Tarifbindung (auch: Tarifgebundenheit): „Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist“ (§ 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz). Dieser Satz ist nicht sofort zu verstehen. Zunächst muss man wissen, wer Tarifvertragsparteien sein können. Tarifvertragsparteien sind „Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern“ (§ 2 Absatz 1 Tarifvertragsparteigesetz). Danach können Vereinigungen von Arbeitgebern einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abschließen, aber auch ein einzelner Arbeitgeber kann einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abschließen. An diesen Tarifvertrag gebunden sind dann auf der einen Seite die Mitglieder der Gewerkschaften und auf der anderen Seite die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung bzw. der einzelne Arbeitgeber, der allein einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft vereinbart hat. Der Kampf um Tarifbindung hat also das Ziel, den Arbeitgeber in die Tarifbindung zu zwingen: Der Arbeitgeber soll entweder dem Arbeitgeberverband beitreten, der in der entsprechenden Branche einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat, oder der Arbeitgeber soll selbst einen Tarifvertrag mit der zuständigen Gewerkschaft vereinbaren. Kampf um Tarifbindung schließt aber auch ein, dass möglichst viele Kolleginnen und Kollegen im Betrieb an den Tarifvertrag gebunden sind. Das sind sie nur, wenn sie Mitglied in der Gewerkschaft sind. Nur dann kann erfolgreich eine Tarifbindung des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Und nur unter dieser Voraussetzung können bessere Tarifverträge erzwungen werden.