Pressefreiheit in unserem Land?

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– Wie sich Werner Rügemer erfolgreich gegen Verfälschungen seines Artikels über den Rheinmetall-Konzern wehrte –

Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die Pressefreiheit für eine Demokratie unentbehrlich. Wie ist es um die Pressefreiheit in unserem Land bestellt?

Die Antwort auf diese Frage soll an einem konkreten Beispiel entwickelt werden.

Der Chefredakteur der Berliner Zeitung beauftragte 2023 Werner Rügemer einen Artikel über den Rüstungskonzern Rheinmetall zu schreiben. Rügemer schickte seinen fertigen Artikel an die Redaktion mit dem vorsorglichen Hinweis, dass jegliche Änderungen mit ihm abgesprochen werden müssen. Der Artikel erschien am 10. April 2023 online unter dem Titel: Umweltschonend, nachhaltig, bald CO2-frei. Wie der Rüstungskonzern Rheinmetall mit den USA in weltweite Kriege zieht.

Werner Rügemer beschrieb in den letzten Absätzen die parteiübergreifende Lobbyarbeit für diesen Konzern, indem er den politischen Einfluss von mehreren Personen und ihre Verflechtung[1]diesen Begriff verwendet das LG Köln in seiner Entscheidung vom 10.08.2023, Az.:14 O 144/23, Rn.45. In LG Köln v. 15.05. 2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61 spricht es von Verbindungen mit dem Rüstungskonzern unter die Lupe nahm.

Über Dirk Niebel heißt es: Rheinmetall holte 2014 den ehemaligen FDP-Generalsekretär Dirk Niebel in die Düsseldorfer Zentrale, als Leiter für Internationale Strategieentwicklung und Regierungsbeziehungen. Er war vorher Mitglied im Bundessicherheitsrat. Vor allem: Niebel war von 2009 bis 2013 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. So errichtete der Konzern Filialen etwa in Südafrika, Malaysia, Indien, Brasilien, Mexiko, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Usbekistan.

Über den Verteidigungsminister Pistorius schrieb Rügemer:  … der neue Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) kommt aus Niedersachsen. Hier hat Rheinmetall die meisten Standorte. Das Bundesland wurde für die Osterweiterung der NATO immer wichtiger. Der Maritim-Stützpunkt Wilhelmshaven ist mit 9.500 Mann/Frau der größte Bundeswehrstandort überhaupt, bereitgemacht für US-Militär in Richtung Osteuropa und für dortige NATO-Manöver, aber auch für die zunehmend globalen Aktivitäten der Bundeswehr. Das in der Nähe von Unterlüß gelegene Munster beherbergt den größten Heeres-Übungsplatz der Bundeswehr. Und Bergen-Hohne im Landkreis Celle ist einer der größten NATO-Übungsplätze in Europa, vor allem für Panzer-Schießübungen.

… Pistorius gehörte zu den SPD-Politikern, die im Sinne Willy Brandts für eine Friedens- und Energiepolitik mit Russland eintraten. Doch mit Beginn des Ukraine-Krieges bereute er sofort seine „trügerische Hoffnung“. Wendehälse mit schlechtem Gewissen sind für Richtungswechsel besonders geeignet.

Diesen letzten Satz strich die Berliner Zeitung schon vor der Erstveröffentlichung.

Zu Henning Otte schrieb Werner Rügemer: „Henning Otte (CDU) vertritt den Wahlkreis Celle. Da liegt der größte Produktionsstandort von Rheinmetall, Unterlüß. Mit dem Aufstieg von Rheinmetall wurde Otte 2014 verteidigungspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, auch Mitglied der Parlamentarischen Versammlung der NATO. 2022 wurde Otte der Stellvertreter Strack-Zimmermanns im Verteidigungsausschuss.“

Hier strich die Berliner Zeitung die beiden ersten Sätze, so dass die Verflechtung Ottes mit dem Rüstungskonzern nicht mehr erkennbar war. Die beiden Sätze löschte die Berliner Zeitung erst nach der Erstveröffentlichung.

Zu Agnes Strack-Zimmermann hatte Werner Rügemer geschrieben: „Während Niebel diskret vorgeht, wurde die Journalistin Agnes Strack-Zimmermann (FDP) zur bekanntesten Rüstungs- und Kriegslobbyistin. Sie ist im Präsidium von FKH und DWT. Von 2008 bis 2014 war sie FDP-Fraktionsvorsitzende und Erste Bürgermeisterin in Düsseldorf, dem Rheinmetall-Konzernsitz. Seit 2014 ist sie Vorsitzende des FDP-Kreisverbands in Düsseldorf. So wurde sie Vorsitzende des Verteidigungsausschusses im Deutschen Bundestag.“

Die Berliner Zeitung löschte gleich diesen ganzen Absatz und damit den gesamten Text über die bekannteste Rüstungs- und Kriegslobbyistin, ebenfalls nach der Erstveröffentlichung.

