Wer ist dafür verantwortlich, dass dieser Krieg immer noch nicht beendet ist?

In einem Interview mit der Zeitung „Zeitgeschehen im Focus“ geht General a.D. Harald Kujat ausführlich auf die Verhandlungen ein, die im Frühjahr 2021 zwischen Russland und der Ukraine geführt, dann aber auf Grund der Intervention des Westens abgebrochen wurden. Dafür, dass der Krieg noch immer nicht beendet ist, tragen daher Großbritannien, aber auch die NATO insgesamt, deren Mitglied Großbritannien ist und die von der Politik der USA dominiert wird, eine erhebliche Verantwortung.

Wir empfehlen dringend dieses Interview vollständig zu lesen, da es sehr aufschlussreiche Äusserungen zu wichtigen Fragen enthält, wie zum Umgang mit dem Minsk II Abkommen oder zu den Zielen, die die USA mit diesem Krieg verfolgen.

Im Folgenden ein Ausschnitt aus diesem Interview:

Wie schätzen Sie die momentane Entwicklung in der Ukraine ein?

Je länger der Krieg dauert, desto schwieriger wird es, einen Verhandlungsfrieden zu erzielen. Die russische Annexion von vier ukrainischen Gebieten am 30. September 2022 ist ein Beispiel für eine Entwicklung, die nur schwer rückgängig gemacht werden kann. Deshalb fand ich es so bedauerlich, dass die Verhandlungen, die im März in Istanbul geführt wurden, nach grossen Fortschritten und einem durchaus positiven Ergebnis für die Ukraine abgebrochen wurden. Russland hatte sich in den Istanbul-Verhandlungen offensichtlich dazu bereit erklärt, seine Streitkräfte auf den Stand vom 23. Februar zurückzuziehen, also vor Beginn des Angriffs auf die Ukraine. Jetzt wird immer wieder der vollständige Abzug als Voraussetzung für Verhandlungen gefordert. 

Was hat denn die Ukraine als Gegenleistung angeboten?

Die Ukraine hatte sich verpflichtet, auf eine Nato-Mitgliedschaft zu verzichten und keine Stationierung ausländischer Truppen oder militärischer Einrichtungen zuzulassen. Dafür sollte sie Sicherheitsgarantien von Staaten ihrer Wahl erhalten. Die Zukunft der besetzten Gebiete sollte innerhalb von 15 Jahren diplomatisch, unter ausdrücklichem Verzicht auf militärische Gewalt gelöst werden.

Warum kam der Vertrag nicht zustande, der Zehntausenden das Leben gerettet und den Ukrainern die Zerstörung ihres Landes erspart hätte?

Nach zuverlässigen Informationen hat der damalige britische Premierminister Boris Johnson am 9. April in Kiew interveniert und eine Unterzeichnung verhindert. Seine Begründung war, der Westen sei für ein Kriegsende nicht bereit.

Es ist ungeheuerlich, was da gespielt wird, von dem der gutgläubige Bürger keine Ahnung hat. Die Verhandlungen in Istanbul waren bekannt, auch dass man kurz vor einer Einigung stand, aber von einem Tag auf den anderen hat man nichts mehr gehört.

Mitte März hatte beispielsweise die britische «Financial Times» über Fortschritte berichtet. Auch in einigen deutschen Zeitungen erschienen entsprechende Meldungen. Weshalb die Verhandlungen scheiterten, ist allerdings nicht berichtet worden. Als Putin am 21. September die Teilmobilmachung verkündete, erwähnte er zum ersten Mal öffentlich, dass die Ukraine in den Istanbul-Verhandlungen im März 2022 positiv auf russische Vorschläge reagiert habe. «Aber», sagte er wörtlich, «eine friedliche Lösung passte dem Westen nicht, deshalb hat er Kiew tatsächlich befohlen, alle Vereinbarungen zunichte zu machen.»

Darüber schweigt tatsächlich unsere Presse.

Anders als beispielsweise die amerikanischen Medien. «Foreign Affairs» und «Responsible Statecraft», zwei renommierte Zeitschriften, veröffentlichten dazu sehr informative Berichte. Der Artikel in «Foreign Affairs» war von Fiona Hill, einer ehemals hochrangigen Mitarbeiterin im nationalen Sicherheitsrat des Weissen Hauses. Sie ist sehr kompetent und absolut zuverlässig. Sehr detaillierte Informationen wurden bereits am 2. Mai auch in der regierungsnahen «Ukrainska Pravda» veröffentlicht.

Haben Sie noch weitere Angaben zu dieser Ungeheuerlichkeit?

Es ist bekannt, dass die wesentlichen Inhalte des Vertragsentwurfs auf einem Vorschlag der ukrainischen Regierung vom 29. März beruhen. Darüber berichten inzwischen auch viele US-amerikanische Medien. Ich habe jedoch erfahren müssen, dass deutsche Medien selbst dann nicht bereit sind, das Thema aufzugreifen, wenn sie Zugang zu den Quellen haben.

Die Pläne der Ampelregierung für eine Aktienrente

In der Süddeutschen Zeitung vom 17. Januar 2023 wurden die Pläne der Bundesregierung genauer beschrieben, eine Aktienrente einzuführen:

Die Aktienrente soll wie ein staatlich kontrollierter Wertpapierfonds funktionieren: Der Staat legt Geld in Wertpapiere wie Aktien und Anleihen an. Geplant sind in diesem Jahr zum Einstieg 10 Milliarden €. Von Mitte der 2030er Jahre an sollen die Erträge aus diesem Kapital dann der Rentenversicherung zufließen.

Es soll wie beim „Fond zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ funktionieren. 2017 haben die Betreiber von 24 Atomkraftwerken insgesamt 24,1 Milliarden € in eine Stiftung eingezahlt, zur Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung des Atommülls. Unter diesem Dach wurde ein weiterer Fond gegründet.

Finanminister Lindner will auch Bundesbeteiligungen in diesen Fond überführen. Beteiligt ist der Bund unter anderem an der Bahn (100 Prozent in Bundeseigentum), Telekom, Post, Commerzbank, dem Flughafen Berlin-Brandenburg.

Mittelfristig wäre Lindner dafür, dass auch Beitragsgeld in den Fond fließt – wie in Schweden. Dort müssen alle Beitragszahler 2,5 Prozent ihres Bruttoeinkommens in einen Kapitalfond einzahlen. Die meisten entscheiden sich für den staatlich gemanagten Fond. Es gibt aber auch private Angebote

Britische Gewerkschaften wollen zur Verteidigung des Streikrechts streiken

am 1. Februar 2023 streiken britische Gewerkschaften landesweit gegen geplante gesetzliche Einschränkungen des Streikrechts.

Zu diesen Einschränkungen erklärte Premierminister Sunak:

„Man hoffe zwar auf einvernehmliche Lösungen, werde aber sogenannte „minimum safety levels“ einführen. Diese Mindeststandards sollen gewährleisten, dass es in wichtigen Bereichen wie etwa dem Gesundheitsdienst, der Feuerwehr oder im Bahnverkehr eine Art Grundversorgung gibt.

Wie das genau funktionieren soll, ist noch offen. Laut Financial Times sollen Arbeitgeber eine Zahl von Angestellten festlegen, die benötigt wird, um während eines Streiks ein Mindestniveau an Dienstleistung sicherzustellen. Wenn betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotzdem streiken, könnte sogar der Kündigungsschutz gelockert werden.“[1]Süddeutschen Zeitung vom 6. Januar 2023: https://www.sueddeutsche.de/politik/streiks-sunak-gewerkschaften-1.5727815

Als der Verfasser dieses Beitrages vor vielen Jahren einmal mit Berliner Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern in England war, haben wir uns auch mit der Gewerkschaft der Feuerwehr getroffen: Diese Gewerkschaft beeindruckte durch ihre kämpferische Haltung. Ihr Einfluss ist deswegen groß, weil ein Streik der betrieblichen Feurwehr einen ganzen Betrieb lahmlegen kann, weil die notwendigen Sicherheitsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden können.

