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Antifaschismus in der DDR – was bleibt?

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Cafe Sibylle, 29. November 2022: Elke Tischer und Trille Schünke sprechen mit Bärbel Schindler-Saefkow über das Thema: “Antifaschismus in der DDR – was bleibt?” Träger der Veranstaltung war die Basisorganisation Friedrichshain-Kreuzberg der VVN-BdA. Das Gespräch wurde aufgezeichnet von Roger von Heeremann

Hier das Video zur Veranstaltung:

00:00:00 Trille Schünke stellt Bärbel Schindler-Saefkow vor
00:01:20 “Das Allgemeingültige über den Faschismus suchen – Bärbel regt eine große Diskussion über den Faschismus an
00:02:44 1932: Antifaschistische Aktion
00:05:41 Antifaschismus war eine internationale Losung. Wir haben in Deutschland eine besondere Verantwortung
00:08:37 Antifaschismus in der DDR – anders als in der BRD: Was war besonders in der DDR?
00:09:42 Gegen das schuldige Großkapital, gegen die Kriegsgewinnler!
00:11:08 Faschismus als großes System faschistischer Organisationen, faschistischen Eigentums, faschistischer KZ’s. Die Träger der Ideologie in den Universitäten und Bibliotheken. Überall hat es Auseinandersetzungen gegeben, im Betrieb, in den Familien. Es war ein Kampf um die Köpfe.
00:15:50 Antifaschismus war das Credo, mit dem die Regierung der DDR ins Leben gerufen wurde und das in der Welt bekundet hat. Andere Völker glaubten das nicht. Sich zu bekennen, dass man nichts mit dem faschistischen deutschen Staat zu tun haben will, ist bis heute wichtig
00:19:31 Tag der Erinnerung und Mahnung – eine wunderbare Tradition. Ab 1947 wurden auch Erinnerungstafeln angebracht.
00:23:23 Ab 1957/58 Namensträgerbewegung: Nach Anton Saefkow wurden 10 Schulen benannt. Schulen haben um den Namen gekämpft. Diejenigen, die das ernst genommen haben, in denen lebt das bis heute. Es kam auf die Lehrer und Lehrerinnen an. Bärbel veröffentlicht mit Ilse Jakob in jedem Jahr am 18. September eine Anzeige, in der sie diejenigen grüßen, die an ihre Namensgeber erinnern.
00:26:29 Die Schwester von Bärbel wurde Neulehrerin, die Mutter Bürgermeisterin.
00:28:24 Eines der großen Mittel, antifaschistische Ideen, Gedanken, Geschichte und Schicksale bekannt zu machen, war die Kunst
00:29:35 Das kurze Leben der VVN in der DDR
00:33:58 Der antifaschistische Schutzwall
00:36:23 “verordneter Antifaschismus”
00:38:14 Antifaschismus neu beleben
00:39:30 Auch der Kampf gegen den Faschismus mit der Waffe in der Hand muss anerkannt werden
00:41:01 Autonome Antifa
00:43:09 Antifaschismus ist ein teures Gut: Er ist eine starke Waffe im Kampf um gesellschaftlichen Fortschritt und wir solllten ihn nicht aus der Hand geben.
00:43:34 Bärbel antwortet auf die Frage nach ihren Erfahrungen, in den Schulen zu sprechen – als 17 Jährige und nach der Wende
00:53:58 Trille Schünke fragt nach dem besonderen Zusammenhalt, den Bärbel in ihrer Rede zur Eröffnung der Gedenkstätte Ravensbrück hält
01:04:19 Bärbel erzählt, wie sie vor mehreren Jahrzehnten gefragt wurde: “Was soll man Frauen im Jahr 2000 über Ravensbrück und die Ravensbrückerinnen erzählen?” Diese Frage beschäftigt Bärbel bis heute.
01:09:05 Frage aus dem Publikum, welche Erfahrungen Antifaschisten und Antifaschistinnen an den ANC weiter gegeben haben
01:11:39 Bärbel hebt die große Bedeutung des Themas “Internationalismus und Antifaschismus” hervor
01:14:17 Elke Tischer fasst den Abend zusammen und weist auf weitere geplante Veranstaltungen der Arbeitsgruppe “Antifa in der DDR” hin
01:15:22 Frage nach dem veränderten Gedenken in der DDR nach der Wende
01:16:45 Bärbel zur “Geschichte von unten” in der DDR
01:17:23 Wie wurde in der DDR mit den verfolgten Jüdinnen und Juden und den verfolgten Sinti und Roma umgegangen?
01:18:13 Bärbel antwortet auf diese Frage
01:26:12 Schlusswort von Elke Tischer Gespräch:

Das Archiv der VVN-VdA Westberlin, das sich in der GEDENKSTÄTTE DEUTSCHER WIDERSTAND befindet, hat ein umfangreiches Arsenal von Dokumenten, Fotos und Ausgaben der Zeitschrift “Der Mahnruf” [1]Mitteilungsblatt für die Mitglieder der VVN-Westberlin von der Nr. 1 aus dem Jahre 1957 bis zur Nr. 217 aus dem Jahr 1990, das gerade digitalisiert wird. In Mahnruf 30-1962 wurde ein Artikel über Anton Saefkow veröffentlicht. Hier zum Artikel:

References

References
1 Mitteilungsblatt für die Mitglieder der VVN-Westberlin von der Nr. 1 aus dem Jahre 1957 bis zur Nr. 217 aus dem Jahr 1990, das gerade digitalisiert wird

Merkel und Minsk: Verhandlungen und Kriegsvorbereitung

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Die ZEIT vom 25. November 2022: “Dem Spiegel-Bericht zufolge glaubt Merkel, beim Nato-Gipfel in Bukarest 2008 und auch später bei den Verhandlungen in Minsk die Zeit gekauft zu haben, die die Ukraine habe nutzen können, um sich einem russischen Angriff besser zu widersetzen. Die Ukraine sei jetzt ein stärkeres, wehrhafteres Land. Damals, sei Merkel sicher, wäre das Land von Putins Truppen überrollt worden, berichtet das Magazin. Der russische Angriff sei nicht überraschend erfolgt”.[1]DIE ZEIT vom 25. November 2022; siehe: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-11/altbundeskanzlerin-angela-merkel-ukraine-russland. Osang im SPIEGEL vom 24. November 2022; siehe: … Continue reading

Heyden zitiert folgenden Kommentar der Zeitung “Moskowsi Komsolmolez”: „Der Westen braucht jetzt nicht mehr zu verheimlichen, dass das Minsker Abkommen ein Täuschungsmanöver war. Denn es hat geklappt. Die ukrainische Armee wurde acht Jahre lang mit Waffen vollgepumpt, die ukrainischen Streitkräfte wurden zu einer richtigen regulären Armee umgebaut. Sie erwarb militärische Erfahrung, indem sie den Donbass ständig beschoss. Dem Donbass wollte man keine Autonomie geben. Man wartete nur auf eins, die gewaltsame Eroberung des Donbass und die Vernichtung alles Russischen.“[2]Ulrich Heyden Nachdenkseiten vom 12. Dezember 2022, siehe: https://www.nachdenkseiten.de/?p=91458

Eins wird jedenfalls kaum bestritten werden können: Der Bundesregierung kann nicht verborgen geblieben sein, dass die Ukraine massiv aufrüstete, während gleichzeitig das Minsk II Abkommen nicht umgesetzt wurde. Alleine das hätte ein Grund für die Bundesregierung und insbesondere die Bundeskanzlerin Merkel sein müssen, alles zu tun, damit das Minsk II Abkommen umgesetzt wird.

Nun ist das erklärte Ziel der Ukraine, die Rückeroberung der Gebiete Donezk und Lugansk. Und was geschieht dann mit den Russen in diesen Gebieten?

Ulrich Heyden verweist auf den Nachdenkseiten auf folgendes Eingeständnis Putins, das die TASS am 25. November 2022 veröffentlichte: “Natürlich sind wir im Nachhinein alle klug, aber wir gingen davon aus, dass es möglich sein könnte, eine Einigung zu erzielen, und Lugansk, Donezk, wird irgendwie im Rahmen der Minsker Vereinbarungen in der Lage sein, sich mit der Ukraine zu vereinen. … Es könnte jetzt klar geworden sein, dass diese Wiedervereinigung früher hätte stattfinden sollen. Vielleicht gäbe es nicht so viele Verluste unter den Zivilisten …” so Putin. [3]Tass vom 25. November 2022, siehe: https://tass.ru/politika/16429547

Auf den Nachdenkseiten schreibt Ulrich Heyden am 12. Dezember 2022: “Nachdem Kiew acht Jahre Zeit hatte, seinen nationalistischen Propaganda-Apparat aufzubauen, Oppositionelle zu verfolgen, betonierte Stellungen vor den „Volksrepubliken“ zu bauen und westliche Waffen zu ordern, hat es die russische Armee nun nach ersten Anfangserfolgen sichtlich schwer, das offiziell verkündete Ziel „Demilitarisierung und Entnazifizierung der Ukraine“ umzusetzen.”[4]Ulrich Heyden Nachdenkseiten vom 12. Dezember 2022, siehe: https://www.nachdenkseiten.de/?p=91458

Hier den ganzen Artikel von Ulrich Heyden auf den Nachdenkseiten lesen:

References

References
1 DIE ZEIT vom 25. November 2022; siehe: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-11/altbundeskanzlerin-angela-merkel-ukraine-russland. Osang im SPIEGEL vom 24. November 2022; siehe: https://www.spiegel.de/panorama/ein-jahr-mit-ex-kanzlerin-angela-merkel-das-gefuehl-war-ganz-klar-machtpolitisch-bist-du-durch-a-d9799382-909e-49c7-9255-a8aec106ce9c
2, 4 Ulrich Heyden Nachdenkseiten vom 12. Dezember 2022, siehe: https://www.nachdenkseiten.de/?p=91458
3 Tass vom 25. November 2022, siehe: https://tass.ru/politika/16429547

14. Dezember 2022: Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ – Zwischenbericht

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Am 26. September 2021 fand der Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ in Berlin eine Mehrheit von 57,6 Prozent der abgegebenen Stimmen (amtliches Endergebnis vom 22.02.2022).

Der Senat von Berlin hat daraufhin am 29. März 2022 die Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ einberufen. Die Kommission hat laut Senatsbeschluss u.a. den Auftrag, die Verfassungskonformität einer möglichen Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin, wie in dem Volksentscheid vorgesehen, zu untersuchen.
Die Kommission setzt sich zusammen aus 13 Mitgliedern mit unterschiedlicher fachlicher Expertise.

Die Mitglieder der Expertenkommission sind:
 Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin (Bundesministerin der Justiz a.D.), Vorsitz
 Prof. Dr. Thorsten Beckers (Bauhaus-Universität Weimar)
 Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner (Universität Bonn)
 Prof. Dr. Michael Eichberger (Bundesverfassungsrichter a.D.)
 Prof. Dr. Isabel Feichtner (Julius-Maximilians-Universität Würzburg)
 Prof. Dr. Susanne Heeg (Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main)
 Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold (Ludwig-Maximilians-Universität München)
 Prof. Dr. Anna Katharina Mangold (Europa-Universität Flensburg)
 Prof. Dr. Christoph Möllers (Humboldt-Universität zu Berlin)
 Aysel Osmanoglu (GLS Bank)
 Prof. Dr. Florian Rödl (Freie Universität Berlin)
 Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität zu Berlin)
 Dr. Tim Wihl (Universität Erfurt)

Gemäß § 4 Abs. 4 ihrer Geschäftsordnung erstellt die Kommission „Zwischenberichte über die bisher geleistete Arbeit“, die öffentlich zugänglich gemacht werden.

