Für ein besseres Recht

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Forderung: Freie Wahl zwischen interner und externer Meldung beibehalten 
  2. Forderung: Allgemein interessierende Rechtsverstöße müssen veröffentlicht werden können
  3. Forderung: Anonymisierung
  4. Forderung: Allgemeiner Schutz des Whistleblowing, auch bei wesentlichen Sicherheitsinteressen und Verschlusssachen
  5. Forderung: Bei Strafanzeigen nur dann kein Schutz, wenn wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden 
  6. Forderung: Nicht nur Bekanntmachung von Rechtsverstössen, auch Bekanntmachung von Missständen schützen

2. Februar 2021 von benhop

Sechs Forderungen für einen besseren Whistleblower-Schutz

Im Folgenden seien sechs Punkte genannt, die bei der Umsetzung der EU-Verordnung in deutsches Recht beachtet werden sollten:  

1. Forderung: Freie Wahl zwischen interner und externer Meldung beibehalten 

Nach der EU-Richtlinie kann ein Whistleblower frei wählen zwischen der unternehmensinternen Meldung und der externen Meldung an eine zuständige Behörde[1]Art. 10 der EU-Richtlinie. Diese Regelung war nicht selbstverständlich[2] Prof. Dr. Ninon Colneric Zum zukünftigen Verhältnis von interner und externer Meldung: https.//www.wistelblower-net.de/online-magazin/2019/11/02/zum-zukuenftigen-verhaeltnis-von-interner-und … Continue reading.

Besonders massiv wurde diese freie Wahl von den Unternehmerverbänden bekämpft. Sie distanzieren sich einerseits von den „schwarzen Schafen“, deren bekannt gewordene Missstände sie nicht klein reden können, andererseits tun sie alles, nicht nur die Veröffentlichung, sondern schon die externe Meldung an Behörden oder andere zuständige Stellen zu verhindern und machen sich damit zum Fürsprecher eben dieser „schwarzen Schafe“, mit denen sie nichts zu tun haben wollen. Damit nehmen sie hin, dass sich diese „schwarzen Schafe“ durch rechtswidrige Praktiken Marktvorteile auf Kosten von Unternehmen verschaffen, die sich gesetzestreu verhalten.

Dagegen machte eine wirksame Zusammenarbeit von Journalistenverbänden und Gewerkschaften und dem Wistleblower-Netzwerk[3]https:// www.whistleblower-net.de erfolgreich mobil. Jetzt geht es darum, dass die in der EU-Verordnung enthaltene freie Wahl des Whistelblowers zwischen unternehmensinterner und externer Mitteilung (an eine zuständige Behörde)  in ein deutsches Gesetz übernommen wird. Diese freie Wahl muss auch in anderen Bereichen gelten wie etwa im Arbeitsschutz[4]Nach § 17 Abs. 2 ArbSchG ist die externe Meldung nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber der internen Beschwerde von Beschäftigten nicht abhilft. Siehe dazu auch unter Nr. 8 in dem folgenden … Continue reading.

2. Forderung: Allgemein interessierenden Rechtsverstöße müssen veröffentlicht werden können

Eine Weitergabe von unternehmensinternen Rechtsverstößen an Journalisten und die Veröffentlichung in Presse, Funk und Fernsehen darf nicht  regelmäßig nur unter Vorbehalt erlaubt sein. Zur Voraussetzung darf also nicht gemacht werden, dass eine unternehmensinterne Meldung oder eine externe Meldung bei einer  zuständigen Behörde keinen Erfolg hatte[5]Abs. 1 a)  Art. 15 EU-Richtlinie.

Das Recht des Whistelblowing muss so gefasst sein, dass „bei allen Äußerungen von Beschäftigten, die nicht leichtfertig und nicht wider besseres Wissen erfolgen sowie eine das öffentliche Interesse wesentlich berührende Frage betreffen, eine gesetzliche Vermutung für den Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit vor anderen rechtlich geschützten Interessen spricht“ [6]D. Deiseroth, Neue Vorgaben für die deutschen Gerichte aus Straßburg? Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit von Beschäftigten nach Art.10 EMRK, in: ZRFC 2/12 S.66-71, S.71; siehe auch … Continue reading

Die effektivste Möglichkeit der Bekämpfung von Missständen und Rechtsverstößen in Unternehmen ist ihre Veröffentlichung.

3. Forderung: Anonymisierung

Viele Überwachungsbehörden (Medizinische Dienst der Krankenkassen, Lebensmittekontrollen, Landesämter für Arbeitsschutz  usw.) bemühen sich, die Namen der Beschäftigten, die Missstände angezeigt haben, nicht preiszugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht muss durch Gesetz gestützt und, soweit das geht, zur Pflicht gemacht werden.    

4. Forderung: Allgemeiner Schutz des Whistleblowing, auch bei wesentlichen Sicherheitsinteressen und Verschlusssachen

Die EU-Richtlinie erfasst nur Informationen über Verstöße gegen EU-Recht, lässt aber eine Erweiterung des Anwendungsbereichs zu[7]Abs. 2 des Art. 2 der EU-Richtlinie und Abs. 5 der Erwägungsgründe der EU-Richtlinie.

