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„Rasse“

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Der Begriff „Rasse“ in einem Gesetz führt zu einem nicht auflösbaren Widerspruch. Diesen Widerspruch beschreibt Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrecht am Beispiel des Art. 3 GG so: „So heißt es in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG gegenwärtig: „Niemand darf wegen … seiner Rasse, … benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Danach müssen Betroffene im Fall rassistischer Diskriminierung geltend machen, aufgrund ihrer „Rasse“ diskriminiert worden zu sein; sie müssen sich quasi selbst einer bestimmten „Rasse“ zuordnen und sind so gezwungen, rassistische Terminologie zu verwenden. Das Deutsche Institut für Menschenrecht empfiehlt, den Begriff „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG zu streichen und die Regelung wie folgt zu fassen:

„Niemand darf rassistisch oder wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“.

Das Verbot der Diskriminierung wegen der „Rasse“ wurde in das Grundgesetz in expliziter Abgrenzung zur rassistischen Ideologie und monströsen Vernichtungspolitik des Nationalsozialismus aufgenommen  – ebenso wie in internationale Menschenrechtsdokumente wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die UN-Anti-Rassismus-Konvention. …  Es allein bei einer Streichung des Begriffs „Rasse“ zu belassen, ist nicht ausreichend, weil damit der Schutzbereich verengt würde. Zudem ist es zur Bekämpfung von Rassismus gerade notwendig, dass die Verfassung diesen beim Namen nennt und sich klar davon distanziert“[1].


[1]  Hendrik Cremer „Ein Grundgesetz ohne „Rasse““, Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin,  April 2010; zum Herunterladen unter https://www.humanrights.ch/de/ipf/menschenrechte/rassismus/dossier/was-ist-rassismus