In der Jungen Welt von heute: „Im Gespräch mit jW sagte das Leitungsmitglied der Post- und Telekomgewerkschaft CWU, Luke Elgar, am Donnerstag, das Gesetz und die Verhandlungsblockade seien ein koordinierter Angriff der Regierung auf die Arbeitervertreter: »Die konservative Ideologie der Regierung ist: Keine Verhandlungen mit Gewerkschaften.« Selbstverständlich werde es Klagen gegen das Gesetz geben: »Wir können uns aber nicht auf Anwälte verlassen. Wir müssen selbst auf die Straße gehen. Die Menschen sind wütend auf die Regierung und wegen der Explosion der Lebenshaltungskosten. Sie werden sich diesmal nicht stoppen lassen.«[2]siehe Junge Welt von heute: https://www.jungewelt.de/artikel/442714.arbeitskampf-wort-halten.html

Auch in Deutschland gibt es von Seiten der Unternehmer und unternehmerfreundlicher Juristen immer wieder Vorstöße, das Streikrecht in ’sensiblen‘ Bereichen einzuschränken. Vielleicht sollten wir uns mit den Kolleginnen und Kollegen in Großbritannien solidarisch erklären und ihnen von unseren Aktivitäten für ein besseres Streikrecht hier berichten. Solidarität mit dem Streik am 1. Februar heißt auch: Unsere Kampagne für ein besseres Streikrecht hier stark machen.

Neue US-Atombombe in Europa

Hans Kristensen veröffentlichte am 9. Januar 2023 einen Beitrag auf der website der Federation of American Scientists über den Beginn der Stationierung der neuen Atombombe B61-12 in Europa. Schon im November 2022 waren die Sicherheitsregeln für den Lufttransport dieser Kernwaffen aktualisiert worden. Nun können die C-17A Globemaster III-Flugzeuge diese neuen Atomwaffe zu Basen in den Vereinigten Staaten und Europa transportieren.

Hans Kristensen veröffentlicht eine Karte über die Stationierung von amerikanischen Atomwaffen in Europa. Danach sind in Büchel, wo der Stützpunkt umfassend erneuert wird, amerikanische Atomwaffen stationiert, nicht aber in Nörvenich, ein Standort in der Nähe von Köln. Auch in Rammstein sind derzeit keine Atomwaffen gelagert, können aber stationiert werden. In Europa sind gegenwärtig in Belgien, den Niederlanden, Italien, Deutschland und der Türkei (Incirlik) amerikanische Atomwaffen stationiert.

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Die Zerstörungsfähigkeiten der neuen Bombe

Das isw zitierte schon am 21. Januar 2021 den italienischen Politikwissenschafter und Journalist Manlio Dinucci, der die Fähigkeiten dieser neuen Bombe in der „Il Manifesto“ beschrieb:

„Die Bombe fällt nicht einfach senkrecht, sondern gleitet scheinbar zufällig dahin, bis im Heckteil Raketen gezündet werden, die ihr eine Drehbewegung verleihen und die neue Atombombe B61-12 (ferngesteuert von einem Satellitensystem) auf das Ziel zufliegt, das 42 Sekunden nach dem Abschuss auch tatsächlich getroffen wird.

Der Test wurde am 25. August auf der Testanlage Tonopah in der Wüste von Nevada durchgeführt. Ein offizielles Communiqué bestätigte den vollen Erfolg: Es ist der Beweis für einen jetzt möglichen nuklearen Angriff, den der Kampfjet mit Überschallgeschwindigkeit und im Stealth-Modus (mit den im inneren Laderaum platzierten Atombomben) ausführt, um durch die feindliche Abwehr zu dringen. Die Bombe B61-12 verfügt über einen Nuklearsprengkopf mit vier Leistungsoptionen, die beim Abschuss je nach dem zu treffenden Ziel wählbar sind. So hat sie zum Beispiel die Fähigkeit, in den Untergrund einzudringen und tief zu explodieren, um Bunker von Kommandozentralen und andere unterirdische Strukturen zu zerstören.“

Krieg und Kapital zerstören Löhne, Leben und Klima!

Dieser Beitrag erscheint in aktualisierte Fassung.

Die Bundesregierung hält nicht nur an dem Waffenexport in die Ukraine fest, sondern auch an dem Wirtschaftskrieg gegen Russland.

Gleichzeitig schützt sie das private Kapital im Energiehandel und in der Energiewirtschaft.

So treibt sie die klimaschädlichen Emissionen ebenso in die Höhe wie die Preise für die Verbraucher.

Krieg und Kapital zerstören Löhne, Leben und Klima.

Es gibt Beispiele für das gemeinsame Handeln von Klimabewegung, Friedensbewegung und Gewerkschaften gegen das Kapital.

Es ist ein Bruch mit dem gegenwärtigen Wirtschaftssystem notwendig.

Inhalt:


Höhere Preise:

Foto: Ingo Müller

Inhalt:

Die sogenannte Gasumlage, die die Bundesregierung schon verkündet hatte und vom 1. Oktober bis zum 1. April 2024 gelten sollte, wurde zurückgenommen, bevor sie in Kraft getreten war.[1]Zu den Auseinandersetzungen um diese Gasumlage hier weiterlesen. Stattdessen wurde eine Deckelung der Gas- und Strompreise beschlossen. Die Abwälzung der Kriegs- und Krisenlasten auf die Beschäftigten ist damit nicht ‚vom Tisch‘.

Großhandelsspreise für Gas

Doch die Gaspreise sind auch ohne die Gasumlage enorm in die Höhe geschossen. Ein Beispiel: Im Handelsblatt war zu lesen, dass an der niederländischen TTF-Börse am Montag, den 22. August 2022 eine Megawattstunde (MWh) 290 € kostete. „Vor einem Jahr lag der Preis noch bei 26 €/MWh. Ein Plus von fast 1.000 Prozent.“[2]Handelsblatt vom 23.8.2022 S. 7 Dabei waren allerdings schon vor dem Ukrainekrieg die Gaspreise um ein Mehrfaches gestiegen. Danach stiegen sie noch einmal um ein Mehrfaches. Am 30. September 2022 kostete eine Megawattstunden 346 €.[3]Morgenpost vom 30. September 2022: https://www.morgenpost.de/wirtschaft/article236561829/gaspreise-heute-aktuell-deutschland-30-september.html; 1 Megawatt = 1.000 Kilowatt (Kw); wenn eine … Continue reading Ende Oktober 2022 fielen der Preis wieder auf knapp unter 100 €/MWh und im Januar 2023 auf unter 70 €/MWh. Der Preis liegt damit immer noch um ein Mehrfaches über 26 €/MWh[4]siehe Gaspreise im Großhandel nach der Grafik der Bundesnetzagentur, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/aktuelle_gasversorgung/_svg/Gaspreise/Gaspreise.html, abgerufen am 26.10.2022 … Continue reading. 26 €/MWh war der Preis, den das Handelsblatt für August 2021 angegeben hatte[5]Handelsblatt vom 23.8.2022 S. 7. Der aktuelle Preis für Gas kann in dieser Grafik der Bundesnetzagentur abgelesen werden.

Das sind die Preise im Großhandel.

