Klimastreik und Streikrecht

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14. November 2020 von Benedikt Hopmann

Wirtschaftsminister Peter Altmaier belehrte die Studentin Luisa Neubauer, eine Organisatorin der „fridays for future”[1]https://fridaysforfuture.de/-Demonstrationen in Berlin: „Sie sagen, dass Sie für das Klima streiken, aber in Deutschland kennen wir keinen politischen Generalstreik. Unser Streikrecht richtet sich immer auf Forderungen, die ein Arbeitgeber liefern kann“[2]SPIEGEL v. 16.3.2019 S. 60 ff.

Man muss dem Wirtschaftsminister fast dankbar sein. Denn damit hat er den politischen Streik überhaupt wieder zu einem Thema gemacht. Er ja auch hätte einfach sagen können: „Schüler dürfen nicht streiken. Es gibt die Schulpflicht und wer dagegen verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.” Aber nein, Altmaier spricht über den politischen Streik, den wir in Deutschland „nicht kennen“. Allerdings: Der Anstoß für diese Erklärung kam von der jungen Klimabewegung selbst, die im Jahr 2019 jeden Freitag während der Schulzeit für ihre Zukunft demonstrierte. Neubauer ließ sich denn auch von den Belehrungen Altmaiers nicht beeindrucken: „Als das Streikrecht erfunden wurde, kannte man die Klimakrise ja noch nicht.“

Foto: Ingo Müller

Am 24. Mai 2019 veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung (SZ) einen Aufruf der jungen Klimabewegung an die Welt unter der Überschrift „Streik!“. Die Erwachsenen antworteten auf derselben Seite unter der Überschrift „Zeitenwende“ mit folgendem Aufruf: „Am Freitag, den 20. September werden wir auf Bitte der jungen Menschen, die rund um die Welt Schulstreiks organisieren, unsere Arbeitsplätze und Wohnungen verlassen, um einen Tag lang Maßnahmen gegen den Klimawandel zu fordern, die große existenzielle Bedrohung der gesamten Menschheit. … Wir hoffen, dass sich uns viele Menschen anschließen … Überall auf dem Planeten sind Formen eines Green New Deal vorgeschlagen worden, Gesetze, die rasch fossile Energiequellen durch Energie aus Sonne und Wind ersetzen würden und dabei für gute Jobs sorgen …“[3]https://www.sueddeutsche.de/kultur/klimastreik-2-zeitenwende-1.4459969. Unterschrieben hatten diesen Aufruf Frauen und Männern aus der Wissenschaft, aus der Kunst und der Umweltbewegung. Dieser Aufruf war nicht nur ein Aufruf, die eigenen Interessen zu verteidigen, sondern auch den Gedanken der generationsübergreifenden Solidarität zu stärken.

Der Aufruf führte am 20. September 2019 zu einer eindrucksvollen Demonstration von über eine Millionen Menschen für den Klimaschutz, aber nicht zu einem Streik.

Zum 25. September 2020 rief “fridays-for-future” wieder zum Klimastreik auf. Es war sehr wichtig, dass sich viele Menschen in ihrer Freizeit an den Aktionen am 25. September 2020 beteiligten. Aber ein Streik war auch das nicht.

Ein Streik ist nur während der Arbeitszeit möglich. Denn in einem Streik legen abhängig Beschäftigte ihre Arbeit nieder. Das ist in der Freizeit nicht möglich; denn in der Freizeit wird eine Arbeit, die niedergelegt werden könnte, gerade nicht ausgeübt.

Ein Klimastreik richtet sich gegen die Klimaerwärmung. Es können entsprechende Maßnahmen vom Staat oder auch direkt von den Unternehmen gefordert werden. Richten sich die Forderungen an den Staat, handelt es sich um einen politischen Streik.

Wann gibt es nicht nur einen weiteren Aufruf zum Klimastreik, sondern auch die erste Arbeitsniederlegung gegen die Klimaerwärmung?

Sämtliche Zeitungen verkündeten im September 2019, der politische Streik sei verboten. Gibt es ein recht auf den politischen Streik?

Einzelheiten zum Recht auf Streik hier weiterlesen:

Was ist ein politischer Streik?

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Die Frage, was ein politischer Streik ist, wird unterschiedlich beantwortet und ist abhängig davon, ob die Frage aus sozialpolitischer oder rein juristischer Perspektive beantwortet wird. Der Streit, ob ein politischer Streik verboten ist, bezieht sich nur auf den politischen Streik im juristischen Sinne.

Aus sozialpolitischer Perspektive kann sich schon ein Streik, der ausschließlich einen Tarifvertrag zum Ziel hat, zu einem politischen Streik entwickeln. So war es sicher kein Zufall, dass vor vielen Jahren Bundeskanzler Kohl den Kampf der IG Metall für die 35 Stunden Woche bei vollem Lohnausgleich politisierte, indem er ihn als „dumm und töricht“ bezeichnete. Auch jetzt würde ein radikaler Tarifkampf etwa um die 30 Stunden Woche bei vollem Lohnausgleich ganz sicher auch politische Wirkungen zeigen.

Ein politischer Streik im rechtlichen Sinne ist allerdings enger gefasst: Ein politischer Streik im rechtlichen Sinne zielt auf das sogenannte hoheitliche Handeln des Staates. Mit hoheitlichem Handeln ist das staatliche Handeln „von oben nach unten“ gemeint, also

  • das Handeln der Regierung oder öffentlichen Verwaltungen (Verwaltungsakte bzw. irgendwelche Bescheide) oder
  • Entscheidungen von Gerichten (Urteile) oder
  • Beschlüsse von Parlamenten (Gesetze).

Insbesondere ist also ein Streik gegen ein Gesetzesvorhaben des Bundestages ein politischer Streik.

Ein politischer Streik richtet sich also gegen den Staat. Überdies wird auch ein Streik gegen gesellschaftliche Missstände als politischer Streik gewertet[1]BKS-Bearbeiter AKR 6. Auflg. Rn. 188.

References

References
1 BKS-Bearbeiter AKR 6. Auflg. Rn. 188

Politischer Streik verboten?

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Warum brauchen wir ein politisches Streikrecht?
  2. Gegenargumente und Argumente zum politischen Streik
  3. Der politische Demonstrationsstreik ist nicht verboten
  4. Rechtsgeschichte, internationales Recht und innerstaatliches Recht sprechen gegen ein Verbot des politischen Demonstrationsstreiks
  5. Streiken wie in Frankreich
  6. Musterstreik – Musterprozess: Ein besseres Streikrecht ist möglich
  7. Sorgfältig die Bedingungen eines Musterstreiks beachten

14. Dezember 2020 von benhop

Warum brauchen wir ein politisches Streikrecht?

Die Diskussion um den politischen Streik wird aktuell geführt,

Während der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einer Stellungnahme vom 8. August 2022 meint, der politische Streik sei unzulässig, plädieren in dem Buch „Politische Streiks im Europa der Krise“[1]VSA-Verlag Hamburg 2012 Lucy Redler („Vergessenen Geschichte“, S. 194 ff.), Detlef Hensche („Das Tabu des politischen Streiks in Deutschland“, S. 219 ff.), Veit Wilhelmy („Das politische Streikrecht muss erkämpft werden“, S. 227 ff.) für das Recht auf den politischen Streik.

In der Presse wird allerdings verbreitet, der politische Streik sei verboten. Die Bundeszentrale für politische Bildung ist da sehr viel vorsichtiger.

Gegenargumente und Argumente zum politischen Streik

Der wichtigste Einwand gegen das politische Streikrecht ist, ein solches Streikrecht sei unvereinbar mit der parlamentarischen Demokratie. Parlament und Regierung seien demokratisch gewählt und ihre Entscheidungen dürften nicht durch Einflussnahme von Gruppen, die nur partielle Interessen vertreten könnten, beeinträchtigt werden.

Dagegen gibt es zwei Argumente:

Die Erfahrungen aus der Geschichte lehren: Der politische Streik ist unverzichtbar zur Verteidigung der Demokratie. Die erste Demokratie wurde im November 1918 durch einen politischen Generalstreik erkämpft und 1920 gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch durch einen politischen Generalstreik erfolgreich verteidigt. Umgekehrt konnte Hitler die Macht übertragen werden, weil die Arbeiterbewegung nicht zu einem politischen Generalstreik zusammen fand.

Unstreitig wäre ein solcher Generalstreik nach dem heutigen Recht legal[2]Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 17 Rn. 168, § 9 Rn. 19. Denn 1968 wurde im Zuge der Notstandsgesetze ein Artikel in das Grundgesetz aufgenommen, der das Recht zum Widerstand enthält. Nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz sind alle Deutschen zum Widerstand, auch zum Streik berechtigt, wenn es jemand unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Der politische Generalstreik ist also nicht generell verboten. Allerdings setzt Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz voraus, dass „anderweitige Hilfe“ nicht möglich ist. Können zum Beispiel noch Gericht angerufen werden, so kann ein Widerstand einschließlich eines Streiks nicht mehr auf Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz gestützt werden. Schon aus diesem Grund ist das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz nur in seltenen Fällen anwendbar[3] Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 9 Rn. 19. Vor allem aber erfasst dieses Widerstandrecht nicht den schleichenden Verfassungsbruch, bei dem die Staatsorgane in einem allmählichen Prozess zu verfassungswidrigen Positionen übergehen. Es ist nicht anwendbar, wenn die Demokratie schleichend ausgehöhlt wird, wenn Schritt für Schritt ein soziales Recht nach dem anderen beseitigt wird. Es ist auch nicht anwendbar, wenn es darum geht, einen Krieg zu verhindern oder gegen die Klimakrise zu streiken. Das Recht zum politischen Streik über den engen Rahmen des Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz hinaus ist unverzichtbar für die Verteidigung von Frieden und Umwelt und der Verteidigung sozialer und demokratischer Rechte.

