Den folgenden Vortrag hielt RA Benedikt Hopmann aus Anlass des Hochschulaktionstages am 20. November 2023. Der Vortrag befasst sich mit der sehr wichtigen und zunehmenden Tendenz in den Gewerkschaften, politische Forderungen und Forderungen, die in Tarifverträgen geregelt werden können, zusammenzubringen. Das hat Folgen für das Thema politischer Streik.
Inhaltsverzeichnis:
Tarifforderungen und politische Forderungen zusammenbringen
Ist der politische Streik verboten?
Zunächst ein Ländervergleich
Verbot unvereinbar mit Wortlaut des Grundgesetzes
Verbot ist völkerrechtswidrig
Zur Geschichte des Verbots
Ohne umfassendes Streikrecht keine Demokratie
Was tun?
1. Tarifforderungen und politische Forderungen nicht trennen
Der heutige Hochschulaktionstag ist nicht nur deswegen außergewöhnlich, weil die Gewerkschaften die Beschäftigten von 50 Hochschulen zum Streik aufgerufen haben, sondern auch, weil die Gewerkschaften zusammen mit den Studierenden diesen Hochschultag bestreiten.
Dabei drängt sich das Thema „Politischer Streik“ geradezu auf. Das ergibt sich aus den Forderungen, wie sie in dem Aufruf zum Hochschulaktionstag veröffentlicht wurden[1]: Neben höheren Löhnen und Gehälter für die Hochschulbeschäftigten wird
- eine deutliche Anhebung der BAföG-Sätze für die Studierenden und
- die „Ausfinanzierung von Forschung und Lehre“
gefordert.
Das BAföG ist ein Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Forderung nach Anhebung der BAföG-Sätze richtet sich also an den Staat als Gesetzgeber, der für die Anhebung der BAföG-Sätze das Gesetz ändern muss[2]. Damit handelt es sich um eine politische Forderung.
Dies gilt ebenso für die Forderung nach „Ausfinanzierung von Forschung und Lehre“ als „stabile Grundfinanzierung, unabhängig von Drittmitteln und Projektförderung“. Auch das eine Forderung, die sich eher an den Gesetzgeber richtet.
Ein Streik, der auch nur eine politische Forderung enthält, wird juristisch insgesamt als politischer Streik gewertet.
Ein solcher politischer Streik wird dadurch vermieden, dass in den Streikforderungen die politischen Forderungen des Hochschulaktionstages nicht enthalten sind. Sie werden als Streikforderungen ausgeklammert[2a].
Ähnlich wird die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kampagne #wirfahrenzusammen von Fridays for future und ver.di praktiziert.
Die Kampagne begreift sich als ein Zusammenschluss von „Fahrgäste, Klimabewegung, ÖPNV-Beschäftigten und Gewerkschaft ver.di“[3]. Das birgt – wie auch dieser Hochschultag – ein großes Potential, wenn sich die Interessen aller Beteiligten in dieser Kampagne wiederfinden. Und daher werden auch die die Interessen der Fahrgäste und Klimabewegung aufgenommen. In den Worten der Kampagne:
„Was fordern wir von der Politik? Der Nahverkehr kann verdoppelt werden, wenn jetzt investiert wird. Auf dem Land und in der Stadt wäre mit genügend Personal, mehr Bussen und Bahnen und günstigen Tickets mehr Mobilität für alle möglich – bei weniger Verkehrsbelastung. Die Bundesregierung kann wie beim Deutschlandticket den ÖPNV jetzt direkt mit unterstützen.“[4]
Das sind Forderungen, die sich an die Bundesregierung, aber auch an die Bundesländer als Gesetzgeber richten und damit politische Forderungen. Damit die Kampagne die Interessen aller Beteiligten wieder spiegelt, sind also auch bei dieser Kampagne politische Forderungen notwendig.
Das wird verbunden mit Forderungen nach der Verbesserung der Arbeitsbedingungen[5]. Gestreikt wurde jedoch ausschließlich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, nicht für die politischen Forderungen der Kampagne.[6]
Und ein drittes Beispiel: Am 17. November streikten die Kolleginnen und Kollegen der IG Metall Hanau-Fulda für Tarifforderungen der IG Metall und für denselben Tag rief die IG Metall zusammen mit dem DGB Südosthessen, ver.di Main-Kinzig, der Hanauer Friedensplattform, der VVN-BdA Main-Kinzig, DiDF Hanau, Fridays for future Hanau zu einer Kundgebung unter der Losung auf:
Auch hier im Bündnis die politischen Forderungen nach sofortiger Beendigung des Krieges in der Ukraine und Waffenstillstand zusammen mit der Forderung nach höheren Löhnen, wobei nur für die höheren Löhnen gestreikt wird.
