Begriffe – von Interessen geleitet

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31. August 2020 von benhop

Leiharbeitskräfte sind abhängig Beschäftigte mit einer atypischen Beschäftigung. Diese Beschreibung ist allerdings sehr oberflächlich.

Leiharbeitskräfte haben einen Arbeitsvertrag, der erlaubt, dass ihre Arbeitskraft an andere Unternehmen verliehen wird. Damit können sie nicht mehr darüber entscheiden, in welchem Unternehmen sie arbeiten. Genau darin unterscheiden sie sich von einer Stammarbeitskraft: Während die Stammarbeiter zum Beispiel im Mercedes Werk in Bremen ihre Arbeitskraft – in einem Arbeitsvertrag – selbst an Daimler vermietet haben, überlassen die Leiharbeiter das ihrem Verleiher, der einen so genannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit Daimler abschließt. Die Leiharbeitskräfte haben gar keinen Arbeitsvertrag mit Daimler, sondern nur mit ihrem Verleiher.

Verleihfirmen sprechen nicht von Leiharbeit, sondern von “Zeitarbeit”. Für diese Unternehmen geht es um ein Geschäft, das nicht prinzipiell in Frage gestellt werden soll. Deshalb verwenden sie den unverfänglichen Begriff ‚Zeitarbeit‘, der eher verschleiert und beschönigt. Das Gesetz (AÜG) spricht von Arbeitnehmerüberlassung, Verleiher und Entleiher.

Juristisch genauer als der Begriff ‚Leihe‘ wäre allerdings der Begriff ‚Miete‘ – ebenso wie Mietwagen präziser ist als Leihwagen; denn Geliehenes gibt es umsonst, für Gemietetes muss man zahlen.

Der Begriff „Arbeitnehmerüberlassung“[2] stellt jedenfalls klar, dass nicht Arbeit überlassen wird. Es ist die Arbeitskraft, die überlassen, genauer: weiter vermietet wird. Aus ihrer Arbeit zieht der Entleiher seinen Gewinn – wie bei den Stammarbeitskräften auch – und verbucht die Miete für die Leiharbeitskraft – anders als bei den Stammarbeitskräften – als Sachkosten. Dann zieht der Verleiher seinen Gewinn ab und zahlt den Rest an die  Leiharbeitskraft als Lohn bzw. Gehalt.  

In dem Wort “Arbeitnehmerüberlassung” ist der Begriff “Arbeitnehmer” enthalten. Dieser Begriff “Arbeitnehmer” ist ebenso von den Interessen der Unternehmer geleitet wie der Begriff “Zeitarbeit”. Jeder, ob Arbeiter oder Angestellter, weiss, dass er arbeitet, also Arbeit gibt und nicht nimmt.

Der Einsatz von Leiharbeitskräften ist für den Entleiher deswegen kostengünstig, weil er sie jederzeit wieder aus dem Betrieb entfernen kann, ohne Kündigung, ohne Kündigungsfristen, ohne Kündigungsschutzprozesse, ohne Abfindungen, ohne die Vereinbarung von Sozialplänen. Die Kehrseite für die Leiharbeitskraft: Sie kann jederzeit abgemeldet werden und wird niemals Teil der Belegschaft wie eine Stammarbeitskraft.  

So wird die Belegschaft gespalten und es wird schwerer gegen Ausbeutung und Unterdrückung gemeinsam zu kämpfen.

Wir werden, obwohl nicht korrekt, im Weiteren von ‚Leihe‘, ‚Verleihung‘ oder  ‚Leiharbeit‘ sprechen, weil das gebräuchlicher ist als der im Gesetz verwendete Begriff ‚Arbeitnehmerüberlassung‘. Im Übrigen werden wir aber wie im Gesetz von ‚Verleiher‘ und ‚Entleiher‘ sprechen.