Ver.di hatte schon vor Monaten einen Entlastungstarifvertrag und “TVöD für!” alle gefordert. Der Entlastungstarifvertrag soll für mehr Pflegekräfte in den Krankenhäusern sorgen und die Forderung “TVöD für alle” gilt vor allem für die Töchter der Krankenhaus-unternehmen, wo die Beschäftigten bei gleicher Arbeit weniger Lohn bekommen als diejenigen, die einen Arbeitsvertrag mit der Mutter haben.
Im Mai diesen Jahres hatte ver.di auf einer öffentlichen Kundgebung ein Ultimatum von 100 Tagen gesetzt. Sollte bis dahin kein tragbarer Kompromiss zustande gekommen sein, drohte ver.di mit Streik. Jetzt ist es so weit. Vivantes scheiterte mit dem Versuch, den Streik auf dem Gerichtsweg zu verhindern; dazu hier weiterlesen.
Im Folgenden berichten wir über den 6. Streiktag:
Aktuelle Pressemitteilungen:
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16. September 2021. ver.di macht Charité und Vivantes konkrete Vorschläge zur raschen Beilegung der Tarifkonflikte
„Kraftvolle Demo heute zum 6.Streiktag. Bisher blockieren nicht nur die Arbeitgeber. Auch die SPD und Kollatz bewegen sich nicht. Aber wir gewinnen diesen Kampf!“
Silvia Habekost, 14.09.2021
Impressionen, Auszüge aus Redebeiträge und Lichtblicke des Demo-Zuges von Robert-Koch-Platz zum Roten Rathaus sind in diesem ausführlichen Video zu sehen: hier klicken:
Heute übergaben die Mitarbeiter der Charité CFM GmbH die die 1700 Unterschriften der Petition, indem sie die Forderung der Bezahlung nach dem TVöD Nachdruck verleihen und kündigen die Kündigung des Haustarifvertrages zum 31.12.2024 an.
Wir unterstützen die Forderung von ver.di an Vivantes, die Abmahnung gegen Silvia Habekost sofort zurückzunehmen. Ver.di teilte der Presse dazu am 1. September 2022 mit:
Hier das Interview in der TAZ, das Vivantes veranlasste, Silvia Habekost abzumahnen anstatt die von Silvia Habekost gerügten Mängel abzustellen.
Vivantes: Tarifverträge sind einzuhalten – Der Kampf um die Umsetzung der Tarifverträge.
Foto: Ingo Müller
Die Vivantes Geschäftsführung zögert die Umsetzung der Tarifverträge Pro Personal Vivantes und TV Töchter seit Januar 2022 hinaus. Aus diesen Grund fand heute vor der Vivantes Zentrale eine öffentliche Übergabe einer Unterschriften-Petition statt
Der Kampf um die Vereinbarung der Tarifverträge TVE und TVöD für alle
Foto: Ingo Müller
Zuerst wollen wir den herausragenden Kampf der Beschäftigten der Krankenhäuser der Charité und von Vivantes in Bildern am Beispiel des 6. Streiktages um einen Tarifvertrag Entlastung (TVE) und den TVöD für alle zeigen:
26. August 2021. Ver.di hatte schon vor Monaten einen Entlastungstarifvertrag und „TVöD für!“ alle gefordert. Der Entlastungstarifvertrag soll für mehr Pflegekräfte in den Krankenhäusern sorgen und die Forderung „TVöD für alle“ gilt vor allem für die Töchter der Krankenhaus-unternehmen, wo die Beschäftigten bei gleicher Arbeit weniger Lohn bekommen als diejenigen, die einen Arbeitsvertrag mit der Mutter haben.
Schon im Mai diesen Jahrs hatte ver.di auf einer öffentlichen Kundgebung ein Ultimatum von 100 Tagen gesetzt. Sollte bis dahin kein tragbarer Kompromiss zustande gekommen sein, droht ver.di mit Streik. Jetzt war es so weit. Ver.di rief in einem ersten Schritt die Beschäftigten der Charité, von Vivantes und der Töchter von Vivantes zu einem Warnstreik vom 25 bis zum 28. August auf.
Nicht die Charité, aber Vivantes versuchte den Warnstreik gerichtlich verbieten lassen. Nicht die Charité, nur Vivantes griff die Notdienstpläne von ver.di gerichtlich an. Nicht die Charité, nur Vivantes behauptete eine Friedenspflicht, die ver.di nicht erlaube, zum Streik für einen Tarifvertrag Entlastung aufzurufen.