Mit dem hiermit vorgelegten Zwischenbericht informiert die Kommission den Berliner Senat und die Öffentlichkeit über den Stand ihrer Diskussionen.

A. Bisheriger Arbeitsprozess

Die Kommission hat sich am 29. April 2022 konstituiert und seitdem in etwa monatlichem Turnus an insgesamt sechs Terminen getagt, jeweils zweitägig: am 9./10. Juni, am 21./22. Juli, am 22./23. August, am 27./28. Oktober, am 24./25. November und am 8./9. Dezember 2022. Tagungsort der ordentlichen Sitzungen waren bisher das Harnack-Haus der Max-Planck-Gesellschaft in Berlin-
Dahlem und das Hotel Dietrich-Bonhoeffer-Haus in Berlin-Mitte. Die Protokolle der Sitzungen sind in anonymisierter Form auf der Webseite der Kommission zugänglich.

Im Rahmen der ersten ordentlichen Sitzung am 9./10. Juni 2022 fand in den Räumlichkeiten der „Stattwerkstatt“ am Alexanderplatz eine öffentliche Anhörung von Experten statt zur Situation am Berliner Mietwohnungsmarkt. Eine Aufzeichnung der Anhörung und die Dateien der Vortragspräsentationen sind über die Webseite der Kommission zugänglich. Am zweiten Tag der Sitzung wurde
die Beratung über die Geschäftsordnung der Kommission abgeschlossen und diese einstimmig verabschiedet. Weiterhin wurde ein Arbeitsprogramm für die rechtliche Diskussion beschlossen. Geschäftsordnung und Arbeitsprogramm sind über die Webseite der Kommission zugänglich.

In der zweiten Sitzung am 21./22. Juli standen einerseits erstmals rechtliche Fragen im Mittelpunkt (unten sub C. I., II. 2., 4.-6.). Zudem erhielt die Kommission aus der eigenen Reihe einen Einblick in die institutionenökonomische Perspektive auf die Differenz von privat- und gemeinwirtschaftlicher Bereitstellung von Infrastrukturen und anderen öffentlichen Gütern. Diese könnte nach Auffassung einiger Kommissionsmitglieder auch rechtliche Implikationen haben für die Voraussetzungen einer Vergesellschaftung und die Bemessung der angemessenen Entschädigung.

In der dritten Sitzung vom 22./23. August wurden die in der vorangegangenen Sitzung diskutierten rechtlichen Fragen noch einmal vertieft erörtert und zudem weitere Punkte (unten sub C. II. 1., 3., 7.) diskutiert.

In der vierten Sitzung vom 27./28. Oktober wurde die Diskussion nach Maßgabe des Arbeitsprogramms fortgesetzt (unten sub C. IV. und VIII.). Weiterhin wurde beraten und Beschluss gefasst über eine interne Anhörung von Experten im Feld des Gesellschaftsrechts am 25. November.

In der fünften Sitzung vom 24./25. November wurden einerseits weitere Punkte aus dem Arbeitsprogramm behandelt (unten sub C. V., VI. und VII.). Zum anderen fand die interne Anhörung gesellschaftsrechtlicher Experten statt. Gegenstand der Anhörung war die Frage der Bestimmung und Aufklärung der Zurechnung von Grundstücken mit Wohnbebauung zu wirtschaftlich-faktisch Verfü-
gungsberechtigten. Der Verlauf der Anhörung ist im Protokoll dokumentiert und nach dessen Genehmigung über die Webseite der Kommission öffentlich zugänglich. Für die Kommission wurde im Zuge der Anhörung deutlich, dass die faktische Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksbestände einige Schwierigkeiten aufwirft, die der Berliner Gesetzgeber womöglich mit einem Vorschaltgesetz angehen müsste. In der Substanz sollen die Empfehlungen der Kommission in diesem Zusammen-
hang auf der Sitzung im Januar oder Februar 2023 beraten werden.

In der sechsten Sitzung vom 8./9. Dezember wurde die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsmaßstabs diskutiert, wozu weitere Beratungen folgen werden. Des Weiteren fand eine öffentliche Anhörung mit Sachverständigen zur Struktur des Berliner Wohnungsmarktes einschließlich der Arten der Immobilienbewirtschaftung sowie den Auswirkungen einer Vergesellschaftung statt. Eine Aufzeichnung der Anhörung ist auf der Webseite der Kommission abrufbar.

B. Weitere Planung

Die nächste Sitzung der Kommission wird am 12./13. Januar 2023 stattfinden. Auch für diese Sitzung hat die Kommission neben der Fortsetzung der rechtlichen Diskussion eine Experten-Anhörungen angesetzt. Sie betrifft Recht, Theorie und Praxis von Methoden der Immobilienbewertung. Auch diese Anhörung wird in einem ersten Teil im Wege des digitalen Zugangs öffentlich stattfinden.
Für den weiteren Verlauf des Jahres hält die Kommission an ihren Plänen fest, namentlich den Sitzungsterminen und dem anvisierten Termin zur Abgabe eines Abschlussberichts binnen Jahresfrist nach der konstituierenden Sitzung. Dies geschieht ungeachtet der nun anstehenden Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus. Denn die Volksabstimmung war nicht Gegenstand des Anfechtungsverfahrens und für die vom Senat eingesetzte Kommission ist das parlamentarische Prinzip der Diskontinuität nicht maßgeblich.

C. Stand der rechtlichen Diskussion

Der Gang der Diskussion innerhalb der Kommission folgt dem beschlossenen Arbeitsprogramm. Dieses ist in seiner Gestalt einer verfassungsrechtlichen Prüfung ähnlich. Die bisherigen Erträge zu den behandelten Punkten – die Erträge beinhalten Konsense, Dissense und offene Punkte – lassen sich in der inhaltlichen Offenheit, die für einen Zwischenbericht geboten ist, wie folgt zusammenfassen:

I. Gesetzgebungskompetenz

Hinsichtlich der Materie ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG einschlägig. Die Vergesellschaftung von Grund und Boden unterfällt hiernach der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat von seiner Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht. Damit besitzt das Land Berlin nach Art. 30, 70, 72 Abs. 1 GG die Kompetenz zur Regelung einer Vergesellschaftung von in Berlin belegenen Grundstücken.
Es wurde in diesem Zusammenhang erwogen, ob der Bund mit der Regelung zur Mietpreisbremse (§§ 556d ff BGB) auch eine Landesgesetzgebung sperre, die mittels einer Vergesellschaftung von Grund und Boden jedenfalls auch der Dynamik der Mietpreisentwicklung entgegenwirken will. Innerhalb der Kommission wird eine solche Sperrwirkung nach derzeitigem Diskussionsstand verneint.

Weiterhin kam in der Kommission zur Sprache, dass das Gesetz auch Regelungen enthalten dürfte zum rechtlichen Schicksal schuldrechtlicher Nutzungsrechte und zum Schicksal dinglicher Rechte, die von einer Vergesellschaftung nicht berührt werden sollen. Diese Regelungen sind an sich der Materie des bürgerlichen Rechts zuzuordnen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Von seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für diese Materie hat der Bund im Wesentlichen abschließend Gebrauch gemacht. Die Kommission ist jedoch derzeit der Auffassung, dass dennoch eine Landeskompetenz für diese Regelungen besteht kraft Sachzusammenhangs zur Materie der Vergesellschaftung.

Unter der Überschrift der (intraföderalen) Kompetenz wurde auch die mögliche räumliche Reichweite eines Berliner Gesetzes erörtert. Diese erstreckt sich jedenfalls auf das eigene Territorium des Landes Berlin. Erfasst sind damit alle im Land Berlin belegenen Grundstücke. Demgegenüber würde die räumliche Reichweite eines Berliner Gesetzes verfassungsrechtlich problematisch, wenn
das Gesetz nicht die Vergesellschaftung von Grundstücken, sondern die Vergesellschaftung der Unternehmen selbst zum Gegenstand hätte. Dies setzte zunächst unter Art. 15 S. 1 GG voraus, dass eine Vergesellschaftung des dort genannten Gegenstands „Produktionsmittel“ auch Unternehmen selbst erfassen kann. Diese Frage ist in der rechtswissenschaftlichen Diskussion sehr umstritten.

Wenn man sie denn bejahte, kämen unter dem Aspekt der räumlichen Reichweite zunächst einmal nur Unternehmen mit Sitz in Berlin in Betracht. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland zu vergesellschaften, ist nach Auffassung einer Reihe von Kommissionsmitgliedern ausgeschlossen und wirft nach einhelliger Auffassung aller Mitglieder jedenfalls eine Vielzahl anspruchsvoller und umstrittener Fragen auf. Diesen wird sich die Kommission nicht weiter zuwenden. Denn der Volks-
entscheid war auf die Vergesellschaftung von in Berlin belegenem Grund gerichtet.

II. Art. 15 GG1. Regelungscharakter

Hinsichtlich des grundlegenden Regelungssinns werden in der Kommission im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten.
Nach der einen Auffassung handelt es sich bei Art. 15 GG um eine besondere Eingriffsbefugnis eines Gesetzgebers. Im Falle der Vergesellschaftung von Grund und Boden gehe es um Eingriffe in Grundstücksrechte. Dabei bestehe der Eingriff regelmäßig in der Entziehung der Rechte vergleichbar einer Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG (so wie es die Initiatoren des Volksentscheids, die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“, auch anvisiert haben). Insoweit, für die sog. expropriative Vergesellschaftung, wird Art. 15 GG von Kommissionsmitgliedern auch als spezialgesetzliche Regelung zu Art. 14 Abs. 3 GG angesehen. Daneben, namentlich bei einer Überführung in eine gemeinwirtschaftliche Form jenseits von Gemeineigentum, kämen als Eingriff auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht. Die Besonderheit der Ein-
griffsbefugnis nach Art. 15 GG bestehe darin, dass ihre Verfassungsmäßigkeit hier modifizierten und damit anderen Maßgaben unterliege als Enteignungen bzw. Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 GG.

Nach der anderen Auffassung handelt es sich bei Art. 15 GG nicht um eine Eingriffsbefugnis, sondern vielmehr um ein demokratisches Grundrecht, das als „Offenhaltungsnorm“ einen speziellen Ausfluss der Verpflichtung auf eine soziale Staatlichkeit in Art. 20 Abs. 1 GG darstellt. Dabei handele es sich allerdings nicht um ein klassisches demokratisches Freiheitsrecht, und auch nicht um ein soziales Leistungsrecht. Es eröffne durch Vergesellschaftung eine demokratische, vom Gesetzgeber wahrzunehmende Gestaltungsmacht über die Gegenstände der Vergesellschaftung.

2. Gegenstand der Vergesellschaftung

Hinsichtlich des Gegenstands richtete sich die Diskussion auf die Reichweite der Bestimmung „Grund und Boden“. Gegenstand der Vergesellschaftung sind rechtlich die einzelnen Grundstücke.Eine Wohnbebauung ist wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB), der grundsätzlich kein Gegenstand gesonderter dinglicher Rechte sein kann (§ 93 BGB). Daher wird die Wohnbebauung grundsätzlich von der Vergesellschaftung eines Grundstücks erfasst. Weiterhin erfasst die Vergesellschaftung eines Grundstücks grundsätzlich auch sämtliche am Grundstück bestellten beschränkten dinglichen Rechte. Andererseits kann sich eine Vergesellschaftung auch auf beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken beschränken.