2.

Die Unternehmer haben Rechte, über die die abhängig Beschäftigten nicht verfügen. Das Kapital entscheidet allein über Investitionen, Arbeitsplätze, Betriebsverlagerungen und Betriebsschließungen. Das verschafft den Unternehmern ein enormes außerparlamentarisches Druckpotential – nicht nur im Betrieb, sondern im Staat insgesamt. Je größer das Unternehmen, desto größer das Druckpotential.

Die Folge: Jede Regierung sorgt sich um ein gutes Investitionsklima und rollte dem Kapital den roten Teppich aus. Keinen Platz haben da Forderungen, auf die Unternehmen mit „Investitionszurückhaltung“ reagieren könnten.

Um dieser außerparlamentarische Überlegenheit des Kapitals bei der Einflussnahme auf staatliches Handeln nicht schutzlos ausgeliefert zu sein, müssen die abhängig Beschäftigten und ihre Gewerkschaften Gegenmacht aufbauen können, außerparlamentarische politische Gegenmacht. Die kann nur aus den Betrieben kommen.

Durch politische Streiks widersetzen sich die abhängig Beschäftigten einem staatlichem Handeln, das nur noch die Interessen des Kapitals exekutiert.

Der politische Demonstrationsstreik ist nicht verboten

Die Unterscheidung zwischen Erzwingungs- und Demonstrationsstreik ist bedeutsam, weil vor allem im Hinblick auf den politischen Demonstrationsstreik die Möglichkeit besteht, dass die Gerichte diese Streiks zulassen.

Der Erzwingungsstreik zielt auf die Durchsetzung einer Forderung, der Demonstrationsstreik dagegen nur auf eine Demonstration während der Arbeitszeit; meistens geht es bei einem Demonstrationsstreik um einen Protest. Deswegen spricht man auch von einem Proteststreik. Der Demonstrationsstreik ist von vornherein zeitlich begrenzt. 1 Tag und weniger sollten nicht als zu lang angesehen werden[4]Wroblewski sieht maximal bis zu eintägige Arbeitsniederlegungen als nicht zu lang an (Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 185).

Der Generalstreik gegen den Kapp-Lüttwitz Putsch im Jahr 1920 ist das wichtigste Beispiel für den politischen Erzwingungsstreik. Kein Licht, kein Gas, kein Wasser. Die Putschisten mussten aufgeben.

In den letzten Jahrzehnten spielte allerdings in Deutschland tatsächlich nur der politische Demonstrationsstreik eine Rolle.

Wir erinnern an das Jahr 1986: Die Gewerkschaften riefen zu Kundgebungen während der Arbeitszeit auf, in Berlin vor dem Rathaus Schöneberg. Es ging um eine Gesetzesänderung, die das Streikrecht einschränken sollte[5]es ging den damalige §116 AFG. Im Vorhinein suchten die Arbeitgeber über insgesamt 17 Gerichtsverfahren diesen Streik zu unterbinden. In acht Fällen wurde die erstrebte Verbotsverfügung erlassen, in neun Fällen hatten die Arbeitgeber keinen Erfolg[6]Wolter AiB 1986, 81 ff..

Und wir erinnern auch an die Jahre 2000 und 2007, als es zu Arbeitsniederlegungen aus Protest gegen die geplante Rente mit 67 kam, die nicht auf einem gewerkschaftlichen Aufruf beruhten, aber in den Betrieben von den Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern organisiert und mit der größten Sympathie der Gewerkschaften begleitet wurden.

1986, 2000 und 2007 ging es immer um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Aber auch Demonstrationsstreiks mit einem allgemeinpolitischen Ziel haben eine lange Tradition. So die Proteststreiks gegen das Misstrauensvotum gegen den damaligen Bundeskanzler Willy Brandt im Mai 1972[7]Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 17 Fn. 149, § 13 Rn. 52.

Geht es um einen politischen Streik der auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist, so kann sich dieser Streik auf Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz stützen[8]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn.159 ff.. Geht es um einen politischen Demonstrationsstreik mit allgemein politischen Zielen, so kann sich der Streik auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit) stützen[9]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 179.

