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Friedensdemo 26. und 27.02.2022 – Fotogalerie

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Kleine Fotogalerie gegen den Krieg.

"Es ist an der Zeit, allen politisch Verantwortlichen in der Welt zu sagen:
  Lasst uns dem Krieg eine Ende setzen! 
  Lasst uns den Frieden für allezeit machen!
  Es ist an der Zeit! Es ist an der Zeit!"

Harry Belafonte, "Künstler für den Frieden" 21. 11. 1981

Foto: P. Vlatten


Friedenskundgebung Brandenburger Tor 26.02.2022

Foto: Ingo Müller


Friedensdemo 27.02.2022

Völkerrecht und Krieg

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Die russische Regierung führt gegen die Ukraine einen völkerrechtswidrig verbotenen Krieg.

“Im Völkerrecht gilt das sogenannte Gewaltverbot. … Dieses Gewaltverbot ist in der Charta der Vereinten Nationen geregelt … Allerdings sind in der UN-Charta zwei Fälle geregelt, in denen das Verbot der Anwendung solcher Gewalt nicht zur Anwendung kommt. Die eine Ausnahme ist das Selbstverteidigungsrecht der Staaten. Ein Staat darf dann Gewalt gegen einen anderen Staat einsetzen, wenn er selbst von diesem in völkerrechtswidriger Weise angegriffen worden ist oder wenn er einem völkerrechtswidrig angegriffenen Staat zu Hilfe kommt. … Die zweite Ausnahme vom Gewaltverbot liegt dann vor, wenn der UN-Sicherheitsrat … den Einsatz von Waffengewalt ausdrücklich beschließt”[1]„Der Angriff der NATO auf Jugoslawien ist nach Ansicht beinahe aller damit befassten Juristen und Politiker völkerrechtswidrig. Wo dieser Umstand eher selten und gleichsam hinter vorgehaltener … Continue reading. Die russische Regierung kann zur Rechtfertigung des Krieges gegen die Ukraine keinen der beiden Ausnahmefälle heranziehen. Obwohl die Situation für die russische Regierung in den letzten 25 Jahren immer bedrohlicher wurde, ist der Krieg gegen die Ukraine keine Selbstverteidigung Russlands. Der Sicherheitsrat hat auch keinen Beschluss gefasst, der der russischen Regierung die Anwendung von Gewalt gegen die Ukraine erlauben würde.

Das Zitat zum völkerrechtlichen Gewaltverbot ist einem Artikel entnommen, den der Völkerrechtler Steffen Wirth am 7. April 1999 in der Frankfurter Rundschau veröffentlichte. Damals ging es um die Angriffe der NATO gegen Jugoslawien. Deutschland war zum ersten Mal nach 1945 wieder an einem Krieg beteiligt; deutsche Piloten bombardierten Jugoslawien. Dieser Krieg war ein klarer Bruch des Völkerrechts. Das gab der damalige Bundeskanzler einige Jahre später auch ganz offen zu. Bundeskanzler Schröder hatte sich damit nach deutschem Recht strafbar gemacht[2]“Das Grundgesetz knüpft an gravierende Verstöße gegen das Völkerrecht auch innerstaatliche Rechtsfolgen. Dies gilt besonders für den vorliegenden Fall. Der deutsche Verfassungsgesetzgeber … Continue reading.

Das Gewaltverbot ist in Artikel 2 Nr. 4 in Kapitel I der Charta der Vereinten Nationen zu finden. Die Ausnahmeregeln zur Anwendung von Gewalt finden sich in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen. Das Recht eines Staates zur Anwendung von Gewalt, wenn er völkerrechtswidrig angegriffen wird oder wenn er einem völkerrechtswidrig angegriffenen Staat zur Hilfe kommt, steht in Kapitel VII Artikel 42 der Charta. Die zweite Ausnahme vom Gewaltverbote, wenn der UN-Sicherheitsrat den Einsatz von Waffengewalt ausdrücklich beschließt, findet sich in Kapitel VII Artikel 42 der Charta.


References

References
1 „Der Angriff der NATO auf Jugoslawien ist nach Ansicht beinahe aller damit befassten Juristen und Politiker völkerrechtswidrig. Wo dieser Umstand eher selten und gleichsam hinter vorgehaltener Hand – zur Sprache kommt, wird sofort versichert, dass ein Präzedenzfall damit nicht geschaffen worden sei. Damit aber sind die Kosten angesprochen, die das Völkerrecht und auch die deutsche Rechtsordnung für den NATO-Einsatz zu zahlen haben werden. … Im Völkerrecht gilt das sogenannte Gewaltverbot. … Dieses Gewaltverbot ist in der Charta der vereinten Nationen geregelt … Allerdings sind in der UN-Charta zwei Fälle geregelt, in denen in denen die Anwendung solcher Gewalt nicht zur Anwendung kommt. Die eine Ausnahme ist das Selbstverteidigungsrecht der Staaten. Ein Staat darf dann Gewalt gegen einen anderen Staat einsetzen, wenn er selbst von diesem in völkerrechtswidriger Weise angegriffen worden ist oder wenn er einem völkerrechtswidrig angegriffenen Staat zu Hilfe kommt. … Die zweite Ausnahme vom Gewaltverbot liegt dann vor, wenn der UN-Sicherheitsrat … den Einsatz von Waffengewalt ausdrücklich beschließt … Solche Beschlüsse lagen den militärischen Eingriffen in innerstaatliche Konflikte zu humanitären Zwecken in neuerer Zeit regelmäßig zugrunde. Sowohl die Interventionen in Bosnien, Somalia und Haiti als auch der Militäreinsatz in Kuwait waren von einem Sicherheitsratsmandat gedeckt. Zwar ist mittlerweile anerkannt, dass Menschenrechtsverletzungen in dem Umfang, wie sie im Kosovo stattfinden, gegen zwingendes (humanitäres) Völkerrecht verstoßen. Es ist jedoch gerade der Inhalt des Gewaltverbots, dass es – so lange keine der beiden genannten Ausnahmen vorliegen – auch gegenüber einem Staat gilt, der sich völkerrechtswidrig verhält. Hintergrund dieser regiden Regelung, die im Fall des Kosovo geradezu zynisch erscheint, ist es, das völkerrechtliche Gewaltverbot nicht zur Disposition einzelner Staaten oder Staatengruppen zu stellen. Da im zwischenstaatlichen Bereich keine Instanz existiert, die im Streitfall verbindlich entscheidet, … würde die Entscheidung darüber, ob ein militärischer Angriff erforderlich ist, immer beim jeweiligen Angreifer liegen. Es liegt auf der Hand, dass solche Rechtslage geradezu zum Missbrauch einlüde … Da die NATO Gewalt … einsetzt und kein Ausnahmetatbestand vorliegt, führt die NATO, führen deutsche Soldaten einen völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Es handelt sich … sogar um einen geradezu klassischen Fall eines solchen völkerrechtlich verbotenen Krieges“, Steffen Wirth in Frankfurter Rundschau 7. April 1999
2 “Das Grundgesetz knüpft an gravierende Verstöße gegen das Völkerrecht auch innerstaatliche Rechtsfolgen. Dies gilt besonders für den vorliegenden Fall. Der deutsche Verfassungsgesetzgeber hat nämlich unter dem Eindruck des von deutscher Seite völkerrechtswidrig begonnenen zweiten Weltkrieges in Artikel 26 des Grundgesetzes das Verbot des Angriffskrieges verankert. Schon Vorbereitungshandlungen werden mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit belegt. … Nach ganz überwiegender Ansicht in der deutschen Verfassungsrechtslehre ist der Begriff des Angriffskriegs in Artikel 26 des Grundgesetzes völkerrechtlich zu bestimmen. Ein Krieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist, ist also dann ein verfassungswidriger Angriffskrieg, wenn er völkerrechtswidrig ist,“ Frankfurter Rundschau 7. April 1999. Steffen Wirth zitiert dann § 80 Strafgesetzbuch: „Wer einen Angriffskrieg … an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“

Zusammenfassung

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Gegenüberstellung: Vorschläge Russlands – Antworten der NATO

Im Folgenden stellen wir den Entwurf eines Vertrages zwischen der NATO und Russland vom Dezember 2021 und die Antwort der NATO auf diesen Vertragsentwurf vom Januar 2022 vor.

Der Vertragsentwurf Russlands umfasst 9 Artikel. Die Antwort der NATO ist nicht so gefasst, dass jeder Artikel des Russischen Vertragsentwurfs aufgerufen und dann dazu Stellung genommen wird, vielmehr ist die Antwort der NATO in 12 Punkte gegliedert, einige Punkte zusätzlich in Unterpunkte. Zur Gegenüberstellung der Inhalte des russischen Vertragsentwurfs und der Antwort der NATO rufen wir jeden Artikel aus dem russischen Vertragsentwurfs in vollem Wortlaut auf, manchmal Absatz für Absatz oder Satz für Satz, und zitieren danach, ebenfalls in vollem Wortlaut, die dazu passenden Stellen aus der Antwort der NATO. Fettgedruckte Worte im Text stammen vom Autor dieser Gegenüberstellung.

Die Artikel 1, 2 und 3 des russischen Vertragsentwurfs werden zusammen mit der Antwort der NATO nur als Fußnote zitiert, um den Fokus auf die zentralen Vertragsbestandteile (Artikel 4, 5 6 , 7 und 8 des russischen Entwurfs) und die entsprechenden Antworten der NATO zu richten. Artikel 9 des russischen Vertragsentwurfs wird ebenfalls nur als Fußnote zitiert, weil er technische Details zur Vertragsschließung enthält.

Artikel 1 des russischen Vertragsentwurfs[1]Artikel 1 des russsischen Vertragsentwurfs Die Vertragsparteien lassen sich in ihren Beziehungen von den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit leiten. Sie werden … Continue reading.

Artikel 2 des russischen Vertragsentwurfs[2]Artikel 2 Absatz 1des russischen Vertragsentwurfs: Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler … Continue reading

Artikel 3 des russischen Vertragsentwurfs[3]Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten. Die Vertragsparteien setzen den Dialog und die Interaktion zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von … Continue reading.

Artikel 4 des russischen Vertragsentwurfs:

Die Russische Föderation und alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation waren, werden keine militärischen Kräfte und Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa zusätzlich zu den am 27. Mai 1997 auf diesem Hoheitsgebiet stationierten Kräften stationieren. Mit Zustimmung aller Vertragsparteien können solche Dislozierungen in Ausnahmefällen stattfinden, um eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu beseitigen.

Antwort der NATO:

8.3 Russland zieht seine Streitkräfte aus der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau ab, wo sie ohne Zustimmung des Gastlandes stationiert sind.

Artikel 5 des russischen Vertragsentwurfs:

Die Vertragsparteien stationieren keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Gebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.

Antwort der NATO:

Wir sind weiterhin offen für sinnvolle Rüstungskontrollgespräche und einen Dialog mit Russland über gegenseitige Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen, unter anderem durch die folgenden Vorschläge:

9.11 In Anbetracht der Besorgnis der Bündnispartner über Russlands staatliches  Rüstungsprogramm, einschließlich seiner Bestände an nichtstrategischen Kernwaffen sowie der wachsenden Anzahl und Typen seiner Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen und Trägerraketen, ist Russland zu ermutigen:

  1. Mit den Vereinigten Staaten über künftige Rüstungskontroll- und Abrüstungsabkommen und -vereinbarungen zu verhandeln, die alle amerikanischen und russischen Kernwaffen betreffen, einschließlich nicht-strategischer Nuklearwaffen, nicht-einsatzbereite nukleare Sprengköpfe sowie alle nuklear bewaffneten Trägerraketen mit interkontinentaler Reichweite.
  2. Mit den Vereinigten Staaten ernsthaft über bodengestützte Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen und deren Trägerraketen als Teil einer breiteren Diskussion zu beraten, auch über nächste Schritte mit allen Bündnispartnern und im NATO-Russland-Rat.
Artikel 6 des russischen Vertragsentwurf:

Alle Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation verpflichten sich, von jeder weiteren Erweiterung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine sowie anderer Staaten, Abstand zu nehmen.

Antwort der NATO:

8.2 Alle Staaten respektieren das Recht anderer Staaten, Sicherheitsvereinbarungen zu wählen oder zu ändern, und ihre eigene Zukunft und Außenpolitik frei von Einmischung von außen zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund bekräftigen wir unsere Verpflichtung für die NATO-Politik der Offenen Tür gemäß Artikel 10 des Washingtoner Vertrages.

2. Wir sind der festen Überzeugung, dass Spannungen und Meinungsverschiedenheiten durch Dialog und Diplomatie und nicht durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt gelöst werden müssen. In Anbetracht der erheblichen, unprovozierten, ungerechtfertigten und anhaltenden andauernden russischen militärischen Aufrüstung in und um die Ukraine und in Belarus fordern wir Russland auf, die Situation unverzüglich in einer überprüfbaren, zeitnahen und dauerhaften Weise zu deeskalieren. Wir bekräftigen unsere Unterstützung für die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine, einschließlich der Krim, innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. Die Lösung des Konflikts in der und um die Ukraine herum, im Einklang mit den in durch vereinbarte Formate verankerten Minsker Vereinbarungen, würde die Sicherheitslage und die Aussichten auf Stabilität in Europa erheblich verbessern.

Artikel 7 Absatz 1 des Russischen Vertragsentwurfs

Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, werden keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.

Antwort der NATO:

8.3 Russland zieht seine Streitkräfte aus der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau ab, wo sie ohne Zustimmung des Gastlandes stationiert sind.

Artikel 7 Absatz 2 des Russischen Vertragsentwurfs

Um Zwischenfälle auszuschließen, führen die Russische Föderation und die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, in einer Zone vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie der Russischen Föderation und der mit ihr in einem Militärbündnis stehenden Staaten sowie der Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene durch.

Antwort der NATO

Keine Antwort

Artikel 8 des russischen Vertragsentwurfs

Dieses Abkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus der Charta der Vereinten Nationen und ist nicht so auszulegen, als berühre es diese.

Antwort der NATO

keine Antwort

Artikel 9 des russischen Vertragsentwurfs[4]Artikel 9 des russischen Vertragsentwurfs: “ Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer ihre Ratifikationsurkunden … Continue reading


Hinweise:

1. NATO-Russland- Grundakte

“Die Mitgliedstaaten der NATO wiederholen, dass sie nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlass haben, nukleare Waffen im Hoheitsgebiet neuer Mitglieder zu stationieren, noch die Notwendigkeit sehen, das Nukleardispositiv oder die Nuklearpolitik der NATO in irgendeinem Punkt zu verändern – und dazu auch in Zukunft keinerlei Notwendigkeit sehen. Dies schliesst die Tatsache ein, dass die NATO entschieden hat, sie habe nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlass, nukleare Waffenlager im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten einzurichten, sei es durch den Bau neuer oder die Anpassung bestehender Nuklearlagerstätten. Als nukleare Waffenlager gelten Einrichtungen, die eigens für die Stationierung von Nuklearwaffen vorgesehen sind; sie umfassen alle Typen gehärteter ober- oder unterirdischer Einrichtungen (Lagerbunker oder -gewölbe), die für die Lagerung von Nuklearwaffen bestimmt sind.”

Zitiert aus der “Grundakte über gegenseitige Bezeihungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation” (NATO-Russland-Grundakte).

… von NATO-website

https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_25468.htm?selectedLocale=de

2. Budapester Memorandum (Wikipedia)

Im Memorandum[1] verpflichteten sich Russland, die Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien in drei getrennten Erklärungen jeweils gegenüber Kasachstan, Belarus und der Ukraine, als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht[2] die Souveränität und die bestehenden Grenzen der Länder (Art. 1) zu achten. Dabei wird auf die Schlussakte von Helsinki[3] verwiesen.

3. “Bukarest-Formel”: Geplante NATO-Mitgliedschaft von Ukraine und Georgien

[5]Zur geplanten Mitgliedschaft der Ukraine und Georgiens zur NATO: … Continue reading

Und am 23. Dezember 2015 schreibt in Telepolis unter dem Titel “In Rumänien wurde der erste Stützpunkt des US-Raketenabwehrschilds eröffnet”

“Am Freitag der vergangenen Woche wurde die erste europäische Basis des US-Raketenabwehrschilds auf dem Deveselu-Stützpunkt in Bukarest eingeweiht bzw. “aktiviert”. Das geschah weitgehend unbemerkt von der medialen Öffentlichkeit in Deutschland, obgleich der noch unter Ex-Präsident George W. Bush erfolgte Beschluss, in Europa an der Grenze zu Russland zunächst in Polen und der Tschechischen Republik das Raketenabwehrschild zu installieren (Danaer-Geschenk?) – zusammen mit der Absicht, Georgien und die Ukraine in die Nato aufzunehmen (Das Patt von Bukarest) -, den Konflikt zwischen Russland und der Nato eskalieren ließ. Der Konflikt hat ebenfalls weitgehend unbemerkt zu einem neuen atomaren Wettrüsten geführt (USA und Russland im nuklearen Rüstungswettlauf), wozu auch gehört, die in Deutschland stationierten Atomwaffen zu modernisieren (80 Mal Hiroshima in der Eifel).

…. Auf dem amerikanischen Luftwaffenstützpunkt Ramstein befindet sich die Zentrale des europäischen Raketenabwehrschilds. Bis 2015 sollte dann ein landgestütztes Aegis-Raketenwabwehrsystem mit Abfangraketen in Rumänien eingerichtet werden, 2018 dann ein zweiter Block in Polen, nachdem der damalige polnische Präsident Komorwoski das 2010 ausgehandelte Abkommen ratifiziert hatte. Immer hieß es, der Raketenabwehrschild der USA und dann der Nato richte sich nicht gegen Russland, sondern gegen Langstreckenraketen aus dem Nahen Osten, also aus dem Iran. Dass Moskau dies nicht überzeugte, liegt auf der Hand.

… Wenn dann auch gesagt wird, dass es gegen Kurz-, Mittel- und Langstreckenraketen schützen soll, dann sollte auch gutgläubigen Köpfen klar werden, dass der Iran nicht der einzige mögliche Gegner ist. Als Kurzstreckenraketen gelten Raketen mit einer Reichweite bis zu 1000 km

… Dass der Schild gegen Russland gerichtet ist, darf allerdings nicht laut gesagt werden. Wiederholt wird schließlich auch zu dieser Gelegenheit wieder die Behauptung, dass das Raketenabwehrschild nicht gegen Russland gerichtet ist, was man auch immer wieder gesagt habe. Russland habe darauf mit Drohungen reagiert, die “völlig ungerechtfertigt” seien und nicht dazu beitrügen, “vertrauen zu bilden und Spannungen zu senken”. Dass dazu das Abwehrsystem auch nicht beiträgt, wenn es in Polen und Rumänien und nicht etwa in der Türkei oder Griechenland errichtet wird, bleibt außen vor.”.

Stationierung von Nuklearwaffen in Rumänien, zitiert aus Telepolis vom 23. Dezember 2015:

https://www.heise.de/tp/features/In-Rumaenien-wurde-der-erste-Stuetzpunkt-des-US-Raketenabwehrschilds-eroeffnet-3377403.html

Die Welt berichtete am 14. August 2008: “USA stationieren Rakten in Polen” (https://www.welt.de/politik/article2309925/USA-stationieren-Raketen-in-Polen.html)

un t-onlien berichtete am 1. März 2010: “Polen – Erste US-Patriot Rakten werden im April in Polen stationiert”(https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_21905736/polen-erste-us-patriot-raketen-werden-im-april-stationiert.html)

4. Kommentar:

a. Zum Selbstbestimmungsrecht des Beitrittskandidaten. Es gibt auch ein Recht der NATO, eine gewünschte Mitgliedschaft abzulehnen. Eine Mitgliedschaft von Russland wurde von der NATO abgelehnt. Warum lehnt die NATO eine Mitgliedschaft der Ukraine nicht ab? Finnland oder Österreich sind nicht Mitglied der NATO, das wäre auch für die Ukraine möglich. Was treibt die NATO dazu, auf der Mitgliedschaft der UKraine und von Georgien zu bestehen?

b. Es wird gesagt, kein Drittland – hier die NATO – darf darüber mitbestimmen, welches Land Mitglied der NATO wird und welches nicht. Aber die NATO ist ein Militärbündnis. Und nicht nur ein Militättbündnis zur Verteidung. Das hat der Krieg gegen Jugoslawien sehr drastisch gezeigt. Es wurden die Grenzen mit Gewalt verschoben: Albanien wurde ein eigene Staat. Spanien weiß, warum es bis heute Albanien nicht anerkennt; denn dann werden die Forderungen des Baskenlandes oder Kataloniens schwerer abzuwehren sein.

c. Dagegen steht der Einwand: Der Jugoslawienkrieg war unrecht, aber dieses Unrecht kann nicht weiteres Unrecht wie den jetzigen Krieg Russlands gegen die Ukraine rechtfertigen. Trotzdem ist der Vergleich zwischen Jugoslawien und der Ukraine sehr instruktiv. Die USA haben damals ganz entscheidend diesen Krieg gegen Jugoslawien über die NATO befördert. Aber was haben die USA in Jugoslawien zu suchen. Diese Frage könnte man auch an alle anderen NATO Staaten stellen. Was haben sie in Jugoslawien zu suchen? Wurden sie durch Jugoslawien bedroht? Die Beschreibung von Milosevic als neuem Hitler entsprach nicht der Realität. Jugoslawien bedrohte die NATO Länder nicht. Der militärische Konflikt war ein Konflikt allein in Jugoslawien, ein Konflikt allein mit Albanie, das damals noch zu Jugoslawien gehörte. Ganz anders steht es mit der Ukraine. Wer darauf verweist, dass es von den Westmächten gegenüber Russland nach 1990 keine vertraglichen Zusicherungen gegeben hat, die eine NATO Osterweiterung ausschließen, der sollte nicht erstaunt sein, dass heute russische Politiker die Sicherheit ihres Landes nicht mehr auf Versprechungen aufbauen wollen, schon gar nicht, wenn diese Versprechungen ausdrücklich nur für eine begrenzte Zeit gelten sollen. Nichts weiter ist aber die Versprechung, dass gegenwärtig die Ukraine keine Mitglied der NATO werden wird. Die NATO ist nicht bereit, eine Mitgliedschaft der Ukraine für die Zukunft auszuschließen.Und was kommt danach? Diese Frage müssen sich russische Politiker stellen,wenn sie nicht völlig verantwortungslos handeln wollen. Die Ukraine hat in ihre Verfassung das Ziel aufgenommen, Mitglied in der NATO zu werden. Es ist gar keine Frage, dass dies eine enorme Bedrohung für Russland ist. Wenn das Militär in der Ukraine zu einer schlagkräften Armee ausgebaut ist, was dann? Ist überdies ausgeschlossen, dass die NATO – wie in Polen und Rumänien – irgendwann in der Zukunft auch in der Ukraine Nuklearraketen stationiert? Es gibt auch keinerlei Garntien, die für die Zukunft ausschließen, dass die NATO – wie in Polen und Rumänien – auch in der Ukraine Nuklearwaffen stationiert.

d) Russland in seiner Stellungnahme zusammengefasst:

“Wir stellen fest, dass die US-Seite keine konstruktive Antwort auf die Basiselemente des von der russischen Seite vorbereiteten Entwurfs eines Vertrags über Sicherheitsgarantien mit den USA gegeben hat. Es handelt sich um den Verzicht auf die weitere Nato-Ausdehnung, um den Abruf der „Bukarest-Formel“, der zufolge „die Ukraine und Georgien Nato-Mitglieder werden“, und um den Verzicht auf Einrichtung von Militärstützpunkten auf dem Territorium der Staaten, die früher Teile der UdSSR gewesen waren und keine Mitglieder der Allianz sind, insbesondere auf die Nutzung ihrer Infrastruktur zwecks jedweder militärischer Aktivitäten, wie auch um die Rückkehr militärischer Potenziale (insbesondere offensiver Potenziale) und der Infrastruktur der Nato zum Zustand des Jahres 1997, als die Russland-Nato-Grundakte unterzeichnet wurde. Diese Bestimmungen haben für die Russische Föderation eine prinzipielle Bedeutung”.