In der Diskussion wurde erwogen, ob eine Vergesellschaftung von Grundstücken gesperrt sei, deren Eigentümer keine Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Innerhalb der Kommission wird eine solche Sperre nach derzeitigem Diskussionsstand verneint.
In der Diskussion wurde weiter erörtert, ob sog. grundstücksgleiche Rechte, das sind Erbbaurecht und Wohnungseigentum, von der Befugnis zur Vergesellschaftung ausgenommen seien. Auch dies wird innerhalb der Kommission nach derzeitigem Diskussionsstand verneint.

3. Gemeineigentum und Gemeinwirtschaft

Ein Vergesellschaftungsgesetz muss die Gegenstände in „Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“ überführen. Damit ist einerseits festgelegt, dass sich nach der Vorstellung des Verfassungsgesetzgebers eine gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung auch in anderer Form als durch Gemeineigentum verwirklichen lassen könnte, namentlich durch dingliche Belastung oder tiefgreifende Inhalts- und Schrankenbestimmung. Damit wird andererseits deutlich, dass Gemeineigentum, auf das der Volksentscheid zielt, nicht nur das Eigentum in öffentlicher Hand meint, sondern eine gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung verlangt.

Ein schlichter Transfer der Eigentumstitel zum Staat, um künftig diesem anstelle der privaten Unternehmen zu ermöglichen, aus den Gegenständen wie ein Privater Nutzungen zu ziehen, ist damit ausgeschlossen. Die gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nach einhelliger Auffassung in der Kommission der Gegenbegriff zur einer privatnützigen Bewirtschaftung.

Neuer Träger des gemeinwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Eigentums kann jede Organisationsform sein, deren gemeinnütziges Agieren rechtlich gesichert ist. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wie sie von der Initiative des Volksentscheids vorgeschlagen wurde, ist jedenfalls ein geeigneter Träger.

Sofern es im Zuge der Vergesellschaftung der Einfachheit halber formal bei den zivilrechtlichen Eigentümerbefugnissen bleibt, also wesentlich beliebiger Gebrauch und freie Veräußerung, muss nach derzeitigem Stand der Diskussion in der Kommission der gemeinwirtschaftliche Auftrag im Rahmen des Vergesellschaftungsgesetzes selbst dauerhaft gesichert sein. Die Anforderungen müssen insoweit denen entsprechen, die für die Sicherung des öffentlichen Zwecks einer Enteignung unter Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG greifen. Schließlich wurde in der Diskussion erwogen, ob die Verpflichtung auf eine gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgebe, den Kreis der künftigen Mieterinnen und Mieter nach sozialen Kriterien einzugrenzen, etwa nach dem Vorbild der Belegung des geförderten sozialen Wohnungsbaus. Die Diskussion blieb an dieser Stelle vorläufig. Nach einer in der Kommission vertretenen gegenläufigen Auffassung läge einer solchen Anforderung eine Verengung der Zwecke gemeinwirtschaftlicher Bewirtschaftung wohnbebauten Grundes zugrunde.

4. Vergesellschaftungsreife

Die Vergesellschaftungsreife ist nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission entgegen einer jedenfalls in der früheren Literatur vertretenen Auffassung keine ungeschriebene Voraussetzung einer Vergesellschaftung.

Allerdings besteht in der Kommission nach derzeitigem Stand der Diskussion überwiegend die Auffassung, dass der Aspekt einer Vergesellschaftungsreife einen Ort in der verfassungsrechtlichen Prüfung haben sollte. Dies könnten eine unter Art. 15 GG gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die Prüfung der Anforderung der Gemeinwirtschaftlichkeit oder die Prüfung der Anforderungen un-
ter Art. 3 Abs. 1 GG sein. Entsprechend ist nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission auch noch offen, welche Bedeutung der Aspekt der Vergesellschaftungsreife im jeweiligen Prüfungszusammenhang genau entfalten würde.

5. Erfordernis (weiterer) Gemeinwohlzwecke

Art. 15 S. 1 GG spricht von einer Überführung der Vergesellschaftungsgegenstände in Formen der Gemeinwirtschaft „zum Zwecke der Vergesellschaftung“. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob die Vergesellschaftung als solche bereits den Gemeinwohlzweck bildet, von dem Grundrechtseingriffe regelmäßig getragen werden müssen oder jedenfalls in der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an dessen Stelle treten soll, oder ob darüber hinaus weitere Gemeinwohlzwecke (z.B. Schaffung von bezahlbarem Wohnraum) verfolgt werden müssen.

Hinsichtlich dieser Frage sind die Auffassungen in der Kommission derzeit geteilt. Dabei besteht Einigkeit, dass die vom Volksentscheid anvisierte Vergesellschaftung ein ganzes Bündel von weiteren Gemeinwohlzwecken verfolgt, auf die dann gerade auch in ihrer Gesamtheit abzustellen wäre.

Hingegen hat die in der Literatur vertretene Auffassung, es komme nur ein einziges weiteres Gemeinwohlziel in Betracht, das eigentlich wettbewerbsrechtlich charakterisiert sei, nämlich die Auflösung einer Marktstruktur mit einem (hinsichtlich seines Marktanteils) dominanten Anbieter, in der Kommission nach bisherigem Stand der Diskussion keine Zustimmung gefunden.
Bedeutung hat die Frage nach dem Erfordernis (weiterer) Gemeinwohlziele vor allem für ein etwaig zu beachtendes Gebot der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes (dazu unten sub 6.): Wenn die Vergesellschaftung selbst als Gemeinwohlzweck zählte, dann bezöge sich die Prüfung von Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit womöglich nur hierauf, und nicht auf die weiteren mit der Ver-
gesellschaftung verfolgten Gemeinwohlzwecke.

Im Rahmen der Frage nach den (weiteren) Zwecken einer Vergesellschaftung von wohnbebautem Grund erörterte die Kommission auch Staatsaufgaben, die sich aus der Verbürgung sozialer Grundrechte ergeben. Quellen entsprechender Verpflichtungen finden sich insbesondere zum Recht auf Wohnen in Art. 28 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und in Art. 11 Abs. 1 des Internationalen Paktes
über soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, wobei die Wahrung letzterer Verpflichtung der Bundesrepublik insgesamt aufgegeben ist, damit aber eben auch und zugleich dem Land Berlin.

Nach dem Stand der Diskussion in der Kommission verleihen diese Rechte und korrespondierenden staatlichen Verpflichtungen dem mit einer Vergesellschaftung verfolgten (weiteren) Gemeinwohlzweck der Gewährleistung bezahlbaren Wohnraums in Berlin Gewicht. Die Diskussion über die präzisen Implikationen wurde noch nicht abgeschlossen.

6. Gebot der Verhältnismäßigkeit

Kein Grundrecht enthält ausdrücklich die Vorgabe, bei einem Eingriff in den Schutzbereich die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung das Gebot der Verhältnismäßigkeit als Schranke staatlicher Grundrechtseingriffe etabliert. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Vorgabe auch für den besonderen Fall einer Vergesellschaftung
greift.

In der Diskussion der Kommission werden derzeit noch unterschiedliche Positionen erwogen. Nach einer Auffassung findet das Gebot der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung, weil es sich bei der Vergesellschaftung nicht um einen Eingriff in Grundrechte handele, sondern um die Verwirklichung demokratischer Rechte (s.o. sub 1). Nach einer zweiten Auffassung ist das Gebot der Verhältnismä-
ßigkeit zu achten, die Prüfung beziehe sich jedoch nur auf die Vergesellschaftung als Zweck für sich genommen, und nicht auf weitere Zwecke, die mit der Vergesellschaftung noch verfolgt würden.

Nach einer dritten Auffassung bezieht sich die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit (auch oder allein) auf diese weiteren Zwecke, allerdings sei die Prüfung zu modifizieren. Diese Modifikation könnte nach einer in der Kommission vertretenen Auffassung namentlich darin bestehen, von einer Prüfung der Eignung und/oder der Erforderlichkeit abzusehen, dafür aber an einer Prüfung der Angemessenheit festzuhalten. Nach anderer Auffassung könnte die Modifikation auch umgekehrt darin bestehen, Eignung und Erforderlichkeit zu verlangen, aber die Prüfung der Angemessenheit auszusparen.

Nach einer möglichen weiteren Auffassung würden keine Abweichungen zu anderen Grundrechtseingriffen bestehen. Es würde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den allgemeinen Maßgaben und mit Blick auf die weiteren Zwecke stattfinden, die mit der Vergesellschaftung verfolgt würden.

Diese Position findet in der Kommission derzeit keine Unterstützung.

7. Höhe der Entschädigung

Eine Vergesellschaftung verlangt gemäß Art. 15 S. 1 GG eine Entschädigung der Betroffenen. Für die Höhe der Entschädigung ist die Norm zur Bemessung der Entschädigung für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG entsprechend anzuwenden. Hier stellt sich die Frage, woran die Höhe der angemessenen Entschädigung zu orientieren ist. In Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG findet sich keine zwingende Vorgabe, aber Ausgangspunkt der Bestimmung einer Entschädigungshöhe ist dort üblicherweise der Verkehrswert des Gegenstands.

Für die Höhe der Entschädigung unter Art. 15 GG wird in der Kommission einerseits vertreten, dass aufgrund der Besonderheit einer Überführung in Gemeinwirtschaft der Verkehrswert grundsätzlich nicht den Ausgangspunkt bilden könne. Die sich anschließende Frage nach einem alternativen Ausgangspunkt oder sonst alternativen Ansatz zur Bestimmung der Entschädigungshöhe ist nach dem
derzeitigen Diskussionsstand in der Kommission noch recht offen. Es besteht allerdings derzeit Einigkeit, dass eine jedenfalls in der früheren Literatur für möglich gehaltene lediglich symbolische Entschädigung nicht hinreicht. Darüber hinaus wurde erwogen, dass die Entschädigungshöhe umgekehrt die Verwirklichung der Gemeinwirtschaft nicht verunmöglichen dürfe. Nach einer weiteren
in der Kommission vertretenen Auffassung sei die Entschädigung abhängig von der vorgesehenen Funktion der Vergesellschaftung zu bestimmen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Andererseits wird vertreten, dass der Verkehrswert auch unter Art. 15 GG durchaus den Ausgangspunkt, wenn auch nicht notwendig den Endpunkt der Überlegungen bilden müsse. Insoweit, also mit Blick auf die Bestimmung des Ausgangspunktes, blieben auch die übrigen Maßgaben des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG maßgeblich. Zu diesen gehört grundsätzlich, dass Abschläge vom Verkehrswert rechtmäßig sein können. Ein Beispiel liefert der Fall, in dem der Wert des Gegenstands nicht oder nur eingeschränkt auf eigener Leistung des Betroffenen beruht, sondern zumindest teilweise aus Spekulationsgewinnen resultiert. An diesem Punkt wurde allerdings auch die Schwierigkeit zur Sprache gebracht, gerade im Falle der Immobilienwirtschaft das Maß einer Eigenleistung der Unterneh-
men zu beziffern. Im Übrigen sind die Begründung und das Ausmaß rechtmäßiger Abschläge nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission offen.

III. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG

Eine Vergesellschaftung, die großen Wohnungsunternehmen ihre Bestände nimmt oder jedenfalls dezimiert, kann nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission zugleich eine Regelung der Berufsausübung dieser Wohnungsunternehmen darstellen. Auf die entsprechende Grundrechtsgarantie können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inkorporierte Unternehmen berufen. Eine Regelung
der Berufsausübung muss an sich von einem legitimen Ziel getragen sein und die Verhältnismäßigkeit wahren.

Indessen wird nach einer Auffassung in der Kommission Art. 12 Abs. 1 GG durch Art. 15 GG verdrängt. Eine nach Art. 15 GG rechtmäßige Vergesellschaftung sei also nicht mehr anhand von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen.

