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Was fordern zur Verbesserung des Rechts der Gemeinnützigkeit?

21. Juli 2021 von benhop

Nicht nur der VVN-BdA wurde die Gemeinnützigkeit aberkannt. Zwar hat die VVN-BdA die Gemeinnützigkeit inzwischen wiedererlangt. Aber die Gefahr einer erneuten Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist nicht vollständig gebannt, weil Rechtsgrundlage für die Aberkennung nicht geändert wurde. Zudem geht auf dieser gesetzlichen Grundlage die Bedrohung weiter, anderen antifaschistischen Vereinen die Gemeinnützigkeit zu entziehen.

Auch anderen Vereinen der Zivilgesellschaft wurde die Gemeinnützigkeit aberkannt oder droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Was muss geschehen, damit diese Vereine die Gemeinnützigkeit zurückerhalten? Was muss im Recht geändert werden, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für diese Vereine, die zivilgesellschaftliches Engagement zeigen, dauerhaft zu sichern?

Unterschiedliche Begründungen für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit

I. Es gibt zwei unterschiedliche Begründungen für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Zur unterschiedlichen Begründung für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit einerseits wegen angeblichen ‘Extremismus’ einerseits, wie er z.B. der VVN vorgworfen wurde, und wegen der politischen Verfolgung von Vereinzwecken andererseits, wie es z.B. attac und anderen Vereinen vorgeworfen wird, weiterlesen hier:

Forderungen zur Sicherung der Gemeinnützigkeit

II. Allgemein muss die Forderung lauten: Zivilgesellschaftliches Handeln, das politisch und antifaschistisches ist, ist gemeinnützig! Das trifft den Kern des Konfliktes, mit dem sich alle Vereine konfrontiert sehen, denen die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde oder die davon bedroht sind.

III. Zur Frage, welche Forderungen zur Rückerlangung oder Verteidigung der Gemeinnützigkeit bei Vereinen wie attac und anderen Vereinen, die mit Vorwürfen der politischen Verfolgung von Vereinszwecken konfrontiert werden, gestellt werden müssen, weiterlesen hier:

IVZur Rückgewinnung und Sicherung der Gemeinnützigkeit von Vereinen wie der VVN-BdA, deren Ziel antifaschistische Tätigkeit ist, muss gefordert werden, dass die derzeit geltende Regelung in § 51 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung durch folgende Regelung ersetzt wird: Körperschaften, die eine Verherrlichung oder Wiederbelebung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems fördern oder die Verbreitung von militaristischem, rassistischem, antisemitischem, antiziganistischem oder völkischem Gedankengut oder entsprechende Aktivitäten zulassen, erhalten keine Steuervergünstigung“.

Zur Begründung dieser Forderung :

Die zur Zeit geltende Regelung lautet: “Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind”[1]Denn Satz 1 , auf den Bezug genommen wird, regelt Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung: “Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und … Continue reading). Das heißt: Diese Körperschaft erhält keine Steuervergünstigung [2]] VG München vom 2.10.2014 M22 K 11.2221 Rn. 58.

4 Gründe für eine Änderung der Abgabenordnung in diesem Sinne:

1. Keine Beweislastumkehr

In dem Wort “widerlegbar” ist eine Umkehr der Beweislast enthalten: Wenn auch nur ein Verfassungsschutz einen Verein als “extremistisch” einstuft, muss der Verein beweisen, dass er nicht “extremistisch” ist, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren. Das muss geändert werden: Diejenigen , die der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit aberkennen wollen, müssen die volle Beweislast dafür tragen, dass die VVN-BdA extremistisch ist. Im derzeit noch laufenden außergerichtlichen Verfahren der VVN-BdA gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit müsste also die Finanzbehörde die volle Beweispflicht dafür tragen, dass die VVN-BdA “extremistisch” ist.

2. Keine Deutungshoheit des Verfassungsschutzes

Nach geltendem Recht darf der Verfassungsschutz einen Verein öffentlich als “extremistisch” bewerten ohne die Quellen zu nennen, die dieser Bewertung zugrunde liegen. Das ist nicht hinnehmbar. Erst recht nicht hinnehmbar ist, dass die zuständige Finanzbehörde dann davon auszugehen hat, dass diese Organisation “extremistisch” ist. Das gilt schon dann, wenn der Verfassungsschutz auch nur eines Bundeslandes diese Organisation als “extremistisch” in seinem Verfassungsschutzbericht erwähnt (§ 51 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung). Dieser Automatismus muss beendet werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass für eine Einstufung als „extremistisch“ eine Vermutung des Verfassungsschutzes ausreichen soll. Der Verfassungsschutz mag Tatsachen liefern, deren Wahrheitsgehalt und Eignung als Anknüpfungspunkte vom Gericht geprüft werden muss. Mehr aber nicht. Auf keinen Fall darf im Gesetz festgeschrieben werden, dass aus einer Einstufung des Verfassungsschutzes als “extremistisch” automatisch eine Verpflichtung der Finanzämter folgt, dieser Einstufung eines Verfassungsschutzes zu folgen und die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn der Verein die Vermutung des Verfassungsschutzes nicht widerlegen kann. Weder der bayrische Verfassungsschutz noch irgendein anderer Verfassungsschutz darf in dieser Weise den politisch Verantwortlichen und der zuständigen Finanzbehörde Vorgaben machen.

