– Wie sich Werner Rügemer erfolgreich gegen Verfälschungen seines Artikels über den Rheinmetall-Konzern wehrte –
Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die Presssefreiheit für eine Demokratie unentbehrlich. Wie ist es um die Pressefreiheit in unserem Land bestellt?
Die Antwort auf diese Frage soll an einem konkreten Beispiel entwickelt werden.
Der Chefredakteur der Berliner Zeitung beauftragte 2023 Werner Rügemer einen Artikel über den Rüstungskonzern Rheinmetall zu schreiben. Rügemer schickte seinen fertigen Artikel an die Redaktion mit dem vorsorglichen Hinweis, dass jegliche Änderungen mit ihm abgesprochen werden müssen. Der Artikel erschien am 10. April 2023 online unter dem Titel: Umweltschonend, nachhaltig, bald CO2-frei. Wie der Rüstungskonzern Rheinmetall mit den USA in weltweite Kriege zieht.
Werner Rügemer beschrieb in den letzten Absätzen die parteiübergreifende Lobbyarbeit für diesen Konzern, indem er den politischen Einfluss von mehreren Personen und ihre Verflechtung[1]diesen Begriff verwendet das LG Köln in seiner Entscheidung vom 18.03.2023, Az.:14 O 144/23, Rn.45. In LG Köln v. 15.05. 2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61 spricht es von Verbindungen mit dem Rüstungskonzern unter die Lupe nahm.
Über Dirk Niebel heißt es: Rheinmetall holte 2014 den ehemaligen FDP-Generalsekretär Dirk Niebel in die Düsseldorfer Zentrale, als Leiter für Internationale Strategieentwicklung und Regierungsbeziehungen. Er war vorher Mitglied im Bundessicherheitsrat. Vor allem: Niebel war von 2009 bis 2013 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. So errichtete der Konzern Filialen etwa in Südafrika, Malaysia, Indien, Brasilien, Mexiko, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Usbekistan.
Über den Verteidigungsminister Pistorius schrieb Rügemer: … der neue Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) kommt aus Niedersachsen. Hier hat Rheinmetall die meisten Standorte. Das Bundesland wurde für die Osterweiterung der NATO immer wichtiger. Der Maritim-Stützpunkt Wilhelmshaven ist mit 9.500 Mann/Frau der größte Bundeswehrstandort überhaupt, bereitgemacht für US-Militär in Richtung Osteuropa und für dortige NATO-Manöver, aber auch für die zunehmend globalen Aktivitäten der Bundeswehr. Das in der Nähe von Unterlüß gelegene Munster beherbergt den größten Heeres-Übungsplatz der Bundeswehr. Und Bergen-Hohne im Landkreis Celle ist einer der größten NATO-Übungsplätze in Europa, vor allem für Panzer-Schießübungen.
… Pistorius gehörte zu den SPD-Politikern, die im Sinne Willy Brandts für eine Friedens- und Energiepolitik mit Russland eintraten. Doch mit Beginn des Ukraine-Krieges bereute er sofort seine „trügerische Hoffnung“. Wendehälse mit schlechtem Gewissen sind für Richtungswechsel besonders geeignet.
Diesen letzten Satz strich die Berliner Zeitung schon vor der Erstveröffentlichung.
Zu Henning Otte schrieb Werner Rügemer: „Henning Otte (CDU) vertritt den Wahlkreis Celle. Da liegt der größte Produktionsstandort von Rheinmetall, Unterlüß. Mit dem Aufstieg von Rheinmetall wurde Otte 2014 verteidigungspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, auch Mitglied der Parlamentarischen Versammlung der NATO. 2022 wurde Otte der Stellvertreter Strack-Zimmermanns im Verteidigungsausschuss.“
Hier strich die Berliner Zeitung die beiden ersten Sätze, so dass die Verflechtung Ottes mit dem Rüstungskonzern nicht mehr erkennbar war. Diese Sätze löschte die Berliner Zeitung erst einige Tage nach der Erstveröffentlichung.