Zu allem Überfluss ergänzte die Redaktion den Artikel von Werner Rügemer noch durch eine Anmerkung, in der sie darauf hinwies, dass in einer vorherigen Version dieses Textes auf die losen Verbindungen zwischen Henning Otte, Strack Zimmermann und Rheinmetall eingegangen worden sei. „Die Ausführungen waren irreführend, daher haben wir sie gelöscht.“

Das passte nicht zu dem Auftrag des Chefredakteurs, einen Artikel über Rheinmetall zu schreiben, und sich dabei auch – so ausdrücklich die Bitte – mit der Frage zu befassen, wer den Rüstungskonzern Rheinmetall politisch unterstützt.[2]LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 8, 61 Rügemer hatte dazu wichtige Tatsachen angeführt und Agnes Strack-Zimmermann als bekannteste Rüstungs- und Kriegslobbyistin beschrieben. Die Berliner Zeitung hatte bestellt und Rügemer hatte geliefert. Was also hatte die Redaktion veranlasst, genau die Ausführungen zu löschen, die der Chefredakteur bestellt hatte?

Dieses Rätsel wäre für immer ungelöst geblieben, wenn nicht Werner Rügemer gegen die Berliner Verlag GmbH, die die Berliner Zeitung verlegt, geklagt hätte.

In diesem Prozess stellte sich heraus, dass Agnes Strack-Zimmermann über einen Anwalt der Kanzlei Schertz Bergmann vom Berliner Verlag eine Gegendarstellung verlangt hatte. Daraufhin hatte der Verlag einen Vergleich mit Frau Strack-Zimmermann vereinbart.[3]LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61 Der hatte zu den Änderungen in Rügemers Artikel und zu der Anmerkung der Redaktion geführt. Rügemers Ausführungen waren also nicht irreführend, wie die Redaktion in ihrer Anmerkung zu Rügemers Artikel geschrieben hatte, sondern so zielführend, dass sie Frau Agnes Strack-Zimmermann nicht mehr ertragen konnte. Deswegen hatte sie gegen den Berliner Verlag einen Anwalt in die Schlacht geschickt.

Vergeblich.

Werner Rügemer verklagte den Berliner Verlag, weil die Redaktion der Berliner Zeitung seinen Artikel ohne seine Zustimmung geändert und damit seine Urheberechte verletzt hatte. Rügemer gewann den Prozess[4]LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23. Der Artikel durfte nicht ohne Zustimmung des Autors geändert werden. Am 15. Mai 2025 verurteilte das Landgericht Köln den Verlag zusätzlich, Ersatz für den immateriellen Schaden[5]dreifaches Honorar, 1.200 € , im Sinne einer Genugtuungs- und Präventionsfunktion , LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 75, 78 zu zahlen, der Werner Rügemer aufgrund der Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte entstanden war.[6]Entschädigung wegen “Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse”, LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 75 Der Berliner Verlag legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein [7]OLG Köln Az.: 6 U 84/25. Nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, nahm der Verlag seine Berufung zurück. Damit war das Urteil des Landgerichts Köln rechtskräftig.

Das Landgericht Köln musste für seine Entscheidung eine Interessenabwägung vornehmen, also die große Waage der Justiz heranziehen. Dabei werden die Interessen der streitenden Parteien gegeneinander abgewogen. Es muss entschieden werden, welche Interessen auf die Waagschale der einen Partei und welche Interessen auf die Waagschale der anderen Partei geworfen werden müssen und wie stark die einzelnen Interessen auf den beiden Waagschalen zu gewichten sind. Die Partei, zu deren Gunsten sich am Ende die Waage neigt, hat gewonnen.

