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Recht auf politischen Streik: Vortrag vor dem Arbeitskreis der Senioren der IG Metall Berlin

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Auf Einladung des Arbeitskreises der Senioren der IG Metall Berlin beantwortete Benedikt Hopmann am 23. Februar 2022 neun Fragen, die der Arbeitskreis zum politischen Streikrecht gestellt hatte. Auf den Vortrag folgte eine lebendige Diskussion. Der Referent bedankte sich für die Einladung und die Möglichkeit zu einem so wichtigen Thema vor 38 Metallerinnen und Metallern sprechen zu können.  

Hier der Vortrag:

Inhaltsverzeichnis:

  1. Frage: Was heißt politischer Streik überhaupt?
  2. Frage: Ist der politischer Streik erlaubt – ja/nein? Unter welchen Bedingungen? Verankerungen im Grundgesetz?
  3. Frage: Historie des politischen Streiks? Auch Historie der Rechtsprechung dazu!
  4. Frage: Gefährdet der politische Streik die Demokratie? Der politische Demonstrationsstreik.
  5. Frage:  Andere Staaten im Vergleich und europäisches Völkerrecht?
  6. Bruch des Völkerrechts und Durchsetzungsbemühungen
  7. Frage: Widerspricht das Verbot des politischen Streiks UN-Regeln?
  8. Frage: Könnte der politische Streik in die Satzung der IG Metall aufgenommen werden?
  9. Frage: Wozu könnte man den politischen Streik nutzen, wenn es ihn gäbe?
  10. Frage: Welche ersten Schritte sind möglich?
  11. Frage: Wie könnte das Streikrecht umfassend abgesichert werden?
  12. Frage: Wie streiken Rentner?        
1. Frage: Was heißt politischer Streik überhaupt?

Antwort:

Ein politischer Streik ist ein Streik, der sich gegen den Staat richtet. Ein politischer Streik zielt auf das sogenannte hoheitliche Handeln des Staates. Mit hoheitlichem Handeln ist  das staatliche Handeln „von oben nach unten“ gemeint, also

  • das Handeln der Regierung oder öffentlichen Verwaltungen (Verwaltungsakte bzw. irgendwelche Bescheide) oder
  • Entscheidungen von Gerichten (Urteile) oder
  • Beschlüsse von Parlamenten (Gesetze).

Insbesondere ist also ein Streik gegen ein Gesetzesvorhaben des Bundestages ein politischer Streik. Überdies wird auch ein Streik gegen gesellschaftliche Missstände als politischer Streik gewertet.

Zur Abgrenzung des Begriffs politischer Streik im sozialpolitschen und juristischen Sinne hier lesen.

2. Frage: Ist ein politischer Streik erlaubt- ja/nein? Unter welchen Bedingungen? Verankerungen im Grundgesetz? Historie dazu?

Antwort:

In einem Interview mit dem Spiegel belehrte Wirtschaftsminister Peter Altmaier die Studentin Luisa Neubauer, eine Organisatorin der „fridays for future” Demonstrationen: „Sie sagen, dass Sie für das Klima streiken, aber in Deutschland kennen wir keinen politischen Generalstreik. Unser Streikrecht richtet sich immer auf Forderungen, die ein Arbeitgeber liefern kann“.

Man muss dem Wirtschaftsminister fast dankbar sein. Denn damit hat er den politischen Streik überhaupt wieder zu einem Thema gemacht. Er ja auch hätte einfach sagen können: „Schüler können nicht streiken“, weil sie keine abhängig Beschäftigten sind. Doch Altmaier belehrt über den „politischen Generalstreik“, den wir in Deutschland „nicht kennen“. Interessant ist, dass der Anstoß, sich mit dem politischen Streik zu beschäftigten, nicht von den abhängig Beschäftigten oder ihren Gewerkschaften kam, sondern von der jungen Klimabewegung, die seit 2019 immer wieder Freitags während der Schulzeit für ihre Zukunft demonstriert und das „Klimastreik“ nennt. Luisa Neubauer ließ sich denn auch von den Belehrungen Altmaiers nicht beeindrucken: „Als das Streikrecht erfunden wurde, kannte man die Klimakrise ja noch nicht.“

Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz

War die Behauptung von Wirtschaftsminister Altmaier richtig, dass wir in Deutschland „keinen politischen Generalstreik kennen“?

Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.

Dieses sogenannte Widerstandrecht erlaubt auch den Streik.

Und das kann nur ein politischer Streik sein, denn er richtet sich „gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen“.

Das Grundgesetz kennt also den politischen Generalstreik. Vielleicht  kennt Altmaier das Grundgesetz nicht.

Der Generalstreik gegen den Kapp-Lüttwitz-Ludendorff Putsch im Jahr 1920 wäre damit heute erlaubt. Durch einen politischen Generalstreik wurde am 9. November 1918 die erste deutsche Republik durchgesetzt, durch einen politischen Generalsstreik diese Republik 1 ½ Jahre später, im Jah 1920, verteidigt. Alle Fabriken und Behörden waren geschlossen. Es gab keinen Eisenbahnverkehr, in den Städten keine Straßenbahnen und Busse, keine Post, keine Telefonvermittlung, keine Zeitungen. Und in Berlin: Kein Wasser, kein Gas, kein elektrisches Licht. Der Putsch brach zusammen.

Die enorme Bedeutung dieses Generalstreiks wurde wenige Jahre später deutlich, als die Beschäftigten zum Ende der Weimarer Republik nicht mehr die Kraft hatten erneut einen Generalstreik zu organisieren. Die Folgen – das wissen wir – waren verheerend.

Viele Gewerkschaften haben eine Regelung in ihren Satzungen, die das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG aufgreift. So heißt es in § 2 der Satzung der IG Metall:

Die IG Metall wahrt und verteidigt die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die demokratischen Grundrechte. Die Verteidigung dieser Rechte und der Unabhängigkeit sowie Existenz der Gewerkschaften erfolgt notfalls durch Aufforderung des Vorstandes an die Mitglieder, zu diesem Zweck die Arbeit niederzulegen (Widerstandsrecht gemäß Artikel 20 Absatz 4 GG)“.

Aufschlussreich ist, dass der Vorstand nach der bestehenden Formulierung in der Satzung nicht nur zur Verteidigung der Grundordnung, sondern auch zur Verteidigung der demokratischen Grundrechte sowie der Existenz der Gewerkschaften die Mitglieder zur Arbeitsniederlegung aufrufen kann.

Die 5. Frage, ob der politische Streik in die Satzung der IG Metall aufgenommen werden kann, ist damit also beantwortet. Man kann das politische Streikrecht in die Satzung aufnehmen. Die Frage ist nur, ob die Berufung auf das Widerstandrecht reicht.

Sicher, der Generalstreik gegen den Kapp-Putsch wird durch das Widerstandsrecht im Grundgesetz geschützt. Aber selbst in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass es dann zu spät ist, weil die demokratische Ordnung schon beseitigt ist und dann diejenigen, gegen die sich der Widerstand richtet, über die Rechtmäßigkeit unsere Widerstands entscheiden. Die Gewerkschaften müssten auf ihre eigene Rechtsmeinung  vertrauen, aber ihr Streik würde wie ein illegaler Streik bekämpft.  