Nach einer anderen Auffassung wird Art. 12 Abs. 1 GG nicht verdrängt. Auch im Rahmen der Prüfung unter Art. 12 Abs. 1 GG sei aber die Vergesellschaftung als solche als eigenständiger Zweck anzuerkennen. Auf diesen Zweck müsse sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Berufsausübungsregelung beziehen.

Nach einer dritten Auffassung bleibt die Prüfung von Art. 12 Abs. 1 GG durch Art. 15 GG unberührt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Berufsausübungsregelung sei daher auf die weiteren Gemeinwohlzwecke zu beziehen, die mit der Vergesellschaftung verfolgt werden.

Einhellig wird aber nach derzeitigem Stand angenommen, dass die betroffenen Unternehmen durch Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls nicht intensiver geschützt werden als durch Art. 14, 15 GG, so dass die Berufsfreiheit neben den Regelungen über die Vergesellschaftung im Ergebnis keine eigenständige Bedeutung entfalten dürfte.

In der Diskussion der Kommission wurde ferner erwogen, ob das Gesetz auch eine Regelung der Berufsausübung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen darstelle.

Nach derzeitigem Stand der Diskussion wird diese Frage in der Kommission überwiegend vereint mit Verweis auf die fehlende objektiv berufsregelnde Tendenz.

Eine besondere Konstellation besteht schließlich im Hinblick auf die Objektgesellschaften, deren Zweck spezifisch in der Bewirtschaftung eines bestimmten Grundstücks mit Wohnbebauung besteht und deren Eigentum durch eine Vergesellschaftung betroffen wäre. Die Kommission wird diese besondere Konstellation zu einem späteren Zeitpunkt erörtern.

IV. Art. 3 Abs. 1 GG

Da das Vorhaben des Volksentscheids nicht auf sämtliche Grundstücke mit Wohnungsbebauung zielt, sondern nur auf Grundstücke von Unternehmen, die über einen großen Bestand an Wohnungen verfügen (nach dem Vorschlag der Initiative > 3.000), vollzieht das Gesetz eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Daher müssen die Kriterien, mit denen die betroffenen Be-
stände identifiziert werden, den Maßgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Maßgabe Art. 3 Abs. 1 GG für den Fall einer Vergesellschaftung von Grund und Boden genau enthält. Grundsätzlich gilt heute unter Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Maßstab in Ansehung der Art der Ungleichbehandlung zu bestimmen ist. Die Möglichkeiten reichen gleitend von einer vollständigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf der einen Seite zu einer bloßen Willkürprüfung auf der anderen. Die Diskussion um den Maßstab im Falle eines Vergesellschaftungsgesetzes ist in der Kommission noch offen.

Einige Kommissionsmitglieder tendieren dahin, einen strengen Maßstab anzulegen. Für die einen unter diesen liegt der Grund darin, dass die Ungleichbehandlung am Ende wahrscheinlich (aufgrund einer Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag) an einem Kriterium ansetze, das die Unternehmen in Ansehung des Gesetzes nicht beeinflussen können. Für die anderen
liegt der Grund darin, dass die Ungleichbehandlung mit einem gravierenden Freiheitseingriff verbunden sei, eben dem Entzug des Eigentums.

Andere Kommissionsmitglieder tendieren zu einem weniger strengen Maßstab. Ein strenger Maßstab sei tatsächlich nur dort anzulegen, wo eine Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit vorliege, die zudem gerade in der Ungleichbehandlung bestehen müsse.

V. Landesverfassung

Hinsichtlich der Verfassung von Berlin ist zu klären, ob dem Landesgesetzgeber aufgrund des Fehlens einer gesonderten Sozialisierungsermächtigung verwehrt ist, die Ermächtigung nach Art. 15 GG zu nutzen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang einerseits die Regelung in Art. 142 GG, die den landesverfassungsrechtlichen und damit auch landesverfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutz fortbestehen lässt, insoweit der Grundrechtsschutz in der Landesverfassung mit der Grundrechtsgewährleistung des Grundgesetzes nach den Maßgaben von Art. 1 bis 18 GG übereinstimmt.

Dabei steht fest, dass ein Grundrecht auf Landesebene den Schutzbereich einer Freiheitssphäre weiter fassen kann als das inhaltlich entsprechende Grundrecht des Grundgesetzes. Im Zusammenhang mit einer Sozialisierungsgesetzgebung durch das Land Berlin ist indessen entscheidend, inwieweit eine Grundrechtsbestimmung auf Landesebene höhere Eingriffsschwellen festlegen kann
als das Grundgesetz oder sogar bestimmte Eingriffe verwehren kann, die das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.

Nach einer in der Kommission vertretenen Auffassung ist beides möglich. Daher sei die Sozialisierung gerade dem Berliner Gesetzgeber verschlossen, weil die Verfassung von Berlin den entsprechenden Eingriff nicht vorsehe und damit ausschließe. Nach der in der Kommission vertretenen Gegenposition ist das vollständige Gegenteil richtig: Sofern das Landesgrundrecht höhere Eingriffs-
schwellen vorsehe oder Eingriffe ausschließe, stimme der landesverfassungsrechtliche Grundrechtsschutz nicht mehr mit dem des Grundgesetzes überein und bliebe daher nicht nach Art. 142 GG in Kraft. Nach einer vermittelnden dritten Position seien höhere Eingriffsschwellen und der Ausschluss bestimmter Eingriffe auf Landesebene möglich, aber nur soweit dies das Grundgesetz ge-
statte. Davon sei nur im Falle einer unqualifizierten Eingriffsermächtigung auszugehen, nicht aber wenn der Grundrechtsteil des Grundgesetzes, wie im Fall von Art. 18, Art. 13 oder eben Art. 15 GG, spezifische Eingriffe ausdrücklich selbst regele. Der Austausch der Argumente wurde noch nicht abgeschlossen und wird in der Sitzung im Januar fortgesetzt.

Von alledem unabhängig hat die Kommission noch die Frage zu diskutieren, ob sich das Vorhaben des Volksentscheids nicht ohnehin im Rahmen der einschlägigen Bestimmung der Landesverfassung, Art. 23 Abs. 2 VvB, halte, was einige Kommissionsmitglieder für richtig halten. In diesem Fall würde die Reichweite des landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsschutzes unter Art. 142 GG un-
erheblich. Diese Diskussion soll ebenfalls in der Sitzung im Januar aufgegriffen werden.

VI. Unionsrecht

Ausgangspunkt der unionsrechtlichen Prüfung ist Art. 345 AEUV, dem zufolge das Unionsrecht die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten unberührt lässt. Nach der Rechtsprechung des EuGHs bedeutet dies indessen nicht, dass die Mitgliedstaaten von unionsrechtlichen Maßgaben freigestellt sind, wenn sie nur ihre Eigentumsordnung regeln. Vielmehr gilt, dass die Mitgliedstaaten zwar frei darin sind, ihre Eigentumsordnung zu gestalten und umzugestalten. Dabei haben sie aber ohne wesentliche Abstriche die Vorgaben des Unionsrechts einzuhalten, insbesondere die Vorgaben der Binnenmarktverfassung samt Marktfreiheiten. Ob indessen eine Modifikation dahingehend besteht, dass eine Umgestaltung der Eigentumsordnung für sich genommen ein Allgemeininteresse darstellt, welches Beschränkungen der Marktfreiheiten rechtfertigen kann, ist in der Rechtsprechung des EuGHs offen.

Ein Gesetz zur Sozialisierung von Grund und Boden würde mutmaßlich in der einen oder anderen Konstellation Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit beinhalten. Die daraufhin gebotene Rechtfertigung verlangt ein Allgemeinwohlinteresse, zu dessen Erreichung die Beeinträchtigung geeignet und erforderlich ist. Im Unterschied zum verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit unterliegt die Beschränkung nach der Rechtsprechung des EuGHs normalerweise keiner abwägenden Angemessenheitsprüfung.

Hinsichtlich des Allgemeininteresses sind die Maßstäbe des EuGHs bisher an sich großzügig. Die Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach jedenfalls als zulässiges Allgemeininteresse vom EuGH anerkannt werden. Ob der EuGH unabhängig davon auch die Sozialisierung für sich genommen als Allgemeininteresse anerkennt (wie es von einigen Mitgliedern in der Kommission zu Art. 15 GG vertreten wird), vielleicht gerade unter Verweis auf Art. 345 AEUV, lässt sich auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des EuGHs nicht ohne weiteres prognostizieren.

Unionsrechtliche Beachtung finden dürfte nach der Einschätzung von Kommissionsmitgliedern jedenfalls das besondere demokratische Verfahren eines Volksentscheids.

Die Rechtfertigungsprüfung im Übrigen wird voraussichtlich keine höheren Anforderungen stellen als das Grundgesetz. Allerdings hat die Prüfung der Erforderlichkeit seitens des EuGHs in einzelnen Fällen durchaus eine erstaunliche Strenge angenommen, etwa in den Fällen der Begrenzung vom gewerkschaftlichen Streikrecht mit Verweis auf die Niederlassungsfreiheit. Der Diskussionsprozess innerhalb der Kommission ist an dieser Stelle noch nicht abgeschlossen.

Schließlich ist zu beachten, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen der Marktfreiheiten an den Grundrechten aus der Charta der Grundrechte der EU sowie mitgliedstaatlichen Grundrechten zu messen sind. Diese Grundrechte zieht der EuGH sowohl als Rechtfertigung der Beschränkung von Marktfreiheiten heran als auch als Schranke derartiger Beschränkungen. Einschlägig sind insoweit einerseits Art. 17 EU-GRC, der sich am Eigentumsschutz nach dem Zusatzprotoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention orientiert (dazu sub VII.), andererseits Art. 34 Abs. 3 EU-GRC, demzufolge die Union das soziale Recht auf Wohnung achtet.

VII. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zu beachten ist der Eigentumsschutz nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. Die Regelung erlaubt einen Entzug des Eigentums im öffentlichen Interesse. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses genießen die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum (margin of appreciation). Das gilt auch für die Einschätzungen von Eignung und Erforderlichkeit bei der auch
hier gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dieser Spielraum erfährt nach den Maßgaben des EGMR in einer jüngeren Entscheidung in einer ungarischen Sache dann eine Einschränkung, wenn das Verfahren der Entziehung elementaren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. Eine Entschädigung in angemessener Höhe ist Teil der Verhältnismäßigkeit, also anders als nach dem GG
keine von der Verhältnismäßigkeit abgesonderte Rechtmäßigkeitsbedingung.

Vor dem geschilderten Hintergrund ist die Kommission nach derzeitigem Diskussionsstand der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 1 ZP EMRK keine Hürden errichtet, die über den Eigentumsschutz nach dem GG hinausgehen.

VIII. Völkervertragliche Investitionsschutzabkommen

Völkerrechtliche Investitionsschutzabkommen verpflichten die beteiligten Staaten, geschützte ausländische Investoren im Falle von direkten oder indirekten Enteignungen zu entschädigen. Geschützt sind nur ausländische Investoren, deren Heimatstaat ein Investitionsschutzabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat. Ein solches Abkommen besteht etwa nicht mit Luxemburg, wo nach
dem Kenntnisstand der Kommission einzelne der von einer Vergesellschaftung womöglich betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.

Aufgrund von transnationalen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen ist es aber nicht auszuschließen, dass es ausländische Investoren gibt, die eine Klageberechtigung aus einem Investitionsschutzabkommen herleiten können.