Im vorliegenden Rechtstreit musste das Gerichte die Interessen des Autors Werner Rügemer und des Berliner Verlages gegeneinander abwägen.[8]Diese Interessenabwägung findet sich in beiden Entscheidungen des Landgerichts Köln: LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23, Rn. 47 f., LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61ff, insbesondere Rn. … Continue reading Werner Rügemer wurde durch die veränderte Fassung ein Text zugeordnet , der in dieser Fassung nicht von ihm stammt. Aufgrund dessen musste er ggf. mit Kritik rechnen, etwa weil er nicht ausreichend recherchiert und die Beziehungen von Frau Strack-Zimmermann zu Rheinmetall nicht ausreichend kritisch beleuchtet hätte. Was die Berliner Zeitung mit Werner Rügemer gemacht hatte, ist also Rufschädigung. Das Interesse des Berliner Verlages bestand darin, nicht durch Frau Agnes Strack-Zimmermann verklagt zu werden. Die Prozessaussichten von Frau Strack-Zimmermann waren allerdings nicht nur “völlig unklar”, wie das Gericht sehr vorsichtig formulierte, sie waren miserabel. Die Charakterisierung von Strack-Zimmermann als bekannteste Rüstungs- und Kriegslobbyisten war eine zulässige Meinungsäußerung.[9]Die Drohung von Strack-Zimmermann ist daher eher als eine Einschüchterung unter Missbrauch des Rechts zu werten. Die Streichung der Sätze, die sich auf Pistorius und Otte bezogen, hätte … Continue reading. Das Gericht konnte das aber am Ende offen lassen. Denn in jedem Fall hätte die Redaktion der Berliner Zeitung die Zustimmung Werner Rügemers zu den Änderungen einholen müssen. Hätte der Autor nicht zugestimmt, hätte die Redaktion immer noch “den Artikel im Gesamten von ihrem Online-Auftritt entfernen können. Ihr wäre in diesem Fall lediglich ein Schaden in Höhe des gezahlten Honorars von 400,00 € entstanden” – so das Gericht. Damit ist für das Gericht das Interesse des Verlags, nicht durch Strack-Zimmermann verklagt zu werden, „im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur“ und „nicht so wichtig“. Indem die Redaktion der Berliner Zeitung eine Nachfrage bei dem Autor Rügemer unterließ, gab sie „ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen“ des Autors. Das Urheberrecht des Autors wurde damit in so schwerwiegender Weise beeinträchtigt, dass die Interessen des Autors gegenüber den Interessen der Zeitung überwiegen.

Indem die Berliner Zeitung den Artikel, den sie selbst in Auftrag gegeben hatte, einseitig änderte, zog sie eine Rufschädigung des Rüstungskritikers Werner Rügemer einem Konflikt mit der Rüstungsverfechterin Strack-Zimmermann vor. Den Prozess mit der Rüstungsbewürworterin hätte die Zeitung gewinnen können. Den Prozess mit dem Rüstungskritiker verlor sie. Das Gericht verpflichete die Berliner Zeitung, den gekürzten Artikel nicht mehr in der Öffentlichkeit zu verbreiten und Werner Rügemer in Geld zu entschädigen.

Der Berliner Verlag versuchte sich im Prozess mit dem Argument zu verteidigen, es sei ständige Branchenübung im Zeitungswesen, redaktionelle Änderungen ohne weitere Absprachen vorzunehmen[10]LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23, Rn. 49. Doch sie musste sich vom Landgericht Köln belehren lassen, dass die Änderungen in Rügemers Text eben nicht nur redaktionelle Änderungen waren. Dass solche Änderungen ohne Zustimmung des Autors im Zeitungswesen ständige branchenübliche Übung sind, bestätigt Jochen Zenthöfer in der FAZ: „… solche Redigate erfolgen tagtäglich, nicht nur bei nahendem Redaktionsschluss.“ (FAZ v. 22.07.2025). Zenthöfer meint, dass diese Gerichtsentscheidung “die redaktionellen Abläufe deutscher Medien massiv beeinflussen kann“.

Es ist allerdings auch möglich, dass diese Praxis wie bisher fortgesetzt wird, obwohl sie rechtswidrig ist. Noch nie hat ein „freier“ Autor eine solche Klage erhoben. Das ist kein Zufall. Werner Rügemer selbst gibt zu bedenken: „Und wenn die „Freien“ dann vor Gericht gehen, kriegen sie keine Aufträge mehr. Oder?“[11]Werner Rügemer, Freier Autor siegt gegen „Berliner Zeitung in: Menschen machen Medien, 28.04.2026, https://mmm.verdi.de/beruf/freier-autor-siegt-gegen-berliner-zeitung-107479/, abgerufen am … Continue reading

Ähnliches gilt für Journalisten, die als abhängig Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag in einem Zeitungsverlag arbeiten. Weil Urheberpersönlichkeitsrechte höchstpersönlich sind, kann auf sie in einem Arbeitsvertrag nicht verzichtet werden und sie können auch nicht auf den Verlag übertragen werden. Damit können sich Journalisten auch als „Arbeitnehmer“ gegen entstellende oder verfälschende  Veränderungen ihres Werkes wehren. Doch wie für „Freie“ gilt auch für Journalisten als „Arbeitnehmer“, dass ihre Arbeit ihre Existenzgrundlage ist. 