Hinzu kommt Folgendes: Wir können uns nicht auf das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG berufen, „wenn andere Abhilfe … möglich ist“. Das heißt vor allem: … wenn noch Gerichte angerufen werden können. Der Rechtsweg steht aber jedem offen, der „durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird“ –  so heißt es in Art. 19 Abs. 4 GG.

Der schleichende Verfassungsbruch ist nicht vom Widerstandsrecht nach dem Grundgesetz erfasst, bei dem die staatlichen Organe schrittweise in einem allmählichen Prozess zu verfassungswidrigen Positionen übergehen. Hier würde immer auf den Rechtsweg verwiesen.

Das Widerstandrecht erfasst eine Vielzahl von Arbeitsniederlegungen nicht, die alle politisch waren oder wären. Zum Beispiel:

  • Die Kundgebungen 1985 während der Arbeitszeit gegen den § 116 AFG
  • Die Arbeitsniederlegungen 2000/2007 gegen die Verlängerung des Renteneintrittsalters
  • Ein Streik gegen die Aufheizung des Klimas
  • Ein Streik für die Rechte der Frauen am 8. März
  • Arbeitsniederlegungen als Gedenkminuten gegen die Morde in Hanau

In keinem dieser Fälle kann man sich auf das Widerstandrecht nach Artikel 20 Abs. 4 GG berufen.

Also: Das Widerstandrecht reicht nicht, um das Recht auf den politischen Streik zu gewährleisten.

Wir müssen weiter fahnden. Wo könnte sich sonst noch im Grundgesetz eine Regelung zum politischen Streikrecht finden?

Das Streikrecht nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz

In Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz wurde über viele Jahre die Koalitionsfreiheit allein mit den folgenden beiden Sätzen garantiert:

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig“.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 1984 festgestellt, dass Tarifverhandlungen ohne Streikrecht “kollektives Betteln” wären, und auch das Bundesverfassungsgericht hat dem Recht auf Streik Verfassungsrang eingeräumt.

Doch 1968 wurde ein weiterer Satz hinzugefügt. Damals wurden nach sehr scharfen außerparlamentarischen und parlamentarischen Auseinandersetzungen die Einschränkung zahlreicher Freiheitsrechte im Falle eines Notstands beschlossen. Wegen der großen Proteste, die auch von den Gewerkschaften mitgetragen wurden, wurde nicht nur das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG in das Grundgesetz aufgenommen, sondern es wurde in Artikel 9 Absatz 3 GG auch ein Satz hinzugefügt, der anordnet, dass Notstandmaßnahmen sich nicht gegen “Arbeitskämpfe“ richten dürfen, „die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden“.

Damit war das Wort Arbeitskampf im Grundgesetz. Wenn selbst im Notstand, wo zahlreiche Freiheitsrechte eingeschränkt werden können, der Streik als Freiheitrecht nicht angetastet werden darf, dann muss das Streikrecht erst recht in Zeiten ohne Notstand druch das Grundgesetz geschützt sein.

Vielleicht noch ein Hinweis zum Streikrecht im Gefüge der Grundrechte: Im Streik setzen die Beschäftigten der Fremdbestimmung durch das Kapital, der jeder Beschäftigte unterworfen ist, ihre Selbstbestimmung entgegen. Damit ist der Streik Ausdruck der Menschenwürde, die in  Artikel 1 Grundgesetz garantiert ist: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dieser Artikel 1 ist ein wichtiges Zeugnis der antifaschistischen Prägung des Grundgesetzes und der Streik herausragend als kollektiver Ausdruck und kollektive Einforderung dieser Menschenwürde.

Die Frage bleibt: Ist das Grundrecht auf Streik auch ein Grundrecht  auf den politischen Streik?

Es ist nur von „Arbeitskampf“ die Rede und Arbeitskampf meint das Grundrecht auf Streik und auch das Recht zu Gegenmaßnahmen der Arbeitgeber. Als Ziel wird im Grundgesetz nur vorgegeben, dass  Arbeitskämpfen auf die „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ gerichtet sein sollen. Aber auch Gesetze können die Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen wahren und fördern, z.B. das Mindestlohngesetz oder das Arbeitsschutzgesetz und alles, was jetzt mit der Transformation zusammenhängt und die Arbeitsbedingungen massiv berührt. Es steht nirgendwo im Grundgesetz, dass Arbeitskämpfe, die sich darauf richten, verboten sind.   

Es gibt zum Streikrecht nur diese beiden Regelungen im Grundgesetz, in Artikel 20 und in Artikel 9. Auch in anderen Gesetzen  findet sich nichts weiter.

Alles andere ist Rechtsprechung. Deswegen sagt man manchmal auch: Streikrecht ist Richterrecht.

Wir müssen uns mit der Rechtsprechung beschäftigen, wenn wir wissen wollen, ob der politische Streik erlaubt ist das deutsche Streikrecht verstehen wollen. Damit geht es um die:

3. Frage: Historie des politischen Streiks? Dazu die Historie der Rechtsprechung.

Antwort:

Ich werde in Zusammenhang mit der Historie des politischen Streiks sprechen über:

a. Der politische Streik in der Weimarer Republik

In der Weimarer Republik unterlag das Streikrecht erheblichen Einschränkungen und diese Einschränkungen wurden zum Ende der Republik immer stärker. Aber eines gab es nicht: Ein Verbot des politischen Streiks. Es gab auch nicht das Verbot des verbandsfreien Streiks oder – wie manchmal auch gesagt wird – des wilden  Streiks.

Es versteht sich von selbst, dass 1933 nach der Zerschlagung der Arbeiterparteien und der Gewerkschaften, nach der Beseitigung  der Republik und aller ihrer Rechte und Freiheiten auch alle Streiks  faktisch verboten waren.

b. 1948: Generalstreik

Am 12. November 1948, also noch vor Verabschiedung des Grundgesetzes, rief der DGB zu einem  politischen Generalstreik auf – in der Bizone, nicht in der von den Franzosen besetzen Zone, in der noch ein Streikverbot galt. Es war der größte Streik, der nach 1945 jemals stattgefunden hat: Es beteiligten sich zwischen sieben und neun Millionen Menschen – bei viereinhalb Millionen gewerkschaftlich Organisierten und knapp zwölf Millionen Beschäftigten insgesamt. Neben der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage wurde die Überführung der Grundstoffindustrie und Kreditinstitute in Gemeineigentum, eine Demokratisierung der Wirtschaft,  Inkraftsetzung der von den Länderparlamenten beschlossenen Gesetze zur paritätischen Mitbestimmung, ein umfassendes Streikrecht und Aussperrungsverbot gefordert. Der Streik richtete sich unmittelbar gegen die von Erhard und dem Wirtschaftsrat beschlossenen Maßnahmen zur Einführung der „freien Marktwirtschaft“

Diese Streik wurde lang als völlig wirkungslos gewürdigt. Doch bei dieser Würdigung als ‚Donnerwetter ohne Wirkung‘ scheint eher der Wunsch der Vater des Gedankens zu sein. Denn wenn politische Streiks nichts bewirken, kann man auch auf sie verzichten.