Verbraucherpreise für Gas

Da aber zum Beispiel Stadtwerke, die das Gas an den einzelnen Verbraucher weiterleiten, häufig langfristige Verträge über die Preise des Gases haben, das sie beziehen und weiterleiten, wirken sich die Gaspreiserhöhungen, die der Großhandel bezahlt, erst mit Verzögerung auf die Verbraucher aus. Aber, ob verzögert oder nicht, ein höherer Gaspreis im Großhandel bedeutet für „Verbraucher … weiter stark steigende Preise … Selbst die Absenkung der Mehrwertsteuer hilft da wenig“[6]Handelsblatt vom 23.8.2022 S. 7: Am 22. August wurde in einer wiso-Sendung im ZDF darauf hingewiesen, dass die jährlichen Gaspreise zum Teil schon jetzt verdoppelt wurden. Seien also zum Beispiel bis dahin 1.000 € als Gaspreis verlangt worden, würden zum Teil schon im August 2.000 € verlangt.

Hier das konkrete Beispiel eines Schreibens eines Vermieter vom August 2022, wo eine Erhöhung der Vorauszahlung der Heizkosten um 50 Prozent verlangt wird. Am 7. März 2023 erhielt der Mieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022. Der Vermieter forderte eine Nachzahlung von 246,08 €. Die Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung ab August um 50 Prozent hatte nicht gereicht.

Das ist aber wohl noch längst nicht das ‚Ende der Fahnenstange‘. In der Berliner Zeitung vom 22. August 2022 empfiehlt ein Energieexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Udo Sieverding, „für Strom die doppelte Summe einzuplanen im Verhältnis zu dem, was ein Verbraucher im vergangenen Jahr gezahlt hat, und für Gas das Dreifache“[7]Berliner Zeitung 22.8.2022, Seite 16. Denn nicht nur für Gas, auch für Strom steigen die Preise enorm.

Die Junge Welt vom 26. 10.2022 zitiert Wirtschaftsminister Habeck, der zu den sinkenden Gaspreisen im Großhandel erklärte: „Das ist für die Verbraucher erst eine mittelfristig gute Nachricht, weil die hohen Preise aus dem letzten Jahr im nächsten Jahr noch anfallen werden.“[8]Junge Welt vom 26. Oktober 2022 Seite 1

Im Gefolge der Gaspreisexplosion waren auch die Strompreise in die Höhe geschossen.

Die Gas – und Strompreisbremse

Am 16. Dezember 2022 bestätigte der Bundesrat den Beschluss des Bundestages, vom 1. März 2023 an den Gas – und Strompreise zu deckeln. Diese Deckelung gilt allerdings rückwirkend ab 1. Januar 2023. Der Beschluss wurde hier bekannt gegeben. 80 Prozent des Stromverbrauchs werden auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, 80 Prozent des Gasverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas und für Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Damit sollen die Kunden nicht mehr – wie bei der ursprünglich geplanten Gasumlage – zusätzlich belastet, sondern entlastet werden.

Es ist – vorsichtig gesagt – völlig ungewiss, in welchem Umfang diese von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungen die erhöhten Energiekosten ausgleichen werden. Dass die Entlastung nur 80 Prozent des Verbrauchs erfasst, kann nur damit erklärt werden, dass auf diese Weise Anreize zum Energiesparen geschaffen werden sollen. Es wird also wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass Haushalte 20 Prozent zu viel Energie verbrauchen. Wieso eigentlich? Ist es für alle Haushalte zumutbar und möglich, ihren Energieverbrauch um 20 Prozent zu reduzieren, so dass 100 Prozent ihres verringerten Verbrauchs gedeckelt werden? Verdi-Chef Frank Werneke monierte, Mieter einer schlecht isolierten Zweizimmerwohnung hätten kaum eine Chance, nennenswert Energie zu sparen.[9]JW vom 16. Dezember 2022, Seite 1, „Ampel lässt grüßen“ Die Junge Welt berichtete am 16. Dezember 2022 von einer Studie, die die „Initiative Klimaneutrales Deutschland“ vorlegte. Danach existieren in Deutschland fast drei Millionen Wohnhäuser der schlechtesten Energieeffiziensklasse H. „Auf eine darin lebende Familie kommen demnach trotz „Preisbremse“ im nächsten Jahr Gaskosten von im Schnitt 5.610 € zu – statt 2.475 € im Jahr 2021.“[10]JW a.a.O. Die Klimakatastrophe auf asozialem Wege zu lösen, bleibt das Ziel dieser Ampelregierung. Umweltbewegung und Gewerkschaften müssen dagegen zusammen vorgehen.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt dieselbe Deckelung wie für den privaten Verbrauch. Soweit es sich jedoch um energieintensiven Unternehmen handelt, wird das Kapital stärker entlastet als der private Verbrauch: Rund 25.000 enegieintensive Unternehmen erhalten ab Januar 2023 von den Energielieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs des Jahres 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde und 70 Prozent ihres Stromverbrauchs des Jahres 2021 zu garantierten 13 Cent je Kilowattstunde. Nur für den übrigen Verbrauch zahlen diese Unternehmen den regulären Marktpreis. Die Regelungen für das Kapital können hier nachgelesen werden.

Die Deckelung der Energiepreise für Strom und Gas ist bis zum 1. April 2024 befristet.

Inflationsrate

Ganz und gar fest steht, dass wir eine Inflation haben wie seit sehr vielen Jahren nicht mehr. Als das statische Bundesamt am 28. Oktober 2022 bekannt gab, dass für Oktober eine Preisteigerung von 10,4 Prozent erwartet wird[11]Tagesschau am 28.10.2022 um 14:45 Uhr, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/inflationsrate-oktober-103.html, abgerufen am 28.10.2022 um 19:20 Uhr. Nach Angaben der Tagesschau vom 31. Oktober 2022 … Continue reading, erklärte ein Sprecher im ZDF-heute-Journal, dass dies die höchste Inflationsrate seit 70 Jahren sei.[12]ZDF-heute Journal, https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr, abgerufen am 28.10.2022: Die im August für den Herbst prognostizierten Preissteigerungsrate von 10 Prozent war schon einen Monat … Continue reading Die Energiepreise waren für die Verbraucher schon im August um 43,9 Prozent und die Nahrungsmittelpreise um 18,7 Prozent gestiegen[13]für Oktober prognostizierte das statistische Bundesamt eine Erhöhung der Energiepreise um 43,0 Prozent und der Nahrungsmittelpreise um 20,3 Prozent, statisches Bundesamt am 28.10.2022; … Continue reading. Die monatliche Preissteigerungsrate ist Ende des Jahres 2022 wieder gesunken, betrug aber nach Angaben des statistischen Bundesamt für Dezember 2022 immer noch 8,6 Prozent und bleibt auch im Jahr 2023 weiter anhaltend hoch. Die Angaben des statischen Bundesamtes über die aktuelle Preissteigerungsrate können hier nachgelesen werden. Als das statische Bundesamt am 28. Oktober 2022 bekannt gab, dass für Oktober eine Preisteigerung von 10,4 Prozent erwartet wird[14]Tagesschau am 28.10.2022 um 14:45 Uhr, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/inflationsrate-oktober-103.html, abgerufen am 28.10.2022 um 19:20 Uhr. Nach Angaben der Tagesschau vom 31. Oktober 2022 … Continue reading, erklärte ein Sprecher im ZDF-heute-Journal, dass dies die höchste Inflationsrate seit 70 Jahren sei.[15]ZDF-heute Journal, https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr, abgerufen am 28.10.2022: Die im August für den Herbst prognostizierten Preissteigerungsrate von 10 Prozent war schon einen Monat … Continue reading Die Energiepreise waren für die Verbraucher im August um 43,9 Prozent und die Nahrungsmittelpreise um 18,7 Prozent gestiegen[16]für Oktober prognostizierte das statistische Bundesamt eine Erhöhung der Energiepreise um 43,0 Prozent und der Nahrungsmittelpreise um 20,3 Prozent, statisches Bundesamt am 28.10.2022; … Continue reading. Die Verbraucherpreise stiegen im ganzen Jahr 2022 nach Angaben des statistischen Bundesamtes um 7,9 Prozent. Im Februar gab das statistische Bundesamt eine Neuberechnung der Inflation bekannt. Danach betrug die Inflation 2022 im Jahresdurchschnitt immer noch 6,9 Prozent. Das statistische Bundesamt wörtlich: „Die hohe Steigerung wird damit durch die Neuberechnung zwar etwas gedämpft, das hohe Niveau wird aber grundsätzlich bestätigt.“ Gerade auch bei Waren des täglichen Bedarfs sind die Preissteigerungen im Vergleich zum Vorjahr immer noch exorbitant. Aktuelle Angaben über Preisentwicklung ausgewählter Waren können hier nachgelesen werden. Foodwatch veröffentlichte am 20. März 2023 eine Studie, wonach im Jahr 2022 vor allem die besonders presiwerten Eigenmarken (Rewe: „Ja“, Edeka: „Gut und günstig“ usw.) der Supermarktketten Aldi, Lidl, Rewe und Edeka besonders stark gestiegen sind.