Diese Zusammenarbeit der Gewerkschaften in Bündnissen, Kampagnen usw. stärkt die Gewerkschaften. Die Gewerkschaften werden als eine Kraft wahrgenommen, die nicht nur einen Inflationsausgleich für ihre Mitglieder, sondern auch bei den Studierenden, die Ausfinanzierung von Lehre und Wissenschaft, Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr, preiswerte Tickets und den Schutz des Klimas und den Frieden im Blick haben.
Die Gewerkschaft wird als eine Kraft wahrgenommen, die auf notwendige umfassende Veränderungen in der Gesellschaft drängt. Die Gewerkschaft wird als eine gesellschaftsverändernde Kraft wahrgenommen.
Diejenigen, die dieses Verständnis von Gewerkschaften vorantreiben, machen die Gewerkschaften stark, indem sie die Zusammenarbeit suchen und dabei das Mögliche tun, um Tarifforderungen und notwendige politische Forderungen zusammenzubringen.
Das Mögliche heißt in den genannten Beispielen: Die politischen Forderungen im Bündnis unterstützen ohne dafür zu streiken.
Das ist die Grenze, bis zu der die Gewerkschaften gehen. Nur selten setzen sie sich über diese Grenzen hinweg.
Was fehlt, ist die Diskussion über diese Grenzen selbst, über die herrschende Meinung die seit Jahrzehnten predigt, der politische Streik sei in Deutschland verboten.
Nun könnte man einwenden: Merkt doch keiner. Die Gewerkschaften unterstützen das eine und das andere, und wenn sie dann nur für das eine streiken: Merkt doch keiner. Insofern wäre mein Vortrag hier und jetzt sogar kontraproduktiv, weil es dann zumindest diejenigen merken, die sich diesen Vortrag anhören.
Aber es wäre doch überzeugender, wenn die Gewerkschaften für alle Forderungen, die sie unterstützen, auch streiken würden.
Das angebliche Verbot des politischen Streiks ist jedenfalls nicht in Stein gehauen, wie die Gesetzestafeln des Hammurabi.
2. Ist der politische Streik verboten?
Grundlage für das Streikrecht ist neben Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz allein die Rechtsprechung. Die herrschende Meinung, nach der der politische Streik verboten sein soll, steht allerdings auf einem sehr schwankenden rechtlichen Boden. Das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrechtsstreitigkeiten, das Bundesarbeitsgericht, hat noch nie darüber entschieden.
Die herrschende Meinung stützt sich auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Streikziele auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sein müssen. Forderung nach besseren Gesetzen oder Forderungen, die schlechtere Gesetze abwehren wollen, sind auf Gesetze gerichtet und nicht auf den Abschluss von Tarifverträgen. Daraus schließt die herrschende Meinung: Der politische Streik ist verboten. Die Frage lautet also: Müssen Streiks immer auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sein?
Zunächst ein Ländervergleich:
Die Europäischen Union hat 27 Staaten.
Davon ist in 9 Staaten der politische Streik illegalisiert:
Deutschland, Luxemburg
Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien
Folgende Hinweise machen die herausragende Stellung Deutschlands deutlich, wo nach der herrschenden Meinung seit 70 Jahren der politische Streik verboten sein soll:
- In Dänemark ist ein „reiner“ politischer Streik erlaubt, wenn er von kurzer Dauer und „gerechtfertigt“ ist,[10] nach a.A. verboten[11]
- In Österreich sind politische Streiks zwar legitim, aber unüblich. Im Mai und Juni 2003 streikten in Österreich an drei Tagen eine dreiviertel Millionen gegen die Rentenreform der Regierung Schüssel.[12]
- Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Tschechien traten erst 2004 der EU bei, Rumänien erst 2007; vorher war nur in Deutschland, Luxemburg[9] und England der politische Strek verboten.
- England trat 2020 aus der EU aus, in England wurden politische Streik erst unter der Thatcher-Regierung verboten[7]; trotzdem gab es Massenstreiks 2006 und 2011 zur Verteidigung der Rentenansprüche[8].