2017 wurde mit Unterstützung der Hans-Böckler-Stiftung eine Dissertation von Uwe Fuhrmann veröffentlicht[1]Uwe Fuhrmann Die Entstehung swe “Sozialen Marktwirtschaft” 1948/49 Konstanz und München 2017, die zu einem ganz anderen Ergebnis kommt und zeigt, dass dieser Streik dazu führte, dass von der zunächst geplanten freien Marktwirtschaft umgesteuert wurde auf eine „soziale Marktwirtschaft“, die dann in den folgenden Jahrzehnten als Markenzeichen deutscher Politik gerühmt wurde. In der Dissertation werden die sehr konkreten Folgen benannt, u.a. die Rückkehr zu einer tragfähigen und paritätischen Finanzierung der Sozialversicherungen, die Aufhebung des Lohnstopps; auch die Aushandlung des Tarifvertragsgesetzes wurde beschleunigt, es trat wenige Monate später in Kraft.

Festzuhalten bleibt. Es gab nach 1945 einen politischen Generalstreik, der durch keine gerichtliche Entscheidung angefochten wurde.

c. 1952: Zeitungsstreik

1952 folgte ein weitere politscher Streik, der wegen seiner rechtlichen Folgen sehr bedeutsam werden sollte.

Der Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes auf Bundesebene nahm alle Fortschritte der Betriebsrätegesetze, die auf Länderebene beschlossen worden waren, wieder zurück. Dagegen richteten sich viele Demonstrationen und schließlich, als erkennbar wurde, dass die Regierungsparteien nicht nachgeben würden, ein Streik: Der sogenannte Zeitungsstreik. Das Ziel:

  1. Keine Rückschritte bei der Mitbestimmung in den Betrieben und
  2. paritätische Mitbestimmung in den Aufsichtsräten.

Am 28. und 29. Mai 1952 erschien so gut wie keine Tageszeitung. Danach wurde eine große öffentliche Kampagne losgetreten, in der der Streik als Angriff auf die Pressefreiheit diffamiert wurde, obwohl der Streik nicht im entferntesten dieses Ziel hatte. Auch  tatsächlich kann durch ein zwei tägiges Bestreiken der Tageszeitungen die Pressefreiheit nicht ernsthaft beeinträchtigt werden.

Der Wind hatte sich ganz offensichtlich gedreht. Zu dieser Wende ein paar Sätze mehr, weil sie die Grundlage für alles Weitere war. Die fortschrittliche Nachkriegsperiode, in der das Ziel gewesen war, ein  Deutschland auf antifaschistischer Grundlage aufzubauen, war längst beendet und der Antifaschismus durch den Antitotalitarismus ersetzt worden. Unter dem Stichwort „Extremisten“ wurden Opfer und Täter in einen Topf geworfen, als Opfer nicht nur, aber vor allem die in den KZ’s verfolgten und gequälten Kommunisten, als Täter Nazis, die das zu verantworten hatten. Am Ende kehrten die alten Nazis wieder in die staatlichen Verwaltungen, in die Polizei und Justiz und an die Gerichte zurück, während Kommunisten, aber auch zum Beispiel die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes gnadenlos verfolgten wurden. Diese Neuorientierung im kalten Krieg vom Antifaschismus zum Antitotalitarismus ging einher mit einer insgesamt immer kapitalfreundlicheren Politik. Die CDU wollte schon lange nichts mehr wissen von ihrem Ahlener Programm, wo sie einmal selbst die Vergesellschaftung des Bergbaus gefordert hatte.  

Das war 1952 das Klima des kalten Krieges, das bis heute nachwirkt.

Das Kapital sah seine Zeit gekommen, das Streikrecht zu kanalisieren. Unmittelbar nach dem Zeitungsstreik verklagten 21 Zeitungsunternehmen und Druckereien, koordiniert durch den BDA, die IG Druck und Papier und den DGB und ihre Vorstandsmitglieder auf Schadenersatz im Umfang von 30.000 DM. Aber es ging selbstverständlich nicht um den Schaden, sondern um eine rechtspolitische Grundsatzentscheidung. Bei neun Arbeitsgerichten hatten die Unternehmen Erfolg, bei vier keinen Erfolg. Dann befassten sich vier Landesarbeitsgerichte in sechs Entscheidungen mit diesem Rechtsstreit. Alle bejahten einen Schadenersatz. Nur ein Landesarbeitsgericht entschied anders: Das Landesarbeitsgericht Berlin[2]Micael Kittner Arbeitskampf München 2005, S. 603 f..

Der Streit drehte sich vor allem um die Frage, ob der Zeitungsstreik eine Nötigung des Parlaments gewesen war. Die Weichenstellung für das zukünftige Streikrecht erfolgte durch den Gutachter Hans Carl Nipperdey, während der Nazizeit Kommentator des Gesetzes „zur Ordnung der nationalen Arbeit“ (AOG – das AOG war das faschistische Arbeitsrecht).

Nipperdey stellte das Streikrecht auf eine neue Grundlage. Danach ist der Streik zunächst einmal ein Eingriff in den Gewerbebetrieb und damit eine unerlaubte Handlung. Das gilt nur dann nicht, wenn der Streik um Arbeitsbedingungen gegen Arbeitgeber geführt wird. Diese Bedingung erfüllt der politische Streik nicht. Damit ist der Streik eine unerlaubte Handlung. Der Arbeitgeber kann Schadenersatz fordern.

Die Folgen spüren wir bis heute. Bis heute gilt nach herrschender Meinung der politische Streik als verboten.

Nipperdey hatte sich als erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts empfohlen und wurde es auch – trotz seiner Kommentierung des faschistischen Arbeitsrechts (Anmerkung: Zu Nipperdey gab es vor kurzem eine sehr gute Dokumentation im Deutschlandradio).  

Ein weitere politischer Streik war

d. 1985: Der Streik gegen die Streichung des Kurzarbeitergeldes für kalt Ausgesperrte (§ 116 AFG)

Die IG Metall rief zu Kundgebungen während der Arbeitszeit auf, um gegen die Verschlechterungen des § 116 AFG zu protestieren. Es ging um die beabsichtigte Streichung des Kurzarbeitergeld bei kalt Ausgesperrten. Dagegen rief die IG Metall während der Arbeitszeit zu Kundgebungen und zu diesem Zweck zu Arbeitsniederlegungen auf. Das war ein politscher Streik, denn er richtete sich gegen einen geplante Gesetzesänderung. Dieser Streik zeigt, dass die IG Metall – auch gegen die herrschende Meinung – an dem Recht auf den politischen Streik festhielt. Gegen diesen Aufruf zum politischen Streik wurden von Unternehmensseite insgesamt 17 einstweilige Verfügungen beantragt. In acht Fällen wurde die beantragte Verbotsverfügung erlassen, aber in 9 Fällen blieb der Antrag erfolglos[3]Däubler Arbeitskaampfrecht 3. Auflg. S. 259.