Löhne kommen nicht nach

Das statistische Bundesamt gab am 7. Februar 2023 bekannt: Die Reallohnverluste im Jahr 2022 betragen 4,1 Prozent, obwohl die Nominallöhne um 3,4 Prozent gestiegen sind. Ursache ist eine Inflationsrate von 7,9 Prozent nach der Berechnungsgrundlage bis Februar 2023. Aber auch, wenn die Inflation von 6.9 Porzent nach der neuen Berechnung zugrunde gelegt wird, sind die Reallohnverluste von 3,1 Prozent für das Jahr 2022 erheblich. Die Reallöhne sind schon in den beiden Jahren zuvor (2020 und 2021) insgesamt um 1,2 Prozent gesunken. Hier die Zeitreihe der jährliche Veränderungen von Nominallöhnen, Verbraucherpreisen und Reallöhnen.[17]Schon in ihrem Monatsbericht für August 2022 hatte die Bundesbank zur Entwicklung der Löhne festgestellt: „Gegenwärtig ist der Zuwachs der Tarifverdienste noch durch alte Tarifverträge … Continue reading

Die Folgen für Vermögen und Konsum

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) gab am 25. Oktober die Ergebnisse einer Vermögensumfrage bekannt: „Nur noch 34 Prozent fühlen sich finanziell gut oder sogar sehr gut aufgestellt. 2021 waren es noch 43 Prozent. Damit ist der positive Trend der letzten Jahre gebrochen … rund 90 Prozent der Befragten treibt die Inflation um“, sagte DSGV-Präsident Helmut Schleweis im Rahmen einer Pressekonferenz zur Vorstellung des Vermögensbarometers. Und weiter: „Etwa zwei Drittel der Befragten verzichten in ihrem Alltagsleben auf früher übliche Ausgaben. Mehr als die Hälfte will sich weiter einschränken.“[18]siehe: https://www.dsgv.de/newsroom/presse/221025_PM_Vermoegensbarometer_Inflation_48.html, abgerufen am 26.10.2022 um 9:34 Uhr

Die Folgen für das Konsumverhalten werden in einer Umfrage des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) erkennbar: Im Bundesdurchschnitt kaufen 53 Prozent weniger ein, 60 Prozent kaufen billigere Produktalternativen ein, 48 Prozent sparen Energiekosten im Haushalt und heizen weniger, 43 Prozent kochen mehr im Haushalt statt essen zu gehen, 43 Prozent verreisen weniger.[19]siehe: file:///C:/Users/Fujitsu/Downloads/221019%20VB2022%20Regionalgrafiken%20LY01_Frage-04_Q7g-1.pdf, abgerufen am 26.10.2022 um 9:27 Uhr; siehe auch David Maiwald in: Junge Welt vom 26.10.2022 … Continue reading

„Besonders Haushalte mit niedrigen Einkommen unter 1.000 Euro sind betroffen: Hier müssen bereits 83 Prozent auf Alltägliches verzichten. Aber auch wer mehr verdient, macht sich Sorgen: „Der Druck kommt auch in der Mittelschicht an, die bisher vergleichsweise gut über die Runden gekommen ist und nicht von staatlichen Transferleistungen abhängig war“, so Schleweis – denn auch 58 Prozent der Haushalte mit einem Einkommen von über 2.500 Euro verzichteten bereits im Alltag.“[20]siehe: https://www.dsgv.de/newsroom/presse/221025_PM_Vermoegensbarometer_Inflation_48.html, abgerufen am 26.102022 um 9:21 Uhr

Die Gewinne der Energiekonzerne explodieren

Großhändler wie Uniper müssen das Gas für Preise kaufen, die sich vervielfacht haben. Sie können diese Preise aber nicht sofort an ihre Kunden weitergeben, weil sie häufig an feste Preise durch längerfristiger Lieferverträge gebunden sind. So macht Uniper monatlich hohe Verluste. Diese sollten durch die Gasumlage, einen Aufpreis für jeden Kunden, ausgeglichen werden. Das ist gescheitert. Im Dezember 2022 kaufte die Bundesregierung 98,58 Prozent der Uniper-Aktien, wie man auf der homepage von Uniper nachlesen kann.

Doch schon bei der Diskussion um die Gasumlage wurde auch bekannt: Während Großhändler beim Handel mit Gas riesige Defizite einfahren, fahren sie gleichzeitig beim Handel mit anderen Energieträgern riesige Gewinne ein. Das gilt nicht nur für erneuerbare Energieträger, sondern ebenso für fossile Energieträger, deren Preise im Gefolge der exorbitant steigenden Gaspreise ebenfalls enorm gestiegen sind. Denn die Strompreise sind an den Gaspreis gekoppelt, auch wenn der Strom etwa aus anderen fossilen Energieträgern (Kohle, Öl) gewonnen wird und die Großhändler diese fossilen Energieträge viel billiger als das Gas einkaufen können[21]zur sogenannten Merit-Order Nina Magoley im WDR am 27.08.2022 „Warum hängt der Strompreis vom Gaspreis ab“; in diesem Beitrag hebt Magoley allerdings nur hervor, dass die erneuerbaren … Continue reading

Aber nicht nur Großhändler fahren – trotz Verluste beim Ein- und Verkauf von Gas – Gewinne ein, auch die Energiekonzerne steigerten ihre Gewinne in dieser Krise exorbitant.[22]Dazu Raphael Schmeller in: Junge Welt vom 28. Oktober 2022, S. 9 So steigerte der britische Energieriese Shell im dritten Quartal diesen Jahres seinen Nettogewinn auf 6,7 Milliarde US-Dollar, während er im selben Quartal im Vorjahr noch 447 Millionen US-Dollar Verluste schrieb. Der französische Konzern Total Energies macht im dritten Quartal 6,6 Milliarden Gewinn; das bedeutete eine Steigerung des Gewinns im Vergleich zum selben Quartal im Vorjahr um 43 Prozent. Man beachte: Die Gewinnangaben beider Konzerne beziehen sich nicht auf ein Jahr, sondern auf ein Quartal, also drei Monate eines Jahres. Die Junge Welt: „Total Energies profitiert vor allem auch davon, dass der Duchschnittspreis für verflüssigtes Erdgas (LNG), auf das das Unternehmen seit mehreren Jahren setzt, im Vergleich zum zweiten Quartal um 50 Prozent gestiegen ist.“[23]Raphael Schmeller in: Junge Welt vom 28. Oktober 2022, S. 9

