Duygu, Fernando und Ronnie waren Rider beim Lieferdienst Gorillas. Ihnen wurde gekündigt, weil sie gestreikt haben. Jetzt kämpfen die drei Unerschrockenen vor den Gerichten für ein besseres Streikrecht.
Zur Zeit liegt der Rechtsstreit beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Gorillas wurde inzwischen vom Lieferdienst Getir aufgekauft. Daher wird der Prozess der drei gegen die Getir Germany GmbH weitergeführt. Selbst wenn sich die Getir Germany GmbH, wie angekündig, aus Deutschland zurückzieht, muss das nicht das Ende der Verfasssungsbeschwerde sein. Denn diese Beschwerde ist von grundsätzlicher Bedeutung. In solchen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht auch dann entscheiden, wenn der Prozessgegener – hier die Getir Germany GmbH – nicht mehr existiert, das heißt im vorliegenden Fall, die Getir Germany GmbH aus dem Handelsregister gelöscht wird.
„Das Verfassungsgericht berücksichtige in Urteilen und Beschlüssen »generell sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände des jeweiligen Falles«, antwortete die Kammer, nach der Bedeutung der Beschwerde gefragt. Diese befinde sich »in Bearbeitung«.“ – berichtet die Junge Welt vom 16. Mai 2024, die beim Bundesverfassungsfgericht nachgefragt hatte.
Die Begründung dafür, dass es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, kann in einem Satz zusammengefasst werden: Das Streikrecht steht insgesamt auf dem Prüfstand.
Im Einzelnen[1]der folgende Artikel von Benedikt Hopmann wurde veröffentlicht in: Die Rote Hilfe 2.2024 S. 13 ff.:
Um zu zeigen, dass das gesamte Streikrecht auf dem Prüfstand steht, sollen zunächst beispielhaft zwei Streiks beschrieben werden, die auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben:
1. Beispiel: Verbandsfreier Streik der Gorillas-Beschäftigten 2021 in Berlin
In Lieferdiensten liefern Rider Waren mit dem Rad aus. Diese Waren wurden vorher von Kunden telefonisch bestellt und von sogenannten Pikern in einem Warenlager zusammengestellt. Rider und Piker des Lieferdienstes Gorillas streikten in Berlin im Oktober 2021, weil Gorillas für die gleiche Arbeit ungleiche Löhne zahlte und zudem Gorillas diese Löhne unpünktlich und unvollständig auszahlte. Die Beschäftigten streikten ohne Aufruf der Gewerkschaft.
Solche verbandsfreien Streiks sollen nach der bis heute geltenden Rechtsprechung verboten sein. Bei den Gorillas-Beschäftigten lief dieses Verbot auf ein generelles Streikverbot hinaus. Denn die Hälfte von ihnen wurde nie länger als ein halbes Jahr beschäftigt, die Arbeitsverträge der anderen Hälfte waren auf ein Jahr befristet und die zuständige Gewerkschaft versprach, erst aktiv zu werden, wenn die Hälfte der Beschäftigten Mitglied in der Gewerkschaft geworden sei. Unter diesen Bedingungen war ein gewerkschaftlicher Streik faktisch unmöglich. Zahlreiche Gorillas-Beschäftigte wurden entlassen, weil sie auf ihr Recht zum Streik nicht verzichten wollten und sich an dem verbandsfreien Streik im Oktober 2021 beteiligten.
Drei reichten gegen ihre Kündigung Klage ein, mit dem festen Willen alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Jetzt hat der Rechtstreit das Bundesverfassungsgericht erreicht. Wir werden sehen, ob das Bundesverfassungsgericht die Sache zur Entscheidung annimmt.
2. Beispiel: Ver.di Warnstreik im März 2024 ein politischer Streik?
Die Gewerkschaft ver.di betreibt zusammen mit Fridays for future (FFF) die Kampagne „Wir fahren zusammen“. Am 1. März 2024 rief ver.di zu einem Warnstreik auf, mit dem sie im Rahmen der Tarifauseinandersetzung ihrer Forderung nach besseren Arbeitsbedingungen Nachdruck verlieh. Am selben Tag beteiligte sie sich im Rahmen des Klimastreiks von FFF an einer gemeinsamen Kundgebung für mehr Klimaschutz und mehr Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr. Die Leipziger Verkehrsbetriebe beantragten deswegen beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Streik von ver.di sei politisch und politische Streiks seien verboten.
Das Arbeitsgericht Leipzig verhalf dem Antrag der Leipziger Verkehrsbetriebe nicht zum Erfolg. Die Forderungen nach Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs seien zwar politische Forderungen und dürften deshalb kein Streikziel sein, doch die politischen Forderungen seien nur auf der Kundgebung mit FFF erhoben wurden und daher kein Streikziel gewesen. Der Warnstreik von ver.di sei also kein politischer Streik gewesen.
In Frankreich undenkbar
In Frankreich wäre ein Rechtsstreit wie der vor dem Arbeitsgericht in Leipzig undenkbar; denn dort ist der politische Streik nicht verboten, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Streik politisch ist oder nicht.
Wir erinnern uns an die großen Streiks gegen die Regierung in Frankreich wegen der Erhöhung des Renteneintrittsalters. In Deutschland waren diese Proteste aus demselben Grund während der Schröder-Regierung nicht über wenige Stunden Arbeitsunterbrechung in der Metallindustrie hinausgegangen. Und selbst dieser Protest soll nach der herrschenden Rechtsmeinung unzulässig gewesen sein.
Undenkbar wäre in Frankreich auch der Rechtsstreit, den die ehemaligen Rider Duygu, Fernando und Ronni ausfechten. Denn in Frankreich sind solche „wilden“ Streiks ebenso wenig verboten wie politische Streiks.
Streiks beschränkt auf Hilfsfunktion zur Durchsetzung von Tarifverträgen
Im Rechtsstreit der Gorillas-Beschäftigten berief sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf die „ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“, wonach „ein Arbeitskampf nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer … Ziele geführt werden kann.“[1] Die Funktion von Streiks sei ausschließlich, bei der Durchsetzung von Tarifverträgen zu helfen.
Weil das Ziel von verbandsfreien und politischen Streiks nicht der Abschluss von Tarifverträgen ist, können sie auch nicht bei der Durchsetzung von Tarifverträgen helfen, und sollen deswegen verboten sein.
Dreh- und Angelpunkt des deutschen Streikrechts ist also die Beschränkung von Streiks ausschließlich auf eine Hilfsfunktion bei der Durchsetzung von Tarifverträgen.
“Arbeitskämpfe im allgemeinen unerwünscht.”
Das Bundesarbeitsgericht legte in seiner Entscheidung des Jahres 1963 die Basis offen, auf der es verbandsfreie Streiks verbot: Arbeitskämpfe seien “im allgemeinen unerwünscht”[2].
„Das Mittel des Streiks ist eine scharfe Waffe. Das verbietet es, das Streikrecht Personen oder Gruppen anzuvertrauen, bei denen nicht die Gewähr dafür besteht, dass sie nur in vertretbarem Umfang davon Gebrauch machen. Eine solche Gewähr ist bei den einzelnen Arbeitnehmern, den Mitgliedern der Belegschaft als solchen und nichtgewerkschaftlichen Gruppen nicht gegeben.”[3]
Der Gewerkschaft wird eine Kontrollfunktion zugeschoben, die sie in eine äußerst unangenehme Konfrontation zu ihren eigenen Mitgliedern bringen kann: “Im Gewande eines angeblichen Streikmonopols der Gewerkschaften werden so die Gewerkschaften zwischen die Stühle gebracht und die Kollegen, die an spontanen Arbeitsniederlegungen teilgenommen haben, der Willkür der Unternehmer ausgeliefert (Kündigung, Schadenersatz!). Für die Gewerkschaft kann es nicht darauf ankommen, die eigenen organisationspolitische Position durch das Rechtswidrigkeitsurteil des Bundesarbeitsgerichts prägen zu lassen”.[4]
Eine Wende ohne Konsequenzen
Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht die Wertung, Arbeitskämpfe seien “im allgemeinen unerwünscht”, die auf den ersten Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Hans Carl Nipperdey zurückgeht, aufgegeben. Das Recht auf Streik wurde als Grundrecht anerkannt: Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik seien “im allgemeinen nicht mehr als „kollektives Betteln“ (Blanpain)”[5].
Doch dieser Wandel hatte keine Konsequenzen für die Beschränkungen des Streikrechts. Es blieb bei der Beschränkung des Streiks auf die Funktion, Tarifverträge durchzusetzen. Es blieb bei dem Verbot des verbandsfreien Streiks. Es blieb bei dem Verbot des politischen Streiks.
Wortlaut, Geschichte und Völkerrecht
Der Wortlaut im Grundgesetz, die Geschichte und die einschlägigen internationalen Verträge verpflichten Deutschland, endlich diese Streikbeschränkungen aufzugeben.
Das Grundgesetz, das in Artikel 9 Absatz 3 die Koalitionsfreiheit garantiert, enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streik darauf beschränkt sein soll, Tarifverträge durchzusetzen. Es geht um die „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“, für deren Wahrung und Förderung Koalitionen gebildet und gestreikt werden kann. Staatlich geregelte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen werden nicht ausgeschlossen. Es ist auch nicht von Gewerkschaften die Rede, sondern nur von „Vereinigungen“.
Die Weimarer Republik war geprägt von politischen Streiks. Sie kannte kein prinzipielles Verbot des verbandsfreien oder politischen Streiks. Sie wurde über einen Generalstreik am 9. November 1918 erzwungen und anderhalb Jahre später durch einen Generalstreik gegen den Kapp-Lütwitz Putsch verteidigt. Der Rathenaustreik im Juni 1922, zu dem alle Gewerkschaften und Arbeiterparteien aufriefen, war ein politischer Streik. Auch noch nach dem 2. Weltkrieg rief der DGB zu einem politischen Generalstreik am 12. November 1948 auf und forderte unter anderem die Überführung der Grundstoffindustrie und Kreditinstitute in Gemeineigentum und die Demokratisierung der Wirtschaft.
Die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit wurde wortgleich aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommen. Dabei bestand im Parlamenta-rischen Rat Einigkeit, dass das Streikrecht durch das Grundgesetz geschützt sein sollte. Eine Initiative der Gewerkschaften, das Streikrecht auf die Gewerkschaften zu beschränken, wurde nicht weiter verfolgt, nicht einmal von der SPD. Die Debatten im parlamentarischen Rat zum politischen Streik hatten nicht das Ziel, generell politische Streiks auszuschließen.
Wie lange wollen wir uns diese Entmündigung noch gefallen lassen?
Sehr früh schon forderten Juristen wie Wolfgang Abendroth die von der Rechtsprechung betriebene ausschließliche Ausrichtung des Streikrechts auf den Abschluss von Tarifverträgen aufzugeben.
Wolfgang Abendroth leitete das Streikrecht aus dem Sozialstaats-, Rechtsstaats- und Demokratieprinzip her[6]. Die Verankerung dieser Prinzipien im Grundgesetz war nach Abendroth eine Reaktion auf die Erkenntnis, dass eine soziale Ordnung in der Weimarer Republik nicht umgesetzt wurde und dies zum Scheitern der Weimarer Republik und schließlich zum Faschismus geführt hatte[7]. sondern auch über die Ausübung solcher Grundrechte wie das Streikrecht.
Diese Konzeption des Streikrechts musste Hans-Carl Nipperdey fernliegen. Nipperdey hatte nicht nur die Einschränkungen des Streikrechts in der Adenauerzeit maßgebend geprägt, er war auch während des Faschismus Kommentator des NS-Arbeitsrechts (AOG) und Mitglied der Akademie deutschen Rechts gewesen[8]. Aufgabe der Akademie deutschen Rechts war laut ihrer Satzung, die Umsetzung des Parteiprogramms der NSDAP in Recht[9]. Eine Konzeption des Streikrechts, die sich auf die antifaschistischen Grundsätze des Grundgesetzes besinnt, wird sich dagegen davon leiten lassen, dass Interessenvertretung nicht nur über die parlamentarische Gesetzgebung gewährleistet sein muss, sondern auch über den Streik als Ausdruck von Demokratie, Selbstbestimmung und Menschenwürde[10].
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg setzte sich auch über die Europäische Sozialcharta[11] hinweg – und das, obwohl der internationale Sachverständigenausschuss[12] und das Ministerkomitee, das die Einhaltung dieser Charta kontrollieren, Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder daran erinnerten, dass das deutsche Streikrecht gegen diese Sozialcharta verstößt. Auch das ILO-Abkommen Nr. 87 und der Sozialpakt der UNO gewährleisten ein Streikrecht über das deutsche Steikrecht hinaus.
Was tun?
Die Antwort auf die Frage “Was tun?” ist sehr einfach:
Wenn es nicht anders geht, verbandsfrei streiken.
Wenn es notwendig ist, politisch streiken.
Nur so können wir die bestehende Entmündigung beenden.
Wir müssen uns über die Konsequenz im Klaren sein, wenn wir erst politisch streiken, wenn es höchstrichterlich erlaubt worden ist. Dann wird es nie erlaubt. Denn das Streikrecht wird in Deutschland durch die Rechtsprechung bestimmt. Diese Rechtsprechung kann sich aber nur ändern, wenn die Gewerkschaften politisch streiken und danach die Gerichte darüber entscheiden müssen. Das Bundesarbeitsgericht darf nicht nur einmal mit einem solchen Fall konfrontiert werden. In den letzten Jahrzehnten wurde es nie mit einem solchen Fall konfrontiert.
Dasselbe gilt für den verbandsfreien Streik. Es gibt nur wenige Fälle, in denen das Bundesarbeitsgericht dazu entschieden hat.
Wir müssen ganz klar sagen:
Das ist nicht unser Recht. Wir finden uns damit nicht ab.
Die Demokratie darf nicht vor den Eingängen zu den Betrieben und Büros enden.
1996, als die Kohlregierung die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 100 Prozent auf 80 Prozent absenkte, rief die IG Metall zum Streik auf. In diesem Aufruf der IG Metall heißt es:
„Protest ist unser gutes Recht. Demokratie ist keine Feierabend – oder Wochendveranstaltung. Sie macht nicht vor den Werkstoren halt. Aufrufe zu Protestktionen gegen die Sozialabbaupläne der Bundesregierung sind zulässig.“
Dieser Aufruf war ein Aufruf zum politischen Streik. Der Aufruf war vom damaligen 1. Bevollmächtigten der IG Metall, Klaus Zwickel, herausgegeben.
Übrigens: Dieser politische Streik konnte die Verabschiedung des Gesetzes, dass die Lohnfortzahlung von 100 Prozent auf 80 Prozent absenkte, nicht verhindern. Den Erfolg brachte der anschließende “wilde” Streik der Beschäftigten in den Daimler-Werken in Untertürkheim und Bremen. Er dauerte mehrere Tage und zwang den Unternehmerverband GesamtMetall zu Verhandlungen mit der IG-Metall, die am Ende zu einem Tarifvertrag führten, der 100 Prozent Lohnfortzahlung im Krankheitsfall festschrieb und damit die gesetzliche Absenkung der Kohlregierung beendete.[13] Später wurde auch die gesetzliche Absenkung wieder zurückgenommen.
Dieses Beispiel zeigt: Verbandsfreie Streiks können eine große Wirkung haben. Um die Rechtsmäßigkeit solcher Streiks geht es in dem Rechtsstreit, den Duygu, Fernando und Ronnie gegenwärtig führen. Sie haben unsere Solidarität verdient. Es geht um eines der wichtigsten Widerstandsrechte, die wir haben. Es geht um unser Recht.[14] Unterstützt die Kampagne #RechtAufStreik[15]!
[1] U.A. LAG Berlin-Brandenburg v. 25.4.2023 – 16 Sa 868/22, Seite 14, 9. Absatz, Entscheidungsgründe unter II.B.b.ff.
[2] BAG vom 20.12.1963 – 1 AZR 428/62 Juris Rn. 71. Es bezog sich damit auf eine Formulierung des großen Senat unter dem Vorsitz von Hans Carl Nipperdey aus dem Jahr 1955 (Großer Seant des BAG v. 28.01.1955 Az.: GS 1/54 unter I.3)
[3] BAG vom 20.12.1963 – 1 AZR 428/62 Entscheidungsgründe B II. 3. e., S. 31 f..
[4] Michael Kittner “Arbeitskampf. Geschichte Recht Gegenwart” München2005, S. 685
[5] BAG v. 106.1980 – 1 AZR 168/79, juris Rn. 22
[6] Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 GG
[7] Abendroth, Wolfgang, Die Berechtigung gewerkschaftlicher Demonstrationen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft, in: Heinz Maus, Friedrich Fürstenberg (Hrsg.), Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie, Aufsätze zur politischen Soziologie, Neuwied, Berlin 1967 (1953), S. 203–230
[8] Bereits Thilo Ramm hat darauf hingewiesen, »daß Wissenschaftler, die wie Alfred Hueck, Nipperdey oder Dersch immerhin zu den anerkannten Vertretern des Arbeitsrechts der Weimarer Republik zählten, als Mitglieder der Akademie für deutsches Recht unter ihrem Präsidenten Hans Frank an den Gesetzentwürfen (der Nazis; R. W.) mitgearbeitet haben« (Nationalsozialismus und Arbeitsrecht. 111: KJ 1968. 5.108 ff (I 14)). Martin Borowsky zu Nipperdey in Kritische Justiz“ (4/2022, S. 399-411); Kritik an dieser Position von Borowsky durch die VDJ: https://www.vdj.de/beitrage-aktuelles/juristen-als-teil-der-funktionselite-des-ns-regimes-kritische-anmerkung-zu-die-ns-belastung-des-bundesarbeitsgerichts-von-martin-borowsky-in-der-kj
[9] „Die Akademie für Deutsches Recht hat nach dem Gesetz die Aufgabe, die Neugestaltung des deutschen Rechtslebens zu fördern und in Verbindung mit den für die Gesetzgebung zuständigen Stellen das nationalsozialistische Programm auf dem gesamten Gebiet des Rechts zu verwirklichen“ (§ 1 Satz 1 der Satzung der Akademie für Deutsches Recht; siehe auch § 2 des Gesetzes über die Akademie für Deutsches Recht v. 11.7.1934, Reichsgesetzblatt Nr. 78 v. 12.Juli 1934, S. 605 f; siehe: https://www.servat.unibe.ch/dns/RGBl_1934_I_605_G_Akademie_Deutsches_Recht.pdf (abgerufen am 18.2.2024)
[10] „Rechtsprechung und Rechtswissenschaft haben die Zwecksetzung der Selbstbestimmung für die Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie als Teil der kollektiv ausgeübten Privatautonomie bereits akzeptiert“ (Theresa Tschenker „Politischer Streik. Rechtsgeschichte und Dogmatik des Tarifbezugs und des Verbots des politischen Streiks“, Berlin, 2023, S. 97 m.w.N.). Däubler-Däubler (2018) Arbeitskampfrecht, Handbuch für die Rechtspraxis. 4. Auflage, Hrsg. Wolfgang Däubler, Baden-Baden § 12 Rn, 24
[11] Art. 6 Nr. 4 RESC
[12] ”conclusions” XX-3 vom 5.12.2014 Germany“, siehe auch die „conclusions“ (Schlussfolgerungen) in den folgenden Jahren unter: https://widerstaendig.de/europaeische-sozialcharta-esc/
[13] Dazu ausführlich: Benedikt Hopmann „Die Gewerkschaft sind wir!“ – Die Streiks im Jahr 1996 zur Verteidigung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit, in: Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung 4/2023
[14] Mehr Informationen zum Thema Streik: https://widerstaendig.de/streik/
[15] Siehe auch: https://rechtaufstreik.noblogs.org/
References
↑1 | der folgende Artikel von Benedikt Hopmann wurde veröffentlicht in: Die Rote Hilfe 2.2024 S. 13 ff. |
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