Politischer Streik verboten?

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Warum brauchen wir ein politisches Streikrecht?
  2. Gegenargumente und Argumente zum politischen Streik
  3. Der politische Demonstrationsstreik ist nicht verboten
  4. Rechtsgeschichte, internationales Recht und innerstaatliches Recht sprechen gegen ein Verbot des politischen Demonstrationsstreiks
  5. Streiken wie in Frankreich
  6. Musterstreik – Musterprozess: Ein besseres Streikrecht ist möglich
  7. Sorgfältig die Bedingungen eines Musterstreiks beachten

14. Dezember 2020 von benhop

Warum brauchen wir ein politisches Streikrecht?

Die Diskussion um den politischen Streik wird aktuell geführt,

Während der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einer Stellungnahme vom 8. August 2022 meint, der politische Streik sei unzulässig, plädieren in dem Buch „Politische Streiks im Europa der Krise“[1]VSA-Verlag Hamburg 2012 Lucy Redler („Vergessenen Geschichte“, S. 194 ff.), Detlef Hensche („Das Tabu des politischen Streiks in Deutschland“, S. 219 ff.), Veit Wilhelmy („Das politische Streikrecht muss erkämpft werden“, S. 227 ff.) für das Recht auf den politischen Streik.

In der Presse wird allerdings verbreitet, der politische Streik sei verboten. Die Bundeszentrale für politische Bildung ist da sehr viel vorsichtiger.

Gegenargumente und Argumente zum politischen Streik

Der wichtigste Einwand gegen das politische Streikrecht ist, ein solches Streikrecht sei unvereinbar mit der parlamentarischen Demokratie. Parlament und Regierung seien demokratisch gewählt und ihre Entscheidungen dürften nicht durch Einflussnahme von Gruppen, die nur partielle Interessen vertreten könnten, beeinträchtigt werden.

Dagegen gibt es zwei Argumente:

Die Erfahrungen aus der Geschichte lehren: Der politische Streik ist unverzichtbar zur Verteidigung der Demokratie. Die erste Demokratie wurde im November 1918 durch einen politischen Generalstreik erkämpft und 1920 gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch durch einen politischen Generalstreik erfolgreich verteidigt. Umgekehrt konnte Hitler die Macht übertragen werden, weil die Arbeiterbewegung nicht zu einem politischen Generalstreik zusammen fand.

Unstreitig wäre ein solcher Generalstreik nach dem heutigen Recht legal[2]Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 17 Rn. 168, § 9 Rn. 19. Denn 1968 wurde im Zuge der Notstandsgesetze ein Artikel in das Grundgesetz aufgenommen, der das Recht zum Widerstand enthält. Nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz sind alle Deutschen zum Widerstand, auch zum Streik berechtigt, wenn es jemand unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Der politische Generalstreik ist also nicht generell verboten. Allerdings setzt Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz voraus, dass „anderweitige Hilfe“ nicht möglich ist. Können zum Beispiel noch Gericht angerufen werden, so kann ein Widerstand einschließlich eines Streiks nicht mehr auf Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz gestützt werden. Schon aus diesem Grund ist das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz nur in seltenen Fällen anwendbar[3] Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 9 Rn. 19. Vor allem aber erfasst dieses Widerstandrecht nicht den schleichenden Verfassungsbruch, bei dem die Staatsorgane in einem allmählichen Prozess zu verfassungswidrigen Positionen übergehen. Es ist nicht anwendbar, wenn die Demokratie schleichend ausgehöhlt wird, wenn Schritt für Schritt ein soziales Recht nach dem anderen beseitigt wird. Es ist auch nicht anwendbar, wenn es darum geht, einen Krieg zu verhindern oder gegen die Klimakrise zu streiken. Das Recht zum politischen Streik über den engen Rahmen des Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz hinaus ist unverzichtbar für die Verteidigung von Frieden und Umwelt und der Verteidigung sozialer und demokratischer Rechte.

2.

Die Unternehmer haben Rechte, über die die abhängig Beschäftigten nicht verfügen. Das Kapital entscheidet allein über Investitionen, Arbeitsplätze, Betriebsverlagerungen und Betriebsschließungen. Das verschafft den Unternehmern ein enormes außerparlamentarisches Druckpotential – nicht nur im Betrieb, sondern im Staat insgesamt. Je größer das Unternehmen, desto größer das Druckpotential.