Für das ganze Jahr 2022 meldete der Erdölkonzern BP eine Verdoppelung des Gewinns gegenüber dem Vorjahr 2021 auf 28 Milliarden US-Dollar (= 26 Milliarden €), der höchste Gewinn in der 114jährigen Geschichte dieses Konzern[24]FAZ vom 8. Februar 2023. Die Junge Welt meldete: „Exxon strich für das Jahr 2022 einen Nettogewinn von knapp 56 Milliarden US-Dollar ein – runf 140 Prozent mehr als im Vorjahr und das höchste Ergebnis in der 140jährigen Firemengeschichte“[25]Junge Welt am 8. Februar 2023, Seite 9 unter dem Titel „‚Big Five‘ sahnen ab“ „Der französische Energieriese Total Energies hat im vergangenen Jahr so viel Gewinn gemacht wie noch nie zuvor. Der Nettogewinn von 20,5 Milliarden Dollar (= 19,1 Milliarden €) entspreicht im Jahresvergleich einer Steigerung um 28 Prozent und ist eines der besten Betriebsergebnisse eines französischen Unternehmens jemals. Total profitierte von den hohen Öl- und Gaspreisen, wie das Unternehmen … erklärte. Hätten nicht wegen des Rückzuges aus Russland 15 Milliarde Dollar abgeschrieben werden müssen, betrüge der Gewinn 36,2 Milliarden Dollar. Der Wegfall von russischer Gaslieferung nach Europa und die daraufhin enorm gestiegene Nachfrage nach Flüssiggas (LNG) überkompensierte die Verluste: Im vierten Quartal stieg der LNG Umsatz erneut um 22 Prozent.“[26]Junge Welt vom 9. Januar 2023 S. 9 „Zusammen werden die Profite von Exxon, Chevron, BP, Shell und Total für das vergangene Jahr auf rund 190 Milliarden US-Dollar geschätzt“.[27]Junge Welt am 8. Februar 2023, Seite 9 unter dem Titel „‚Big Five‘ sahnen ab“

Liberalisierung des europäischen Gasmarktes

Jens Berger weist in einem Beitrag vom 5. August 2022 auf den Nachdenkseiten auf die schon vor einigen Jahren erzwungene Liberalisierung des europäischen Gasmarktes und die „völlig dysfunktionale Preisbildung an den Energiebörsen“ hin; er führt das auch in seinem Beitrag aus. Darauf gestützt fragt Jens Berger in einem weiteren Beitrag am 18. August 2022 auf den Nachdenkseiten: „Warum werden mit Energie Milliarden verdient? Warum werden Gas und Strom an Börsen gehandelt? Warum landet ein großer Teil unserer Gas-, Strom- und oft auch Wasserrechnung in den Kassen globaler, renditeorientierter Unternehmen? Warum „muss“ nun der Großhändler Uniper … gerettet werden, der in den letzten Jahren Milliardengewinne gemacht und über die Dividende an seine Investoren ausgeschüttet hat? Ja, warum? Diese Fragen will man lieber nicht stellen und die bestehenden marktkonformen Strukturen über Instrumente wie eine Gaspreisdeckelung retten. Gewinne werden privatisiert, Verluste sozialisiert. Man kennt das ja“[28]es wurde eine Börse geschaffen, die als Markt nach dem sogenannten merit-order konstruiert ist („Marktdesign“); zur sogenannten merit-order Nina Magoley im WDR am 27.08.2022 „Warum … Continue reading .

Privatisierung, Verstaatlichung, Vergesellschaftung der Energiewirtschaft?

Die Bundesregierung kaufte Uniper, weil die Folgen einer Insolvenz eines solchen Unternehmens für die gesamte Wirtschaft viel zu riskant sind.

Eine Enteignung aller Energiekonzerne und eine Vergesellschaftung der gesamten Energiewirtschaft, auch des Energiehandels, ist jedoch notwendig. Das wäre nach Artikel 15 Grundgesetz möglich, so dass nur eine „Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen“ wäre. Diese Entschädigung wäre jedenfalls geringer als ein Kauf dieser Unternehmen nach Marktpreisen. Nur über eine Vergesellschaftung aller Energieunternehmen kann eine Politik durchkreuzt werden, die nur die Verluste sozialisiert, aber die Gewinne privatisiert. Die Vergesellschaftung der gesamten Energiewirtschaft ist zudem der einzige Weg, über den vermieden werden kann, dass die Energiepreise durch die Decke gehen. Über eine Vergesellschaftung kann auch am schnellsten eine Wende von fossilen zu erneuerbaren Energieträgern erzungen werden.

Tatsächlich wurde aber in den vergangenen Jahren der umgekehrte Wege gegangen. Wie viele Gaswerke oder Elektrizitätswerke in kommunaler oder städtischer Hand wurden privatisiert? Bekannt ist die Privatisierung der Berliner Gaswerke GASAG und der Berliner Elektrizität BEWAG , auch die Hamburger Gaswerke wurden privatisiert, aber nach einem Bürgerentscheid 2018 zurückgekauft.

Wirtschaftskrieg gegen Russland fortsetzen?

Die Liberalisierung des europäischen Gasmarkt, die Privatisierung der Energiewirtschaft und die Verknappung des Gasangebots durch die Wirtschaftssanktionen gegen Russland greifen ineinander und führen zu den gegenwärtigen Gaspreissteigerungen.

Unbestritten ist, dass die Erhöhung der Gaspreise ohne die Wirtschaftsanktionen gegen Russland nicht dieses Ausmaß hätte.

Mit der systematische Beendigung der Gasbezüge aus Russland hat sich Deutschland selbst schwer geschadet. Der größte Nutznießer sind die USA, deren Gaslieferungen an Deutschland enorm angestiegen sind[29]Der SPIEGEL vom 22. September 2022; https://www.spiegel.de/wirtschaft/usa-wohl-bald-wichtigster-lng-lieferant-fuer-die-eu-a-d6632ac5-7686-4e88-99af-467805c02e3e.

Mit den Anschlägen auf die Gasleitungen Nordstream 1 und Nordstream 2 wurde alles auf die Spitze getrieben. Warum sollte Russland, das diese Pipelines hat bauen lassen, ein Interesse an ihrer Zerstörung haben? Die Junge Welt berichtete am Dienstag, den 18. Oktober 2022, dass das Bundeswirtschaftsministerium auf eine Anfrage von Sarah Wagenknecht (Die Linke) antwortete, es sei „nicht möglich“ an den Schauplätzen der Anschläge „Untersuchungen vor Ort anzustellen“. Und es dürften „weitere Auskünfte aus Gründen des Staatswohls nicht … erteilt werden.“ Die Junge Welt: „Sarah Wagenknecht hatte wissen wollen, was die Regierung bisher in Erfahrung gebracht hatte und was sie über eine Präsenz von Schiffen aus Russland oder NATO-Staaten zum fraglichen Zeitpunktan den Tatorten mitteilen könne.“ Informationen dazu blieben aus. „Wie soll der Bundestag so seiner parlamentarischen Kontrollfunktion nachkommen?“ fragte Wagenknecht am Montag gegenüber jW. „Aber keine Antwort ist auch eine Antwort. Denn welche Erkenntnisse über die Urheberschaft der Anschläge könnten das deutsche ‚Staatswohl‘ denn so existentiell betreffen, dass man sie unbedingt geheim halten muss?“, so Wagenknecht weiter.[30]Jörg Kronauer in Junge Welt vom 18. Oktober 2022, Seite 1 Die Junge Welt: „Dass die Bundesregierung mauert, ist bemerkenswert – nicht nur weil in der vergangenen Woche Bundespolizisten in Kooperation mit der Marine zu den Tatorten gefahren waren und dort etwa mit einer „Sea Cut“ Unterwasserdrohne Aufnahmen gemacht hatten. Anschließend hieß es, die Fotos zeigten, dass ein Pipelinestrang auf rund acht Metern Länge beschädigt worden sei. Von einer Sprengkraft von gut einer halben Tonnen TNT war die Rede. Eigentlich wäre damit zu rechnen, dass etwaige Indizien gegen Russland, wenn es sie gibt, mit demonstrativem Stolz bekanntgegeben oder doch wenigstens an einschlägige Medien durchgestochen würden. Stattdessen teilt die Bundesregierung mit, die „erbetenen Informationen“ berührten derart „schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen“, dass das ‚Staatswohl‘ sogar gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt“.[31]Jörg Kronauer in Junge Welt vom 18. Oktober 2022, Seite 1 Am 10. Februar 2023 berichtet die Junge Welt auf der Seite 3 von einem Artikel, den der Journalist Seymour Hersh am Mittwoch, den 8. Februar 2023 auf seinem Blog veröffentlichte. Danach wurden die Gasleitungen von den USA in Zusammenarbeit mit Norwegen zerstört. Beteiligt war unter anderen ein Kommando von Tiefseetauchern der US-Marine.[32]Reinhard Lauterbach in Junge Welt vom 10. Februar Oktober 2023, Seite 3 Die Junge Welt verweist auf diesen link, wo der Text von Hersh in deutscher Übersetzung nachzulesen ist. Der bekannte Hersh war an der Offenlegung sehr viele politischer US-Verbrechen beteiligt, zum Beispiel über das US-Massaker in My Lai, über die Rolle des CIA im Putsch in Chile und über Folterungen durch die USA im irakischen Gefängnis Abu Ghraib.

