16. Februar 2021 von benhop
Pressemitteilung zur Entscheidung des EGMR vom 16. Februar 2021 zur Beschwerde Nr. 23922/19 Gawlik ./. Liechtenstein
Ein verheerendes Fehlurteil
Stellungnahme von RA Benedikt Hopmann, Anwalt des Dr. Gawlik:
Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüft, ob Sanktionen gegen einen Whistleblower das Menschenrecht auf freie Meinung verletzen, wägt er die Interessen der streitenden Parteien gegeneinander ab. Dabei hat der EGMR hat eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt, die bei dieser Abwägung maßgebend sind. Diese Abwägung kann nur zugunsten von Dr. Gawlik ausgehen. Das Urteil des EGMR ist ein verheerendes Fehlurteil.
Übrigens: Die Bundesregierung blieb während des ganzen Verfahrens stumm, obwohl sie vom EGMR zur Stellungnahme aufgefordert wurde, weil Dr. Gawlik deutscher Staatsbürger ist.
Zu den Urteilsgründen des EGMR im Einzelnen:
Der EGMR meint: „Da jedoch der Beschwerdeführer als stellvertretende Chefarzt, wie von den inländischen Gerichten festgestellt wurde … , jederzeit die Papierakten hätte einsehen können, ist das Gericht der Ansicht, dass diese Überprüfung nicht sehr zeitaufwendig gewesen wäre. In Anbetracht der Schwere des Vorwurfs der aktiven Euthanasie stimmt der Gerichtshof daher mit der Feststellung der inländischen Gerichte überein, dass der Beschwerdeführer zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, diese aber unterlassen hat …. Er hat daher nicht sorgfältig, soweit es die Umstände zulassen, überprüft, ob die von ihm offengelegten Informationen richtig und zuverlässig waren“ (Rn. 81; Hinweis: Dr. Gawlik istder Beschwerdeführer).
Unsere Stellungnahme dazu: Dr. Gawlik war überzeugt, dass die Angaben in den elektronischen Patientenakten die Tötung von Menschen bewiesen. Eine Einsichtnahme in die physischen Akten hätte ihn in dieser Überzeugung nur noch mehr bestätigt. Er wollte nicht noch weitere Menschenleben gefährden. Für den angesehenen Rechtsmediziner Dr. Klaus Püschel war die Überzeugung von Dr. Gawlik „nachvollziehbar“. Für Dr. Klaus Püschel entstand der Eindruck, „dass Hinweise auf eine Opiat-Überdosierung bewusst vermieden wurden, indem die Dokumentation der Vitalparameter (bewusst!) frühzeitig abgebrochen wurde“.
Der EGMR zitierte in einer früheren Entscheidung die Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, das unmissverständlich klar stellte, dass es bei einer Strafanzeige darauf ankommt, dass der Anzeigende nicht vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben macht[1]. Der EGMR erklärte, dass es in erster Linie Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sei, den Wahrheitsgehalt einer Aussage zu prüfen78[1a]. Die Staatsanwaltschaft muss weiter ermitteln. Das hat sie auch getan. Auf ihre Veranlassung wurden die Papierakten beschlagnahmt. Sie ließ ein Gutachten erstellen, das zu prüfen hatte, ob die Tatsachen für eine Anklage wegen Tötung ausreichen. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Es ist das Recht eines jeden Bürgers, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Wenn er es nicht tut, aber weitere Tötungen für möglich hält, kann er sich sogar wegen Untätigkeit strafbar machen. Das zeigt das gegenwärtige Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg[2].
