Der “Staudinger” ist der älteste und ein unter Juristen sehr angesehene Kommentar des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Kommentar wurde 1898, also zwei Jahre vor Inkrafttreten des BGB, von Julius von Staudinger initiiert. Im Folgenden sind Fotokopien der Vorbemerkungen zur Kommentierung der §§ 611 – 630 BGB (Dienstvertrag) von Hans – Carl Nipperdey im Staudinger, 10. Auflage, wiedergegeben. Dabei geht es um die zehn “Grundgedanken zum nationalsozialistisschen Arbeitsrecht”.
Schwierigkeiten bereitet es, das Erscheinungsjahr dieser Vorbemerkungen von Nipperdey zu ermitteln. Die Fotokopien stammen aus Band II, Teil III mit dem Erscheinungsjahr 1943, der die §§ 611 – 740 BGB umfasst. Danach wären die Vorbemerkungen 1943 veröffentlicht worden
Mir liegt von der 10. Auflage jedoch außerdem Band II Teil III Lieferung 5 vor, die die §§ 741 – 822 BGB umfasst. Dort heißt es auf der zweiten Seite wörtlich:
“Von der 10. Auflage liegen vor: … Band II, Teil III: Einzelne Schuldverhältnisse. Lieferung 1: Dienstvertrag (§§ 611 – 630), von Hans Nipperdey. … 480 Seiten. 1939. Geh. RM. 20,-. Lieferung 2: Werkvertrag (§§ 631 – 657), erläutert von K. Kober. 175 Seiten. 1939. Geh. RM. 7,50. Lieferung 3: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 657 – 661, erläutert von K. Kober. §§ 662 – 704, erläutert von Hans Nipperdey, §§ 705 – 709, erläutert von Karl Geiler, 271 Seiten. 1941. Geh. RM. 11,50. Lieferung 4: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 709 – 740), erläutert von Karl Geiler. 181 Seiten. 1941. Geh. RM. 8,00.”
Danach wurden die Vorbemerkungen schon im Jahr 1939 mit der Lieferung 1 veröffentlicht. Das ist am nächstliegendsten. Sonst ergibt die Aufschlüsselung nach Lieferungen mit verschiedenen Erscheinungsjahren keinen Sinn. Im Jahr 1943 müssen dann die Lieferungen 1 bis 4 in einem Buch zusammengefasst (§§ 611 – 740 BGB) und im selben Jahr die Lieferung 5 (§§ 741 – 822 BGB) ausgeliefert worden sein.
Aus alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass Nipperdey seine Vorbemerkungen zum Dienstvertrag in der 10 Auflage schon im Jahr 1939 veröffentlicht hat.
Inhaltsverzeichnis
- Nipperdeys Zusammenfassung des faschistischen Arbeitsrechts im “Staudinger”, 10. Auflage
- Nipperdey im “Staudinger” zur “Betriebsgemeinschaft”
Nipperdeys Zusammenfassung des faschistischen Arbeitsrechts in zehn Grundgedanken
Im „Staudinger“, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. Auflage, fasste Nipperdey das faschistische Arbeitsrecht in zehn Grundgedanken zusammen, die unten in den Kopien aus dem “Staudinger” nachzulesen sind.
Den „Ersten Grundgedanken“ nennt Nipperdey: „Beseitigung des kollektiven Arbeitsrechts“. Nipperdey beginnt diesen „Grundgedanken“ mit folgenden Satz: “Im Verfolg der revolutionären Entwicklung, die mit der Beseitigung der freien Gewerkschaften am 2. April 1933 begann, wurden 11 der bisher wichtigsten Gesetze des Kollektivarbeitsrechts aufgehoben.“ Dann zählt Nipperdey ungerührt auf: “ Koalitionsrecht, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen, …“[1]H. C. Nipperdey in Staudinger, 10. Auflg., 1939, Vorbemerkung Dienstvertrag, Rn. 283 Was Nipperdey als eine „revolutionäre Entwicklung, die mit der Beseitigung der Gewerkschaften am 2. April 1933 begann“, beschreibt, war die Zerschlagung der Gewerkschaften, die Verfolgung und Inhaftierung zahlloser Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter und die Zerstörung aller Rechte, die sich die Beschäftigten über Jahrzehnte erkämpft hatten.