Bei der Vergesellschaftung von wohnbebauten Grundstücken handelt es sich um eine direkte Enteignung, wenn der ausländische Investor selbst der rechtliche Eigentümer eines solchen Grundstücks wäre. Das kann man nach derzeitigem Kenntnisstand der Kommission für die Grundstücke ausschließen, die durch den Volksentscheid für eine Vergesellschaftung in Berlin anvisiert sind.

In Betracht kommt danach allenfalls eine indirekte Enteignung und zwar mit Blick auf ausländische Beteiligungen an den betroffenen Wohnungsunternehmen. Die Annahme einer indirekten Enteignung setzt aber nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission eine weitgehende Entwertung der betroffenen Investitionen voraus. Damit ist indessen nicht zu rechnen. Angesichts der Verein-
nahmung einer angemessenen Entschädigung und der Möglichkeit der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeiten in- und außerhalb Berlins würden Investitionen in die betroffenen Unternehmen allenfalls ein beschränktes Maß an Wert verlieren.

Sollten in Einzelfällen doch indirekte Enteignungen klageberechtigter ausländischer Investoren vorliegen, dann würde dies an den Maßstäben der verfassungsrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Eine Entschädigung nach internationalem Investitionsschutzrecht kann höher ausfallen als die nach Maßgabe von Art. 15 GG zu leistende Entschädigung. Die Differenz wäre vom Bund zu zahlen, der
aber beim Land Berlin Regress nehmen könnte.

Ein Verstoß gegen den weiteren investitionsschutzrechtlichen Grundsatz fairer und gerechter Behandlung oder gegen das Diskriminierungsverbot wären nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission mit dem Sozialisierungsvorhaben nicht verbunden.

Berlin, den 14. Dezember 2022

Es geht darum, den Frieden zu gewinnen – nicht den Krieg

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“Ob es eine Chance für einen Frieden in der Ukraine geben wird, hängt weitgehend von den Vereinigten Staaten ab! Für die USA geht es in diesem Krieg aber um geostrategische Ziele und es werden auch nur geostrategische Überlegungen sie dazu bewegen, einer Friedenslösung mit Russland zuzustimmen. Dazu hier einige Gedanken …”

So beginnt ein Artikel des ehemaligen stellvertretende UNO-Generalsekretärs von Michael von der Schulenburg.

Hier den Artikel von Michael von der Schulenburg “Welche Chancen gibt es für einen Frieden in der Ukraine?” weiterlesen

Dieser Artikel wurde an alle verteilt, die an der Veranstaltung am Freitag, den 6. Januar 2023, im KIEZRAUM auf dem Dragonerareal, Mehringdamm, teilnahmen.

Zu dieser Veranstaltung mit dem Titel “Es geht darum den Frieden zu gewinnen – nicht den Krieg” hatten unter anderen eingeladen: die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Verband der Antifaschisten (VVN-VdA), die Friko Berlin, der AK Frieden der GEW, die Koordination “1918 unvollendet”, der AK Frieden der VVN-BdA Berlin, die AG Antifaschismus der VVN-VdA Lichtenberg.

Hier der Flyer mit der Einladung zur Veranstaltung am 6. Januar 2023:

Flyergestaltung: Jochen B. und Ingo M.

Gebraucht, beklatscht – aber bestimmt nicht weiter so!

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Silvia Habekost/Dana Lützkendorf/Sabine Plischek-Jandke/Marie-Luise Sklenar (Hrsg.)

Gebraucht, beklatscht – aber bestimmt nicht weiter so!
Geschichte wird gemacht: Die Berliner Krankenhausbewegung
WIDERSTÄNDIG

108 Seiten | in Farbe | 2022 | EUR 10.00
ISBN 978-3-96488-139-7

Kurztext: Geschichte wurde gemacht! Im Rahmen einer außergewöhnlichen Kampagne erstreikte die Berliner Krankenhausbewegung 2021 bessere Arbeits- und Tarifbedingungen bei der Charité, Vivantes und deren ausgegliederten Töchtern und damit eine bessere Patient*innenversorgung.Inhalt & Leseprobe:
www.vsa-verlag.de-Habekost-ua-Gebraucht-beklatscht.pdf

Es begann mit einer Petition, die von 8.397 Beschäftigten von Charité, Vivantes und den Vivantes Töchtern unterschrieben und am 12. Mai 2021 an den Berliner Senat und die Geschäftsführungen übergeben wurde.

Nach 30 Tagen Streik an der Charité, 35 Tagen Streik bei Vivantes und 43 Tagen Streik bei den Vivantes Töchtern konnte der Sieg erklärt werden. Das war das Resultat einer beispiellosen gewerkschaftlichen Organisierung von Krankenhausbeschäftigten – Pflege, Funktionsdienst, Hebammen, Therapeut*innen, Reinigungskräften, Gärtner*innen, Transport, Gastronomie, Azubis und mehr – Seite an Seite.

Es wurde und wird immer deutlicher, dass es keinen politischen Willen gibt, die Krankenhausfinanzierung zu ändern. Deshalb müssen es die Beschäftigten selbst in die Hand nehmen und damit Veränderung herbeistreiken. Wie und was funktioniert hat, welche Konflikte es gab und vieles andere mehr wird in diesem Buch beschrieben.

Es ist keine Erzählung über die gerade in Pandemiezeiten gern beklatschten Beschäftigten, sondern in diesem Band schreiben diese selbst auf, wie sie Geschichte gemacht haben.


Die Herausgeberinnen:
Silvia Habekost
 ist ausgebildete Krankenpflegerin, seit 1999 arbeitet sie im Vivantes Klinikum Friedrichshain und ist heute stellvertretende Leiterin in der Anästhesie. Seit 1991 Mitglied von ver.di, initiierte sie mit Kolleg*innen aus der Gewerkschaft die Berliner Krankenhausbewegung.
Dana Lützkendorf ist Intensivpflegerin an der Charité, dort Gesamtpersonalratsvorsitzende und Vorsitzende des ver.di-Bundesfachbereichsvorstands Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen. Sie ist wie Silvia Habekost Mitinitiatorin der Berliner Krankenhausbewegung.
Sabine Plischek-Jandke ist Physiotherapeutin, Betriebsrätin und Vertrauensfrau im Vivantes Klinikum im Friedrichshain (KFH).
Marie-Luise Sklenar ist Operationstechnische Assistentin im Vivantes Klinikum Neukölln, Mitglied der ver.di Tarifkommission und Aktive in der Berliner Krankenhausbewegung.

21/26. Oktober 2022: Stralsund bietet sein Rathaus als Ort für Friedensgespräche an, Königs Wusterhausen fordert alles zu unterlassen, was den Krieg verlängert

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21.10.2022, Stralsund, Beschluss der Bürgerschaft; T- Online

Foto: Ingo Müller

“Die Stralsunder Bürgerschaft bietet das Rathaus der Hansestadt für Friedensgespräche zwischen der Ukraine und Russland an. Oberbürgermeister Alexander Badrow (CDU) wurde am Donnerstagabend mit großer Mehrheit von der Bürgerschaft beauftragt, die Bundesregierung über das Angebot zu informieren, wie ein Stadtsprecher mitteilte. Die Stadt wolle helfen, dass die Kriegsparteien endlich an den Verhandlungstisch kommen. Es gebe nichts Wichtigeres als Frieden auf der Erde.”

Weitere Infos:

26.10.2022, Königs Wusterhausen, Beschluss der Stadtverordnetenversammlung

“Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen haben mit Beschluss vom 20.10.2022 die Bürgermeisterin beauftragt, einen offenen Brief an die Bundesregierung zu versenden.

In dem Brief wird die Bundesregierung mit Blick auf die umfassenden globalen Auswirkungen aufgefordert, alles zu unterlassen, was den Krieg in der Ukraine verlängert und die Eskalationsspirale zu durchbrechen.”

Weitere Infos:

Reaktionen auf die beiden Briefe:

Unser Kommentar zur Reaktion der Legal Tribune Online:

Man kann nur hoffen, dass diese Beschlüsse Nachahmungen in zahlreichen anderen Städten finden.

Im Kampf gegen die Stationierung von Mittelstreckenraketen vor über 30 Jahren gab es viele Städte, die sich symbolisch für atomwaffenfrei erklärten; auch Stadbezirek erklärten sich für atomwaffenfrei, zum Beispiel Berlin-Kreuzberg. Das wurde schon damals von einigen kommunalen Aufsichtsbehörden für rechtswidrig erklärt. Geschadet haben solche Rechtswidrigkeitserklärungen keiner einzigen Kommune. Im Gegenteil: Sie haben der Friedensbewegung den Rücken gestärkt und waren deswegen nützlich.

Um ein Signal für den Frieden zu setzen, ist es also richtig und notwendig, sich über das Recht, wie es die Kommunalaufsicht des Innenministeriums versteht, hinwegzusetzen. Die Bürgerschaft Stralsund berief sich in ihrem Beschluss auf eine Tradition der Streitschlichtung. So verwies sie auf den Stralsunder Frieden von 1370 und einen Besuch des damaligen schwedischen Ministerpräsidenten Olof Palme 1984. Damals sei es um die Schaffung eines atomwaffenfreien Sperrgürtels in Mitteleuropa gegangen. Im Jahr 1370 wurde in Stralsund ein Ausgleich zwischen dem dänischen König Waldemar IV. und den Städten der Hanse gefunden.

Welthungerkrise

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Inhaltsverzeichnis


Update: Hunger als Kriegswaffe geächtet (2018 UNO-Resolution 2417) – 03.04.2024

Update: “Wir erleben einen langsamen Genozid- Berg-Karabach” – 23.08.2023


Seit dem 24. Februar 2022 wird in den bürgerlichen Massenmedien fast nur noch über den Ukraine-Krieg gesprochen. Unsere Regierung schürt das ganze Problem noch, in dem der Bundeskanzler weniger Tage später von einer Zeitenwende sprach:

„Wir erleben eine Zeitenwende. Und das bedeutet: Die Welt danach ist nicht mehr dieselbe wie die Welt davor. Im Kern geht es um die Frage, ob Macht das Recht brechen darf, ob wir es Putin gestatten, die Uhren zurückzudrehen in die Zeit der Großmächte des 19. Jahrhunderts, oder ob wir die Kraft aufbringen, Kriegstreibern wie Putin Grenzen zu setzen. Das setzt eigene Stärke voraus.“[1]Quelle: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/2131062/78d39dda6647d7f835bbe76713d30c31/bundeskanzler-olaf-scholz-reden-zur-zeitenwende-download-bpa-data.pdf?download=1

Der Bundeskanzler kündigte das „100 Milliarden-Aufrüstungspaket“ und einen Erhöhung des Verteidigungsetat um zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukt an.

Bundeskanzler Scholz bekräftigt damit die Verbundenheit der BRD zur NATO, ohne Wenn und Aber.[2] https://www.bmvg.de/de/aktuelles/mehr-als-100-milliarden-euro-bundeswehr-sicherheit-5362112

Allein im Jahre 2021 betrugen die Militärausgaben der BRD 56 Milliarden US-Dollar[3] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/183064/umfrage/militaerausgaben-von-deutschland/ , das sind 47,24 Milliarden in Euro[4] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/809435/umfrage/ausgaben-im-haushalt-des-ministeriums-fuer-verteidigung/ .