Immer wieder wird behauptet, der politische Streik sei demokratiefeindlich, weil er das demokratisch gewählte Parlament unter Druck setze. Doch in anderen Ländern gehört der politische Streik zur selbstverständlichen demokratischen Tradition. Man denke nur an die heftigen politischen Streiks, die immer wieder Frankreich erschüttern. Die massiven Streiks gegen die Erhöhung des Renteneintrittsalters haben wir noch in Erinnerung und waren beeindruckend. Dagegen beschränkte sich der gewerkschaftliche Widerstand gegen die Erhöhung des Renteneintrittsalters, der in Deutschland unter der Schröderregierung durchgesetzt wurde, auf einige wenige Stunden Arbeitsniederlegung der IG Metall. Es war ein politischer Streik in homöopathischen Dosen. Danach war die gesetzliche Verlängerung der Lebensarbeitszeit durchgesetzt.
Es gibt jedoch gute Gründe für die Auffassung, dass der politische Streik auch in Deutschland nicht verboten, sondern erlaubt ist. Auf drei Gründe möchte ich näher eingehen: Das Grundgesetz, das Völkerrecht, das Grundgesetz und die Geschichte des Streikrechts.
a. Ein Verbot ist unvereinbar mit dem Wortlaut des Grundgesetzes
“Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“ (Art. 9 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz).
- Auch Arbeitskämpfe sind durch das Grundgesetz geschützt. Ihr Schutz wurde im Rahmen der Notstandsgesetze in das Grundgesetz aufgenommen.[13]
- „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen„: Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen werden nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Gesetzen und anderen staatlichen Maßnahmen geregelt. Damit muss auch der Streik, der auf solche staatliche Regelungen über die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist, also der politische Streik erlaubt sein. .
- „Vereinigungen„ ist weiter gefasst als Gewerkschaften; „Vereinigungen“ kann seinem Wortlaut also nicht nur Gewerkschaften, sondern auch sogenannte ad-hoc Koalitionen erfassen, die sich im Zusammenhang von verbandsfreien Streiks bilden, also von Streiks, zu denen die Gewerkschaften nicht aufgerufen und die sie auch nicht nachträglich übernommen haben.
b. Ein Verbot des politischen Streiks ist völkerrechtswidrig (Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC)
Die Bundesregierung ratifiziert schon vor 60 Jahren die Europäische Sozialcharta (ESC). Dort heißt es:
„Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, anerkennen die Vertragsparteien das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten ...“ (Teil II Artikel 6 Nr. 4 ESC)[14]
- Das Streikrecht dient dazu, das Recht auf Kollektivverhandlungen wirksam auszuüben.
- Dieses Recht haben Arbeitnehmer für den Fall von „Interessenkonflikten„, nicht nur wenn es um Interessenkonflikte mit den Unternehmern, sondern auch mit dem Staat geht (jedenfalls dann, wenn es sich um Interessenkonflikte auf dem Gebiet der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen handelt).
- Kollektivverhandlungen erfasst nicht nur Tarifverhandlungen
- Recht der „Arbeitnehmer„ erfasst nicht nur das Recht der Gewerkschaften. Recht der „Arbeitnehmer“ ist ein individuelles Recht.
Auf dieser Grundlage erklärte der Sachverständigenausschuss EASR, der die Einhaltung der Europäischen Sozialcharta kontrolliert, immer wieder: : Das „Verbot aller Streiks, die nicht auf Tarifverträge ausgerichtet sind und nicht von den Gewerkschaften ausgerufen oder übernommen werden“ ist ein Verstoß gegen die Sozialcharta.
c. Zur Geschichte des Verbots von politischen und verbandsfreien Streiks – Wer war Hans Carl Nipperdey?
Das Verbot des politischen Streiks existierte weder in der Weimarer Republik noch in der Zeit unmittelbaren nach dem 2. Weltkrieg. Es stammt aus einer absolut undemokratischen Tradition: Hans Carl Nipperdey, der während der Nazizeit als Mitglied der Akademie für deutsches Recht damit befasst war, die Naziideologie in Gesetze zu gießen, formulierte in der Adenauerzeit die juristische Begründung für das Verbot des politischen und verbandsfreien Streiks.
Wir wollen im Folgenden etwas ausführlicher die Geschichte des Streikrechts und die Rolle beschreiben, die Nipperdey dabei in der Weimarer Republik, während des Faschismus und nach dem Krieg in der Restaurationszeit spielte[15].
aa. Nipperdey im Jahr 1930:
Bezogen auf Streiks erklärt Nipperdey: „Der Staat hat ein dringendes Interesse daran, diese Kämpfe wegen ihrer schädlichen volkswirtschaftlichen Folgen einzuschränken und das Wirtschaftsleben zu befrieden.“ [16]
bb. Nipperdey während des Faschismus: Fürsprecher der ungehemmten Herrschaft des Kapitals in der „Betriebsgemeinschaft“ und „Volksgemeinschaft“:
Hans Carl Nipperdey beteiligte sich während des Faschismus in der Akademie für deutsches Recht daran, die Ideologie des Faschismus, ganz konkret – gemäß der Satzung der Akademie für deutsches Recht – das Parteiprogrammm der NSDAP in Gesetze zu gießen. Er war beteiligt an der Erarbeitung eines Volksgesetzbuches, das das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ersetzen sollte. Andere bekannte Mitglieder der Akademie für deutsches Recht waren Roland Freisler, Joseph Goebbels, Hermann Göring, Martin Heidegger, Heinrich Himmler[17].