3. Begriff “Extremismus” ausschließen

Das größte Problem ist jedoch der Begriff “Extremismus” selbst und seine Anwendung. Dieser Begriff löste den Begriff des Totalitarismus ab, mit dem bald nach 1945 der Kampf gegen den Faschismus gegen seine Gegnerinnen und Gegner gewendet wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff des Extremismus in seiner Anwendung als Rechtsextremismus als ungeeignet verworfen, um damit ein Publikationsverbot auszusprechen: “Das dem Beschwerdeführer auferlegte Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die Verbreitung von … rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung ist weder für den Rechtsanwender noch für den Rechtsunterworfenen das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend beschränkt. … dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts (fehlt es) an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu “rechtsradikal” oder “rechtsreaktionär” – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen … . Die Verbreitung rechtsextremistischen … Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann” [3]BVerG vom 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 Rn. 20. Was für den Begriff Rechtsextremismus gilt, muss auch für den Begriff Linksextremismus und erst recht für den Oberbegriff Extremismus gelten, dem es noch mehr an “bestimmbaren Konturen” fehlt.

Der Begriff „Extremismus“ erlaubt es, Faschisten und seine Gegnerinnen und Gegner, also die Täter und die von ihnen gequälten Opfer in eins zu setzen. Der im Jahr 2009 in die Abgabenordnung aufgenommene § 51 Absatz 3 Satz 2 steht in dieser Tradition, die dazu führt, dass der größten und ältesten antifaschistischen Organisation VVN-BdA die Gemeinnützigkeit aberkannt, bisher gewährte Steuerentlastungen entzogen und ihre Arbeit damit erschwert wird.

Die VVN-BdA als Organisation einzustufen, die verfassungswidrige Bestrebungen fördert, entbehrt jeder Grundlage. Im Gegenteil: Die VVN-BdA ist es, die den antifaschistischen Gehalt des Grundgesetzes verteidigt. Die Arbeit der VVN-BdA ist notwendiger als je zuvor angesichts der zunehmenden Verbreitung von militaristischem, rassistischem, antisemitischem, antiziganistischem und völkischem Gedankengut und entsprechenden Aktivitäten.

4. Antifaschismus als Verfassungsauftrag gilt auch bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Der Begriff Extremismus und damit der § 51 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung muss also gestrichen werden. Diese Streichung darf nicht dazu führen, dass Vereine, die die Verherrlichung oder Wiederbelebung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems fördern oder die Verbreitung von militaristischem, rassistischem, antisemitischem oder antiziganistischem Gedankengut oder entsprechende Aktivitäten zulassen, als gemeinnützig anerkannt werden. Die Ersetzung durch die vorgeschlagene Formulierung ist die konkret Anwendung des Antifaschismus als Verfassungsauftrag im Gemeinnützigkeitsrecht.


References

References
1 Denn Satz 1 , auf den Bezug genommen wird, regelt Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung: “Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt” (§51 Absatz 3 Satz 1 AO; https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html
2 ] VG München vom 2.10.2014 M22 K 11.2221 Rn. 58
3 BVerG vom 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 Rn. 20

Bundestag gegen Gemeinnützigkeit von Attac und VVN-BdA

16. Dezember 2020 von benhop

Mittwoch, den 16. Dezember 2020. Heute hat der Bundestag entschieden: Zivilgesellschaften wie attac und die VVN-BdA, die politisch und antifaschistisch handeln, bekommen auch weiterhin keine sichere Rechtsgrundlage für die Anerkeennung ihrer Organisation als gemeinnützig. In einer Stellungnahme der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, in der sich inzwischen rund 180 Vereine – darunter auch die VVN-BdA – zusammen geschlossen haben, kann nachgelesen, was erreicht wurde und was nicht erreicht wurde. Unter dem Stichwort “Was wir noch nicht erreicht haben” werden folgende Forderungen genannt:

  • Klarstellungen zu politischen Tätigkeiten, zur Tätigkeit über den eigenen Zweck.
  • Folgen des Attac-Urteils aufgreifen und den Zweck der politischen Bildung zeitgemäß interpretieren, auch den Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens.
  • Weitere neue Zwecke wie Förderung der Menschenrecht, des Friedens, der sozialen Gerechtigkeit.
  • Streichung der Beweislastumkehr bei Verfassungsschutz-Behauptungen

Es ist klar: Weder Attac noch die VVN-BdA sind einen Schritt weiter gekommen.

Was die VVN-BdA angeht, ist eine Mehrheit im Bundestag nicht einmal bereit ist, die Rechtsgrundlage so zu ändern, dass die Beweislastumkehr gestrichen wird; das heißt, die zuständige Finanzbehörde – im Fall der VVN-BdA das Berliner Finanzamt für Körperschaftssteuer – muss also weiterhin nicht in vollem Umfang beweisen, dass die VVN-BdA “extremistisch” ist, vielmehr gilt weiterhin: Die VVN-BdA muss weiterhin ihr “Unschuld” beweisen, weil der bayrische Verfassungsschutz sie als “extremistisch beeinflusst” eingestuft hat. Dabei geht es nicht nur um die Beweisverteilung, sondern auch darum, dass der Verfassungsschutz  auch nur eines Bundeslandes durch seine Einstufung als “extremisitsch” solche Vorgaben für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit machen kann. Neben der Streichung der Beweislastumkehr, sollte das immer auch thematisiert werden.   

