Das Whistelblower Netzwerk veröffentlichte m 07. September 2021 eine Presseerklärung, die wir hier wiedergeben möchten:
Zweite Chance für Meinungs- und Pressefreiheit |
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall Halet v. Luxembourg (no. 21884/18) einen ermutigenden Schritt zugunsten des öffentlichen Whistleblowings getan. Ein Kammer-Urteil wurde von dem dafür vorgesehenen Richterausschuss der ungleich gewichtigeren Großen Kammer zur Überprüfung und Entscheidung vorgelegt. Der Rechtsstreit betrifft die strafrechtliche Verurteilung von Raphael Halet im Fall „Luxleaks“ wegen der Weitergabe von Steuerunterlagen über Kunden seines Arbeitgebers, der Firma PricewaterhouseCoopers (PwC), an einen Journalisten. Es ging dabei um die die Veröffentlichung von Steuerdeals großer multinationaler Konzerne mit den luxemburgischen Finanzbehörden. Mit den „Luxleaks“ hatten Antoine Deltour und später Raphael Halet aufgedeckt, dass diese in Luxemburg nur geringfügige Steuern zahlten. Nach seiner Verurteilung in den ersten beiden Instanzen machte Raphael Halet in der Revision vor dem Court de Cassation unter Bezugnahme auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf freie Meinungsäußerung) geltend, dass seine Verurteilung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Halet wurde in der Revisionsverhandlung dennoch zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und zur Zahlung eines symbolischen Betrags von 1 Euro an PwC verurteilt. Daraufhin legte er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. In seinem Urteil vom 30. März 2021 entschied der Gerichtshof mehrheitlich (fünf zu zwei Stimmen), dass keine Verletzung von Artikel 10 (Meinungsfreiheit) der EMRK vorläge. In dem Minderheitsvotum wurde hingegen folgende Rechtsmeinung vertreten: Bei Vorliegen eines prinzipiellen öffentlichen Interesses an den offengelegten Informationen gilt stets eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit. Nur wenn die Gegenseite (hier: der Arbeitgeber, PwC) mit überzeugender Begründung nachweist, dass konkrete und erhebliche Nachteile zulasten seiner privaten Interessen das öffentliche Interesse im Einzelfall eindeutig überwiegen, kann der Schutz des Whistleblowers ausnahmsweise entfallen. Weiterführende Informationen Zum Minderheitsvotum Urteil |