Zusammenfassung

Alle Forderungen, die in dem russischen Vertragsentwurf enthalten sind, kann die Friedensbewegung unterstützen:

  • Keine Gewaltandrohung, keine Gewaltanwendung, Unverletzlichkeit der Grenzen (siehe unten unter 1.
  • Keine Erweiterung der NATO (siehe unten unter 2.),
  • keine zusätzlichen militärischen Kräfte und Waffen (siehe unten unter 3.),
  • keine militärischen Aktivitäten der NATO in der Ukraine, Osteuropa, Zentralasien und im Südkaukasus (siehe unten unter 4.),
  • keine militärischen Übungen auf beiden Seiten der Grenze zwischen der NATO und dem russischen Militärbündnis (siehe unten unter 5.) und
  • keine Stationierung von landgestützten Mittel – und Kurzstreckenraketen in Gebieten, von denen aus die andere Vertragspartei erreicht werden kann (siehe unten unter 6.).

Für die Forderungen, die in der Antwort der NATO-Länder enthalten sind, gilt das nicht. Wichtige Positionen, die die NATO vertritt, kann die Friedensbewegung nicht teilen ohne sich selbst aufzugeben.

Im Einzelnen:

1. Keine Gewaltandrohung, keine Gewaltanwendung, Unverletzlichkeit der Grenzen

In Artikel 1 seines Vertragsentwurfs fordert Russland, dass “die Vertragsparteien alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln beilegen und die Anwendung oder Androhung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, unterlassen”.

Die NATO fordert in ihrer Antwort: “Alle Staaten respektieren und befolgen die Grundsätze der Souveränität, Unverletzlichkeit der Grenzen und territoriale Integrität der Staaten und Unterlassung der Androhung und Anwendung von Gewalt”.

Während Russland sich noch einmal in Arrtikel 8 auf die UNO bezieht, vermeidet die NATO in ihrer gesamten Antwort einen ausdrücklichen Bezug auf die UNO. Allerdings lässt sich auch die Forderung der NATO im Sinne der UNO verstehen.

Die NATO hatte Tage lang vor einer geplanten Invasion Russlands in die Ukraine gewarnt. Nachdem Russland die gesamte Ukraine militärisch angegriffen hat und mit Truppen einmarschiert ist, liegt es auf der Hand, den russischen Vertragsentwurf für wertlos zu halten, weil sich Russland nicht an das gehalten hat, was es in Artikel 1 vereinbaren wollte.

Doch so einfach ist es nicht.

Russland nahm mit Bedacht in Artikel 1 seines Vertragentwurfs folgenden Absatz auf: “Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der anderen Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten”.

Das zielt auf das Handeln der NATO gegenüber Russland in den letzten Jahrzehnten und brachte Russland in eine geradezu ausweglose Lage. Die weiteren Forderungen des russischen Vertragsentwurfs verdeutlichen das sehr konkret. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Invasion Russlands ein schwerwiegender Bruch des Völkerrechts ist.

2. Keine Erweiterung der NATO

Nach Artikel 6 des russischen Vertragsentwurfs sollen sich alle Mitgliedstaaten der NATO verpflichten, auf jede Erweiterung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine und Georgiens zu verzichten. Dies entspricht früheren Erklärungen führender NATO-Mitglieder, an die sich heute niemand erinnern will[6]Otfried Nassauer in einem Beitrag vom 28. Juni 2014 im NDR. Zur geplanten Mitgliedschaft der Ukraine und Georgiens zur NATO: … Continue reading.

Solange es den Warschauer Pakt gab, wurde die NATO als Verteidigungsündnis gegen den Warschauer Pakt gerechtfertig. Die Auflösung des Warschauer Pakts vor über 30 Jahren war für die Mitgliedsländer der NATO jedoch kein Grund, auch die NATO aufzulösen. Sie löste sich nicht auf. Sie erweiterte sich.

In ihrer Antwort auf Artikel des russischen Vertragsentwurfs behauptet sie eine “Verpflichtung zu einer Politik der offenen Tür“.

Die NATO behauptet in ihrer Antwort auf Artikel 1 des russischen Vertragsentwurfs: Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis und stellt keine Bedrohung für Russland dar. Wir haben uns immer für Frieden, Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum eingesetzt …” . Doch die Taten der NATO sprechen eine andere Sprache. Im Jugoslawienkrieg 1999 zeigte die NATO, dass sie eine Militärbündnis ist, das fähig und bereit ist, Krieg zu führen, zu bombardieren, zu töten und zu zerstören, das Völkerrecht zu brechen und Grenzverschiebungen durchzusetzen.

Mit der Versicherung der NATO, sich “immer für Frieden, Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum eingesetzt” zu haben, ist unvereinbar, dass die NATO-Staaten auf eine zukünftige Aufnahme der Ukraine und Georgien in die NATO nicht verzichten wollen. Wer Frieden will, muss dieses Miltärbündnis ablehnen. Wer dieses Militärbündnis ablehnt, muss erst recht seine Ausdehnung ablehnen.

3. Keine zusätzlichen militärischen Kräfte und Waffen

Nach Artikel 4 des russischen Vertragsentwurfs sollen sich die Russische Föderation und alle NATO-Vertragsparteien verpflichten, keine militärischen Kräfte und Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa zusätzlich zu den am 27. Mai 1997 auf diesem Hoheitsgebiet stationierten Kräften stationieren. Diese Verpflichtung wird auf diejenigen Länder beschränkt, die schon am 27. Mai 1997 Mitglied der NATO waren.

Hier bezieht sich Russland auf die NATO-Russland-Grundakte vom 27. Mai 1997[7]“Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation”; Text der Grundakte auf der website … Continue reading

Während Russland einen Abzug sowohl auf russischer Seite als auch Seiten der NATO fordert, verlangt die NATO, dass einseitig von Russland “seine Streitkräfte aus der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau” abzuziehen, “wo sie ohne Zustimmung des Gastlandes stationiert sind“. Außerdem verlangt die NATO von Russland die Umsetzung des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) wieder aufzunehmen. Die Gründe, die Russland zu einem Ausstieg aus dem KSE-Vertrag über konventionelle Abrüstung veranlassten, hat Otfried Nassauer im Jahr 2007 in einem Beitrag “Putin und die konventionelle Rüstungskontrolle -Was hinter der angekündigten KSE-Aussetzung steckt” zusammengefasst.

4. Keine militärischen Aktivitäten der NATO in der Ukraine, Osteuropa, Zentralasien und im Südkaukasus

In Artikel 7 Absatz 1 des russischen Vertragsentwurfs verpflichten sich die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation, keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.

5. Keine militärischen Übungen auf beiden Seiten der Grenze zwischen der NATO und dem russischen Militärbündnis

In Artikel 7 Absatz 2 des russischen Vertragsentwurfs sollen sich die Russische Föderation und die NATO verpflichten, in einer Zone au beiden Seien der Grenze zwischen der der NATO-Staaten einerseits sowie der Russischen Föderation und den mit ihr in einem Militärbündnis stehenden Staaten andererseits keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene durchzuführen.

6. Keine Stationierung von landgestützten Mittel – und Kurzstreckenraketen in Gebieten, von denen aus die andere Vertragspartei erreicht werden kann

In Artikel 5 des russischen Vertragsentwurfs sollen sich Russland und die NATO-Länder verpflichten, keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten zu stationieren, von denen aus russische Raketen die NATO-Länder oder umgekehrt NATO-Raketen Russland erreichen können.

Entgegen früheren Erklärungen[8]Otfried Nassauer in einem Beitrag vom 28. Juni 2014 im NDR stationierte die NATO zunächst in Polen und seit 2015 auch in Rumänien Rakten, die Russland erreichen können[9]Die Welt berichtete am 14. August 2008: “USA stationieren Rakten in Polen” (https://www.welt.de/politik/article2309925/USA-stationieren-Raketen-in-Polen.html). t-onlien berichtete am 1. … Continue reading

Wer darauf besteht, dass nach 1990 die Erklärungen der Westmächte, die eine NATO Osterweiterung ausschlossen, keinerlei bindende Wirkung haben, der sollte sich nicht wundern, dass heute russische Politiker die Sicherheit ihres Landes nicht mehr auf Versprechungen aufbauen wollen, schon gar nicht, wenn diese Versprechungen ausdrücklich nur für eine begrenzte Zeit gelten sollen. Nichts weiter ist aber die Versprechung, dass gegenwärtig die Ukraine keine Mitglied der NATO werden wird. Die NATO ist nicht bereit, eine Mitgliedschaft der Ukraine für die Zukunft auszuschließen.Und was kommt danach? Diese Frage müssen sich russische Politiker stellen, wenn sie nicht völlig verantwortungslos handeln wollen. Die Ukraine hat in ihre Verfassung das Ziel aufgenommen, Mitglied in der NATO zu werden. Es ist gar keine Frage, dass dies eine enorme Bedrohung für Russland ist. Wenn das Militär in der Ukraine zu einer schlagkräften Armee ausgebaut ist, was dann? Ist überdies ausgeschlossen, dass die NATO – wie in Polen und Rumänien – irgendwann in der Zukunft auch in der Ukraine Nuklearraketen stationiert? Es gibt auch keinerlei Garntien, die für die Zukunft ausschließen, dass die NATO – wie in Polen und Rumänien – auch in der Ukraine Nuklearwaffen stationiert.

3. “Bukarest-Formel”: Geplante NATO-Mitgliedschaft von Ukraine und Georgien

Geplante Mitgleidschaft der Ukraine und Georgiens zur NATO: https://www.spiegel.de/politik/ausland/gipfel-in-bukarest-nato-verspricht-georgien-und-ukraine-aufnahme-in-ferner-zukunft-russland-wuetend-a-545145.html

Unter dem Titel “Patt von Bukarest” schrieb am 5. April 2008 Harald Neuber in Telepolis:

“Zwar konnte Putin die Osterweiterung der NATO entgegen der US-Position zunächst verhindern. Doch alle führenden westlichen Vertreter hielten demonstrativ an der Aufnahme der Ukraine und Georgiens fest. Der Konflikt ist damit aufgeschoben, nicht aufgehoben (Gespielte Differenzen auf NATO-Gipfel). …

Ursprünglich war geplant, die beiden ehemaligen Sowjetstaaten in den Membership Action Plan, kurz MAP, der NATO aufzunehmen. Davon hat das Bündnis angesichts des russischen Widerstands Abstand genommen. NATO-Generalsekretär Jaap de Hoop Scheffer aber sagte, er habe “nicht den Hauch eines Zweifels”, dass beide Länder früher oder später in das Bündnis aufgenommen werden. Ähnlich äußerte sich die deutsche Bundeskanzlerin. Zugleich bot Angela Merkel Moskau einen engeren Dialog an. Der NATO-Russland-Rat solle künftig regelmäßig zusammenkommen, um die bestehenden Differenzen zu verhandeln, sagte die CDU-Politikerin.

Die Notwendigkeit für einen solchen Dialog besteht zweifelsohne. Denn nicht nur das Heranrücken der NATO an die russische Einflusssphäre sorgt in Moskau für Unmut. Auch die westliche Unterstützung der kosovarischen Sezession (Auf dem Weg in die Spaltung) und der geplante US-amerikanische Raketenschild sind ständige Streitthemen. Und schließlich war Russland aus Protest gegen die westliche Militärpolitik aus dem KSE-Vertrag über konventionelle Abrüstung ausgestiegen.

Hinter all diesen Streitthemen steht aus Moskauer Sicht die expansionistische Politik der NATO. “Das Entstehen eines mächtigen Militärblocks an unseren Grenzen würde in Russland als direkte Bedrohung der Sicherheit unseres Landes betrachtet werden”, sagte Putin” (https://www.heise.de/tp/features/Das-Patt-von-Bukarest-3418069.html)


Was in der Antwort der NATO angesprochen wird, aber nicht in die Gegenüberstelung aufgenommen wurde
  1. ….
  2. ….
  3. Die euro-atlantische Sicherheit kann durch die Umsetzung folgender Vorschläge verbessert werden:

7. Stand der Beziehungen zwischen NATO und Russland

7.1 …

7.2 Wiederherstellung der gegenseitigen Präsenz von NATO und Russland in Moskau und in Brüssel.

7.3 …

8. Europäische Sicherheit, einschließlich der Lage in der und um die Ukraine

8.1 …

8.2 ….

8.3 …

8.4 …

8.5 …

9. Risikoverminderung, Transparenz und Rüstungskontrolle. Die Bündnispartner können auf eine lange Erfolgsbilanz in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung verweisen. Wir sind weiterhin offen für sinnvolle Rüstungskontrollgespräche und einen Dialog mit Russland über gegenseitige Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen, unter anderem durch die folgenden Vorschläge:

9.1 …

9.2 Konstruktiver Einsatz für die Modernisierung des Wiener Dokuments in der OSZE;

9.3 …

9.4 …

9.5 …

9.6 Beratung über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen für Weltraumsysteme, unter anderem durch Bemühungen zur Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Weltraum; und Russland verzichtet auf die Durchführung von Anti-Satellitentests, die große Mengen von Trümmern verursachen.

9.7 Förderung eines freien, offenen, friedlichen und sicheren Cyberspace durch Konsultationen über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen im Cyber-Bereich, indem Bemühungen zur Verbesserung der Stabilität durch Einhaltung der internationalen rechtlichen Verpflichtungen und freiwilligen Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten fortgesetzt werden; und alle Staaten nehmen von böswilligen Cyber-Aktivitäten Abstand.

9.8 …

9.9 Alle Staaten verpflichten sich erneut zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung aller ihrer internationalen Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nicht-Weiterverbreitung, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens und des Übereinkommens über biologische Waffen.

9.10 Russland nimmt die Umsetzung des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) wieder auf, kehrt zur Teilnahme an der Gemeinsamen Beratungsgruppe zurück und erstellt die im KSE-Vertrag geforderten detaillierten jährlichen Daten und Informationen.

9.11 …

10. …

11. …

12. …


Kurzfasssung des Russischen Vorschlags an die NATO

Keine Sicherheit des einen Vertragspartners auf Kosten des anderen Vertragspartners (Russland Artikel 1)

Zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien Mechanismen bilateraler oder mulitlateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates. Die Vertragspateien unterrichten einander über miltärische Übungen und Manöver und die wichtigsten Bestimmungen ihrer Miltärdoktrinen. Zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten zwischen den Vertragsparteien werden Telefon-Hotlines eingerichtet. (Russland Artikel 2)

Die Vertragsparteien setzen den Dialog und die Interaktion zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (vor allem im Baltikum und im Schwarzmeerraum) fort (Russland Artikel 3)

Keine weiteren militärischen Kräfte und Waffen auf dem Hoheitgebiet eines anderen Staates in Europa (Russland Artikel 4)

Keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, von denen aus das Gebiet der anderen Vertragsparteien erreicht werden kann (Russland Artikel 5).

Keine Erweiterung der NATO um weitere Mitglieder, also kein Beitritt der Ukraine oder anderer Staaten(Russland Artikel 6)

Keine Aktivitäten von Mitgliedern der NATO in der der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien (Russland Artikel 7)

Keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene in einer zu vereinbarenden Zone auf beiden Seiten der Grenze zwischen Russland und der mit ihr in einem Militärbündnis stehenden Staaten sowie der Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind (Russland Artikel 8)


  1. Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis und stellt keine Bedrohung für Russland dar
  2. Russland wird aufgefordert, seine militärische Aufrüstung in und um die Ukraine und in Belarus zu deeskalieren. Die NATO unterstützt die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine, einschließlich der Krim. Die Lösung des Konflikts im Rahmen der Minsker Vereinbarungen.
  3. ….
  4. Den Dialog im NATO-Russland-Rates (NRC) über Möglichkeiten zur Stärkung der Sicherheit aller fortsetzen. Die Verbündeten sind bereit, Sicherheitsfragen mit Russland zu erörtern. Dialog müsste auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geführt werden, auf den Grundprinzipien der europäischen Sicherheit beruhen und die Sicherheit aller stärken.
  5. Unterstützen des Vorschlags des NATO-Russland-Rates, eine Reihe von thematischen Treffen Sitzungen abzuhalten, um den Stand der Beziehungen zwischen der NATO und Russland zu erörtern; die Sicherheitslage in Europa, einschließlich in und um die Ukraine herum, sowie Fragen der Risikominderung, Transparenz und Rüstungskontrolle
  6. Vorschläge zur Verbesserung der euro-Atlantischen Sicherheit:
  7. Beziehungen NATO-Russland: Um Transparenz zu fördern und Risiken zu reduzieren

7.1 Umfassende Nutzung der bestehenden militärischen Kommunikationskanäle

7.2 Wiederherstellung der gegenseitigen Präsenz von NATO und Russland in Moskau und in Brüssel.

7.3 Bearbeitung des russischen Vorschlags zur Einrichtung einer zivilen Hotline.

8. Europäische Sicherheit, einschließlich der Lage in der und um die Ukraine

8.1 Alle Staaten respektieren die Grundsätze der Souveränität, Unverletzlichkeit der Grenzen und territoriale Integrität der Staaten und Unterlassung der Androhung und Anwendung von Gewalt.

8.2 Alle Staaten respektieren das Recht anderer Staaten, Sicherheitsvereinbarungen zu wählen oder zu ändern. Verpflichtung der NATO zur Politik der Offenen Tür gemäß Artikel 10 des Washingtoner Vertrages.

8.3 Abzug der russischen Streitkräfte aus der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau.

8.4 Alle Parteien engagieren sich konstruktiv in verschiedenen Konfliktlösungsformaten, u.a. dem Normandie-Format.

8.5 Russland verzichtet auf die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen Verbündete und andere Länder.

9. Zur Risikoverminderung, Transparenz und Rüstungskontrolle:

9.1 Fortsetzung der Praxis des Austauschs von Informationen über russische und NATO-Übungen im NATO-Russland-Rat;

9.2 Konstruktiver Einsatz für die Modernisierung des Wiener Dokuments in der OSZE;

9.3 Senkung der Schwellenwerte für Benachrichtigung und Beobachtung von Übungen und Kurzzeitübungen;

9.4 …

9.5 Abhaltung gegenseitiger Briefings über die Nuklearpolitik Russlands und der NATO;

9.6 Beratung über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen für Weltraumsysteme,

9.7 Russland verzichtet auf die Durchführung von Anti-Satellitentests, die große Mengen von Trümmern verursachen; Förderung eines freien, offenen, friedlichen und sicheren Cyberspace durch Konsultationen über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen im Cyber-Bereich; alle Staaten nehmen von böswilligen Cyber-Aktivitäten Abstand;

9.8 Beratung über konkrete Möglichkeiten zur Verhinderung von Zwischenfällen in der Luft und auf See.

9.9 Alle Staaten verpflichten sich erneut zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung aller ihrer internationalen Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nicht-Weiterverbreitung, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens und des Übereinkommens über biologische Waffen.

9.10 Russland nimmt die Umsetzung des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) wieder auf, kehrt zur Teilnahme an der Gemeinsamen Beratungsgruppe zurück und erstellt die im KSE-Vertrag geforderten detaillierten jährlichen Daten und Informationen. Zum KSE siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_%C3%BCber_Konventionelle_Streitkr%C3%A4fte_in_Europa

9.11 Russland ist zu ermutigen:

  1. Mit den Vereinigten Staaten über künftige Rüstungskontroll- und Abrüstungsabkommen und -vereinbarungen zu verhandeln, die alle amerikanischen und russischen Kernwaffen betreffen, einschließlich nicht-strategischer Nuklearwaffen, nicht-einsatzbereite nukleare Sprengköpfe sowie alle nuklear bewaffneten Trägerraketen mit interkontinentaler Reichweite.
  2. Mit den Vereinigten Staaten ernsthaft über bodengestützte Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen und deren Trägerraketen als Teil einer breiteren Diskussion zu beraten, auch über nächste Schritte mit allen Bündnispartnern und im NATO-Russland-Rat.

10. Seit mehr als 30 Jahren bemüht sich die NATO um den Aufbau einer Partnerschaft mit Russland. Auf dem Londoner Gipfel von 1990, als sich der Kalte Krieg dem Ende zuneigte, reichte das Bündnis die Hand der Freundschaft und bot Dialog und Partnerschaft anstelle von Konfrontation und Misstrauen an. In den darauf folgenden Jahren schuf die NATO die Partnerschaft für den Frieden, und die NATO und Russland unterzeichneten die NATO-Russland-Grundakte Gründungsakte und gründeten den NATO-Russland-Rat, der nach wie vor einen einzigartigen Rahmen und ein Symbol für die Offenheit des Bündnisses für eine Zusammenarbeit mit Russland ist. Keinem anderen Partner wurde eine vergleichbare Beziehung oder ein ähnlicher institutioneller Rahmen angeboten. Dennoch hat Russland das Vertrauen gebrochen, das den Kern unserer Zusammenarbeit ausmacht, und hat die Grundprinzipien der globalen und euro-atlantischen Sicherheitsarchitektur in Frage gestellt.

11. Wir streben weiterhin eine konstruktive Beziehung zu Russland an, wenn seine Handlungen dies möglich machen. Wir ermutigen Russland, sich an einem sinnvollen Dialog über Fragen zu beteiligen, die für alle Mitglieder des NATO-Russland-Rates von Belang sind, um greifbare Ergebnisse zu erzielen. Die Umkehrung der militärischen Aufrüstung Russlands in der und um die Ukraine herum wird für substantielle Fortschritte von wesentlicher Bedeutung sein.

12. Die NATO sucht keine Konfrontation. Aber wir können und werden keine Kompromisse bei Prinzipien eingehen, auf denen unser Bündnis und unsere Sicherheit in Europa und Nordamerika beruhen. Die Bündnispartner bleiben dem Washingtoner Gründungsvertrag der NATO fest verpflichtet. Washingtoner Vertrag verpflichtet, einschließlich der Tatsache, dass ein Angriff gegen einen Bündnispartner als Angriff gegen alle gilt, wie in Artikel 5 verankert.

Wir werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung und zum Schutz unserer Verbündeten ergreifen, und wir werden bei unserer Fähigkeit, dies zu tun, keine Kompromisse eingehen.


  1. Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis und stellt keine Bedrohung für Russland dar
  2. Russland wird aufgefordert, seine militärische Aufrüstung in und um die Ukraine und in Belarus zu deeskalieren. Die NATO unterstützt die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine, einschließlich der Krim. Lösung des Konflikts im Rahmen des Minsker Ankommens.
  3. ….
  4. Den Dialog im NATO-Russland-Rates (NRC) über Möglichkeiten zur Stärkung der Sicherheit aller fortsetzen. Die Verbündeten sind bereit, Sicherheitsfragen mit Russland zu erörtern. Dialog müsste auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geführt werden, auf den Grundprinzipien der europäischen Sicherheit beruhen und die Sicherheit aller stärken.
  5. Unterstützen des Vorschlags des NATO-Russland-Rates, eine Reihe von thematischen Treffen Sitzungen abzuhalten, um den Stand der Beziehungen zwischen der NATO und Russland zu erörtern; die Sicherheitslage in Europa, einschließlich in und um die Ukraine herum, sowie Fragen der Risikominderung, Transparenz und Rüstungskontrolle
  6. Vorschläge zur Verbesserung der euro-Atlantischen Sicherheit:
  7. Beziehungen NATO-Russland:

7.1 Umfassende Nutzung der bestehenden militärischen Kommunikationskanäle, um Vorhersehbarkeit und Transparenz zu fördern, sowie Risiken zu reduzieren.

7.2 Wiederherstellung der gegenseitigen Präsenz von NATO und Russland in Moskau und in Brüssel.

7.3 Bearbeitung des russischen Vorschlags zur Einrichtung einer zivilen Hotline zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten.

8. Europäische Sicherheit, einschließlich der Lage in der und um die Ukraine

8.1 Alle Staaten respektieren die Grundsätze der Souveränität, Unverletzlichkeit der Grenzen und territoriale Integrität der Staaten und Unterlassung der Androhung und Anwendung von Gewalt.

8.2 Alle Staaten respektieren das Recht anderer Staaten, Sicherheitsvereinbarungen zu wählen oder zu ändern. Verpflichtung der NATO zur Politik der Offenen Tür gemäß Artikel 10 des Washingtoner Vertrages.