Wenn man sich die Rechtsprechung zum politischen Streikrecht bis heute anschaut, so ist ein überraschendes Ergebnis: Es gibt keine einzige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum politischen Streik.

Die herrschende Meinung argumentiert so: Da es zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gibt, wonach Streiks nur geführt werden dürfen, wenn sie tariflich regelbare Ziele haben, ist der politische Streik verboten. Denn der politische Streik ist nicht auf einen Tarifvertrag gerichtet, sondern richtet sich unmittelbar gegen Regierungshandeln oder gegen ein Gesetz.  

Nun müssen wir über den wichtigsten Einwand gegen den politischen Streik sprechen, der schon in den Rechtsstreitigkeiten um den Zeitungsstreik eine wichtige Rolle spielte.

Der Einwand lautet: Ein politischer Streik richtet sich gegen das Parlament, das demokratisch gewählt wurde, oder gegen die Regierung, die vom Parlament gewählt wurde. Damit schwächt der politischer Streik die Demokratie, die in dem demokratisch gewählten Parlament und in der von diesem Parlament gewählten Regierung seinen wichtigsten Ausdruck findet.

e. Unvollständige Liste politischer Streiks ab 1951

Eine (unvollständige) Liste von politischen Streiks, die der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler aufzählt und die hier wörtlich widergegeben wird.

4. Frage: Gefährdet der politische Streik die Demokratie? Der politsche Demonstrationsstreik

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst eine Unterscheidung wichtig: Die Unterscheidung zwischen dem Demonstrations- bzw. Proteststreik auf der einen Seite und dem Erzwingungsstreik auf der anderen Seite. Bei einem Erzwingungsstreik wird solange gestreikt, bis zumindest ein Teilergebnis durch den Streik erzwungen wird, bei einem Demonstrationsstreik kommt es – wie der Name schon sagt – auf den Demonstrationscharakter an. Daher ist ein Demonstrationsstreik von vornherein zeitlich begrenzt; ich würde sagen maximal auf eine Tag. Diese zeitliche Begrenzung ist das Merkmals, das den Demonstrations- vom Erzwingungsstreik unterscheidet. Das schließt nicht aus, ihn nach einer bestimmten Zeit zu wiederholen.

Häufig oder vielleicht sogar in der Regel sind Streiks in Tarifkämpfen, wenn es nicht Warnstreiks sind, Erzwingungsstreiks.

Auch ein politischer Streik kann ein Erzwingungsstreik sein. Der Streik gegen den Kapp-Lüttwitz Putsch 1920 war ein politischer Erzwingungsstreik. Er endete erfolgreich und erzwang die Aufgabe der Putschisten.

Schaut man sich nun die politischen Streiks nach 1945 an, dann gab es nur einmal einen Streik, der länger als einen Tag dauerte. Das war der Zeitungsstreik. Alle anderen politischen Streiks waren politischen Demonstrationsstreiks. Ich denke, es ist daher sinnvoll, sich zunächst darauf zu konzentrieren, dass diese politischen Demonstrationsstreiks legalisiert werden. Dabei ist es sehr interessant, dass viele Kolleginnen und Kollegen glauben, dass diese Streiks, die nur in einer Kundgebung bestehen, auf der man seine Meinung während der Arbeitszeit demonstriert, schon jetzt erlaubt sind. Ich bin ja auch der Meinung, dass das schon jetzt erlaubt ist. Aber wir müssen das bei den Gerichten durchsetzen.

Aufgrund dieses Demonstrationscharakters des  politischen Streiks ist das auch einfacher als bei einem politischen Erzwingungsstreik. Der Einwand, diese Streiks richteten sich gegen das Parlament, ist dann wenig überzeugend. Ein Demonstrationsstreik richtet sich nicht gegen das Parlament, sondern will die Willensbildung im Parlament beeinflussen wie das auch andere Demonstrationen und Kundgebungen wie etwa der Klimastreik auch wollen. Das ist nicht gegen die Demokratie gerichtet, sondern Ausdruck von Demokratie. Warum soll am Arbeitsplatz ausgeschlossen sein, was in der Freizeit erlaubt ist? Darf die Demonstrationsfreiheit niemals, nicht einmal für wenige Stunden, Vorrang vor der Arbeitspflicht haben? Passt das hohe Lied, das das Bundesverfassungsgericht auf die Meinungs-  und Demonstrationsfreiheit als Fundament unserer Demokratie singt, dazu, den Betrieb in dieser radikalen Weise zur demokratiefreien Zone zu erklären?

Wenn man zum Beispiel den aktuellen Kampf um die Einhaltung der Klimaerwärmung auf nicht mehr als 1,5 Grad betrachtet, weiß jeder, dass dazu enorme Umstellungen in den Betrieben der Energiewirtschaft, Stahlindustrie, Autoindustrie usw. notwendig sind. Doch über diese Transformation entscheiden in den Betrieben allein die Unternehmen. Das ist deswegen so, weil immer noch das Kapital die Entscheidungen trifft, was wie und wo und in welchem Umfang produziert wird. Es kann daher gar kein Zweifel daran bestehen, dass diese Entscheidungsmacht des Kapitals in den Betrieben in die Politik hineinwirkt, hineinwirken muss, weil die Unternehmen diejenigen sind, die angesprochen werden müssen, um die Transformation umzusetzen. Ganz ohne besondere Lobbyarbeit ergibt schon die  Entscheidungsmacht der Unternehmer in den Betrieben eine Vormachtstellung des Kapitals in der Politik. Die intensive Lobbyarbeit von Kapitalvertretern kommt hinzu. Ein Demonstrationsstreik, der diese Transformation nicht bremsen, sondern eher beschleunigen will, aber verlangt, dass die Kosten nicht einfach nach unten weiter gereicht werden, wäre mehr als angebracht als Ausgleich zu dem Einfluss, den die Unternehmer ganz selbstverständlich tagtäglich gegenüber der Politik geltend machen. Zum Ausgleich der strukturellen Überlegenheit des Kapitals ist der Demonstrationsstreik unverzichtbar.

5. Frage: Andere Staaten im Vergleich und Völkerrecht?

Antwort in zwei Teilen (a. und b.):

a. Der politische Streik in anderen Staaten

Von den 27 Staaten der Europäischen Union ist der politische Streik neben Deutschland in folgenden weiteren Ländern illegalisiert: In Luxemburg, Österreich, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien.[4]Im Einzelnen: 1. Dänemark verbietet nicht den politischen Streik, der auf gesetzliche Regelungen zu Arbeitsbedingungen gerichtet ist, aber den politischen Streik, der darüber hinausgeht 2. … Continue reading Ein ausdrückliches Verbot in der Verfassung ist dagegen nirgendwo festgeschrieben[5]BKS-Bearbeiter Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Auflg. 2010, AKR Rn. 189 mit Verweis in Rn. 337 auf Schopp 2004, wiss. Dienst Bundestag. Im Übrigen siehe die vorhergehende Fußnote: Nur … Continue reading .

b. Das europäische Völkerrecht

Eine wichtige Unterstützung für unsere Forderungen nach einem besseren Streikrecht finden wir im Völkerrecht. Vor allem sind das die Bestimmungen der ILO und der Europäischen Sozialcharta.