Die Inflation ist durch die Weigerung der Bundesregierung, Gas aus Russland zu beziehen, angeheizt worden. Der Wirtschaftskrieg gegen Russland verwandelt sich so in einen Wirtschaftskrieg gegen uns, die wir für dasselbe Geld weniger bekommen.

Nach Angaben der Berliner Zeitung vom 29. September 2022 ist Nordstream 2 allerdings nicht irreparabel zerstört.[33]„Ein sachkundiger Experte, der früher mit Nord Stream 2 zusammenarbeitete, verweist deswegen mit Blick auf die Lecks gegenüber der Berliner Zeitung darauf, dass „die Pipelines … Continue reading. Was hindert also die Bundesregierung daran, das zu überprüfen und im Rahmen eines schnellen Friedensschlusses auch eine Lösung für weitere Gaslieferungen zu suchen?


Mehr klimaschädliche Emissionen:

Foto: Ingo Müller

Das Handelsblatt berichtete am 10. August 2022: Die 40 DAX-Konzerne erhöhten ihre klimaschädlichen Emissionen im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 6 Prozent. Absolut sind das 16,5 Millionen Tonnen Treibhausgas, das mehr ausgestoßen wird. Das sei etwa so viel, wie die Großstadt Berlin im Jahr ausstößt. 2020 waren die globalen Emissionen wegen der Coronakrise erstmals gesunken.[34]Berücksichtigt wurden CO2 Emissionen und andere klimaschädliche Emissionen wie Methan, die in ihren Wirkungen auf die klimaschädliche Wirkung von CO2 umgerechnet wurden.

Die klimaschädlichen Emissionen des größten Stromproduzenten Deutschlands RWE stiegen um 22 Prozent auf insgesamt 89,6 Millionen Tonnen. „Aus Kostengründen setzte der Konzern auf klimaschädliche Braunkohle“ – so das Handelsblatt.

„Kostengründe“ sind Gründe, die eine Erhöhungen der Kosten vermeiden oder Kosten senken sollen. Das Ziel ist die Sicherung oder Erhöhung des Gewinns. RWE erhöhte nach eigenen Angaben die Gewinnprognose für 2022[35]nach eigenen Angaben von RWE werden für 2022 Gewinne von 5 bis 5,5 Milliarden prognostiziert. Nach Angaben der Berliner Zeitung vom 8.8.2022 erhöhte RWE die Gewinnprognose für 2022 von 4 Milliarde … Continue reading. Die Umschreibung „aus Kostengründen“ vermeidet es, allzu deutlich diese Gewinn-Interessen zu benennen.

Hinter RWE folgt der Baustoffproduzent Heidelberger Zement mit insgesamt 74,5 Millionen Tonnen (+ 2 Prozent) und der Industriegashersteller Linde mit 39,9 Millionen Tonnen (+ 3 Prozent). Auch die Deutsche Post ist mit insgesamt 7,5 Millionen Tonnen ein großer Produzent klimaschädlicher Emissionen und hat den Ausstoß um + 11 Prozent erhöht.

Nach Angaben des Handelsblatts bereitet dem Klimaforscher Fischdick vom Wuppertaler Institut für Klima, Umwelt, Energie vor allem Sorgen, dass der Ausstoß klimaschädlicher Emissionen in Deutschland „wohl auch in den kommenden Jahren weiter zunehmen wird. Denn ein großer Teil der in den vergangen Jahren erzielten Fortschritte habe die Energiewirtschaft beigesteuert, die sukzessive von Energieträgern wie Kohle und Öl auf erneuerbare Energie und das weniger klimaschädliche Gas umgestiegen sei. Nun wird Gas infolge des Ukrainekrieges aber plötzlich knapp und muss ersetzt werden. „Wir sehen hier gerade eine Rolle rückwärts, weg vom Gas und hin zur Kohle, was sich 2022 und 2023 bei vielen Unternehmen in den Scope-2 Emissionen niederschlagen wird““. Scope-2 Emissionen, sind die Emissionen, die durch Prozesse im laufenden Betrieb intern erzeugt werden; Scope-1 Emissionen sind die Emissionen, die durch externen Einkauf von Energie entstehen.

Das ZDF-heute-Journal berichtete am 28. Oktober 2022, dass 10 Kohlekraftwerke wieder ans Netz gehen sollen, der geplante Kohleausstieg müsse warten.[36]ZDF-heute Journal, https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr, abgerufen am 28.10.2022

Am 17. März 2023 veröffentlichte das New Climate Institut ein Studie, nach der die Ausbaupläne der Bundesregierung von Anlagen zum Import von Flüssigerdgas (LNG) zu Überkapazitäten führen und die Klimaschutzziele gefährden. Dieser Ausbau wurde in einem beschleunigten Verfahren nach dem Boykott von russischem Erdgas über die Nordstream-Pipeline vorangetrieben. Nach einer Kurzstudie des Umweltbundesamtes ist „aus klimapolitischer Sicht und unter Energieeffizienzaspekten ein verstärkter Einsatz von LNG insbesondere im Vergleich zu per Pipeline transportiertem Gas nicht begründbar“. Nach der Studie des New Climate Institut werden im besten Fall einer geringen Auslastung die Mehrzahl der neuen und geplanten Terminals zu „verlorenen Vermögenswerten“: „Allein die Charterkosten für momentan nicht genutzte, aber schon gecharterte schwimmende Terminals belaufen sich auf 1,2 Milliarden Euro bis Ende der Charterverträge“. Im Fall einer hohen Auslastung dieser Anlagen „sind Deutschlands Klimaziele nicht zu erreichen“ – so die Studie des New Climate Instituts.

