Ein besseres Streikrecht kann nur erstreikt werden!

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Juni 9, 2021 von admin

Hier geht es um das Recht auf den politischen Streik (siehe unter I.) und um das Recht auf Streik gegen Unternehmensentscheidungen (siehe unter II.).

Es wird zudem auf den Beitrag „Recht auf politschen Streik“ verwiesen, der ausführlicher ist und den vorliegenden Beitrag ergänzt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. I. Der politische Streik
  2. Es geht um den politischen Demonstrationsstreik!
  3. Freiheit nur in der Freizeit?
  4. Politische Demonstrationsstreiks in der jüngeren Vergangenheit
  5. Mehr Recht durch Rechtsbruch
  6. Das Haftungsrisiko
  7. II. Streik gegen Unternehmensentscheidungen

30. September 2020

I. Der politische Streik

Obwohl es nach dem Zweiten Weltkrieg mehrere politische Streiks gab, setzten die Gerichte ab  1952 die Illegalisierung von politischen Streiks durch. Grundlage war ein Gutachten von Hans Carl Nipperdey, der sich damit als erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts empfahl. Im Faschismus hatte er sich als Kommentator des faschistischen Arbeitsrechts hervor getan.

Dieses Verbot war ein Bruch mit der Rechtsprechung der Weimarer Republik. Auch wenn in der Weimarer Republik das Streikrecht massiven Einschränkungen unterworfen war, ein Streik war nicht schon allein deswegen rechtswidrig, weil er politisch war. Diese Rechtsprechung, über die Altmaier die Studentin im SPIEGEL am 16. März 2019 belehrt, ist also ein elendes Kapitel deutscher Nachkriegsrechtsprechung – ein Knebel gegen freiheitliches Handeln der abhängig Beschäftigten. Das 1968 mit der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz aufgenommene Widerstandsrecht zur Verteidigung „dieser Ordnung“ hat wenig daran geändert: Dieses Widerstandsrecht schützt zwar einen politischen Generalstreik wie den gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch im Jahr 1920, ist aber nicht anwendbar, wenn die Demokratie schleichend ausgehöhlt wird, wenn es darum geht einen Krieg zu verhindern oder eine Klimakatastrophe abzuwenden.

Foto: Ingo Müller
Es geht um den politischen Demonstrationsstreik!

Leider ist es ein weit verbreitetes Missverständnis, die Diskussion über den politischen Streik auf  Erzwingungsstreiks zu begrenzen. Diese Diskussion führt vollkommen in die Irre, weil der politische Erzwingungsstreik in den vergangenen 75 Jahren keine praktische Bedeutung hatte. Der Erzwingungsstreik zielt auf die Durchsetzung einer Forderung, der Demonstrationsstreik dagegen nur auf eine Demonstration während der Arbeitszeit; meistens geht es bei einem Demonstrationsstreik um einen Protest, zum Beispiel gegen die Rente mit 67. Deswegen spricht man auch von einem Proteststreik. Das wichtigste Beispiel für den politischen Erzwingungsstreik ist der Generalstreik gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch im Jahr 1920. Die Putschisten mussten aufgeben. Der Demonstrationsstreik unterscheidet sich vom Erzwingungsstreik vor allem dadurch, dass er von vornherein auf einige Stunden, maximal höchstens einen Tag begrenzt ist[1]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflg. Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 41.. Als der 1. Mai noch kein Feiertag war, waren die Kundgebungen und Demonstrationen an diesem Tag Demonstrationsstreiks.  

Wenn wir die Diskussion auf den politischen Demonstrationsstreik beschränken, dann haben die   Befürworter des Verbots von politischen Streiks ganz schlechte Karten[2]Däubler- Wroblewski a.a.O. § 17; Berg/Kocher/Schumann – Berg Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 6. Auflg. Frankf. a.M. 2018 Teil 3 Rn. 188 ff.; handelt es sich um einen Streik, der die … Continue reading. Das gilt nicht nur, aber vor allem dann, wenn es sich um einen Streik handelt, der Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum Ziel hat[3] Däubler- Wroblewski a.a.O. § 17 Rn. 183 ff.. Die Mehrheit der Juristen hält zwar auch dann tapfer an einem Verbot von politischen Demonstrationsstreiks fest, aber sie bewegen sich auf sehr dünnem Eis.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Zulässigkeit politischer Demonstrationsstreiks im Jahr 2007 erwogen, sah aber aufgrund der konkreten Fallkonstellation keine Notwendigkeit, sich in der Sache selbst zu äußern[4]„Die Frage, ob auch reine Demonstrationsstreiks, mit denen ohne Bezug auf einen um einen Tarifvertrag geführten Arbeitskampf lediglich Protest oder Sympathie – etwa für oder gegen … Continue reading. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu noch nie entschieden. Und dann gibt es den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Das Streikrecht ist ein Menschenrecht. Es spricht sehr viel dafür, dass der Gerichtshof in Straßburg eine deutsche Gerichtsentscheidung, die darauf beruht, dass ein politischer Demonstrationsstreik als rechtwidrig gewertet wird, als Menschenrechtsverletzung würdigen wird[5]Däubler- Lörcher a.a.O. § 10 Rn. 93; Lörcher verweist nicht nur auf die Rechtsprechung zu Art. 11 EMRK, sondern auch auf die zu Art. 10 EMRK. Dann wäre das Verbot des politischen Demonstrationsstreiks auch in Deutschland definitiv gekippt[6]Seit 2006 erlaubt § 580 Nr. 8 ZPO die innerstaatliche Wiederaufnahme nach einem Erfolg vor dem EGfMR.

Das Verbot von politischen Demonstrationsstreiks ist unvereinbar mit internationalem Recht. Die Regeln der ILO erlauben politische Demonstrationsstreiks zur Wirtschafts – und Sozialpolitik der Regierung[7]Auf der Grundlage des ILO-Übereinkommens Nr. 87 erkennt die Spruchpraxis des ILO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit ausdrücklich „wilde“ („wild-cat“) Streiks als zulässige Streikform an … Continue reading. Im europäischen Ausland verstoßen neben Deutschland nur Großbritannien und Dänemark gegen dieses internationale Recht, in allen anderen europäischen Ländern ist der politische Streik erlaubt. 

Freiheit nur in der Freizeit?

Wenn Menschen demonstrierend oder auf einer Kundgebung gemeinsam ihre Meinung kundtun, dann zeigen sie sich als mündige und selbstbewusste Bürger.

Das Bundesverfassungsgericht drückt es so aus: „Die Meinungsfreiheit … gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt,  … Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten … Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise … das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers“[8]BVerfG v. 14.5.1985 Brockdorf 1 BvR 233, 341/81 Rn. 64, 62.

Wer nun meint, das habe nicht am Arbeitsplatz, nicht im Betrieb zu gelten, sagt nichts anderes als: Hinter den Betriebstoren ist Schluss mit der „Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers“. Aber wenn die Freiheit mit dem Gang durch das Tor in den Betrieb oder das Büro prinzipiell endet, hat sie nie angefangen. Freiheit nur in der Freizeit ist keine Freiheit. Ein Mensch, der morgens, wenn er die Tür zum Betrieb oder Büro öffnet, ein Untertan ist, kann abends, wenn er diese Tür hinter sich schließt, kein mündiger und selbstbewusster Bürger sein. Er ist es nicht während der Arbeit und er ist es nicht nach der Arbeit. Er ist es nie. Er ist immer ein Untertan. Ein mündiger und selbstbewusster Bürger lässt sich auch im Betrieb den Mund nicht verbieten. Wie heißt es doch: „… Unmündig nennt man uns und Knechte, duldet die Schmach nun länger nicht!“ Wer auf den Demonstrationsstreik während der Arbeitszeit von vornherein verzichtet, wer das Recht auf den politischen Demonstrationsstreik niemals in Anspruch nehmen will, der wird immer ein Knecht oder eine Magd bleiben. 

