Wie kommt das Finanzamt zu der Auffassung, ein Aufruf zur Blockade eines Nazi-Aufmarsches sei unvereinbar mit dem Respekt vor der Meinungsäußerungsfreiheit? 

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4. November 2020 von benhop

Das Finanzamt übernahm die Meinung des bayrischen Verfassungsschutzes. Dessen Meinung teilte auch das Verwaltungsgericht München. Hintergrund dieser Rechtsmeinung ist eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das seine Rechtsmeinung in einem „in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte beispiellosen Konflikt[1] Battis/Grogoleit „Die Entwicklung des versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes – eine Analyse der neuen BVerfG-Entscheidungen“ NJW 2001, 2051, 2053 mit dem Oberverwaltungsgericht NRW durchsetzte.

Im Einzelnen:

a. Konkret wird der VVN-BdA vorgeworfen, sie habe dazu aufgerufen den Naziaufmarsches in Dresden im Jahr 2010 zu blockieren. Dazu haben wir schon Stellung genommen; der VVN-BdA ist nichts vorzuwerfen.

Zudem gab es einen von zahlreichen Organisationen unterstützten Aufruf vom 13.2.2010, der lautete: „Dresden kein Naziaufmarsch – Gemeinsam blockieren!“ und zur Begründung hieß es: „Im Jahr 2009 marschierten fast 7000 Nazis durch unsere Stadt. Ihr Ziel ist es, die Verbrechen des Nazi-Regimes zu leugnen und Nazi-Deutschland zum eigentlichen Opfer des 2. Weltkrieges um zu deuten. Wir aber wissen: Der verbrecherische Krieg ging von Nazi-Deutschland aus und kehrte 1945 nach Dresden zurück“. Und weiter: „Nie wieder werden wir den AnhängerInnen des verbrecherischen Nazi-Regimes unsere Städte überlassen!“. Für die Gegen-Demonstrierenden kam es darauf an, dass Nazis aus ganz Europa in Dresden demonstrieren.

Für das Verwaltungsgericht München war es jedoch genau umgekehrt. Dem Verwaltungsgericht reichte es, dass die Versammlung genehmigt wurde und die Gegendemonstranten diese genehmigte Versammlung blockieren wollten. Dem Verwaltungsgericht kam es erkennbar nicht darauf an, dass die Ausgangsdemonstration ein Naziaufmarsch war. Von dieser Position aus entwickelt es folgende Wertung der Blockaden von Nazi-Aufmärschen: „Die …. oft geäußerte Parole „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen“ … erscheint damit in einem anderen Licht. Wie der Beklagte (das ist der bayrische Verfassungsschutz, Anmerkung des Autors) zutreffend ausführt, dient die Parole schlicht der Bekämpfung und Diskreditierung missliebiger anderer Meinungen.”[34]

Die Gegenposition zu dieser Meinung des Verwaltungsgerichts München: Die Demonstranten haben mit zivilgesellschaftlichen Mitteln nur das getan, was Aufgabe des Staates gewesen wäre. Der Staat hätte diese Demonstration von mehreren tausend Nazis am 13.2.2010 in Dresden aus Anlass des 65. Jahrestages der alliierten Bombardierung verbieten müssen. Das eröffnet eine andere Sicht auf die Blockadeaktionen: Sie blockierten eine Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit, die es für die Nazis in Dresden nicht hätte geben dürfen.

b. Die Frage, ob die Zulassung von Nazi-Aufmärsche verfassungswidrig ist, hatte im Jahr 2001 und in den Folgejahren zu einem „in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte beispiellosen Konflikt“[35] geführt, der bis heute nicht wirklich beendet ist. Immer wieder wurden Entscheidungen, in denen das Oberverwaltungsgerichts NRW behördliche Verbote von Nazi-Aufmärsche bestätigt hatte, vom Bundesverfassungsgericht kassiert. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgericht NRW bleiben ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rechtsprechung und bis heute aktuell.

Das Oberverwaltungsgericht NRW sah die Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verfassung immanent begrenzt, weil das Grundgesetz eine antifaschistische Ausrichtung habe. Diese antifaschistische Ausrichtung verlange demonstrative Meinungsäußerungen, die die  nationalsozialistische Diktatur, ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen, auch dann zu verbieten, wenn (noch) kein Straftatbestand erfüllt ist. Dagegen erkannte das Bundesverfassungsgericht nur die im Strafgesetzbuch bestimmten Grenzen an (Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen usw.). Nur wenn eine Meinungsäußerung strafbar sei, könne eine Versammlung mit diesem Inhalt verboten werden. Gleichzeitig hob das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichthof auf. Der hessische Verwaltungsgerichtshof sah in dem Motto „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht sah diesen Straftatbestand nicht erfüllt und begründete das in folgender Weise: Nach Ansicht des hessischen Verwaltungsgerichthofes werde mit dem Motto in Anknüpfung an die Herrenrassen-Ideologie des nationalsozialistischen Gedankenguts gesagt, dass „die deutsche Bevölkerung in der Knechtschaft der im Bundesgebiet ansässigen Ausländer“ leben müsse. Angesichts der Mehrdeutigkeit des Mottos hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts jedoch mit der von den Veranstaltern geltend gemachten Deutungsalternative auseinandersetzen müssen. Danach soll sich mindestens der zweite Teil des Mottos, dass man nicht Knecht der Fremden sein möchte, auf eine in der Zukunft mögliche, von ihnen abgelehnte Entwicklung beziehen.