Die Folge: Jede Regierung sorgt sich um ein gutes Investitionsklima und rollte dem Kapital den roten Teppich aus. Keinen Platz haben da Forderungen, auf die Unternehmen mit „Investitionszurückhaltung“ reagieren könnten.

Um dieser außerparlamentarische Überlegenheit des Kapitals bei der Einflussnahme auf staatliches Handeln nicht schutzlos ausgeliefert zu sein, müssen die abhängig Beschäftigten und ihre Gewerkschaften Gegenmacht aufbauen können, außerparlamentarische politische Gegenmacht. Die kann nur aus den Betrieben kommen.

Durch politische Streiks widersetzen sich die abhängig Beschäftigten einem staatlichem Handeln, das nur noch die Interessen des Kapitals exekutiert.

Der politische Demonstrationsstreik ist nicht verboten

Die Unterscheidung zwischen Erzwingungs- und Demonstrationsstreik ist bedeutsam, weil vor allem im Hinblick auf den politischen Demonstrationsstreik die Möglichkeit besteht, dass die Gerichte diese Streiks zulassen.

Der Erzwingungsstreik zielt auf die Durchsetzung einer Forderung, der Demonstrationsstreik dagegen nur auf eine Demonstration während der Arbeitszeit; meistens geht es bei einem Demonstrationsstreik um einen Protest. Deswegen spricht man auch von einem Proteststreik. Der Demonstrationsstreik ist von vornherein zeitlich begrenzt. 1 Tag und weniger sollten nicht als zu lang angesehen werden[4]Wroblewski sieht maximal bis zu eintägige Arbeitsniederlegungen als nicht zu lang an (Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 185).

Der Generalstreik gegen den Kapp-Lüttwitz Putsch im Jahr 1920 ist das wichtigste Beispiel für den politischen Erzwingungsstreik. Kein Licht, kein Gas, kein Wasser. Die Putschisten mussten aufgeben.

In den letzten Jahrzehnten spielte allerdings in Deutschland tatsächlich nur der politische Demonstrationsstreik eine Rolle.

Wir erinnern an das Jahr 1986: Die Gewerkschaften riefen zu Kundgebungen während der Arbeitszeit auf, in Berlin vor dem Rathaus Schöneberg. Es ging um eine Gesetzesänderung, die das Streikrecht einschränken sollte[5]es ging den damalige §116 AFG. Im Vorhinein suchten die Arbeitgeber über insgesamt 17 Gerichtsverfahren diesen Streik zu unterbinden. In acht Fällen wurde die erstrebte Verbotsverfügung erlassen, in neun Fällen hatten die Arbeitgeber keinen Erfolg[6]Wolter AiB 1986, 81 ff..

Und wir erinnern auch an die Jahre 2000 und 2007, als es zu Arbeitsniederlegungen aus Protest gegen die geplante Rente mit 67 kam, die nicht auf einem gewerkschaftlichen Aufruf beruhten, aber in den Betrieben von den Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern organisiert und mit der größten Sympathie der Gewerkschaften begleitet wurden.

1986, 2000 und 2007 ging es immer um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Aber auch Demonstrationsstreiks mit einem allgemeinpolitischen Ziel haben eine lange Tradition. So die Proteststreiks gegen das Misstrauensvotum gegen den damaligen Bundeskanzler Willy Brandt im Mai 1972[7]Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 17 Fn. 149, § 13 Rn. 52.

Geht es um einen politischen Streik der auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist, so kann sich dieser Streik auf Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz stützen[8]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn.159 ff.. Geht es um einen politischen Demonstrationsstreik mit allgemein politischen Zielen, so kann sich der Streik auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit) stützen[9]Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 179.

Rechtsgeschichte, internationales Recht und innerstaatliches Recht sprechen gegen ein Verbot des politischen Demonstrationsstreiks

Die überall verbreitete Auffassung, der politische Demonstrationsstreik sei verboten,

  • geht über die Geschichte dieses Rechts hinweg,
  • beachtet nicht das internationale Recht und
  • gibt selbst das geltende innerstaatliche Recht nicht angemessen wieder.

Das Recht auf Streik ist kein Recht, das in Stein gemeißelt ist wie die Gesetzestafeln des Hammurabi[10]Vergleiche auch Wiesbadener Appell „Für ein umfassendes Streikrecht“ unter https://politischer-Streik.de, Veith Wilhemy Der politische Streik, Materialien zu einem Tabu, 2008.