Zu Agnes Strack-Zimmermann hatte Werner Rügemer geschrieben: „Während Niebel diskret vorgeht, wurde die Journalistin Agnes Strack-Zimmermann (FDP) zur bekanntesten Rüstungs- und Kriegslobbyistin. Sie ist im Präsidium von FKH und DWT. Von 2008 bis 2014 war sie FDP-Fraktionsvorsitzende und Erste Bürgermeisterin in Düsseldorf, dem Rheinmetall-Konzernsitz. Seit 2014 ist sie Vorsitzende des FDP-Kreisverbands in Düsseldorf. So wurde sie Vorsitzende des Verteidigungsaus-schusses im Deutschen Bundestag.“
Hier löschte die Berliner Zeitung – ebenfalls nach der Erstveröffentlichung – gleich diesen ganzen Absatz und damit den gesamten Text über Strack-Zimmermann als bekanntesten Rüstungs- und Kriegslobbyistin.
Zu allem Überfluss ergänzte die Redaktion den Artikel von Werner Rügemer noch durch eine Anmerkung, in der sie darauf hinwies, dass in einer vorherigen Version dieses Textes auf die losen Verbindungen zwischen Henning Otte, Strack Zimmermann und Rheinmetall eingegangenworden sei. „Die Ausführungen waren irreführend, daher haben wir sie gelöscht.“
Das passte nicht zu dem Auftrag des Chefredakteurs, einen Artikel über Rheinmetall zu schreiben, und sich dabei auch – so ausdrücklich die Bitte – mit der Frage zu befassen, wer den Rüstungskonzern Rheinmetall politisch unterstützt. Rügemer hatte dazu wichtige Tatsachen angeführt und Agnes Strack-Zimmermann als bekannteste Rüstungs- und Kriegslobbyistin beschrieben. Die Berliner Zeitung hatte bestellt und Rügemer hatte geliefert. Was also hatte die Redaktion veranlasst, genau die Ausführungen zu löschen, die der Chefredakteur bestellt hatte?
Dieses Rätsel wäre für immer ungelöst geblieben, wenn nicht ein Prozess Licht in das Dunkel gebracht hätte: Werner Rügemer klagte gegen die Berliner Zeitung. Aber aus einem ganz anderen Grund: Sie hatte ohne seine Zustimmung wesentliche Änderungen an seinem Artikel vorgenommen und damit seine Urheberechte verletzt.
In diesem Prozess stellte sich heraus, dass Agnes Strack-Zimmermann über einen Anwalt der Kanzlei Scherz Bergmann von der Berliner Zeitung eine Gegendarstellung verlangt hatte. Daraufhin hatte die Berliner Zeitung einen Vergleich mit Agnes Strack-Zimmermann vereinbart. Der hatte zu den Änderungen in Rügemers Artikel und zu der Anmerkung der Redaktion geführt. Rügemers Ausführungen waren also nicht irreführend, wie die Redaktion in ihrer Anmerkung zu Rügemers Artikel geschrieben hatte, sondern so zielführend, dass sie Frau Agnes Strack-Zimmermann nicht mehr ertragen konnte. Deswegen hatte sie gegen die Berliner Zeitung einen Anwalt der Kanzlei Scherz Bergmann in die Schlacht geschickt.
Vergeblich.
Rügemer gewann den Prozess mit der Berliner Zeitung. Die Redaktion durfte den Artikel nicht ohne Zustimmung des Autors ändern. Inzwischen ist auch das Urteil[2]LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23 rechtskräftig, in dem Werner Rügemer unter anderem Esatz für den immateriellen Schaden[3]1.200 €€ zugesprochen wurde, der ihm aufgrund der Urheberechtsverletzung entstanden war. Das Landgericht Köln bestätigte damit endgültig, dass eine Redaktion verfälschende oder entstellende Änderungen nicht ohne Zustimmung des Autors vornehmen darf.