Marianne Dallmer Jonas Becker, Stand der Kampagne „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“Frank Wolf, Landesbezirksleiter ver.diSabine Kördel, Ortsvostand IG Metall BerlinDietmar Lange, Historiker „Zur Geschichte des Artikel 15 Grundgesetz“Von Links nach rechts: Frank Wolf, Manfred Birkhahn und Marianne DallmerThe Incredible HerrengedeckFotos: Ingo Müller
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Zu diesem Thema lud die Kordination „9. November 1918 – Die unvollendete Revolution am 7. September 2021 im Vorfeld der Wahlen in das ver.di-Haus, Köpenicker Straße.
Die Veranstaltung war sehr lebendig – wegen der Pandemie konnten nur 30 Personen teilnehmen. VertreterInnen der beiden großen Gewerkschaften ver.di und IG Metall haben begründet, warum sie ihre Mitglieder auffordern, mit Ja zu stimmen. Ein Vertreter der ‚Initiative Deutsche Wohnen enteignen‘ informierte über den Stand der Kampagne, ein historischer Abriss erklärte wie der Artikel 15 (Vergesellschaftung) in das Grundgesetz kam, und es wurde kurz diskutiert. Zur guten Laune trug das wunderbare Musikduo von“Incredible Herrengedeck“ bei.
Schon in einem des ersten Reichskongresses der Arbeiter- und Soldatenräte war die Sozialisierung gefordert worden. Es war eine Zeit, in der mit dem Ziel der Vergesellschaftung von Konzernen große Hoffnungen verbunden waren. Dieses Ziel war allgemein tragfähig, so dass es als Option in die damaligen Weimarer Verfassung (1919) aufgenommen wurde.
Die geschah nicht zufällig im Anschluss an den Ersten Weltkrieg und auch nicht zufällig wurde diese Option nach dem Zweiten Weltkrieg ins Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Mai 1949) übernommen. Damit war mehr gemeint als die Enteignungen von Privatgrundstücken für den Bau von Autobahnen. Es ging um die Vergesellschaftung des großen Kapitals, allen voran des Bergbaus und der Schwerindustrie, die eine große Verantwortung für diese Kriege hatten.
Gegenwärtig lebt die Forderung nach Vergesellschaftung vor allem wieder auf, wenn es um die Daseinsvorsorge geht, die Erfüllung elementarer Grundbedürfnisse, von denen das Recht auf bezahlbares Wohnen (neben Gesundheit, kommunale Versorgung mit Energie und Wasser) ein zentrales Moment darstellt …
Am 11. September 2021 gingen erstmalig Mietereninitiativen und -vereine, stadtpolitische Gruppen, Gewerkschaften und Verbände aus dem gesamten Bundesgebiet in Berlin auf die Straße, um gemeinsam einen radikalen Kurswechsel in der Mieten- und Wohnungspolitik von der zukünftigen Bundesregierung einzufordern.
Das Whistelblower Netzwerk veröffentlichte m 07. September 2021 eine Presseerklärung, die wir hier wiedergeben möchten:
Zweite Chance für Meinungs- und Pressefreiheit
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall Halet v. Luxembourg (no. 21884/18) einen ermutigenden Schritt zugunsten des öffentlichen Whistleblowings getan. Ein Kammer-Urteil wurde von dem dafür vorgesehenen Richterausschuss der ungleich gewichtigeren Großen Kammer zur Überprüfung und Entscheidung vorgelegt.
Der Rechtsstreit betrifft die strafrechtliche Verurteilung von Raphael Halet im Fall „Luxleaks“ wegen der Weitergabe von Steuerunterlagen über Kunden seines Arbeitgebers, der Firma PricewaterhouseCoopers (PwC), an einen Journalisten.
Es ging dabei um die die Veröffentlichung von Steuerdeals großer multinationaler Konzerne mit den luxemburgischen Finanzbehörden. Mit den „Luxleaks“ hatten Antoine Deltour und später Raphael Halet aufgedeckt, dass diese in Luxemburg nur geringfügige Steuern zahlten.
Nach seiner Verurteilung in den ersten beiden Instanzen machte Raphael Halet in der Revision vor dem Court de Cassation unter Bezugnahme auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf freie Meinungsäußerung) geltend, dass seine Verurteilung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Halet wurde in der Revisionsverhandlung dennoch zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und zur Zahlung eines symbolischen Betrags von 1 Euro an PwC verurteilt.
Daraufhin legte er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.
In seinem Urteil vom 30. März 2021 entschied der Gerichtshof mehrheitlich (fünf zu zwei Stimmen), dass keine Verletzung von Artikel 10 (Meinungsfreiheit) der EMRK vorläge.
