-BdA gehört beobachtet und auf den Prüfstand, sondern eine Behörde, die die älteste antifaschistische Organisation als „extremistisch beeinflusst“ einstuft, und Gerichte und eine Politik, die das stützen. Wie soll auf dieser Basis einem Rechtsblock begegnet  werden, wie er sich exemplarisch gegen die Inneministerin Nancy Faeser von der „Jungen Freiheit“ bis zur Springer Presse, von der AfD bis zur CDU formierte?

Der Bundesverband der VVN-BdA nahm mit diesen Worten Stellung: „Es ist ein Skandal, dass Menschen über lange Zeiträume von einem NSU 2.0 bedroht werden, dessen Hintergründe bis weit in die hessische Polizei reichen und dessen Aufklärung bis heute von der hessischen Landesregierung hintertrieben wird. Es ist mehr als selbstverständlich für uns, den Betroffenen rechter Morddrohungen beizustehen und Öffentlichkeit für das Thema herzustellen. Die aktuelle Kampagne gegen Frau Faeser vonseiten rechter Medien verurteilen wir und schätzen es nur als weiteren Versuch ein, diejenigen einzuschüchtern, die sich gegen rechte Bedrohungen, Faschismus und Rassismus aussprechen.“

Nancy Faeser erklärte: „Ich habe immer klare Kante gegen Rechtsextremismus und alle Feinde der offenen Gesellschaft gezeigt – und werde das auch weiterhin tun.“ Wir wünschen uns, dass Nancy Faeser konsequent bleibt.

Wir über uns, unsere website und Vortragsankündigungen


Benedikt Hopmann

Anwalt, Mitherausgeber der Buchreihe WIDERSTÄNDIG und politischer Aktivist.

Mitglied der IG Metall, der VVN-BdA, VDJ, IALANA und DIE LINKE Neukölln und DIE LINKE (kommunistische Plattform).

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Zu Politik und Gesellschaft die vorliegende Website hier:

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Ingo Müller

Hobbyfotograf- und Filmer

Techn. Betreuer ,Foto- und Videobearbeitung

Mitglied: Ver.di, Die LINKE Reinickendorf

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Vortragsankündigungen:

Klimastreik ohne Streik? – Für ein umfassendes Streikrecht

Workshop mit RA Benedikt Hopmann und Klimaaktivist Massi

Der Schulstreik 2019 war ein politischer Streik und das ist eine ungehorsame Aktionsform. Nach der herrschenden Meinung soll der politische Streik in Deutschland verboten sein, die Arbeitsniederlegung mit politischen Forderungen ist ein noch ungehorsamerer Akt.

Wenn die Klimagerechtigkeitsbewegung sich fragt, wie sie ihre Kämpfe zuspitzen kann, sollte auch der politische Streik diskutiert werden.

Um den politischen Streik durchzusetzen, braucht es eine extrem breite Bewegung, die sich in die Lage versetzt, mit der zu erwartenden Repression umzugehen. Denn das politische Streikrecht bekommen wir nicht, wenn wir es einfordern, sondern nur, wenn wir es tun. Das braucht lange Vorbereitung und die Gewerkschaften machen es nicht von allein.

Die Klimagerechtigkeitsbewegung strebt nach globaler Gerechtigkeit und hat einen starken antirassistischen und antikolonialen Anspruch.

Innerhalb Deutschlands ist ein Ausdruck von Rassismus und Ungerechtigkeit die systematische Prekarisierung von Migrant*innen. Manchmal ist die naheliegende Streikform in prekarisierten Arbeitsverhältnissen der wilde Streik, wenn die Gewerkschaften nicht in der Lage sind, diese Menschen zu organisieren. Wilde Streiks zu unterstützen und sich gegen prekäre Arbeitsverhältnisse zu organisieren sollte daher eine Selbstverständlichkeit in der Klimagerechtigkeitsbewegung sein. Alleine schon um zu verhindern, dass Klimapolitik den Druck auf prekarisierte Menschen erhöht[1](Dieser Text wurde von Esther formuliert und gibt gut das Anliegen des Themas wieder

Dieser Workshop findet statt: .

25. August 2022: 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr: Klimakamp Lützerath
02. November 2022: über Zoom (Daten werden noch bekannt gegeben)
14. Dezember 2022: Düsseldorf (Uhrzeit und genauer Ort werden noch bekannt gegeben)

ANTIKRIEGSTAG/WELTFRIEDENSTAG 1. September 2022

RADDEMO mit KUNDGEBUNGEN: Beginn: 17 Uhr Verteidigungsministerium – Potsdamer Platz – Finanzministerium – Willy-Brandt-Haus – Axel-Springer-Haus – Außenministerium – Neue Wache

Aus diesem Anlass werden an den angegebenen Haltepunkte kurze Reden gehalten.

Benedikt Hopmann wird vor dem Willy Brand-Haus um 17:55 Uhr sprechen.

Wir fordern:
Stoppt die Kriege weltweit!
Verhandlungen und Diplomatie statt Waffenlieferungen und
Sanktionen! Abrüstung statt Kriegseskalation!
Wir wollen:
Gemeinsame Sicherheit für alle, ökologische und soziale Gerechtigkeit.


Am 1. September vor 83 Jahren überfiel das faschistische Deutschland Polen und begann damit den Zweiten Weltkrieg.
An dessen Ende 1945 waren fast alle europäischen Staaten zerstört und 60 Millionen Menschen hatte der Krieg das
Leben gekostet.
Als Erinnerung daran und als Mahnung für heute rufen wir am Antikriegstag-Weltfriedenstag, zur Friedensaktion auf.
Mehr denn je zeigt sich, wie wenig der Frieden, gar eine friedlich-lebenswerte Zukunft durch Abschreckung und
Aufrüstung gesichert werden kann.
Die politische Situation, in der sich Deutschland heute befindet, lässt den Willen zu gewaltfreier Lösung von Konflikten
nicht erkennen. Diplomatie ist zum Fremdwort geworden. Die deutsche Regierung wird ihrer Verantwortung nicht
gerecht …


Gruppen der Friedenskoordination Berlin www.frikoberlin.de


Ehrensymposium für Dr. Rainer Zilkenat

Ihm zu Ehren veranstaltet der Förderkreis Archive und Bibliotheken zur Geschichte der Arbeiterbewegung ein Symposium mit dem Titel

Kein Schlussstrich! Der Aufstieg des deutschen Faschismus und der antifaschistische Widerstand“

am Samstag, d. 12. November 2022 von 14-18 Uhr in der Bibliothek der Rosa-Luxemburg-Stiftung in der Straße der Pariser Kommune 8a, 10243 Berlin, gegenüber des Ostbahnhofs.

Es referieren Dr. Stefan Bollinger,. Prof. i.R. Dr. Peter Brandt, Dr, Holger Czitrich-Stahl, Dr. Stfan Heinz, Benedikt Hopmann, Simona Schubertova.


Mitglieder der IGM gedenken der Ermordeten in Hanau, Foto: Christian von Polentz

Um wen geht es?

Es geht um diejenigen, die auf dieser Erde leben und arbeiten wollen und durch gemeinsames Handeln eine Gegenmacht bilden können … weiterlesen hier


Lerne zeitig klüger sein:

Auf des Glückes großer Waage

steht die Zunge selten ein;

Du musst steigen oder sinken,

Du musst herrschen und gewinnen,

Oder dienen und verlieren,

Amboss oder Hammer sein

leiden oder triumphieren,

Johann Wolfgang von Goethe, Cophtisches Lied


Um was geht es?

Wie Gegenmacht aufgebaut wird, zeigen wir an konkreten gelebten Beispielen

  • in der Buchreihe WIDERSTÄNDIG und
  • in Beiträgen auf dieser website:
    • die Menüleiste oben gibt in Stichpunkten eine Übersicht,
    • auf der Startseite stehen aktuelle Beiträge
    • in der rechten Spalte sind besonders lesenswerte Beiträge zusammengestellt

weiterlesen hier


Zu den Themen dieser website (siehe auch Menüleiste oben):

References

References
1 (Dieser Text wurde von Esther formuliert und gibt gut das Anliegen des Themas wieder