  1. Das Verbot des politischen Streiks existierte weder in der Weimarer Republik noch in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg. Das Verbot des politischen Streiks ist ein Kind des kalten Krieges. Es geht auf ein Gutachten des Juristen Hans Carl Nipperdey zum Zeitungsstreik des Jahres 1952 zurück. Nipperdey hatte schon während der Nazizeit einen Kommentar zum faschistischen Arbeitsrecht verfasst und wurde später der erste Präsident des Bundesarbeitsgerichts.
  2. Das internationale Recht erlaubt den politischen Streik. Das gilt jedenfalls dann, wenn es um Sozial – und Arbeitsbedingungen geht (Art. 3 ILO-Übereinkommen Nr. 87[11]Art. 3 ILO-Übereinkommen Nr. 87, ILO CEACR Report 1987 (Deutschland), S. 181 f.; der EGMR stützt sich auf Art. 10 und Art. 11 EMRK, EGMR Urt. V. 5.3.2009 – 31684/05 (Barraco) Rn. 26; streitig ist, ob auch Art. 6 Abs. 4 Europäische Sozialcharts (ESC) herangezogen werden kann[12]Ziel dieser Vorschrift ist die Gewährleistung von Kollektivverhandlungen ist; wird deswegen Art. 6 Abs. 4 ESC so ausgelegt, dass die Streikziele zwischen den Kollektivparteien beigelegt werden … Continue reading).
  3. In fast allen europäischen Ländern sind politische Demonstrationsstreiks zu Sozial- und Arbeitsbedingungen erlaubt und werden auch praktiziert. Ausnahmen sind Großbritannien, Dänemark und Deutschland.[13]„Im europäischen Vergleich sind politische Streiks, die sich gewöhnlich gegen die Regierungspolitik richten, neben Deutschland nur in Dänemark und Großbritannien verboten. In Österreich … Continue reading
  4. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2007 ausdrücklich offen gelassen, ob politische Demonstrationsstreiks erlaubt sind; es hat offen gelassen, ob „reine Demonstrationsstreiks, mit denen ohne Bezug auf einen um einen Tarifvertrag geführten Arbeitskampf lediglich Protest oder Sympathie – etwa für oder gegen Entscheidungen des Gesetzgebers – zum Ausdruck gebracht werden soll“ zulässig sind[14]BAG v. 19.06.2007 1 AZR 396/06 juris Rn. 18 . Dem Gericht lag seitdem kein Fall vor, an dem es neu hätte entscheiden können. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage noch nie beschäftigt.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet inzwischen zum Streikrecht. Dabei geht es nicht nur um das Menschenrecht auf Streik (Art. 11 EMRK), sondern auch um das Menschenrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK)[15]der EGMR stützt sich auf Art. 10 und Art. 11 EMRK, EGMR Urt. V. 5.3.2009 – 31684/05 (Barraco Rn. 26); Däubler (Hrsg) – Lörcher: Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 10 Rn. 93;. Stellt der EGMR eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention fest, ist innerstaatlich ein Restitutionsverfahren möglich[16]Das angegriffene innerstaatliche Urteil muss auf der Verletzung der Konvention beruhen; dann innerstaatlich ein Restitutionsverfahren möglich, § 580 Nr. 8 ZPO.

Streiken wie in Frankreich

Es bleibt das weitergehende Ziel, den politischen Streik unabhängig von seiner Dauer zu legalisieren. Der politische Streik muss auch dann erlaubt sein, wenn er kein Demonstrationsstreik ist.

Das Grundgesetz schützt in Artikel 9 Absatz 3 „das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigung zu bilden“. In einem weiteren Satz, der im Zuge der Notstandsgesetze in das Grundgesetz aufgenommen wurde und sich auf entsprechende Regelungen bezieht, werden ausdrücklich Arbeitskämpfe geschützt, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von diesen Vereinigungen geführt werden. Der Wortlaut schließt nicht politische Arbeitskämpfe zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen aus[17]Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 13 Rn. 60.

Es ist nicht einzusehen, dass in Deutschland verboten ist, was in Frankreich erlaubt ist. Es ist nicht einzusehen, dass in Deutschland nicht länger als einen Tag gegen die Rente mit 67 gestreikt werden darf, während in Frankreich gegen gesetzliche Verschlechterungen der Rente tagelang gestreikt wird und damit auch ein Sinneswandelt der Regierung durchgesetzt werden soll.