Politische Demonstrationsstreiks in der jüngeren Vergangenheit

Auch wenn sich die Gewerkschaften manchmal gegen das Verbot des politischen Streiks nur in „homöopathischen Dosen“ (Däubler) wehrten: Die Gewerkschaften haben sich nie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vollständig unterworfen. So riefen die Gewerkschaften 1986 zu zentralen Kundgebungen – in Berlin vor dem Schöneberger Rathaus – während der Arbeitszeit um 13:00 Uhr auf, um gegen eine Gesetzesänderung zu protestieren, die das Streikrecht beeinträchtigte. Es beteiligten sich mehrere Hundertausende. Die Gewerkschaften erklärten diesen politischen Demonstrationsstreik für rechtens. Das ist juristisch völlig in Ordnung, weil schon damals einiges dafür sprach, dass vor den Gerichten – bis zu Ende durchgefochten – tatsächlich am Ende ein Erfolg gestanden hätte. Und dann wäre der Demonstrationsstreik von Anfang   rechtmäßig gewesen. Im Vorfeld wurden gegen den Aufruf 17 Gerichtsverfahren eingeleitet, in 8 Fällen wurde die erstrebte Verbotsverfügung erlassen, in 9 Fällen nicht[9]Henner Wolter AiB 1986 81ff..

Und 2007 kam es ohne Aufruf der Gewerkschaften zu Streiks gegen die Rente mit 67. Das waren  also „wilde“ Streiks; sie wurden wie alle Streiks, ob „wild“ oder nicht, organisiert. Es waren also auch keine spontanen Streiks. Bei den Demonstrationsstreiks gegen die Änderung des Renteneintrittsalters waren es die gewerkschaftlichen Vertrauensleute, die die Dinge in der Hand  hatten. Der Begriff spontaner Streik trifft also die Sache nicht, der Begriff „wilder“ ist unzulässig abwertend. Besser sollte man von verbandsfreien Streiks sprechen. Die Streiks gegen die Rente mit 67 waren den Gewerkschaften dermaßen willkommen, dass die Verbandsfreiheit vielen nicht bewusst war. Sie glaubten, die Gewerkschaft habe dazu aufgerufen, was sie aber nicht hatte. Da die Gewerkschaften nicht Träger des Streiks waren, konnten sie auch nicht für eventuelle Schäden in Haftung genommen werden.

Wir sollten uns an diese politischen Streiks von 1986 oder 2007 erinnern, wenn wir darüber nachdenken, was wir in Zukunft tun können. Zu den Streiks 1986 riefen die Gewerkschaften auf. Zu den Streiks 2006 riefen die Gewerkschaften nicht auf. Denkbar ist auch eine Mischform: Die Gewerkschaften rufen in ausgewählten Betrieben zu Demonstrationsstreiks auf und im Übrigen finden die Demonstrationsstreiks ohne Aufruf der Gewerkschaften statt.

Mehr Recht durch Rechtsbruch

Die erste Voraussetzung für eine Verbesserung des Streikrechts ist, dass die Einschränkungen des deutschen Streikrechts noch viel mehr öffentliches Thema werden und als das bezeichnet werden, was sie sind: Ein Skandal[10]Siehe Wiesbadener Appell „Für ein umfassendes Streikrecht“ unter https://politischer-Streik.de; dort kann man diesen Appell auch mit seiner Unterschrift unterstützen. Entscheidend ist aber, dass sich die abhängig Beschäftigten über die gegenwärtigen Verbote hinwegsetzen. Die in den Schulen lernen, machen es uns zurzeit vor. Die in den Betrieben und Verwaltungen arbeiten, sollten folgen. Streikrecht durch Rechtsbruch – so ist das gesamte Streikrecht entstanden.