Dieses Recht, das sogar eine strafbewehrte Pflicht sein kann, darf nicht dadurch erschwert werden, dass von dem Beschäftigten weitere Ermittlungen verlangt werden. Das führt zu unzumutbaren zusätzlichen Belastungen für Whistleblower und zu einem unzulässigen Schutz für Arbeitgeber vor Strafverfolgung. Das Prinzip „Jeder ist vor dem Gesetz gleich“ gilt dann für Arbeitgeber nicht mehr. Anstatt Whistleblowing zu schützen wird es noch schwerer gemacht als es jetzt schon ist. Nur wenn die verhängten Sanktionen gegen Dr. Gawlik vom Gerichtshof nicht gebilligt werden, verlieren sie ihre abschreckende Wirkung auf andere. Hier ging es um die Entscheidung über Leben oder Tod. Wenn der Verdacht der Tötung in einer Klinik von Beschäftigten nur unter erschwerten Bedingungen angezeigt werden darf, ist das eine Bedrohung für Alle.
Der EGMR meint: “Da jedoch der Beschwerdeführer als stellvertretender Chefarzt, wie von den inländischen Gerichten festgestellt wurde, … jederzeit die Papierakten hätte einsehen können, ist das Gericht der Ansicht, dass diese Überprüfung nicht sehr zeitaufwendig gewesen wäre” (Rn. 78).
Unsere Stellungnahme dazu: Die Papierakten waren entweder ‘unterwegs’, das heißt irgendwo im Krankenhaus oder sie waren im Archiv. Im ersten Fall hätte Dr. Gawlik danach suchen müssen. Im zweiten Fall galt: Die Einsichtnahme in die physischen Patientenakten im Archiv wurde prokolliert. Dr. Gawlik musste fürchten, dass seine Recherchen nach und in den Papierakten nicht verborgen geblieben wären und zu seiner fristlosen Kündigung geführt hätten – spätestens als die Landespolizei genau diese Akten heraus verlangte.
Der EGMR meint: „Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Vorwürfe zunächst nicht öffentlich geäußert, sondern sie durch Einreichung einer Strafanzeige insbesondere bei der Staatsanwaltschaft offengelegt hat, die zur Verschwiegenheit verpflichtet war … Nach den anschließenden Ermittlungen einschließlich der Beschlagnahme der Krankenakten im Landeskrankenhaus wurden die Vorwürfe des Beschwerdeführers jedoch einer größeren Öffentlichkeit bekannt …“ (Rn. 79).
Unsere Stellungnahme dazu: Sowohl der Präsident der Geschäftsprüfungskommission (GPK) als auch der Staatsanwalt sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn dann trotzdem „durchgestochen“ wird, kann dies nicht zu Lasten des Anzeigenden, hier Dr. Gawlik, gehen. Nachdem Radio Liechtenstein den Chefarzt mit den Vorwürfen konfrontierte, war es übrigens der Stiftungsratspräsident, der sich dazu erstmals öffentlich äußerte.
Der EGMR meint: „Aufgrund der mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten … steht der Schutz, den Art. 10 Whistleblowern gewährt, unter dem Vorbehalt, dass sie gehandelt haben, um Informationen offenzulegen, die korrekt und zuverlässig sind und im Einklang mit der Berufsethik stehen … Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person, wie der Antragsteller im vorliegenden Fall als stellvertretender Chefarzt und damit als hochrangiger und hochqualifizierter Mitarbeiter, seinem Arbeitgeber gegenüber eine Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht schuldet“ (Rn. 77; Hinweis: Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt das Menschenrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit) .
Unsere Stellungnahme dazu: Ich wiederhole zunächst den EGMR: “… Informationen offenzulegen, die korrekt und zuverlässig sind und im Einklang mit der Berufsethik stehen“.
Ich frage: Was war an den Informationen, die Dr. Gawlik an die Staatsanwaltschaft gab, nicht korrekt? Er übergab Auszüge der elektronischen Patientenakten,auf die er seinen Verdacht stützte. Es kann niemand bezweifeln, dass diese elektronischen Akten korrekt waren. Sie waren auch zuverlässig. Wir haben oben schon gesagt, dass ihn eine Einsichtnahme in die physischen Akten in seiner Überzeugung nur noch mehr bestärkt hätten. Dass sie im Ergebnis nicht ausreichten, um Anklage zu erheben, ist eine Sache, die der Anzeigende nicht wissen kann und auch nicht muss. Wenn der EGMR meint, Dr. Gawlik habe auch die Papierakten prüfen müssen, so ändert das zunächst einmal nichts an der Korrektheit und Zuverlässigkeit der elektronischen Akten. Der EGMR kann nur Unvollständigkeit geltend machen. Aber ein Mensch, der eine Strafanzeige stellt, ist nicht zur vollständigen Aufklärung eines Sachverhalts verpflichtet.