Musterstreik – Musterprozess: Ein besseres Streikrecht ist möglich

In jedem Fall gilt die Regel: Je mehr sich an einem Streik beteiligen, desto stärker ist nicht nur seine Wirkung, sondern auch der Schutz der Beteiligten vor Sanktionen. So schaffen sich die Beteiligten mit der Wirksamkeit ihres Handelns auch selbst den Schutz vor Sanktionen.

Trotzdem ist es notwendig, politische Streiks besser rechtlich abzusichern. Es gilt vor allem auszuschließen, dass die Gewerkschaften in den Regress genommen werden können.

Den Gerichten muss endlich ein Fall zur Entscheidung vorgelegt werden. Durch alle Instanzen muss entschieden werden, auch durch das Bundesverfassungsgericht, auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Es geht um einen Musterprozess auf der Grundlage eines „Musterstreiks“. Wenn die Gewerkschaften gezielt in einigen Betrieben zu einem politischen Demonstrationsstreik aufrufen, ist das Haftungsrisiko kalkulierbar.

Der Musterprozess könnte auch darauf gerichtet sein, dass das Bundesarbeitsgericht seine Meinung aufgibt, dass ein Streik schon dann rechtswidrig ist, wenn auch nur eine von mehreren Streikforderungen unzulässig ist. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat genau umgekehrt entschieden[18]EGMR 27.11.2014, Nr. 36701/09 – Hrvatski Lijecnicki Sindikat (HLS) ./. Kroatien; Klaus Lörcher AuR 4/2015 S. 126, 129; siehe auch Däubler-Lörcher 4. Auflg. § 10 Rn. 85.

Entscheidend ist, dass der Prozess nicht in den unteren Instanzen endet. Das ist ein Problem, wenn über den einstweiligen Rechtsschutz im Vorhinein der Streik unterbunden wird, danach nicht fortgeführt und sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hatCCDer Europäische Ausschuss für soziale Rechte, der die Einhaltung der ESC kontrolliert, will im Hinblick auf die Anwendung des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Arbeitgeber Streiks – konkret geht es um die Anwendung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Einsatz von Streikposten – genauer überprüfen und hält die Angaben der Bundesregierung dazu nicht für ausreichend, Däubler-Lörcher (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 10 Rn. 33 mit Verweis auf Fn. 70a.E.)). Das ist aber auch ein Problem, wenn gegen Abmahnungen wegen Streikbeteiligung ein Prozess geführt wird, die Abmahnungen aus den Akten entfernt werden, bevor der Rechtsstreit zu Ende geführt wurde und sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hat[19]so geschehen in dem Bremer Verfahren gegen die Daimler AG, wo die Abmahnungen nach der 1. Instanz aus der Personalakte genommen wurden, obwohl Daimler in der 1. Instanz gewonnen hatte. Dann ist es äußerst schwer, die Gerichte davon zu überzeugen, dass weiterhin ein Interesse daran besteht, die Zulässigkeit eines solchen politischen Streiks feststellen zu lassen; die Gerichte ziehen sich darauf zurück, dass es nicht ihre Aufgabe ist, juristische Gutachten zu erstellen.

Sorgfältig die Bedingungen eines Musterstreiks beachten

Jedenfalls sollten die Bedingungen, unter denen ein „Musterstreik“ durchgeführt wird, sorgfältig gewählt werden:

  1. Es muss eine Klärung in der Hauptsache herbeigeführt werden. Geht der Arbeitgeber über den einstweilige Rechtsschutz gegen die Gewerkschaft vor, kann der Streik unterbrochen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Streik auch noch nach Jahren unter denselben Bedingungen und mit denselben Forderungen wieder aufgenommen werden kann, da der Rechtsstreit über viele Jahre gehen kann.
  2. Vielleicht findet sich auch ein Arbeitgeber, der an einer Klärung der Rechtslage ebenfalls interessiert ist und deshalb nicht den Prozess etwa durch Herausnahme erteilter Abmahnungen aus den Personalakten beenden will.
  3. Eventuell kann eine politische Forderung mit einer rein tariflich regelbaren Forderung kombiniert werden, so dass schon aus diesem Grunde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg die Streikziele insgesamt zulässig sind.
  4. Der Klimastreik ist deshalb ein guter Ansatz, weil er viele Sympathien genießt, auch in gesellschaftlichen Bereichen, die den Gewerkschaften nicht sehr nahe stehen. Es könnte etwa ein klimapolitisches Ziel mit der Forderung