Ich verstehe nicht, dass dem Bundesarbeitsgericht immer noch kein Fall vorliegt, der ihm die Gelegenheit gibt, seine Rechtsprechung zu ändern. Streikrecht ist Richterrecht. Nur wenn die Gerichte einen Fall zu entscheiden haben, in dem die derzeit geltenden Grenzen übertreten wurden, können sie ihre Rechtsprechung überprüfen und diese Grenzen erweitern. Notwendig ist also ein Verstoß gegen die geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, den man allerdings auch – im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Rechtsprechung und auch als Ausdruck der Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung – als vollständig legales Verhalten betrachten, wie es die Gewerkschaften schon 1986 getan haben.

Das Haftungsrisiko

Das wichtigste Argument, das die Gewerkschaften davon abhält, zu einem politischen Demonstrationsstreik aufzurufen, ist die Furcht davor, für den Produktionsausfall von den Unternehmen in Haftung genommen zu werden, wenn sie das Gerichtsverfahren doch verlieren. Dabei sollte aber mehr darüber nachgedacht werden, wie groß das Haftungsrisiko ist. Die Gewerkschaft hat es in der Hand, das Haftungsrisiko soweit zu abzusenken, dass es kalkulierbar ist. Eine Gewerkschaft könnte einen „Musterstreik“ führen, der dann in einen Musterprozess mündet. Angesichts der Auseinandersetzung um die Berliner S-Bahn wäre zum Beispiel denkbar, für eine kurze Zeit eine bestimmte Strecke der S-Bahn zu bestreiken. Vielleicht findet sich ja auch ein Unternehmer, der seinerseits ein Interesse daran hat, dass die Rechtslage geklärt wird.       

II. Streik gegen Unternehmensentscheidungen

Wir haben bisher über Forderungen an die Politik gesprochen und die Möglichkeiten dafür auch während der Arbeitszeit einzustehen. Im Folgenden soll es um die Forderungen direkt an das Kapital gehen.

Auch hier wieder Frage nach dem Streikrecht. Demonstrationsstreiks sind möglich. Aber können solche Forderungen an die Adresse des Kapitals auch mit Erzwingungsstreiks in Tarifkämpfen durchgesetzt werden? Nur dann könnten aus Forderungen tarifvertragliche Verpflichtungen der Unternehmen werden. Das kann wiederum den Druck auf die Politik erhöhen, wenn gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass das nicht reicht. In der Kombination von Forderungen an die Politik und das Kapital kann Gegenmacht besonders wirksam sein. Die Tarifkämpfe in den Krankenhäusern um eine bessere Personalbemessung haben das eindrucksvoll gezeigt.

Nach einer unter Juristen verbreiteten Meinung sollen nur die negativen sozialen Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen bestreikt werden dürfen, nicht aber die Unternehmensentscheidung selbst. Das soll zum Beispiel gelten für Unternehmensverlagerungen, Betriebsschließung oder auch Ausgliederungen von Tätigkeiten an Tochterfirmen. Aber das Bundesarbeitsgericht hat schon 1990 zu erkennen gegeben, dass die sogenannte unternehmerische Autonomie („ob, was und wo hergestellt wird“) dort seinen Grenzen hat, wo sich negative Auswirkungen für die Beschäftigten ergeben[11]BAG v. 3.4.1990 – 1 AZR 23/89; Däubler Arbeitskampfrecht 3. Auflg. § 13 Rn. 41. Dann sollen nicht nur die negativen Auswirkungen, sondern auch die unternehmerische Entscheidung selbst mit einem Streik angegriffen werden können. Wenn ein Betrieb geschlossen wird, verlieren die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz. In diesem Fall können nach der eben genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur die negativen sozialen Folgen, sondern kann auch die unternehmerische Entscheidung selbst durch einen Streik bekämpft werden. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass umweltschädliche Arbeitsplätze ohne Schaffung von umweltfreundlichen Ersatzarbeitsplätzen gestrichen werden, nur mit dem Unterschied, dass es nicht um die Bekämpfung, sondern um die Erkämpfung einer unternehmerischen Entscheidung geht.