Der Kern des Problems liegt allerdings in dem Begriff “extremistisch”. Es ist nicht nur gravierend, dass der bayrische Verfassungsschutz und die bayrische Verwaltungsgerichtbarkeit keinerlei Probleme damit haben, die VVN-BdA als “extremistisch” einzustufen, und die Berliner Finanzbehörde ernsthaft prüft, ob die VVN-BdA “extremistisch” ist –  und das, wie die Behörde ausdrücklich versichert, in Abspreche mit den politisch Verantwortlichen. Diese Behörde hat auch keinerlei Probleme mit dem Begriff “Extremismus”; denn dieser Begriff steht ja schließlich im Gesetz. Aber dieser Begriff “Extremismus” ist mit dem Bemühen um eine  antifaschistische Orientierung der Gesellschaft unvereinbar. Das habe ich in meinem Vorschlag für eine gesetzliche Änderungberücksichtigt. Man kann sich allerdings fragen: Wenn sich im Bundestag nicht einmal eine Mehrheit für die notwendige Streichung der Beweislastumkehr findet, warum soll man dann zusätzlich weiter gehende Forderungen stellen?
Die Antwort auf diese Frage gibt die Alliianz selbst, wenn sie aus dem bisherigen Ergebnis der Verhandlungen vollkommen zu Recht den Schluss zieht: “Wir werden uns als Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” gemeinsam mit unseren Mitgliedsorganisationen weiterhin für die Schaffung eines sicheren Rechtsrahmens für zivilgesellschaftliches Handeln einsetzen”. Denn ich glaube, dass  die Forderung nach Streichung der Beweislastumkehr ausreicht, um dieser von der Allianz geforderte sicherere Rahmen für die VVN-BdA, die Mitglied in der Allianz ist, nicht geschaffen wird, wenn nur die Streichung der Beweislastumkehr gefordert wird (siehe auch mein Vorschlag für eine gesetzliche Änderung).   

Wo und wie das auch immer möglich ist sollte die Diskussion über die notwendigen Forderungen und Wege ihrerr Durchsetzung dieser geführt werden, um einen sichereren Rechtsrahmen für antifaschistische Arbeit zu schaffen.  

Zur Wiederanerkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA

Antifaschisten sind gemeinnützig, nicht Nazis

Auf Initiative der Basisorganisation (BO) der VVN-BdA Friedrichshain – Kreuzberg hatten die BO, der Landesverband Bayern und die Bundesvereinigung am 25. März zu einer ersten dieser vier online-Veranstaltungen zum Thema „Wer oder was ist gemeinnützig?“ eingeladen. Weit über hundert Menschen nahmen teil. Christian Viefhaus berichtete über den erfolglosen Versuch, die Erwähnung der VVN-BdA aus dem bayrischen Verfassungsschutzbericht herauszuklagen. Cornelia Kerth beschrieb, wie das Berliner Finanzamt umstandslos der Meinung des bayrischen Geheimdienstes und Verwaltungsgerichts München folgte und der Bundesvereinigung die Gemeinnützigkeit entzog – nach Bekunden der Finanzbehörde in enger Abstimmung mit Finanzsenator Kollatz (SPD), der von einer rot/rot/grünen Parlamentsmehrheit getragen wird. Diese ganz große Koalition über 1, 5 Jahre musste jeden Demokraten beunruhigen.

Die Pressesprecherin der VVN-BdA Hannah Geiger konnte inzwischen bekannt geben, dass das Berliner Finanzamt für das Jahr 2019 und die Jahre 2016 bis 2018 die Gemeinnützigkeit der VVN-BdA wieder anerkannt hat. Die Presseerklärung der VVN-BdA hier lesen:

Das ist ein wichtiger Erfolg; denn vor allem die Rücknahme der Aberkennung für die Jahre 2016 bis 2018 konnte das Finanzamt nur in Abweichung vom bayrischen Verfassungschutz entscheiden, der für diese Jahre die VVN-BdA als “extremistisch” eingestuft hatte. Das Berliner Finanzamt weicht damit übrigens auch von der bayrischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab, die zumindest bestätigt hatte, dass die VVN-BdA “extremistisch beeinflusst” ist.

Doch die Rechtsgrundlagen, auf der der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, ist damit nicht beseitigt. Die VVN-BdA ist daher nicht davor geschützt, dass ihr erneut die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, wenn der Geheimdienst auch nur eines Bundeslandes die Bundesorganisation wieder als „extremistisch“ einstuft – etwa auf Betreiben der AfD.

Es geht um einen tiefliegenden Konflikt, der noch längst nicht ausgestanden ist. Es geht darum, ob Staat und Gesellschaft in diesem Land antifaschistisch ausgerichtet werden können oder nicht. Daher bleiben auch die drei weiteren online-Veranstaltungen zur Frage “Wer oder was ist gemeinnützig?” aktuell.