Das Landgericht Köln musste für seine Entscheidung die große Waage der Justiz heranziehen. Dabei werden die Interessen der streitenden Parteien herangezogen, die berücksichtig werden müssen. Diese Interessen werden benannt und gewichtet. So zeigt sich, zu wessen Gunsten sich die Waage neigt. Im vorliegenden Rechtstreit ging es um die Interessen des Autors Werner Rügemer und der Berliner Zeitung.[4]Diese Interessenabwägung findet sich in beiden Entscheidungen des Landgerichts Köln: LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23, Rn. 47 f., LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61ff, insbesondere Rn. … Continue reading Eine Besonderheit war, dass auch die Interessen von Agnes Strack-Zimmermann herangezogen wurden, weil sie der Berliner Zeitung mit einer Klage gedroht hatte. Das Gericht formuliert sehr zurückhaltend, die Prozessaussichten von Frau Strack Zimmernann seien „völlig unklar“[5]Die Charakterisierung von Strack-Zimmermann als bekannteste Rüstungs – und Kriegslobbyisten war eine zulässige Meinungsäußerung, LG Köln v. 18.03.2023, Az.:14 O 144/23, Rn.48. Die Streichung … Continue reading und würdigte das Interesse des Verlags, nicht durch Strack-Zimmermann verklagt zu werden, als „im Wesentlichen wirtschaftliche Natur“. Hätte der Autor nicht zugestimmt, „hätte die Zeitung den Artikel im Gesamten von ihrem Online-Auftritt entfernen können. Ihr wäre in diesem Fall lediglich ein Schaden in Höhe des gezahlten Honorars von 400,00 € entstanden. Dieses wirtschaftliche Interesse gewichtete das Gericht als „nicht so wichtig“. Indem die Redaktion eine Nachfrage bei dem Autor Rügemer unterließ, habe sie „ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen“ des Autors gegeben. Damit beeinträchtigte sie das Urheberrecht des Autors in so schwerwiegender Weise, dass die Interessen des Autor gegenüber den Interessen der Zeitung und von Agnes Strack-Zimmermann überwiegen. Die Waage der Justiz hatte sich zugunsten Werner Rügemers geneigt. Er hatte gewonnen.
Dieser Prozess zeigt in beeindruckender Weise, wie ein Journalist über den Hebel des Urheberrechts gegen alle Widerstände die Offenlegung von Tatsachen verteidigt, die die Verflechtung von Politik und Kapital – hier von Politik und Rüstungskapital – zur Sprache bringen. Werner Rügemer verteidigte über seine Urheberechte die Pressefreiheit, die die Berliner Zeitung gegenüber der bekanntesten Rüstungs- und Kriegslobbyisten Frau Agnes Strack-Zimmermann nicht verteidigen wollte.
Die Berliner Zeitung versuchte sich im Prozess mit dem Argument zu verteidigen, es sei ständige Branchenübung im Zeitungswesen, redaktionelle Änderungen ohne weitere Absprachen vorzunehmen (LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23, Rn. 49). Doch sie musste sich vom Landgericht Köln belehren lassen, dass die Änderungen in Rügemers Text eben nicht nur redaktionelle Änderungen sind. Auch Jochen Zenthöfer verweist in der FAZ auf diese rechtswidrige Praxis: „… solche Redigate erfolgen tagtäglich, nicht nur bei nahendem Redaktionsschluss.“ (FAZ v. 22.07.2025). Ob diese Gerichtsentscheidung allerdings, wie Zenthöfer meint, „die redaktionellen Abläufe deutscher Medien massiv beeinflussen kann“ oder ob diese rechtswidrige Praxis einfach fortgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Das ändert jedoch nichts daran, dass dieser Prozess offen legte, wie Pressefreiheit eingeschränkt wird, ohne dass der ahnungslose Leser je davon erfährt – und dass es dafür systembedingte Gründe gibt.