Das wohl wichtigste Übereinkommen der ILO ist das Übereinkommen Nr. 87, wo nicht ausdrücklich das Streikrecht erwähnt, es aber trotzdem zu einem „Herzstück dieses Übereinkommens“ geworden ist. Die Unternehmerverbände haben vor nicht allzu lange Zeit eine massive Kampagne vom Zaun gebrochen, die sich dagegen richtete, dass die ILO Aussagen zum Streikrecht trifft. Dieser Konflikt ist zunächst nur zugedeckt worden, aber noch längst nicht ausgestanden.   

Der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit (CFA) der ILO hat in allgemeiner Form verlangt, dass Proteststreik zugelassen werden.

Ein anderer Sachverständigenausschuss der ILO ist der Auffassung, dass die Streikziele nicht auf tariflich regelbare Ziele beschränkt werden dürfen. Er hat von Deutschland gefordert, Proteststreiks zuzulassen.

Außerdem gilt in Deutschland die Europäische Sozialcharta (ESC). Die ESC ist ein Vertrag des Europarats. Der Europarat darf nicht mit der EU verglichen werden. Zu den Mitgliedsstaaten gehören auch Russland und die Türkei.

Teil II Artikel 6 Nr. 4 Europäische Sozialcharta lautet:

„Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien 1. …, 2. …, 3. … und anerkennen 4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen“ 

In den Niederlanden und Belgien hat die Rechtsprechung das Streikrecht an die Europäische Sozialcharta angepasst.[6]Däubler-Lörcher Arbeitskampfrecht 4. Auflg. Baden-Baden 2018; dort § 19 Rn. 24

6. Bruch des Völkerrechts in Deutschland und Durchsetzungsbemühungen

a. Die Überprüfungen der zuständigen Europäischen Gremien

Das Ministerkomitee des Europarats, in dem sich die Außenminister der Mitgliedsstaaten versammeln, überwacht unter anderem die Einhaltung der Europäischen Sozialcharts (ESC) in den einzelnen Mitgliedsstaaten und wird dabei von einem Sachverständigenausschuss unterstützt. Seit Jahren erklärt dieser Sachverständigenausschuss, dass in Deutschland das „Verbot aller Streiks, die nicht auf Tarifverträge ausgerichtet sind und nicht von den Gewerkschaften ausgerufen oder übernommen werden“[7]die jüngste Stellungnahme des Sachverständigenausschusses des Jahres 2022 kann hier in Auszügen gelesen werden; weitere Stellungnahmen aus den vorhergeheden Jahren hier lesen; siehe auch AuR … Continue reading ein Verstoß gegen die Sozialcharta ist. 1998 sprach das Ministerkomitee selbst eine sogenannte „Empfehlung“ gegenüber Deutschland aus. Damit wurde die Kritik an dem Streikrecht in Deutschland auf die höchste Stufe gehoben, die dem Ministerkomitee zur Verfügung steht. Eine schwerere „Sanktion“ kann das Ministerkomitee nicht aussprechen[8]zu allem: AuR 1998, S. 156.

Das Bundesarbeitsgericht stellte wenige Jahre nach der Rüge des Ministerkomitees fest: „Dabei mag die generalisierende Aussage, Arbeitskämpfe seien stets nur zur Durchsetzung tarifvertraglich durchsetzbarer Ziele zulässig, im Hinblick auf Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC einer erneuten Überprüfung bedürfen. Denn immerhin ist nach Meinung des Sachverständigenausschusses das Verbot aller Streiks in Deutschland, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind und nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen oder übernommen worden sind, mit den Garantien von Art. 6 Nr. 4 ESC unvereinbar … Auch erteilte das Ministerkomitee des Europarats am 3. Februar 1998 die „Empfehlung“, in angemessener Weise die negative Schlussfolgerung des Ausschusses unabhängiger Experten zu berücksichtigen“[9]BAG v. 10.12.2002 – AZR 96/02 juris Rn. 43.

Die Bundesregierung hoffte wohl, dass mit diesem gerichtlichen Hinweis der fortgesetzten Völkerrechtsverstoß aus der Welt geschaffen wäre. Doch reichte den Überwachungseinrichtungen der ESC diese bloße gerichtliche Ankündigung nicht. Die Rechtsprechung muss sich ändern. Der Sachverständigenausschuss hielt seine Kritik an dem deutschen Streikrecht aufrecht.

Nach zwanzig Jahren „sorgfältiger Prüfung“ stimmte Deutschland in diesem Jahr auch der revidierten Sozialcharta zu. Doch wurde dieser Zustimmung eine „Auslegungserklärung“ hinzugefügt, die sich unter anderem auf das Streikrecht nach Art. 6 Nr. 4 ESC bezieht[10]„1. Die Bundesrepublik legt Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta (revidiert) vom 3. Mai 1996 in der Weise aus, dass die rechtmäßige Ausübung des Streikrechts der Arbeitnehmer von … Continue reading. Ein internationaler Vertrag wird genau dann vollständig entwertet, wenn ihn jeder Staat auf seine Weise auslegt. Genau diesem Ziel dient diese „Auslegungserklärung“. Damit soll die Rechtsprechung gegen die streikrechtlichen Bestimmungen in der Europäischen Sozialcharta immunisiert werden. Im Kern handelt es sich um eine „Missachtung des Überwachungssystems der Europäischen Sozialcharta“, dem sich Deutschland mit der Ratifizierung dieses Vertrages unterworfen hat.

Die Bundesregierung setzt damit eine nun mehr fast 60 Jahr anhaltende Tradition fort: Dem Streikrecht nach der Europäischen Sozial-Charta zustimmen, es dann aber nicht einhalten, jede Rüge internationaler Gremien an sich abperlen lassen und den andauernden Völkerrechtsbruch mit einer eigenen Auslegung des Völkerrechts rechtfertigen. Man kann nur hoffen, dass die Gerichte diese völkerrechtsverachtende ‚Doppelstrategie‘ durchschauen und erkennen, dass solche „Auslegungserklärungen“ rechtlich unbeachtlich sind. 

b. Das Bundesverfassungsgericht zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes  

Deutschland hat der Europäischen Sozialcharta von 1961 mit einigen Ausnahme durch Gesetz zugestimmt und sie 1965 mit diesen Einschränkungen ratifiziert. Zu den Bestimmungen, denen Deutschland ohne Einschränkungen zustimmte, gehört die eben zitierte Bestimmung zum Streikrecht. Sie gilt also uneingeschränkt für Deutschland.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Bedeutung von solchen völkerrechtlichen Übereinkommen so: „Damit hat der Gesetzgeber sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt“[11]Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention, BVerfG v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 unter V.I.1.a.. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gericht solche Völkerrechtsverträge „wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben“[12]BVerfG a.a.O.. Das Bundesverfassungsgericht hat auch gesagt, was unter „methodisch vertretbarer Auslegung“ zu verstehen ist: Solche Völkerrechtsverträge dürfen ausnahmsweise nicht beachtet werden, wenn „nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist“[13]BVerfG a.a.O. . Da das Bundesverfassungsgericht einen entsprechenden Fall nie zu entscheiden hatte, ist auch nicht bekannt, ob es tragende „Grundsätze der Verfassung“ sieht, die eine Anwendung von Art. 6 Nr. 4 ESC ausschließen. Ich wüsste nicht, welche das sein sollen.

c. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Bisher hat der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg noch nicht zum politischen Streikrecht entschieden. Es kann aber sein, dass der entscheidende Anstoß für Verbesserung des Streikrechts vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg kommt. Dieses Gericht hat dadurch eine hohe Durchschlagkraft in Deutschland bekommen, dass vor einigen Jahren die Zivilprozessordnung geändert wurde. Seitdem kann ein Verfahren, das vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht und dort gewonnen wurde, in Deutschland wieder aufgerollt werden. Die innerdeutschen Gerichte müssen auf der Grundlage der gewonnen Beschwerde in Straßburg erneut entscheiden. 