Das Thema der 2. online-Veranstaltung am 26. Mai wird die Geschichte der VVN-BdA sein. Sie wurde über viele Jahre in den alten Bundesländern als „extremistisch“ eingestuft. Auch der „Extremistenbeschluss“ des Jahres 1972 traf viele Mitglieder der VVN-BdA, darunter Anne Kahn, die darüber berichten wird. Der Beschluss wurde bis heute nicht aufgehoben; er führte zu rund 3,5 Millionen Überprüfungen, 1.256 Ablehnungen von Bewerbungen und 265 Entlassungen. Dr. Ulrich Schneider, Bundessprecher der VVN-BdA und Historiker, wird über das auch nie aufgehobene KPD-Verbot von 1956, die drakonischen Strafen gegen Kommunisten danach und die Verfolgung der VVN-BdA zu dieser Zeit sprechen. Es ging nie allein um die Verfolgung von Kommunisten. Aber sie werden bis heute mit völliger Selbstverständlichkeit als „Extremisten“ eingestuft. Waren sie keine Antifaschisten? Wurden sie nicht in den KZs ermordet? Ist das zu vernachlässigen? In den Konzentrationslagern haben Menschen mit den unterschiedlichsten Weltanschauungen zusammengestanden. Das hat schließlich im KZ Buchenwald zur Befreiung durch die Häftlinge selbst geführt, kurz vor der Befreiung durch die amerikanische Armee. An diesem Erbe, das in dem Schwur von Buchenwald seinen Ausdruck gefunden hat, hält die VVN-BdA fest.

Das Problem ist die Doktrin des „Extremismus“, die Faschisten und Antifaschisten, Täter und Opfer, Mörder und Gemordete gleichsetzt. Das wird das Thema der 3. Online-Veranstaltung mit Gaby Heinecke und Sarah Schulz sein. Es müssen gesetzliche Regeln gefunden werden, die Antifaschisten fördern und nicht Nazis. Die Abgabenordnung, die generell „extremistischen“ Organisationen die Gemeinnützigkeit aberkennt, muss geändert werden. Zudem muss ein Gesetz verhindern, dass die AfD nach den nächsten Bundestagswahlen für ihre Desiderius-Erasmus Stiftung jährlich 60 Millionen € aus Steuergeldern bekommt.

Schon 2014 wurde Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt. Danach traf es weitere Vereine. Das wird das Thema der 4. online-Veranstaltung sein. Teilnehmen werden die VVN-BdA, Attac, change.org und Prof. Andreas Fisahn, der im Auftrag von attac Verfassungsbeschwerde einreichte. Es wird um das gemeinsame Handeln aller Betroffenen gehen.

Streik

Einführung

Diese Seite beschäftigt sich ausschließlich mit dem Thema Streik.

Über den Streik haben wir 1918 Demokratie und Frieden durchgesetzt. Die erste deutsche Republik wurde 1918 durch einen Generalstreik erzwungen und 1920 gegen den Kapp-Lüttwitz Putsch verteidigt.

Später hatten die Beschäftigten diese Kraft nicht mehr – mit verheerenden Folgen.

Was wir einmal über den Streik erzwungen haben, müssen wir über den Streik verteidigen können. Der politische Streik ist unverzichtbar.

Gefährlich ist die schrittweise Zerstörung der Demokratie und der Krieg zerstört alles. Dagegen müssen wir uns mit den Mitteln des Streiks wehren können.

Doch in Deutschland stoßen wir mit Aufrufen zu Streiks gegen den Krieg, zu Klimastreiks, mit Aufrufen zu Arbeitsniederlegungen gegen Rechts oder mit Aufrufen zu Streiks für die Rechte der Frauen an die Grenzen eines restriktiven und rückständigen Streikrechts.

An den Anfang der folgenden Beiträge haben wir den Wiesbadener Appell “Für ein umfassendes Streikrecht” gestellt.

Ausgelöst durch diesen Appell fassten viele Gewerkschaften auf ihren Gewerkschaftstagen Beschlüsse, in denen sie sich für ein besseres Streikrecht aussprachen.

Doch die Herrschenden in Deutschland bestehen weiter darauf, dass der Streik auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sein muss. Das schließt politische Streiks aus, die eben nicht auf einen Tarifvertrag mit den Unternehmen gerichtet sind. Deswegen sollen politische Streiks nach deutschem Recht verboten sein. Und weil nur Gewerkschaften einen Tarifvertrag abschließen können, sollen auch nur Gewerkschaften zum Streik aufrufen dürfen. Deswegen sollen Streiks ohne Gewerkschaft ebenfalls verboten sein.

Deutschland bricht damit seit Jahren Völkerrecht.

Seit Jahren erklären die zuständigen europäische Kontrollgremien, dass das „Verbot aller Streiks, die

  • nicht auf Tarifverträge ausgerichtet sind und
  • nicht von den Gewerkschaften ausgerufen oder übernommen werden“

ein Verstoß gegen die Europäische Sozialcharta ist[1]AuR 1998, S. 156.

Seit Jahren fordern diese Kontrollgremien Deutschland auf, das deutsche Streikrecht diesen europäischen Standards anzupassen – bisher vergeblich, obwohl Deutschland sich zur Einhaltung dieser Charta verpflichtet hat.

Das Streikrecht ist ein Menschenrecht.