Das Bundesverfassungsgericht verbietet also demonstrative Meinungsäußerungen von Nazis nur dann, wenn sie einen Straftatbestand wie etwa Beleidigung, Volksverhetzung usw. erfüllen und legt gleichzeitig diese Meinungsäußerungen so aus, dass etwa der Straftatbestand Volksverhetzung nur selten erfüllt ist.     

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Position mit der herausragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit: „Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend“[44]. Und: „Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren“[45].  Aber die “plurale Demokratie” der Weimarer Republik konnte den folgenden Hitler-Faschismus nicht verhindern. Diese historische Tatsache bleibt auch 75 Jahre nach dem Ende des deutschen Faschismus und des 2. Weltkrieges aktuell. Sie war das Fundament, auf dem das Grundgesetz beschlossen wurde: Antifaschismus als Verfassungsauftrag. Das wird in den Begründungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts unter dem Vorsitz von Dr. Michael Bertrams mit den entsprechenden Konsequenzen berücksichtigt.

Hier zu den Einzelheiten der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, des hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts, das sowohl die Entscheidung aus NRW als auch die aus Hessen kippte.

Der Streit wurde mit einem Beitrag des Bundesverfassungsrichters Hoffmann-Riem und einer Erwiderung von Dr. Bertrams in der Frankfurter Rundschau fortgesetzt:

Hoffmann-Riem gab seiner Veröffentlichung die Überschrift „Die Luftröhre der Demokratie“ – eine pointierte Formulierung, um Bedeutung und Funktion der Demonstrationsfreiheit zu veranschaulichen. Die Unterüberschrift seines Artikels lautete: „Der Rechtsstaat ist stark genug, um auch die Demonstrationsfreiheit für Neonazis auszuhalten“. Damit war auch schon die Kernaussage des Artikels zusammengefasst. Für die Demonstrationsfreiheit von Neonazis soll nicht gelten: ‘Wehret den Anfängen!’, sondern: ‘Das muss der Rechtsstaat aushalten!’

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Bertrams fasste in seiner Erwiderung seine Position so zusammen: “Für den demokratischen Willensbildungsprozess sind die vom Grundgesetz geächteten Anschauungen von Neonazis ohne Bedeutung. Speziell diesen Anschauungen hat das Grundgesetz mit seinem historischen Gedächtnis eine klare Absage erteilt. Mit anderen Worten: Die Freiheit des Andersdenkenden ist ein hohes Gut. Diese Freiheit muss in der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes aber dort ihre Grenze finden, wo der Versuch unternommen wird, das menschenverachtende Gedankengut des Dritten Reiches wiederzubeleben. Handelt es sich bei der Demonstrationsfreiheit um die “Luftröhre der Demokratie”, dann gehen – um im Bild zu bleiben – Neonazis der Demokratie an die Gurgel. Eine wehrhafte Demokratie muss dem entgegentreten und dafür sorgen, dass ihr nicht irgendwann von geschichtsblinden Barbaren die Luft zum Atmen genommen wird“. Hier der Streit in der Frankfurter Rundschau im Detail.

c. In der Folgezeit wurden insbesondere die Nazi-Kundgebungen in Wunsiedel, wo Hitlers Stellvertreter Hess beerdigt war, immer größer. Sie konnten aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht verboten werden. Die ganz überwiegende Mehrheit im Bundestag wollte jedoch nicht weiter tatenlos zusehen und beschloss eine Ergänzung des Verbots der Volksverhetzung  im Strafgesetzbuch[47]. Das führte zu einem Verbot der Nazi-Aufmärsche in Wunsiedel.

Im Jahr 2009 erklärte das Bundesverfassungsgericht dieses Verbot der Nazi-Aufmärsche in Wunsiedel und auch die unter anderem dafür geschaffene Ergänzung im Strafgesetzbuch für verfassungskonform[48].  

d. Ob damit in der Sache der Konflikt beendet ist, der 2001 zwischen dem Oberverwaltungsgericht NRW und dem Bundesverfassungsgericht begann, wird kontrovers diskutiert[49]. Es ist unstreitig, dass die Ergänzung im Strafgesetzbuch aufgrund seiner spezifischen Ausgestaltung in der Praxis kaum angewendet werden kann. Auch für ein Verbot des Nazi-Aufmarsches in Dresden im Jahr 2010 reichte diese neu geschaffene Rechtsgrundlage nicht.