9 November 2021 – Gedenkveranstaltung Unvollendete Revolution 1918

Nach über 100 Jahren bleiben die Kämpfe und Gedanken der Novemberrevolution aktueller denn je. Dennoch sind die Geschehnisse rund um den 9. November 1918 und der Novemberrevolution heute größtenteils aus unserem Gedächtnis verdrängt worden. Der Kampf der revolutionären Arbeiter*innenbewegung, ihre Errungenschaften, ihr Verrat durch die SPD und die Niederschlagung durch rechte Kräfte verbleiben wie eine Randnotiz in der bürgerlichen Geschichtsschreibung. Jene Allianzen aus den Resten der Monarchie, des Militärs, der Freikorps sowie der Großindustrie bildeten später die Basis für den aufkommenden deutschen Faschismus. Die Niederschlagung der Revolution war somit der Auftakt der faschistischen Konterrevolution. Die Gründe gegen den Krieg und Kapital aufzubegehren sowie der Kampf für ein Leben frei von Ausbeutung und Unterdrückung sind die gleichen wie heute. Damals wie auch heute sind wir konfrontiert mit einem ausbeuterischen System, in dem Profit über dem Wohle der Gesellschaft und der Lohnabhängigen steht. Fragen nach Vergesellschaftung, nach Frieden und einem Ende der Ausbeutung sind aktueller denn je. Damit solche historischen Bezüge nicht nur bei einem „Blick zurück“ verbleiben und die berechtigten Anliegen von damals mit den weiterhin bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Problemen von heute und den dazugehörigen aktuellen Kämpfen verknüpft werden, engagieren wir uns für ein aktives Gedenken.

Hier der Trailer zur Dokumentation dieser Veranstaltung.

Die Dokumentation steht euch hier zur Verfügung.

Hier die Rede “Wessen Welt ist die Welt?” von Benedikt Hopmann am 9. November 2021 aus Anlass des Jahrestages der Novemberrevolution 1918

Deutsche Wohnen & Co. enteignen!

Rot-rot-grünes Vergesellschaftungsgesetz steht in den Sternen

November 23, 2021 von Benedikt Hopmann

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Zusammenfassung:

Die zukünftige rot-rot-grüne Koalition hat beschlossen, in den ersten 100 Tagen der neuen Landesregierung zum Ergebnis des Volksentscheids eine Kommission einzusetzen.

Der Senat will auf der Grundlage der Ergebnisse der Kommission nicht nur über einen “verfassungskonformen Wege einer Vergesellschaftung” entsprechend den Vorgaben des Volksentscheids entscheiden, sondern eine Vergesellschaftung “unter wohnungswirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und finanzpolitischen Gesichtspunkte” gewichten und bewerten und dann entscheiden. Aber die Berlinerinnen und Berliner schon haben schon entschieden: Sie haben im Volksentscheid mehrheitlich für eine Vergesellschaftung aller privaten Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen gestimmt. Was will der Berliner Senat jetzt neu entscheiden? Mit solchen Formulierung macht der Senat jetzt schon deutlich, dass er das Ergebnis des Volksentscheids – entgegen seinen Beteuerungen – nicht respektieren will.

Die Initiative “DW & Co enteignen” will sich an der Expertenkommission beteiligen und nur über das “wie” der Umsetzung des Volksentscheids reden. Es wird darauf ankommen, ob es ihr gelingt, die Beerdigungsstrategie der rot-rot-grünen Koalition zu durchkreuzen.

Nur “gegebenenfalls” will der Senat “Eckpunkte für ein Vergesellschaftungsgesetz” vorlegen, und zwar erst “im Jahr 2023″. Eckpunkte sind kein ausformuliertes Gesetz. Ob und wann der Senat dem Abgeordnetenhaus ein Vergesellschaftungsgesetz zur Lesung und Verabschiedung zuleiten wird, steht in den Sternen.

Wenn der Senat nicht will, muss das Volk das letzte Wort haben. Weiterlesen hier:


Ergebnis Volksentscheid: 56 Prozent für Enteignung der Wohnungskonzerne

Über eine Millionen Menschen– 56,4 Prozent – stimmten am Sonntag für die Enteignung der großen Wohnungskonzerne. Nur 39,0 Prozent stimmten dagegen Weiterlesen hier:

Foto: Ingo Müller

Für ein Ja im Volksentscheid am 26. September

Zu diesem Thema lud am 7. September 2021 die Kordination “9. November 1918 – Die unvollendete Revolution” im Vorfeld der Wahlen und des Volksentscheids am 26. September in das ver.di-Haus, Köpenicker Straße, ein.

