Autor: Benedikt, Hopmann; 01.11.2022
Es gibt legale Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung: Die Betriebsversammlung[1]§§ 42-46 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) . Sie findet während der Arbeitszeit statt und die Zeit wird vergütet[2]§ 44 BetrVG. Der Betriebsrat hat in jedem Quartal eine Betriebsversammlung einzuberufen[3]§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er kann in jedem Halbjahr eine weitere Betriebsversammlung einberufen[4] 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG. Der Betriebsrat entscheidet, wann und wo sie stattfindet, und bestimmt die Tagesordnung[5]Fitting Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar 28. Auflg. § 42 Rn. 29. Während der Versammlung hat der Betriebsrat das Hausrecht[6]Fitting Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar 28. Auflg. § 42 Rn. 36. Eine Betriebsversammlung kann sogar an einem Tag unterbrochen und am nächsten Tag weitergeführt werden[7]Fitting Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar 28. Auflg. § 44 Rn. 10. Sie kann auf diese Weise über mehrere Tage gehen.
Betriebsversammlungen können auch umweltpolitische Themen behandeln.[8]§ 45 S. 1 BetrVG Dabei ist es ratsam, nicht nur allgemein umweltpolitsche, sondern auch auf den Betrieb bezogene umweltpolitische Themen zu behandeln, wie etwa Fragen der Transformation in einer Produktion, die frei von umschädlichen Emissionen ist. Auch das Thema Frieden kann behandelt werden, muss aber eingebunden sein in das Thema Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Wenn der Krieg die Preise antreibt und die Löhne zerstört, müssen die Ursachen benannt werden können. Auch dass Haushaltskürzungen im Sozialbereich die Kehrseite der Erhöhungen des Rüstungsausgaben sind, kann thematisiert werden, weil das wiederum die löhne belastet.
Es können auf einer Betriebsversammlung ein Aktivist oder eine Aktivistin zum Thema frieden oder Klima als Sachverständige eingeladen werden.[9]Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar 13. Auflg. § 45 Rn. 3
Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich[10]Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar 13. Auflg. § 45 Rn. 3. Es kann aber auf der Betriebsversammlung zu öffentlichen Aktivitäten im Anschluss an die Betriebsversammlung zusammen mit Friedens- oder Klima-Aktivisten aufgerufen werden. Wenn diese Aktionen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist das auch nach der herrschenden Meinung völlig legal. Wenn sie innerhalb der Arbeitszeit stattfinden sind sie entgegen der herrschenden Mmeinung nach unserer Auffassung als Wahrnehmung unseres Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit ebenfalls legal.
References
| ↑1 | §§ 42-46 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) |
|---|---|
| ↑2 | § 44 BetrVG |
| ↑3 | § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG |
| ↑4 | 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG |
| ↑5 | Fitting Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar 28. Auflg. § 42 Rn. 29 |
| ↑6 | Fitting Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar 28. Auflg. § 42 Rn. 36 |
| ↑7 | Fitting Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar 28. Auflg. § 44 Rn. 10 |
| ↑8 | § 45 S. 1 BetrVG |
| ↑9, ↑10 | Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar 13. Auflg. § 45 Rn. 3 |