Zwar schlägt das Institut der deutschen Wirtschaft, das von Unternehmen und Unternehmer-Verbänden finanziert wird[5]siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Institut_der_deutschen_Wirtschaft, Alarm[6]Hubertus Bardt “Bundeswehr und Inflation: Was bleibt von der Zeitenwende?” in: IW vom 5.12.2022; siehe … Continue reading, dass diese zwei Prozent 2023 nicht erreicht werden, aber “das heißt noch lange nicht, dass dies in den kommenden Jahren ebenfalls der Fall sein wird”, erklärte Jürgen Wagner von Informationsstelle Militarisierung der Jungen Welt.[7]Kristian Stemmler in: JW vom 6.12.2022 Seite 4 unter dem Titel “Alarm der NATO-Forscher”

Um das 2-Prozent-Ziel zu erreichen, müssten nach Angaben des Schwedischen Friedensforschungsinstitut in Stockholm SIPRI die deutschen Militärausgaben “bis 2022 auf 75,5 Milliarden Euro und bis 2026 auf 85,6 Milliarden Euro steigen.”[8]siehe Angaben bei SIPRI, abgerufen am 7.12.2022 11:08 Uhr: https://www.sipri.org/commentary/blog/2022/explainer-proposed-hike-german-military-spending

Die Militärausgaben Russlands im Jahr 2021 betrugen 65.9 Milliarden US-Dollar.[9]siehe SIPRI-Jahrbuch 2022: https://www.sipri.org/yearbook/2022/08

Steigen die Militärausgaben der Bundesrepublik auf 2 Prozent, dann sind die Miltärausgaben der Bundesrepublik Deutschland höher als die Militärausgaben Russlands.

Was haben die Militärausgaben mit dem Welthunger zu tun?

Zu der Antwort komme ich später noch zurück. Nur soviel, die Militärausgaben spielen eine große Rolle und dürfen nicht aus dieser Problematik ausgegrenzt werden.

Inhalt:


Die höchsten Militärausgaben in der Welt:

Interessant sind die 15 Länder mit den höchsten Militärausgaben 2020:

1. USA 766,6 Mrd. US-Dollar 3,7 Prozent

2. China 245 Mrd. US-Dollar 1,7 Prozent

3. Indien 73 Mrd. US-Dollar 2,9 Prozent

4. Russland 66,8 Mrd. US-Dollar 4,3 Prozent

5. Großbritannien 58,5 Mrd. US-Dollar 2,5 Prozent

6. Saudi-Arabien 55,5 Mrd. US-Dollar 8,4 Prozent

7. Frankreich 51,6 Mrd. US-Dollar 2,1 Prozent

8. Deutschland 51,6 Mrd. US-Dollar 1,3 Prozent

9. Japan 48,2 Mrd. US-Dollar 1,0 Prozent

10. Südkorea 46,1 Mrd. US-Dollar 2,8 Prozent

11. Italien 28,4 Mrd. US-Dollar 1,6 Prozent

12. Australien 27,6 Mrd. US-Dollar 2,1 Prozent

13. Brasilien 25,1 Mrd. US-Dollar 1,4 Prozent

14. Kanada 22,9 Mrd. US-Dollar 1,4 Prozent

15. Israel 21,1 Mrd. US-Dollar 5,6 Prozent

Insgesamt bei den 15 Staaten: 1.588 Mrd. US-Dollar: Das würde so auf deinem Konto aussehen: 1 588 000 000 000 000 und so ausgesprochen: 1 Billiarde und 588 Billionen US-Dollar. Kaum vorstellbar diese Zahl und das nur in einem Jahr.

[10]Quelle: … Continue reading[11]https://www.sipri.org/media/press-release/2021/world-military-spending-rises-almost-2-trillion-2020

Nach den Angaben des SPRI-Jahrbuchs 2022 stiegen die gobalen Militärausgaben im Jahr 2021 erstmals auf über 2 Billionen US-Dollar, genauer: auf 2.113 Milliarde US-Dollar.[12]siehe SIPRI-Jahrbuch 2022: https://www.sipri.org/yearbook/2022/08

Im Jahre 2020 gaben allein die Nato-Länder ca 1,1 Billionen US-Dollar (ca 930 Milliarden Euro) für die Rüstung aus und das trotz massiver Steuerausfälle durch Corona.[13]Quelle: … Continue reading[14]Zahlenspiegel:die Zahlen ausgesprochen und in Ziffern dargestellt: https://lehrerweb.at/matdb/sek/inf/iktfit/tabelle/zahlen.htm

Im Jahr 2021 stiegen die Militärausgaben alleine der USA auf 801 Milliarden US-Dollar.[15]siehe SIPRI-Jahrbuch 2022: https://www.sipri.org/yearbook/2022/08

Weitere Infos zu diesem Thema, bitte entsprechendes Thema anklicken:

  1. Einleitung: Internationale Stabilität und menschliche Sicherheit im Jahr 2021,
  2. Globale Entwicklungen in bewaffneten Konflikten, Friedensprozessen und Friedenseinsätzen,
  3. Bewaffnete Konflikte und Friedensprozesse in Amerika,
  4. Bewaffnete Konflikte und Friedensprozesse in Asien und Ozeanien,
  5. Bewaffnete Konflikte und Friedensprozesse in Europa,
  6. Bewaffnete Konflikte und Friedensprozesse im Nahen Osten und in Nordafrika,
  7. Bewaffnete Konflikte und Friedensprozesse in Subsahara-Afrika,
  8. Militärausgaben,
  9. Internationale Waffentransfers,
  10. Atomstreitkräfte der Welt,
  11. Nukleare Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung,
  12. Chemische, biologische und gesundheitliche Sicherheitsbedrohungen,
  13. Konventionelle Rüstungskontrolle und Regulierung neuer Waffentechnologien,
  14. Dual-Use- und Waffenhandelskontrollen


Der Hunger in der Welt:

Zuerst eine kleine Geschichte zur Hungersnot.

Vor genau 250 Jahre, also 1770 – 1772 herrschte in Folge der “kleinen Eiszeit” eine Hungersnot, an der hunderttausende Menschen starben. In dieser Zeit durchlebte der Kontinent mehrere sehr kalte Winter und verheerende Niederschläge, dementsprechend folgten Mißernten. Sie herrschte über eine großes Gebiet, von Frankreich bis in die Ukraine, von den Alpen bis nach Skandinavien. Natürlich hatte das Ausbleiben der Nahrung katastrophale Folgen, denn sie traf eine verwundbare Gesellschaft: Soziale Ungleichheit, rascher Bevölkerungswachstum und das einseitige Getreideanbau des 18. Jahrhundert waren anfällig für Witterungsextreme.[16] quelle: https://www.wissenschaft.de/magazin/weitere-themen/hungern-und-handeln/

Im April 1815 brach ein gewaltiger Vulkan in Indonesien, auf der Insel Sumbawa, aus. Dieser Ausbruch hatte einen gewaltigen Einfluß auf das Wetter der ganzen nördlichen Hemispähre (Erdhälfte). Die Temperatur sank in Europa um 2 – 3 Grad und am 3. Mai 1816 begann eine Regenperiode die bis Oktober anhielt. Das Getreide ertrank, die Kartoffeln verfaulten und viele Tiere starben während dieser Zeit.[17] Quelle: https://www.obermain.de/lokal/obermain/art2414,674867

1846/47, während der europaweiten Krise, zählte die damalige Hungersnot “alten Typs”, die in der Regel nicht viel länger als einen Erntezyklus dauerten, zu den letzten großen Hungersnöten.[18]Quelle: https://historisches-lexikon.li/Hungersn%C3%B6te

Nicht vergessen die Hungersnot während des 2. Weltkrieges.

Eine Aufzählung der Hungerkrisen findet Ihr hier:


Was heißt eigentlich Hungersnot?

Wenn besonders viele Menschen in einem Landstrich nicht ausreichend Nahrungsmittel haben.


Die UNICEF erklärt Hungersnot wie folgt:

"Im Alltag sprechen wir von "Hungersnot", wenn in einer Region große Nahrungsmittelknappheit herrscht und viele Menschen nichts mehr zu essen haben. Aber offiziell wird eine Hungersnot von den Vereinten Nationen oder der jeweiligen Regierung eines Landes nach bestimmten Kriterien erklärt. 

Grundlage hierfür ist die Einschätzung einer internationalen Arbeitsgruppe nach den sogenannten "IPC-Phasen", die hierfür umfangreiche Daten erhebt. IPC steht für "Integrated Food Security Phase Classification". Auf dieser Skala für Ernährungssicherheit werden anhand von Kriterien fünf Stufen unterschieden, die von Phase eins "Minimal" über "Strapaziert" (Englisch: Stressed), "Krise" (Crisis), "Notsituation" (Emergency) bis hin zu Phase fünf "Hungersnot" (Famine) reichen. [19]minimal: jeder Haushalt ist in der Lage den grundlegenden Bedarf an Nahrung zu decken, - angespannt: wird bezeichnet, wenn in einen Gebiet, die Haushalte nicht mehr als ein absolutes Mindesmaß an … Continue reading

Bei Phase fünf – Hungersnot – fehlen mindestens jedem fünften Haushalt nahezu vollständig Lebensmittel und / oder andere lebenswichtige Dinge wie Trinkwasser. Zahlreiche Menschen hungern, sind unterernährt und sterben (mindestens zwei Menschen pro 10.000 Einwohner jeden Tag). Zu den Kriterien gehört auch, dass mehr als 30 Prozent der Kinder unter fünf Jahren an akuter Mangelernährung leiden."[20]Quelle: https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/hungersnot-ernaehrungskrise-mangelernaehrung-was-ist-das/273952

Für die heutige Hungerkrise werden 10 Gründe durch Oxfam [21]Oxfam ist eine globale Nothilfe- und Entwicklungsorganisation, die mit Überzeugung, Wissen, Erfahrung und vielen  Menschen leidenschaftlich für ein Ziel arbeiten: eine gerechte Welt ohne Armut. … Continue reading genannt: hier in Kurzform die 10 Punkte:

Land und Hunger: Weltweit leiden Menschen Hunger. Ein Grund: Das Land ist sehr ungleich verteilt und wird immer knapper.

Einkommen und Hunger: Auch kleinbäuerliche Produzent*innen hungern. Ihre Einnahmen vom Verkauf der Ernte reichen nicht aus, um übers Jahr Lebensmittel für die Familie zu kaufen, oder sie können ihr Getreide nicht lagern.

Klimakrise und Hunger: Die Klimakrise verschiebt Regen- und Trockenzeiten, und immer häufiger zerstört extremes Wetter die Ernten. Fruchtbares Land geht durch Erosion, Versalzung und Wüstenbildung verloren.

Agrosprit: Auf Millionen von Hektar Land werden Pflanzen für Agrosprit („Biosprit“) angebaut. Dadurch steht immer weniger Fläche für die Produktion von Nahrungsmitteln zur Verfügung.

Geschlechtsidentität und Hunger: Frauen und LGBTQIA* -Personen sind weltweit besonders von Hungerkrisen betroffen. Weil sie durch ihre geschlechtliche Identität oder sexuelle Orientierung ausgeschlossen und diskriminiert werden, haben sie oft weniger Zugang zu Land, Bildungsangeboten, Beratungsdiensten und Krediten als Männer.

Böden und Hunger: Die Qualität von Böden verschlechtert sich massiv. Weltweit ist fast die Hälfte aller Böden betroffen. Die fruchtbare Bodenschicht (Humusschicht) wird immer dünner und es wird schwieriger, Nahrungsmittel anzubauen. Der Grund: Die Landwirtschaft, insbesondere die industrielle Landwirtschaft, vernachlässigt die Böden.

Konzernmacht und Hunger: Immer weniger, dafür immer größere Konzerne (beispielsweise Bayer-Monsanto, BASF, Nestlé oder EDEKA) kontrollieren die Märkte – vom Acker bis zur Ladentheke. Bäuerliche Produzentinnen und Arbeiterinnen sind der „Marktmacht“ der Konzerne weitestgehend machtlos und schutzlos ausgeliefert.