Nipperdey rechtfertigt die Beseitigung von Gewerkschaften und kollektivem Arbeitsrecht so: „Das Kollektivrecht, das aufbaute auf Koalitionen, deren Existenz durch den Gedanken des Klassenkampfes bedingt war, die in dem Partner den grundsätzlichen Gegenspieler sahen, dessen Interesse notwendig im Widerspruch zu den eigenen stehen müssten, trat immer stärker in Gegensatz zu den Bedürfnissen der Volksgemeinschaft.“ Und weiter: „Die Vereinbarung der Arbeitsbedingungen … entbehrte der Elastizität, nahm nicht hinreichend Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Wirtschaftlichkeit des einzelnen Betriebes …“[2]Nipperdey.a.a.O., Rn. 283 Das ist der Kern dessen, was Nipperdey die „Bedürfnisse der Volksgemeinschaft“ nennt: Die durch keine Gewerkschaft, keinen Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarung eingeschränkte Herrschaft des Kapitals. Diese „Volksgemeinschaft“, die jeden Interessengegensatz leugnet, ist die ungehemmte Herrschaft des Kapitals.
Dem “Zweiten Grundgedanken” gibt Nipperdey die Überschrift: “Überwindung des Klassenkampfs durch den Gemeinschaftsgedanken”. Nipperdey führt den “grundlegenden Satz” aus § 1 AOG an, “daß der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Arbeiter und Angestellten als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung des Betriebes und zum Nutzen von Volk und Staat arbeiten. … Es gilt die Überwindung des Gegensatzes von Unternehmer und Arbeiter, die beide schicksalsmäßig an den Betrieb gebunden sind, dessen Förderung ihrer beider Lebensaufgabe ist. Und wenn diese Betriebsförderung … als Dienst an der Nation aufgefasst wird, bedeutet dies die Überwindung der Interssengegensätze in einer wahren Synthese.”[3]Nipperdey.a.a.O., Rn. 284
Den „Vierten Grundgedanken: Das Führerprinzip“ lässt Nipperdey mit folgendem Satz beginnen: „Ein weiteres Grundprinzip des Gesetzes ist die Übertragung des im Frontsoldatentum des Weltkrieges und in der Zeit des nationalsozialistischen Kampfes um die Macht herausgearbeiteten Führergedankens in den Betrieb, das heißt in die Betriebsgemeinschaft.”[4]Nipperdey.a.a.O., Rn. 286 Siehe dazu auch die Leitsätze der verschiedenen Betriebsrätegesetze bzw. Betriebsverfassungsgesetze im Vergleich.
Im Folgenden die zehn “Grundgedanken des nationalsozialistiscchen Arbeitsrechts”, verfasst von Hans Carl Nipperdey und über vier Seiten im Staudinger, 10. Auflage, 1939, veröffentlicht (Seiten 960 – 963):
Hans Carl Nipperdey zur Betriebsgemeinschaft
Nipperdey verwendet während des Faschismus den Begriff “Betriebsgemeinschaft”, der “den Unternehmer als Führer des Betriebes und die Beschäftigten als Gefolgschaftsangehörige umfasst”, und verwendet diesen Begriff “Betriebsgemeinschaft” ungebrochen in der Kommentierung 1958 “als eine schicksalmäßige Verbundenheit aller im Betrieb Tätigen” weiter:
Nipperdey zur “Betriebsgemeinschaft” im “Staudinger”, Kommentar des Bürgerlichen Gesetzbuches, 10. Auflage, 1939.
Den „Vierten Grundgedanken: Das Führerprinzip“ lässt Nipperdey mit folgendem Satz beginnen: „Ein weiteres Grundprinzip des Gesetzes ist die Übertragung des im Frontsoldatentum des Weltkrieges und in der Zeit des nationalsozialistischen Kampfes um die Macht herausgearbeiteten Führergedankens in den Betrieb, das heißt in die Betriebsgemeinschaft.”(siehe oben: Nipperdeys Zusammenfassung des faschistischen Arbeitsrechts in zehn Grundgedanken[5]Nipperdey.a.a.O., Rn. 286.)
Nipperdey zur Betriebsgemeinschaft im “Staudinger”, Kommentar des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), 11. Auflage, 1958:
Nipperdey verwendet den Begriff “Betriebsgemeinschaft”, der schon in seiner Kommentierung im Jahr 1943 eine zentrale Funktion einnimmt, ungebrochen in der Kommentierung 1958 “als eine schicksalmäßige Verbundenheit aller im Betrieb Tätigen” weiter.[6]H. C. Nipperdey in Staudinger, 11. Auflg. 1958, Vorbemerkung Dienstvertrag, Rn. 38
Siehe dazu auch die Leitsätze der verschiedenen Betriebsrätegesetze bzw. Betriebsverfassungsgesetze im Vergleich.


