Nipperdey im Jahr 1943

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Im Folgenden Zitate aus Hans Carl Nipperdey’s Zusammenfassung des faschistischen Arbeitsrechts in „Grundgedanken des nationalsozialistischen Arbeitsrechts“ aus dem Jahr 1943, zu finden in: J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:


„III. Die Grundgedanken des nationalsozialistischen Arbeitsrechts:

1. Erster Grundgedanke: Beseitigung des kollektiven Arbeitsrechts

Im Verfolg der revolutionären Entwicklung, die mit der Beseitigung der freien Gewerkschaften am 2.5.1933 begann, wurden 11 der bisher wichtigsten Gesetze des kollektiven Arbeitsrechts aufgehoben. Koalitionsrecht, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Schlichtung und Arbeitskämpfe gehören der Vergangenheit an. Der nationalsozialistische Staat hat es für richtig gehalten, den Kollektivismus durch neue Formen des Arbeitsrechts ganz zu überwinden. Das Kollektivrecht, das aufbaute auf Koalitionen, deren Existenz durch den Gedanken des Klassenkampfes bedingt war, die in dem Partner den grundsätzlichen Gegenspieler sahen, deren Interessen notwendig im Widerspruch zu den eigenen stehen müssen, trat immer stärker in Gegensatz zu den Bedürfnissen der Volksgemeinschaft. Das Bewußtsein einer schicksalsmäßigen Verbundenheit aller Arbeitenden war verlorengegangen. Die Folge war steter Kampf, in dem es nur Waffenstillstand, aber keinen wirklichen Frieden gab. … Die Vereinbarung der Arbeitsbedingungen … entbehrte der Elastizität, nahm nicht hinreichend Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Wirtschaftlichkeit des einzelnen Betriebes. …


2. Zweiter Grundgedanke: Überwindung des Klassenkampf durch den Gemeinschaftsgedanken

An der Spitze des ersten Abschnitts des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit steht der grundlegende Satz, dass der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Arbeiter und Angestellten als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung des Betriebes und zu gemeinsamem Nutzen von Volk und Staat arbeiten (§ 1). Es besteht eine echte deutsche sozialistische Gemeinschaft, zu der alle arbeitenden Volksgenossen, Unternehmer wie Arbeiter zu erziehen sind. Es gilt die Überwindung des Gegensatzes von Unternehmer und Arbeiter, die beide schicksalsmäßig an den Betrieb gebunden sind, dessen Förderung ihrer beider Lebensaufgabe ist. Und wenn diese Betriebsförderung hineingestellt ist in den Dienst der Nation, als Dienst an der Nation aufgefasst wird, so bedeutet das die Überwindung der Interessengegensätze in einer wahren Synthese. Unternehmer und Arbeiter erscheinen nicht mehr als kämpfende Einzelwesen, sondern als Träger und Glieder einer Gemeinschaft, in der sie aufgehen. …

4. Vierter Grundgedanke: Das Führerprinzip im Betrieb

Ein weiteres Grundprinzip des Gesetzes ist die Übertragung des im Frontsoldatentum des Weltkrieges und in der Zeit des nationalsozialistischen Kampfes um die Macht herausgearbeiteten Führergedankens in den Betrieb, d.h. in die Betriebsgemeinschaft. Dieses Führertum wurzelt in der Gemeinschaft, weil wahres Führertum nur denkbar ist in einer Gemeinschaft gleichstrebender Mitarbeiter. Das Führeramt steht grundsätzlich dem Unternehmer zu. …“[1]Staudinger-Nipperdey Kommentar zum BGB, II. Band, Recht der Schuldverhältnisse, 3. Teil, §§ 611 – 740, München -Berlin und Leipzig, 1943, 10. Auflg., Vorbemerkung 283, 284, 286 zu § 611

References

References
1 Staudinger-Nipperdey Kommentar zum BGB, II. Band, Recht der Schuldverhältnisse, 3. Teil, §§ 611 – 740, München -Berlin und Leipzig, 1943, 10. Auflg., Vorbemerkung 283, 284, 286 zu § 611