Nun könnte eingewendet werden: Warum wird die Berliner Zeitung an den Pranger gestellt? Sie veröffentlicht doch auch ganz gute Artikel, die man so in anderen Zeitungen nicht lesen kann. Die Berliner Zeitung veröffentlicht manchmal gute Artikel, manchmal auch weniger gute. Darum geht es nicht. Es geht nicht darum, die Berliner Zeitung an den Pranger zu stellen. Es geht um diesen Fall als Beispiel.

Das Gericht wies in der Interessenabwägung darauf hin, dass einem Verlag auch dann, wenn er für Änderungen die Zustimmung des Autor einholen muss, noch genug Möglichkeiten hat, seinen Einfluss auf den Inhalt einer Zeitung geltend zu machen – zum Beispiel indem er den Artikel im Gesamten nicht veröffentlicht.  

Damit ist klar, wer am Ende das Sagen hat. Jedenfalls nicht die Leserschaft und auch nicht die Journalisten, die die Artikel schreiben. Die Eigentümer entscheiden, wer Chefredakteur wird und der Chefredakteur entscheidet, was veröffentlicht wird. Damit bestimmen also die Eigentümer den Inhalt der Zeitung. Das gilt überall in der Produktion. Über das “Ob” und “Was” der Produktion entscheiden die Eigentümer. Der Journalist Paul Sethe sagte 1965 über die Pressefreiheit: „Pressefreiheit ist die Freiheit von zweihundert reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten.“ [12]in einem Leserbrief im Spiegel vom 5. März 1965

Zudem legte der Prozess offen, wie Pressefreiheit eingeschränkt wird, ohne dass der ahnungslose Leser je davon erfährt.

Die erfolgreiche Klage Werner Rügemers zeigt jedoch auch, dass die Verfügungsrechte des Verlages über die Artikel von Journalisten durch deren Urheberpersönlichkeitsrechte in besonderer Weise eingeschränkt werden. Über diesen Hebel kann ein Journalist erzwingen, dass wesentliche Änderungen an seinem Artikel nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Insoweit verteidigte Werner Rügemer auch die Pressefreiheit, die die Berliner Zeitung nicht verteidigen wollte. Sie veröffentlichte den Originaltext nie.

Wir hatten eingangs die Frage gestellt: „Wie ist es um die Pressefreiheit in unserem Land bestellt?“ Die Antwort kann nur lauten: Es gibt kein Pressefreiheit, weil es nicht unser Land ist.

Nur der Aufbau einer kollektiven Gegenmacht ist in der Lage, eine Presse zu erzwingen, die von privaten Unternehmen und einer diesen Unternehmen ergebenen Politik unabhängig ist. Erst dann kann eine Presse frei, kritisch und informativ sein.

Hinweis: Die Aussage oben im zweiten Satz dieses Beitrag ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62, entnommen((siehe: https://opinioiuris.de/entscheidung/1427, dort Rn. 38, abgerufen am 15.05.2026),)

References

References
1 diesen Begriff verwendet das LG Köln in seiner Entscheidung vom 10.08.2023, Az.:14 O 144/23, Rn.45. In LG Köln v. 15.05. 2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61 spricht es von Verbindungen
2 LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 8, 61
3 LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61
4 LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23
5 dreifaches Honorar, 1.200 € , im Sinne einer Genugtuungs- und Präventionsfunktion , LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 75, 78
6 Entschädigung wegen “Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse”, LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 75
7 OLG Köln Az.: 6 U 84/25
8 Diese Interessenabwägung findet sich in beiden Entscheidungen des Landgerichts Köln: LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23, Rn. 47 f., LG Köln 15.5.2025 Az.: 14 O 442/23, Rn. 61ff, insbesondere Rn. 64
9 Die Drohung von Strack-Zimmermann ist daher eher als eine Einschüchterung unter Missbrauch des Rechts zu werten. Die Streichung der Sätze, die sich auf Pistorius und Otte bezogen, hätte Strack-Zimmermann schon deswege nicht gerichtlich geltend machen können, weil sie insoweit nicht selbst betroffen war; es fehlte das Rechtsschutzbedürfnis. Siehe auch Stefanie Egidy, Einschüchterung ist das Ziel, OBS-Arbeitspapier, 19.03.2025, https://www.otto-brenner-stiftung.de/was-wir-tun/publikationen/einschuechterung-ist-das-ziel/#c298, abgerufen am 15.05.2026.
10 LG Köln 10.8.2023, Az.: 14 O 144/23, Rn. 49
11 Werner Rügemer, Freier Autor siegt gegen „Berliner Zeitung in: Menschen machen Medien, 28.04.2026, https://mmm.verdi.de/beruf/freier-autor-siegt-gegen-berliner-zeitung-107479/, abgerufen am 14.05.2026
12 in einem Leserbrief im Spiegel vom 5. März 1965