8.3 Abzug der russischen Streitkräfte aus der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau.

8.4 Alle Parteien engagieren sich konstruktiv in verschiedenen Konfliktlösungsformaten, u.a. dem Normandie-Format.

8.5 Russland verzichtet auf die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen Verbündete und andere Länder.

9. Risikoverminderung, Transparenz und Rüstungskontrolle durch die folgenden Vorschläge: Fortsetzung der Praxis des Austauschs von Informationen über russische und NATO-Übungen im NATO-Russland-Rat; Konstruktiver Einsatz für die Modernisierung des Wiener Dokuments in der OSZE; Erhöhung der Transparenz von Übungen und Kurzzeitübungen durch Senkung der Schwellenwerte für Benachrichtigung und Beobachtung; Abhaltung gegenseitiger Briefings über die Nuklearpolitik Russlands und der NATO; Beratung über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen für Weltraumsysteme, Russland verzichtet auf die Durchführung von Anti-Satellitentests, die große Mengen von Trümmern verursachen; Förderung eines freien, offenen, friedlichen und sicheren Cyberspace durch Konsultationen über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen im Cyber-Bereich; alle Staaten nehmen von böswilligen Cyber-Aktivitäten Abstand; Beratung über konkrete Möglichkeiten zur Verhinderung von Zwischenfällen in der Luft und auf See.

9.9 Alle Staaten verpflichten sich erneut zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung aller ihrer internationalen Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nicht-Weiterverbreitung, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens und des Übereinkommens über biologische Waffen.

9.10 Russland nimmt die Umsetzung des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) wieder auf, kehrt zur Teilnahme an der Gemeinsamen Beratungsgruppe zurück und erstellt die im KSE-Vertrag geforderten detaillierten jährlichen Daten und Informationen.

9.11 Russland ist zu ermutigen:

  1. Mit den Vereinigten Staaten über künftige Rüstungskontroll- und Abrüstungsabkommen und -vereinbarungen zu verhandeln, die alle amerikanischen und russischen Kernwaffen betreffen, einschließlich nicht-strategischer Nuklearwaffen, nicht-einsatzbereite nukleare Sprengköpfe sowie alle nuklear bewaffneten Trägerraketen mit interkontinentaler Reichweite.
  2. Mit den Vereinigten Staaten ernsthaft über bodengestützte Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen und deren Trägerraketen als Teil einer breiteren Diskussion zu beraten, auch über nächste Schritte mit allen Bündnispartnern und im NATO-Russland-Rat.

10. Seit mehr als 30 Jahren bemüht sich die NATO um den Aufbau einer Partnerschaft mit Russland. Auf dem Londoner Gipfel von 1990, als sich der Kalte Krieg dem Ende zuneigte, reichte das Bündnis die Hand der Freundschaft und bot Dialog und Partnerschaft anstelle von Konfrontation und Misstrauen an. In den darauf folgenden Jahren schuf die NATO die Partnerschaft für den Frieden, und die NATO und Russland unterzeichneten die NATO-Russland-Grundakte Gründungsakte und gründeten den NATO-Russland-Rat, der nach wie vor einen einzigartigen Rahmen und ein Symbol für die Offenheit des Bündnisses für eine Zusammenarbeit mit Russland ist. Keinem anderen Partner wurde eine vergleichbare Beziehung oder ein ähnlicher institutioneller Rahmen angeboten. Dennoch hat Russland das Vertrauen gebrochen, das den Kern unserer Zusammenarbeit ausmacht, und hat die Grundprinzipien der globalen und euro-atlantischen Sicherheitsarchitektur in Frage gestellt.

11. Wir streben weiterhin eine konstruktive Beziehung zu Russland an, wenn seine Handlungen dies möglich machen. Wir ermutigen Russland, sich an einem sinnvollen Dialog über Fragen zu beteiligen, die für alle Mitglieder des NATO-Russland-Rates von Belang sind, um greifbare Ergebnisse zu erzielen. Die Umkehrung der militärischen Aufrüstung Russlands in der und um die Ukraine herum wird für substantielle Fortschritte von wesentlicher Bedeutung sein.

12. Die NATO sucht keine Konfrontation. Aber wir können und werden keine Kompromisse bei Prinzipien eingehen, auf denen unser Bündnis und unsere Sicherheit in Europa und Nordamerika beruhen. Die Bündnispartner bleiben dem Washingtoner Gründungsvertrag der NATO fest verpflichtet. Washingtoner Vertrag verpflichtet, einschließlich der Tatsache, dass ein Angriff gegen einen Bündnispartner als Angriff gegen alle gilt, wie in Artikel 5 verankert.

Wir werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung und zum Schutz unserer Verbündeten ergreifen, und wir werden bei unserer Fähigkeit, dies zu tun, keine Kompromisse eingehen.


  1. Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis und stellt keine Bedrohung für Russland dar. Wir haben uns immer für Frieden, Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum eingesetzt und für ein Europa als Ganzes, frei und in Frieden. Dies sind nach wie vor unsere Ziele und unsere bleibende Vision.
  2. Wir sind der festen Überzeugung, dass Spannungen und Meinungsverschiedenheiten durch Dialog und Diplomatie und nicht durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt gelöst werden müssen. In Anbetracht der erheblichen, unprovozierten, ungerechtfertigten und anhaltenden andauernden russischen militärischen Aufrüstung in und um die Ukraine und in Belarus fordern wir Russland auf, die Situation unverzüglich in einer überprüfbaren, zeitnahen und dauerhaften Weise zu deeskalieren. Wir bekräftigen unsere Unterstützung für die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine, einschließlich der Krim, innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. Die Lösung des Konflikts in der und um die Ukraine herum, im Einklang mit den in durch vereinbarte Formate verankerten Minsker Vereinbarungen, würde die Sicherheitslage und die Aussichten auf Stabilität in Europa erheblich verbessern.
  3. Die NATO bleibt den Grundprinzipien und Vereinbarungen zur Untermauerung der europäischen Sicherheit fest verpflichtet. Wir bedauern Russlands Verstoß gegen die Werte, Grundsätze und Verpflichtungen, die es mitentwickelt hat und die den Beziehungen zwischen der NATO und Russland zugrunde liegen. Die NATO-Bündnispartner sind der Auffassung, dass die euro-atlantische Sicherheit zum Nutzen aller am besten verbessert werden kann, wenn alle Staaten bekräftigen, dass sie sich zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der auf Regeln beruhenden internationalen Ordnung und diesen Instrumenten in ihrer Gesamtheit freiwillig verpflichtet haben: der Schlussakte von Helsinki von 1975, der Charta von Paris von 1990 und der Istanbuler Charta für europäische Sicherheit. Russland trägt die gleiche Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsätze und Instrumente.
  4. Eine stabile und berechenbare Beziehung zwischen der NATO und Russland liegt in unserem gemeinsamen Interesse. Während des NATO-Russland-Rates (NRC) am 12. Januar 2022 hatten wir eine erste Diskussion, in der alle Anwesenden ihre Sicherheitsbedenken zur Sprache brachten. Die NATO-Verbündeten schlugen vor, den Dialog im NRC über Möglichkeiten zur Stärkung der Sicherheit aller fortzusetzen. Die Verbündeten sind bereit, Sicherheitsfragen mit Russland zu erörtern. Unser Dialog müsste auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geführt werden, auf den Grundprinzipien der europäischen Sicherheit beruhen und die Sicherheit aller stärken.
  5. In Anbetracht der von Russland vorgelegten Vorschläge zur Sicherheit und unter Berücksichtigung unserer eigenen Bedenken haben die NATO-Bündnispartner Bereiche ermittelt, in denen in wir einen tiefgehenden Dialog konstruktiv eintreten können. Unser Ziel sind konkrete und für beide Seiten vorteilhafte Ergebnisse. Wir unterstützen den Vorschlag des NATO-Russland-Rates, eine Reihe von thematischen Treffen Sitzungen abzuhalten, um den Stand der Beziehungen zwischen der NATO und Russland zu erörtern; die Sicherheitslage in Europa, einschließlich in und um die Ukraine herum, sowie Fragen der Risikominderung, Transparenz und Rüstungskontrolle.
  6. Die euro-atlantische Sicherheit kann durch die Umsetzung folgender Vorschläge verbessert werden:

7. Stand der Beziehungen zwischen NATO und Russland

7.1 Umfassende Nutzung der bestehenden militärischen Kommunikationskanäle, um Vorhersehbarkeit und Transparenz zu fördern, sowie Risiken zu reduzieren.

7.2 Wiederherstellung der gegenseitigen Präsenz von NATO und Russland in Moskau und in Brüssel.

7.3 Bearbeitung des russischen Vorschlags zur Einrichtung einer zivilen Hotline zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten.

8. Europäische Sicherheit, einschließlich der Lage in der und um die Ukraine

8.1 Alle Staaten respektieren und befolgen die Grundsätze der Souveränität, Unverletzlichkeit der Grenzen und territoriale Integrität der Staaten und Unterlassung der Androhung und Anwendung von Gewalt.

8.2 Alle Staaten respektieren das Recht anderer Staaten, Sicherheitsvereinbarungen zu wählen oder zu ändern, und ihre eigene Zukunft und Außenpolitik frei von Einmischung von außen zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund bekräftigen wir unsere Verpflichtung für die NATO-Politik der Offenen Tür gemäß Artikel 10 des Washingtoner Vertrages.

8.3 Russland zieht seine Streitkräfte aus der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau ab, wo sie ohne Zustimmung des Gastlandes stationiert sind.

8.4 Alle Parteien engagieren sich konstruktiv in verschiedenen Konfliktlösungsformaten, denen sie angehören, u.a. dem Normandie-Format, der Trilaterale Kontaktgruppe, der Internationalen Genfer Diskussion und die 5+2-Gespräche.

8.5 Russland verzichtet auf die Anwendung von Zwangsmaßnahmen, auf aggressive nukleare Rhetorik und bösartige Aktivitäten gegen Verbündete und andere Länder.

9. Risikoverminderung, Transparenz und Rüstungskontrolle. Die Bündnispartner können auf eine lange Erfolgsbilanz in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung verweisen. Wir sind weiterhin offen für sinnvolle Rüstungskontrollgespräche und einen Dialog mit Russland über gegenseitige Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen, unter anderem durch die folgenden Vorschläge:

9.1 Fortsetzung der Praxis des Austauschs von Informationen über russische und NATO-Übungen im NATO-Russland-Rat mit dem Ziel, die Vorhersehbarkeit und Transparenz zu fördern und Risiken zu verringern.

9.2 Konstruktiver Einsatz für die Modernisierung des Wiener Dokuments in der OSZE;

9.3 Erhöhung der Transparenz von Übungen und Kurzzeitübungen durch Senkung der Schwellenwerte für Benachrichtigung und Beobachtung;

9.4 Verhütung gefährlicher Zwischenfälle militärischer Natur durch verstärkte Transparenz und Bemühungen um Risikominderung.

9.5 Abhaltung gegenseitiger Briefings über die Nuklearpolitik Russlands und der NATO und Ausarbeitung weiterer möglicher gegenseitiger strategischer Maßnahmen zur Risikominderung.

9.6 Beratung über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen für Weltraumsysteme, unter anderem durch Bemühungen zur Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Weltraum; und Russland verzichtet auf die Durchführung von Anti-Satellitentests, die große Mengen von Trümmern verursachen.

9.7 Förderung eines freien, offenen, friedlichen und sicheren Cyberspace durch Konsultationen über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen im Cyber-Bereich, indem Bemühungen zur Verbesserung der Stabilität durch Einhaltung der internationalen rechtlichen Verpflichtungen und freiwilligen Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten fortgesetzt werden; und alle Staaten nehmen von böswilligen Cyber-Aktivitäten Abstand.

9.8 Beratung über konkrete Möglichkeiten zur Verhinderung von Zwischenfällen in der Luft und auf See, um das Vertrauen wiederherzustellen und die Vorhersehbarkeit in der euro-atlantischen Region zu steigern.

9.9 Alle Staaten verpflichten sich erneut zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung aller ihrer internationalen Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nicht-Weiterverbreitung, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens und des Übereinkommens über biologische Waffen.

9.10 Russland nimmt die Umsetzung des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) wieder auf, kehrt zur Teilnahme an der Gemeinsamen Beratungsgruppe zurück und erstellt die im KSE-Vertrag geforderten detaillierten jährlichen Daten und Informationen.

9.11 In Anbetracht der Besorgnis der Bündnispartner über Russlands staatliches  Rüstungsprogramm, einschließlich seiner Bestände an nichtstrategischen Kernwaffen sowie der wachsenden Anzahl und Typen seiner Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen und Trägerraketen, ist Russland zu ermutigen:

  1. Mit den Vereinigten Staaten über künftige Rüstungskontroll- und Abrüstungsabkommen und -vereinbarungen zu verhandeln, die alle amerikanischen und russischen Kernwaffen betreffen, einschließlich nicht-strategischer Nuklearwaffen, nicht-einsatzbereite nukleare Sprengköpfe sowie alle nuklear bewaffneten Trägerraketen mit interkontinentaler Reichweite.
  2. Mit den Vereinigten Staaten ernsthaft über bodengestützte Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen und deren Trägerraketen als Teil einer breiteren Diskussion zu beraten, auch über nächste Schritte mit allen Bündnispartnern und im NATO-Russland-Rat.

10. Seit mehr als 30 Jahren bemüht sich die NATO um den Aufbau einer Partnerschaft mit Russland. Auf dem Londoner Gipfel von 1990, als sich der Kalte Krieg dem Ende zuneigte, reichte das Bündnis die Hand der Freundschaft und bot Dialog und Partnerschaft anstelle von Konfrontation und Misstrauen an. In den darauf folgenden Jahren schuf die NATO die Partnerschaft für den Frieden, und die NATO und Russland unterzeichneten die NATO-Russland-Grundakte Gründungsakte und gründeten den NATO-Russland-Rat, der nach wie vor einen einzigartigen Rahmen und ein Symbol für die Offenheit des Bündnisses für eine Zusammenarbeit mit Russland ist. Keinem anderen Partner wurde eine vergleichbare Beziehung oder ein ähnlicher institutioneller Rahmen angeboten. Dennoch hat Russland das Vertrauen gebrochen, das den Kern unserer Zusammenarbeit ausmacht, und hat die Grundprinzipien der globalen und euro-atlantischen Sicherheitsarchitektur in Frage gestellt.

11. Wir streben weiterhin eine konstruktive Beziehung zu Russland an, wenn seine Handlungen dies möglich machen. Wir ermutigen Russland, sich an einem sinnvollen Dialog über Fragen zu beteiligen, die für alle Mitglieder des NATO-Russland-Rates von Belang sind, um greifbare Ergebnisse zu erzielen. Die Umkehrung der militärischen Aufrüstung Russlands in der und um die Ukraine herum wird für substantielle Fortschritte von wesentlicher Bedeutung sein.

12. Die NATO sucht keine Konfrontation. Aber wir können und werden keine Kompromisse bei Prinzipien eingehen, auf denen unser Bündnis und unsere Sicherheit in Europa und Nordamerika beruhen. Die Bündnispartner bleiben dem Washingtoner Gründungsvertrag der NATO fest verpflichtet. Washingtoner Vertrag verpflichtet, einschließlich der Tatsache, dass ein Angriff gegen einen Bündnispartner als Angriff gegen alle gilt, wie in Artikel 5 verankert.

Wir werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung und zum Schutz unserer Verbündeten ergreifen, und wir werden bei unserer Fähigkeit, dies zu tun, keine Kompromisse eingehen.

References

References
1 Artikel 1 des russsischen Vertragsentwurfs

Die Vertragsparteien lassen sich in ihren Beziehungen von den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit leiten. Sie werden ihre Sicherheit weder einzeln noch in internationalen Organisationen, Militärbündnissen oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit der anderen Vertragsparteien stärken.

Die Vertragsparteien legen alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln bei und unterlassen die Anwendung oder Androhung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der anderen Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten.

Die Vertragsparteien üben bei der militärischen Planung und Durchführung von Übungen Zurückhaltung, um die Risiken möglicher gefährlicher Situationen in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verringern, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Übereinkünften über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im darüber liegenden Luftraum sowie in zwischenstaatlichen Übereinkünften über die Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten festgelegt sind.

Die Antwort der NATO:

1. Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis und stellt keine Bedrohung für Russland dar. Wir haben uns immer für Frieden, Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum eingesetzt und für ein Europa als Ganzes, frei und in Frieden. Dies sind nach wie vor unsere Ziele und unsere bleibende Vision.

2. Die NATO bleibt den Grundprinzipien und Vereinbarungen zur Untermauerung der europäischen Sicherheit fest verpflichtet. Wir bedauern Russlands Verstoß gegen die Werte, Grundsätze und Verpflichtungen, die es mitentwickelt hat und die den Beziehungen zwischen der NATO und Russland zugrunde liegen. Die NATO-Bündnispartner sind der Auffassung, dass die euro-atlantische Sicherheit zum Nutzen aller am besten verbessert werden kann, wenn alle Staaten bekräftigen, dass sie sich zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der auf Regeln beruhenden internationalen Ordnung und diesen Instrumenten in ihrer Gesamtheit freiwillig verpflichtet haben: der Schlussakte von Helsinki von 1975, der Charta von Paris von 1990 und der Istanbuler Charta für europäische Sicherheit. Russland trägt die gleiche Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsätze und Instrumente.

8.1 Alle Staaten respektieren und befolgen die Grundsätze der Souveränität, Unverletzlichkeit der Grenzen und territoriale Integrität der Staaten und Unterlassung der Androhung und Anwendung von Gewalt.

8.5 Russland verzichtet auf die Anwendung von Zwangsmaßnahmen, auf aggressive nukleare Rhetorik und bösartige Aktivitäten gegen Verbündete und andere Länder

10. Seit mehr als 30 Jahren bemüht sich die NATO um den Aufbau einer Partnerschaft mit Russland. Auf dem Londoner Gipfel von 1990, als sich der Kalte Krieg dem Ende zuneigte, reichte das Bündnis die Hand der Freundschaft und bot Dialog und Partnerschaft anstelle von Konfrontation und Misstrauen an. In den darauf folgenden Jahren schuf die NATO die Partnerschaft für den Frieden, und die NATO und Russland unterzeichneten die NATO-Russland-Grundakte Gründungsakte und gründeten den NATO-Russland-Rat, der nach wie vor einen einzigartigen Rahmen und ein Symbol für die Offenheit des Bündnisses für eine Zusammenarbeit mit Russland ist. Keinem anderen Partner wurde eine vergleichbare Beziehung oder ein ähnlicher institutioneller Rahmen angeboten. Dennoch hat Russland das Vertrauen gebrochen, das den Kern unserer Zusammenarbeit ausmacht, und hat die Grundprinzipien der globalen und euro-atlantischen Sicherheitsarchitektur in Frage gestellt.

11. Wir streben weiterhin eine konstruktive Beziehung zu Russland an, wenn seine Handlungen dies möglich machen. Wir ermutigen Russland, sich an einem sinnvollen Dialog über Fragen zu beteiligen, die für alle Mitglieder des NATO-Russland-Rates von Belang sind, um greifbare Ergebnisse zu erzielen. Die Umkehrung der militärischen Aufrüstung Russlands in der und um die Ukraine herum wird für substantielle Fortschritte von wesentlicher Bedeutung sein.

12. Die NATO sucht keine Konfrontation. Aber wir können und werden keine Kompromisse bei Prinzipien eingehen, auf denen unser Bündnis und unsere Sicherheit in Europa und Nordamerika beruhen. Die Bündnispartner bleiben dem Washingtoner Gründungsvertrag der NATO fest verpflichtet. Washingtoner Vertrag verpflichtet, einschließlich der Tatsache, dass ein Angriff gegen einen Bündnispartner als Angriff gegen alle gilt, wie in Artikel 5 verankert.

Wir werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung und zum Schutz unserer Verbündeten ergreifen, und wir werden bei unserer Fähigkeit, dies zu tun, keine Kompromisse eingehen

2 Artikel 2 Absatz 1des russischen Vertragsentwurfs:

Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates.

Die Antwort der NATO

8.4 Alle Parteien engagieren sich konstruktiv in verschiedenen Konfliktlösungsformaten, denen sie angehören, u.a. dem Normandie-Format, der Trilaterale Kontaktgruppe, der Internationalen Genfer Diskussion und die 5+2-Gespräche.

4. Eine stabile und berechenbare Beziehung zwischen der NATO und Russland liegt in unserem gemeinsamen Interesse. Während des NATO-Russland-Rates (NRC) am 12. Januar 2022 hatten wir eine erste Diskussion, in der alle Anwesenden ihre Sicherheitsbedenken zur Sprache brachten. Die NATO-Verbündeten schlugen vor, den Dialog im NRC über Möglichkeiten zur Stärkung der Sicherheit aller fortzusetzen. Die Verbündeten sind bereit, Sicherheitsfragen mit Russland zu erörtern. Unser Dialog müsste auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geführt werden, auf den Grundprinzipien der europäischen Sicherheit beruhen und die Sicherheit aller stärken.

5. In Anbetracht der von Russland vorgelegten Vorschläge zur Sicherheit und unter Berücksichtigung unserer eigenen Bedenken haben die NATO-Bündnispartner Bereiche ermittelt, in denen in wir einen tiefgehenden Dialog konstruktiv eintreten können. Unser Ziel sind konkrete und für beide Seiten vorteilhafte Ergebnisse. Wir unterstützen den Vorschlag des NATO-Russland-Rates, eine Reihe von thematischen Treffen Sitzungen abzuhalten, um den Stand der Beziehungen zwischen der NATO und Russland zu erörtern; die Sicherheitslage in Europa, einschließlich in und um die Ukraine herum, sowie Fragen der Risikominderung, Transparenz und Rüstungskontrolle.

Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des russischen Vertragsentwurfs:

Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und freiwillig Einschätzungen der gegenwärtigen Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, unterrichten einander über militärische Übungen und Manöver sowie über die wichtigsten Bestimmungen ihrer Militärdoktrinen.

Antwort der NATO:

7.1 Umfassende Nutzung der bestehenden militärischen Kommunikationskanäle, um Vorhersehbarkeit und Transparenz zu fördern, sowie Risiken zu reduzieren.

Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des russischen Vertragsentwurfs:

Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente für vertrauensbildende Maßnahmen werden genutzt, um die Transparenz und Berechenbarkeit militärischer Aktivitäten zu gewährleisten.

Antwort der NATO:

Wir sind weiterhin offen für sinnvolle Rüstungskontrollgespräche und einen Dialog mit Russland über gegenseitige Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen, unter anderem durch die folgenden Vorschläge:

9.1 Fortsetzung der Praxis des Austauschs von Informationen über russische und NATO-Übungen im NATO-Russland-Rat mit dem Ziel, die Vorhersehbarkeit und Transparenz zu fördern und Risiken zu verringern.

9.3 Erhöhung der Transparenz von Übungen und Kurzzeitübungen durch Senkung der Schwellenwerte für Benachrichtigung und Beobachtung;

9.4 Verhütung gefährlicher Zwischenfälle militärischer Natur durch verstärkte Transparenz und Bemühungen um Risikominderung.

9.5 Abhaltung gegenseitiger Briefings über die Nuklearpolitik Russlands und der NATO und Ausarbeitung weiterer möglicher gegenseitiger strategischer Maßnahmen zur Risikominderung

Artikel 2 Absatz 3 des russischen Vertragsentwurfs:

Zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten zwischen den Vertragsparteien werden Telefon-Hotlines eingerichtet.

Antwort der NATO:

7.3 Bearbeitung des russischen Vorschlags zur Einrichtung einer zivilen Hotline zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten.

3 Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten.

Die Vertragsparteien setzen den Dialog und die Interaktion zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (vor allem im Baltikum und im Schwarzmeerraum) fort.

Antwort der NATO:

Wir sind weiterhin offen für sinnvolle Rüstungskontrollgespräche und einen Dialog mit Russland über gegenseitige Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen, unter anderem durch die folgenden Vorschläge:

9.8 Beratung über konkrete Möglichkeiten zur Verhinderung von Zwischenfällen in der Luft und auf See, um das Vertrauen wiederherzustellen und die Vorhersehbarkeit in der euro-atlantischen Region zu steigern

4 Artikel 9 des russischen Vertragsentwurfs: “

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, in denen sie ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Für einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Dieses Abkommen tritt für die betreffende Vertragspartei [30] Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer außer Kraft.

Dieses Abkommen wurde in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv des Verwahrers, der Regierung von …, hinterlegt.

Geschehen zu [der Stadt …] am [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX]”.