Er kommentierte außerdem zusammen mit Alfred Hueck und Rolf Dietz das faschistische Arbeitsrecht AOG[18]. Die drei Kommentatoren des faschistischen AOG konnten nach dem 2. Weltkrieg nach kurzer Unterbrechung ihre Tätigkeit als Professoren, die sie schon während des Faschismus ausgeübt hatten, wieder aufnehmen: Nipperdey in Köln, Hueck in München und Dietz zunächst in Münster, dann in München. Hans Carl Nipperdey wurde nach dem Krieg der 1. Präsident des Bundesarbeitsgerichts.
Der Kommentar zum faschistischen AOG erschien 1934 – ein Jahr, nachdem die Gewerkschaften zerschlagen und die Gewerkschaftshäuser besetzt worden waren. Das AOG hob
- das Weimarer Betriebsrätegesetz – Vorläufer des heutigen Betriebsverfassungsgesetzes – und
- die Weimarer Tarifvertragsverordnung – Vorläuferin des heutigen Tarifvertragsgesetzes –
auf[19].
Vier wesentliche Merkmale kennzeichnete das faschistische Arbeitsrecht:
- Arbeitsbedingungen wurden nicht mehr durch Kollektivverträge, also Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, vereinbart, sondern einseitig angeordnet. An die Stelle des Vereinbarungsprinzips trat das Führerprinzip[20].
- Jeder Streik wurde unterbunden. Die Zerschlagung der Gewerkschaften war dazu der wichtigste Hebel. Trotzdem konnten nicht durchgehend Streiks verhindert werden[21a]
- Anordnungen von Arbeitsbedingungen auf der Ebene des Betriebs hatten Vorrang vor Anordnungen auf der überbetrieblichen Ebene druch den sog. Treihänder für Arbeit. [21]
- In späteren Auflagen mit dem zunehmenden Einsatz von Zwangsarbeitern wurden bestimmten Teilen der Arbeiterklasse – abgestuft nach Juden, Russen, Polen usw. – auch die letzten Rechte und damit das Menschsein genommen.
„Das einseitige Anordnungsrecht des Führers (Führerprinzip)“ ist das Weisungsrecht des Kapitalherrn, das weder durch Gewerkschaften noch durch Betriebsräte eingeschränkt ist.
Die „Lebensaufgabe“ der Beschäftigten bestand in der Förderung „ihres“ Betriebes, der nicht ihr Betrieb war und in dem der Unternehmer alles und die Beschäftigten nichts zu sagen hatten.
Der Gegensatz von Kapital und Arbeit, der im faschistischen Arbeitsrecht ganz unverhüllt zutage tritt, wurde in demselben faschistischen Arbeitsrecht mit den Begriffen „Betriebsgemeinschaft“ und „Volksgemeinschaft“ systematisch geleugnet.[22]
Das also ist Arbeitsrecht im Faschismus, das Nipperdey kommentierte. Es ist nichts anderes als die ungehemmte Herrschaft des Kapitals.
Ich kann nur jedem Studenten raten, in die Bibliotheken der juristischen Fakultät zugehen und sich dieses AOG und die Kommentierung dazu anzusehen. Dabei sollten auch die späteren Auflagen eingesehen werden.
Im Übrigen möchte ich auf diesen link verweisen, wo mehr über Hans Carl Nipperdey und die Einflüsse faschistischen Arbeitsrechts bis in die Gegenwart zu finden ist.
Immer wieder wird in Frage gestellt, dass Hans Carl Nipperdey ein faschistischer Jurist war. Doch was ist ein Jurist anderes als ein faschistischer Jurist, wenn er das Parteiprogramm der NSDAP in der Akademie für deutsches Recht in Gesetze gießt und das faschistische Arbeitsrecht AOG kommentiert und dabei selbstverständlich die vollständige Entrechtung der Beschäftigten in diesem Gesetz mit keinem Wort in Frage stellt?
cc. Nipperdey in der Restaurationszeit: Führend in der Einschränkung des Streikrechts
Es begann mit einem Rechtsstreit um den sogenannten Zeitungsstreik, der ein politischer Streik gewesen war. Alle Gerichte entschieden im Sinne des Gutachtens, das Hans Carl Nipperdey zu diesem Rechtsstreit verfasste und von Dachverband aller Kapitalverbände, dem BDA, veröffentlicht worden war. Nach Nipperdey war der Zeitungsstreik rechtwidrig, weil er nicht „sozialadäquat“ war. Diesen Begriff hatte Nipperdey aus dem Strafrecht übernommen. „Sozialadäquat“ waren nur Streiks die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet waren.
Im Jahr 1955 wertete der große Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Mitwirkung von Nipperdey als ersten Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts “Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung)“ als „im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schädenmit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen.“[23]
Diese Wertung des Streiks durch das Bundesarbeitgerichts ist die Wertung des Streiks ausschließlich aus der Sicht des Kapitals, für das ein Streik ein Schaden darstellt. Dagegen ist der Streik für die Beschäftigten die einzige Möglichkeit, ihre strukturelle Unterlegenheit zu überwinden und Macht aufzubauen, die das Kapital zu Tarifverträgen mit den Gewerkschaften oder anderen Zugeständnissen zwingt. Daher ist das, was für das Kapital ein Schaden ist, für die Beschäftigten ein Nutzen.
Diese Wertung des Streiks hat nichts zu tun mit dem Begriff von Streik, wie er etwa wenige Jahre später in der Europäischen Sozialcharta beschrieben wird, wo das Recht zum Streik eine Recht der Arbeitnehmer ist, um in Interessenkonflikten Kollektivverhandlungen wirksam auszuüben.
Wir haben schon dargelegt, dass nach Nipperdey Streiks nur mit dem Ziel geführt werden dürfen, Tarifverträge abzuschließen. Obwohl inzwischen das Bundesarbeitsgericht seine Argumentation zum Streikrecht auf die Grundrechte stützt, gilt das von Nipperdey entwickelte Dogma, das Streiks auf tariflich regelbare Ziele einschränkt sind, bis heute.
Aus diesem Dogma entwickelt das BAG im Jahr 1963 das Verbot von verbandsfreien Streiks, obwohl verbandsfreie Streiks nie auf Tarifverträge gerichtet sind.
Außerdem glaubt die herrschende Meinung, wie wir schon dargelegt haben, aus diesem Dogma herleiten zu können, dass politische Streiks illegal seien.
Diese Beschränkung des Streiks allein auf Tarifverträge bedeutet eine gewollte Entpolitisierung gewerkschaftlichen Handelns, und zwar dort, wo sie allein wirksam Handlungsmacht entfalten können. Es ist eine gezielte Entmündigung der Gewerkschaften.
Gewerkschaften sind Wächter der Demokratie. Werden sie geschwächt, ist immer auch die Demokratie gefährdet. Die Gewerkschaften und ihre Handlungsfreiheit sind eben keine Bedrohung dieser Demokratie, sondern ihr Wesensmerkmal. Die Beteiligung in einer Demokratie besteht eben nicht nur in der Wahl alle vier Jahr, sondern in der aktiven Beteiligung an politischen Prozessen (Art. 20 GG). Der politische Proteststreik ist Beteiligung am politischen Prozess der Meinungsbildung par excellence.
Es sei daran erinnert: Es waren die abhängig Beschäftigten, die am 9. November 1918 mit einem Generalstreik die erste Republik überhaupt erst erzwangen. Und es waren die abhängig Beschäftigten und ihre Gewerkschaften, die 1 1/2 Jahre später diese Republik gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch verteidigten.
Indem das Bundesarbeitsgericht unter Federführung von Nipperdey Streiks beschreibt als „im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen“, wird der wirtschaftsfriedliche Kurs fortgesetzt, den Nipperdey schon in der Weimarer Republik vertrat und der während des Faschismus soweit radikalisiert wurde, dass Streiks ganz verboten wurden.
Das prinzipielle Verbot von politischen und verbandsfreien Streiks kannte das Recht der Weimarer Republik nicht. Soweit ist die Weimarer Republik nie gegangen Es existierte zwar mit der Zwangsschlichtung ein sehr restriktives Streikrecht, aber es kannte nicht das prinzipielle Verbot des verbandsfreien und politischen Streiks.