Eine Verbesserung kann nur erstreikt werden. Das gilt sowohl für den verbandsfreien als auch für den politischen Streik.

Die Gorillas-Beschäftigten haben einen wichtigen ersten Schritt getan. Jetzt ist es an den Gerichten deren mutiges Handeln zu schützen und das rückständige deutsche Streikrecht an die Europäische Sozialcharta anzupassen.


Foto: Ingo Müller

Kampagne “Für ein umfassendes Streikrecht!”

Hier informieren wir über die Kampagne ” Für ein umfassendes Streikrecht”.

Weiterlesen hier:


Rechtsstreit der Gorillas-Beschäftigten für ein besseres Streikrecht

Informationen zu dem Rechtstreit der Gorillas-Beschäftigten für ein besseres Streikrecht:

Weiterlesen hier


Warnstreik in Hanau. Foto: Ingo Müller

Inhalt dieser Seite (Autor: Benedikt Hopmann) :

A. Allgemeines zum Streikrecht

B. Einzelfälle

C. Geschichte


Wiesbadener Appell:

Foto: Ingo Müller

Im Jahr 2012 wurde der Wiesbadener Appell “Für ein umfassendes Streikrecht” veröffentlich. Dieser Appell wurde von mehreren tausend Menschen unterschrieben. Er ist bis heute aktuell. Alle Beiträge auf dieser Seite verfolgen das Ziel dieses Wiesbadener Appells: Für ein umfassendes Streikrecht.

Hier weiter in dem Wiesbadener Appell lesen


Für den eiligen Leser: Streik(un)recht in Deutschland – Drei Fragen und drei Antworten

Hier kann sich die eilige Leserin oder der eilige Leser einen ersten Überblick über die Thematik verschaffen.

Hier drei Fragen und drei Antworten zum Streik(un)recht in Deutschland lesen


Das Streikrecht ist ein Menschenrecht

Das Recht auf Streik ist eines der wichtigsten Grundrechte.

Immer wenn wir streiken, geht es nicht nur um den Arbeitslohn und die Arbeitszeit, also um die Notwendigkeit unsere Lebensgrundlagen zu verteidigen.

Im Streik setzen die abhängig Beschäftigten immer auch der Fremdbestimmung durch das Kapital, der jeder Beschäftigte unterworfen ist, ihre Selbstbestimmung entgegen. Der Streik ist daher Ausdruck des Artikel 1 Grundgesetz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dieser Artikel 1 ist ein wichtiges Zeugnis der antifaschistischen Prägung des Grundgesetzes und der Streik herausragend als kollektiver Ausdruck und kollektive Einforderung dieser Menschenwürde.


Gewerkschaften: Ordnungsfaktor oder Gegenmacht?

Das Bundesarbeitsgericht beantwortete diese Frage 1963 im Zusammenhang mit der Illegalisierung des verbandsfreien Streiks eindeutig. Die IG Metall hielt wenige Jahre später dagegen.

Weiterlesen hier


Liste politischer Streiks nach dem 2. Weltkrieg in Westdeutschland

Hier eine (unvollständige) Liste von politischen Streiks, die der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler aufzählt und die hier wörtlich widergegeben wird.

weiterlesen hier


Was ist ein politischer Streik?

Juli 18, 2021

Die Frage, was ein politischer Streik ist, wird unterschiedlich beantwortet und ist abhängig davon, ob die Frage aus sozialpolitischer oder rein juristischer Perspektive beantwortet wird. Der Streit, ob ein politischer Streik verboten ist, bezieht sich nur auf den politischen Streik im juristischen Sinne.

Weiterlesen hier


Politischer Streik verboten?

Die Diskussion um den politischen Streik wird aktuell geführt, weil fridays for future den Klimastreik fordert, weil im Jahr 2020 Tausende gegen Rechts aus Anlass der Morde in Hanau politisch streikten und weil in jedem Jahr am 8. März die Frauenbewegung fordert, für die Rechte der Frauen politische zu streiken.

In der Presse wird allerdings verbreitet, der politische Streik sei verboten. Die Bundeszentrale für politische Bildung ist da sehr viel vorsichtiger.

Wir begründen, warum der politische Streik nicht verboten ist. Wir schlagen einen Musterprozess vor, damit diese Position herrschende Meinung wird.

weiterlesen hier:


Recht auf politischen Streik

Vortrag vor der IGBAU Jugend in Würzburg (Foto: Alex Seus)

Der französische Gewerkschaftsbund CGT vermeldete Rekordzahlen. Bis 2,8 Millionen Menschen folgen den gemeinsamen Aufrufen aller französischer Gewerkschaften zum politischen Streik. Es ist längst an der Zeit, dass dieses mächtige Werkzeug der Arbeiter:innen wieder in den Vordergrund rückt. Wenn von Erhöhung des Renteneintrittsalters und einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit geredet wird, Mieten explodieren, die Klimakatastrophe ungebremst auf uns zu rast, während Großkonzerne abräumen, kann man nicht glauben, dass sich das bei der nächsten Wahl schon irgendwie richten lässt. Für diese gesellschaftlichen Probleme die Arbeit niederzulegen, ist in Deutschland immer noch mit kontroversen Diskussionen verbunden. Doch der Streik, der politische Ziele verfolgt, darf kein Tabu mehr sein! Wie lange wollen wir uns noch von einem Nazi-Juristen vorschreiben lassen, für welche Ziele wir streiken dürfen? RA Benedikt Hopmann zeigt, warum die herrschende Meinung, der politische Streik wäre verboten, falsch ist. Es geht darum, das Potential in diesem Werkzeug wieder zu entdecken und welche Möglichkeit gegeben sind, dieses Recht wieder zu erlangen!