5 Zur geplanten Mitgliedschaft der Ukraine und Georgiens zur NATO: https://www.spiegel.de/politik/ausland/gipfel-in-bukarest-nato-verspricht-georgien-und-ukraine-aufnahme-in-ferner-zukunft-russland-wuetend-a-545145.html

Unter dem Titel “Patt von Bukarest” schrieb am 5. April 2008 Harald Neuber in Telepolis:

“Zwar konnte Putin die Osterweiterung der NATO entgegen der US-Position zunächst verhindern. Doch alle führenden westlichen Vertreter hielten demonstrativ an der Aufnahme der Ukraine und Georgiens fest. Der Konflikt ist damit aufgeschoben, nicht aufgehoben (Gespielte Differenzen auf NATO-Gipfel). …

Ursprünglich war geplant, die beiden ehemaligen Sowjetstaaten in den Membership Action Plan, kurz MAP, der NATO aufzunehmen. Davon hat das Bündnis angesichts des russischen Widerstands Abstand genommen. NATO-Generalsekretär Jaap de Hoop Scheffer aber sagte, er habe “nicht den Hauch eines Zweifels”, dass beide Länder früher oder später in das Bündnis aufgenommen werden. Ähnlich äußerte sich die deutsche Bundeskanzlerin. Zugleich bot Angela Merkel Moskau einen engeren Dialog an. Der NATO-Russland-Rat solle künftig regelmäßig zusammenkommen, um die bestehenden Differenzen zu verhandeln, sagte die CDU-Politikerin.

Die Notwendigkeit für einen solchen Dialog besteht zweifelsohne. Denn nicht nur das Heranrücken der NATO an die russische Einflusssphäre sorgt in Moskau für Unmut. Auch die westliche Unterstützung der kosovarischen Sezession (Auf dem Weg in die Spaltung) und der geplante US-amerikanische Raketenschild sind ständige Streitthemen. Und schließlich war Russland aus Protest gegen die westliche Militärpolitik aus dem KSE-Vertrag über konventionelle Abrüstung ausgestiegen.

Hinter all diesen Streitthemen steht aus Moskauer Sicht die expansionistische Politik der NATO. “Das Entstehen eines mächtigen Militärblocks an unseren Grenzen würde in Russland als direkte Bedrohung der Sicherheit unseres Landes betrachtet werden”, sagte Putin.”,https://www.heise.de/tp/features/Das-Patt-von-Bukarest-3418069.html.

6 Otfried Nassauer in einem Beitrag vom 28. Juni 2014 im NDR. Zur geplanten Mitgliedschaft der Ukraine und Georgiens zur NATO: https://www.spiegel.de/politik/ausland/gipfel-in-bukarest-nato-verspricht-georgien-und-ukraine-aufnahme-in-ferner-zukunft-russland-wuetend-a-545145.html; am 5. April 2008 schrieb Harald Neuber in einem Beitrag unter dem Titel “Patt von Bukarest” in Telepolis:”Zwar konnte Putin die Osterweiterung der NATO entgegen der US-Position zunächst verhindern. Doch alle führenden westlichen Vertreter hielten demonstrativ an der Aufnahme der Ukraine und Georgiens fest. Der Konflikt ist damit aufgeschoben, nicht aufgehoben (Gespielte Differenzen auf NATO-Gipfel). …

Ursprünglich war geplant, die beiden ehemaligen Sowjetstaaten in den Membership Action Plan, kurz MAP, der NATO aufzunehmen. Davon hat das Bündnis angesichts des russischen Widerstands Abstand genommen. NATO-Generalsekretär Jaap de Hoop Scheffer aber sagte, er habe “nicht den Hauch eines Zweifels”, dass beide Länder früher oder später in das Bündnis aufgenommen werden. Ähnlich äußerte sich die deutsche Bundeskanzlerin. Zugleich bot Angela Merkel Moskau einen engeren Dialog an. Der NATO-Russland-Rat solle künftig regelmäßig zusammenkommen, um die bestehenden Differenzen zu verhandeln, sagte die CDU-Politikerin.

Die Notwendigkeit für einen solchen Dialog besteht zweifelsohne. Denn nicht nur das Heranrücken der NATO an die russische Einflusssphäre sorgt in Moskau für Unmut. Auch die westliche Unterstützung der kosovarischen Sezession (Auf dem Weg in die Spaltung) und der geplante US-amerikanische Raketenschild sind ständige Streitthemen. Und schließlich war Russland aus Protest gegen die westliche Militärpolitik aus dem KSE-Vertrag über konventionelle Abrüstung ausgestiegen ..

Hinter all diesen Streitthemen steht aus Moskauer Sicht die expansionistische Politik der NATO. “Das Entstehen eines mächtigen Militärblocks an unseren Grenzen würde in Russland als direkte Bedrohung der Sicherheit unseres Landes betrachtet werden”, sagte Putin.”(Neuber a.a.O

7 “Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation”; Text der Grundakte auf der website der NATO: https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_25468.htm?selectedLocale=de
8 Otfried Nassauer in einem Beitrag vom 28. Juni 2014 im NDR
9 Die Welt berichtete am 14. August 2008: “USA stationieren Rakten in Polen” (https://www.welt.de/politik/article2309925/USA-stationieren-Raketen-in-Polen.html). t-onlien berichtete am 1. März 2010: “Polen – Erste US-Patriot Rakten werden im April in Polen stationiert”(https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_21905736/polen-erste-us-patriot-raketen-werden-im-april-stationiert.html).

Am 23. Dezember 2015 schrieb Florian Rötzer in Telepolis unter dem Titel “In Rumänien wurde der erste Stützpunkt des US-Raketenabwehrschilds eröffnet”

“Am Freitag der vergangenen Woche wurde die erste europäische Basis des US-Raketenabwehrschilds auf dem Deveselu-Stützpunkt in Bukarest eingeweiht bzw. “aktiviert”. Das geschah weitgehend unbemerkt von der medialen Öffentlichkeit in Deutschland, obgleich der noch unter Ex-Präsident George W. Bush erfolgte Beschluss, in Europa an der Grenze zu Russland zunächst in Polen und der Tschechischen Republik das Raketenabwehrschild zu installieren (Danaer-Geschenk?) – zusammen mit der Absicht, Georgien und die Ukraine in die Nato aufzunehmen (Das Patt von Bukarest) -, den Konflikt zwischen Russland und der Nato eskalieren ließ. Der Konflikt hat ebenfalls weitgehend unbemerkt zu einem neuen atomaren Wettrüsten geführt (USA und Russland im nuklearen Rüstungswettlauf), wozu auch gehört, die in Deutschland stationierten Atomwaffen zu modernisieren (80 Mal Hiroshima in der Eifel).

…. Auf dem amerikanischen Luftwaffenstützpunkt Ramstein befindet sich die Zentrale des europäischen Raketenabwehrschilds. Bis 2015 sollte dann ein landgestütztes Aegis-Raketenwabwehrsystem mit Abfangraketen in Rumänien eingerichtet werden, 2018 dann ein zweiter Block in Polen, nachdem der damalige polnische Präsident Komorwoski das 2010 ausgehandelte Abkommen ratifiziert hatte. Immer hieß es, der Raketenabwehrschild der USA und dann der Nato richte sich nicht gegen Russland, sondern gegen Langstreckenraketen aus dem Nahen Osten, also aus dem Iran. Dass Moskau dies nicht überzeugte, liegt auf der Hand.

… Wenn dann auch gesagt wird, dass es gegen Kurz-, Mittel- und Langstreckenraketen schützen soll, dann sollte auch gutgläubigen Köpfen klar werden, dass der Iran nicht der einzige mögliche Gegner ist. Als Kurzstreckenraketen gelten Raketen mit einer Reichweite bis zu 1000 km

… Dass der Schild gegen Russland gerichtet ist, darf allerdings nicht laut gesagt werden. Wiederholt wird schließlich auch zu dieser Gelegenheit wieder die Behauptung, dass das Raketenabwehrschild nicht gegen Russland gerichtet ist, was man auch immer wieder gesagt habe. Russland habe darauf mit Drohungen reagiert, die “völlig ungerechtfertigt” seien und nicht dazu beitrügen, “vertrauen zu bilden und Spannungen zu senken”. Dass dazu das Abwehrsystem auch nicht beiträgt, wenn es in Polen und Rumänien und nicht etwa in der Türkei oder Griechenland errichtet wird, bleibt außen vor.”.

Stationierung von Nuklearwaffen in Rumänien, zitiert aus Telepolis vom 23. Dezember 2015:

https://www.heise.de/tp/features/In-Rumaenien-wurde-der-erste-Stuetzpunkt-des-US-Raketenabwehrschilds-eroeffnet-3377403.html

Recht auf politischen Streik: Vortrag vor dem Arbeitskreis der Senioren der IG Metall Berlin

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Auf Einladung des Arbeitskreises der Senioren der IG Metall Berlin beantwortete Benedikt Hopmann am 23. Februar 2022 neun Fragen, die der Arbeitskreis zum politischen Streikrecht gestellt hatte. Auf den Vortrag folgte eine lebendige Diskussion. Der Referent bedankte sich für die Einladung und die Möglichkeit zu einem so wichtigen Thema vor 38 Metallerinnen und Metallern sprechen zu können.  

Hier der Vortrag:

Inhaltsverzeichnis:

  1. Frage: Was heißt politischer Streik überhaupt?
  2. Frage: Ist der politischer Streik erlaubt – ja/nein? Unter welchen Bedingungen? Verankerungen im Grundgesetz?
  3. Frage: Historie des politischen Streiks? Auch Historie der Rechtsprechung dazu!
  4. Frage: Gefährdet der politische Streik die Demokratie? Der politische Demonstrationsstreik.
  5. Frage:  Andere Staaten im Vergleich und europäisches Völkerrecht?
  6. Bruch des Völkerrechts und Durchsetzungsbemühungen
  7. Frage: Widerspricht das Verbot des politischen Streiks UN-Regeln?
  8. Frage: Könnte der politische Streik in die Satzung der IG Metall aufgenommen werden?
  9. Frage: Wozu könnte man den politischen Streik nutzen, wenn es ihn gäbe?
  10. Frage: Welche ersten Schritte sind möglich?
  11. Frage: Wie könnte das Streikrecht umfassend abgesichert werden?
  12. Frage: Wie streiken Rentner?        
1. Frage: Was heißt politischer Streik überhaupt?

Antwort:

Ein politischer Streik ist ein Streik, der sich gegen den Staat richtet. Ein politischer Streik zielt auf das sogenannte hoheitliche Handeln des Staates. Mit hoheitlichem Handeln ist  das staatliche Handeln „von oben nach unten“ gemeint, also

  • das Handeln der Regierung oder öffentlichen Verwaltungen (Verwaltungsakte bzw. irgendwelche Bescheide) oder
  • Entscheidungen von Gerichten (Urteile) oder
  • Beschlüsse von Parlamenten (Gesetze).

Insbesondere ist also ein Streik gegen ein Gesetzesvorhaben des Bundestages ein politischer Streik. Überdies wird auch ein Streik gegen gesellschaftliche Missstände als politischer Streik gewertet.

Zur Abgrenzung des Begriffs politischer Streik im sozialpolitschen und juristischen Sinne hier lesen.

2. Frage: Ist ein politischer Streik erlaubt- ja/nein? Unter welchen Bedingungen? Verankerungen im Grundgesetz? Historie dazu?

Antwort:

In einem Interview mit dem Spiegel belehrte Wirtschaftsminister Peter Altmaier die Studentin Luisa Neubauer, eine Organisatorin der „fridays for future” Demonstrationen: „Sie sagen, dass Sie für das Klima streiken, aber in Deutschland kennen wir keinen politischen Generalstreik. Unser Streikrecht richtet sich immer auf Forderungen, die ein Arbeitgeber liefern kann“.

Man muss dem Wirtschaftsminister fast dankbar sein. Denn damit hat er den politischen Streik überhaupt wieder zu einem Thema gemacht. Er ja auch hätte einfach sagen können: „Schüler können nicht streiken“, weil sie keine abhängig Beschäftigten sind. Doch Altmaier belehrt über den „politischen Generalstreik“, den wir in Deutschland „nicht kennen“. Interessant ist, dass der Anstoß, sich mit dem politischen Streik zu beschäftigten, nicht von den abhängig Beschäftigten oder ihren Gewerkschaften kam, sondern von der jungen Klimabewegung, die seit 2019 immer wieder Freitags während der Schulzeit für ihre Zukunft demonstriert und das „Klimastreik“ nennt. Luisa Neubauer ließ sich denn auch von den Belehrungen Altmaiers nicht beeindrucken: „Als das Streikrecht erfunden wurde, kannte man die Klimakrise ja noch nicht.“

Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz

War die Behauptung von Wirtschaftsminister Altmaier richtig, dass wir in Deutschland „keinen politischen Generalstreik kennen“?

Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.

Dieses sogenannte Widerstandrecht erlaubt auch den Streik.

Und das kann nur ein politischer Streik sein, denn er richtet sich „gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen“.

Das Grundgesetz kennt also den politischen Generalstreik. Vielleicht  kennt Altmaier das Grundgesetz nicht.

Der Generalstreik gegen den Kapp-Lüttwitz-Ludendorff Putsch im Jahr 1920 wäre damit heute erlaubt. Durch einen politischen Generalstreik wurde am 9. November 1918 die erste deutsche Republik durchgesetzt, durch einen politischen Generalsstreik diese Republik 1 ½ Jahre später, im Jah 1920, verteidigt. Alle Fabriken und Behörden waren geschlossen. Es gab keinen Eisenbahnverkehr, in den Städten keine Straßenbahnen und Busse, keine Post, keine Telefonvermittlung, keine Zeitungen. Und in Berlin: Kein Wasser, kein Gas, kein elektrisches Licht. Der Putsch brach zusammen.

Die enorme Bedeutung dieses Generalstreiks wurde wenige Jahre später deutlich, als die Beschäftigten zum Ende der Weimarer Republik nicht mehr die Kraft hatten erneut einen Generalstreik zu organisieren. Die Folgen – das wissen wir – waren verheerend.

Viele Gewerkschaften haben eine Regelung in ihren Satzungen, die das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG aufgreift. So heißt es in § 2 der Satzung der IG Metall:

Die IG Metall wahrt und verteidigt die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die demokratischen Grundrechte. Die Verteidigung dieser Rechte und der Unabhängigkeit sowie Existenz der Gewerkschaften erfolgt notfalls durch Aufforderung des Vorstandes an die Mitglieder, zu diesem Zweck die Arbeit niederzulegen (Widerstandsrecht gemäß Artikel 20 Absatz 4 GG)“.

Aufschlussreich ist, dass der Vorstand nach der bestehenden Formulierung in der Satzung nicht nur zur Verteidigung der Grundordnung, sondern auch zur Verteidigung der demokratischen Grundrechte sowie der Existenz der Gewerkschaften die Mitglieder zur Arbeitsniederlegung aufrufen kann.

Die 5. Frage, ob der politische Streik in die Satzung der IG Metall aufgenommen werden kann, ist damit also beantwortet. Man kann das politische Streikrecht in die Satzung aufnehmen. Die Frage ist nur, ob die Berufung auf das Widerstandrecht reicht.

Sicher, der Generalstreik gegen den Kapp-Putsch wird durch das Widerstandsrecht im Grundgesetz geschützt. Aber selbst in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass es dann zu spät ist, weil die demokratische Ordnung schon beseitigt ist und dann diejenigen, gegen die sich der Widerstand richtet, über die Rechtmäßigkeit unsere Widerstands entscheiden. Die Gewerkschaften müssten auf ihre eigene Rechtsmeinung  vertrauen, aber ihr Streik würde wie ein illegaler Streik bekämpft.  

Hinzu kommt Folgendes: Wir können uns nicht auf das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG berufen, „wenn andere Abhilfe … möglich ist“. Das heißt vor allem: … wenn noch Gerichte angerufen werden können. Der Rechtsweg steht aber jedem offen, der „durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird“ –  so heißt es in Art. 19 Abs. 4 GG.

Der schleichende Verfassungsbruch ist nicht vom Widerstandsrecht nach dem Grundgesetz erfasst, bei dem die staatlichen Organe schrittweise in einem allmählichen Prozess zu verfassungswidrigen Positionen übergehen. Hier würde immer auf den Rechtsweg verwiesen.

Das Widerstandrecht erfasst eine Vielzahl von Arbeitsniederlegungen nicht, die alle politisch waren oder wären. Zum Beispiel:

  • Die Kundgebungen 1985 während der Arbeitszeit gegen den § 116 AFG
  • Die Arbeitsniederlegungen 2000/2007 gegen die Verlängerung des Renteneintrittsalters
  • Ein Streik gegen die Aufheizung des Klimas
  • Ein Streik für die Rechte der Frauen am 8. März
  • Arbeitsniederlegungen als Gedenkminuten gegen die Morde in Hanau

In keinem dieser Fälle kann man sich auf das Widerstandrecht nach Artikel 20 Abs. 4 GG berufen.

Also: Das Widerstandrecht reicht nicht, um das Recht auf den politischen Streik zu gewährleisten.

Wir müssen weiter fahnden. Wo könnte sich sonst noch im Grundgesetz eine Regelung zum politischen Streikrecht finden?

Das Streikrecht nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz

In Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz wurde über viele Jahre die Koalitionsfreiheit allein mit den folgenden beiden Sätzen garantiert:

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig“.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 1984 festgestellt, dass Tarifverhandlungen ohne Streikrecht “kollektives Betteln” wären, und auch das Bundesverfassungsgericht hat dem Recht auf Streik Verfassungsrang eingeräumt.

Doch 1968 wurde ein weiterer Satz hinzugefügt. Damals wurden nach sehr scharfen außerparlamentarischen und parlamentarischen Auseinandersetzungen die Einschränkung zahlreicher Freiheitsrechte im Falle eines Notstands beschlossen. Wegen der großen Proteste, die auch von den Gewerkschaften mitgetragen wurden, wurde nicht nur das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG in das Grundgesetz aufgenommen, sondern es wurde in Artikel 9 Absatz 3 GG auch ein Satz hinzugefügt, der anordnet, dass Notstandmaßnahmen sich nicht gegen “Arbeitskämpfe“ richten dürfen, „die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden“.

Damit war das Wort Arbeitskampf im Grundgesetz. Wenn selbst im Notstand, wo zahlreiche Freiheitsrechte eingeschränkt werden können, der Streik als Freiheitrecht nicht angetastet werden darf, dann muss das Streikrecht erst recht in Zeiten ohne Notstand druch das Grundgesetz geschützt sein.

Vielleicht noch ein Hinweis zum Streikrecht im Gefüge der Grundrechte: Im Streik setzen die Beschäftigten der Fremdbestimmung durch das Kapital, der jeder Beschäftigte unterworfen ist, ihre Selbstbestimmung entgegen. Damit ist der Streik Ausdruck der Menschenwürde, die in  Artikel 1 Grundgesetz garantiert ist: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dieser Artikel 1 ist ein wichtiges Zeugnis der antifaschistischen Prägung des Grundgesetzes und der Streik herausragend als kollektiver Ausdruck und kollektive Einforderung dieser Menschenwürde.

Die Frage bleibt: Ist das Grundrecht auf Streik auch ein Grundrecht  auf den politischen Streik?

Es ist nur von „Arbeitskampf“ die Rede und Arbeitskampf meint das Grundrecht auf Streik und auch das Recht zu Gegenmaßnahmen der Arbeitgeber. Als Ziel wird im Grundgesetz nur vorgegeben, dass  Arbeitskämpfen auf die „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ gerichtet sein sollen. Aber auch Gesetze können die Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen wahren und fördern, z.B. das Mindestlohngesetz oder das Arbeitsschutzgesetz und alles, was jetzt mit der Transformation zusammenhängt und die Arbeitsbedingungen massiv berührt. Es steht nirgendwo im Grundgesetz, dass Arbeitskämpfe, die sich darauf richten, verboten sind.   

Es gibt zum Streikrecht nur diese beiden Regelungen im Grundgesetz, in Artikel 20 und in Artikel 9. Auch in anderen Gesetzen  findet sich nichts weiter.

Alles andere ist Rechtsprechung. Deswegen sagt man manchmal auch: Streikrecht ist Richterrecht.

Wir müssen uns mit der Rechtsprechung beschäftigen, wenn wir wissen wollen, ob der politische Streik erlaubt ist das deutsche Streikrecht verstehen wollen. Damit geht es um die:

3. Frage: Historie des politischen Streiks? Dazu die Historie der Rechtsprechung.

Antwort:

Ich werde in Zusammenhang mit der Historie des politischen Streiks sprechen über:

a. Der politische Streik in der Weimarer Republik

In der Weimarer Republik unterlag das Streikrecht erheblichen Einschränkungen und diese Einschränkungen wurden zum Ende der Republik immer stärker. Aber eines gab es nicht: Ein Verbot des politischen Streiks. Es gab auch nicht das Verbot des verbandsfreien Streiks oder – wie manchmal auch gesagt wird – des wilden  Streiks.

Es versteht sich von selbst, dass 1933 nach der Zerschlagung der Arbeiterparteien und der Gewerkschaften, nach der Beseitigung  der Republik und aller ihrer Rechte und Freiheiten auch alle Streiks  faktisch verboten waren.

b. 1948: Generalstreik

Am 12. November 1948, also noch vor Verabschiedung des Grundgesetzes, rief der DGB zu einem  politischen Generalstreik auf – in der Bizone, nicht in der von den Franzosen besetzen Zone, in der noch ein Streikverbot galt. Es war der größte Streik, der nach 1945 jemals stattgefunden hat: Es beteiligten sich zwischen sieben und neun Millionen Menschen – bei viereinhalb Millionen gewerkschaftlich Organisierten und knapp zwölf Millionen Beschäftigten insgesamt. Neben der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage wurde die Überführung der Grundstoffindustrie und Kreditinstitute in Gemeineigentum, eine Demokratisierung der Wirtschaft,  Inkraftsetzung der von den Länderparlamenten beschlossenen Gesetze zur paritätischen Mitbestimmung, ein umfassendes Streikrecht und Aussperrungsverbot gefordert. Der Streik richtete sich unmittelbar gegen die von Erhard und dem Wirtschaftsrat beschlossenen Maßnahmen zur Einführung der „freien Marktwirtschaft“

Diese Streik wurde lang als völlig wirkungslos gewürdigt. Doch bei dieser Würdigung als ‚Donnerwetter ohne Wirkung‘ scheint eher der Wunsch der Vater des Gedankens zu sein. Denn wenn politische Streiks nichts bewirken, kann man auch auf sie verzichten.

2017 wurde mit Unterstützung der Hans-Böckler-Stiftung eine Dissertation von Uwe Fuhrmann veröffentlicht[1]Uwe Fuhrmann Die Entstehung swe “Sozialen Marktwirtschaft” 1948/49 Konstanz und München 2017, die zu einem ganz anderen Ergebnis kommt und zeigt, dass dieser Streik dazu führte, dass von der zunächst geplanten freien Marktwirtschaft umgesteuert wurde auf eine „soziale Marktwirtschaft“, die dann in den folgenden Jahrzehnten als Markenzeichen deutscher Politik gerühmt wurde. In der Dissertation werden die sehr konkreten Folgen benannt, u.a. die Rückkehr zu einer tragfähigen und paritätischen Finanzierung der Sozialversicherungen, die Aufhebung des Lohnstopps; auch die Aushandlung des Tarifvertragsgesetzes wurde beschleunigt, es trat wenige Monate später in Kraft.

Festzuhalten bleibt. Es gab nach 1945 einen politischen Generalstreik, der durch keine gerichtliche Entscheidung angefochten wurde.

c. 1952: Zeitungsstreik

1952 folgte ein weitere politscher Streik, der wegen seiner rechtlichen Folgen sehr bedeutsam werden sollte.

Der Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes auf Bundesebene nahm alle Fortschritte der Betriebsrätegesetze, die auf Länderebene beschlossen worden waren, wieder zurück. Dagegen richteten sich viele Demonstrationen und schließlich, als erkennbar wurde, dass die Regierungsparteien nicht nachgeben würden, ein Streik: Der sogenannte Zeitungsstreik. Das Ziel:

  1. Keine Rückschritte bei der Mitbestimmung in den Betrieben und
  2. paritätische Mitbestimmung in den Aufsichtsräten.

Am 28. und 29. Mai 1952 erschien so gut wie keine Tageszeitung. Danach wurde eine große öffentliche Kampagne losgetreten, in der der Streik als Angriff auf die Pressefreiheit diffamiert wurde, obwohl der Streik nicht im entferntesten dieses Ziel hatte. Auch  tatsächlich kann durch ein zwei tägiges Bestreiken der Tageszeitungen die Pressefreiheit nicht ernsthaft beeinträchtigt werden.

