Der Planet steht vor einer existenziellen Klimakrise.
Das Völkerrecht enthält bereits Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltschäden und zum Schutz der Menschenrechte. Wie können diese Verpflichtungen angewendet werden, um die notwendigen Klimaschutzmaßnahmen der Staaten zu verstärken?
Die Republik Vanuatu führte erfolgreich eine Koalition von 132 Nationen an, die ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in den Haag (Niederlande) forderte, um Klarheit darüber zu gewinnen, wie bestehende internationale Gesetze angewendet werden können, um Maßnahmen gegen den Klimawandel zu stärken, Menschen und Umwelt zu schützen und das Pariser Abkommen zu retten.
Vanuatu führt eine Kerngruppe von Nationen an die den Beschluss einschließlich der am Ende formulierten Fragen an den Internationalen Gerichtshf entwarfen. Herzlichen Glückwunsch an die Führer von Vanuatu, Antigua & Barbuda, Costa Rica, Sierra Leone, Angola, Deutschland, Mosambik, Liechtenstein, Samoa, Föderated States of Micronesia, Bangladesh, Marokko, Singapur, Uganda, Neuseeland, Vietnam, Rumänien und Portugal.
Die Klimaresolution an den IGH wurde am 29. März 2023 während der 77. Sitzung der UN-Generalversammlung im Konsens angenommen, in der sie den Internationalen Gerichtshof aufforderte, ein Gutachten über die Verpflichtungen der Staaten nach internationalem Recht vorzulegen, die Rechte heutiger und zukünftiger Generationen vor den negativen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen.
Nun wird der Gerichtshof das erbetene Gerichtsverfahren einleiten.
Der Wortlaut der ANGENOMMENE RESOLUTION
Ersuchen um ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu den Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf den Klimawandel
Die Generalversammlung,
[PP1] in der Erkenntnis, dass der Klimawandel eine beispiellose Herausforderung zivilisatorischen Ausmaßes darstellt und dass das Wohlergehen heutiger und künftiger Generationen der Menschheit davon abhängt, dass wir unverzüglich und dringend auf ihn reagieren, [PP2] unter Hinweis auf seine Entschließung 77/165 vom 14. Dezember 2022 und alle seine anderen Entschließungen und Beschlüsse zum Schutz des Weltklimas für die heutigen und künftigen Generationen der Menschheit sowie auf seine Entschließung 76/300 vom 28. Juli 2022 über das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt, [PP2bis] ferner unter Hinweis auf seine Resolution 70/1 vom 21. Oktober 2015 mit dem Titel „Unsere Welt verändern: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. [PP3] ferner unter Hinweis auf die Resolution 50/9 des Menschenrechtsrats vom 7. Juli 2022 und alle früheren Resolutionen des Menschenrechtsrats zu Menschenrechten und Klimawandel sowie die Resolution 48/13 des Menschenrechtsrats vom 8. Oktober 2021 sowie auf die Notwendigkeit, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau zu gewährleisten, [PP4] unter Betonung der Bedeutung der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht, des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung neben anderen Übereinkünften sowie der einschlägigen Grundsätze und Verpflichtungen des Völkergewohnheitsrechts, einschließlich derjenigen, die in der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die menschliche Umwelt und in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung zum Ausdruck kommen, auf das Verhalten der Staaten im Laufe der Zeit in Bezug auf Tätigkeiten, die zu den Klimaänderungen und ihren nachteiligen Auswirkungen beitragen, [PP5] unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das Kyoto-Protokoll und das Übereinkommen von Paris als Ausdruck der Entschlossenheit, der Bedrohung durch die Klimaänderungen entschieden entgegenzutreten, mit der dringenden Aufforderung an alle Vertragsparteien, diese vollständig umzusetzen, und mit Besorgnis zur Kenntnis nehmend, dass eine beträchtliche Lücke klafft sowohl zwischen der Gesamtwirkung der derzeitigen national festgelegten Beiträge der Staaten als auch den Emissionsreduktionen, die erforderlich sind, um den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1. 5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und zwischen dem derzeitigen Anpassungsniveau und dem Niveau, das erforderlich ist, um auf die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu reagieren, [PP6] ferner unter Hinweis darauf, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Übereinkommen von Paris so umgesetzt werden, dass sie der Gerechtigkeit und dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten im Lichte der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen, [PP7] mit der zutiefst besorgniserregenden Feststellung, dass die Treibhausgasemissionen weiter ansteigen, obwohl alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, für die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels anfällig sind und die Länder, die für die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig sind und erhebliche Kapazitätsengpässe haben, wie die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern bereits eine Zunahme dieser Auswirkungen erleben, einschließlich anhaltender Dürren und extremer Wetterereignisse, Landverlust und -verschlechterung, Anstieg des Meeresspiegels, Küstenerosion, Versauerung der Ozeane und Rückzug der Gebirgsgletscher, was zur Vertreibung der Betroffenen führt und die Ernährungssicherheit, die Verfügbarkeit von Wasser und die Existenzgrundlagen sowie die Bemühungen zur Beseitigung der Armut in all ihren Formen und Dimensionen und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung weiter gefährdet, [PP8] mit größter Besorgnis Kenntnis nehmend von dem wissenschaftlichen Konsens, der unter anderem in den Berichten der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen zum Ausdruck kommt, dass die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen eindeutig die Hauptursache für die seit Mitte des 20. Jahrhunderts beobachtete globale Erwärmung sind, dass der vom Menschen verursachte Klimawandel, einschließlich häufigerer und intensiverer Extremereignisse, weitreichende nachteilige Auswirkungen und damit verbundene Verluste und Schäden für Natur und Menschen verursacht hat, die über die natürlichen Klimaschwankungen hinausgehen, und dass in allen Sektoren und Regionen die am stärksten gefährdeten Menschen und Systeme unverhältnismäßig stark betroffen sind, [PP9] in der Erkenntnis, dass mit dem Anstieg der Temperaturen die Auswirkungen von Klima- und Wetterextremen sowie von langsam eintretenden Ereignissen eine immer größere soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Bedrohung darstellen werden, [PP10] unter Betonung der Dringlichkeit, die Maßnahmen und die Unterstützung, einschließlich der Finanzierung, des Aufbaus von Kapazitäten und des Technologietransfers, zu verstärken, um die Anpassungsfähigkeit zu verbessern und kooperative Ansätze für eine wirksame Reaktion auf die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels sowie für die Abwendung, Minimierung und Bewältigung von Verlusten und Schäden im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen in Entwicklungsländern, die für diese Auswirkungen besonders anfällig sind, umzusetzen [PP11] in ernster Besorgnis darüber, dass das Ziel der Industrieländer, bis 2020 gemeinsam 100 Milliarden US-Dollar pro Jahr im Zusammenhang mit sinnvollen Minderungsmaßnahmen und Transparenz bei der Umsetzung zu mobilisieren, noch nicht erreicht wurde, und mit der dringenden Aufforderung an die Industrieländer, das Ziel zu erreichen,beschließt, in Übereinstimmung mit Artikel 96 der Charta der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof gemäß Artikel 65 der Satzung des Gerichtshofs um ein Gutachten zu folgender Frage zu ersuchen: