Reicht die Einstufung “linksextremistisch beeinflusst” als Voraussetzung für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit?

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3. November 2020 von benhop

Hat der bayrische Verfassungsschutz die VVN-BdA als „linksextremistisch“ oder als „linksextremistisch beeinflusst“ eingestuft? Das Finanzamt geht offensichtlich davon aus, dass die VVN-BdA als “linksextremistisch” eingestuft wurde

Diese Frage ist aus zwei Gründen nicht unwichtig. Erstens hat der Bundesfinanzhof hat schon im Jahr 2012 klargestellt, dass die Vermutung, dass ein Verein extremistisch ist, voraussetzt, dass dieser Verein in einem  Verfassungsschutzbericht auch ausdrücklich als „extremistisch“ eingestuft wird[1]das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.4.2012 Az.: 1 R 11/11 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/439331/) zitiert als Grundlage für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit „die widerlegbare … Continue reading.

Zweitens würde man die Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Linksextremismus ins Uferlose ausweiten, wenn man – abweichend von der Rechtsprechung  des Bundesfinanzhofs – auf den Gedanken kommen sollte, keinen Unterschied zwischen ‚linksextremistisch‘ und ‚linksextremistisch beeinflusst‘ zu machen.

Tatsächlich wird die VVN-BdA im Bericht des bayrischen Verfassungsschutzes 2018 nur als „linksextremistische beeinflusst“, nicht aber als „linksextremistisch“ eingestuft[2]Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, unter diesem Stichwort  in der Suchmaschine abrufbar; dort auf Seite 235 unter 6.2.3.

Damit ist die Voraussetzung aus der Abgabenordnung nicht erfüllt, nach der das Finanzamt davon auszugehen hat, dass die VVN-BdA linksextremistisch ist. Der Streit wäre beendet und die Finanzbehörde müsste der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit wieder zurück erkennen. Das hat die Finanzbehörde aber bisher nicht getan. 

References

References
1 das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.4.2012 Az.: 1 R 11/11 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/439331/) zitiert als Grundlage für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit „die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz Zweitens 2 Abgabenordnung i.d.F. des JStG 2009“, die voraussetzt, dass „die betreffende Körperschaft (hier: ein islamisch-salafistischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eine Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird“. Derselbe Leitsatz findet sich in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. März 2018 Az.: V R 36/16 wieder. Wieder ging es um einen islamisch-salafistischen Verein
2 Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, unter diesem Stichwort  in der Suchmaschine abrufbar; dort auf Seite 235 unter 6.2.3