Der Wind hatte sich ganz offensichtlich gedreht. Zu dieser Wende ein paar Sätze mehr, weil sie die Grundlage für alles Weitere war. Die fortschrittliche Nachkriegsperiode, in der das Ziel gewesen war, ein  Deutschland auf antifaschistischer Grundlage aufzubauen, war längst beendet und der Antifaschismus durch den Antitotalitarismus ersetzt worden. Unter dem Stichwort „Extremisten“ wurden Opfer und Täter in einen Topf geworfen, als Opfer nicht nur, aber vor allem die in den KZ’s verfolgten und gequälten Kommunisten, als Täter Nazis, die das zu verantworten hatten. Am Ende kehrten die alten Nazis wieder in die staatlichen Verwaltungen, in die Polizei und Justiz und an die Gerichte zurück, während Kommunisten, aber auch zum Beispiel die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes gnadenlos verfolgten wurden. Diese Neuorientierung im kalten Krieg vom Antifaschismus zum Antitotalitarismus ging einher mit einer insgesamt immer kapitalfreundlicheren Politik. Die CDU wollte schon lange nichts mehr wissen von ihrem Ahlener Programm, wo sie einmal selbst die Vergesellschaftung des Bergbaus gefordert hatte.  

Das war 1952 das Klima des kalten Krieges, das bis heute nachwirkt.

Das Kapital sah seine Zeit gekommen, das Streikrecht zu kanalisieren. Unmittelbar nach dem Zeitungsstreik verklagten 21 Zeitungsunternehmen und Druckereien, koordiniert durch den BDA, die IG Druck und Papier und den DGB und ihre Vorstandsmitglieder auf Schadenersatz im Umfang von 30.000 DM. Aber es ging selbstverständlich nicht um den Schaden, sondern um eine rechtspolitische Grundsatzentscheidung. Bei neun Arbeitsgerichten hatten die Unternehmen Erfolg, bei vier keinen Erfolg. Dann befassten sich vier Landesarbeitsgerichte in sechs Entscheidungen mit diesem Rechtsstreit. Alle bejahten einen Schadenersatz. Nur ein Landesarbeitsgericht entschied anders: Das Landesarbeitsgericht Berlin[2]Micael Kittner Arbeitskampf München 2005, S. 603 f..

Der Streit drehte sich vor allem um die Frage, ob der Zeitungsstreik eine Nötigung des Parlaments gewesen war. Die Weichenstellung für das zukünftige Streikrecht erfolgte durch den Gutachter Hans Carl Nipperdey, während der Nazizeit Kommentator des Gesetzes „zur Ordnung der nationalen Arbeit“ (AOG – das AOG war das faschistische Arbeitsrecht).

Nipperdey stellte das Streikrecht auf eine neue Grundlage. Danach ist der Streik zunächst einmal ein Eingriff in den Gewerbebetrieb und damit eine unerlaubte Handlung. Das gilt nur dann nicht, wenn der Streik um Arbeitsbedingungen gegen Arbeitgeber geführt wird. Diese Bedingung erfüllt der politische Streik nicht. Damit ist der Streik eine unerlaubte Handlung. Der Arbeitgeber kann Schadenersatz fordern.

Die Folgen spüren wir bis heute. Bis heute gilt nach herrschender Meinung der politische Streik als verboten.

Nipperdey hatte sich als erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts empfohlen und wurde es auch – trotz seiner Kommentierung des faschistischen Arbeitsrechts (Anmerkung: Zu Nipperdey gab es vor kurzem eine sehr gute Dokumentation im Deutschlandradio).  

Ein weitere politischer Streik war

d. 1985: Der Streik gegen die Streichung des Kurzarbeitergeldes für kalt Ausgesperrte (§ 116 AFG)

Die IG Metall rief zu Kundgebungen während der Arbeitszeit auf, um gegen die Verschlechterungen des § 116 AFG zu protestieren. Es ging um die beabsichtigte Streichung des Kurzarbeitergeld bei kalt Ausgesperrten. Dagegen rief die IG Metall während der Arbeitszeit zu Kundgebungen und zu diesem Zweck zu Arbeitsniederlegungen auf. Das war ein politscher Streik, denn er richtete sich gegen einen geplante Gesetzesänderung. Dieser Streik zeigt, dass die IG Metall – auch gegen die herrschende Meinung – an dem Recht auf den politischen Streik festhielt. Gegen diesen Aufruf zum politischen Streik wurden von Unternehmensseite insgesamt 17 einstweilige Verfügungen beantragt. In acht Fällen wurde die beantragte Verbotsverfügung erlassen, aber in 9 Fällen blieb der Antrag erfolglos[3]Däubler Arbeitskaampfrecht 3. Auflg. S. 259.

Wenn man sich die Rechtsprechung zum politischen Streikrecht bis heute anschaut, so ist ein überraschendes Ergebnis: Es gibt keine einzige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum politischen Streik.

Die herrschende Meinung argumentiert so: Da es zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gibt, wonach Streiks nur geführt werden dürfen, wenn sie tariflich regelbare Ziele haben, ist der politische Streik verboten. Denn der politische Streik ist nicht auf einen Tarifvertrag gerichtet, sondern richtet sich unmittelbar gegen Regierungshandeln oder gegen ein Gesetz.  

Nun müssen wir über den wichtigsten Einwand gegen den politischen Streik sprechen, der schon in den Rechtsstreitigkeiten um den Zeitungsstreik eine wichtige Rolle spielte.

Der Einwand lautet: Ein politischer Streik richtet sich gegen das Parlament, das demokratisch gewählt wurde, oder gegen die Regierung, die vom Parlament gewählt wurde. Damit schwächt der politischer Streik die Demokratie, die in dem demokratisch gewählten Parlament und in der von diesem Parlament gewählten Regierung seinen wichtigsten Ausdruck findet.

e. Unvollständige Liste politischer Streiks ab 1951

Eine (unvollständige) Liste von politischen Streiks, die der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler aufzählt und die hier wörtlich widergegeben wird.

4. Frage: Gefährdet der politische Streik die Demokratie? Der politsche Demonstrationsstreik

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst eine Unterscheidung wichtig: Die Unterscheidung zwischen dem Demonstrations- bzw. Proteststreik auf der einen Seite und dem Erzwingungsstreik auf der anderen Seite. Bei einem Erzwingungsstreik wird solange gestreikt, bis zumindest ein Teilergebnis durch den Streik erzwungen wird, bei einem Demonstrationsstreik kommt es – wie der Name schon sagt – auf den Demonstrationscharakter an. Daher ist ein Demonstrationsstreik von vornherein zeitlich begrenzt; ich würde sagen maximal auf eine Tag. Diese zeitliche Begrenzung ist das Merkmals, das den Demonstrations- vom Erzwingungsstreik unterscheidet. Das schließt nicht aus, ihn nach einer bestimmten Zeit zu wiederholen.

Häufig oder vielleicht sogar in der Regel sind Streiks in Tarifkämpfen, wenn es nicht Warnstreiks sind, Erzwingungsstreiks.

Auch ein politischer Streik kann ein Erzwingungsstreik sein. Der Streik gegen den Kapp-Lüttwitz Putsch 1920 war ein politischer Erzwingungsstreik. Er endete erfolgreich und erzwang die Aufgabe der Putschisten.

Schaut man sich nun die politischen Streiks nach 1945 an, dann gab es nur einmal einen Streik, der länger als einen Tag dauerte. Das war der Zeitungsstreik. Alle anderen politischen Streiks waren politischen Demonstrationsstreiks. Ich denke, es ist daher sinnvoll, sich zunächst darauf zu konzentrieren, dass diese politischen Demonstrationsstreiks legalisiert werden. Dabei ist es sehr interessant, dass viele Kolleginnen und Kollegen glauben, dass diese Streiks, die nur in einer Kundgebung bestehen, auf der man seine Meinung während der Arbeitszeit demonstriert, schon jetzt erlaubt sind. Ich bin ja auch der Meinung, dass das schon jetzt erlaubt ist. Aber wir müssen das bei den Gerichten durchsetzen.

Aufgrund dieses Demonstrationscharakters des  politischen Streiks ist das auch einfacher als bei einem politischen Erzwingungsstreik. Der Einwand, diese Streiks richteten sich gegen das Parlament, ist dann wenig überzeugend. Ein Demonstrationsstreik richtet sich nicht gegen das Parlament, sondern will die Willensbildung im Parlament beeinflussen wie das auch andere Demonstrationen und Kundgebungen wie etwa der Klimastreik auch wollen. Das ist nicht gegen die Demokratie gerichtet, sondern Ausdruck von Demokratie. Warum soll am Arbeitsplatz ausgeschlossen sein, was in der Freizeit erlaubt ist? Darf die Demonstrationsfreiheit niemals, nicht einmal für wenige Stunden, Vorrang vor der Arbeitspflicht haben? Passt das hohe Lied, das das Bundesverfassungsgericht auf die Meinungs-  und Demonstrationsfreiheit als Fundament unserer Demokratie singt, dazu, den Betrieb in dieser radikalen Weise zur demokratiefreien Zone zu erklären?

Wenn man zum Beispiel den aktuellen Kampf um die Einhaltung der Klimaerwärmung auf nicht mehr als 1,5 Grad betrachtet, weiß jeder, dass dazu enorme Umstellungen in den Betrieben der Energiewirtschaft, Stahlindustrie, Autoindustrie usw. notwendig sind. Doch über diese Transformation entscheiden in den Betrieben allein die Unternehmen. Das ist deswegen so, weil immer noch das Kapital die Entscheidungen trifft, was wie und wo und in welchem Umfang produziert wird. Es kann daher gar kein Zweifel daran bestehen, dass diese Entscheidungsmacht des Kapitals in den Betrieben in die Politik hineinwirkt, hineinwirken muss, weil die Unternehmen diejenigen sind, die angesprochen werden müssen, um die Transformation umzusetzen. Ganz ohne besondere Lobbyarbeit ergibt schon die  Entscheidungsmacht der Unternehmer in den Betrieben eine Vormachtstellung des Kapitals in der Politik. Die intensive Lobbyarbeit von Kapitalvertretern kommt hinzu. Ein Demonstrationsstreik, der diese Transformation nicht bremsen, sondern eher beschleunigen will, aber verlangt, dass die Kosten nicht einfach nach unten weiter gereicht werden, wäre mehr als angebracht als Ausgleich zu dem Einfluss, den die Unternehmer ganz selbstverständlich tagtäglich gegenüber der Politik geltend machen. Zum Ausgleich der strukturellen Überlegenheit des Kapitals ist der Demonstrationsstreik unverzichtbar.

5. Frage: Andere Staaten im Vergleich und Völkerrecht?

Antwort in zwei Teilen (a. und b.):

a. Der politische Streik in anderen Staaten

Von den 27 Staaten der Europäischen Union ist der politische Streik neben Deutschland in folgenden weiteren Ländern illegalisiert: In Luxemburg, Österreich, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien.[4]Im Einzelnen: 1. Dänemark verbietet nicht den politischen Streik, der auf gesetzliche Regelungen zu Arbeitsbedingungen gerichtet ist, aber den politischen Streik, der darüber hinausgeht 2. … Continue reading Ein ausdrückliches Verbot in der Verfassung ist dagegen nirgendwo festgeschrieben[5]BKS-Bearbeiter Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Auflg. 2010, AKR Rn. 189 mit Verweis in Rn. 337 auf Schopp 2004, wiss. Dienst Bundestag. Im Übrigen siehe die vorhergehende Fußnote: Nur … Continue reading .

b. Das europäische Völkerrecht

Eine wichtige Unterstützung für unsere Forderungen nach einem besseren Streikrecht finden wir im Völkerrecht. Vor allem sind das die Bestimmungen der ILO und der Europäischen Sozialcharta.

Das wohl wichtigste Übereinkommen der ILO ist das Übereinkommen Nr. 87, wo nicht ausdrücklich das Streikrecht erwähnt, es aber trotzdem zu einem „Herzstück dieses Übereinkommens“ geworden ist. Die Unternehmerverbände haben vor nicht allzu lange Zeit eine massive Kampagne vom Zaun gebrochen, die sich dagegen richtete, dass die ILO Aussagen zum Streikrecht trifft. Dieser Konflikt ist zunächst nur zugedeckt worden, aber noch längst nicht ausgestanden.   

Der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit (CFA) der ILO hat in allgemeiner Form verlangt, dass Proteststreik zugelassen werden.

Ein anderer Sachverständigenausschuss der ILO ist der Auffassung, dass die Streikziele nicht auf tariflich regelbare Ziele beschränkt werden dürfen. Er hat von Deutschland gefordert, Proteststreiks zuzulassen.

Außerdem gilt in Deutschland die Europäische Sozialcharta (ESC). Die ESC ist ein Vertrag des Europarats. Der Europarat darf nicht mit der EU verglichen werden. Zu den Mitgliedsstaaten gehören auch Russland und die Türkei.

Teil II Artikel 6 Nr. 4 Europäische Sozialcharta lautet:

„Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien 1. …, 2. …, 3. … und anerkennen 4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen“ 

In den Niederlanden und Belgien hat die Rechtsprechung das Streikrecht an die Europäische Sozialcharta angepasst.[6]Däubler-Lörcher Arbeitskampfrecht 4. Auflg. Baden-Baden 2018; dort § 19 Rn. 24

6. Bruch des Völkerrechts in Deutschland und Durchsetzungsbemühungen

a. Die Überprüfungen der zuständigen Europäischen Gremien

Das Ministerkomitee des Europarats, in dem sich die Außenminister der Mitgliedsstaaten versammeln, überwacht unter anderem die Einhaltung der Europäischen Sozialcharts (ESC) in den einzelnen Mitgliedsstaaten und wird dabei von einem Sachverständigenausschuss unterstützt. Seit Jahren erklärt dieser Sachverständigenausschuss, dass in Deutschland das „Verbot aller Streiks, die nicht auf Tarifverträge ausgerichtet sind und nicht von den Gewerkschaften ausgerufen oder übernommen werden“[7]die jüngste Stellungnahme des Sachverständigenausschusses des Jahres 2022 kann hier in Auszügen gelesen werden; weitere Stellungnahmen aus den vorhergeheden Jahren hier lesen; siehe auch AuR … Continue reading ein Verstoß gegen die Sozialcharta ist. 1998 sprach das Ministerkomitee selbst eine sogenannte „Empfehlung“ gegenüber Deutschland aus. Damit wurde die Kritik an dem Streikrecht in Deutschland auf die höchste Stufe gehoben, die dem Ministerkomitee zur Verfügung steht. Eine schwerere „Sanktion“ kann das Ministerkomitee nicht aussprechen[8]zu allem: AuR 1998, S. 156.

Das Bundesarbeitsgericht stellte wenige Jahre nach der Rüge des Ministerkomitees fest: „Dabei mag die generalisierende Aussage, Arbeitskämpfe seien stets nur zur Durchsetzung tarifvertraglich durchsetzbarer Ziele zulässig, im Hinblick auf Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC einer erneuten Überprüfung bedürfen. Denn immerhin ist nach Meinung des Sachverständigenausschusses das Verbot aller Streiks in Deutschland, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind und nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen oder übernommen worden sind, mit den Garantien von Art. 6 Nr. 4 ESC unvereinbar … Auch erteilte das Ministerkomitee des Europarats am 3. Februar 1998 die „Empfehlung“, in angemessener Weise die negative Schlussfolgerung des Ausschusses unabhängiger Experten zu berücksichtigen“[9]BAG v. 10.12.2002 – AZR 96/02 juris Rn. 43.

Die Bundesregierung hoffte wohl, dass mit diesem gerichtlichen Hinweis der fortgesetzten Völkerrechtsverstoß aus der Welt geschaffen wäre. Doch reichte den Überwachungseinrichtungen der ESC diese bloße gerichtliche Ankündigung nicht. Die Rechtsprechung muss sich ändern. Der Sachverständigenausschuss hielt seine Kritik an dem deutschen Streikrecht aufrecht.

Nach zwanzig Jahren „sorgfältiger Prüfung“ stimmte Deutschland in diesem Jahr auch der revidierten Sozialcharta zu. Doch wurde dieser Zustimmung eine „Auslegungserklärung“ hinzugefügt, die sich unter anderem auf das Streikrecht nach Art. 6 Nr. 4 ESC bezieht[10]„1. Die Bundesrepublik legt Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta (revidiert) vom 3. Mai 1996 in der Weise aus, dass die rechtmäßige Ausübung des Streikrechts der Arbeitnehmer von … Continue reading. Ein internationaler Vertrag wird genau dann vollständig entwertet, wenn ihn jeder Staat auf seine Weise auslegt. Genau diesem Ziel dient diese „Auslegungserklärung“. Damit soll die Rechtsprechung gegen die streikrechtlichen Bestimmungen in der Europäischen Sozialcharta immunisiert werden. Im Kern handelt es sich um eine „Missachtung des Überwachungssystems der Europäischen Sozialcharta“, dem sich Deutschland mit der Ratifizierung dieses Vertrages unterworfen hat.

Die Bundesregierung setzt damit eine nun mehr fast 60 Jahr anhaltende Tradition fort: Dem Streikrecht nach der Europäischen Sozial-Charta zustimmen, es dann aber nicht einhalten, jede Rüge internationaler Gremien an sich abperlen lassen und den andauernden Völkerrechtsbruch mit einer eigenen Auslegung des Völkerrechts rechtfertigen. Man kann nur hoffen, dass die Gerichte diese völkerrechtsverachtende ‚Doppelstrategie‘ durchschauen und erkennen, dass solche „Auslegungserklärungen“ rechtlich unbeachtlich sind. 

b. Das Bundesverfassungsgericht zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes  

Deutschland hat der Europäischen Sozialcharta von 1961 mit einigen Ausnahme durch Gesetz zugestimmt und sie 1965 mit diesen Einschränkungen ratifiziert. Zu den Bestimmungen, denen Deutschland ohne Einschränkungen zustimmte, gehört die eben zitierte Bestimmung zum Streikrecht. Sie gilt also uneingeschränkt für Deutschland.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Bedeutung von solchen völkerrechtlichen Übereinkommen so: „Damit hat der Gesetzgeber sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt“[11]Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention, BVerfG v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 unter V.I.1.a.. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gericht solche Völkerrechtsverträge „wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben“[12]BVerfG a.a.O.. Das Bundesverfassungsgericht hat auch gesagt, was unter „methodisch vertretbarer Auslegung“ zu verstehen ist: Solche Völkerrechtsverträge dürfen ausnahmsweise nicht beachtet werden, wenn „nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist“[13]BVerfG a.a.O. . Da das Bundesverfassungsgericht einen entsprechenden Fall nie zu entscheiden hatte, ist auch nicht bekannt, ob es tragende „Grundsätze der Verfassung“ sieht, die eine Anwendung von Art. 6 Nr. 4 ESC ausschließen. Ich wüsste nicht, welche das sein sollen.

c. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Bisher hat der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg noch nicht zum politischen Streikrecht entschieden. Es kann aber sein, dass der entscheidende Anstoß für Verbesserung des Streikrechts vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg kommt. Dieses Gericht hat dadurch eine hohe Durchschlagkraft in Deutschland bekommen, dass vor einigen Jahren die Zivilprozessordnung geändert wurde. Seitdem kann ein Verfahren, das vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht und dort gewonnen wurde, in Deutschland wieder aufgerollt werden. Die innerdeutschen Gerichte müssen auf der Grundlage der gewonnen Beschwerde in Straßburg erneut entscheiden. 

Der Gerichtshof trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die an die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen angelehnt ist.

Obwohl der Artikel 11 der EMRK dem Wortlaut nach nicht das Streikrecht erwähnt – ähnlich wie lange im Grundgesetz -, entscheidet der Gerichtshof seit einigen Jahren auch zum Streikrecht.

Bedeutsam ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sehr stark das internationale Recht berücksichtigt. Für das Streikrecht bedeutet das also, dass der EGMR die Bestimmung in der Europäischen Sozialcharta und ILO mit in seine Entscheidungen einfließen lassen würde. 

7. Frage: Widerspricht das Verbot des politischen Streiks UN-Regeln?

Auf UN-Ebene gibt es eine ähnliche Vertragsstruktur wie auf europäischer Ebene: Es gibt den UN-Sozialpakt  und den UN-Zivilpakt. Der UN-Sozialpakt entspricht in etwa der Europäischen Sozialcharta (ESC). Der UN-Zivilpakt entspricht in etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ähnlich wie in Europa nur in der Europäischen Sozialcharta das Streikrecht ausdrücklich geregelt ist, ist auch auf der Ebene der Vereinten Nationen nur im UN-Sozialpakt das Streikrecht ausdrücklich geschützt.

a. Der UN-Sozialpakt

Artikel 8 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes lautet:

“Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:

a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. ….”

….

d) dasStreikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird”[14]Im Internet ist der UN-Sozialpakt zu finden unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf.

Die Vereinten Nationen haben den Pakt erlassen und der Bundestag hat ihm nach Artikel 59 Abs. 2 zugestimmt und Deutschland ihn im Jahr 1973 ratifiziert[15]BGBl. 1973 II, S. 1569); der Vertrag ist 1976 in Kraft getreten (vgl. United Nations 1966, Treaty Series Vol. 993, 1-14531.

Beachtenswert ist diese Norm nicht nur weil sie ausdrücklich ein Streikrecht enthält, sondern auch,
• weil dieses Streikrecht nicht in Abhängigkeit von den Gewerkschaftsrechten, die unter a) bis c) garantiert werden, sondern eigenständig unter d) gewährleistet wird,
• weil dieses Streikrecht nicht – wie das Recht Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten in Art. 8 Abs. 1 lit.a – an den Zweck “Förderung und Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen” gebunden ist. Eine Bindung der Streikziele an tariflich regelbare Ziele lässt sich aus dem Streikrecht im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. schon gar nicht entnehmen.

Man kann den zuständigen Ausschuss der Vereinten Nationen anrufen, der die Einhaltung des Vertrages, auf den man sich beruft, überwacht. Wenn der Menschenrechtsausschuss eine Verletzung feststellt, teilt er das der Bundesrepublik mit und fordert auf, das zu ändern. 

Der Überwachungsausschuss des UN-Sozialpakts orientiert sich häufig an den Auslegungen und Aussagen der ILO[16]Däubler/Lörcher Arbeitskampfrecht, 3. Auflage § 10 Rn. 64, der ältesten Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Alles, was die ILO am Streikrecht in Deutschland kritisiert, kann daher grundsätzlich auch vor den Überwachungsausschuss des UN-Sozialpakts gebracht werden.

b. Der UN-Zivilpakt

Was den UN-Zivilpakt angeht scheint eine Tendenz dahin zugehen, auch zum Streikrecht Entscheidung zu treffen[17]Däubler/Lörcher Arbeitskampfrecht, 4. Auflage Baden-Baden 2018, § 10 Rn. 64.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigt in seinen Entscheidungen nicht nur die Normen des Streikrechts in der Europäischen Sozialcharta und der ILO, sondern auch die Normen im UN-Sozialpakt und Zivilpakt und er berücksichtigt die Feststellungen der zuständigen Ausschüsse dazu.

8. Frage: Könnte der politische Streik in die Satzung der IG Metall aufgenommen werden?

Antwort:

Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass jetzt schon in § 2 der Satzung der IG Metall unter Verweis auf das Widerstandsrecht geregelt ist, dass der Vorstand zur Arbeitsniederlegung aufrufen kann um die demokratischen Grundrechte und Unabhängigkeit sowie Existenz der Gewerkschaften zu verteidigen.

Wir hatten auch schon darüber gesprochen, dass das nicht ausreicht, um den politischen Streik zu schützen.

Im Jahr 2011 gab es auf dem Gewerkschaftstag von ver.di mehrere Anträge, die den politischen Streik in der Satzung verankern wollten. Interessant ist, dass in mehreren Anträge auf das Streikrecht im Sinne der Europäischen Sozialcharta und der ILO Bezug genommen wird. Diese Anträge wurde abgelehnt. Ver.di hatte auf ihrem Bundeskongress 2007 bekräftigt, dass sie für das Recht auf den politischen Streik eintritt und 2011 gefordert, dass das politische Streikrecht in das Grundgesetz aufgenommen wird.

9. Frage: Wozu könnte man den politischen Streik nutzen, wenn es ihn gäbe?

Da kann man nach Frankreich schauen. Wir sehen ja in den Nachrichten, dass sie zum Beispeile gegen die Heraussetzung des Rentenalters streiken

Man kann auch die (unvollständige) Liste von politischen Streiks durchgehen, die Däubler aufzählt.