Die Veranstaltung war sehr lebendig, auch wenn wegen der Pandemie nur 30 Personen teilnehmen konnten. VertreterInnen der beiden großen Gewerkschaften ver.di und IGMetall haben begründet, warum sie ihre Mitglieder auffordern, mit Ja zu stimmen. Ein Vertreter der ‚Initiative Deutsche Wohnen enteignen‘ informierte über den Stand der Kampagne, ein historischer Abriss erklärte wie der Artikel 15 (Vergesellschaftung) in das Grundgesetz kam, und es wurde kurz diskutiert. Zur guten Laune trug das wunderbare Musikduo von“Incredible Herrengedeck“ bei.

Bilder, Video und weiterer Text hier:


Mietendemo21

Am 11. September 2021 gingen erstmalig Mieter*inneninitiativen und -vereine, stadtpolitische Gruppen, Gewerkschaften und Verbände aus dem gesamten Bundesgebiet in Berlin auf die Straße, um gemeinsam einen radikalen Kurswechsel in der Mieten- und Wohnungspolitik von der zukünftigen Bundesregierung einzufordern.

weiterlesen und Bildergalerie hier:


Wessen Welt ist die Welt?

Rede von Benedikt Hopmann am 9. November 2021 aus Anlass des Jahrestages der Novemberrevolution 1918:

Die Gesundheitsversorgung

Silvia Habekost, aktiv in der Gewerkschaft ver.di und der Berliner Krankenhausbewegung, hat beschrieben, wie die Krankenhausbewegung für bessere Bedingungen für Arbeitskräfte und die Patienten in den Krankenhäusern kämpft. Der entscheidende Einschnitt in die Gesundheitsversorgung war gekommen, als den Krankenhäusern ermöglicht wurde, Gewinne zu erwirtschaften, und Fallpauschalen eingeführt wurden. Die Krankenhäuser wurden in den gegenseitigen Wettbewerb getrieben. An den Pflegekräften wurde gespart. Krankenhäuser, die Verluste auswiesen, wurden entweder geschlossen oder privatisiert. So entstanden große private Unternehmen, die mit Krankenhäusern Gewinne machten wie andere Konzerne mit der Produktion von Autos. Ich kann mich noch an eine Zeit erinnern, wo es verboten war, in einem Krankenhaus Gewinne zu erwirtschaften. Die Krankenhäuser waren in öffentlicher Hand oder wurden von kirchlichen Einrichtungen betrieben. Diese großen privaten Krankenhauskonzerne, die den Betrieb von Krankenhäusern zu ihrem Geschäftsmodell machten, gab es nicht. Jetzt aber werden die Krankenhäuser in öffentlicher Hand zu einer auf Gewinn orientierten Wirtschaftsführung gezwungen. Wettbewerb in den Krankenhäusern ist die Devise.

In Berlin regte sich der Widerstand allerdings nicht in den privaten Krankenhäusern, sondern in den öffentlichen, in der größten Universitätsklinik Europas, der Charité, und im größten kommunalen Krankenhauskonzern Vivantes und deren Töchtern. Die öffentlichen Krankenhäuser werden nicht von dem Wettbewerb verschont, der entfesselt wurde. So wurden auch dort massiv Pflegekräfte eingespart. Andererseits gibt es in den öffentlichen Krankenhäusern besonders gute Möglichkeiten wirksamen Druck aufzubauen. Das hat die Berliner Krankenhausbewegung mit ihrem 100 Tage Ultimatum, ihrem Streik und anderen Aktionen, mit denen sie die Politik direkt in die Verantwortung nahm, eindrucksvoll demonstriert. Die Landesregierung kann unter erheblichen Druck gesetzt werden, weil sie als Eigentümerin der Krankenhäuser unmittelbar für die Zustände dort verantwortlich ist.

Schon allein diese erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten der Beschäftigten sind ein wichtiges Argument für Krankenhäuser in öffentlicher Hand.    

Nicht nur das Gesundheitswesen wurde von einer systematischen Privatisierung überzogen, sondern viele andere Bereiche des Lebens auch. Nichts blieb verschont. Alles wurde zu einer Kapitalanlage.

Die Bahn

Auch die Bahn. Die Deutsche Bahn wurde zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt und Bahnchef Mehdorn setze alles daran, den Verkauf der Aktien an Private vorzubereiten. Es reichten damals schon die Vorbereitungen auf die geplante Privatisierung, um allen klarzumachen, wohin die Reise geht. Die Privatisierung selbst kam damals nicht mehr zustande, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise allen Verkaufsplänen einen Strich durch die Rechnung machte. Die Deutsche Bahn und mit ihr die Berliner S-Bahn blieb zu 100 Prozent in staatlicher Hand.