Rechtsgeschichte, internationales Recht und innerstaatliches Recht sprechen gegen ein Verbot des politischen Demonstrationsstreiks

Die überall verbreitete Auffassung, der politische Demonstrationsstreik sei verboten,

  • geht über die Geschichte dieses Rechts hinweg,
  • beachtet nicht das internationale Recht und
  • gibt selbst das geltende innerstaatliche Recht nicht angemessen wieder.

Das Recht auf Streik ist kein Recht, das in Stein gemeißelt ist wie die Gesetzestafeln des Hammurabi[10]Vergleiche auch Wiesbadener Appell „Für ein umfassendes Streikrecht“ unter https://politischer-Streik.de, Veith Wilhemy Der politische Streik, Materialien zu einem Tabu, 2008.

  1. Das Verbot des politischen Streiks existierte weder in der Weimarer Republik noch in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg. Das Verbot des politischen Streiks ist ein Kind des kalten Krieges. Es geht auf ein Gutachten des Juristen Hans Carl Nipperdey zum Zeitungsstreik des Jahres 1952 zurück. Nipperdey hatte schon während der Nazizeit einen Kommentar zum faschistischen Arbeitsrecht verfasst und wurde später der erste Präsident des Bundesarbeitsgerichts.
  2. Das internationale Recht erlaubt den politischen Streik. Das gilt jedenfalls dann, wenn es um Sozial – und Arbeitsbedingungen geht (Art. 3 ILO-Übereinkommen Nr. 87[11]Art. 3 ILO-Übereinkommen Nr. 87, ILO CEACR Report 1987 (Deutschland), S. 181 f.; der EGMR stützt sich auf Art. 10 und Art. 11 EMRK, EGMR Urt. V. 5.3.2009 – 31684/05 (Barraco) Rn. 26; streitig ist, ob auch Art. 6 Abs. 4 Europäische Sozialcharts (ESC) herangezogen werden kann[12]Ziel dieser Vorschrift ist die Gewährleistung von Kollektivverhandlungen ist; wird deswegen Art. 6 Abs. 4 ESC so ausgelegt, dass die Streikziele zwischen den Kollektivparteien beigelegt werden … Continue reading).
  3. In fast allen europäischen Ländern sind politische Demonstrationsstreiks zu Sozial- und Arbeitsbedingungen erlaubt und werden auch praktiziert. Ausnahmen sind Großbritannien, Dänemark und Deutschland.[13]„Im europäischen Vergleich sind politische Streiks, die sich gewöhnlich gegen die Regierungspolitik richten, neben Deutschland nur in Dänemark und Großbritannien verboten. In Österreich … Continue reading
  4. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2007 ausdrücklich offen gelassen, ob politische Demonstrationsstreiks erlaubt sind; es hat offen gelassen, ob „reine Demonstrationsstreiks, mit denen ohne Bezug auf einen um einen Tarifvertrag geführten Arbeitskampf lediglich Protest oder Sympathie – etwa für oder gegen Entscheidungen des Gesetzgebers – zum Ausdruck gebracht werden soll“ zulässig sind[14]BAG v. 19.06.2007 1 AZR 396/06 juris Rn. 18 . Dem Gericht lag seitdem kein Fall vor, an dem es neu hätte entscheiden können. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage noch nie beschäftigt.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet inzwischen zum Streikrecht. Dabei geht es nicht nur um das Menschenrecht auf Streik (Art. 11 EMRK), sondern auch um das Menschenrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK)[15]der EGMR stützt sich auf Art. 10 und Art. 11 EMRK, EGMR Urt. V. 5.3.2009 – 31684/05 (Barraco Rn. 26); Däubler (Hrsg) – Lörcher: Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 10 Rn. 93;. Stellt der EGMR eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention fest, ist innerstaatlich ein Restitutionsverfahren möglich[16]Das angegriffene innerstaatliche Urteil muss auf der Verletzung der Konvention beruhen; dann innerstaatlich ein Restitutionsverfahren möglich, § 580 Nr. 8 ZPO.

Streiken wie in Frankreich

Es bleibt das weitergehende Ziel, den politischen Streik unabhängig von seiner Dauer zu legalisieren. Der politische Streik muss auch dann erlaubt sein, wenn er kein Demonstrationsstreik ist.

Das Grundgesetz schützt in Artikel 9 Absatz 3 „das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigung zu bilden“. In einem weiteren Satz, der im Zuge der Notstandsgesetze in das Grundgesetz aufgenommen wurde und sich auf entsprechende Regelungen bezieht, werden ausdrücklich Arbeitskämpfe geschützt, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von diesen Vereinigungen geführt werden. Der Wortlaut schließt nicht politische Arbeitskämpfe zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen aus[17]Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 13 Rn. 60.

