Inhaltsverzeichnis:
- 1. Whistleblower
- 1. Whistleblower oder Unternehmen schützen?
- 2.1 Die besonderen Sanktionsmöglichkeiten eines Unternehmers gegen seine Beschäftigten
- 2.2. Keiner Pflicht, einen Missstand zuerst intern zu melden
- 2.3 Unterrichtung der Öffentlichkeit als letztes Mittel?
- 2.4 Das Arbeitsverhältnis als Herrschaftsverhältnis
- 3. Umsetzung von EU-Recht in deutsches Recht
- 4. Zusammenfassung
- 5. Hinweis für Journalisten
2. Februar 2021 von benhop
“Alles zu retten
Muss alles gewagt werden.
Ein verzweifeltes Übel
Will eine verwegene Tat”
Friedrich Schiller: Aus “Die Verschwörung des Fiesco zu Genua”
Whistleblowing
1. Whistleblower
Whistleblower sind Menschen, die unternehmensinterne Missstände bekannt macht. Eine Person ist auch ein whistleblower, die Missstände der öffentlichen Einrichtung, in der sie arbeitet, bekannt macht.
Daniell Ellsberg war ein Whistleblower. Er kopierte als Mitarbeiter im Verteidigungsministerium die so genannten Pentagon Papiere. Diese Papiere zeigten, dass bereits Vorbereitungen für einen Krieg gegen Vietnam getroffen worden waren, als US-Präsident Johnson noch behauptete, nicht in Vietnam intervenieren zu wollen. Die Papiere zeigten auch, dass der Krieg trotz steigender amerikanischer Verluste weiter geführt werden sollte, um Vietnam auszubluten. Die New York Times begann 1971, sie abzudrucken. US-Präsident Nixon verbot die weitere Veröffentlichung. Dieses Veröffentlichungsverbot wurde vom obersten Gerichtshof der USA aufgehoben. Das Geheimhaltungsinteresse des Staates müsse im Zweifelsfall hinter den Interessen der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit zurückstehen.
Miroslav Strecker war ein Whistleblower. Ihm wird als LKW-Fahrer bekannt, dass die Wertfleich GmbH Wurst- und Fleischfabrik Fleischabfälle zu Dönerfleisch verarbeitet und gibt das an die Gewerbeaufsicht weiter. Der Bundesminister für Landwirtschaft und Forsten, Horst Seehofer, ehrt ihn 2007 mit der „Goldenen Plakette“ für Zivilcourage. Strecker wird krank wegen eines Rückenleidens. Nachdem er wieder gesund ist, erhält er die Kündigung. Jetzt arbeitet er als Busfahrer (https://www.anstageslicht.de/menschen-dahinter/miroslav-strecker/).
Brigitte Heinisch war eine Whistleblower. Sie bekam den Whistleblower-Preis der Vereinigug deutscher Wissenschaftler. Wegen schwerer Pflegemängel in einem Altenpflegeheim von Vivantes, in dem sie als Altenpflegerin arbeitet, erstattete sie Strafanzeige gegen ihre eigene Arbeitgeberin, die Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH. Brigitte Heinisch wird krank, auch wegen der Belastungen in diesem Konflikt. Der Kern ihrer Kritik: Personalmangel führte zu schweren Pflegemängeln. Vivantes kündigt ihr zunächst wegen ihrer Krankheit, dann erneut, fristlos, wegen des „Verdachts der Initiierung eines Flugblattes“, in dem gegen die unhaltbaren Zustände in dem Pflegeheim und ihre erste Kündigung protestiert wurde. Brigitte Heinisch klagt gegen diese Kündigungen. In der ersten Instanz gewinnt sie, weil das Flugblatt durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. In der zweiten Instanz verliert sie wegen der Strafanzeige, die sie erstattet hatte. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wertet diese Strafanzeige als rechtmäßig. Die Kündigung war eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit, auf die sich Brigitte Heinisch bei ihrer Strafanzeige berufen konnte (Entscheidung des EGfMR Nr. 28174/08 vom 11. Oktober 2011 Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland).