Der Gerichtshof trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die an die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen angelehnt ist.

Obwohl der Artikel 11 der EMRK dem Wortlaut nach nicht das Streikrecht erwähnt – ähnlich wie lange im Grundgesetz -, entscheidet der Gerichtshof seit einigen Jahren auch zum Streikrecht.

Bedeutsam ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sehr stark das internationale Recht berücksichtigt. Für das Streikrecht bedeutet das also, dass der EGMR die Bestimmung in der Europäischen Sozialcharta und ILO mit in seine Entscheidungen einfließen lassen würde. 

7. Frage: Widerspricht das Verbot des politischen Streiks UN-Regeln?

Auf UN-Ebene gibt es eine ähnliche Vertragsstruktur wie auf europäischer Ebene: Es gibt den UN-Sozialpakt  und den UN-Zivilpakt. Der UN-Sozialpakt entspricht in etwa der Europäischen Sozialcharta (ESC). Der UN-Zivilpakt entspricht in etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ähnlich wie in Europa nur in der Europäischen Sozialcharta das Streikrecht ausdrücklich geregelt ist, ist auch auf der Ebene der Vereinten Nationen nur im UN-Sozialpakt das Streikrecht ausdrücklich geschützt.

a. Der UN-Sozialpakt

Artikel 8 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes lautet:

“Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:

a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. ….”

….

d) dasStreikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird”[14]Im Internet ist der UN-Sozialpakt zu finden unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf.

Die Vereinten Nationen haben den Pakt erlassen und der Bundestag hat ihm nach Artikel 59 Abs. 2 zugestimmt und Deutschland ihn im Jahr 1973 ratifiziert[15]BGBl. 1973 II, S. 1569); der Vertrag ist 1976 in Kraft getreten (vgl. United Nations 1966, Treaty Series Vol. 993, 1-14531.

Beachtenswert ist diese Norm nicht nur weil sie ausdrücklich ein Streikrecht enthält, sondern auch,
• weil dieses Streikrecht nicht in Abhängigkeit von den Gewerkschaftsrechten, die unter a) bis c) garantiert werden, sondern eigenständig unter d) gewährleistet wird,
• weil dieses Streikrecht nicht – wie das Recht Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten in Art. 8 Abs. 1 lit.a – an den Zweck “Förderung und Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen” gebunden ist. Eine Bindung der Streikziele an tariflich regelbare Ziele lässt sich aus dem Streikrecht im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. schon gar nicht entnehmen.

Man kann den zuständigen Ausschuss der Vereinten Nationen anrufen, der die Einhaltung des Vertrages, auf den man sich beruft, überwacht. Wenn der Menschenrechtsausschuss eine Verletzung feststellt, teilt er das der Bundesrepublik mit und fordert auf, das zu ändern. 

Der Überwachungsausschuss des UN-Sozialpakts orientiert sich häufig an den Auslegungen und Aussagen der ILO[16]Däubler/Lörcher Arbeitskampfrecht, 3. Auflage § 10 Rn. 64, der ältesten Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Alles, was die ILO am Streikrecht in Deutschland kritisiert, kann daher grundsätzlich auch vor den Überwachungsausschuss des UN-Sozialpakts gebracht werden.

b. Der UN-Zivilpakt

Was den UN-Zivilpakt angeht scheint eine Tendenz dahin zugehen, auch zum Streikrecht Entscheidung zu treffen[17]Däubler/Lörcher Arbeitskampfrecht, 4. Auflage Baden-Baden 2018, § 10 Rn. 64.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigt in seinen Entscheidungen nicht nur die Normen des Streikrechts in der Europäischen Sozialcharta und der ILO, sondern auch die Normen im UN-Sozialpakt und Zivilpakt und er berücksichtigt die Feststellungen der zuständigen Ausschüsse dazu.

8. Frage: Könnte der politische Streik in die Satzung der IG Metall aufgenommen werden?

Antwort:

Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass jetzt schon in § 2 der Satzung der IG Metall unter Verweis auf das Widerstandsrecht geregelt ist, dass der Vorstand zur Arbeitsniederlegung aufrufen kann um die demokratischen Grundrechte und Unabhängigkeit sowie Existenz der Gewerkschaften zu verteidigen.

Wir hatten auch schon darüber gesprochen, dass das nicht ausreicht, um den politischen Streik zu schützen.

Im Jahr 2011 gab es auf dem Gewerkschaftstag von ver.di mehrere Anträge, die den politischen Streik in der Satzung verankern wollten. Interessant ist, dass in mehreren Anträge auf das Streikrecht im Sinne der Europäischen Sozialcharta und der ILO Bezug genommen wird. Diese Anträge wurde abgelehnt. Ver.di hatte auf ihrem Bundeskongress 2007 bekräftigt, dass sie für das Recht auf den politischen Streik eintritt und 2011 gefordert, dass das politische Streikrecht in das Grundgesetz aufgenommen wird.

9. Frage: Wozu könnte man den politischen Streik nutzen, wenn es ihn gäbe?

Da kann man nach Frankreich schauen. Wir sehen ja in den Nachrichten, dass sie zum Beispeile gegen die Heraussetzung des Rentenalters streiken

Man kann auch die (unvollständige) Liste von politischen Streiks durchgehen, die Däubler aufzählt.

Das wäre dann in erheblich größerem Umfang möglich. Die Beschäftigten könnten legal gegen die immer weiter steigen Rüstung streiken und nicht nur 5 Mahnminuten. Parents for future könnten die Arbeit beim Klimastreik niederlegen. Auch Streiks gegen Erhöhungen des Renteneintrittsalters wären ganz legal möglich usw. usw.

Wichtig erscheint mir auch, dass die erste deutschlandweite Republik durch einen politischen Streik am 9. November 1918 erzwungen und im März 1920 durch einen politschen Streik verteidigt wurde. Heute ist die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass in grundlegende demokratische Rechte schwerwiegend eingegriffen wird. Dagegen muss die Demokratie durch einen politischen Streik verteidigt werden können.

