DGB-Entwurf: Mehr Mitbestimmung

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Autor: Benedikt Hopmann, 02.11.2022

Der DGB hat schon vor einigen Monaten einen Entwurf vorgelegt, nach dem die Rechte der Betriebsräte bedeutend verbessert werden würden.

Inhalt:


Was heißt Mitbestimmung?

Bisher gilt die Regel: Um so schwerwiegender die Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen auf die Beschäftigten und die Umwelt sind, umso weniger haben die Beschäftigten mitzubestimmen.

Hier setzt der DGB-Entwurf an und fordert gerade in diesen Unternehmensentscheidungen ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte.

Dabei muss man zunächst wissen,was „Mitbestimmen“ nach dem Betriebsverfassungsgesetz heißt. Wenn eine Unternehmensentscheidung der Mitbestimmung unterleigt, dann kann das Unternehmen diese Entscheidung nicht mehr allein treffen. Betriebsrat und Unternehmen müssen sich einigen. Wenn sie sich nicht einigen können, kann jede Seite die sogeannte Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle wird in der regel von Fall zu Fall neu gebildet. Sowohl der Betriebsrat als auch das Unterenehmen schickt dieselbe Anzahl von Beisitzern in die Einigungsstelle. Den Vorsitz über die Einigungsstelle hat der Einigungsstellenvorsitzende, auf den sich Unternehmen und Betriebsrat einigen müssen. Können sie sich nicht einigen, wird der Vorsitzende vom Gericht bestellt.

Der Einigungsstellenvorsitzende ist das „Zünglein an der Waage“: Wenn sich beide Parteien nicht einigen gibt die Steimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Einigungsstellenvorsitzende wird jedoch alles tun, damit sich die Parteien einigen. Denn der Vorsitzende möchte auch in Zukunft Einigungsstellen leiten. Denn das Honorar für diese Tätigkeit ist nicht gering.


Mehr Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten!

Nach dem Entwurf des DGB sollen die Beschäftigten über ihre Betriebsräte auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten mitbestimmen können. Das sind vor allem die Betriebsänderungen, bei denen der der Betriebsrat mitbestimmen können soll. Mit dem Begriff „Betriebsänderung“ werden fundamentale Entscheidungen erfasst, die bisher das Unternehmen allein trifft. Dazu gehört die Stillegung oder Verlegung eines ganzen Betriebes oder eines wesentlichen Betriebsteils oder auch grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation[1]§111 BetrVG. Bisher kann der Betriebsrat diese Angelegenheiten nur bis in die Einigungsstelle treiben. Wenn aber in der Einigungsstelle das Unternehmen „Nein“ sagt, kommt keine Einigung zustande. Dann geht das ganze Einigungsverfahren wie das ‚Hornberger Schießen‘ aus[2]§ 112 BetrVG. Dann entscheidet das Unternehmen ganz allein über das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Betriebsänderung.

Nach dem neuen Entwurf ist eine Einigung erzwingbar. Wenn das Unternehmen „Nein“ sagt, wird er zusammen mit dem Einigungsstellenvorsitzenden überstimmt.


Mehr Mitbestimmung beim Umwelt- und Klimaschutz!

Auch sollen die Beschäftigten über ihre Betriebsräte bei allen Maßnahmen mitbestimmen, „die geeignet sind, dem Umwelt- und Klimaschutz zu dienen“[3]DGB-Entwurf § 87 Nr. 15 BetrVG neu. Wir haben auf diesen wichtigenVorschlag schon an anderer Stelle hingewiesen.

Hier den gesamte Entwurf lesen [4]hier der link: https://www.igmetall-berlin.de/fileadmin/user/News/2022/Q4/Dokumente/2022_10_20_DGB_Betriebliche_Mitbestimmung_fuer_das_21._Jahrhundert-_Gesetzentwurf.pdf

References

References
1 §111 BetrVG
2 § 112 BetrVG
3 DGB-Entwurf § 87 Nr. 15 BetrVG neu
4 hier der link: https://www.igmetall-berlin.de/fileadmin/user/News/2022/Q4/Dokumente/2022_10_20_DGB_Betriebliche_Mitbestimmung_fuer_das_21._Jahrhundert-_Gesetzentwurf.pdf