Romana Knezevic ist Whistleblower. Sie arbeitet als Krankenpflegerin in der Asklepios-Klinik St. Georg in Hamburg, ist dort Mitglied des Betriebsrates und seit Jahren in der Bewegung für ein besseres Gesundheitswesen aktiv. Sie hatte im Fernsehen den Personalmangel in der Intensivstation der Asklepios-Klinik St. Georg kritisiert. Daraufhin forderte die Klinik die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung von Ramona Knezevic. Der Betriebsrat lehnte ab. Die Klinik zog vor das Arbeitsgericht, um sich dort die Zustimmung ersetzen zu lassen, die der Betriebsrat verweigerte. Ramona Knezevic kämpfte zusammen mit dem Betriebsrat gegen ihre Kündigung und erfuhr große Zustimmung. Das war etwas ganz Besonderes, weil es häufig der Geschäftsleitung gelingt, die Kolleginnen und Kollegen gegen Whistleblower aufzubringen, so dass sie von ihren Kolleginnen und Kollegen gemieden werden. Das entschiedene Handeln von Ramona Knezevic zusammen mit der Unterstützung durch ihre Kolleginnen und Kollegen führten zu einer Solidaritätsbewegung über die Pflegekräfte hinaus: Hört auf die Beschäftigten! Diese Kraft war so wirksam, dass die Asklepios-Klinik St. Georg den Antrag beim Arbeitsgericht zurückzog.
Chelsea Manning war eine Whistleblower. Sie übergab Material an Wikileaks weiter, darunter ein dienstlich aufgenommenes Bord-Video, das die gezielte Tötung von mindestens sieben Zivilpersonen durch die Besatzung eines US-Kampfhubschraubers am 12.07.2007 im Irak zeigt (https://collateralmurder.wikileaks.org). Chelsea Manning hatte zu diesem Material Zugang als Nachrichtendienstanalytikerin der US-Army.
Edward Snowden war ein Whistleblower. Er gab Informationen an den Guardian-Journalisten Glenn Greenwald über streng geheime US-amerikanische und britische Programmen weiter, die der Überwachung der weltweiten Internetkommunikation dienten und zu denen er als Systemadministrator Zugang hatte.Eine sehr präzise Beschreibung für seine Entscheidung zum Whistleblowing gibt Edward Snowden in seinem Buch “Permanent Record – Meine Geschichte”[1]Edward Snowden “Permanent Record – Meine Geschichte” Frankfurt a. M. 2019. In den USA wird Edward Snowden per Haftbefehl gesucht.
2. Whistleblower oder Unternehmen schützen?
Wer einen Arbeitsvertrag hat, ist „im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“[2]§ 611 a BGB)) und soll schweigen über das, was er tut und sieht. So sind private Unternehmen, in denen wir einen großen Teil unserer Kräfte verausgaben, eine Blackbox. Was dort geschieht, … Continue reading von der Verpflichtung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ausgenommen.
Die Meinungsäußerungsfreiheit von Whistleblowern ist deswegen so bedeutsam, weil sie die Warnung vor drohenden Gefahren ermöglicht, denen die Allgemeinheit sonst schutzlos ausgeliefert wäre; niemand anderes weiß davon oder wir erfahren das erst, wenn es zu spät ist.
Das ist der Grund, warum dieses Recht der Meinungsäußerungsfreiheit von dem Leitgedanken geprägt sein müsste, keine zusätzlichen Hürden für die aufzubauen, die ihren Arbeitgeber öffentlich kritisieren oder anzeigen.
Aber die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind nicht so. Die öffentliche Kritik gegenüber dem Arbeitgeber wegen unternehmensinterner Missstände unterliegt Einschränkungen, die höchst einseitig nur die abhängig Beschäftigten treffen und im übrigen zivilen Leben unbekannt sind.
2.1 Die besonderen Sanktionsmöglichkeiten eines Unternehmers gegen seine Beschäftigten
Die Kündigung wegen Verletzung von Loyalitätspflichten – das ist ein Recht, das nur Unternehmen geltend machen können[3]Der spitzfindige hauptsächlich von neunmal schlauen Juristen vorgetragene Einwand, der Beschäftigte könne auch umgekehrt dem Arbeitgeber wegen dessen Illoyalität kündigen (so z.B. Stephan … Continue reading. Auch die Vivantes GmbH machte dieses Recht geltend: Vivantes kündigte der Altenpflegerin Brigitte Heinisch. Sie hatte die Vivantes GmbH, Betreiberin von Krankenhäusern und Pflegeheimen, wegen schwerer schwerer Pflegemängel bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Es ging um das Pflegeheim, in dem Brigitte Heinsch arbeitete. Die Pflegemängel beruhten auf Personalmangel. Brigitte Heinisch konnte das nicht mehr ertragen.
