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Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit

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Wenn die Finanzämter einem Verein die Gemeinnützigkeit aberkennen, berufen sie sich auf  zwei gesetzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  1. Der Verein muss gemeinnützige Zwecke verfolgen[1]§ 51 Absatz  1 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/und
  2. Der Verein darf nicht extremistisch sein.[2]§ 51 Absatz  3 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html.

zu 1.

Ein Verein ist gemeinnützig, wenn er Zwecke verfolgt, die die Allgemeinheit fördern. Diese Zwecke sind in der Abgabenordnung im Einzelnen aufgeführt[3] § 52 Absatz  2 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/. Bei Attac und den anderen Vereinen , denen die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, geht es um die erste Voraussetzung: Welche Zwecke darf ein gemeinnütziger Verein verfolgen und wie darf er sie verfolgen?

zu 2.

Außerdem gibt es ein Ausschlusskriterium, also eine Voraussetzung, die nicht erfüllt sein darf, wenn ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden will[4]§ 51 Absatz  3 Abgabenordnung (AO):  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html  in Verbindung mit § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG … Continue reading: Er darf

  • keine Bestrebungen fördern,
    • die gegen den  Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
    • gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung

gerichtet sind[5]“Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des … Continue reading und

  • nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln.

Verfassungsgrundsätze, die zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zählen, werden im Gesetz, das die Arbeit des Verfassungsschutzes regelt, aufgeführt[6]In § 4 Abs 2 BVerfSchG werden  die Verfassungsgrundsätze aufgeführt, die zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehören..

Ein Verein, der diese Bedingungen aus der Abgabenordnung nicht erfüllt, gilt als extremistisch und hat damit keinen Anspruch, als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Das Finanzamt meint, bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA sich darauf stützen zu können, dass die VVN-BdA extremistisch sei.

In der Abgabenordnung ist weiter geregelt, wer was zu beweisen hat. Danach wird davon ausgegangen, dass die Vereine, die in einem Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes oder des Bundes als extremistische Organisationen aufgeführt werden, auch extremistisch sind; der betroffene Verein hat die Gelegenheit, diese Vermutung des Verfassungsschutzes zu widerlegen[7]„Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des … Continue reading).

References

References
1 § 51 Absatz  1 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
2 § 51 Absatz  3 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html
3  § 52 Absatz  2 Abgabenordnung (AO): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
4 § 51 Absatz  3 Abgabenordnung (AO):  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html  in Verbindung mit § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG AO):  https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/_4.html
5 “Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt“ (§ 51 Abs. 3 Satz 1 AO). In § 4 Abs. 1 BVerfSchG werden diese Bestrebungen aufgelistet  (Bestrebungen, die gegen den  Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind) näher bestimmt.
6 In § 4 Abs 2 BVerfSchG werden  die Verfassungsgrundsätze aufgeführt, die zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehören.
7 „Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt sind“ (§51 Absatz  3 Satz 2 Abgabenordnung (AO