Das wäre dann in erheblich größerem Umfang möglich. Die Beschäftigten könnten legal gegen die immer weiter steigen Rüstung streiken und nicht nur 5 Mahnminuten. Parents for future könnten die Arbeit beim Klimastreik niederlegen. Auch Streiks gegen Erhöhungen des Renteneintrittsalters wären ganz legal möglich usw. usw.

Wichtig erscheint mir auch, dass die erste deutschlandweite Republik durch einen politischen Streik am 9. November 1918 erzwungen und im März 1920 durch einen politschen Streik verteidigt wurde. Heute ist die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass in grundlegende demokratische Rechte schwerwiegend eingegriffen wird. Dagegen muss die Demokratie durch einen politischen Streik verteidigt werden können.

10. Frage: Welche ersten Schritte sind möglich?

Das ist die Frage, wie wir den politischen Streik durchsetzen können:

a. Reden und Machen

In einem Bericht von ver.di publik wird die Diskussion auf dem 3. ver.di-Bundeskongress so beschrieben: „Nicht reden, sondern machen. Dieser Grundtenor durchzog die Debatte der Delegierten … über das Thema Recht auf politischen Streik“. Ich glaube, diese Beschreibung fasst die Meinung vieler Gewerkschaftsmitglieder gut zusammen. Der 3. Ver.di-Bundeskongress war im Jahr 2011. Und ich habe den Eindruck, es wurde weder geredet noch gemacht. Das gilt für die beiden großen Gewerkschaften.

Es ist sehr wichtig, dass mehr über die Notwendigkeit des politischen Streiks geredet wird. Deswegen habe ich mich auch über diese Einladung gefreut. Denn es geht darum, „über das Reden zum Machen“ zu kommen.

Tatsächlich wird weder geredet, noch gemacht. Was ist da los? Warum gibt es nirgendwo eine entschiedene Bewegung, eine beherzte Belegschaft, die sagt: „Wir wollen aus den und den Gründen, die uns auf den Nägeln brennen, an einem Tag einen politischen Demonstrationsstreik organisieren“, zum Beispiel eine Belegschaft, die Windräder baut, an einem Tag, an dem feidays for future zum Klimastreik aufruft oder in einem Betrieb, in dem überwiegend Frauen arbeiten am 8. März? Warum wird das nicht irgendwo einmal angegangen? Halten da überall in der Gewerkschaft die Juristen den Daumen drauf? Oder hat das damit zu tun, dass über einen Streik immer auf oberster Ebene entschieden wird und die sich nach der Rechtsabteilung richtet?

Darüber würde ich gerne Eure Meinung hören: Was ist der Grund, dass auf Gewerkschaftstagen die vorherrschende Meinung ist: „Nicht reden, sondern machen“, aber dann weder  geredet noch gemacht wird?

Ich möchte trotz der herrschenden Meinung auch dafür plädieren, zu machen, das heißt: politisch zu streiken. Das Streikrecht ist fast nur auf diesem Wege verbessert worden. Wenn Streikrecht Richterrecht ist, dann müssen die Gerichte  die Gelegenheit haben, über Streiks zu entscheiden, die bisher nach herrschender Meinung illegal sind. Die Gerichte können nicht legalisieren, was bisher als illegal gilt, wenn sie nur Fälle zu entscheiden haben, die sich im geltenden legalen Rahmen bewegen?

Der wichtigste Einwand, der immer wieder angeführt wird, ist das Haftungsrisiko. Aber diesen Einwand möchte ich nicht gelten lassen. Denn die Gewerkschaften haben es selber in der Hand, wie viele Beschäftigte sie zu einem politischen Streik aufrufen. Sie können damit auch das Haftungsrisiko genau bestimmen und so in den Grenzen halten, die für sie tragbar sind.

b. Das ‘Machen’ vorbereiten: Beispiel Hanau

Als 2020 auf einer Kundgebung in Schöneberg an den 100. Jahrestag des Generalstreiks gegen die Kapp-Lüttwitz Putsch erinnert wurde, hatte wenige Wochen vorher in Hanau ein Nazi neun Menschen ermordet. Ich wusste, dass der DGB schon einmal zu Mahnminuten während der Arbeitszeit aufgerufen hatte, ich erinnerte mich an die 5 Mahnminuten für den Frieden, als es um die Stationierung der Mittelstreckenraketen ging. Ich überlegte mit einem Freund, ob daran nicht angeknüpft werden könnte. Der sagte: Mach doch eine Petition an die Gewerkschaften. Auf die Idee wäre ich nie gekommen. Aber gesagt, getan. Ich habe die Freunde und Freundinnen gefragt, die mit mir die Kundgebung an 14. März zum 100. Jahrestag vorbereiteten und sie haben das auch unterstützt. Die Petition forderte, an dem Tag der offiziellen Feier zum Gedenken an die Ermordeten in Hanau 10 Minuten vor zwölf die Arbeit niederzulegen zum Gedenken und zur Mahnung. Die Petition wurde nur von knapp 200 Menschen unterstützt und hatte doch einen überraschende Erfolg. Nach und nach riefen in großen Autounternehmen und immer mehr Tarifbezirke der Gewerkschaften zu Arbeitsniederlegungen 10 Minuten vor zwölf an diesem Tag auf. Es müssen, vorsichtige geschätzt, mehrere zehntausend Menschen gewesen sein, die zur Mahnung die Arbeit niederlegten[18]siehe https://widerstaendig.de/hanau/4-maerz-2020-arbeitsniederlegung-gegen-rechts/ .

Das Problem war, das die Gewerkschaften nicht darauf vorbereitet waren und in vielen Betrieben der Aufruf zu spät ankam. Es müssten gewerkschaftliche Beschlüsse gefasst werden, dass in Zukunft in solchen Fällen dazu aufgerufen werden soll und entsprechende Vorbereitungen getroffen werden, damit schnell gehandelt werden kann. Auch muss überlegt werden, wie die Aufrufe konkret formuliert werden. Nur Birgit Dietze rief zu Arbeitsniederlegungen auf, unabhängig von der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Alle anderen machten die Arbeitsniederlegung von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Es ist ja gut, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Aber was ist, wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber in der AfD ist? Soll dann auff die Mahnminuten verzichtet werden?

c. Solidarität: Beispiel Gorillas

Beim Lieferdienst Gorillas wurde einigen Beschäftigte, die  „wild“ gestreikt haben, deswegen gekündigt und sie klagen deswegen. Sie gehören einer Gruppe an, die sich Gorillas Workers Collektiv (GWC) nennt. Ich fände gut, wenn sie auch von DGB Gewerkschaftern unterstützt würden.

d. Bei welchen politschen Streiks ist zuerst eine Legalisierung möglich?

Es geht zunächst um die Legalisierung des politischen Demonstrationsstreiks. Dieser Streik zeichnet sich, wie wir schon beschrieben haben, dadurch aus, dass er von vornherein befristet ist. Es ist strittig, wie lange er maximal sein darf. Rechtsprechung gibt es dazu nicht. Länger als einen Tag dürfen sie aber nicht sein[19]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 184. Eine Wiederholung muss nicht ausgeschlossen werden.

Die Wahrscheinlichkeit der Legalisierung würde sich auch erhöhen, wenn die Ziele dieses Demonstrationsstreiks sich auf eine politische (z:B. gesetzliche) Änderung oder Verteidigung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen richten. Sowohl das Grundgesetz in Artikel 9 Absatz 3, als auch die Europäische Sozialcharta stellt diesen Bezug der Streikziele auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen her; damit wäre also eine Legalisierung von Streiks mit allgemein-politsche Streikzielen besonders schwer[20]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 166.

11. Frage: Wie könnten die Koalitionsfreiheit und das Streikrecht umfassend in der Verfassung abgesichert werden?

Antwort:

Das Streikrecht nach der Europäische Sozialcharta könnte in das Grundgesetz aufgenommen werden. Teil II Artikel 6 Nr. 4 ESC lautet:

„Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien … und anerkennen das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen“ 

Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz müsste lauten:

“Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, wird das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts anerkannt, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus Tarifverträgen. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden “.

12. Frage: Wie streiken Rentner?

Schüler können nicht streiken und für Rentner ist das noch schwieriger. Wir hatten schon darüber gesprochen: Im arbeitsrechtlichen Sinne kann nur die Arbeit niederlegen, wer Arbeit als abhängig Beschäftigter hat.

Es ist nur im übertragenen Sinne ein Streik, wenn die Schüler und Schülerinnen streiken. Wie das Spiegel-Interview zeigt, hat allerdings die Anwendung des Streikbegriffs auf Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Schule, sondern zur Demonstration gehen, zu einer Belebung der Diskussion über den politischen Streik geführt. 

Rentner können sich vielleicht an solchen Aktionen im übertragenen Sinnen beteiligen. Manchmal gibt es Sitzstreiks, an denen sich vielleicht auch rüstige Rentner beteiligen können. In Pankow gab es auch einmal einen Begegnungsstätte für Senioren, die aufgegeben werden sollte. Dagegen wehrte sich die Senioren, indem sie diese Begegnungsstätte besetzten. 

Jugendliche aus der Umweltbewegung erzählten mir über eine Diskussion mit der Gewerkschaftsjugend. Die Jugendlichen der Umweltbewegung sprachen den politischen Streik an. Die Gewerkschaftsjugend lehnte ab: Das sei verboten und das Haftungsrisiko zu groß. Aber zu Aktionen des zivilen Ungehorsams seien sie bereit. Es kommt darauf an, den politschen Streik als eine besonders wirksame Aktion des zivilen Umgehorsam zu begreifen. Das zeigt wie wichtig, die  Diskussion in der Gewerkschaft über dieses Thema ist. Da können vielleicht auch die Senioren zur Aufklärung beitragen. 

Foto: Arbeitskreis Senioren der IG Metall Berlin

References

References
1 Uwe Fuhrmann Die Entstehung swe “Sozialen Marktwirtschaft” 1948/49 Konstanz und München 2017
2 Micael Kittner Arbeitskampf München 2005, S. 603 f.
3 Däubler Arbeitskaampfrecht 3. Auflg. S. 259
4 Im Einzelnen:

1. Dänemark verbietet nicht den politischen Streik, der auf gesetzliche Regelungen zu Arbeitsbedingungen gerichtet ist, aber den politischen Streik, der darüber hinausgeht

2. Der Wissenschaftliche Dienst kam im Jahr 2006, bezogen auf die EU, zu folgendem Befund: “Im europäischen Vergleich sind politische Streiks, die sich gewöhnlich gegen die Regierungspolitik richten, neben Deutschland nur in Dänemark und Großbritannien verboten. In Österreich sind sie zwar legitim, aber unüblich. In Schweden sind politische Streiks nicht per se verboten, sondern nur, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Schwedische Arbeitsgerichtshof hat ausgeführt, dass insbesondere politische Protest- und Demonstrationsstreiks von kurzer Dauer zulässig sind. In den übrigen neuen EU-Mitgliedstaaten sind sie zugelassen oder werden jedenfalls von den Gerichten toleriert”, (Wissenschafliche Dienst des Deutschen Bundestages WF G – 3000 -VI-103/06 im Jahr 2006, Seite 8).

3. Es kann sein, dass der Wissenschaftliche Dienst die Staaten, die erst ab Mai 2004 Mitglied der EU sind, nicht berücksichtigte, also Lettland, Litauen, Polen, Slovakei, Tschechien; Rumänien wurde erst 2007 EU-Mitglied.

4. Trotzdem fällt auf, dass Katerndahl den politischen Streik, anders als der wissenschaftliche Dienst, in Österreich als verboten ansieht.

5. In 36 untersuchten von insgesamt 47 Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet haben, verbieten zusätzlich noch Russland, die Türkei, Großbritannien, die Schweiz und Island den politischen Streik, das sind insgesamt 14 von 47 Staaten, die die EMRK unterzeichnet haben (Christoph Katerndahl “Tarifverhandlungen und Streik als Menschenrecht. Eine dogmatische Analyse der Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK”, Baden-Baden 2017).

6. nach Gooren besteht nur in zwei Staaten (Türkei und Schweiz) eine Verfassung, aus der abgleitet wird, dass Streikziele tariflich regelbar sein müssen (Gooren, Paul, Der Tarifbezug des Arbeitskampfes, Zulässige Arbeitskampfziele im Lichte der Europäisierung und Internationalisierung des Rechts, Baden-Baden 2014); nach Katerndahl geht über diese beiden Staaten hinaus keines der Verbote auf den Verfassungstext zurück, sondern fußt immer auf nationaler Rechtsprechung oder auf einfacher nationaler Gesetzgebung. In den meisten Staaten ist das Verbot des sogenannten politischen Streiks auf den Tarifbezug zurückzuführen

5 BKS-Bearbeiter Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Auflg. 2010, AKR Rn. 189 mit Verweis in Rn. 337 auf Schopp 2004, wiss. Dienst Bundestag. Im Übrigen siehe die vorhergehende Fußnote: Nur die Verfassung der Türkei und Schweiz, die aber beide nicht Mitgleid der EU sind, enthalten ein ausdrückliches Verbot
6 Däubler-Lörcher Arbeitskampfrecht 4. Auflg. Baden-Baden 2018; dort § 19 Rn. 24
7 die jüngste Stellungnahme des Sachverständigenausschusses des Jahres 2022 kann hier in Auszügen gelesen werden; weitere Stellungnahmen aus den vorhergeheden Jahren hier lesen; siehe auch AuR 1998, S. 156
8 zu allem: AuR 1998, S. 156
9 BAG v. 10.12.2002 – AZR 96/02 juris Rn. 43
10 „1. Die Bundesrepublik legt Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta (revidiert) vom 3. Mai 1996 in der Weise aus, dass die rechtmäßige Ausübung des Streikrechts der Arbeitnehmer von dem Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig gemacht werden kann. 2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass die von den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, nach denen ein Streik der Durchsetzung eines tariflichen regelbaren Zieles dienen muss und nur von einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung geführt werden kann, an die für die Tariffähigkeit die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen gestellt werden“; siehe BT-Drs. 19/20976 v. 10.07.2020, S. 55
11 Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention, BVerfG v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 unter V.I.1.a.
12, 13 BVerfG a.a.O.
14 Im Internet ist der UN-Sozialpakt zu finden unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf.
15 BGBl. 1973 II, S. 1569); der Vertrag ist 1976 in Kraft getreten (vgl. United Nations 1966, Treaty Series Vol. 993, 1-14531
16 Däubler/Lörcher Arbeitskampfrecht, 3. Auflage § 10 Rn. 64
17 Däubler/Lörcher Arbeitskampfrecht, 4. Auflage Baden-Baden 2018, § 10 Rn. 64
18 siehe https://widerstaendig.de/hanau/4-maerz-2020-arbeitsniederlegung-gegen-rechts/
19 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 184
20 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage Baden-Baden 2018 § 17 Rn. 166

Reaktion Russlands auf die Antwort der US-Seite

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17 Februar 2022 17:00

PRESSEMITTEILUNG

Am 17. Februar wurde dem ins Außenministerium Russlands einbestellten Botschafter der USA, John Sullivan, folgende Reaktion auf die zuvor erhaltene Antwort der USA auf den russischen Vertragsentwurf über Sicherheitsgarantien zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika überreicht:

– Allgemeine Charakteristik.

Wir stellen fest, dass die US-Seite keine konstruktive Antwort auf die Basiselemente des von der russischen Seite vorbereiteten Entwurfs eines Vertrags über Sicherheitsgarantien mit den USA gegeben hat. Es handelt sich um den Verzicht auf die weitere Nato-Ausdehnung, um den Abruf der „Bukarest-Formel“, der zufolge „die Ukraine und Georgien Nato-Mitglieder werden“, und um den Verzicht auf Einrichtung von Militärstützpunkten auf dem Territorium der Staaten, die früher Teile der UdSSR gewesen waren und keine Mitglieder der Allianz sind, insbesondere auf die Nutzung ihrer Infrastruktur zwecks jedweder militärischer Aktivitäten, wie auch um die Rückkehr militärischer Potenziale (insbesondere offensiver Potenziale) und der Infrastruktur der Nato zum Zustand des Jahres 1997, als die Russland-Nato-Grundakte unterzeichnet wurde. Diese Bestimmungen haben für die Russische Föderation eine prinzipielle Bedeutung.

Es wurde der Paketcharakter der russischen Vorschläge ignoriert, aus denen absichtlich „bequeme“ Themen ausgewählt wurden, die ihrerseits „umgedreht“ wurden, um Vorteile für die USA und deren Verbündete zu schaffen. Eine solche Vorgehensweise, wie auch die entsprechende Rhetorik US-Offizieller, untermauert die durchaus begründeten Zweifel daran, dass man in Washington der Idee zur Verbesserung der Situation im Bereich der europäischen Sicherheit tatsächlich treu ist.

Beunruhigend sind die immer zulegenden militärischen Aktivitäten der USA bzw. der Nato unmittelbar an den russischen Grenzen, während unsere „roten Linien“ und Grundinteressen im Sicherheitsbereich, wie auch Russlands souveränes Recht auf ihre Verteidigung, nach wie vor ignoriert werden. Die ultimativen Forderungen, unsere Truppen aus bestimmten Gebieten auf dem russischen Territorium abzuziehen, die von Drohungen mit einer Verschärfung der Sanktionen begleitet werden, sind unannehmbar und zerstören die Perspektiven, reale Vereinbarungen zu erreichen.

Ohne die Bereitschaft der US-Seite, über feste, juristisch verpflichtende Garantien unserer Sicherheit seitens der USA und ihrer Verbündeten zu verhandeln, wird Russland reagieren müssen, insbesondere indem es militärtechnische Maßnahmen ergreifen könnte.

– Zur Ukraine.

Es gibt keine „russische Invasion“ in die Ukraine, von der die USA und ihre Verbündeten seit dem Herbst des vorigen Jahres auf offizieller Ebene reden, und diese wird auch nicht geplant. Deshalb lassen sich die Behauptungen von der „Verantwortung Russlands für die Eskalation“ nicht anders einschätzen als ein Versuch zum Druck und zur Entwertung der Vorschläge Russlands zu den Sicherheitsgarantien.

Dass in diesem Kontext Russlands Verpflichtungen im Sinne des Budapester Memorandums aus dem Jahr 1994 erwähnt werden, hat nichts mit dem innenpolitischen Konflikt in der Ukraine zu tun und gilt nicht für die Umstände, die aus den dortigen inneren Faktoren resultieren. Der Verlust der territorialen Einheit durch den ukrainischen Staat ist das Ergebnis der inneren Prozesse dort.

Die in der amerikanischen Antwort enthaltenen Vorwürfe gegen Russland, es hätte „die Krim okkupiert“, halten ebenfalls keiner Kritik stand. 2014 kam es in Kiew zu einem Staatsstreich, dessen Initiatoren mit Unterstützung der USA und ihrer Verbündeten den Kurs nach der Bildung eines nationalistischen Staates eingeschlagen haben, der die Rechte der russischen bzw. russischsprachigen Bevölkerung, wie auch anderer Ethnien, verletzen würde, die in Minderheit sind. Es ist also kein Wunder, dass die Krim-Einwohner in dieser Situation für Wiedervereinigung mit Russland gestimmt haben. Die Entscheidung der Einwohner der Krim und Sewastopols zur Rückkehr in die Russische Föderation wurde bei einer freien Willensäußerung im Sinne des in der UN-Charta verankerten Selbstbestimmungsrechtes getroffen. Dabei wurden weder Gewalt noch Gewaltdrohung angewandt. Die Frage von der Zugehörigkeit der Krim ist weg vom Tisch.

Sollte die Ukraine in die Nato aufgenommen werden, würde eine reale Gefahr entstehen, dass das Kiewer Regime versuchen könnte, die Krim gewaltsam „zurück zu holen“, wobei die USA und ihre Verbündeten laut dem Artikel 5 des Washingtoner Vertrags in einen direkten bewaffneten Konflikt mit Russland involviert werden könnten – mit allen möglichen Folgen.

Die sich in der Antwort der USA wiederholende These, Russland hätte angeblich „den Konflikt in der Donbass-Region entfacht“, ist unzulänglich. Seine Gründe sind ausschließlich innenpolitisch. Eine Regelung wäre nur durch Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und des „Maßnahmenkomplexes“ möglich, wo die Reihenfolge und die Verantwortung für deren Umsetzung klar und deutlich festgeschrieben sind, und sie wurden in der Resolution 2202 des UN-Sicherheitsrats einstimmig bestätigt. Auch die USA, Frankreich und Großbritannien stimmten damals dafür. Laut dem Punkt 2 dieser Resolution sind Kiew, Donezk und Lugansk die Seiten. Und in keinem dieser Dokumente gibt es ein einziges Wort über Russlands Verantwortung für den Konflikt im Donezbecken. Russland spielt neben der OSZE die Vermittlerrolle im wichtigsten Verhandlungsformat – in der Kontaktgruppe – sowie neben Berlin und Paris im „Normandie-Format“, das Empfehlungen an die Konfliktseiten formuliert und auf ihre Umsetzung achtet.

Für die Deeskalation der Situation um die Ukraine ist die Umsetzung folgender Schritte prinzipiell wichtig: Das sind Kiews Nötigung zur Umsetzung des „Maßnahmenkomplexes“, die Einstellung von Waffenlieferungen an die Ukraine, der Abzug  aller westlichen Berater und Instrukteure aus diesem Land, den Verzicht der Nato-Länder auf jedwede gemeinsame Übungen mit den ukrainischen Streitkräften und der Abzug der Kiew zuvor bereitgestellten ausländischen Waffen vom ukrainischen Territorium.

In diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass der Präsident Russlands, Wladimir Putin, auf  der Pressekonferenz nach den Verhandlungen mit dem Präsidenten Frankreichs, Emmanuel Macron, am 7. Februar 2022 in Moskau betont hat, dass wir für den Dialog offen sind und aufrufen, „an stabile Sicherheitsbedingungen für alle, an gleiche Bedingungen für alle Teilnehmer des internationalen Lebens zu denken“.

– Konstellation der Kräfte.

Wir sehen, dass die USA in ihrer Antwort auf Russlands Vorschläge darauf bestehen, dass Fortschritte bei der Verbesserung der Situation im Bereich der europäischen Sicherheit „nur unter den Bedingungen der Deeskalation bezüglich der bedrohlichen Handlungen Russlands möglich wären, die gegen die Ukraine gerichtet sind“, was, soweit wir verstehen, die Forderung vorsieht, dass die russischen Truppen von den Grenzen der Ukraine abgezogen werden. Dabei sind die USA bereit, nur über „gegenseitige Verpflichtungen … zum Verzicht auf permanente Aufstellung von Truppen zu reden, die Kampfaufträge auf dem Territorium der Ukraine hätten“, und „Möglichkeiten für Besprechung des Problems konventioneller Streitkräfte zu erwägen“. Ansonsten verschweigt die amerikanische Seite unsere Vorschläge, die im Artikel 4, Absatz 2 und im Artikel 5, Absatz 1 des bilateralen Vertragsentwurfs enthalten sind. Zudem erklärt sie, dass „die aktuelle Konstellation der US- bzw. Nato-Kräfte beschränkt und proportional ist und den Verpflichtungen im Sinne der Russland-Nato-Grundakte vollständig entspricht“.

Wir gehen davon aus, dass Stationierung der Streitkräfte der Russischen Föderation auf ihrem Territorium die fundamentalen Interessen der USA nicht betrifft und auch nicht betreffen kann. Wir dürfen daran erinnern, dass es unsere Kräfte auf dem Territorium der Ukraine gar nicht gibt.

Dabei verlegten die USA und ihre Verbündeten ihre militärische Infrastruktur nach Osten, stationierten ihre Kontingente auf dem Territorium der neuen Mitglieder. Sie umgingen die Beschränkungen im Sinne des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa und deuteten die Bestimmungen der Russland-Nato-Grundakte über den Verzicht auf „zusätzliche permanente Stationierung von wesentlichen Kampftruppen“ sehr  freizügig. Die deswegen entstandene Situation ist unannehmbar. Wir bestehen auf dem Abzug aller Truppen und Rüstungen der USA aus Mittel-, Ost- und Südosteuropa sowie aus dem Baltikum. Wir sind überzeugt, dass die nationalen Potenziale in diesen Gebieten durchaus ausreichend sind. Wir sind bereit, dieses Thema auf Basis der Artikel 4 und 5 des russischen Vertragsentwurfs zu besprechen.