Würde gegenüber dem Unternehmer das Recht auf freie Meinungsäußerung in demselben Umfang gelten wie sonst im zivilen Leben, dann müsste sich ein Unternehmer mit den üblichen Abwehrrechten zufrieden geben, die außerhalb des Arbeitslebens gelten (Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz und Unterlassung usw.).
Ein Unternehmer muss nicht einmal zur Kündigung greifen, um seine Beschäftigten davon abzuhalten, Missstände extern anzuziegen oder öffentlich zu machen. Der Arbeitgeber hat über sein Direktionsrecht zahlreiche andere Möglichkeit, Druck auszuüben. Schikanen, Mobbing, Zuweisung schlechter Arbeit, Versetzung – alles das sind Repressalien, die die Arbeit auf Dauer unerträglich machen können. Alles kann ein Unternehmer so anlegen, dass der Zusammenhang mit der Meinungsäußerung seines Beschäftigten verschleiert wird und deshalb nicht mehr nachweisbar ist. Die Beweislastumkehr ist da nur ein schwach wirkendes Gegenmittel.
Wenn sich ein Beschäftigter trotz alledem entschließt, interne Missstände extern anzuzeigen oder zu veröffentlichen, dann spricht alles dafür, diesem Menschen nicht noch weitere Steine in den Weg zu rollen.
2.2 Keiner Pflicht, einen Missstand zuerst intern zu melden
Immer wieder wird zu Unrecht behauptet, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schreibe vor, Missstände grundsätzlich zuerst intern zu melden, bevor sie einer zuständigen Stelle extern gemeldet werden dürfen. Es war ein erheblicher Kampf notwendig, um eine Regelung in der EU-Richtlinie durchzusetzen, die es Whistleblowern erlaubt, frei zwischen interner und externer Meldung zu wählen[4]Prof. Dr. Ninon Colneric Zum zukünftigen Verhältnis von interner und externer Meldung: https.//www.wistelblower-net.de/online-magazin/2019/11/02/zum-zukuenftigen-verhaeltnis-von-interner-und … Continue reading.
2.3 Unterrichtung der Öffentlichkeit als letztes Mittel?
Doch ist mit externer Meldung nur die Anzeige eines Missstandes bei einer zuständigen externen Stelle gemeint, das sind in der Regel Behörden wie zum Beispiel die Ämter für Lebensmittelkontrollen. Damit ist aber eben nicht die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemeint. Das geltende Recht verlangt von einem von einem Whistleblower, regelmäßig erst dann die Öffentlichkeit, also die Presse oder den Rundfunk oder das Fernsehen zu informieren, wenn der Missstand vorher intern dem Arbeitgeber oder extern einer zuständigen Stelle angezeigt wurde. Der Gang in die Öffentlichkeit soll nur die “ultima ratio” sein, also das letzte Mittel, wenn alles andere unpraktikabel ist – das ist nicht nur die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, sondern schreibt auch die Whistelblower-EU-Richtlinie so vor, die 2019 beschlossen wurde.
Ein Recht, das die Unternehmen zusätzlich vor unliebsamen Äußerungen schützt, sollte in Deutschland nicht gelten und muss auch nicht in Deutschland gelten, denn die EU- Richtlinie schließt ein besseres deutsches Schutzrecht für Whistleblower nicht aus[5]„Dieser Artikel gilt nicht in Fällen, in denen eine Person auf der Grundlage spezifischer nationaler Bestimmungen, die ein Schutzsystem für die Freiheit der Meinungsäußerung und die … Continue reading. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach – auch aufgrund der Erfahrungen aus dem Faschismus – die besondere Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung hervorgehoben[6]Lüth BVerfGE 6, 198 ff, siehe auch: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html. Gerade weil der Einfluss von Unternehmen, insbesondere von großen Unternehmen auf den Staat so enorm ist, ist die Meinungsäußerungsfreiheit über die Verhältnisse in ihrem Herrschaftsbereich so wichtig.
2.4 Das Arbeitsverhältnis als Herrschaftsverhältnis
Whistleblower sind mutige Menschen. Andere haben diesen Mut nicht, aber sie haben das interne Wissen über schwere Missstände und Gefahren. Wie kann vermieden werden, dass dieses Wissen verschwiegen wird?
