20. Juli 2021 von benhop
Am 20. September 2019 nahmen über zwanzig Beschäftigte an der Kundgebung der Fridays for future teil. Im September 2020 wiederholten über zehn Beschäftigten diese Teilnahme an einer Kundgebung der Fridays für Future.
1. Kein Streik
Es war kein Streik. Zwar wurde nicht wenigen Beschäftigten die Zeit der Arbeit, die für sie eingeplant war und die sie wegen ihrer Teilnahme an der Kundgebung niederlegten, von ihrem Arbeitszeit-Konto abgezogen. Aber das ist nicht entscheidend.
Wenn der Arbeitgeber die Lage der Arbeiszeit insgesamt, also auch die Kernarbeitszeit zur Disposition stellt und die Beschäftigten am Tag des Klima“streiks“ jederzeit „frei nehmen“, ausstempeln und damit aufhören können, zu arbeiten, begeben sie sich in die Freizeit. Das geht zwar zu Lasten des Arbeitszeitkontos. Aber wenn man nicht arbeiten muss, kann man nicht die Arbeit niederlegen.
2. In der Öffentlichkeit wie ein Streik gesehen
Der Arbeitgeber hätte allerdings wohl kaum die Kernarbeitszeit an diesem Tag aufgehoben, wenn es nicht Beschäftigte gegegeben hätte, die am Klima“streik“ teilnehmen wollten. Auch der Umstand, dass die Leitung erst zwei Tage vorher einer solchen Arbeitsniederlegung zustimmte und die Kernarbeitszeit aufhob, zeigt, dass die Aufhebung der Kernarbeitszeit an diesem Tag kein „Selbstläufer“ war.
Eine solche Aktion wird auch in der Öffentlichkeit wie ein Streik gesehen, was seinen besonderen Nutzen ausmacht.
Der Arbeitsrechtler Däubler hat auf eine interessante historische Parallele hingewiesen: „Zu Beginn des Kapp-Putsches erklärte die Reichsregierung, die öffentlichen Bediensteten einschließlich der Beamten sollten (oder dürften) mit der Arbeit aufhören – auch das war der Sache nach „Dienstbefreiung“. Dennoch ist vom „Generalstreik“ wegen des Kapp-Putsches die Rede.
Es war also ein sehr wichtiges Zeichen, das die Beschäftigten des Botanischen Gartens an der Freien Universität Berlin setzen.
3. Und was ist, wenn die Kernarbeitszeit nicht aufgehoben wird?
Ohne Aufhebung der Kernarbeitszeit wäre es ein Streik gewesen [1]vgl. auch BAG vom 30.8.1994 Az.: 1 ABR 10/94.
Es wäre auch ein politischer Streik gewesen. Denn die Forderungen der fridays for future, die die Beschäftigten des Botanischen Gartens unterstützten ohne eigene Forderungen aufzustellen, waren in erster Linie an die Regierungen gerichtet, ihre Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten.
Es wäre auch ein verbandsfreier Streik – abwertend manchmal „wilder“ Streik genannt – gewesen, weil die Gewerkschaften nicht dazu aufgerufen hatten, es sei denn, die Gewerkschaften hätten im Nachhinein die Trägerschaft übernommen.
Allerdings müssten die Gewerkschaften dazu noch weiter umdenken.
Dabei ist wichtig, dass ein erster Schritt zum Umdenken bereits getan wurde. Inzwischen wurden in fast allen Gewerkschaften Beschlüsse auf den Gewerkschaftstagen gefasst, in denen die Zulassung auch von politschen Streiks gefordert wird. Nur wird zu wenig darüber gesprochen, wie die Gewerkschaften ihre Forderung umsetzen wollen.
Der wichtigste Einwand ist das Risiko für die Gewerkschaften, mit Schadenersatzforderungen der bestreikten Arbeitgeber überzogen zu werden. Aber dieses Risiko ist eingrenzbar. Die Gewerkschaften haben es in der Hand, wie viele Beschäftigte sie zum politschen Streik aufrufen.
Viele Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter sind sich möglicherweise auch nicht darüber im Klaren, dass der politsche Streik nicht über ein entsprechendes Gesetz durchgesetzt wird. Der Gesetzgeber ist die falsche Adresse. Und das aus zwei Gründen: Der erste Grund ist der, dass bis jetzt as gesamte Streikrecht auf der Grundlage der Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) als Rechtsprechung entwickelt wurde. Der zweite Grund ist, dass eine Regelung des Streikrechts durch einfaches Gesetz „nach hinten losgehen“ kann; die Gefahr ist zu groß, dass das Streikrecht noch weiter eingeschränkt werden würde.
Um das Streikrecht zu ändern, gibt es keinen anderen Weg als das Recht durch die Rechtsprechung weiter zu entwickeln. Das heißt: Es muss gegen das geltende Recht verstoßen werden, damit die Gerichte das geltende Recht überprüfen können.
Kolleginnen und Kollegen des Botanischen Gartens waren zum politischen Streik entschlossen. Durch die Aufhebung der Kernarbeitszeit kam es jedoch nicht dazu.
References
↑1 | vgl. auch BAG vom 30.8.1994 Az.: 1 ABR 10/94 |
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