Noch nie hat ein „freier“ Autor eine solche Klage erhoben und auch gewonnen. Das ist kein Zufall. Werner Rügemer selbst gibt zu bedenken: „Und wenn die „Freien“ dann vor Gericht gehen, kriegen sie keine Aufträge mehr. Oder?“[6]Werner Rügemer, Freier Autor siegt gegen „Berliner Zeitung in: Menschen machen Medien, 28.04.2026, https://mmm.verdi.de/beruf/freier-autor-siegt-gegen-berliner-zeitung-107479/, abgerufen am … Continue reading
Ähnliches gilt für Journalisten, die als abhängig Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag in einem Zeitungsverlag arbeiten. Denn Urheberpersönlichkeits-rechte sind, wie der Name schon sagt, höchstpersönlich, so dass in einem Arbeitsvertrag nicht auf sie verzichtet werden kann und sie auch nicht auf den Verlag übertragen werden können. Damit können sich Journalisten nicht nur als „Freie“, sondern auch als „Arbeitnehmer“ gegen entstellende oder verfälschende Veränderungen ihres Werkes wehren. Doch wie für „Freie“ gilt auch für Journalisten als „Arbeitnehmer“, dass ihre Arbeit ihre Existenzgrundlage ist.
Zu beachten ist auch der Hinweis in der Interessenabwägung des Gerichts: Einem , Verlag bleiben auch dann, wenn er für gewichtige Änderungen die Zustimmung des Autor einholen muss, noch genug Möglichkeiten, seinen Einfluss auf den Inhalt einer Zeitung geltend zu machen – zum Beispiel indem er den Artikel im Gesamten nicht veröffentlicht.
Die Antwort auf die eingangs gestellt Frage „Wie ist es um die Pressefreiheit in unserem Land bestellt?“ muss also lauten: Es gibt kein Pressefreiheit, weil es nicht unser Land ist.
Nur der Aufbau einer kollektiven Gegenmacht ist in der Lage, eine von privaten Unternehmen und einer ihnen ergeben Politik unabhängige, freie, kritische und informative Presse zu erzwingen.
Hinweis: Die Aussage oben im zweiten Satz dieses Beitrag ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62, entnommen((siehe: https://opinioiuris.de/entscheidung/1427, dort Rn. 38, abgerufen am 15.05.2026),)
References
| ↑1 | diesen Begriff verwendet das LG Köln in seiner Entscheidung vom 18.03.2023, Az.:14 O 144/23, Rn.45. In LG Köln v. 15.05. 2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61 spricht es von Verbindungen |
|---|---|
| ↑2 | LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23 |
| ↑3 | 1.200 €€ |
| ↑4 | Diese Interessenabwägung findet sich in beiden Entscheidungen des Landgerichts Köln: LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23, Rn. 47 f., LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61ff, insbesondere Rn. 64 |
| ↑5 | Die Charakterisierung von Strack-Zimmermann als bekannteste Rüstungs – und Kriegslobbyisten war eine zulässige Meinungsäußerung, LG Köln v. 18.03.2023, Az.:14 O 144/23, Rn.48. Die Streichung der Sätze, die sich auf Pistorius und Otte bezogen, hätte Strack-Zimmermann schon nicht gerichtlich geltend machen können, weil sie insoweit nicht selbst betroffen war. Die Drohung von Strack-Zimmermann ist eher als eine gegenüber dem Verlag erfolgreiche Einschüchterung unter Missbrauch des Rechts zu werten, siehe Stefanie Egidy, Einschüchterung ist das Ziel, OBS-Arbeitspapier, 19.03.2025, https://www.otto-brenner-stiftung.de/was-wir-tun/publikationen/einschuechterung-ist-das-ziel/#c298, abgerufen am 15.05.2026. |
| ↑6 | Werner Rügemer, Freier Autor siegt gegen „Berliner Zeitung in: Menschen machen Medien, 28.04.2026, https://mmm.verdi.de/beruf/freier-autor-siegt-gegen-berliner-zeitung-107479/, abgerufen am 14.05.2026 |