Unsere Gesellschaft ist geprägt von Angst. Welche gesellschaftlichen Bedingungen führen zu dieser Angst, Missstände und Gefahren bekannt zu machen?
Die Kolleginnen der Altenpflegerin Brigitte Heinisch waren nicht dazu verpflichtet, sich von ihr nach der Kündigung in einer schriftlichen Erklärung zu distanzieren. Sie taten es trotzdem. Auf Drängen der Pflegedienstleitung. Aus Angst.
Ist der Wunsch nach einer Gesellschaft, in der niemand mehr diese Angst hat, nur ein Wunschtraum oder sollte eine Gesellschaft nicht gerade dadurch gekennzeichnet sein, dass es keines Mutes bedarf, Missstände öffentlich bekannt zu machen? Das sind keine Fragen zur ‚Kultur des Miteinander’. Da geht es um das Arbeitsverhältnis als Herrschaftsverhältnis. Wir fordern von den Unfreien, sich frei zu äußern. Das ist das Problem. Die abhängig Beschäftigten sind nicht frei.
Die Meinungsäußerungsfreiheit wurde als eine der wichtigen bürgerlichen Freiheitsrechte gegen die Feudalstaaten durchgesetzt. Jetzt kommt es darauf an, dieses Recht gegen diejenigen durchzusetzen, die in ihren Betrieben so herrschen können wie ehemals in der Monarchie die Könige in ihren Reichen.
Dieser Gedanke war in der Revolution 1918/19, die das Ende des Kaiserreichs besiegelte und der die abhängig Beschäftigten zum Sieg verhalfen, ganz lebendig. So verkündete der erste Aufruf der Rat der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 „An das deutsche Volk!“: Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist frei.[7] BArch R 43 I/1972, Bl.22 Und Artikel 118 der Weimarer Reichsverfassung präzisierte das, indem er nicht nur pauschal die Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistete, sondern in einem Zusatz ausdrücklich auch diejenigen schützte, die am Arbeitsplatz als abhängig Beschäftigte ihre Meinung äußern. Das schützte insbesondere die, die Missstände in ihrem Unternehmen öffentlich machen; denn Meinungsfreiheit ist die Freiheit der Meinung, die das Unternehmen nicht veröffentlicht sehen will: Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht[8]http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#ERSTER_ABSCHNITT02.
3. Umsetzung von EU-Recht in deutsches Recht
2019 wurde eine EU-Richtlinie beschlossen, die Whistleblower in zahlreichen Bereichen besser schützen soll[9]https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj?locale=de. Nun muss der Bundestag diese Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 in deutsches Recht umsetzen[10]Dies schon deswegen, weil die EU-Richtlinie das so verlangt: Bis zum 17. Dezember 2020 muss die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein, siehe Art. 27 der EU Richtlinie. Zur Umsetzung siehe … Continue reading.
Zunächst wird es darum gehen, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht nicht zu schlechteren Regelungen führt als von der EU-Richtlinie vorgesehen. Zu beachten ist jedoch auch, dass die EU-Richtlinie ausdrücklich nur Mindeststandards vorgeben will[11] Art. 1 der EU-Richtlinie. Das eröffnet dem deutschen Gesetzgeber auch die Möglichkeit, Whistleblower besser zu schützen als durch die EU-Richtlinie vorgesehen.
Forderungen zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht weiterlesen hier:
4. Zusammenfassung
Der ehemalige Richter beim Bundesverfassungsgericht Dr. Jürgen Kühling beschrieb 1999 die Situation von Whistleblowern so: „ …Von Freunden gemieden, vom Recht verfolgt – das ist das gewöhnliche Schicksal dessen, der sich im Interesse von Frieden, Umwelt, oder anderen höchstrangigen Rechtsgütern zum Bruch der Verschwiegenheit entschließt. Das darf nicht so bleiben. … … Wer überragende Gemeinschaftsbelange, Überlebensinteressen der Menschheit über seine beruflichen oder allgemeinen Loyalitätsbindungen stellt, darf nicht zum Verfolgten werden. Das Recht muss auf seiner Seite stehen“[12]Geleitwort von Dr. Jürgen Kühling zur Verleihung des Wistleblowerpreises 1999 an Alexander Nikitin.