Es ist nicht einzusehen, dass in Deutschland verboten ist, was in Frankreich erlaubt ist. Es ist nicht einzusehen, dass in Deutschland nicht länger als einen Tag gegen die Rente mit 67 gestreikt werden darf, während in Frankreich gegen gesetzliche Verschlechterungen der Rente tagelang gestreikt wird und damit auch ein Sinneswandelt der Regierung durchgesetzt werden soll.

Musterstreik – Musterprozess: Ein besseres Streikrecht ist möglich

In jedem Fall gilt die Regel: Je mehr sich an einem Streik beteiligen, desto stärker ist nicht nur seine Wirkung, sondern auch der Schutz der Beteiligten vor Sanktionen. So schaffen sich die Beteiligten mit der Wirksamkeit ihres Handelns auch selbst den Schutz vor Sanktionen.

Trotzdem ist es notwendig, politische Streiks besser rechtlich abzusichern. Es gilt vor allem auszuschließen, dass die Gewerkschaften in den Regress genommen werden können.

Den Gerichten muss endlich ein Fall zur Entscheidung vorgelegt werden. Durch alle Instanzen muss entschieden werden, auch durch das Bundesverfassungsgericht, auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Es geht um einen Musterprozess auf der Grundlage eines „Musterstreiks“. Wenn die Gewerkschaften gezielt in einigen Betrieben zu einem politischen Demonstrationsstreik aufrufen, ist das Haftungsrisiko kalkulierbar.

Der Musterprozess könnte auch darauf gerichtet sein, dass das Bundesarbeitsgericht seine Meinung aufgibt, dass ein Streik schon dann rechtswidrig ist, wenn auch nur eine von mehreren Streikforderungen unzulässig ist. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat genau umgekehrt entschieden[18]EGMR 27.11.2014, Nr. 36701/09 – Hrvatski Lijecnicki Sindikat (HLS) ./. Kroatien; Klaus Lörcher AuR 4/2015 S. 126, 129; siehe auch Däubler-Lörcher 4. Auflg. § 10 Rn. 85.

Entscheidend ist, dass der Prozess nicht in den unteren Instanzen endet. Das ist ein Problem, wenn über den einstweiligen Rechtsschutz im Vorhinein der Streik unterbunden wird, danach nicht fortgeführt und sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hatCCDer Europäische Ausschuss für soziale Rechte, der die Einhaltung der ESC kontrolliert, will im Hinblick auf die Anwendung des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Arbeitgeber Streiks – konkret geht es um die Anwendung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Einsatz von Streikposten – genauer überprüfen und hält die Angaben der Bundesregierung dazu nicht für ausreichend, Däubler-Lörcher (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 10 Rn. 33 mit Verweis auf Fn. 70a.E.)). Das ist aber auch ein Problem, wenn gegen Abmahnungen wegen Streikbeteiligung ein Prozess geführt wird, die Abmahnungen aus den Akten entfernt werden, bevor der Rechtsstreit zu Ende geführt wurde und sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hat[19]so geschehen in dem Bremer Verfahren gegen die Daimler AG, wo die Abmahnungen nach der 1. Instanz aus der Personalakte genommen wurden, obwohl Daimler in der 1. Instanz gewonnen hatte. Dann ist es äußerst schwer, die Gerichte davon zu überzeugen, dass weiterhin ein Interesse daran besteht, die Zulässigkeit eines solchen politischen Streiks feststellen zu lassen; die Gerichte ziehen sich darauf zurück, dass es nicht ihre Aufgabe ist, juristische Gutachten zu erstellen.

Sorgfältig die Bedingungen eines Musterstreiks beachten

Jedenfalls sollten die Bedingungen, unter denen ein „Musterstreik“ durchgeführt wird, sorgfältig gewählt werden:

  1. Es muss eine Klärung in der Hauptsache herbeigeführt werden. Geht der Arbeitgeber über den einstweilige Rechtsschutz gegen die Gewerkschaft vor, kann der Streik unterbrochen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Streik auch noch nach Jahren unter denselben Bedingungen und mit denselben Forderungen wieder aufgenommen werden kann, da der Rechtsstreit über viele Jahre gehen kann.
  2. Vielleicht findet sich auch ein Arbeitgeber, der an einer Klärung der Rechtslage ebenfalls interessiert ist und deshalb nicht den Prozess etwa durch Herausnahme erteilter Abmahnungen aus den Personalakten beenden will.
  3. Eventuell kann eine politische Forderung mit einer rein tariflich regelbaren Forderung kombiniert werden, so dass schon aus diesem Grunde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg die Streikziele insgesamt zulässig sind.
  4. Der Klimastreik ist deshalb ein guter Ansatz, weil er viele Sympathien genießt, auch in gesellschaftlichen Bereichen, die den Gewerkschaften nicht sehr nahe stehen. Es könnte etwa ein klimapolitisches Ziel mit der Forderung