Erinnert sich noch jemand an die S-Bahn Krise im Jahr 2009? Wir standen im Winter frierend an den Bahngleisen und warteten auf den nächsten Zug – oft vergeblich.

Der Grund war ein massives Sparprogramm, zu dem Bahnchef Mehdorn drei Jahre zuvor die Bahn gezwungen hatte. Das war die Vorbereitung, um die Aktien der Deutschen Bahn AG besser an Private verkaufen zu können. Die „Braut“ für den Verkauf „schön machen“ heißt das in diesem merkwürdigen Aktionärsjargon. 2006 beschäftigte die S-Bahn 3.700 Menschen. Zwei Jahre später waren es 900 weniger. Die wichtige Betriebswerkstatt Friedrichsfelde wurde geschlossen. Personalmangel führt zu Wartungsmängeln. Die Folgen im Jahr 2009: Radbruch, Zugentgleisung. Die Aufsichtsbehörde trat auf den Plan und zog zeitweilig 75 Prozent der Viertelzüge aus dem Verkehr.

Also:

Privatisierung ist nicht die Lösung, Privatisierung ist das Problem.

Und welche Lehre zog der Senat daraus? Hat er daraus gelernt?

Vor einem Jahr schrieb der Senat den Betrieb der S-Bahn europaweit aus. Berlin musste das nicht. Sie kann die S-Bahn auch in eigener Regie betreiben, wie sie das im U-Bahn-, Straßenbahn- und Busverkehr mit der landeseigenen BVG auch tut.

Doch aufgrund der Ausschreibung können sich jetzt auch private Unternehmen bewerben. Bekommt eines von ihnen den Zuschlag, dann ist der Betrieb der S-Bahn privatisiert, und zwar über Jahre hinaus.

Wettbewerb auf der Schiene ist auch das Zauberwort, das in diesem Zusammenhang immer wieder genannt wird.

Die Folgen kann man zurzeit in Baden-Württemberg und NRW besichtigen: Dort hat der private Bahn-Betreiber Abellio Insolvenz angemeldet. Aber der Bahnbetrieb muss weiterlaufen. Jedes Unternehmen, das jetzt diesen beiden Ländern aus der Not hilft, wird sich das teuer bezahlen lassen. Diese Länder haben sich mit der Privatisierung des Bahnbetriebes erpressbar gemacht.

Daher die eindringliche Warnung:

  • Es gibt Argumente für einen besseren öffentlichen Nahverkehr,
  • es gibt aber kein Argument für seine Privatisierung.

Die Konsequenz für die S-Bahn:

  • Die Ausschreibung der S-Bahn muss sofort abgebrochen werden.

Noch ist es nicht zu spät, wie die unermüdliche Arbeit der Initiative „Eine S-Bahn für alle“ in einem Gutachten nachgewiesen hat, das von ihr in Auftrag gegebenen wurde. Wenn das Land jedoch zu lange wartet, kann der Ausstieg sehr teuer werden. Und das will der Senat dann auch.

Nicht nur die S-Bahn, auch die bundesweite Deutsche Bahn ist gefährdet. Die Parteien, die demnächst die Bundesregierung stellen wollen, scheinen sich jedenfalls das Ziel gesetzt zu haben, die Bahn zu zerschlagen. Das Schienennetz soll unabhängig von der Deutschen Bahn AG verwaltet werden und auf diesem Schienennetz der Betrieb der Regio- und Fernbahnen und des Güterverkehrs der Deutschen Bahn AG mit privaten Bahnbetreibern konkurrieren. ‚Wettbewerb‘ auch hier das Zauberwort. Jetzt nicht ‚Wettberwerb in den Krankenhäusern‘, sondern: ‚Wettbewerb auf der Schiene‘. Dann folgte die Privatisierung.

Anders ist es in der Schweiz. Dort wird der Fernverkehr überwiegend in öffentlicher Haand betrieben, von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) – in enger Kooperation mit vielen kantonalen Bahnunternehmen, mit einem perfekt abgestimmten integralen Taktfahrplan und einem zuverlässigen Verkehr und ohne Trennung von Netz- und Zugbetreibern [1]siehe Dr. Bernhard Knierim „Wie der Wettberwerb die Bahn beschädigt“. Was in der Schweiz möglich ist, sollte auch in Deutschland möglich sein.