Das deutsche Gesetz zum Whistleblowerschutz sollte allgemein gelten, also nicht nur für Verstöße gegen EU-Recht, und nicht nur für bestimmte Bereiche – Umweltschutz, Ernährung Gesundheit, usw. – wie sie in der EU-Richtlinie aufgezählt werden[8]Abs. 1 a) des Art. 2 der EU-Richtlinie. Im deutschen  Recht sollte auf eine Aufzählung bestimmter Anwendungsbereiche  verzichtet werden.  Auf die Freiheit der Meinungsäußerung darf auch dann nicht verzichtet werden, wenn es um die Gewährleistung der „nationalen Sicherheit“[9]Abs. 2 Art 3 der EU-Richtlinie oder um „wesentliche Sicherheitsinteressen“[10]Abs. 2 Art 3 der EU-Richtlinie oder den „Schutz von Verschlusssachen“[11]Abs. 3 a) des Art 3 der EU-Richtlinie geht. Wollen wir auf den Schutz von Whistleblowern wie Daniell Ellsberg, Edward Snowden oder Chelsea Manning verzichten? Es wäre fatal, wenn gerade in diesen Sicherheitsbereichen Rechtsverstöße nicht erkannt werden, weil sie wegen fehlendem Whistleblower-Schutz nicht offengelegt wurden. Ein deutsches Gesetz muss auch Whistleblower wie Chelsea Manning vor staatlicher Verfolgung schützen, auch Menschen wie Edward Snowden. Wäre Snowden nicht an die Öffentlichkeit gegangen, hätte das Bundesverfassungsgericht niemals eine Entscheidung treffen können, die  dem Bundesnachrichtedienst zumindest Grenzen bei der Überwachung internationaler Datenströme aufzeigt[12]Andre Meister am 19.05.2020 um 10:30 Uhr in https:// netzpolitik.org/2020/das-neue-bnd-gesetz-ist-verfassungswidrig/.

5. Forderung: Bei Strafanzeigen nur dann kein Schutz, wenn wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden 

Das Bundesverfassungsgericht  hat festgestellt, dass aus rechtsstaatlichen Gründen eine Strafanzeige gegen den eigenen Arbeitgeber  im Regelfall keine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Wer eine Strafanzeige erstattet, übt ein staatsbürgerliches Recht aus. Ein Whistleblower ist nur dann nicht mehr geschützt, wenn er in seiner Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben macht[13]BVerfG v.  2. Juli 2001 Az.: 1 BvR 2049/00; diese Entscheidung des BVerfG wird auch zitiert in EGfMR Nr. 28274/08 Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland Rn. 34. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts kommt es also nicht darauf an, ob der Verdacht begründet ist[14]so aber die EU-Richtlinie in Ziff. 2 Art. 6. Das zu prüfen ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft[15]EGfMR v.21.7.2011 Beschwerde Nr. 28274/08 Heinisch ./. Deutschland Rn. 80. Diese  Prüfung kann von der anzeigenden Person nicht verlangt werden. Es  kommt nicht einmal darauf an, ob die Angaben in der Strafanzeige wahr sind. Entscheidend ist das Kriterium des Bundesverfassungsgerichts: Der Anzeigende darf seinen Verdacht nicht mit wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben begründen.  

6. Forderung: Nicht nur bei der Bekanntmachung von Rechtsverstößen, auch Bekanntmachung von Missständen schützen!

Ein gesetzlicher Schutz von Whistleblowern sollte nicht nur die Weitergabe von Rechtsverstößen schützen, wie es die die EU-Richtlinie vorsieht. Wie in § 5 Nr. 2 Geschäftsgeheimnisgesetz sollte Whistleblowing auch dann geschützt werden, wenn es sich nicht um Rechtsverstöße, sondern um Missstände handelt.

References

References
1 Art. 10 der EU-Richtlinie
2  Prof. Dr. Ninon Colneric Zum zukünftigen Verhältnis von interner und externer Meldung: https.//www.wistelblower-net.de/online-magazin/2019/11/02/zum-zukuenftigen-verhaeltnis-von-interner-und externer-meldung-prof-dr-ninon-colneric
3 https:// www.whistleblower-net.de
4 Nach § 17 Abs. 2 ArbSchG ist die externe Meldung nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber der internen Beschwerde von Beschäftigten nicht abhilft. Siehe dazu auch unter Nr. 8 in dem folgenden link: https://widerstaendig.de/2021/02/01/individuelle-rechte-ausfuehrlich/
5 Abs. 1 a)  Art. 15 EU-Richtlinie
6 D. Deiseroth, Neue Vorgaben für die deutschen Gerichte aus Straßburg? Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit von Beschäftigten nach Art.10 EMRK, in: ZRFC 2/12 S.66-71, S.71; siehe auch Annegret Falter „Wistleblowerschutz in Deutschland vor der gesetzlichen Regelung“ Festschrift Zöpel
7 Abs. 2 des Art. 2 der EU-Richtlinie und Abs. 5 der Erwägungsgründe der EU-Richtlinie
8 Abs. 1 a) des Art. 2 der EU-Richtlinie
9, 10 Abs. 2 Art 3 der EU-Richtlinie
11 Abs. 3 a) des Art 3 der EU-Richtlinie
12 Andre Meister am 19.05.2020 um 10:30 Uhr in https:// netzpolitik.org/2020/das-neue-bnd-gesetz-ist-verfassungswidrig/
13 BVerfG v.  2. Juli 2001 Az.: 1 BvR 2049/00; diese Entscheidung des BVerfG wird auch zitiert in EGfMR Nr. 28274/08 Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland Rn. 34
14 so aber die EU-Richtlinie in Ziff. 2 Art. 6
15 EGfMR v.21.7.2011 Beschwerde Nr. 28274/08 Heinisch ./. Deutschland Rn. 80