Ich frage: Standen die Informationen des Dr. Gawlik nicht “im Einklang mit der Berufsethik”? Er stellte Strafanzeige, weil er das Leben der Patienten bewahren wollte. Das ist die Aufgabe eines Arztes. Das ist der Kern des hippokratischen Eides, dem jeder Arzt verpflichtet ist. Das darf nicht zu Sanktionen zu führen und schon gar nicht von einem Gericht gebilligt werden. Gerade weil Dr. Gawlik stellvertretender Chefarzt war, war er in besonderer Weise dem Leben der Patienten verpflichtet und damit angehalten, Anzeige zu erstatten, nachdem sich aufgrund seiner Ermittlungen in den elektronischen Akten sein Verdacht der aktiven Sterbehilfe verdichtet hatte. Zur Prüfung der Papierakten war er nicht verpflichtet.
Der EGMR meint: „In Anbetracht der Schwere des Vorwurfs der aktiven Euthanasie stimmt der Gerichtshof daher mit der Feststellung der inländischen Gerichte überein, dass der Beschwerdeführer zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, diese aber unterlassen hat … “ (Rn. 78).
Unsere Stellungnahme dazu: Es ist genau umgekehrt: Gerade in Anbetracht der Schwere des Vorwurfs der aktiven Euthanasie musste Dr. Gawlik Anzeige erstatten und braucht nicht weiter zu ermitteln. Er hat in den elektronischen Akten ermittelt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verdacht auf Euthanasie besteht. Dafür hatte er konkrete Anhaltspunkte.
Der EGMR meint: „Im vorliegenden Fall …, in dem die Begründetheit dieses Verdachts vor seiner Offenlegung nicht hinreichend überprüft worden war, kann das öffentliche Interesse an einer solchen Information das Interesse des Arbeitgebers und des Chefarztes am Schutz ihres Ansehens nicht überwiegen“ (Rn. 80).
Unsere Stellungnahme dazu: Genau diese Abwägung führt zu dem schlimmen Fehlurteil des Gerichtshofs. Unstreitig war der Verdacht der Euthanasie in der Klinik, in der Dr. Gawlik arbeitete, von herausragendem öffentlichem Interesse. Der EGMR hat immer wieder hervorgehoben, dass das öffentliche Interesse an einer Information ein besonderes Gewicht bei der Interessenabwägung hat[3]. Der Gerichtshof bejaht zwar das öffentliche Interesse, gibt aber diesem öffentlichen Interesse in seiner Abwägung nicht das notwendige Gewicht. Das Gewicht ist hier so groß, weil es um Entscheidungen über Leben oder Tod geht. Wenn der Verdacht auf solche schweren Straftaten – und das ausgerechnet in einem Krankenhaus – besteht, wiegt das öffentliche Interesse an einer Anzeige schwerer als das Interesse des Arbeitgebers und Chefarztes am Schutz ihres Ansehens. Dem Ansehen des Arbeitgebers und Chefarztes hätte es am meisten geholfen, wenn sie es begrüßt hätten, dass durch die Staatsanwaltschaft und damit unabhängig von internen personellen Verflechtungen der Verdacht gründlich geprüft wird. Dafür war die Einschaltung der Staatsanwaltschaft genau die richtige Institution und damit eine Strafanzeige der richtige Weg ohne dass Dr. Gawlik vorher weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen.