Die Einschränkungen des Streikrechts auf die sozialen Folgen unternehmerischer Entscheidungen  ist ein klarer Verstoß gegen die Europäische Sozialcharta[12] Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC.

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, sieht Artikel 6 Nummer 4 ESC das Recht der abhän­gig Beschäftigten auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Fall von In­teressenkonflikten vor. Nach der ESC ist das Streikrecht ein individuelles Recht, bei arbeits­bezogenen Streitigkeiten kollektive Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch die gemeinsame Arbeitsniederlegung. Die ist auch ohne Aufruf ei­ner Gewerkschaft und ohne ein tariflich regelbares Ziel möglich. Schon 1998 hatte das für die Überwachung der Europäischen Sozialcharta zuständige Mini­sterkomitee des Europarates der Bundesrepublik aufgegeben, ihren Rechtszustand zu ändern, da »alle Streiks, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind und nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen und übernommen sind, in Deutschland verboten sind«[13]Text im Wortlaut in AuR 1998, S. 154 ff. Der Sachverständigenausschuss ECSR hat diese Position nur modifiziert, aber nicht aufgegeben (im Einzelnen dazu: Sachverständigenausschuss (ESCR): … Continue reading).

Unter Verweis auf dieses internationale Recht hat das Bundesarbeitsgericht schon im Jahre 2002 erkennen lassen, dass die Beschränkung der Streikziele auf tariflich regelbare Ziele einer Überprüfung bedarf:

„Dabei mag die generalisierende Aussage, Arbeitskämpfe seien stets nur zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele zulässig, im Hinblick auf Teil II Art. 4 Nr. 4 ESC einer erneuten Überprüfung bedürfen. Denn immerhin ist nach Meinung des Sachverständigenausschusses das Verbot aller Streiks in Deutschland, die nicht auf den Abschluß eines Tarifvertrags gerichtet sind und die nicht von einer  Gewerkschaft ausgerufen oder übernommen worden sind, mit den Garantien von Art. 6 Abs. 4 ESC unvereinbar“[14]Text im Wortlaut in AuR 1998, S. 154 ff. Der Sachverständigenausschuss ECSR hat diese Position nur modifiziert, aber nicht aufgegeben (im Einzelnen dazu: Sachverständigenausschuss (ESCR): … Continue reading).

Und 5 Jahre später wiederholte das Bundesarbeitsgericht:

„Im Streitfall bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob diese Beschränkung mit den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen Verträgen, etwa aus Teil II Nr. 6 Nr. 4 der Europäischen Sozialcharta zu vereinbaren ist“[15]BAG v. 24.04.2007 1 AZR 252/06.

Deutlicher hätte der Wink mit dem Zaunpfahl nicht sein können. Doch jetzt sind wieder 12 Jahre vergangen und dem Bundesarbeitsgericht liegt immer noch kein Streitfall vor, an dem es überprüfen kann, was nach der eigenen Aussage des Bundesarbeitsgerichts einer Überprüfung bedarf. Es geht darum, dass die Beschränkung der Streikziele auf tariflich regelbare Ziele endlich beendet und so die deutsche Rechtsprechung endlich der Europäischen Sozialscharte angepasst wird[16]vgl. Gerhard Kupfer (Hrsg.) „Streik und Menschenwürde“ Hamburg 2017. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher zu diesen Frage nicht geäußert. Es hatte so einen Fall nie zu entscheiden. 

Sicher stellt sich immer auch die Frage, in welchem Umfang die Kolleginnen und Kollegen mobilisiert werden können. Doch die Kolleginnen und Kollegen spüren die zunehmenden Gefahren. Das ist ein wichtiger Mobilisierungsfaktor. Die Einschläge kommen näher. „Dass Du Dich wehren musst, wenn Du nicht untergehen willst, das wirst Du doch einsehen“ (Bertold Brecht).


References

References
1 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflg. Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 41.
2 Däubler- Wroblewski a.a.O. § 17; Berg/Kocher/Schumann – Berg Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 6. Auflg. Frankf. a.M. 2018 Teil 3 Rn. 188 ff.; handelt es sich um einen Streik, der die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingen zum Ziel hat, wird dieser Streik durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, auch wenn es ein politischer Streik ist; geht es nicht um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, schützen Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs.1 GG (vgl.Däubler- Wroblewski a.a.O. § 17 Rn. 157 f) 
3  Däubler- Wroblewski a.a.O. § 17 Rn. 183 ff.
4 „Die Frage, ob auch reine Demonstrationsstreiks, mit denen ohne Bezug auf einen um einen Tarifvertrag geführten Arbeitskampf lediglich Protest oder Sympathie – etwa für oder gegen Entscheidungen des Gesetzgebers – zum Ausdruck gebracht werden soll, zur gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit gehören, stellt sich vorliegend nicht“ (BAG v. 19.06.2007 – 1 AZR 396/06 Rz. 13) 
5 Däubler- Lörcher a.a.O. § 10 Rn. 93; Lörcher verweist nicht nur auf die Rechtsprechung zu Art. 11 EMRK, sondern auch auf die zu Art. 10 EMRK
6 Seit 2006 erlaubt § 580 Nr. 8 ZPO die innerstaatliche Wiederaufnahme nach einem Erfolg vor dem EGfMR
7 Auf der Grundlage des ILO-Übereinkommens Nr. 87 erkennt die Spruchpraxis des ILO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit ausdrücklich „wilde“ („wild-cat“) Streiks als zulässige Streikform an (Auszug aus ILO Freedom of Association – Compilation of Decisions of the Committee on Freedom of Association, 6. Edition, 2018, dort Nr. 784) und hält auch Proteststreiks für zulässig, wenn sie auf die Verfolgung beruflicher, sozialer oder  wirtschaftlicher Interessen gerichtet sind (a.a.O. Nr. 758, 759, 763, 779, 780, 781, 782; Auszug aus International Labor Office (Hrsg.): Freedom of Association and bargaining International Labour Conference 81st Sessions Report III (Part 4B) 1994 Geneva, dort Nr. 165, 166) und betrachtet deswegen das deutsche Recht als unvereinbar mit dem ILO-Übereinkommen Nr. 87
8 BVerfG v. 14.5.1985 Brockdorf 1 BvR 233, 341/81 Rn. 64, 62
9 Henner Wolter AiB 1986 81ff.
10 Siehe Wiesbadener Appell „Für ein umfassendes Streikrecht“ unter https://politischer-Streik.de; dort kann man diesen Appell auch mit seiner Unterschrift unterstützen
11 BAG v. 3.4.1990 – 1 AZR 23/89; Däubler Arbeitskampfrecht 3. Auflg. § 13 Rn. 41
12  Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC
13, 14 Text im Wortlaut in AuR 1998, S. 154 ff. Der Sachverständigenausschuss ECSR hat diese Position nur modifiziert, aber nicht aufgegeben (im Einzelnen dazu: Sachverständigenausschuss (ESCR): conclusions XX-3 (2014) Germany, http://hudoc.esc.coe.int/eng?i=XX-3def/DEU/6/4/EN; Sachverständigenausschuss (ESCR): Conclusions XXI-3 (2019) Germany, http://hudoc.esc.coe.int/eng?i=XXI-3def/DEU/6/4/EN
15 BAG v. 24.04.2007 1 AZR 252/06
16 vgl. Gerhard Kupfer (Hrsg.) „Streik und Menschenwürde“ Hamburg 2017