Die Einschränkungen des Streikrechts wenige Jahre nach Kriegsende, können nur mit Blick die Restauration unter Adenauer verstanden werden. Hans Carl Nipperdey ist ein Beispiel für das, was damals überall im Deutschland der Restaurationszeit geschah: Es zogen in Politik, Verwaltung, Justiz und Polizei wieder diejenigen ein, die wenige Jahre zuvor im Dienste der Faschisten tätig gewesen und immer noch von dem geprägt waren, was sie schon während der Nazizeit vertreten hatten. Das erste Ziel dieser Nazi-Politik war gewesen, die Arbeiterparteien und Gewerkschaften zu zerschlagen und damit jeden wirksamen Widerstandes zu brechen.
Der Kampf für ein umfassendes Streikrecht ist in Deutschland mit Blick auf diese Vergangenheit immer auch ein antifaschistisches Programm unter der Losung “Nie wieder!”.
3. Ohne umfassendes Streikrecht keine Demokratie
Was in Frankreich erlaubt ist, sollte in Deutschland nicht verboten sein. Warum lassen wir uns immer noch von einem Nazijuristen vorschreiben, ob wir streiken dürfen oder nicht? Die Demokratie darf sich nicht darauf beschränken, dass wir alle vier Jahre wählen gehen. Ohne politischen Streik keine demokratische Gesellschaft.
4. Was tun?
Die größten Chancen bestehen, den politischen Demonstrationsstreik zu legalisieren.
In Fall des Demonstrationsstreiks geht das Argument der unzulässigen Druckausübung auf das Parlament schon aus dem Grund ganz offensichtlich ins Leere, weil der Demonstrationsstreik von vornerein befristet ist, maximal auf einen Tag, während ein Erzwingungsstreik solange geführt wird, bis das Ziel oder zumindest ein für die Streikenden tragbarer Kompromiss erreicht ist.
Wenn Hunderttausend Beschäftigte aus Anlass der Morde in Hanau in den großen Autobetrieben zur Mahnung für kurze Zeit die Arbeit niederlegen, aber vorher das Einverständnis der Geschäftsleitung einholen, kann man fragen: Und was ist, wenn die Geschäftsleitung die Zustimmung verweigert? Wird dann auf die Mahnminuten, in denen der Betrieb still steht, verzichtet? Sollte es nicht möglich sein, aus diesem Anlass die Arbeit nieder zu lagen und das der Geschäftsleitung nur anzukündigen, ohne deren Zustimmung einzuholen?
Das wichtigste Argument, das immer wieder angeführt wird, ist die Angst vor Schadenersatzforderungen, mit denen die Gewerkschaften überzogen werden könnten. Denn die herrschende Meinung – das haben wir ja schon vorgetragen – hält den politischen Streik für illegal. Das Argument lautet also: Und was ist, wenn das Bundesarbeitsgericht die herrschende Meinung bestätigt? Dann muss die Gewerkschaft damit rechnen, dass die bestreikten Unternehmen Ersatz für den Schaden einklagen, der diesen Unternehmen durch diesen Streik entstanden ist.
Zunächst muss man sich über die Konsequenz dieser Argumentation im Klaren sein. Sie führt dazu, dass sich das Recht niemals ändern wird. Denn Streikrecht ist in Deutschland Rechtsprechungsrecht. Das sollte auch so bleiben. Niemand sollte auf Verbesserungen durch den Gesetzgeber hoffen. Der Einfluss des Kapitals ist viel zu stark, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Gesetz nur zu Verschlechterungen führen würde. Ich gehe auch davon aus, dass dies in den Gewerkschaften Konsens ist. Also bleibt nur, dass die Gewerkschaften politisch streiken und dann das Bundesarbeitsgericht über diesen Fall entscheidet. Aber genau das lehnen diejenigen ab, die den Aufruf zu einem politischen Streik davon abhängig machen wollen, dass das Bundesarbeitsgericht in dieser Frage Klarheit geschaffen hat. Aber wie soll das Bundesarbeitsgericht Klarheit schaffen, wenn ihm kein Fall vorgelegt wird, in dem politisch gestreikt wurde? Ist es nicht merkwürdig, dass die herrschende Meinung seit 60 Jahren wiederholt, der politische Streik sei rechtswidrig, aber das Bundesarbeitsgericht dazu nie entscheiden konnte, weil ihm nie ein politscher Streik zur Entscheidung vorgelegt wurde? Die Sache wurde noch merkwürdiger, als das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2002 in einem sogenannten obiter dictum, also beiläufig erklärte: „Dabei mag die generalisierende Aussage, Arbeitskämpfe seien stets nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele zulässig, im Hinblick auf Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC einer erneuten Überprüfung bedürfen. Denn immerhin ist nach Meinung des Sachverständigenausschusses das Verbot aller Streiks in Deutschland, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind und die nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen oder übernommen worden sind, mit den Garantien von Art. 6 Nr. 4 ESC unvereinbar.“[24] Man sollte meinen, dass spätestens jetzt die Gewerkschaften darüber nachzudenken begannen, in welchem Fall sie zu einem politischen Streik aufrufen, damit die Sache vor das Bundesarbeitsgericht geht und das Bundesarbeitsgericht entscheiden kann. Nun sind zwanzig Jahre vergangen und das BAG hatte immer noch keinen Fall zu entscheiden.