Die Wirtschaftssanktionen sind kein unabwendbares Schicksal. Sie wurden von der Bundesregierung gegen Russland verhängt. Diese Wirtschaftssanktionen treffen offensichtlich sehr stark Deutschland selbst. Die Bundesregierung verlangt, dass wir das in Kauf nehmen. Um was es geht, macht SPD-Chef Lars Klingbeil deutlich, wenn er im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine im Krieg gegen Russland den Anspruch Deutschlands als „Führungsmacht“ verkündet[37]«Deutschland muss den Anspruch einer Führungsmacht haben.» – so SPD-Chef Lars Klingbeil in die WELT vom 21.6.2022. In der Zeitung die WELT lesen wir: «Inzwischen brüstet sich SPD-Kanzler Scholz damit, dass Deutschland bald die schlagkräftigste Streitkraft in Europa haben wird.»[38]die WELT vom 21.6.2022

Das Handelsblatt weist darauf hin, dass die Weltgemeinschaft ihre Emissionen „eigentlich noch deutlich schneller senken müsste als bisher geplant, wenn das in den Pariser Klimaverträgen vereinbarte Ziel einer Erderwärmung auf 1,5 Grad gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter eingehalten werden soll. Nach Daten des Mercator Research Institutes on Global Commons und Climate Change (MCC) wird die Marke bereits in sieben Jahren überschritten, sollte der Ausstoß der klimaschädlichen Emissionen auf dem bisherigen Niveau bleiben.“

Das Handelsblatt beschreibt an einem Beispiel, was sich ändern muss, um den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen zu senken: „Viele Stahlhersteller wollen von Kohle und Gas auf Wasserstoff und grünen Strom umsteigen, um ihre Werke klimaneutral zu machen. Dafür braucht es ausreichend erneuerbare Ernergie sowie die entsprechende Infrastruktur, um sie vom Herstellungsort zum Verbrauchspunkt zu transportieren.“[39]In der Chemieindustrie investieren bereits Unternehmen in die Erzeugung erneuerbarer Energien – so BASF, das sich nach Angabendes Handelsblattes 2021 einen Anteil an einem offshore- … Continue reading


Kurzes Zwischenfazit

Unser Klima zerstören nicht die Verbraucher, sondern der Kapitalismus: Eine auf Gewinn ausgerichtete Ökonomie und eine auf Krieg ausgerichtete Politik. Anstatt die Wirtschaftssanktionen zu beenden, regiert in der Bundesregierung der Wille zur „Führungsmacht“ und in den Konzernen die Logik des Profits.

Krieg und Kapital zerstören Löhne, Leben und Klima.


Beispiele für gemeinsames Handeln gegen Krieg und Kapital

Inhalt:


Gemeinsames Handeln gegen Krieg Sanktionen und Preistreiberei im Handwerk

Die Kreishandwerkerschaft Anhalt-Dessau ging am 28. August mit einer Kundgebung gegen Krieg, Sanktionen und Preistreiberei auf die Straße. Sie hat eine Petition Nordstream 2 statt Gasumlage angestoßen. Einen Tag vorher waren in Köln mindestens 1.500 Menschen für die Vergesellschaftung der Energieproduktion auf die Straße gegangen.


Der Kampf um die Verteidigung der Reallöhne

Die Forderung des Präsidenten der Arbeitgeberverbände (BDA), Rainer Dulger, die wöchentliche Arbeitszeit auf 42 Stunden zu erhöhen, kommentiert der Chef des Unternehmerverbandes Gesamtmetall, Dr. Stefan Wolf, der die Tarifverhandlungen mit der IG Metall führte, so: „Kanzler Scholz hat von einer Zeitenwende gesprochen – die Zeitenwende ist da.“ Und zum Renteneintrittsalter: „Auch werden wir stufenweise auf das Renteneintrittsalter von 70 Jahren hoch gehen müssen“. Dr. Stefan Wolf fordert mit Blick auf die Tarifrunde 2022 von der IG Metall „Verzicht zu üben“.

BDA-Präsident Rainer Dulger hatte zudem erklärt, vielleicht brauche man einen »nationalen Notstand«, der auch Streikrecht breche; er sei aber auf keinen Fall dafür, das Streikrecht einzuschränken.[40]Spiegel vom 30.06.2022

»Das ist Ausdruck einer antidemokratischen Geisteshaltung«, sagte Ver.di-Chef Frank Werneke dem Nachrichtenportal »The Pioneer«. Werneke sprach von einer »sehr, sehr bedenklichen Formulierung« Dulgers. Offenbar träume Dulger davon, »dass es einen autoritären Staat gibt, der Arbeitnehmerrechte niederknüppelt …«.[41]Spiegel vom 30.06.2022 Dieser Kritik an Dulgers Angriffen auf das Streikrecht hätte man mehr Unterstützung in der Öffentlichkeit gewünscht. Dulgers Forderungen nach einem Notstand, der das Streikrecht bricht, ist nichts anderes als die Aufforderung zum Verfassungsbruch. Denn 1968 hatte massiver öffentliche Widerstand die Notstandsgesetze zwar nicht verhindern können, aber dazu geführt, dass in das Grundgesetz ein ausdrücklicher Schutz des Streikrechts aufgenommen wurde, und zwar gerade auch im Falle eines Notstandes.[42]„Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und … Continue reading

Die Gewerkschaften haben nur die Wahl, als die großen Verlierer dazustehen oder aber entschieden für höhere Tarife zu kämpfen, um so mindestens die Reallöhne zu verteidigen.

Deswegen verteidigte der Vorsitzende von Ver.di, Frank Werneke, die Streiks der Hafenarbeiter für höhere Löhne: »Der Sinn von Streiks ist es ja, wirtschaftlich Druck zu machen, damit die Forderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Gewerkschaften überhaupt eine Chance auf Realisierung zu haben«, so der Ver.di-Chef. »Wegen unserer schönen blauen Augen haben wir am Verhandlungstisch noch nie etwas bekommen, sondern nur, wenn wir durchsetzungs- und im Zweifelsfall auch konfliktfähig sind«[43]Spiegel vom 30.06.2022

Die IG Metall forderte für die Metall- und Elektroindustrie eine Lohnerhöhung von 8 Prozent. Der Pilotabschluss der IG Metall vom 18. November 2022 sichert nicht die Reallöhne.

Ver.di veröffentlichte am 11. Oktober 2022 ihre Forderung für den öffentlichen Dienst: 10,5 Prozent Lohnerhöhung als Inflationsausgleich. Die Tarifauseinandersetzungen begannen Anfang des Jahres 2023.


Gemeinsames Handeln der IG Metall Hanau, Friedens- und Klimabewegung: Für Frieden jetzt und soziale Sicherheit
Foto: Ingo Müller

Am 17.11.2022 fand ein Warnstreik der IG Metall Hanau-Fulda in Hanau statt.

Ein breites Bündnis aus lokalen Organisationen erklärte sich solidarisch mit den Forderungen der Metallerinnen und Metaller und organisierten mit der IG Metall auf dem Freiheitsplatz eine gemeinsame Kundgebung, auf der sie sich zusammen gerade jetzt für den Frieden und mehr soziale Gerechtigkeit einsetzten.

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Fazit

Die Bundesregierung will weder den Wirtschaftskrieg beenden noch ist sie bisher bereit, die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, über eine Abschöpfung besonders hoher Gewinne der Unternehmen zu finanzieren. Die Bundesregierung will auch nicht die Liberalisierung auf dem europäischen Gasmarkt beenden und schon gar nicht die Energiewirtschaft vergesellschaften. Auf EU-Ebene sieht es nicht besser aus. Es gibt nur Vorschläge, Prüfaufträge usw.

Für die gegenwärtige deutsche Gesellschaft gilt in etwas erweiterter Form, was Karl Marx schon in seinem Buch „Das Kapital“ zum Thema „Große Industrie und Agrikultur“ sagte. Diese Gesellschaft kann sich nur entwickeln, indem sie zugleich „die Springquellen allen Reichtums untergräbt“: die Erde, das Klima und das Leben und die Arbeitskraft der abhängig Beschäftigten[44]Karl Marx Das Kapital Band 1, Vierte Abschnitt, 13. Kapitel, 10. Große Industrie und Agrikultur.

Klima-, Friedens- und Arbeitsbewegung müssen Wege finden, um gemeinsam gegen den Krieg und die Klimaaufheizung zu handeln, höhere Löhne zum Ausgleich der Inflation zu erzwingen und die Energiewirtschaft zu vergesellschaften – und zwar nicht nur dort, wo der Energiehandel und die Energiewirtschaft kurz vor der Pleite stehen.