Spekulation und Hunger: Wenn Finanzakteure auf Preise von Agrarrohstoffen spekulieren, treiben sie damit die Preise für Nahrungsmittel in die Höhe. Darunter leiden vor allem Menschen aus einkommensschwachen Ländern, die bis zu 80 Prozent ihres Monatseinkommens für Essen ausgeben.

Fleisch und Hunger: Die industrielle Tierhaltung verursacht nicht nur klimaschädliche Treibhausgase. Der Fleischkonsum der einen verschärft den Hunger der anderen: Weltweit werden 56 Prozent der Maisproduktion und 19 Prozent der Weizenproduktion als Futtermittel verwendet.

Vorsorge vor Hungersnöten: Es gibt oft keine strukturierte Vorsorge vor Hungerkrisen. Beispielsweise könnten Regierungen Hungersnöten vorbeugen, indem sie gemeinsam ausreichend Nahrungsmittelreserven aufbauen. So könnte man dafür sorgen, dass die Bevölkerung in Krisen-gefährdeten Ländern genug zu essen hat.

Ausführliche Infos hier weiterlesen:


Die Hungerkrise wird immer dramatischer:

Laut den Vereinten Nationen ist die Zahl der an Hunger leidenden Menschen weltweit drastisch gestiegen. Das Welternährungsprogramm (WFP) der Vereinten Nationen zählt derzeit 345 Millionen Menschen in 82 Ländern, die akut Hunger leiden. Das sind über 200 Millionen mehr als noch vor dem Ausbruch des Coronavirus, als die Hilfsorganisation 135 Millionen Hunger Leidende in 53 Ländern gezählt hatte. Innerhalb von gut zwei Jahren hat sich die Zahl damit mehr als verdoppelt, wie die Organisation in Rom mitteilte.

Den Welthunger zu beenden, ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Weltweit haben bis zu 828 Millionen Menschen nicht genug zu essen  und 49 Millionen Menschen sind von Hungernot bedroht.

Hier eine grafische Darstellung der Hungerkrise 2022:

Weitere Infos dazu:


Was hat die Bekämpfung des Welthungers mit den Militärausgaben zu tun?

Das weltweite Wettrüsten vermindert tagtäglich die Chancen, das Massensterben durch Hunger und Krankheit zu beenden oder zu begrenzen. Durch ihre atomaren und konventionellen Variante gefährdet das Wettrüsten auch ohne offen erklärten Krieg das Überleben der Menschheit. All die Resourcen, die für das Wettrüsten ausgegeben werden, fehlen in der Wissenschaft, dem Gesundheitswesen, der Bildung, im Wohnungsbau, der Erforschung erneuerbarer Energie, im Klimakampf, im Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs, an den Schulen und Kitas und im Kampf gegen der Verarmung der Menschheit. Die militärische Forschung zwingt die moderne Wissenschaft und Technik ihren Erfindungsreichtum auf die Vorbereitung von Kriegen anzuwenden. Auf jeden Menschen dieser Erde kommen heute mehr Tonnen Sprengstoff als Nahrungsmittel. Wir sind damit in der Lage, das was im Laufe von Milliarden von Jahren an der Evolution an Leben entwickelt wurde, binnen weniger Stunden zu zerstören. [22]“In wenigen Jahrzehnten werden dem Militär so viele Ressourcen überlassen werden müssen, wie derzeit auf der Erde produziert wird” Quelle: Verantwortung für den Frieden, … Continue reading

“Grundsätzlich muß man sagen, wer von Menschenrechte spricht, muss auch von Abrüstung reden. Wer Waffen herstellt und exportiert, zumal wenn es sich um Atomwaffen oder die technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten, sie zu bauen, handelt, der ist unglaubwürdig, wenn er über Frieden und Menschenrecht spricht” Quelle: “Verantwortung für den Frieden”, Rowolt-Verlag, September 1983, S. 232

Wie kann der Hunger bekämpft werden?

Die Welthungerhilfe beantwortet diese Frage, indem sie 4 humane Prinzipien nennt:

  1. Menschlichkeit: Das Ziel der humanitären Hilfe ist, Leben zu retten und Leid, wo immer möglich zu lindern,
  2. Unparteilichkeit: Hilfe und Unterstützung richtet sich allein nach der Bedürftigkeit und darf beispielsweise nicht zwischen Bevölkerungsgruppen oder nach Religionszugehörigkeit diskriminieren,
  3. Neutralität: In Konfliktsituationen wird keine Partei ergriffen oder bestimmte Seiten bevorzugt behandelt. Die Wahrnehmung der Hilfsorganisationen als neutral schützt die Hilfeleistenden,
  4. Unabhängigkeit: Die humanitären Ziele einer Hilfsorganisation sind unabhängig von politischen, militärischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Zielen. [23] Quelle: https://www.welthungerhilfe.de/informieren/themen/humanitaere-hilfe

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Bekämpfung des Welthungers allein eine Aufgabe von Hilfsorganisationen wie die Welthungerhilfe ist. Unsere Antwort: Die Bekämpfung des Welthungers ist in erster Linie eine politische Aufgabe.

Die nächste Frage ist: Was muss politisch getan werden, um den Hunger wirksam zu bekämpfen?

Meines Erachtens würden u. a. folgende Punkte dazu beitragen, den Hunger zu bekämpfen:

  • Beendigung aller Kriege auf der Welt,
  • höhere Ernteerträge;
  • wassereffizienter Anbau,
  • in nachhaltige Technologien investieren,
  • ökologische Bewässerungsarten und Erhaltung der Ökosysteme,
  • besonders Frauen zu unterstützen und ihnen den gleichen Zugang zu Land, finanziellen Mitteln und Bildung zu ermöglichen,
  • Kleinbauern den Marktzugang zu erleichtern,
  • Verbesserung der Infrastruktur für den Transport und die Lagerung der Lebensmittel,
  • Förderung nachhaltiger Landwirtschaft und ländlicher Entwicklung,
  • Langzeitstrategie für die Erhaltung und Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  • uneingeschränkter Zugang zu den Nahrungsmittel,
  • Auch Ungleichheit ist ein entscheidender Faktor, denn niedrige Einkommen machen erschwingliche Nahrung für Millionen unerreichbar,
  • Bildung, Ernährung und soziale Schutzsystem, etwa Schulmahlzeitenprogramme zu stärken und Lebensgrundlagen wiederstandsfähiger zu machen,
  • Der Klimawandel beeinträchtigt schon heute die Lebensgrundlage und Ernährungssicherheit von Millionen von Menschen – am stärksten betroffen sind gerade die, die ihn am wenigsten verursachen.

Anders als die “kleine Eiszeit” oder Vulkanausbrüche ist der Klimawandel von Menschen gemacht.

Wenn er von Menschen gemacht ist, muss er von Menschen gestoppt werden.

Um alle die aufgelisteten Maßnahmen zu finanzieren, die den Welthunger und den Klimawandel beenden, ist sehr viel Geld notwendig.

Derzeit investiert die Bundesrepublik rund zwei Milliarden Euro pro Jahr in Ernährungssicherheit und ländliche Entwicklung.[24] Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/was-kostet-eine-welt-ohne-hunger-li.111170

Diese Ausgaben reichen nicht. Auch die Ausgaben, die für den Stopp des Klimawandels geplant sind, reichen nicht.

Was liegt näher, die Kriege zu beenden und die Rüstungsausgaben einzuschränken?

Das Geld ist da. Es kommt nur darauf an, es nicht für das Töten, sondern für das Leben auszugeben.


Wie viel Geld würde es kosten, den Welthunger zu beenden, und könnte durch eine Einschränkung der Militärausgaben das notwendige Geld beschafft werden?

Laut einem Bericht des Internationalen Instituts für nachhaltige Entwicklung aus dem Jahr 2020 gehen finanzielle Schätzungen davon aus, dass ein Input von 33 Milliarden US-Dollar pro Jahr oder insgesamt 330 Milliarden US-Dollar den Welthunger bis 2030 stoppen könnte.[25] Quelle: https://ffl.org/de/14869/can-we-end-world-hunger/

Im Verhältnis zu den Militärausgaben ist dies eine “Kleinigkeit” und man erkennt, auf was die Regierungen mehr Wert legen.

Statt sich für das Wohl aller Menschen zu interessieren legen sie mehr Wert auf die “Landesverteidigung”! Was hier an Gelder verschwendet wird, ist wahnsinnig und es ist eigentlich eine Schande, dass Geld zum Töten von Menschen ausgegeben wird.

Schaut man sich die Militärausgaben ( siehe oben ) im Verhältniss zu den Ausgaben an, mit denen alle Menschen vom Hunger befreit werden könnten, ist der jetzige Zustand eine Schande für die Regierungen und Politiker, die den Hunger auf der Welt weiter zulassen.

Präsentation: Ingo Müller, Quellenangaben s. im o. Text

Erkenne den Unterschied, auf den Wert gelegt wird, vor allem in den führenden, vom großen Kapital beherrschten Staaten, und was in diesen Staaten ein Mensch zählt!


Sanktionen der EU verschärften Hungerkrise

19. Dezember 2022. “EU räumt nach achtmonatiger Blockade Hindernisse für russische Düngemittellieferungen nach Afrika aus dem Weg. Dort führt die EU-Blockade bereits zur Zunahme von Hunger” – so German-Foreign-Policy.

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“Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen sagte, dass 345 Millionen Menschen in 82 Ländern, in denen die Agentur tätig ist, mit einer schweren Nahrungsmittelknappheit konfrontiert sind. Der Krieg in der Ukraine hat 70 Millionen Menschen zu dieser Zahl hinzugefügt” – so die Financial Times am 7. Dezember 2022.

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Hungerkrisen, der Ukraine-Krieg und das globale Agrarsystem

Hungerkrisen, der Ukraine-Krieg und das globale Agrarsysten

Seit dem Urkaine wird ständig und stetig immer wieder behauptet, dass durch den Urkainekrieg, insbesondere durch Russland, die Hungersnot weltweit zugenommen hat.

Insbesonders unsere Außenministerin Baerbock warf auf der UN-Konferenz am 19.Mai 2022 Russland vor, die Blockade von Getreideexporten aus der Ukraine als Kriegswaffe einzusetzen:

“Russland führt diesen brutalen Krieg nicht nur mit Panzern, Raketen und Bomben. Russland führt diesen Krieg mit einer anderen furchtbaren und kräftigen Waffe: Hunger und Entbehrung. Mit der Blockade ukrainischer Häfen, der Zerstörung von Getreidesilos, Straßen, Schienen und Feldern hat Russland einen Kornkrieg begonnen, der eine weltweite Ernährungskrise auslöst.”

https://www.tagesschau.de/ausland/amerika/baerbock-un-konferenz-ernaehrung-101.html

und weiter : “Russland hat einen Kornkrieg begonnen, der eine globale Nahrungsmittelkrise anfacht” [26]Baerbock vor einer UN-Konferenz in New York, Handelsblatt v. 24.5.2022.

Nur das Problem:  Die Ukraine ist als Getreideproduzent im weltweiten Vergleich irrelevant. Wahr ist: Der Anteil der Ukraine an der weltweiten Weizenproduktion von zuletzt 778 Millionen Tonnen liegt bei unter fünf Prozent. 2020 produzierte das Land laut den Statistiken des US-Agrarministeriums (USDA) 25 Millionen Tonnen.08.06.2022

In dem Buch: »Ein willkommener Krieg?« (herausgegeben von Wolfgang Gehrcke und Christiane Reymann) PapyRossa-Verlag 2022 schreibt Jörg Goldberg ganz ausführlich über dieses Thema. Auf der Seite 158 und den folgenden Seiten ist sein ausführlicher Beitrag: “Hungerkrisen, der Ukraine-Krieg und das globale Agrarsysten” nachzulesen.