Wenn die Gewerkschaft vom Schlimmsten ausgeht und meint, sie könne den Prozess verlieren, dann hat sie es in der Hand, von vornherein den Schaden, der auf sie zukommen könnte, dadurch in Grenzen zu halten, dass sie nur eine begrenzte Zahl von Beschäftigten zum politischen Streik aufruft. Wäre es nicht möglich, wenn fridays for future zum Klimastreik aufruft, dass die Gewerkschaft zumindest einige wenige Betriebe zu diesem Streik aufruft anstatt diejenigen, die sich beteiligen wollen, nur aufzufordern, auszustempeln und damit in den Feierabend zu gehen, so dass die Arbeit nicht mehr niedergelegt werden kann?
Wie auch immer das Bundesarbeitsgericht entscheiden würde, die Gewerkschaften dürfen sich niemals in dieser äußerst wichtigen Frage, ob sie politisch streiken oder nicht, ihr Handeln von der herrschenden Meinung oder der Rechtsprechung vorschreiben lassen.
Und das haben die Gewerkschaften auch in der Vergangenheit nicht durchgehend getan. Die Gewerkschaften haben sich immer wieder über dieses angebliche Verbot des politischen Streiks hinweg gesetzt – zum Beispiel 1986, als die IG Metall zu Kundgebungen während der Arbeitszeit zur Verteidigung des Streikrechts aufrief und rund eine Millionen Gewerkschafter und Gewerkschafterinnen diesem Aufruf folgten. Oder 1996, als die Kohlregierung die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 100 Prozent auf 80 Prozent absenkte. Auch gegen diese Verschlechterung rief die IG Metall zum Streik auf.
In dem Aufruf der IG Metall vom 27. Juni 1996 heißt es:
„Protest ist unser gutes Recht. Demokratie ist keine Feierabend – oder Wochendveranstaltung. Sie macht nicht vor den Werkstoren halt. Aufrufe zu Protestktionen gegen die Sozialabbaupläne der Bundesregierung sind zulässig.“
Dieser Aufruf war ein Aufruf zum politischen Streik. Das Flugblatt mit diesem Aufruf war herausgegeben vom damaligen 1. Bevollmächtigten der IG Metall, Klaus Zwickel, und seinem Stellvertreter, Walter Riester.
Übrigens: Dieser politische Streiks konnte die Verabschiedung des Gesetzes, dass die Lohnfortzahlung von 100 Prozent auf 80 Prozent absenkte, nicht verhindern. Den Erfolg brachte der anschließende “wilde” Streik der Beschäftigten in den Daimler-Werken in Untertürkheim und Bremen. Er dauerte mehrere Tage und zwang den Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Schrempp, auf Verhandlungen zwischen GesamtMetall und der IG-Metall zu drängen, die am Ende zu einem Tarifvertrag führten, der 100 Prozent Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festschrieb und damit die gesetzliche Absenkung zunichte machte. Später wurde auch die gesetzliche Absenkung wieder zurückgenommen.
[1] https://hochschulaktionstag.de/
[2] § 13 BAföG; https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/foerderungsarten-und-foerderungshoehe/was-sind-bedarfssaetze-und-wie-hoch-sind-sie/was-sind-bedarfssaetze-und-wie-hoch-sind-sie.html
[2a] Studierenden können ebenso wie Schülerinnen und Schülern symbolisch streiken – mit einem hohen Symbolwert (siehe die Klimastreiks der Schülerinnen und Schülern) -, sie können aber nicht im juristischen Sinne streiken, da sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen und daher auch nicht die Arbeit niederlegen können.