Anderes hätte wohl gegolten, wenn sich das Verständnis von der antifaschistischen Grundausrichtung der Verfassung, wie vom Oberverwaltungsgerichts NRW vertreten, beim Bundesverfassungsgericht durchgesetzt hätte. Dann hätte das Treffen von tausenden Nazis aus ganz Europa in Dresden verboten werden können. Es hätte also genau das durchgesetzt werden können, was so viele Demonstranten in Dresden forderten. 

Dr. Bertrams verabschiedete sich im Jahr 2013 in den Ruhestand, wiederholte aber seine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer wieder, zuletzt am 24. Juni 2019 im Kölner Stadtanzeiger: „Der liberale Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit der Meinungsfreiheit von Neonazis hat meines Erachtens einen hohen Anteil an der zunehmenden Unverfrorenheit ihres Auftretens und daran, dass diese Neonazis bei uns ein bedrohliches Klima geschaffen haben“[50]. Ein schwerwiegender Vorwurf an das Bundesverfassungsgericht.

e. Nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts vom Grundgesetz war genau das, was die Demonstranten in Dresden als einen großen Erfolg betrachteten – die Verhinderung einer  Demonstration von tausenden Nazis aus ganz Europa – verfassungswidrig. Der Verfassungsrichter Hoffmann-Riem zu diesem Thema schon im Jahr 2002 in der Frankfurter Rundschau: “Dabei sind …. die Vorgaben zu respektieren, die in der Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen: „… Auch Gegendemonstrationen stehen dafür als Mittel bereit … Gegendemonstrationen, mit dem Ziel, die Durchführung eine anderen Demonstration zu verhindern, genießen in dieser Zielsetzung nicht den Schutz der Verfassung. Oberbürgermeister oder Stadträte würden den Schutzauftrag … verletzen, wenn sie dazu aufriefen, mit Gegendemonstrationen oder auf andere Weise möglichst viele staatliche Plätze zu besetzen, um der rechtsextremen Ausgangsdemonstration keinen Raum zu lassen.“ [51]   

Was die Gegendemonstranten in Dresden als Erfolg feierten, war nach der Rechtsprechung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts ein Misserfolg. Die Polizei erfüllte ihrer Schutzverpflichtung nicht so wie sie vom Bundesverfassungsgericht auch für Nazi-Aufzüge als notwendig erachtet wird. Sie war nicht in der Lage Demonstranten und Gegendemonstranten auseinander zu halten und löste auch nicht die Blockaden auf.  Das führte wiederum dazu, dass es an der Aufhebungsverfügung der Blockaden durch die Polizei fehlte. Ohne vollziehbare Auflösungsverfügung besteht aber mit Sicherheit keine Verpflichtung, eine Sitzblockade zu beenden. Die Konsequenz: Es bleibt nichts, was der VVN-BdA im Zusammenhang mit dieser Blockade vorzuwerfen, dazu im Einzelnen hier:

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[34] Urteil des Verwaltungsgerichts München Az.: VG München vom 2.10.2014 M 22 K 11.2221
(https://opnejur.de/u/775502.html)

[35]  Battis/Grogoleit „Die Entwicklung des versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes – eine Analyse der neuen BVerfG-Entscheidungen“ NJW 2001, 2051, 2053  

[36]  OVG Münster v. 30.4.2001 – S B 585/01 NJW 2001, 2114

[37]  OVG Münster v. 23.3.2001 – S B 395/01 NJW 2001, 2111  

[38]  BVerG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

[39]  BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

[40] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

[41] BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html  

[42]  Genauer: Es stellt die aufschiebende Wirkung des zuvor eingelegten Widerspruchs gegen das Verbot wieder her

[43]  BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html  

[44]  BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

[45] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html  

[46] https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung/01_archiv/2002/25_020715/index.php; siehe auch https://nrw-archiv.vvn-bda.de/texte/0103_njw.htm     

[47]  § 130 Abs. 4 StGB

[48]  BVerG v. 04. November 2009 1 BvR 2105/08, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104_1bvr215008.html  

[49] Konflikt beigelegt nach Ridder,Breitbach, Deiseroth VersammlugsR 2. Auflg. 2020 § 15 Rn. 167; zurückhaltender Dürig-Friedel/Enders § 15 Rn. 48§ 130 Abs. 4 StGB

[50] https://www.ksta.de/politik/rechtsextreme-ex-verfassungsrichter-karlsruhe-zu-liberal-im-umgang-mit-neonazis-32750400

References

References
1 Battis/Grogoleit „Die Entwicklung des versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes – eine Analyse der neuen BVerfG-Entscheidungen“ NJW 2001, 2051, 2053