In dem Minderheitsvotum wurde hingegen folgende Rechtsmeinung vertreten: Bei Vorliegen eines prinzipiellen öffentlichen Interesses an den offengelegten Informationen gilt stets eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit. Nur wenn die Gegenseite (hier: der Arbeitgeber, PwC) mit überzeugender Begründung nachweist, dass konkrete und erhebliche Nachteile zulasten seiner privaten Interessen das öffentliche Interesse im Einzelfall eindeutig überwiegen, kann der Schutz des Whistleblowers ausnahmsweise entfallen.
Am Samstag, den 4. September 2021 kamen viele tausend Menschen zusammen, um gemeinsam zu demonstrieren. Auch wenn an dieser Demonstration weniger Menschen als im Jahr 2018 teilnahmen, war sie sehr bedeutsam, weil Forderungen gegen die Aufheizung des Weltklimas, gegen Krieg, Rüstung und Atomraketen, mit der Forderung verbunden wurden, die Lasten der Klimakrise nicht auf die Beschäftigten abzuwälzen und sich nicht durch Rassismus spalten zu lassen. So war Solidarität ein großes Thema. Rassismus spaltet und macht den Aufbau einer Gegenmacht unmöglich. Wir zeigen die Demonstration, wie wir sie in ihrer ganzen Pracht erlebt haben – vereint in dem Willen gemeinsam zu handeln.
Tausende Menschen protestierten gegen den steigenden Mietwahnsinn in Berlin. Das ist erst der Anfang!!!! So viele Menschen unterschiedlichen Alters und Herkunft, viele Parteilose standen heute auf und machen anderen Bewohner von Berlin und bundesweit mehr Mut zum Widersetzen.
Beispiel: Angenommen Edward Snowden hätte eine weitere Person in seine Pläne eingeweiht und diese Person hätte Edward Snowden’s Offenlegungspläne vorzeitig an einen Vorgesetzen der NSA weiter gegeben, wen würden Sie als Denunziant bezeichnen, Edward Snowden oder die Person, die Edward Snowdens Pläne an Vorgesetzte der NSA weiter gibt? Wen würde die NSA als Denunzianten bezeichen?
1. Schlussfolgerung aus diesem Beispiel: Ohne die Beachtung der unterschiedlichen Interessen von Arbeitgeber und Whistleblower kann der Whistleblower nicht präzise vom Denunzianten abgegrenzt werden. Welche Bezeichnung man wählt, hängt davon ab, auf wessen Seite man sich stellt, oder, anders gesagt, wessen Interessen man vertreten will. Früher hätte man gesagt: Es kommt auf den Klassenstandpunkt an. Es ist zu wünschen dass diese Begriffe wieder mehr Verwendung finden, weil sie zum besseren Verständnis beitragen können.
2. Die Ächtung von Whistelblowern als Denunzianten: Peter Bleser (CDU/CSU) bezeichnete im Bundestag ganz allgemein Whistelblowerschutz als Denunziantenschutz: „Sie haben verlangt – das ist der Kern Ihrer Botschaft -, dass wir den Denunziantenschutz in Deutschland einführen (Waltraud Wolff (Wolmirstedt), SPD: Da ist es wieder!) Das bedeutet, dass Mitarbeiter ihren eignen (! – Zusatz durch Verf.) Betrieb bei Behörden denunzieren, indem sie entsprechende Ereignisse melden. (Waltraud Wolff (Wolmirstedt), SPD: Schützen ist für Sie Denunziantentum! – Kerstin Tack, SPD: Sie sollten sich was schämen!“ (Protokoll der 83. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 9288). Dabei folgte die CDU der Auffassung der Unternehmerverbände. Für die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände erklärte ein Herr Roland Wolf auf der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 4.06.2008 zu ‚Regelungen des Informantenschutzes für Arbeitnehmer‘: „Das ist ein schwerer Schlag gegen die Loyalität zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb und wird ohne weiteres … die Gefahr fördern, dass es zu einem stärkeren Verstoß gegen Loyalitätpflichten, ja man muss sogar von Denunziantentum sprechen, kommt.“ (Wortprotokoll der 81. Sitzung, S. 11). Den Vogel in dieser schmutzigen Kampagne schoss Volker Kauder ab, der wistleblower als „Blockwarte“ bezeichnete (so der Vorwurf des Abgeordneten Kelber an Kauder, Protokoll der 83. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 9288).
3. In der Regel besteht keine Verpflichtung, Fehlverhalten von Kollegen dem Arbeitgeber anzuzeigen1.
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1Kittner/Däubler- Klebe BetrVG 16. Auflg. § 87 Rn. 62 mit Verweis auf Klebe/Wroblewski GS Zachert S. 314 (S. 318 ff. m.w.N.); LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 8.7.16 juris (Tz. 95 m.w.N.), Leitsatz: I.d.R. keine Verpflichtung, Fehlverhalten von Kollegen dem Arbeitgeber anzuzeigen