References

References
1 VSA-Verlag Hamburg 2012
2 Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 17 Rn. 168, § 9 Rn. 19
3  Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 9 Rn. 19
4 Wroblewski sieht maximal bis zu eintägige Arbeitsniederlegungen als nicht zu lang an (Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 185
5 es ging den damalige §116 AFG
6 Wolter AiB 1986, 81 ff.
7 Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 17 Fn. 149, § 13 Rn. 52
8 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn.159 ff.
9 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 179
10 Vergleiche auch Wiesbadener Appell „Für ein umfassendes Streikrecht“ unter https://politischer-Streik.de, Veith Wilhemy Der politische Streik, Materialien zu einem Tabu, 2008
11 Art. 3 ILO-Übereinkommen Nr. 87, ILO CEACR Report 1987 (Deutschland), S. 181 f.; der EGMR stützt sich auf Art. 10 und Art. 11 EMRK, EGMR Urt. V. 5.3.2009 – 31684/05 (Barraco) Rn. 26
12 Ziel dieser Vorschrift ist die Gewährleistung von Kollektivverhandlungen ist; wird deswegen Art. 6 Abs. 4 ESC so ausgelegt, dass die Streikziele zwischen den Kollektivparteien beigelegt werden können müssen, so ist fraglich, ob Art. 6 Abs. 4 ESC anwendbar ist. Lörcher hält Anwendung nicht für ausgeschlossen, Däubler-Lörcher 4. Auflage § 10 Rn. 33; Wroblewski hält Art 6 Abs. 4 ESC für anwendbar, Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 166
13 „Im europäischen Vergleich sind politische Streiks, die sich gewöhnlich gegen die Regierungspolitik richten, neben Deutschland nur in Dänemark und Großbritannien verboten. In Österreich sind sie zwar legitim, aber unüblich. In Schweden sind politische Streiks nicht per se verboten, sondern nur, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Schwedische Arbeitsgerichtshof hat ausgeführt, dass insbesondere politische Protest- und Demonstrationsstreiks von kurzer Dauer zulässig sind. In den übrigen neuen EU-Mitgliedstaaten sind sie zugelassen oder werden jedenfalls von den Gerichten toleriert“, Wissenschafliche Dienst des Deutschen Bundestages WF G – 3000 -VI-103/06 im Jahr 2006, Seite 8; nach BKS ist ein Verbot nirgendwo festgeschrieben, BKS-Bearbeiter Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Auflg. 2010, AKR Rn. 189 mit Verweis in Rn. 337 auf Schopp 2004, wiss. Dienst Bundestag. Der Wiesbadener Appell nennt neben Deutschland und England als dritten Staat wohl irrtümlich Österreich. Nach dem Ausscheiden Englands aus der EU sind es nur noch zwei Länder in der EU
14 BAG v. 19.06.2007 1 AZR 396/06 juris Rn. 18
15 der EGMR stützt sich auf Art. 10 und Art. 11 EMRK, EGMR Urt. V. 5.3.2009 – 31684/05 (Barraco Rn. 26); Däubler (Hrsg) – Lörcher: Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 10 Rn. 93;
16 Das angegriffene innerstaatliche Urteil muss auf der Verletzung der Konvention beruhen; dann innerstaatlich ein Restitutionsverfahren möglich, § 580 Nr. 8 ZPO
17 Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 13 Rn. 60
18 EGMR 27.11.2014, Nr. 36701/09 – Hrvatski Lijecnicki Sindikat (HLS) ./. Kroatien; Klaus Lörcher AuR 4/2015 S. 126, 129; siehe auch Däubler-Lörcher 4. Auflg. § 10 Rn. 85
19 so geschehen in dem Bremer Verfahren gegen die Daimler AG, wo die Abmahnungen nach der 1. Instanz aus der Personalakte genommen wurden, obwohl Daimler in der 1. Instanz gewonnen hatte

An alle, die die Petition unterstützt haben

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In vielen Unternehmen legten die Beschäftigten die Arbeit nieder, in großen Betrieben der Autoindustrie, bei Daimler in Sindelfingen, Bremen usw., bei VW in Kassel, Opel in Rüsselsheim, im Stahlwerk ArcelorMittal Bremen. Aber auch kleine Betriebe beteiligten sich wie die folgenden Bilder der Beschäftigten der AWO Refugium Freudstraße in Berlin Mitte und des Botanischen Garten an der Freien Universität in Berlin zeigen:


Wir, das Team von AWO Refugium Freudstrasse ( Berlin-Mitte) setzen mit dieser Aktion ein Zeichen gegen die Rechtsentwicklung in unseren Land. Wir bringen damit unsere Wut und Trauer über die rechten Mord/Terroranschläge zum Ausdruck und positionieren uns eindeutig gegenüber unseren Bewohnerinnen (und Nachbarinnen)”

Foto: S. Kätsch https://awo-mitte.de/gefluechtet-asyl/refugium-freudstrasse/

Beschäftigte im Botanischen Garten (s. Foto) und anderswo drückten ihre Trauer und Entschlossenheit aus, dem rassistischen und menschen verachtenden Hass entgegenzutreten. weiterlesen hier

Dieses Bild hat ein leeres alt-Attribut; sein Dateiname ist botan.-Garten-1024x768.jpg.
Foto: ver.di Betriebsgruppe FU Berlin und der Gesamtpersonalrat der FU

An alle, die die Petition unterstützt haben! Vielen Dank für die Unterstützung der Petition, die den Gewerkschaften vorschlug, am Tag der Trauerfeier in Hanau um 11:50 Uhr für 10 Minuten die Arbeit niederzulegen. Bemerkenswert die Vielzahl und Ernsthaftigkeit der Kommentare, die deutlich gemacht haben, dass es ihnen um ein sehr wichtiges Anliegen geht, weiterlesen hier:

Interview JW mit Benedikt Hopmann, vom 04.03.2020

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4. März 2020 von benhop

Quelle: Junge Welt Ausgabe vom 04.03.2020, Seite 2 / Inland

Nach Anschlag in Hanau

»Höchste Zeit, dass Gewerkschaften ein Zeichen setzen«

Gedenkveranstaltung für Opfer rechter Gewalt in Hanau. Aufruf zur Arbeitsniederlegung am heutigen Mittwoch. Ein Gespräch mit Benedikt Hopmann

Interview: Gitta Düperthal

Demonstration in Hanau am 22. Februar 2020

Benedikt Hopmann ist Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin, vertritt abhängig Beschäftigte und berät Betriebsräte und Gewerkschaften

Am Mittwoch findet in Hanau die Trauerfeier für die Opfer des rassistischen Anschlags statt. Sie haben zu diesem Anlass Petitionen ins Leben gerufen, in denen Sie zur zehnminütigen Arbeitsniederlegung, beginnend um 11.50 Uhr, aufrufen. Wie kamen Sie auf die Idee, dies gegenüber den Vorständen und Bezirksleitungen der Gewerkschaften zu fordern?

Besagte Petitionen, die sich mit demselben Wortlaut an verschiedene Adressaten wenden, habe ich – das sei zunächst gesagt – gemeinsam mit der Initiative »9. November 2018 – 100 Jahre unvollendete Revolution« initiiert. Unser Aufruf verweist auf die 94 Todesopfer rechter Gewalt, die seit 1990 offiziell anerkannt sind. Nach Angaben von Tagesspiegel und Zeit online sind es mindestens doppelt so viele. Im vergangenen Juni wurde der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke von einem Rechten ermordet. Im Oktober versuchte in Halle ein Neonazi vergebens, mit Sprengsätzen und Schusswaffen in eine Synagoge einzudringen, in der sich über 50 Menschen aufhielten, um dann anschließend zwei Menschen zu erschießen. Vor zwei Wochen nun der Mord aus rassistischen Motiven an neun Menschen in Hanau. Angesichts dessen ist es höchste Zeit, dass die Gewerkschaften ein Zeichen gegen rechte Gewalt setzen, sowie gegen die, die den Boden dafür bereiten.

Die Petitionen zeigten bereits Wirkung: Die IG Metall Hanau-Fulda, Verdi Hessen und Verdi Berlin-Brandenburg haben jeweils mit eigenen Worten Arbeitsniederlegungen vorgeschlagen. Der DGB selbst hat sich bisher nicht geäußert.

Der Verdi-Landesverband Berlin-Brandenburg macht seinen »Vorschlag« allerdings davon abhängig, dass »viele Arbeitgeber« ihren Beschäftigten »diese zehn Minuten antirassistischen Gedenkens gestatten würden«. Heißt doch: Passt es dem Unternehmen nicht, soll es keinen Streik geben. Wie finden Sie das?

Zunächst ist es gut, dass Verdi Berlin-Brandenburg mitmacht. Wir dürfen diese demonstrative Arbeitsniederlegung aber auf keinen Fall von der Zustimmung der Arbeitgeber abhängig machen. Es geht hier um die Meinungsfreiheit der Beschäftigten, die sich gegen rechte Gewalt aussprechen. Das Bundesverfassungsgericht sagte 1985 in seinem Urteil zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit: Das Recht, »sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers«. Ergo: Lassen wir uns an einem Tag wie dem der Gedenkveranstaltung den Mund verbieten, sind wir nicht mehr als Untertanen.

