Kiew setzt Grundrechte nach EU-Menschenrechtscharta außer Kraft

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Kiew hat dem Europarat am Sonntag offiziell mitgeteilt, dass die Ukraine ihre Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtscharta „teilweise aussetzt“. 

In Artikel 15, „Abweichungen im Notfallstand“, der Europäischen Menschenrechtscharta wird dies explizit erlaubt, wenn „das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht“ wird. Hier ist auch geregelt, dass die Vetreter des Landes den Generalsekretär des Europarats „umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe“ unterrichten müssen. Eine „mündliche Mitteilung“ eines ukrainischen Vertreters darüber war bereits am 4. April beim Europarat eingegangen.

Unter dem Kriegsrecht, das in der Ukraine am Tag der russischen Invasion vor mehr als zwei Jahren in Kraft getreten war, werden einige Artikel der Verfassung teilweise ausgesetzt. Das sind u. a. die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, die Nichteinmischung in das Privatleben, die Freizügigkeit, die Rede- und die Versammlungsfreiheit.

Von Anne Frieda Müller mit Agenturen

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