Die Kommunistische Plattform der LINKE hat in ihrer neuesten Mitteilungen vom 15.01.2023 eine Leseprobe dazu erstellt.

Hier gehts zur Leseprobe:

Meister der Doppelmoral

Immer wieder erhebt Berlin schwere Vorwürfe gegen Moskau wegen der Aussetzung des Getreidedeals, blendet aber die Folgen der Russland-Sanktionen für den Globalen Süden bei der Getreide-, Düngemittel- und Erdgasversorgung aus. Nach dem Aus des Getreidedeals, seit Anfang dieser Woche (18.07.2023) setzt unsere Außenministerin wieder ihren üblichen Tonfall gegen Russland fort, dass Putin: “erneut Hunger als Waffe gegen die ganze Welt” einsetzt. Sie verschweigt jedoch, dass die Sanktionen, die die Getreide- und Düngemittelexporte aus Russland behindern, den globalen Süden hart treffen. Des weiteren hat die EU keine Sanktionen etwa bei Kernbrennstoffen und Nickel ausgerufen, da die EU darauf angewiesen ist und es nicht aus anderen Länder beziehen kann. Hauptsache: Ich, alles andere ist mir egal, so ist die Denkweise der EU!

Weitere Info´s:


Historisches aus Zeitschriften

Im Jahre 1958 veröffentlich das Mitteilungsblatt für die Mitglieder der VVN-Westberlin “Der Mahnruf” in ihrer Ausgabe Nr.8/1958 einen Vergleich der Ausgaben für militärische Zwecke, Volksbildung–Kultur und Gesundheitswesen sowie die Aufwendung pro Kopf der Bevölkerung für kulturelle Zwecke:

Hier derVergleich:

Quelle:


Update:

“Wir erleben einen langsamen Genozid- Berg-Karabach”

Ständig wird über das Getreideabkommen Ukraine-Russland gesprochen, und unserer Außenministerin Barebock betont, dass Putin Hunger als Waffe einsetzt.

Jedoch schweigen Fr. Baerbock und andere Politiker zu den Probleme in Berg-Karabach. Wem interessiert es, was die Armenier durchmachen, die in der Enklave Bergkarabach leben, um die seit Jahrzehnten zwischen Aserbaidschan und Armenien gestritten wird. Wo bleibt hier der Aufschrei von Sanktionen? Keine massenmedienwirksamen Berichterstattungen, über die Menschen in Berg-Karabach, wie sie um ihr Leben kämpfen müssen: Keine Medikamente kommen durch, weil das Land von der Außenwelt abgeschnitten ist. Kranke müssen zu Fuß zur Klinik laufen, weil keine Krankenwagen fahren, da kaum Kraftstoff vorhanden ist. Die Regale sind leer und Menschen stehen frühmorgens stundenlang für Brot an und kriegen dann doch keines. Die Fehlgeburtenrate schießt in die Höhe, weil Schwangere nicht mehr versorgt werden. Nina, 23 Jahre alt, Grundschullehrerin aus Bergkarabach, sagt es so: “Wir erleben einen langsamen Genozid.” Und unsere Kriegspolitiker schweigen darüber

Weitere Infos wie folgt:

“Wir erleben einen langsamen Genozid- Berg-Karabach”

“Türkische Intellektuelle fordern die Weltgemeinschaft auf, zugunsten der bedrohten Menschen in Berg-Karabach zu intervenieren – oder die nächste große humanitäre Katastrophe offenen Auges in Kauf zu nehmen.”

“120’000 Menschen werden ausgehungert – und die Welt sieht zu”

“Berg-Karabach: «Hunger ist diesmal die unsichtbare Waffe eines Völkermords».”


Hunger als Kriegswaffe geächtet (2018 UNO-Resolution 2417) – 03.04.2024

Wir haben aktuell auch eine steigende Anzahl von Krisen und Konflikten – gleichzeitig beobachten wir in den letzten Jahren eine Aufweichung oder Schwächung der Akzeptanz der humanitären Prinzipien (Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit) in vielen zwischen- und innerstaatlichen Konflikten.

Bereits erreichte Erfolge bei der Akzeptanz und dem Schutz von humanitären Helferinnen gehen verloren, An- oder Übergriffe auf sie steigen [27]7 Mitglieder des WCK-Teams in Gaza getötet.

Auch das Thema Hunger als Waffe gehört dazu:

Laut UN-Resolution 2417 vom Mai 2018 versteht man unter der Nutzung von Hunger als Waffe das vorsätzliche, explizite Aushungern von Zivilistinnen, die Verweigerung von Zugang zu lebenswichtigen Gütern, gezielte Attacken auf humanitäre Helfer*innen und Einrichtungen wie Krankenhäuser. Resolution 2417 stellt dies unter Strafe und stuft es als Kriegsverbrechen ein.

Auszug aus der Resolution 2417, verabschiedet auf der 8267. Sitzung des Sicherheitsrats am 24. Mai 2018:

… zutiefst besorgt über das Ausmaß des weltweiten Bedarfs an humanitärer Hilfe und die Gefahr einer Hungersnot, der derzeit Millionen von Menschen in Situationen bewaffneten
Konflikts ausgesetzt sind, sowie über die Zahl der unterernährten Menschen weltweit, die nach jahrzehntelangem Rückgang in den beiden letzten Jahren zugenommen hat, wobei die
Mehrheit der Menschen, die unter Ernährungsunsicherheit leiden, und 75 Prozent aller Kinder unter fünf Jahren mit Wachstumshemmung in von bewaffneten Konflikten betroffenen
Ländern leben, mit dem Ergebnis, dass nunmehr 74 Millionen Menschen in Situationen bewaffneten Konflikts unter Ernährungsunsicherheit krisenhaften oder noch schlimmeren
Ausmaßes leiden,

feststellend, dass anhaltende bewaffnete Konflikte und die damit zusammenhängende Gewalt verheerende Auswirkungen auf Zivilpersonen haben, und

mit tiefer Besorgnis betonend, dass anhaltende bewaffnete Konflikte und Gewalt verheerende humanitäre Folgen haben, wirksame humanitäre Maßnahmen häufig behindern und daher eine der Hauptursachen für die derzeit drohenden Hungersnöte sind,

mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die steigende Zahl bewaffneter Konflikte in den verschiedensten Teilen der Erde und

unterstreichend, dass dringend verstärkte Anstrengungen zu ihrer Verhütung und Beilegung unternommen werden müssen, wobei die jeweiligen regionalen Dimensionen der bewaffneten Konflikte vor allem mit regionaler Diplomatie und regionalen Abmachungen anzugehen sind ….

Wortlaut der Resolution: in engl. Sprache und in dt. Sprache


References

References
1 Quelle: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/2131062/78d39dda6647d7f835bbe76713d30c31/bundeskanzler-olaf-scholz-reden-zur-zeitenwende-download-bpa-data.pdf?download=1
2 https://www.bmvg.de/de/aktuelles/mehr-als-100-milliarden-euro-bundeswehr-sicherheit-5362112
3 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/183064/umfrage/militaerausgaben-von-deutschland/
4 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/809435/umfrage/ausgaben-im-haushalt-des-ministeriums-fuer-verteidigung/
5 siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Institut_der_deutschen_Wirtschaft
6 Hubertus Bardt “Bundeswehr und Inflation: Was bleibt von der Zeitenwende?” in: IW vom 5.12.2022; siehe https://www.iwkoeln.de/studien/hubertus-bardt-klaus-heiner-roehl-was-bleibt-von-der-zeitenwende.html
7 Kristian Stemmler in: JW vom 6.12.2022 Seite 4 unter dem Titel “Alarm der NATO-Forscher”
8 siehe Angaben bei SIPRI, abgerufen am 7.12.2022 11:08 Uhr: https://www.sipri.org/commentary/blog/2022/explainer-proposed-hike-german-military-spending
9, 12, 15 siehe SIPRI-Jahrbuch 2022: https://www.sipri.org/yearbook/2022/08
10 Quelle: https://www.mitwelt.org/militaerausgaben-ruestungsausgaben-deutschland-nato-russland-vergleich#:~:text=2020%20gaben%20die%20Nato%2DStaaten,massiver%20Steuerausf%C3%A4lle%20durch%20die%20Coronapandemie.&text=%22Die%20USA%20haben%202020%20knapp,Rivalen%20China%20und%20Russland%20zusammen.
11 https://www.sipri.org/media/press-release/2021/world-military-spending-rises-almost-2-trillion-2020
13 Quelle: https://www.mitwelt.org/militaerausgaben-ruestungsausgaben-deutschland-nato-russland-vergleich#:~:text=2020%20gaben%20die%20Nato%2DStaaten,massiver%20Steuerausf%C3%A4lle%20durch%20die%20Coronapandemie.&text=%22Die%20USA%20haben%202020%20knapp,Rivalen%20China%20und%20Russland%20zusammen.
14 Zahlenspiegel:die Zahlen ausgesprochen und in Ziffern dargestellt: https://lehrerweb.at/matdb/sek/inf/iktfit/tabelle/zahlen.htm
16 quelle: https://www.wissenschaft.de/magazin/weitere-themen/hungern-und-handeln/
17 Quelle: https://www.obermain.de/lokal/obermain/art2414,674867
18 Quelle: https://historisches-lexikon.li/Hungersn%C3%B6te
19 minimal: jeder Haushalt ist in der Lage den grundlegenden Bedarf an Nahrung zu decken, - angespannt: wird bezeichnet, wenn in einen Gebiet, die Haushalte nicht mehr als ein absolutes Mindesmaß an Nahrungsmittel besitzen und auch nicht in der Lage sind die wesentlichen Ausgaben für Nicht-Lebensmittel zu tätigen, ohne sich unter Stressbewältigung zu beteiligen, - Krise: die Haushalte haben große Unterbrechungen bei der Nahrunsmittelversorgung, die zu hoher Unterernährung führt oder sie sind nur mühsam in der Lage, den Mindestbedarf zu decken, - Notfall: der wird ausgerufen, wenn Haushalte regelmäßig unter Mangel an Nahrungsmittel leiden, der sehr starke Unterernährung oder eine hohe Todeszahl ztur Folge hat, - Hungersnot: wird gemeldet wenn die örtlichen Haushalte trotz Vollbeschäftigung von Bewältigungstrategien weiterhin sehr stark unter Mangel an Nahrung und/oder Grundbedürfnisse leiden.
20 Quelle: https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/hungersnot-ernaehrungskrise-mangelernaehrung-was-ist-das/273952
21 Oxfam ist eine globale Nothilfe- und Entwicklungsorganisation, die mit Überzeugung, Wissen, Erfahrung und vielen Menschen leidenschaftlich für ein Ziel arbeiten: eine gerechte Welt ohne Armut. Quelle: https://www.oxfam.de/ueber-uns/oxfam
22 “In wenigen Jahrzehnten werden dem Militär so viele Ressourcen überlassen werden müssen, wie derzeit auf der Erde produziert wird” Quelle: Verantwortung für den Frieden, Rowolt-Verlag, September 1983, Seite 230
23 Quelle: https://www.welthungerhilfe.de/informieren/themen/humanitaere-hilfe
24 Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/was-kostet-eine-welt-ohne-hunger-li.111170
25 Quelle: https://ffl.org/de/14869/can-we-end-world-hunger/
26 Baerbock vor einer UN-Konferenz in New York, Handelsblatt v. 24.5.2022.
27 7 Mitglieder des WCK-Teams in Gaza getötet