Die IG Metall Berlin vertritt in ihrem Aufruf hierzu eine andere Position als Verdi Berlin-Brandenburg. Sie erwähnt in ihrer Erklärung die Arbeitgeber nicht, dafür aber die Vertrauensleute.

Zurück zu Ihrem Anliegen. Ein zehnminütiger Streik – wen soll das beeindrucken?

Sicher hätte es eine stärkere Wirkung, die Arbeit länger niederzulegen. Aber es geht doch vielmehr darum zu erkennen, dass die Betriebe und die Verwaltungen die richtigen Orte dafür sind, um ein klares Signal gegen rechts zu setzen. Das haben auch der Gesamtbetriebsrat und der Vorstand der Daimler AG erkannt und sich geeinigt, an allen deutschen Standorten diese Gedenkminuten zu machen.

Welche Rolle spielt bei diesem Thema die »unvollendete Revolution« vor mehr als 100 Jahren?

Die Gewerkschaften haben zweimal in ihrer Geschichte fundamental gegen ihre eigenen Interessen und die ihrer Mitglieder gehandelt: Das erste Mal stellten sie sich im Ersten Weltkrieg auf die Seite der kriegführenden Regierung. »Wir lassen in der Stunde der Gefahr das eigene Vaterland nicht im Stich«, hieß es damals. Das zweite Mal riefen sie mit zu Hitlers Maifeier am 1. Mai 1933 auf. Die Quittung bekamen sie am Tag darauf: Faschisten stürmten die Gewerkschaftshäuser und zerschlugen alles, was bis dahin erkämpft worden war. Das endete wieder in einem verheerenden Krieg. Toni Sender, Cläre Casper, Otto Brenner, Willi Bleicher und andere Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter standen dagegen für eine antifaschistische Haltung. Auf dieses Erbe sollten wir uns besinnen. Dass wir gegen rechte Gewalt und deren Wegbereiter sind, dürfen wir nicht nur sagen, sondern müssen es auch zeigen.

https://www.jungewelt.de/artikel/373771.nach-anschlag-in-hanau-h%C3%B6chste-zeit-dass-gewerkschaften-ein-zeichen-setzen.html

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Miroslav Strecker

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war ein Whistleblower.

Durch Ihm wird als LKW-Fahrer bekannt, dass die Wertfleich GmbH Wurst- und Fleischfabrik Fleischabfälle zu Dönerfleisch verarbeitet und gibt das an die Gewerbeaufsicht weiter. Der Bundesminister für Landwirtschaft und Forsten, Horst Seehofer, ehrt ihn 2007 mit der „Goldenen Plakette“ für Zivilcourage. Strecker wird krank wegen eines Rückenleidens. Nachdem er wieder gesund ist, erhält er die Kündigung. Jetzt arbeitet er als Busfahrer

https://www.anstageslicht.de/menschen-dahinter/miroslav-strecker/

Edward Snowden

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ist ein Whistleblower.

Er gab Informationen an den Guardian-Journalisten Glenn Greenwald über streng geheime US-amerikanische und britische Programmen weiter, die der Überwachung der weltweiten Internetkommunikation dienten und zu denen er als Systemadministrator Zugang hatte. Er bekam für seinen Dienst an der Öffentlichkeit zahlreiche Preise, darunter den Right Livelihood Award (Alternativer Nobelpreis), den Whistleblower Preis der Vereinigung deutscher Wissenschaftler und die Carl-von-Ossietzky-Medaille der Liga für Menschenrechte. In den USA wird er per Haftbefehl gesucht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Edward_Snowden

Dr. med. Lothar Gawlik

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Dr. med. Lothar Gawlik, geb. 1967, ist Chefarzt für Innere Medizin und Geriatrie. Er hat Humanmedizin in Göttingen studiert und promovierte 1997. Nach seiner Facharztausbildung war er klinisch unter anderem in England sowie dem Fürstentum Liechtenstein tätig. Nachdem er wegen des Verdachts unerlaubter Sterbehilfe Strafanzeige gegen seinen ehemaligen Chef gestellt hat und darauffolgend fristlos entlassen wurde, heuerte er nach 3-monatiger Arbeitslosigkeit zunächst als Schiffsarzt an. Eine honorarärztliche Tätigkeit führte ihn 2018 nach Achim bei Bremen, wo er seitdem tätig ist.
Gawlik ist verheiratet und Vater von 3 Kindern.