– Das Prinzip der Unteilbarkeit der Sicherheit.

Wir haben in der Antwort der USA keine Bestätigungen gesehen, dass die US-Seite der Idee voll und ganz treu ist, das bedingungslose Prinzip der Unteilbarkeit der Sicherheit einzuhalten. Allgemeine Erklärungen darüber, dass die amerikanische Seite dieses Postulat berücksichtigt, widersprechen direkt der ausbleibenden Bereitschaft Washingtons zur Aufgabe des kontraproduktiven  und destabilisierenden Kurses nach der Schaffung von Vorteilen für sie und ihre Verbündeten auf Kosten der Sicherheitsinteressen Russlands. Und gerade das passiert wegen der zügellosen Ausübung der Politik der unbeschränkten geostrategischen und militärischen „Erschließung“ des postsowjetischen Raums, insbesondere des Territoriums der Ukraine, durch die Nordatlantische Allianz (wobei die USA die Führungsrolle spielen), was für uns ein besonders sensibles Thema ist. Das alles passiert unmittelbar an den russischen Grenzen. Damit werden unsere „roten Linien“ und Grundinteressen im Bereich der Sicherheit ignoriert, während Russlands nichtwegzudenkendes Recht auf ihre Gewährleistung abgewiesen wird. Für uns ist das natürlich unannehmbar.

Zusätzlich erinnern wir daran, dass dieses Prinzip in der Präambel zum Vertrag zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika über Maßnahmen zur Reduzierung von strategischen Offensivrüstungen von 2011 verankert ist, dessen Verlängerung um weitere fünf Jahre ohne jegliche Ausnahmen beide Seiten im Februar des vorigen Jahres vereinbart haben, wie auch in etlichen auf höchster Ebene verabschiedeten OSZE- und Russland-Nato-Basisdokumenten: in der Präambel zur Schlussakte von Helsinki (1975), in der Pariser Charta für neues Europa (1990), in der Russland-Nato-Grundakte (1997), in der Istanbuler OSZE-Charta über europäische Sicherheit  (1999), in der Römer Russland-Nato-Erklärung (2002) und in der Astanaer Erklärung des OSZE-Gipfels  (2010).

In der erhaltenen Antwort wird die Anhänglichkeit Washingtons an das Konzept der Unteilbarkeit der Sicherheit erwähnt. Doch es besteht im Text im Recht der Staaten, „die Methoden der Gewährleistung der eigenen Sicherheit, darunter Unionsverträge, frei zu wählen bzw. ändern“. Diese Freiheit ist nicht absolut und ist nur die Hälfte der bekannten Formel, die in der Europäischen Sicherheitscharta fixiert ist. Ihr zweiter Teil fordert bei der Umsetzung dieses Rechts, „… die eigene Sicherheit nicht auf Kosten der Sicherheit der Anderen zu festigen“. Wir können den von der Nato erhaltenen Brief vom 10. Februar dieses Jahres nicht als Antwort auf die vom Außenminister Russlands, Sergej Lawrow am 28. Januar 2022 an den US-Außenminister der USA, Antony Blinken, geschickte Botschaft zu dieser Frage betrachten. Wir haben gebeten, eine Antwort auf nationaler Ebene zu geben.

– Politik der „offenen Tür“ der Nato.

Die bestätigten eine „feste Unterstützung“ für die Politik der „offenen Tür der Nato“. Doch sie widerspricht den grundlegenden Verpflichtungen, die im Rahmen der KSZE/OSZE angenommen wurden, vor allem Verpflichtung, „die eigene Sicherheit nicht auf Kosten der Sicherheit der Anderen zu festigen“. Diese Politik stimmt nicht mit den Einstellungen der Allianz selbst überein, die nach der Sitzung der Außenminister der Nato am 6. und 7. Juni 1991 in Kopenhagen sich verpflichtete, „keine einseitigen Vorteile aus der sich geänderten Situation in Europa zu ziehen“, „die legitimen Interessen“ anderer Staaten „nicht zu bedrohen“, ihre „Isolation“ bzw. „Zeichnung neuer Trennungslinien auf dem Kontinent“ nicht anzustreben.

Wir rufen die USA und Nato zur Rückkehr zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen im Bereich Aufrechterhaltung des Friedens und Sicherheit auf. Wir erwarten von den Allianzmitgliedern konkrete Vorschläge über den Inhalt und Formen der juridischen Festlegung des Verzichtes auf die weitere Erweiterung der Nato gen Osten.    

– Paketcharakter der Vorschläge. 

Wir verzeichnen die Bereitschaft der USA, an einzelnen Maßnahmen zur Rüstungskontrolle und Senkung der Risiken substanziell zu arbeiten. Dabei haben wir fixiert, dass Washington die Berechtigung mehrerer russischer Vorschläge und Initiativen in diesen Richtungen, die in den letzten Jahren aufgebracht wurden, endlich anerkannte.

Zugleich machen wir die US-Seite erneut darauf aufmerksam, dass Russland in den von uns vorgelegten Dokumenten über Sicherheitsgarantien es vorschlug, den Weg einer komplexen langfristigen Regelung der unannehmbaren Situation, die sich weiterhin im Euroatlantischen Raum bildet, zu gehen. Es handelt sich vor allem um die Schaffung eines Fundaments der Sicherheitsarchitektur in Form einer Vereinbarung über den Verzicht der Nato auf weitere Handlungen, die der Sicherheit Russlands Schaden zufügen. Das wird für uns ein unveränderter Imperativ bleiben. Beim Fehlen solcher festen Grundlage werden die gegenseitig verbundenen Maßnahmen der Rüstungskontrolle und Senkung der militärischen Risiken, die die Zurückhaltung und Voraussagbarkeit der Militärtätigkeit in einzelnen Richtungen gewährleisten, auch wenn man bei ihnen eine Vereinbarung erreicht wird, in der Perspektive nicht nachhaltig sein.

Damit haben russische Vorschläge einen Paketcharakter und sollen in einem Komplex ohne Aussonderung einzelner Bestandteile betrachtet werden.

Angesichts dessen möchte man auf die fehlende konstruktive Reaktion Washingtons und Brüssels auf die von uns eindeutig kennzeichneten wichtigen Elemente der russischen Initiative aufmerksam machen. Was die Fragen der Rüstungskontrolle betrifft, betrachten wir sie ausschließlich in einem gemeinsamen Kontext eines komplexen Paket-Herangehens zur Regelung des Problems der Sicherheitsgarantien.

– Post-START-Vertrag und „Sicherheitsformel“.

Die USA schlagen vor, sich „unverzüglich“ im Rahmen eines Dialogs für strategische Stabilität mit der Entwicklung der „Maßnahmen als Entwicklung von START-Vertrag“ zu befassen. Doch dabei versucht die US-Seite ein mit uns nicht abgestimmtes Herangehen zu fixieren, das die Fokussierung ausschließlich auf Atomwaffe vorsieht, unabhängig von der Fähigkeit der jeweiligen Mittel, eine direkte Bedrohung für ein nationales Territorium anderer Seite darzustellen. Solche einseitige Position zu den Dingen widerspricht den Verständnissen, die auf dem russisch-amerikanischen Gipfel vom 16. Juni 2021 in Genf über einen komplexen Charakter des strategischen Dialogs, der die Grundlage der künftigen Rüstungskontrolle und Maßnahmen zur Senkung der Risiken bilden soll, erreicht wurden.

Russland tritt weiterhin für ein integriertes Herangehen zur strategischen Problematik ein. Wir schlagen vor, sich mit einer gemeinsamen Ausarbeitung einer neuen „Sicherheitsformel“ zu befassen.

Die Palette der Elemente des von uns vorgeschlagenen Konzeptes, das in vollem Maße aktuell bleibt, wurde der US-Seite mitgeteilt, darunter während der Treffen im Rahmen des strategischen Dialogs und in dem von uns am 17. Dezember 2021 überreichten Arbeitsdokument zu seiner Füllung.

– Stationierung von Atomwaffen außerhalb des nationalen Territoriums.

In ihrem Dokument haben die USA nicht auf solches Element des „Pakets“ der von uns vorgeschlagenen Maßnahmen, wie die Verlegung der Atomwaffen auf ein nationalen Territorium, die außerhalb solchen stationiert sind, und der Verzicht auf ihre weitere Stationierung außerhalb des nationalen Territoriums, und beschränkten sich mit der Erwähnung der Notwendigkeit, sich auf der Plattform des strategischen Dialogs mit der Lösung des Problems der nichtstrategischen Atomwaffen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Stationierung und anderer Faktoren, die die Sicherheit der Seiten beeinflussen, zu befassen.

Man möchte klären, dass es sich in unseren Vorschlägen um die Lösung des Problems des Vorhandenseins in einigen Nicht-Atomstaaten der Nato – als Verstoß gegen Atomwaffensperrvertrag – der Atomwaffen der USA, die Ziele auf dem Territorium Russlands treffen können. Das würde auch die Beseitigung der Infrastruktur für eine schnelle Stationierung solcher Waffen in Europa sowie Einstellung der Nato-Übungen mit dem Umgang dieser Waffen, in die Nicht-Atomstaaten der Nato einbezogen werden, umfassen. Ohne Beseitigung dieses Reizfaktors ist die Besprechung des Themas nichtstrategische Atomwaffen unmöglich.

– Bodengestützte Kurz- und Mittelstreckenraketen.

Wir betrachten diese Problematik als eine der vorrangigen Richtungen des russisch-amerikanischen Dialogs über strategische Stabilität. Wir denken, dass die angegebene Kategorie der Waffen ein notwendiger Bestandteil des neuen „Sicherheitsformel“, die Russland und die USA zusammen ausarbeiten sollen, ist.

Wir gehen weiterhin von der Aktualität der russischen Initiativen im Post-INF-Bereich aus, deren Grundlage die Ideen der gegenseitig prüfbaren Moratorien für die Stationierung der bodengestützten Kurz- und Mittelstreckenraketen bildet. Wir sind prinzipiell offen zu einer substantiellen Erörterung der Wege ihrer praktischen Umsetzung. Dabei verzeichnen wir die bleibende Uneindeutigkeit bei den Herangehensweisen Washingtons zu den Hauptparametern der potentiellen Kontrollmaßnahmen für angegebene Waffen, vor allem ihre Reichweite, die sich auf alle Mittel mit entsprechender Reichweite in nuklearer und nichtnuklearer Version ausdehnen soll.

Wir haben fixiert, dass die USA das russische Herangehen als Grundlage nehmen, das die gegenseitige Regelung der gegenseitigen Besorgnisse im Kontext des zuvor funktionierten INF-Vertrags vorsieht. Die von der US-Seite vorgeschlagene Variante der Entwicklung unserer Idee über gegenseitige Verifikationsmaßnahmen gegenüber Komplexen Aegis Ashore in Rumänien und Polen sowie einigen Objekten im europäischen Teil Russlands kann im Weiteren durchgearbeitet werden.

Wie in der Erklärung des Präsidenten Russlands, Wladimir Putin vom 26. Oktober 2020 hervorgehoben und anschließend der US-Seite mehrmals mitgeteilt wurde, könnten potentielle Transparenz-Maßnahmen gegenüber den russischen Objekten, die abgestimmt werden sollen, die Kontrolle des Fehlens dort der russischen Rakete 9M729 beinhalten. Man möchte daran erinnern, dass dieser Schritt die Geste des guten Willens angesichts der Tatsache ist, dass die Eigenschaften der Rakete 9M729 den Anforderungen des ehemaligen INF-Vertrags nicht widersprechen, und die USA bislang keine Beweise vorlegten, die die Vorwürfe gegenüber Russland bestätigen würden. Dabei ignorierte die US-Seite die von uns während der Gültigkeit dieses Vertrags am 23. Januar 2019 organisierte freiwillige Veranstaltung zur Vorführung der Anlage und technischen Eigenschaften der Rakete 9M729 und ihrer Startanlage.

– Schwere Bomber und Überwasser-Kampfschiffe.

Es wird die Aufmerksamkeit der US-Seite zur russischen Idee über Zusatzmaßnahmen zur Senkung der Risiken gegenüber Flügen schwerer Bomber nahe nationaler Grenzen der Seiten hervorgehoben. Wir sehen den Gegenstand für Besprechung und das Potential für gegenseitig annehmbare Vereinbarungen.  Wir erinnern an ein nicht weniger wichtiges Element unseres Paket-Vorschlags, das ähnliche Fahrten der Kampfschiffe, mit denen ebenfalls ernsthafte Risiken verbunden sind, betrifft.

– Militärübungen und Manöver.

Die USA gaben keine Antwort auf die Vorschläge, die im Absatz 2 des Artikels 4 des russischen Entwurfs des Vertrags enthalten sind. Die US-Seite geht anscheinend davon aus, dass die Senkung der Spannung im Militärbereich via Erhöhung der Transparenz und Zusatzmaßnahmen zur Reduzierung der Gefahr im Sinne der Vorschläge des Westens zur Modernisierung des Wiener Dokuments erreicht werden kann.

Wir halten solches Herangehen für unrealistisch und einseitig, das auf die “Durchleuchtung“ der Tätigkeit der Streitkräfte der Russischen Föderation gerichtet ist. Die Maßnahmen zur Festigung des Vertrauens und Sicherheit im Rahmen des Wiener Dokuments 2011 sind bezüglich der aktuellen Lage adäquat. Für Beginn der Besprechung der Möglichkeit ihrer Erneuerung sollen die notwendigen Bedingungen geschafft werden. Dazu sollen die USA und ihre Verbündeten auf die Politik der „Abschreckung“ Russlands verzichten und konkrete praktische Schritte zur Deeskalation der militärpolitischen Lage, darunter im Sinne von Absatz 2 des Artikels 4 unseres Vertragsentwurfs unternehmen.

Was die Verhinderung der Vorfälle auf hoher See und im Luftraum darüber betrifft, begrüßen wir die Bereitschaft der USA zu entsprechenden Konsultationen. Doch diese Arbeit kann die Regelung der wichtigsten Probleme, die von Russland gestellt wurden, nicht ersetzen. 

17. Februar 2022”

Antwortschreiben der NATO

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  1. Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis und stellt keine Bedrohung für Russland dar. Wir haben uns immer für Frieden, Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum eingesetzt und für ein Europa als Ganzes, frei und in Frieden. Dies sind nach wie vor unsere Ziele und unsere bleibende Vision.
  2. Wir sind der festen Überzeugung, dass Spannungen und Meinungsverschiedenheiten durch Dialog und Diplomatie und nicht durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt gelöst werden müssen. In Anbetracht der erheblichen, unprovozierten, ungerechtfertigten und anhaltenden andauernden russischen militärischen Aufrüstung in und um die Ukraine und in Belarus fordern wir Russland auf, die Situation unverzüglich in einer überprüfbaren, zeitnahen und dauerhaften Weise zu deeskalieren. Wir bekräftigen unsere Unterstützung für die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine, einschließlich der Krim, innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. Die Lösung des Konflikts in der und um die Ukraine herum, im Einklang mit den in durch vereinbarte Formate verankerten Minsker Vereinbarungen, würde die Sicherheitslage und die Aussichten auf Stabilität in Europa erheblich verbessern.
  3. Die NATO bleibt den Grundprinzipien und Vereinbarungen zur Untermauerung der europäischen Sicherheit fest verpflichtet. Wir bedauern Russlands Verstoß gegen die Werte, Grundsätze und Verpflichtungen, die es mitentwickelt hat und die den Beziehungen zwischen der NATO und Russland zugrunde liegen. Die NATO-Bündnispartner sind der Auffassung, dass die euro-atlantische Sicherheit zum Nutzen aller am besten verbessert werden kann, wenn alle Staaten bekräftigen, dass sie sich zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der auf Regeln beruhenden internationalen Ordnung und diesen Instrumenten in ihrer Gesamtheit freiwillig verpflichtet haben: der Schlussakte von Helsinki von 1975, der Charta von Paris von 1990 und der Istanbuler Charta für europäische Sicherheit. Russland trägt die gleiche Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsätze und Instrumente.
  4. Eine stabile und berechenbare Beziehung zwischen der NATO und Russland liegt in unserem gemeinsamen Interesse. Während des NATO-Russland-Rates (NRC) am 12. Januar 2022 hatten wir eine erste Diskussion, in der alle Anwesenden ihre Sicherheitsbedenken zur Sprache brachten. Die NATO-Verbündeten schlugen vor, den Dialog im NRC über Möglichkeiten zur Stärkung der Sicherheit aller fortzusetzen. Die Verbündeten sind bereit, Sicherheitsfragen mit Russland zu erörtern. Unser Dialog müsste auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geführt werden, auf den Grundprinzipien der europäischen Sicherheit beruhen und die Sicherheit aller stärken.
  5. In Anbetracht der von Russland vorgelegten Vorschläge zur Sicherheit und unter Berücksichtigung unserer eigenen Bedenken haben die NATO-Bündnispartner Bereiche ermittelt, in denen in wir einen tiefgehenden Dialog konstruktiv eintreten können. Unser Ziel sind konkrete und für beide Seiten vorteilhafte Ergebnisse. Wir unterstützen den Vorschlag des NATO-Russland-Rates, eine Reihe von thematischen Treffen Sitzungen abzuhalten, um den Stand der Beziehungen zwischen der NATO und Russland zu erörtern; die Sicherheitslage in Europa, einschließlich in und um die Ukraine herum, sowie Fragen der Risikominderung, Transparenz und Rüstungskontrolle.
  6. Die euro-atlantische Sicherheit kann durch die Umsetzung folgender Vorschläge verbessert werden:

7. Stand der Beziehungen zwischen NATO und Russland

7.1 Umfassende Nutzung der bestehenden militärischen Kommunikationskanäle, um Vorhersehbarkeit und Transparenz zu fördern, sowie Risiken zu reduzieren.

7.2 Wiederherstellung der gegenseitigen Präsenz von NATO und Russland in Moskau und in Brüssel.

7.3 Bearbeitung des russischen Vorschlags zur Einrichtung einer zivilen Hotline zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten.

8. Europäische Sicherheit, einschließlich der Lage in der und um die Ukraine

8.1 Alle Staaten respektieren und befolgen die Grundsätze der Souveränität, Unverletzlichkeit der Grenzen und territoriale Integrität der Staaten und Unterlassung der Androhung und Anwendung von Gewalt.

8.2 Alle Staaten respektieren das Recht anderer Staaten, Sicherheitsvereinbarungen zu wählen oder zu ändern, und ihre eigene Zukunft und Außenpolitik frei von Einmischung von außen zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund bekräftigen wir unsere Verpflichtung für die NATO-Politik der Offenen Tür gemäß Artikel 10 des Washingtoner Vertrages.

8.3 Russland zieht seine Streitkräfte aus der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau ab, wo sie ohne Zustimmung des Gastlandes stationiert sind.

8.4 Alle Parteien engagieren sich konstruktiv in verschiedenen Konfliktlösungsformaten, denen sie angehören, u.a. dem Normandie-Format, der Trilaterale Kontaktgruppe, der Internationalen Genfer Diskussion und die 5+2-Gespräche.

8.5 Russland verzichtet auf die Anwendung von Zwangsmaßnahmen, auf aggressive nukleare Rhetorik und bösartige Aktivitäten gegen Verbündete und andere Länder.

9. Risikoverminderung, Transparenz und Rüstungskontrolle. Die Bündnispartner können auf eine lange Erfolgsbilanz in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung verweisen. Wir sind weiterhin offen für sinnvolle Rüstungskontrollgespräche und einen Dialog mit Russland über gegenseitige Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen, unter anderem durch die folgenden Vorschläge:

9.1 Fortsetzung der Praxis des Austauschs von Informationen über russische und NATO-Übungen im NATO-Russland-Rat mit dem Ziel, die Vorhersehbarkeit und Transparenz zu fördern und Risiken zu verringern.

9.2 Konstruktiver Einsatz für die Modernisierung des Wiener Dokuments in der OSZE;

9.3 Erhöhung der Transparenz von Übungen und Kurzzeitübungen durch Senkung der Schwellenwerte für Benachrichtigung und Beobachtung;

9.4 Verhütung gefährlicher Zwischenfälle militärischer Natur durch verstärkte Transparenz und Bemühungen um Risikominderung.

9.5 Abhaltung gegenseitiger Briefings über die Nuklearpolitik Russlands und der NATO und Ausarbeitung weiterer möglicher gegenseitiger strategischer Maßnahmen zur Risikominderung.

9.6 Beratung über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen für Weltraumsysteme, unter anderem durch Bemühungen zur Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Weltraum; und Russland verzichtet auf die Durchführung von Anti-Satellitentests, die große Mengen von Trümmern verursachen.

9.7 Förderung eines freien, offenen, friedlichen und sicheren Cyberspace durch Konsultationen über Möglichkeiten zur Verringerung von Bedrohungen im Cyber-Bereich, indem Bemühungen zur Verbesserung der Stabilität durch Einhaltung der internationalen rechtlichen Verpflichtungen und freiwilligen Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten fortgesetzt werden; und alle Staaten nehmen von böswilligen Cyber-Aktivitäten Abstand.

9.8 Beratung über konkrete Möglichkeiten zur Verhinderung von Zwischenfällen in der Luft und auf See, um das Vertrauen wiederherzustellen und die Vorhersehbarkeit in der euro-atlantischen Region zu steigern.

9.9 Alle Staaten verpflichten sich erneut zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung aller ihrer internationalen Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nicht-Weiterverbreitung, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens und des Übereinkommens über biologische Waffen.

9.10 Russland nimmt die Umsetzung des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) wieder auf, kehrt zur Teilnahme an der Gemeinsamen Beratungsgruppe zurück und erstellt die im KSE-Vertrag geforderten detaillierten jährlichen Daten und Informationen.

9.11 In Anbetracht der Besorgnis der Bündnispartner über Russlands staatliches  Rüstungsprogramm, einschließlich seiner Bestände an nichtstrategischen Kernwaffen sowie der wachsenden Anzahl und Typen seiner Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen und Trägerraketen, ist Russland zu ermutigen:

  1. Mit den Vereinigten Staaten über künftige Rüstungskontroll- und Abrüstungsabkommen und -vereinbarungen zu verhandeln, die alle amerikanischen und russischen Kernwaffen betreffen, einschließlich nicht-strategischer Nuklearwaffen, nicht-einsatzbereite nukleare Sprengköpfe sowie alle nuklear bewaffneten Trägerraketen mit interkontinentaler Reichweite.
  2. Mit den Vereinigten Staaten ernsthaft über bodengestützte Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen und deren Trägerraketen als Teil einer breiteren Diskussion zu beraten, auch über nächste Schritte mit allen Bündnispartnern und im NATO-Russland-Rat.

10. Seit mehr als 30 Jahren bemüht sich die NATO um den Aufbau einer Partnerschaft mit Russland. Auf dem Londoner Gipfel von 1990, als sich der Kalte Krieg dem Ende zuneigte, reichte das Bündnis die Hand der Freundschaft und bot Dialog und Partnerschaft anstelle von Konfrontation und Misstrauen an. In den darauf folgenden Jahren schuf die NATO die Partnerschaft für den Frieden, und die NATO und Russland unterzeichneten die NATO-Russland-Grundakte Gründungsakte und gründeten den NATO-Russland-Rat, der nach wie vor einen einzigartigen Rahmen und ein Symbol für die Offenheit des Bündnisses für eine Zusammenarbeit mit Russland ist. Keinem anderen Partner wurde eine vergleichbare Beziehung oder ein ähnlicher institutioneller Rahmen angeboten. Dennoch hat Russland das Vertrauen gebrochen, das den Kern unserer Zusammenarbeit ausmacht, und hat die Grundprinzipien der globalen und euro-atlantischen Sicherheitsarchitektur in Frage gestellt.

11. Wir streben weiterhin eine konstruktive Beziehung zu Russland an, wenn seine Handlungen dies möglich machen. Wir ermutigen Russland, sich an einem sinnvollen Dialog über Fragen zu beteiligen, die für alle Mitglieder des NATO-Russland-Rates von Belang sind, um greifbare Ergebnisse zu erzielen. Die Umkehrung der militärischen Aufrüstung Russlands in der und um die Ukraine herum wird für substantielle Fortschritte von wesentlicher Bedeutung sein.