10. Frage: Welche ersten Schritte sind möglich?

Das ist die Frage, wie wir den politischen Streik durchsetzen können:

a. Reden und Machen

In einem Bericht von ver.di publik wird die Diskussion auf dem 3. ver.di-Bundeskongress so beschrieben: „Nicht reden, sondern machen. Dieser Grundtenor durchzog die Debatte der Delegierten … über das Thema Recht auf politischen Streik“. Ich glaube, diese Beschreibung fasst die Meinung vieler Gewerkschaftsmitglieder gut zusammen. Der 3. Ver.di-Bundeskongress war im Jahr 2011. Und ich habe den Eindruck, es wurde weder geredet noch gemacht. Das gilt für die beiden großen Gewerkschaften.

Es ist sehr wichtig, dass mehr über die Notwendigkeit des politischen Streiks geredet wird. Deswegen habe ich mich auch über diese Einladung gefreut. Denn es geht darum, „über das Reden zum Machen“ zu kommen.

Tatsächlich wird weder geredet, noch gemacht. Was ist da los? Warum gibt es nirgendwo eine entschiedene Bewegung, eine beherzte Belegschaft, die sagt: „Wir wollen aus den und den Gründen, die uns auf den Nägeln brennen, an einem Tag einen politischen Demonstrationsstreik organisieren“, zum Beispiel eine Belegschaft, die Windräder baut, an einem Tag, an dem feidays for future zum Klimastreik aufruft oder in einem Betrieb, in dem überwiegend Frauen arbeiten am 8. März? Warum wird das nicht irgendwo einmal angegangen? Halten da überall in der Gewerkschaft die Juristen den Daumen drauf? Oder hat das damit zu tun, dass über einen Streik immer auf oberster Ebene entschieden wird und die sich nach der Rechtsabteilung richtet?

Darüber würde ich gerne Eure Meinung hören: Was ist der Grund, dass auf Gewerkschaftstagen die vorherrschende Meinung ist: „Nicht reden, sondern machen“, aber dann weder  geredet noch gemacht wird?

Ich möchte trotz der herrschenden Meinung auch dafür plädieren, zu machen, das heißt: politisch zu streiken. Das Streikrecht ist fast nur auf diesem Wege verbessert worden. Wenn Streikrecht Richterrecht ist, dann müssen die Gerichte  die Gelegenheit haben, über Streiks zu entscheiden, die bisher nach herrschender Meinung illegal sind. Die Gerichte können nicht legalisieren, was bisher als illegal gilt, wenn sie nur Fälle zu entscheiden haben, die sich im geltenden legalen Rahmen bewegen?

Der wichtigste Einwand, der immer wieder angeführt wird, ist das Haftungsrisiko. Aber diesen Einwand möchte ich nicht gelten lassen. Denn die Gewerkschaften haben es selber in der Hand, wie viele Beschäftigte sie zu einem politischen Streik aufrufen. Sie können damit auch das Haftungsrisiko genau bestimmen und so in den Grenzen halten, die für sie tragbar sind.

b. Das ‘Machen’ vorbereiten: Beispiel Hanau

Als 2020 auf einer Kundgebung in Schöneberg an den 100. Jahrestag des Generalstreiks gegen die Kapp-Lüttwitz Putsch erinnert wurde, hatte wenige Wochen vorher in Hanau ein Nazi neun Menschen ermordet. Ich wusste, dass der DGB schon einmal zu Mahnminuten während der Arbeitszeit aufgerufen hatte, ich erinnerte mich an die 5 Mahnminuten für den Frieden, als es um die Stationierung der Mittelstreckenraketen ging. Ich überlegte mit einem Freund, ob daran nicht angeknüpft werden könnte. Der sagte: Mach doch eine Petition an die Gewerkschaften. Auf die Idee wäre ich nie gekommen. Aber gesagt, getan. Ich habe die Freunde und Freundinnen gefragt, die mit mir die Kundgebung an 14. März zum 100. Jahrestag vorbereiteten und sie haben das auch unterstützt. Die Petition forderte, an dem Tag der offiziellen Feier zum Gedenken an die Ermordeten in Hanau 10 Minuten vor zwölf die Arbeit niederzulegen zum Gedenken und zur Mahnung. Die Petition wurde nur von knapp 200 Menschen unterstützt und hatte doch einen überraschende Erfolg. Nach und nach riefen in großen Autounternehmen und immer mehr Tarifbezirke der Gewerkschaften zu Arbeitsniederlegungen 10 Minuten vor zwölf an diesem Tag auf. Es müssen, vorsichtige geschätzt, mehrere zehntausend Menschen gewesen sein, die zur Mahnung die Arbeit niederlegten[18]siehe https://widerstaendig.de/hanau/4-maerz-2020-arbeitsniederlegung-gegen-rechts/ .

Das Problem war, das die Gewerkschaften nicht darauf vorbereitet waren und in vielen Betrieben der Aufruf zu spät ankam. Es müssten gewerkschaftliche Beschlüsse gefasst werden, dass in Zukunft in solchen Fällen dazu aufgerufen werden soll und entsprechende Vorbereitungen getroffen werden, damit schnell gehandelt werden kann. Auch muss überlegt werden, wie die Aufrufe konkret formuliert werden. Nur Birgit Dietze rief zu Arbeitsniederlegungen auf, unabhängig von der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Alle anderen machten die Arbeitsniederlegung von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Es ist ja gut, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Aber was ist, wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber in der AfD ist? Soll dann auff die Mahnminuten verzichtet werden?

c. Solidarität: Beispiel Gorillas

Beim Lieferdienst Gorillas wurde einigen Beschäftigte, die  „wild“ gestreikt haben, deswegen gekündigt und sie klagen deswegen. Sie gehören einer Gruppe an, die sich Gorillas Workers Collektiv (GWC) nennt. Ich fände gut, wenn sie auch von DGB Gewerkschaftern unterstützt würden.

d. Bei welchen politschen Streiks ist zuerst eine Legalisierung möglich?

Es geht zunächst um die Legalisierung des politischen Demonstrationsstreiks. Dieser Streik zeichnet sich, wie wir schon beschrieben haben, dadurch aus, dass er von vornherein befristet ist. Es ist strittig, wie lange er maximal sein darf. Rechtsprechung gibt es dazu nicht. Länger als einen Tag dürfen sie aber nicht sein[19]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 184. Eine Wiederholung muss nicht ausgeschlossen werden.

Die Wahrscheinlichkeit der Legalisierung würde sich auch erhöhen, wenn die Ziele dieses Demonstrationsstreiks sich auf eine politische (z:B. gesetzliche) Änderung oder Verteidigung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen richten. Sowohl das Grundgesetz in Artikel 9 Absatz 3, als auch die Europäische Sozialcharta stellt diesen Bezug der Streikziele auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen her; damit wäre also eine Legalisierung von Streiks mit allgemein-politsche Streikzielen besonders schwer[20]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 166.

11. Frage: Wie könnten die Koalitionsfreiheit und das Streikrecht umfassend in der Verfassung abgesichert werden?

Antwort:

Das Streikrecht nach der Europäische Sozialcharta könnte in das Grundgesetz aufgenommen werden. Teil II Artikel 6 Nr. 4 ESC lautet:

„Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien … und anerkennen das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen“ 

Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz müsste lauten:

“Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, wird das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts anerkannt, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus Tarifverträgen. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden “.

