16. Dezember 2020 von benhop
Mittwoch, den 16. Dezember 2020. Heute hat der Bundestag entschieden: Zivilgesellschaften wie attac und die VVN-BdA, die politisch und antifaschistisch handeln, bekommen auch weiterhin keine sichere Rechtsgrundlage für die Anerkeennung ihrer Organisation als gemeinnützig. In einer Stellungnahme der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, in der sich inzwischen rund 180 Vereine – darunter auch die VVN-BdA – zusammen geschlossen haben, kann nachgelesen, was erreicht wurde und was nicht erreicht wurde. Unter dem Stichwort “Was wir noch nicht erreicht haben” werden folgende Forderungen genannt:
- Klarstellungen zu politischen Tätigkeiten, zur Tätigkeit über den eigenen Zweck.
- Folgen des Attac-Urteils aufgreifen und den Zweck der politischen Bildung zeitgemäß interpretieren, auch den Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens.
- Weitere neue Zwecke wie Förderung der Menschenrecht, des Friedens, der sozialen Gerechtigkeit.
- Streichung der Beweislastumkehr bei Verfassungsschutz-Behauptungen
Es ist klar: Weder Attac noch die VVN-BdA sind einen Schritt weiter gekommen.
Was die VVN-BdA angeht, ist eine Mehrheit im Bundestag nicht einmal bereit ist, die Rechtsgrundlage so zu ändern, dass die Beweislastumkehr gestrichen wird; das heißt, die zuständige Finanzbehörde – im Fall der VVN-BdA das Berliner Finanzamt für Körperschaftssteuer – muss also weiterhin nicht in vollem Umfang beweisen, dass die VVN-BdA “extremistisch” ist, vielmehr gilt weiterhin: Die VVN-BdA muss weiterhin ihr “Unschuld” beweisen, weil der bayrische Verfassungsschutz sie als “extremistisch beeinflusst” eingestuft hat. Dabei geht es nicht nur um die Beweisverteilung, sondern auch darum, dass der Verfassungsschutz auch nur eines Bundeslandes durch seine Einstufung als “extremisitsch” solche Vorgaben für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit machen kann. Neben der Streichung der Beweislastumkehr, sollte das immer auch thematisiert werden.
Der Kern des Problems liegt allerdings in dem Begriff “extremistisch”. Es ist nicht nur gravierend, dass der bayrische Verfassungsschutz und die bayrische Verwaltungsgerichtbarkeit keinerlei Probleme damit haben, die VVN-BdA als “extremistisch” einzustufen, und die Berliner Finanzbehörde ernsthaft prüft, ob die VVN-BdA “extremistisch” ist – und das, wie die Behörde ausdrücklich versichert, in Abspreche mit den politisch Verantwortlichen. Diese Behörde hat auch keinerlei Probleme mit dem Begriff “Extremismus”; denn dieser Begriff steht ja schließlich im Gesetz. Aber dieser Begriff “Extremismus” ist mit dem Bemühen um eine antifaschistische Orientierung der Gesellschaft unvereinbar. Das habe ich in meinem Vorschlag für eine gesetzliche Änderungberücksichtigt. Man kann sich allerdings fragen: Wenn sich im Bundestag nicht einmal eine Mehrheit für die notwendige Streichung der Beweislastumkehr findet, warum soll man dann zusätzlich weiter gehende Forderungen stellen?
Die Antwort auf diese Frage gibt die Alliianz selbst, wenn sie aus dem bisherigen Ergebnis der Verhandlungen vollkommen zu Recht den Schluss zieht: “Wir werden uns als Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” gemeinsam mit unseren Mitgliedsorganisationen weiterhin für die Schaffung eines sicheren Rechtsrahmens für zivilgesellschaftliches Handeln einsetzen”. Denn ich glaube, dass die Forderung nach Streichung der Beweislastumkehr ausreicht, um dieser von der Allianz geforderte sicherere Rahmen für die VVN-BdA, die Mitglied in der Allianz ist, nicht geschaffen wird, wenn nur die Streichung der Beweislastumkehr gefordert wird (siehe auch mein Vorschlag für eine gesetzliche Änderung).
Wo und wie das auch immer möglich ist sollte die Diskussion über die notwendigen Forderungen und Wege ihrerr Durchsetzung dieser geführt werden, um einen sichereren Rechtsrahmen für antifaschistische Arbeit zu schaffen.