Ein besseres Gesetz ist also notwendig. Aber es kann nicht das Problem lösen, dass wir von den Unfreien erwarten, sich frei zu äußern. Die abhängig Beschäftigten sind nicht frei. Die Lösung dieses Problems ist ein größeres Programm. Es verlangt die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses als Herrschaftsverhältnis.
5. Hinweis für Journalisten
Immer sollten Journalisten, die über diese Missstände berichten, beachten: Wenn es um den Erfolg eines Unternehmens geht, rechnet es sich gerne und ganz selbstverständlich diesen Erfolg zu. Wenn es aber um Missstände im Unternehmen geht, versucht es, sich der Verantwortung zu entziehen und verweist auf die Beschäftigten. Es verschweigt gerne, dass diese Beschäftigten dem Direktionsrecht und der Kontrolle des Unternehmens unterliegen.
References
↑1 | Edward Snowden “Permanent Record – Meine Geschichte” Frankfurt a. M. 2019 |
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↑2 | § 611 a BGB)) und soll schweigen über das, was er tut und sieht.
So sind private Unternehmen, in denen wir einen großen Teil unserer Kräfte verausgaben, eine Blackbox. Was dort geschieht, wird systematisch dem Licht der Öffentlichkeit entzogen. Die freie Meinungsäußerung endet spätestens da, wo das Geschäftsgeheimnis beginnt. Doch wenn es um Missstände am Arbeitsplatz, im Büro oder Betrieb geht, sind die Konsequenzen der Einschränkung der Meinungsfreiheit so gravierend, dass sie nicht mehr ignoriert werden können. Im Jahr 2019 wurden Whistleblower in einem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen((GeschGehG – www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/BJNR046610019.html |
↑3 | Der spitzfindige hauptsächlich von neunmal schlauen Juristen vorgetragene Einwand, der Beschäftigte könne auch umgekehrt dem Arbeitgeber wegen dessen Illoyalität kündigen (so z.B. Stephan Ebeling Die Kündigung wegen Verdachts Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1866-3, S. 287 ff), ist von einer ausgeprägten Blindheit geschlagen. Denn die Folge dieser Kündigung trägt ganz allein der Beschäftigte, der sich auf diese Weise gegen die Illoyalität des Arbeitgebers wehren will. Aus Empörung über die Illoyalität des Arbeitgebers schadet sich der Beschäftigte nur selbst, der sich mit der eigenen Entlassung (und nicht der Entlassung des Arbeitgebers) seine eigene Existenzgrundlage entzieht. Die Illoyalität des Arbeitgebers beginnt im Übrigen schon damit, dass er tagtäglich die Dienste als die seinen ausgibt und verkauft, obwohl die Beschäftigten sie erbracht haben. |
↑4 | Prof. Dr. Ninon Colneric Zum zukünftigen Verhältnis von interner und externer Meldung: https.//www.wistelblower-net.de/online-magazin/2019/11/02/zum-zukuenftigen-verhaeltnis-von-interner-und externer-meldung-prof-dr-ninon-colneric |
↑5 | „Dieser Artikel gilt nicht in Fällen, in denen eine Person auf der Grundlage spezifischer nationaler Bestimmungen, die ein Schutzsystem für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit bilden, Informationen unmittelbar gegenüber der Presse offenlegt“ (Art. 15 Abs. 2 EU-Richtlinie). Das ist die sogenannte Schwedenklausel, die Schweden durchgesetzt hat, weil in Schweden das Recht, an die Öffentlichkeit zu gehen, weitergehend ist als in der Whistleblower EU-Richtlinie |
↑6 | Lüth BVerfGE 6, 198 ff, siehe auch: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html |
↑7 | BArch R 43 I/1972, Bl.22 |
↑8 | http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#ERSTER_ABSCHNITT02 |
↑9 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj?locale=de |
↑10 | Dies schon deswegen, weil die EU-Richtlinie das so verlangt: Bis zum 17. Dezember 2020 muss die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein, siehe Art. 27 der EU Richtlinie. Zur Umsetzung siehe auch: Ninon Colneric, Simon Gerdemann “Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht – Rechtsfragen und rechtspolitsche Überlegungen”, HSI-Schriftenreihe Band 34, Frankfurt a.M. 2020 |
↑11 | Art. 1 der EU-Richtlinie |
↑12 | Geleitwort von Dr. Jürgen Kühling zur Verleihung des Wistleblowerpreises 1999 an Alexander Nikitin |