[3] https://www.wir-fahren-zusammen.de/
[4] https://www.wir-fahren-zusammen.de/
[5] https://www.wir-fahren-zusammen.de/
[6] https://studentsforfuture.info/wirfahrenzusammen
[7] – so die Vorsitzende der britischen Lehrergewerkschaft auf einer Veranstaltung der GEW 2023 in Berlin; im Übrigen: IW 2002: Lesch, Hagen „Streik und Arbeitskampfregeln im internationalen Vergleich“, S. 13; link: https://www.econstor.eu/bitstream/10419/156818/1/iw-trends-v29-i2-a1.pdf
[8] Gallas, Nowak, Wilde „Politische Streiks im Europa der Krise“, Hamburg 2012 S. 180; link: https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/VSA_Gallas_Nowak_Wilde_Politische_Streiks.pdf
[9] Streikregeln in der EU27 und darüber hinaus (beachte Definition pol. Streik S. 13): https://www.etui.org/sites/default/files/08%20Strike%20rules%20in%20the%20EU27%20DE%20R103%20WEB.pdf
[10] siehe Rn. 9
[11] siehe Rn. 8
[12] siehe Rn. 9
[13] “Maßnahmen nach den Artikeln …. dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten. …“ (Artikel 9 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz)
[14] „Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: 1. … 2. …. 3. …. und anerkennen4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, … “. (Teil II Artikel 6 Nr. 4 ESC)
[15] Eine empfehlenswerte Sendung des Deutschlandfunks gibt Einblick nicht nur in diese Person, sondern auch, in welchem Ausmaß das faschistische Arbeitsrecht bis heute das deutsche Arbeitsrecht prägt: “Den Unternehmern treu ergeben – das paternalistische Arbeitsrecht des Hans Carl Nipperdey” vom 24. April 2023, https://www.hoerspielundfeature.de/das-paternalistische-arbeitsrecht-des-hans-carl-nipperdey-100.html
[16] Hueck/ Nipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts 2. Band, Mannheim 1930
[17] ein instruktiver Vortrag von Prof. Dr. Eva Schumann zur Bedeutung der Akademie für Deutsches Recht und die Auswirkungen der Arbeit dieser Akademie auf das Jugendstrafrecht bis heute: https://www.youtube.com/watch?v=07pzqoc_FFQ
[18] Dr. Alfred Hueck, Dr. Hans Carl Nipperdey, Dr. Rolf Dietz „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“, München und Berlin 1934; dies war nicht der einzige Kommentar zum AOG; so existierte auch noch ein Kommentar zum AOG von Mansfeld-Pohl-Steinman-Krause, Berlin 1934
[19] § 65 AOG
[20] AOG Vorbem. zum dritten Abschnitt „Betriebsordnung und Tarifordnung“ Anm. 2
[21] Der Arbeitskräftemangel aufgrund der massiven Aufrüstung führte ab 1938 dazu, dass die Treuhänder der Arbeit immer mehr Höchstarbeitsbedingungen festsetzten; siehe Rüdiger Hachtmann „Auf den Trümmern der Arbeiterbewegung: Arbeitsrecht und Betriebsverfassung 1933 bis 1945“ in: Gün/Hopmann/Niermerg „Gegenmacht statt Ohmacht“, 2020 Hamburg
[21a] Kittner Arbeitskampf S. 535
[22] § 1 AOG 1934 Beck-Verlag Anm. 35
[23] der vollständige Text: “Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen; aber sie sind in bestimmten Grenzen erlaubt, sie sind in der freiheitlichen, sozialen Grundordnung der Deutschen Bundesrepublik zugelassen. Unterbrechungen der betrieblichen Arbeitstätigkeit durch einen solchen Arbeitskampf sind sozialadaequat, da die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit solchen kampf weisen Störungen auf Veranlassung und unter der Leitung der Sozialpartner von jeher rechnen müssen und die deutsche freiheitliche Rechtsordnung derartige Arbeitskämpfe als ultima ratio anerkennt. Es besteht Freiheit des Arbeitskampfes, Streikfreiheit und Aussperrungsfreiheit. Das ergibt sich nicht nur aus der gesamten historischen Entwicklung seit 1869, namentlich aus der wichtigen Regel des § 152 Abs. 1 GewO und der allgemeinen rechtlichen Überzeugung … sondern neuerdings namentlich auch aus § 49 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dort ist im Anschluss an das Verbot der Arbeitskämpfe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausdrücklich bestimmt, dass Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien durch das Verbot nicht berührt werden” (BAG 28.1.1955 – GS 1/54, juris, Rn. 33 ff)
[24] BAG v. 10.12.2002 – 1 AZR/96/02 juris Rn. 38; darauf verweist BAG 24.4.2007 – 1 AZR 252/06 unter B.III.2.a.aa)