Es gab und gibt Gegenwehr. Silvia Habekost hat das am Beispiel der Krankenhausbewegung beschrieben. Gegen die Ausschreibung der S-Bahn mobilisiert das Bündnis „Eine S-Bahn für Alle!“.

Und ich erinnere an die zwei erfolgreichen Volksentscheide in Berlin gegen den Ausverkauf öffentlichen Eigentums.

Das Wasser

In dem ersten Volksentscheid ging es um die Privatisierung des Wassers.

Die Initiative „Wasserprivatisierung – Nein danke!“ bekam so viel Unterstützung, dass die Stadt die Anteile an den Berliner Wasserbetrieben, die sie an die Konzerne RWE und Veolia verkauft hatte, wieder zurückkaufen musste. Die Rückführunng der Wasserbetriebe in städtisches Eigentum war also ein Rückkauf und keine Enteignung. Trotzdem stand die Auseinadersetzung um das Eigentum im Zentrum der Auseinadersetzung: Wem gehört das Wasser? Wem gehören die Wasserbetriebe?

Große Bedeutung für den Erfolg der Kampagne hatte der Umstand, dass um ein grundlegendes Lebensmittel für alle ging, das Wasser. Johanna Erdmann von der Initiative ‚Wassertisch‘ hat in dem Video, das wir eingespielt haben, dazu wichtige Hinweise gegeben.

Die Initiative Wassertisch war eine Reaktion – ein Akt der Gegenwehr. Nicht der Wassertisch, der Senat hatte mit dem Verkauf von Anteilen an den Berliner Wasserbetrieben zuerst die Frage „Wem soll das Wasser gehören?“ auf die Tagesordnung gesetzt.

Dass der Berliner Senat zum Rückkauf des Wassers gezwungen werden konnte, zeigt: Es ist möglich, zu gewinnen. Das machte vielen Mut. Und es wuchs die Erkenntnis:

  • Wenn etwas in öffentlicher Hand ist, ist nicht immer alles gut.
  • Aber mit Sicherheit wird nach einer Privatisierung alles schlechter.

Die Wohnungen

In dem zweiten erfolgreichen Volksentscheid ging es um die Wohnungen in Berlin:

200.000 Wohnungen privatisierte der Berliner Senat zwischen 1990 und 2005. Allein im Jahr 2004 ging der ganze Bestand der landeseigenen GSW – 65.000 Wohnungen – an das private Unternehmen Cerberus, das diese Wohnungen später unter anderem an die Deutsche Wohnen weiterverkaufte.

Damit hatte der Senat die Möglichkeit aus der Hand gegeben, auf die Mietpreise von 200.000 Wohnungen dämpfend einzuwirken.

Allein von 2012 bis 2021 stiegen die Mieten von über 6 €/qm auf über 10 €/qm[2]https://de.statista.com/statistik/daten/studie/535119/umfrage/mietpreise-auf-dem-wohnungsmarkt-in-berlin/.

Nicht nur die Mieten stiegen, auch die Empörung stieg.

Daraus entstand die Idee, alle großen privaten Wohnungsunternehmen zu enteignen. So erhofft man sich, die explodierenden Mieten besser in den Griff zu bekommen.

Immer wieder wird behauptet, das Geld wäre besser in mehr Neubau angelegt. Aber:

  • Man kann das eine tun und das andere nicht lassen:
  • Man kann enteignen und neu bauen

Der Berliner Haushalt wird jedenfalls mit keinem einzigen Cent belastet, wenn den enteigneten Unternehmen eine Entschädigung gezahlt wird. Der Senat hat das selbst kurz vor den Wahlen vorgemacht: Er ließ 14.750 Wohnungen von der DW und Vonovia zurückkaufen, aber nicht über die Berliner Landeskasse, sondern über seine Wohnungsgesellschaften. Den Kaufpreis holen sich diese Wohnungsgesellschaften über die Mieten zurück. Das Land Berlin wird mit keinem Cent belastet. Der Berliner Finanzsenator Kollatz beschrieb diesen Deal als einen guten Vertrag, als einen „Vertrag   mit Zukunft“.