Hier der podcast, in dem man sich einen Vortrag anhören kann, den Benedikt Hopmann am 28. Februar auf Einladung der IG BAU Jugen in Würzburg gehalten hat.


Foto: IG Metall Senioren-Arbeitskreis

Auf Einladung des Arbeitskreises der Senioren der IG Metall Berlin beantwortete Benedikt Hopmann am 23. Februar 2022 neun Fragen, die der Arbeitskreis zum politischen Streikrecht gestellt hatte. Auf den Vortrag folgte eine lebendige Diskussion. Der Referent bedankte sich für die Einladung und die Möglichkeit zu einem so wichtigen Thema vor 38 Metallerinnen und Metallern sprechen zu können.  

Hier den Vortrag lesen:


Recht auf verbandsfreien Streik

2. August 2021. Am Freitag, den 30. Juli, lud die Aktion ./. Arbeitsunrecht zu einer Veranstaltung  mit dem Thema “Mythos ‘wilder’ Streik und Illegalität” in den Nachbarschaftsladen Kommune65 in Berlin ein. RA Benedikt Hopmann hielt einen Vortrag zu diesem Thema. Etwas gekürzt ist  der Vortrag am 3. August auf der Themenseite der Zeitung “Junge Welt” unter dem Titel “Scharfe Waffe” nachzulesen. Hier zunächst der Vortrag als Video, dann der Vortrag als Text (mit Fußnoten).

Der Vortrag kann über eine Sendung des freien Radios LORA hier angehört werden:

Der Vortrag als Text: weiterlesen hier

Kompletter Vortrag mit Diskussion als Video: Weiterhören hier


Artikel 6 Europäische Sozialcharta und Stellungnahmen des Sachverständigenausschusses

Über das Streikrecht nach Artikel 6 Nr. 4 Europäische Sozialcharta und zu den Stellungnahmen des internationalen Sachverständigenausschusses EASR, der die Einhaltung der Sozialcharta auch in Deutschland kontrolliert, gibt es hier Informationen.


Ein besseres Streikrecht kann nur erstreikt werden!

Foto: Ingo Müller

– Zum Recht auf den politischen Streik und zum Recht auf den Streik gegen Unternehmensentscheidungen –

30. September 2020. Obwohl es nach dem Zweiten Weltkrieg mehrere politische Streiks gab, setzten die Gerichte ab  1952 die Illegalisierung von politischen Streiks durch. Grundlage war ein Gutachten von Hans Carl Nipperdey, der sich damit als erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts empfahl. Im Faschismus hatte er sich als Kommentator des faschistischen Arbeitsrechts hervor getan.

Dieses Verbot war ein Bruch mit der Rechtsprechung der Weimarer Republik. Auch wenn in der Weimarer Republik das Streikrecht massiven Einschränkungen unterworfen war, ein Streik war nicht schon allein deswegen rechtswidrig, weil er politisch war. Diese Rechtsprechung, über die Altmaier die Studentin belehrt, ist also ein elendes Kapitel deutscher Nachkriegsrechtsprechung – ein Knebel gegen freiheitliches Handeln der abhängig Beschäftigten. Das 1968 mit der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz aufgenommene Widerstandsrecht zur Verteidigung „dieser Ordnung“ hat wenig daran geändert: Dieses Widerstandsrecht schützt zwar einen politischen Generalstreik wie den gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch im Jahr 1920, ist aber nicht anwendbar, wenn die Demokratie schleichend ausgehöhlt wird, wenn es darum geht einen Krieg zu verhindern oder eine Klimakatastrophe abzuwenden.

Einzelheiten zum Recht auf Streik hier weiterlesen:


Politischer Streik durch Tarifvertrag zugelassen

Es gibt einen Tarifvertrag in Deutschland, der den politischen Streik zulässt.

Es würde den Druck auf die Gerichte erheblich erhöhen, den politischen Streik zuzulassen, wenn auch in anderen Tarifverträgen eine solche oder eine ähnliche Regelung aufgenommen würde.

weiter lesen hier


Anwaltsvereine für umfassendes Streikrecht

Foto: Ingo Müller

22. Juni 2022 Die Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ) und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) haben gemeinsam zum Streik der Gorilla-Riders und dem europarechtlichen Streikrecht Stellung genommen.

hier weiterlesen


Kampf für Streikrecht in anderen Ländern

am 1. Februar 2023 streiken britische Gewerkschaften landesweit gegen geplante gesetzliche Einschränkungen des Streikrechts.

Zu diesen Einschränkungen erklärte Premierminister Sunak:

“Man hoffe zwar auf einvernehmliche Lösungen, werde aber sogenannte “minimum safety levels” einführen. Diese Mindeststandards sollen gewährleisten, dass es in wichtigen Bereichen wie etwa dem Gesundheitsdienst, der Feuerwehr oder im Bahnverkehr eine Art Grundversorgung gibt ….”

weiterlesen hier


14. Dezember 2023: Heute wurde die Entscheidung der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) zum Beamtenstreikrecht veröffentlicht. Die GEW nahm in einem Video zu dieser Entscheidung Stellung.

