3. November 2020 von benhop
Der Begriff “Extremismus” zeichnet sich zunächst einmal durch seine Unbestimmtheit aus.
Wenn anhand eines solchen unbestimmten Maßstabes in ein Grundrecht eingegriffen wird, ist das verfassungswidrig. Die Erwähnung der VVN-BdA im bayrischen Verfassungsschutzbericht[1] es geht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch für Vereinigungen als juristische Personen gilt Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 19 Abs. 3 GG vgl. Verwaltungsgerichts … Continue reading und die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt sind Eingriffe in Grundrechte. Besonders schwerwiegend ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit als Eingriff in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, weil das zu erheblichen finanziellen Belastungen für diese Vereinigung führen kann. Ein solcher Eingriff muss verhältnismäßig sein. Dazu muss er bestimmt sein. Das fehlt dem Begriff ‘Linksextremismus’. Er enthält keine klaren Vorgaben, nach denen sich die Vereine richten können[2]Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Bestimmheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 2 GG, siehe Fisahn/ Schmidt „Kein Gnadenakt des Finanzamtes“ Forum Wissenschaft 1/20 S.51, 52-53. Fisahn/Schmidt … Continue reading. Er kann von Verfassungsschutzdiensten beliebig ausgefüllt werden.
Aus dem Begriff des Extremismus, wie er in der Abgabenordnung verwendet wird, wurde vom Verfassungsschutz (aber nicht nur vom Verfassungsschutz) ein Begriff des Linksextremismus entwickelt, der sich ebenfalls durch seine Unbestimmtheit auszeichnet und dadurch ebenfalls für den Verfassungsschutz ein weites Feld der Anwendung eröffnet. Seine Anwendung – gegen Demokraten, Sozialisten und Kommunisten gerichtet – prägt bis heute die Bundesrepublik und öffnet dadurch den rechten, völkisch, rassistisch und nazistisch geprägten politischen Strömungen, die dieselbe Zielrichtung verfolgen, Tür und Tor. Mit der AfD als größter Oppositionspartei im Bundestag sollte deutlich geworden sein, dass die Gefahr von rechts kommt. Dem sollte der Kampf für ein antifaschistisches Deutschland entgegen gestellt werden. Das geht nur, wenn Antifaschismus nicht mehr als linksextremistisch und damit als verfassungswidrig gilt.
In dieser Auseinandersetzung geht es darum, an Traditionen aus der Zeit unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg anzuknüpfen, wie sie von Demokraten, Sozialisten und Kommunisten gemeinsam entwickelt wurden und im Schwur von Buchenwald zum Ausdruck kommen. Dem entsprechend müssen die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausgelegt, angewendet und – wo notwendig – genauer gefasst werden. Es geht um eine entsprechende Orientierung der staatlichen Einrichtungen. Und es geht darum, die ökonomischen Grundlagen für eine antifaschistische Gesellschaft zu schaffen[3]Siehe Artikel 15 Grundgesetz, auf den sich auch die Berliner Kampagne “Deutsche Wohnen & Co enteignen” stützt, um dem großen Ziel näher zukommen: “Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus!” Antifaschismus als Verfassungsauftrag. Wenn Antifaschismus Verfassungsauftrag ist, ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA verfassungswidrig. Entscheidend ist Einstufung der VVN-BdA als verfassungswidrig und der Begriff des Extremismus selbst, der verfassungswidrig ist.
Zur Bildung des Begriffs “Extremismus” während der Restauration der Adenauerzeit hier:
Bei dieser Frage geht es nicht nur um die bayrische Verfassungsschutzbehörde. Auch das Verwaltungsgericht München hat die Wertungen der VVN-BdA durch den bayrischen Verfassungsschutz als „linksextremistisch beeinflusst“ gebilligt und damit vielleicht ein noch verheerenderes Zeichen gesetzt als die Verfassungsschutzbehörde selbst. Es hat der Meinung des Verfassungsschutzes den gerichtlichen Segen gegeben. Ob diese nun als Behörde des Verfassungsschutzes daher kommt oder in anderer Form, es lohnt sich, sich damit gründlich auseinanderzusetzen (siehe unter 5.). Der stellvertretende Vorstehe des Berliner Finanzamtes für Körperschaften hatte keinerlei Probleme, in einem Gespräch mit der VVN-BdA sämtliche Argumente des Verwaltungsgerichts München zu übernehmen, die das Verwaltungsgericht seinerseits vom Verfassungsschutz übernommen hatte.
References
↑1 | es geht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch für Vereinigungen als juristische Personen gilt Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 19 Abs. 3 GG vgl. Verwaltungsgerichts München Az.: VG München vom 2.10.2014 M 22 K 11.2221 Rn. 31 (https://openjur.de/u/775502.html) mit Verweis auf BVerwG v. 21.8.2008 BVerwGE 131, 171 |
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↑2 | Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Bestimmheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 2 GG, siehe Fisahn/ Schmidt „Kein Gnadenakt des Finanzamtes“ Forum Wissenschaft 1/20 S.51, 52-53. Fisahn/Schmidt zitieren BVerfG 8.12.2010 – 1 BvR 1106/08 Rn.20, wo das Bundesverfassungsgericht schon 2010 bezogen auf den Begriff des Rechtsextremismus feststellte: „Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu ‚rechtsradikal‘ oder ‚rechtsreaktionär‘ – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftlichen Auseinandersetzung“. Das gilt erst recht für den Begriff des Linksextremismus. |
↑3 | Siehe Artikel 15 Grundgesetz, auf den sich auch die Berliner Kampagne “Deutsche Wohnen & Co enteignen” stützt |