Mit diesem Urteil wird Wistleblowing noch schwerer gemacht als es jetzt schon ist. Wie soll ein Whistleblower wissen, ob er Strafanzeige stellen darf. Wie soll er wissen, ob er nicht noch mehr hätte ermitteln sollen, bevor er Strafanzeige stellt? Wenn da ein Whistelblower einen Fehler macht, kann er noch so uneigennützig gehandelt haben, dann wird er nicht nur von seinem Arbeitgeber sanktioniert. Dann billigen die Gerichte das auch noch.
Dr. Gawlik hatte für sich auch eine Interssenabwägung getroffen. Es war eine Abwägung, die dem Leben der Patienten ein größeres Gewicht gab als es das Gericht wollte. Dr. Gawlik stellte Strafanzeige, weil er das Leben der Patienten bewahren wollte. Das ist die Aufgabe eines Arztes. Das ist der Kern des hippokratischen Eides, dem jeder Arzt verpflichtet ist. Das darf nicht zu Sanktionen zu führen und schon gar nicht von einem Gericht gebilligt werden.
Berlin 16. Februar 2021
RA Benedikt Hopmann
(in Bürogemeinschaft mit RA R. Niemerg) Schönhauser Allee 72 A 10437 Berlin
Mobil: 49 (0)170 38 25 372
e-mail: hopmann@kanzlei72a.de
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
Weitere Hinweise
Lesenwerte Besprechung der Entscheidung des EGMR unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/egmr-whistleblower-klinik-anzeige-bverfg-kuendigung-bmjv-entwurf-richtlinie/
Pressemitteilung des EGMR vom 11. Februar 2021 zum Sachverhalt Gawlik ./. Liechtenstein (Beschwerde Nr. 23922/19)
Bericht am 14. Februar von Dietmar Hipp in SPIEGEL online: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/aus-sorge-um-patienten-zeigte-er-seinen-chef-an-und-wurde-gefeuert-a-dfa69854-5104-451b-81f5-15ef1cf3ba03
Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen für deutsche Gerichte: https://widerstaendig.de/2021/02/08/wie-binden-urteile-des-egmr-deutsche-gerichte/
Zum Maßstab, nach dem der EGMR prüft, ob Whistleblowing rechtmäßig ist: https://widerstaendig.de/2021/02/08/wie-pruefte-der-egmr-whistleblower-faelle/
Zum Streit um eine Rangfolge von interner und externer Missstände-Meldung bei der Abfassung der Whistleblower-Richtlinie der EU: Prof. Dr. Ninon Colneric Zum zukünftigen Verhältnis von interner und externer Meldung: https.//www.wistelblower-net.de/online-magazin/2019/11/02/zum-zukuenftigen-verhaeltnis-von-interner-und externer-meldung-prof-dr-ninon-colneric
Dieser Streit ist auch nicht nicht ausgestanden in der gegenwärtigen Phase der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht. Siehe dazu die Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes BDA: https://www.whistleblower-net.de/online-magazin/2021/02/04/bda-fordert-verfassungswidrige-und-unionsrechtswidrige-umsetzung-der-eu-whistleblowing-richtlinie
Zum Verfahren beim Landgericht Oldenburg: https://landgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/anklage-gegen-verantwortliche-aus-dem-klinikum-delmenhorst-aktueller-sachstand-193695.html
…………………………………………………………………………………………………………………………………………..
[1] BerfG v. 2. Juli 2001 Az. 1 BvR 2049/00. Auf diese Entscheidung verweist der EGMR in EGMR Nr. 28274/08 Heinisch ./. Deutschland Rn. 78
[1a] EGMR Nr. 28274/08 in Rn. 80 mit Hinweis auf BerfG v. 2. Juli 2001 Az. 1 BvR 2049/00
[2] LG Oldenburg 5 Ks 20/16
[3] EGMR v. 21. Juli 2011 Nr. 28274/08 (https://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20110721_28274_08.html) Rn. 44, 72KategorienAllgemeinBeitrags-Navigation4. Frage des EGMRPressemitteilung Dr. Gawlik
Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.