In einer Pressemitteilung fasste der Kanzler des Gerichtshofes die Entscheidung zusammen.

Sehr interessant sind die Stellungnahmen zwei Richter. Richter Ravarani stimmte zwar der Entscheidung zu, äußerte aber erhebliche Bedenken. Richter Serghides lehnte die Entscheidung der Mehrheit ab, weil er Art. 11 der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMK) verletzt sah; er begründete dies in einer gesonderten Stellungnahme.

Die gesamte Begründung der Entscheidung des EGMR kann in Englisch nachgelesen werden.

Wichtige erste Hinweise zu dem Urteil werden in der Stellungnahme der GEW gegeben.

Weiterlesen


Streikrecht im Spiegel der Presse

Hier veröffentlichen wir Artikel der Presse zum Streikrecht.

Weiterlesen hier


Am 20. November 2023 hielt RA Benedikt Hopmann aus Anlass des bundesweit durchgeführten Hochschulaktionstages einen Vortrag “Verbotene Streiks?”

weiterlesen hier


Recht auf Streik – aktuelle PowerPoint-Präsentation, 18.06.2023


Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den geplanten Streik von ver.di in Leipzig. Der Warnstreik soll vom 1. März 3 Uhr bis 3. März 6 Uhr früh dauern. Das Gericht sollte diesen Streik untersagen.

Die Leipziger Verkehrsbetriebe argumentieren, tatsächlich richte sich der Streik nicht gegen die Verkehrsbetriebe, sondern gegen die Verkehrspolitik. Das respektable Ziel einer Klima – und Verkehrswende sei ein politisches Ziel. Adressat sei die Politik[1].

Die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Leipzig verhandelte am Donnerstag, 29. Februar 2024, um 15:30 Uhr[2] und entschied wenige Stunden später: Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde nicht stattgegeben.

Weiterlesen hier


Gorillas: Streit über Streiks

Beschäftigten des Lieferdienstes Gorillas wurde gekündigt, weil sie an einem Streik teilgenommen hatten, zu dem die Gewerkschaft nicht aufgerufen hatte. Knapp 20 Beschäftigte klagen gegen ihre Kündigung. Dieser Rechtsstreit wirft grundlegende Fragen zum deutschen Streikrecht auf.

Alles zum Streit um Streikrecht in den Prozessen der Gorillas beschäftigten hier lesen


Am 6. und 7. November streikten im Hamburger Hafen Beschäftigte der HHLA gegen den Verkauf an die Reederei MSC ohne Aufruf der Gewerkschaften.

Weiterlesen hier


IG Metall 2022 und ver.di 2023 in Hanau-Fulda: Tarifkampf und gemeinsames Handeln gegen Krieg und Klimazerstörung

In Hanau riefen im November 2022 die IG Metall und wenige Monate später im März 2023 ver.di nicht nur zu einem Warnstreik für höhere Löhne, sondern gleichzeitig auch zu einer gemeinsamen Kundgebung mit der Friedensbewegung, fridays for future und der VVN-BdA gegen den Krieg in der Ukraine, gegen die steigenden Rüstungsausgaben und gegen die Zerstörung des Klimas auf.

Wie die IG Metall im November 2022 und ver.di im März 2023 Tarifkampf und Politik mit einander verbanden:

Hier weiterlesen



4. März 2020: Arbeitsniederlegungen gegen Rechts – ein politischer Streik

Foto: Christian von Polentz

Die Beschäftigten von Vorstand, Bezirksleitung und IG Metall-Berlin sowie die Seminarteilnehmer*innen von Arbeit und Leben legten 2020 vor dem IG Metall-Haus zehn Schweigeminuten für die Toten von Hanau ein, weiterlesen hier 

Obwohl es nach dem Zweiten Weltkrieg mehrere politische Streiks gab, waren nach der herrschenden Meinung politische Streiks illegal. Das gilt jedenfalls nach überwiegender Auffassung ab 1952. Entscheidend ist aber, dass sich die abhängig Beschäftigten darüber immer wieder hinwegsetzen. Wir erinnern daran, dass sich die Gewerkschaften nie ihr Recht auf Meinungsfreiheit in Betrieben und Verwaltungen vollständig haben nehmen lassen[2]so in den Proteststreiks in der Zeit vom 25. bis 27.5.1972 wegen des Misstrauensvotums der CDU/CSU Bundestagsfraktion gegen Bundeskanzler Willy Brandt, an denen ca. 1000.000 Arbeitnehmerinnen und … Continue reading.

Auf diese Seite soll ein aktuelles Beispiel beschrieben werden: Die Arbeitsniederlegungen im März 2020, nachdem am 19. Februar 2020 in Hanau 10 Menschen von einem Rechtsradikalen ermordet worden waren. Das war eine politische Arbeitsniederlegung.