12. Frage: Wie streiken Rentner?

Schüler können nicht streiken und für Rentner ist das noch schwieriger. Wir hatten schon darüber gesprochen: Im arbeitsrechtlichen Sinne kann nur die Arbeit niederlegen, wer Arbeit als abhängig Beschäftigter hat.

Es ist nur im übertragenen Sinne ein Streik, wenn die Schüler und Schülerinnen streiken. Wie das Spiegel-Interview zeigt, hat allerdings die Anwendung des Streikbegriffs auf Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Schule, sondern zur Demonstration gehen, zu einer Belebung der Diskussion über den politischen Streik geführt. 

Rentner können sich vielleicht an solchen Aktionen im übertragenen Sinnen beteiligen. Manchmal gibt es Sitzstreiks, an denen sich vielleicht auch rüstige Rentner beteiligen können. In Pankow gab es auch einmal einen Begegnungsstätte für Senioren, die aufgegeben werden sollte. Dagegen wehrte sich die Senioren, indem sie diese Begegnungsstätte besetzten. 

Jugendliche aus der Umweltbewegung erzählten mir über eine Diskussion mit der Gewerkschaftsjugend. Die Jugendlichen der Umweltbewegung sprachen den politischen Streik an. Die Gewerkschaftsjugend lehnte ab: Das sei verboten und das Haftungsrisiko zu groß. Aber zu Aktionen des zivilen Ungehorsams seien sie bereit. Es kommt darauf an, den politschen Streik als eine besonders wirksame Aktion des zivilen Umgehorsam zu begreifen. Das zeigt wie wichtig, die  Diskussion in der Gewerkschaft über dieses Thema ist. Da können vielleicht auch die Senioren zur Aufklärung beitragen. 

Foto: Arbeitskreis Senioren der IG Metall Berlin

References

References
1 Uwe Fuhrmann Die Entstehung swe “Sozialen Marktwirtschaft” 1948/49 Konstanz und München 2017
2 Micael Kittner Arbeitskampf München 2005, S. 603 f.
3 Däubler Arbeitskaampfrecht 3. Auflg. S. 259
4 Im Einzelnen:

1. Dänemark verbietet nicht den politischen Streik, der auf gesetzliche Regelungen zu Arbeitsbedingungen gerichtet ist, aber den politischen Streik, der darüber hinausgeht

2. Der Wissenschaftliche Dienst kam im Jahr 2006, bezogen auf die EU, zu folgendem Befund: “Im europäischen Vergleich sind politische Streiks, die sich gewöhnlich gegen die Regierungspolitik richten, neben Deutschland nur in Dänemark und Großbritannien verboten. In Österreich sind sie zwar legitim, aber unüblich. In Schweden sind politische Streiks nicht per se verboten, sondern nur, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Schwedische Arbeitsgerichtshof hat ausgeführt, dass insbesondere politische Protest- und Demonstrationsstreiks von kurzer Dauer zulässig sind. In den übrigen neuen EU-Mitgliedstaaten sind sie zugelassen oder werden jedenfalls von den Gerichten toleriert”, (Wissenschafliche Dienst des Deutschen Bundestages WF G – 3000 -VI-103/06 im Jahr 2006, Seite 8).

3. Es kann sein, dass der Wissenschaftliche Dienst die Staaten, die erst ab Mai 2004 Mitglied der EU sind, nicht berücksichtigte, also Lettland, Litauen, Polen, Slovakei, Tschechien; Rumänien wurde erst 2007 EU-Mitglied.

4. Trotzdem fällt auf, dass Katerndahl den politischen Streik, anders als der wissenschaftliche Dienst, in Österreich als verboten ansieht.

5. In 36 untersuchten von insgesamt 47 Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet haben, verbieten zusätzlich noch Russland, die Türkei, Großbritannien, die Schweiz und Island den politischen Streik, das sind insgesamt 14 von 47 Staaten, die die EMRK unterzeichnet haben (Christoph Katerndahl “Tarifverhandlungen und Streik als Menschenrecht. Eine dogmatische Analyse der Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK”, Baden-Baden 2017).

6. nach Gooren besteht nur in zwei Staaten (Türkei und Schweiz) eine Verfassung, aus der abgleitet wird, dass Streikziele tariflich regelbar sein müssen (Gooren, Paul, Der Tarifbezug des Arbeitskampfes, Zulässige Arbeitskampfziele im Lichte der Europäisierung und Internationalisierung des Rechts, Baden-Baden 2014); nach Katerndahl geht über diese beiden Staaten hinaus keines der Verbote auf den Verfassungstext zurück, sondern fußt immer auf nationaler Rechtsprechung oder auf einfacher nationaler Gesetzgebung. In den meisten Staaten ist das Verbot des sogenannten politischen Streiks auf den Tarifbezug zurückzuführen

5 BKS-Bearbeiter Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Auflg. 2010, AKR Rn. 189 mit Verweis in Rn. 337 auf Schopp 2004, wiss. Dienst Bundestag. Im Übrigen siehe die vorhergehende Fußnote: Nur die Verfassung der Türkei und Schweiz, die aber beide nicht Mitgleid der EU sind, enthalten ein ausdrückliches Verbot
6 Däubler-Lörcher Arbeitskampfrecht 4. Auflg. Baden-Baden 2018; dort § 19 Rn. 24
7 die jüngste Stellungnahme des Sachverständigenausschusses des Jahres 2022 kann hier in Auszügen gelesen werden; weitere Stellungnahmen aus den vorhergeheden Jahren hier lesen; siehe auch AuR 1998, S. 156
8 zu allem: AuR 1998, S. 156
9 BAG v. 10.12.2002 – AZR 96/02 juris Rn. 43
10 „1. Die Bundesrepublik legt Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta (revidiert) vom 3. Mai 1996 in der Weise aus, dass die rechtmäßige Ausübung des Streikrechts der Arbeitnehmer von dem Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig gemacht werden kann. 2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass die von den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, nach denen ein Streik der Durchsetzung eines tariflichen regelbaren Zieles dienen muss und nur von einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung geführt werden kann, an die für die Tariffähigkeit die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen gestellt werden“; siehe BT-Drs. 19/20976 v. 10.07.2020, S. 55
11 Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention, BVerfG v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 unter V.I.1.a.
12, 13 BVerfG a.a.O.
14 Im Internet ist der UN-Sozialpakt zu finden unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf.
15 BGBl. 1973 II, S. 1569); der Vertrag ist 1976 in Kraft getreten (vgl. United Nations 1966, Treaty Series Vol. 993, 1-14531
16 Däubler/Lörcher Arbeitskampfrecht, 3. Auflage § 10 Rn. 64
17 Däubler/Lörcher Arbeitskampfrecht, 4. Auflage Baden-Baden 2018, § 10 Rn. 64
18 siehe https://widerstaendig.de/hanau/4-maerz-2020-arbeitsniederlegung-gegen-rechts/
19 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 184
20 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 166