>

Verwaltungsgericht Potsdam: Ghassan Abu-Sittah durfte die Einreise nicht verweigert werden. Ein Einzelfall?

image_pdf

Gestern war folgende Meldung in der Zeitung zu lesen: “Das Verwaltungsgericht Potsdam hob das Einreiseverbot, das gegen den Arzt Ghassan Abu-Sittah erlassen worden war, auf. Unter Verweis auf den Eintrag im Schengener Informationssystem hatte ihm Frankreich zuvor die Einreise verweigert. Infolge der Potsdamer Entscheidung musste die Bundespolizei den Eintrag löschen. Das Bundesministerium des Inneren will sich zu der Gerichtsentscheidung nicht äußern, weil es sich um einen Einzelfall handele.”[1]FAZ vom 23. Mai 2024, Seite 2

Das Bundesministerium des Inneren hatte ein rechtswidriges Einreiseverbot ausgesprochen und es über das Schengener Informationssystem gleich auf die gesamte EU ausgeweitet. Nach seiner Niederlage vor dem Potsdamer Verwaltungsgericht hat es dazu nichts anderes zu sagen als dass es sich um einen Einzelfall handele[2]FAZ vom 23. Mai 2024, Seite 2. Dabei ist ein weiteres Verfahren vor dem Potsdamer Verwaltungsgericht anhängig, das Jannis Varoufakis angestrengt hat und in dem er feststellen lassen will, dass das Einreiseverbot, das die Bundespolizei gegen ihn für die Zeit des Palästina-Kongress erließ, ebenfalls rechtswidrig war. Und das Verwaltungsgericht wird – das lässt sich jetzt schon voraussagen – auch Jannis Varoufakis zum Erfolg verhelfen und danach wird das Bundesministerium des Inneren wieder erklären, dass es sich nur um einen Einzelfall handele.

Und dann werden die Veranstalter des Palästina Kongresses vom Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass der Kongress nicht aufgelöst werden durfte und auch sie werden Erfolg haben und das Bundesministerium wird wieder sagen, das war nur ein Einzelfall.

Aber wir wissen: Das alles sind keine Einzelfälle, die ganze Richtung stimmt nicht, die die Bundesregierung verfolgt. Die Bundesregierung verteidigt sich und ihre Unterstützung der mörderischen Politik Israels, indem sie die Meinungsfreiheit im eigenen Land bekämpft.  

References

References
1, 2 FAZ vom 23. Mai 2024, Seite 2