References

References
1 VSA-Verlag Hamburg 2012
2 Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 17 Rn. 168, § 9 Rn. 19
3  Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 9 Rn. 19
4 Wroblewski sieht maximal bis zu eintägige Arbeitsniederlegungen als nicht zu lang an (Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 185
5 es ging den damalige §116 AFG
6 Wolter AiB 1986, 81 ff.
7 Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 17 Fn. 149, § 13 Rn. 52
8 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn.159 ff.
9 Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 179
10 Vergleiche auch Wiesbadener Appell „Für ein umfassendes Streikrecht“ unter https://politischer-Streik.de, Veith Wilhemy Der politische Streik, Materialien zu einem Tabu, 2008
11 Art. 3 ILO-Übereinkommen Nr. 87, ILO CEACR Report 1987 (Deutschland), S. 181 f.; der EGMR stützt sich auf Art. 10 und Art. 11 EMRK, EGMR Urt. V. 5.3.2009 – 31684/05 (Barraco) Rn. 26
12 Ziel dieser Vorschrift ist die Gewährleistung von Kollektivverhandlungen ist; wird deswegen Art. 6 Abs. 4 ESC so ausgelegt, dass die Streikziele zwischen den Kollektivparteien beigelegt werden können müssen, so ist fraglich, ob Art. 6 Abs. 4 ESC anwendbar ist. Lörcher hält Anwendung nicht für ausgeschlossen, Däubler-Lörcher 4. Auflage § 10 Rn. 33; Wroblewski hält Art 6 Abs. 4 ESC für anwendbar, Däubler-Wroblewski Arbeitskampfrecht 4. Auflage § 17 Rn. 166
13 „Im europäischen Vergleich sind politische Streiks, die sich gewöhnlich gegen die Regierungspolitik richten, neben Deutschland nur in Dänemark und Großbritannien verboten. In Österreich sind sie zwar legitim, aber unüblich. In Schweden sind politische Streiks nicht per se verboten, sondern nur, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Schwedische Arbeitsgerichtshof hat ausgeführt, dass insbesondere politische Protest- und Demonstrationsstreiks von kurzer Dauer zulässig sind. In den übrigen neuen EU-Mitgliedstaaten sind sie zugelassen oder werden jedenfalls von den Gerichten toleriert“, Wissenschafliche Dienst des Deutschen Bundestages WF G – 3000 -VI-103/06 im Jahr 2006, Seite 8; nach BKS ist ein Verbot nirgendwo festgeschrieben, BKS-Bearbeiter Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Auflg. 2010, AKR Rn. 189 mit Verweis in Rn. 337 auf Schopp 2004, wiss. Dienst Bundestag. Der Wiesbadener Appell nennt neben Deutschland und England als dritten Staat wohl irrtümlich Österreich. Nach dem Ausscheiden Englands aus der EU sind es nur noch zwei Länder in der EU
14 BAG v. 19.06.2007 1 AZR 396/06 juris Rn. 18
15 der EGMR stützt sich auf Art. 10 und Art. 11 EMRK, EGMR Urt. V. 5.3.2009 – 31684/05 (Barraco Rn. 26); Däubler (Hrsg) – Lörcher: Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 10 Rn. 93;
16 Das angegriffene innerstaatliche Urteil muss auf der Verletzung der Konvention beruhen; dann innerstaatlich ein Restitutionsverfahren möglich, § 580 Nr. 8 ZPO
17 Däubler (Hrsg) Arbeitskampfrecht 4. Auflg. § 13 Rn. 60
18 EGMR 27.11.2014, Nr. 36701/09 – Hrvatski Lijecnicki Sindikat (HLS) ./. Kroatien; Klaus Lörcher AuR 4/2015 S. 126, 129; siehe auch Däubler-Lörcher 4. Auflg. § 10 Rn. 85
19 so geschehen in dem Bremer Verfahren gegen die Daimler AG, wo die Abmahnungen nach der 1. Instanz aus der Personalakte genommen wurden, obwohl Daimler in der 1. Instanz gewonnen hatte