12. Die NATO sucht keine Konfrontation. Aber wir können und werden keine Kompromisse bei Prinzipien eingehen, auf denen unser Bündnis und unsere Sicherheit in Europa und Nordamerika beruhen. Die Bündnispartner bleiben dem Washingtoner Gründungsvertrag der NATO fest verpflichtet. Washingtoner Vertrag verpflichtet, einschließlich der Tatsache, dass ein Angriff gegen einen Bündnispartner als Angriff gegen alle gilt, wie in Artikel 5 verankert.

Wir werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung und zum Schutz unserer Verbündeten ergreifen, und wir werden bei unserer Fähigkeit, dies zu tun, keine Kompromisse eingehen.

Antwortschreiben der USA

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VERTRAULICH//REL RUSSLAND

Bereiche des Engagements zur Verbesserung der Sicherheit

Einleitung

Die Vereinigten Staaten sind bereit, zusammen mit unseren transatlantischen Verbündeten und Partnern auf eine Verständigung mit Russland in Sicherheitsfragen von Interesse hinzuarbeiten. Wir sind bereit, Vereinbarungen oder Abkommen mit Russland zu Fragen von bilateralem Interesse in Betracht zu ziehen, einschließlich schriftlicher, unterzeichneter Instrumente, um unsere jeweiligen Sicherheitsanliegen zu behandeln. Als Antwort auf das Ersuchen Russlands um eine direkte schriftliche Antwort der Vereinigten Staaten auf den russischen Entwurf für einen bilateralen Vertrag und im Einklang mit unserer Zusage, unsere eigenen Anliegen zur Sprache zu bringen, sind im Folgenden die Themen aufgeführt, zu denen die Vereinigten Staaten bereit sind, gegenseitige Verpflichtungen oder Maßnahmen zu erörtern, sowie die Foren, in denen diese jeweils in Betracht gezogen werden sollten. Einige Fragen werden mehr als ein Forum erfordern, um eine angemessene Beteiligung der Verbündeten und Partner zu gewährleisten.

Wir sind bereit, uns mit Russland auf bilateraler Ebene im Rahmen des Strategischen Stabilitätsdialogs USA-Russland (SSD), im NATO-Russland-Rat (NRC) und in der OSZE zu engagieren, um nach konkreten Verbesserungen in der europäischen Sicherheit zu suchen. Im Rahmen dieser Dialoge sind die Vereinigten Staaten offen für die Erörterung von Sicherheitsfragen, die für Russland, die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten und Partner von Belang sind. Fragen im Zusammenhang mit der NATO, einschließlich derjenigen, die in dem von Russland vorgeschlagenen Vertrag mit der NATO aufgeworfen werden, werden von der Allianz gesondert behandelt werden. Die Vereinigten Staaten werden alle Fragen, die die Sicherheit Europas betreffen, mit unseren Verbündeten und Partnern erörtern. Die Vereinigten Staaten unterstützen weiterhin nachdrücklich die Politik der offenen Tür der NATO und sind der Auffassung, dass der NRC das geeignete Forum für die Erörterung dieser Frage ist (Artikel 4 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Vertrags).

Die Vereinigten Staaten beteiligen sich an diesem Prozess in gutem Glauben und mit dem Ziel, die euro-atlantische Sicherheit zu verbessern. Russland hingegen hat über 100.000 Soldaten an der ukrainischen Grenze stationiert, die Krim besetzt und den Konflikt im Donbass angeheizt. In den vorgeschlagenen Verträgen stellt Russland bestimmte Forderungen, die die Grundsätze untergraben, zu denen sich Russland in früheren Dokumenten verpflichtet hat. Es ist zwingend erforderlich, dass die Diskussionen auf der Grundlage der wichtigsten Gründungsdokumente zur europäischen Sicherheit stattfinden, einschließlich der Schlussakte von Helsinki, der NATO-Russland-Grundakte und der Charta von Paris sowie der Charta der Vereinten Nationen, in denen die Grundsätze der Souveränität, der territorialen Integrität und des Rechts jedes Staates, seine Sicherheitsvereinbarungen und Bündnisse selbst zu wählen, verankert sind, sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Religionsfreiheit (Artikel 2 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Vertrags).

Wir sind auch bereit zu einer Diskussion über die Unteilbarkeit der Sicherheit – und unsere jeweiligen Auslegungen dieses Konzepts – wie in Artikel 1 des russischen Entwurfs des bilateralen Vertrags angesprochen. Wir stellen fest, dass es sich dabei um ein Konzept im reichhaltigen Kontext der vielen Verpflichtungen handelt, die die OSZE-Teilnehmerstaaten einander gegenüber eingegangen sind, und dass es nicht isoliert betrachtet werden kann. Wir nehmen das gemeinsam vereinbarte Konzept der umfassenden, kooperativen, gleichberechtigten und unteilbaren Sicherheit ernst, wie es in der Gedenkerklärung des OSZE-Gipfels von Astana 2010 dargelegt wurde, in der sowohl die Vereinigten Staaten als auch Russland das jedem Teilnehmerstaat innewohnende Recht bekräftigten, seine Sicherheitsvereinbarungen, einschließlich Bündnisverträgen, frei zu wählen oder zu ändern.

Während dieses Prozesses werden die Vereinigten Staaten nicht von unseren Werten, unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen oder international anerkannten Grundsätzen abweichen. Die Vereinigten Staaten werden zusammen mit unseren Verbündeten und Partnern weiterhin zusätzliche Bedenken über russische Aktivitäten äußern, die die Sicherheit im euro-atlantischen Raum beeinträchtigen.

  • Streitkräftelage in der Ukraine (vorgeschlagene Foren: SSD, OSZE und Normandie-Format)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind bereit, auf Bedingungen beruhende gegenseitige Transparenzmaßnahmen und gegenseitige Verpflichtungen sowohl der Vereinigten Staaten als auch Russlands, auf die Stationierung von offensiven bodengestützten Raketensystemen und ständigen Streitkräften mit Kampfauftrag im Hoheitsgebiet der Ukraine zu verzichten. Wir werden uns weiterhin mit der Ukraine über diese Gespräche beraten.

o Bedenken. Die Vereinigten Staaten sind besorgt über Russlands Einheiten und Ausrüstung in der Ukraine, einschließlich des weiteren Aufbaus von Streitkräften auf der Krim und an den Grenzen der Ukraine. Die Vereinigten Staaten sind auch besorgt darüber, dass Russland gegen seine Verpflichtungen aus dem Budapester Memorandum verstoßen hat, in dem sich Russland sich unter anderem verpflichtet hat, „die Unabhängigkeit und Souveränität sowie die bestehenden Grenzen der Ukraine zu respektieren“ und sich „der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der Ukraine zu enthalten“. Russland hat Beschränkungen für die Stationierung von landgestützten Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen vorgeschlagen (Artikel 6 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Abkommens).

  • Militärübungen (vorgeschlagene Foren: SSD, NRC und OSZE)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind in Absprache mit unseren Verbündeten und Partnern bereit, Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in Bezug auf  bedeutende bodengestützte Übungen in Europa zu erörtern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Benachrichtigungsverpflichtungen und die Modernisierung des Wiener Abkommens. Wir und unsere Verbündeten und Partner haben in unseren Vorschlägen zur Modernisierung des Wiener Abkommens in der OSZE deutlich gemacht, dass wir eine verbesserte militärische Transparenz unterstützen, die wegweisend ist, um das Risiko von Missverständnissen und Fehleinschätzungen zu verringern. Die Vereinigten Staaten, in Absprache mit unseren NATO-Verbündeten und -Partnern und auf der Grundlage entsprechender Verpflichtungen Russlands, sind bereit, in einem angemessenen Rahmen ein verbessertes System der Übungsbenachrichtigung und Maßnahmen zur Verringerung des nuklearen Risikos zu erkunden, einschließlich strategische Nuklearbomber-Plattformen.

o Bedenken.   Die Vereinigten Staaten und die NATO-Verbündeten und Partner haben unsere

Besorgnis über Russlands große Militärübungen und andere Aktivitäten, die ohne vorherige Ankündigung oder angemessene Transparenz durchgeführt werden. Das Versäumnis Russlands seinen Verpflichtungen aus dem Wiener Abkommen nicht vollständig nachzukommen, hat die Sicherheit in Europa untergraben. Russland hat Beschränkungen militärischer Aktivitäten und Verbesserungsmechanismen vorgeschlagen, um gefährliche Aktivitäten zu verhindern (Russlands vorgeschlagener bilateraler Vertrag, Artikel 5).

  • Militärische Manöver (vorgeschlagene Gremien: SSD, NRC und OSZE)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind in Absprache mit unseren Verbündeten und Partnern bereit, zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf See und in der Luft zu prüfen, die die Grundprinzipien des Völkerrechts nicht aushöhlen, einschließlich zur Erörterung von Verbesserungen im Rahmen des Abkommens über Zwischenfälle auf See (INCSEA) und die Schaffung zusätzlicher Mechanismen zur bilateralen Konfliktvermeidung. Die Vereinigten Staaten und unsere NATO-Verbündeten und Partner sind weiterhin bereit, Vorschläge zur Verbesserung der Risikominderungsbestimmungen des Wiener Abkommens zu diskutieren.

o Bedenken. Die Vereinigten Staaten sind besorgt über Russlands unsichere Manöver in der Nähe von Schiffen und Flugzeugen der USA und ihrer Verbündeten in internationalen Gewässern und im internationalen Luftraum. Die Vereinigten Staaten sind auch besorgt über die Aktionen Russlands, die die Schifffahrtsrechte und -freiheiten sowie den internationalen Handel im Schwarzen und Asowschen Meer gestört haben. Darüber hinaus gibt das Versäumnis Russlands, seine Verpflichtungen aus dem Abschnitt des Wiener Dokuments zur Risikominderung zu erfüllen, den Vereinigten Staaten und unsere anderen OSZE-Partner Anlass zur Sorge. Russland hat eine Begrenzung der militärischen Aktivitäten und die Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher Aktivitäten vorgeschlagen (Russlands vorgeschlagener bilateraler Vertrag Artikel 5)

  • Bodengestützte Mittel- und Kurzstreckenraketen (vorgeschlagenes Forum: SSD, mit zusätzlicher Konsultation im NRC)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind in enger Absprache mit unseren Verbündeten bereit, im Rahmen der SSD Diskussionen über Rüstungskontrolle für bodengestützte Mittel- und Kurzstreckenraketen und deren Trägerraketen zu beginnen.

o Bedenken. Die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten und Partner sind besorgt über Russlands wesentlichen Verstoß gegen den Vertrag über nukleare Mittelstreckenwaffen (INF) als dieser noch in Kraft war, und Russlands fortgesetzte Produktion und Stationierung des SSC-8 (9M729) sowie anderer russischer Mittelstrecken- und Raketensysteme mit kürzerer Reichweite. Russland hat Beschränkungen für die Stationierung von landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen vorgeschlagen (Russlands Vorschlag für einen bilateralen Vertrag Artikel 6).

  • Streitkräftelage der USA, der NATO und Russlands (vorgeschlagene Gremien: SSD, NRC und OSZE)

o Standpunkt der USA. Die gegenwärtige Streitkräftelage der USA und der NATO ist begrenzt, verhältnismäßig und in voller Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus der NATO-Russland-Grundakte. Wir haben weiterhin von der „zusätzlichen dauerhaften Stationierung von substantiellen Kampftruppen“ sowie von der Stationierung von Atomwaffen in osteuropäischen europäischen Staaten verzichtet. Die US-Streitkräfte in Europa sind nur noch ein Viertel so stark wie am Ende des Kalten Krieges. Eine weitere Aufstockung der russischen Streitkräfte oder eine weitere Aggression gegen die Ukraine werden die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten dazu zwingen, unsere Verteidigungsposition zu stärken. Die Vereinigten Staaten sind bereit zu erörtern, wo wir nicht einer Meinung sind und zu erkunden, wie wir Bedenken hinsichtlich konventioneller Streitkräfte diskutieren können, einschließlich mehr Transparenz und Risikominderung durch das Wiener Abkommen um gegenseitige Bedenken zu zerstreuen.

o Bedenken: Die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten und Partner sind besorgt über Russlands wachsende militärische Aufrüstung in mehreren Bereichen, sein selbstbewussteres Auftreten, seine neuartigen militärischen Fähigkeiten und provokative Aktivitäten, auch in der Nähe der Grenzen von NATO-Staaten, sowie über seine groß angelegten Übungen ohne Vorankündigung, die fortgesetzte militärische Besetzung und Aufrüstung der Krim und an den Ostgrenzen der Ukraine, die Stationierung von modernen, dual-fähigen Raketen in Kaliningrad und wiederholte Eindringen in den Luftraum von NATO-Verbündeten. Russland hat eine Begrenzung der militärischen Aktivitäten und die Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher Aktivitäten vorgeschlagen (Russlands vorgeschlagener bilateraler Vertrag Artikel 5).

  • Aegis Ashore (vorgeschlagenes Forum: SSD, mit zusätzlicher Beratung im NRC)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind bereit, in Konsultation mit und, und gegebenenfalls mit der Zustimmung der Verbündeten einen Transparenzmechanismus zu erörtern, um die Abwesenheit von Tomahawk-Marschflugkörpern an Aegis-Ashore-Standorten in Rumänien und Polen zu erörtern, vorausgesetzt, Russland bietet im Gegenzug Transparenzmaßnahmen für zwei bodengestützten Raketenbasen unserer Wahl in Russland. Wir müssen uns mit den NATO-Verbündeten, einschließlich Rumänien und Polen, in dieser Frage beraten.

o Bedenken. Russland hat Beschränkungen für die Stationierung von landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen vorgeschlagen (Artikel 6 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Vertrages) und hat zuvor moniert, die Vereinigten Staaten könnten Tomahawk Marschflugkörper mittlerer Reichweite von Aegis-Ashore-Anlagen aus starten lassen.

  • Folgeabkommen zu New START (vorgeschlagenes Forum: SSD)

o Standpunkt der USA. Wir teilen das Ziel der Aufrechterhaltung der Beschränkungen für Trägerraketen mit interkontinentaler Reichweite, die derzeit unter New START fallen – ICBMs, SLBMs und nuklear bestückte schwere Bomber. Darüber hinaus müssen wir auch neue Arten von nuklear bewaffneten Interkontinental-Trägerraketen in nachfolgende Vereinbarungen zur Rüstungskontrolle aufnehmen. Wir müssen uns auch mit nicht-strategischen Kernwaffen und nicht einsatzbereite nukleare Sprengköpfe beschäftigen. Wir schlagen vor, unverzüglich mit den Diskussionen über Folgemaßnahmen zu New START zu beginnen. Die Vereinigten Staaten sind bereit, über den SSD zu erörtern, wie künftige Rüstungskontrollabkommen und -vereinbarungen alle amerikanischen und russischen Kernwaffen, einschließlich der so genannten „nicht-strategischen Nuklearwaffen“ umfassen würden. Wir haben auch unsere Bereitschaft bekundet, über das NRC gegenseitige Unterrichtungen über die Nuklearpolitik Russlands und der NATO auszutauschen und die Bemühungen um Transparenz und Risikominderung zu fördern.

o Bedenken. Die Vereinigten Staaten sind zusammen mit unseren Verbündeten und Partnern sind sehr besorgt über Russlands großen und unbeschränkten Bestand an nicht-strategischen Kernwaffen nicht-strategischen Kernwaffenbestand und die Entwicklung neuartiger Interkontinentalwaffen Trägersystemen mit Interkontinentalreichweite, die derzeit nicht im Rahmen des neuen START-Vertrags berücksichtigt werden. Die Vereinigten Staaten und die NATO-Bündnispartner sind außerdem besorgt über die Bemühungen Russlands, sein Nukleararsenal zu diversifizieren und zu erweitern, sowie über die Stationierung von modernen dual-fähigen Raketen und nicht-strategischen Kernwaffen in der Nähe der Grenzen von NATO-Bündnispartnern. Russland hat ein Verbot der Stationierung von Kernwaffen außerhalb des nationalen Territoriums vorgeschlagen (Artikel 7 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Vertrags). Russland hat seine Besorgnis über die Bereitschaft der Vereinigten Staaten geäußert, die Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen zum Neuen START-Vertrag aufzunehmen.

Schlussfolgerung

Gemeinsam mit unseren Verbündeten und Partnern unterstützen die Vereinigten Staaten die Bemühungen um eine Verbesserung der Sicherheit im euro-atlantischen Raum und sind der Ansicht, dass ein Dialog über wichtige Fragen zu sinnvollen Ergebnissen führen kann. Ein solcher Dialog muss in den geeigneten Formaten stattfinden, einschließlich der OSZE und des NATO-Russland-Rates, und er muss die grundlegenden Prinzipien der europäischen Sicherheit wahren, die in Grundlagendokumenten wie der Schlussakte von Helsinki enthalten sind. Die Regierung der Vereinigten Staaten vertritt den Standpunkt, dass Fortschritte in diesen Fragen nur in einem Umfeld der Deeskalation in Bezug auf Russlands bedrohliche Handlungen gegenüber der Ukraine erzielt werden können.

Russischer Entwurfs eines Vertrages mit der NATO

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Hier der Wortlaut des russischen Entwurfs für einen Vertrag mit der NATO:

Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO), im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen

in der Erkenntnis, dass eine wirksame Antwort auf die gegenwärtigen Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in unserer interdependenten Welt gemeinsame Anstrengungen aller Vertragsparteien erfordert

entschlossen, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und somit die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern,

mit der Feststellung, daß die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei eine bessere multilaterale Zusammenarbeit, mehr politische und militärische Stabilität, Vorhersehbarkeit und Transparenz erfordern,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki 1975, der Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags von 1997, des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit von 1994, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999 und der Erklärung von Rom “Die Beziehungen zwischen Russland und der NATO: eine neue Qualität”, die 2002 von den Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation und der NATO-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien lassen sich in ihren Beziehungen von den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit leiten. Sie werden ihre Sicherheit weder einzeln noch in internationalen Organisationen, Militärbündnissen oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit der anderen Vertragsparteien stärken.

Die Vertragsparteien legen alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln bei und unterlassen die Anwendung oder Androhung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der anderen Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten.

Die Vertragsparteien üben bei der militärischen Planung und Durchführung von Übungen Zurückhaltung, um die Risiken möglicher gefährlicher Situationen in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verringern, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Übereinkünften über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im darüber liegenden Luftraum sowie in zwischenstaatlichen Übereinkünften über die Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten festgelegt sind.

Artikel 2

Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates.

Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und freiwillig Einschätzungen der gegenwärtigen Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, unterrichten einander über militärische Übungen und Manöver sowie über die wichtigsten Bestimmungen ihrer Militärdoktrinen. Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente für vertrauensbildende Maßnahmen werden genutzt, um die Transparenz und Berechenbarkeit militärischer Aktivitäten zu gewährleisten.

Zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten zwischen den Vertragsparteien werden Telefon-Hotlines eingerichtet.

Artikel 3

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten.

Die Vertragsparteien setzen den Dialog und die Interaktion zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (vor allem im Baltikum und im Schwarzmeerraum) fort.

Artikel 4

Die Russische Föderation und alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation waren, werden keine militärischen Kräfte und Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa zusätzlich zu den am 27. Mai 1997 auf diesem Hoheitsgebiet stationierten Kräften stationieren. Mit Zustimmung aller Vertragsparteien können solche Dislozierungen in Ausnahmefällen stattfinden, um eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu beseitigen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien stationieren keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Gebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.

Artikel 6

Alle Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation verpflichten sich, von jeder weiteren Erweiterung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine sowie anderer Staaten, Abstand zu nehmen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, werden keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.

Um Zwischenfälle auszuschließen, führen die Russische Föderation und die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, in einer Zone vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie der Russischen Föderation und der mit ihr in einem Militärbündnis stehenden Staaten sowie der Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene durch.

Artikel 8

Dieses Abkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus der Charta der Vereinten Nationen und ist nicht so auszulegen, als berühre es diese.
der Vertragsparteien im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, in denen sie ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Für einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Dieses Abkommen tritt für die betreffende Vertragspartei [30] Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer außer Kraft.

Dieses Abkommen wurde in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv des Verwahrers, der Regierung von …, hinterlegt.

Geschehen zu [der Stadt …] am [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX].

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

Russischer Entwurf eines Vertrags mit den USA

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Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Russische Föderation, im Folgenden als “Parteien” bezeichnet,

geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung von 1970 über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki von 1975 sowie den Bestimmungen der Erklärung von Manila von 1982 über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999 und der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowohl in ihren gegenseitigen als auch in ihren internationalen Beziehungen im Allgemeinen unvereinbar ist

in Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt

in der Erkenntnis, dass es gemeinsamer Anstrengungen bedarf, um auf die modernen Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und interdependenten Welt wirksam zu reagieren

in Anbetracht der Notwendigkeit der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, einschließlich des Verzichts auf die Unterstützung von Organisationen, Gruppen oder Einzelpersonen, die zu einem verfassungswidrigen Machtwechsel aufrufen, sowie auf die Durchführung von Maßnahmen, die auf eine Änderung des politischen oder sozialen Systems einer der Vertragsparteien abzielen,

in Anbetracht der Notwendigkeit, zusätzliche wirksame und schnell einsetzbare Mechanismen der Zusammenarbeit zu schaffen oder die bestehenden zu verbessern, um aufkommende Fragen und Streitigkeiten durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -belange der anderen Vertragspartei beizulegen und angemessene Antworten auf sicherheitspolitische Herausforderungen und Bedrohungen auszuarbeiten,

in dem Bestreben, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, und in dem Bewußtsein, daß ein direkter militärischer Zusammenstoß zwischen ihnen den Einsatz von Kernwaffen zur Folge haben könnte, was weitreichende Folgen haben würde

in Bekräftigung der Tatsache, daß ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals geführt werden darf, und in der Erkenntnis, daß alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gefahr des Ausbruchs eines solchen Krieges zwischen Staaten, die über Atomwaffen verfügen, zu verhindern

in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des Ausbruchs eines Atomkriegs vom 30. September 1971, dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See vom 25. Mai 1972 das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Einrichtung von Zentren zur Verringerung nuklearer Risiken vom 15. September 1987 sowie das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten vom 12. Juni 1989,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze der unteilbaren, gleichen und ungeschmälerten Sicherheit zusammen und werden zu diesem Zweck

keine Maßnahmen unternehmen und sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und unterstützen diese nicht;

keine von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition beschlossenen Sicherheitsmaßnahmen durchführen, die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben könnten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, daß alle internationalen Organisationen, Militärbündnisse und Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätze einhalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien nutzen das Hoheitsgebiet anderer Staaten nicht zur Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder anderer Maßnahmen, die die wesentlichen Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei berühren.

Artikel 4

Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der Nordatlantikvertrags-Organisation zu verhindern und den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Beitritt zum Bündnis zu verweigern.

Die Vereinigten Staaten von Amerika werden im Hoheitsgebiet der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die nicht Mitglied der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine Militärstützpunkte errichten, ihre Infrastruktur nicht für militärische Aktivitäten nutzen und keine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln.

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterlassen es, ihre Streitkräfte und Rüstungsgüter, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder -koalitionen, in Gebieten zu stationieren, in denen eine solche Stationierung von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit empfunden werden könnte; hiervon ausgenommen ist eine solche Stationierung innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien unterlassen es, schwere Bomber mit nuklearer oder nichtnuklearer Bewaffnung zu fliegen oder Überwasserkriegsschiffe jeder Art, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder -koalitionen, in den Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. der nationalen Hoheitsgewässer zu stationieren, von wo aus sie Ziele im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

Die Vertragsparteien führen einen Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf und über der Hohen See zu verbessern; dazu gehört auch eine Vereinbarung über die maximale Annäherungsentfernung zwischen Kriegsschiffen und Flugzeugen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine bodengestützten Mittelstreckenraketen und Kurzstreckenraketen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete sowie in den Gebieten ihrer nationalen Hoheitsgebiete zu stationieren, von denen aus diese Waffen Ziele im nationalen Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien verzichten auf die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bereits außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete stationiert sind, in ihre nationalen Hoheitsgebiete zurück. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen für die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete.

Die Vertragsparteien bilden kein militärisches und ziviles Personal aus Nichtkernwaffenländern für den Einsatz von Kernwaffen aus. Die Vertragsparteien führen keine Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen für allgemeine Streitkräfte durch, die Szenarien beinhalten, die den Einsatz von Kernwaffen einschließen.

Artikel 8

Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation über den Abschluß der für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien eingeht.

Geschehen in zwei Urschriften, jede in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Russische Föderation

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)