Der Preis für jede Wohnung betrug allerdings bei diesem Rückkauf mehr als das 20-fache von dem, was Cerberus dem Senat im Jahr 2004 für diese Wohnungen gezahlt hatte.

Das Wort Cerberus kommt aus dem Lateinischen und heißt Höllenhund. Der Begriff Privatisierung kommt auch aus dem Lateinischen und ist von privare abgeleitet. Privare heißt berauben.

Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ verfolgte von Anfang an nicht das Ziel, die privatisierten Wohnungen zurückzukaufen. Ihr Ziel war die Enteignung:

Alle privaten Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin sollen enteignet werden.

Der Unterschied zwischen Rückkauf und Enteignung ist der:

  1. Die privaten Wohnungskonzerne haben bei einer Enteignung nicht mehr die Entscheidungsfreiheit, ihr Eigentum aufzugeben oder nicht. Sie werden dazu verpflichtet.
  2. Der Senat ist nicht zur Zahlung eines Kaufpreises, sondern nur zu einer Entschädigung der enteigneten Unternehmen verpflichtet. Eigentlich ist jeder € Entschädigung ein € zu viel. Aber ohne Entschädigung geht es nicht. Wie hoch diese Entschädigung ist, wird am Ende durch die Gerichte entschieden werden. Spekulationsgewinne müssen zum Beispiel nicht berücksichtigt werden.

Am Tag der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und Bundestag stimmten über 56 Prozent für die Enteignung. Selbst ein erheblicher Teil der Wählerinnen und Wähler von FDP, AFD und CDU stimmten für die Enteignung. 2,5 Millionen Berlinerinnen und Berliner durften sich an dieser Volksabstimmung beteiligen. ¾ dieser 2,5 Millionen beteiligten sich. Über eine Millionen Menschen stimmten für die Enteignung.

Die Forderung im Volksentscheid stützt sich auf Artikel 15 Grundgesetz.

Diese Möglichkeit zur Enteignung großen Kapitals wurde nach dem 2. Weltkrieg in das Grundgesetz aufgenommen, weil bis in die CDU hinein Einigkeit herrschte, dass das große Kapital für Krieg und Faschismus in hohem Maß zumindest mitverantwortlich gewesen war.

Dabei wurde auf eine Regelung aus der Weimarer Reichsverfassung zurückgegriffen[3]§ 156 Satz 1 WRV . Die Möglichkeit zur Vergesellschaftung großen Kapital ist also ein Kind der Novemberrevolution. Der 1. Reichsrätekongress, der im Dezember 1918 im jetzigen Berliner Abgeordnetenhaus tagte, „beauftragte die Regierung, mit der Sozialisierung aller herzu reifen Industrien, insbesondere des Bergbaus, unverzüglich zu beginnen“. Das wurde in die Weimarer Reichsverfassung aufgenommen, nicht als Auftrag, so wie es der Reichsrätekongress beschlossen hatte, aber als eine zulässige Möglichkeit. Und so steht es auch heute noch im Grundgesetz: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können … in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“ Dabei ist eine Entschädigung vorgeschrieben, die aber einigen Spielraum lässt, was die Höhe dieser Entschädigung angeht. Wörtlich heißt es: „Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen“.  

Diese Möglichkeit zur Enteignung großen Kapitals auf der Grundlage von Art. 15 Grundgesetz wurde bisher jedoch nie genutzt. Deswegen nennen wir die Novemberrevolution eine unvollendete Revolution.

Aber nach über 100 Jahren Dornröschenschlaf beruft sich die Kampagne „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ auf diesen Artikel 15 Grundgesetz und über eine Millionen Menschen stimmen für die Enteignung.

Und was macht der Senat? Der setzt eine Kommission ein, die ein Jahr lang beraten sollen. Das klingt nach Beerdigung und erinnert an das, was alle Regierungen in den letzten 100 Jahren gemacht haben, wenn sie mit Enteignungsforderungen konfrontiert wurden. Sie weigerten sich, diese Forderungen umzusetzen, auch wenn die Mehrheit dafür gestimmt hatte.

Ob sich das allerdings die Aktivisten der Kampagne „DW & Co enteignen“ gefallen lassen, ist eine ganz andere Frage.

Denn genau da, wo für den neuen rot-rot-grünen Senat die Demokratie aufhört, fängt für uns die Demokratie an, bei der Frage:

Wessen Welt ist die Welt?[4]Solidaritätslied von Brecht /Eisler.


      

References