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Foto: ver.di Betriebsgruppe FU Berlin und der Gesamtpersonalrat der FU

Beschäftigte im Botanischen Garten (s. Foto) und anderswo drückten ihre Trauer und Entschlossenheit aus, dem rassistischen und Menschen verachtenden Hass entgegenzutreten. Weiterlesen hier


Klimastreik und Streikrecht

30. September 2020

Im März 2019 belehrte Wirtschaftsminister Peter Altmaier die Studentin Luisa Neubauer, eine Organisatorin der „fridays for future”-Demonstrationen in Berlin: „Sie sagen, dass Sie für das Klima streiken, aber in Deutschland kennen wir keinen politischen Generalstreik. Unser Streikrecht richtet sich immer auf Forderungen, die ein Arbeitgeber liefern kann“[3]SPIEGEL v. 16.3.2019 S. 60 ff.

Foto: Ingo Müller

Man muss dem Wirtschaftsminister fast dankbar sein. Denn damit hat er den politischen Streik überhaupt wieder zu einem Thema gemacht. Er hätte ja auch einfach sagen können: „Schüler dürfen nicht streiken. Es gibt die Schulpflicht und wer dagegen verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.” Aber nein, Altmaier spricht über den politischen Streik, den wir in Deutschland „nicht kennen“. Allerdings: Der Anstoß für diese Erklärung kam von der jungen Klimabewegung selbst, die im Jahr 2019 jeden Freitag während der Schulzeit für ihre Zukunft demonstrierte. Neubauer ließ sich denn auch von den Belehrungen Altmaiers nicht beeindrucken: „Als das Streikrecht erfunden wurde, kannte man die Klimakrise ja noch nicht.“

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Klimastreik im Botanischen Garten?

Kleine Streiks gegen die Klimaerwärmung gab es schon zum Beispiel im Botanischen Garten der Freien Universität Berlin (FU), weiterlesen hier.

Wann gibt es den ersten großen Streik gegen die Klimaerwärmung und dienigen, die sie verursacht haben und deswegen auch für die Transformationskosten aufkommen müssen?


Geschichte: 1920 Generalstreik gegen den Kapp-Lüttwitz Putsch

Zum 100. Jahrestag wurde an den Genralstreik gegen den Kapp-Lüttwitz Putsch auf einer Kundgebung. Der Aufruf zu dieser Kundgebung beschreibt, was damals geschah: hier weiterlesen

Auf der Kundgebung erinnerten mehrere Redner und Rednerinnen an diesen Generalstreik, hier das Video dazu hören.


Geschichte: 1922 Rathenaustreik

Im Jahr 1922 riefen die drei Arbeiterparteien SPD, USPD und KPD gemeinsam mit den Gwerkschaften (AGBG und AfA-Bund) zu einem halbtägigen Streik “Zur Verteidigung der Reüpublik und der Grundrechte der Arbeitnehmerschaft” auf, der von Millionen befolgt wurde.

Eine Veranstaltung erinnerte daran; hier das Video dazu hören


Wer war Hans Carl Nipperdey?

Schon während der Weimarer Republik vertrat Hans Carl Nipperdey einen “wirtschaftsfriedlichen” Kurs.

Während des Faschismus setzte er in der Akademie für Deutsches Recht die faschistische Ideologie in Recht um. Er kommentierte u.a. zusammen mit Alfred Hueck und Rolf Dietz das faschistische Arbeitsrecht AOG[1].

Dieser Kommentar erschien 1934. Da war es schon ein Jahr her, dass die Gewerkschaften zerschlagen und die Gewerkschaftshäuser besetzt worden waren. Das AOG hob das Betriebsrätegesetz – Vorläufer des heutigen Betriebsverfassungsgesetzes – und die Tarifvertragsordnung – Vorläuferin des heutigen Tarifvertragsgesetzes – auf[2].

Es war der kalte Krieg und die Restauration unter Adenauer, die Hans Carl Nipperdey in eine Position brachte, in der er das deutsche Streikrecht prägen konnte, zunächst im Streit um die rechtliche Bewertung des Zeitungsstreiks als Gutachter für den Spitzenverband der Deutschen Arbeitgeber BDA[1], dann als 1. Präsident des Bundesarbeitsgerichts. Die Illegalisierung des politischen und verbandsfreien Streiks geht auf Hans Carl Nipperdey zurück.

Während des Faschismus beteiligte er sich an der Ausarbeitung und Kommentierung faschistischen Rechts.

Eine empfehlenswerte Sendung des Deutschlandfunks gibt Einblick nicht nur in diese Person, sondern auch, in welchem Ausmaß das faschistische Arbeitsrecht bis heute das deutsche Arbeitsrecht prägt.

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References

References
1 AuR 1998, S. 156
2 so in den Proteststreiks in der Zeit vom 25. bis 27.5.1972 wegen des Misstrauensvotums der CDU/CSU Bundestagsfraktion gegen Bundeskanzler Willy Brandt, an denen ca. 1000.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnahmen; so in den „fünf Mahnminuten für den Frieden“, zu denen DGB und IG Metall am 5.10.1983 wegen der Stationierung von US Raketen aufriefen; so in den Jahren 2000 und 2007, als es zu Arbeitsniederlegungen aus Protest gegen die Rente mit 67 kam, ein Protest , zu dem die IG Metall nicht offiziell aufrief, der aber in den Betrieben von den Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern organisiert wurde
3 SPIEGEL v. 16.3.2019 S. 60 ff