Es ist ein Bruch mit dem gegenwärtigen Wirschaftssystem notwendig.

References

References
1 Zu den Auseinandersetzungen um diese Gasumlage hier weiterlesen.
2, 5, 6 Handelsblatt vom 23.8.2022 S. 7
3 Morgenpost vom 30. September 2022: https://www.morgenpost.de/wirtschaft/article236561829/gaspreise-heute-aktuell-deutschland-30-september.html; 1 Megawatt = 1.000 Kilowatt (Kw); wenn eine Kilowattstunde 0,346 € kostet, kostet also eine Megawattstunde 346 €;
4 siehe Gaspreise im Großhandel nach der Grafik der Bundesnetzagentur, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/aktuelle_gasversorgung/_svg/Gaspreise/Gaspreise.html, abgerufen am 26.10.2022 um 8:56 Uhr
7 Berliner Zeitung 22.8.2022, Seite 16
8 Junge Welt vom 26. Oktober 2022 Seite 1
9 JW vom 16. Dezember 2022, Seite 1, „Ampel lässt grüßen“
10 JW a.a.O.
11, 14 Tagesschau am 28.10.2022 um 14:45 Uhr, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/inflationsrate-oktober-103.html, abgerufen am 28.10.2022 um 19:20 Uhr. Nach Angaben der Tagesschau vom 31. Oktober 2022 errechnete das EU-Statistikamt Eurostat für die Eurozone eine Inflation im Oktober von 10,7 Prozent und für Deutschland eine Inflation im Oktober von 11,6 Prozent, siehe: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/konjunktur/inflation-eurozone-oktober-101.html, abgerufen am 31.10.2022; über die unterschiedlichen Berechnungen: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/inflation-berechnung-verbraucherpreise-101.html, abgerufen am 31.10.2022
12, 15 ZDF-heute Journal, https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr, abgerufen am 28.10.2022: Die im August für den Herbst prognostizierten Preissteigerungsrate von 10 Prozent war schon einen Monat später, im September, erreicht worden. Die Deutsche Bundesbank hatte im Monatsbericht für August 2022 für den Herbst eine Inflationsrate von 10 Prozent für möglich gehalten: „Insgesamt könnte die Inflationsrate im Herbst eine Größenordnung von 10 % erreichen. Der Inflationsausblick bleibt vor allem durch die unklare Lage an den Rohstoffmärkten allerdings außerordentlich unsicher, wobei die Preisrisiken derzeit weiterhin eher aufwärtsgerichtet sind“, S. 62 des Monatsberichts August 2022 der deutschen Bundesbank“. Auch das Hans-Böckler Institut hatte für den Herbst eine Inflationsrate von 10 Prozent erwartet. Die Inflationsrate lag schon im Juli 2022 bei 7,5 Prozent.
13, 16 für Oktober prognostizierte das statistische Bundesamt eine Erhöhung der Energiepreise um 43,0 Prozent und der Nahrungsmittelpreise um 20,3 Prozent, statisches Bundesamt am 28.10.2022; https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/10/PD22_458_611.html, abgerufen am 28.10.2022 um 19:56 Uhr
17 Schon in ihrem Monatsbericht für August 2022 hatte die Bundesbank zur Entwicklung der Löhne festgestellt: „Gegenwärtig ist der Zuwachs der Tarifverdienste noch durch alte Tarifverträge geprägt, die im Umfeld niedrigerer Inflationsraten und pandemiebedingter Belastungen geschlossen worden waren. Allerdings fielen einige Neuabschlüsse im zweiten Quartal, als die Inflationsrate stark gestiegen war, etwas höher aus als zuvor. Sie blieben aber deutlich hinter der Steigerungsrate der Verbraucherpreise zurück.“; S. 60 des Monatsberichts August 2022 der deutschen Bundesbank
18 siehe: https://www.dsgv.de/newsroom/presse/221025_PM_Vermoegensbarometer_Inflation_48.html, abgerufen am 26.10.2022 um 9:34 Uhr
19 siehe: file:///C:/Users/Fujitsu/Downloads/221019%20VB2022%20Regionalgrafiken%20LY01_Frage-04_Q7g-1.pdf, abgerufen am 26.10.2022 um 9:27 Uhr; siehe auch David Maiwald in: Junge Welt vom 26.10.2022 Seite 1
20 siehe: https://www.dsgv.de/newsroom/presse/221025_PM_Vermoegensbarometer_Inflation_48.html, abgerufen am 26.102022 um 9:21 Uhr
21 zur sogenannten Merit-Order Nina Magoley im WDR am 27.08.2022 „Warum hängt der Strompreis vom Gaspreis ab“; in diesem Beitrag hebt Magoley allerdings nur hervor, dass die erneuerbaren Energieträger die Gewinner sind, sie verschweigt aber, dass die fossilen Energieträger an den Gaspreissteigerungen ebenso gewinnen; denn für die fossilen Energieträger gilt merit-order ebenso wie für die erneuerbaren Energieträger; wichtig ist der Hinweis von Magoley, dass seit 1960 der Gaspreis an den Ölpreis gebunden war; es gab langfristig Lieferverträge und der Preis wurde nicht an der Börse ausgehandelt; zu merit-order siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Merit-Order, abgerufen am 26.10.2022 um 10:17 Uhr
22 Dazu Raphael Schmeller in: Junge Welt vom 28. Oktober 2022, S. 9
23 Raphael Schmeller in: Junge Welt vom 28. Oktober 2022, S. 9
24 FAZ vom 8. Februar 2023
25, 27 Junge Welt am 8. Februar 2023, Seite 9 unter dem Titel „‚Big Five‘ sahnen ab“
26 Junge Welt vom 9. Januar 2023 S. 9
28 es wurde eine Börse geschaffen, die als Markt nach dem sogenannten merit-order konstruiert ist („Marktdesign“); zur sogenannten merit-order Nina Magoley im WDR am 27.08.2022 „Warum hängt der Strompreis vom Gaspreis ab“; in diesem Beitrag hebt Magoley allerdings nur hervor, dass die erneuerbaren Energieträger die Gewinner sind, sie verschweigt aber, dass ebenso die fossilen Energieträger an den Gaspreissteigerungen gewinnen; denn für die fossilen Energieträger gilt merit-order ebenso wie für die erneuerbaren Energieträger; wichtig ist der Hinweis von Magoley, dass seit 1960 der Gaspreis an den Ölpreis gebunden war; es gab langfristig Lieferverträge und der Preis wurde nicht an der Börse ausgehandelt; zu merit-order siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Merit-Order, abgerufen am 26.10.2022 um 10:17 Uhr
29 Der SPIEGEL vom 22. September 2022; https://www.spiegel.de/wirtschaft/usa-wohl-bald-wichtigster-lng-lieferant-fuer-die-eu-a-d6632ac5-7686-4e88-99af-467805c02e3e
30, 31 Jörg Kronauer in Junge Welt vom 18. Oktober 2022, Seite 1
32 Reinhard Lauterbach in Junge Welt vom 10. Februar Oktober 2023, Seite 3
33 „Ein sachkundiger Experte, der früher mit Nord Stream 2 zusammenarbeitete, verweist deswegen mit Blick auf die Lecks gegenüber der Berliner Zeitung darauf, dass „die Pipelines selbstverständlich reparabel sind““, Berliner Zeitung vom 29.09.2022, https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/fuer-immer-zerstoert-betreiber-beruhigt-nord-stream-leitungen-grundsaetzlich-reparabel-li.271943
34 Berücksichtigt wurden CO2 Emissionen und andere klimaschädliche Emissionen wie Methan, die in ihren Wirkungen auf die klimaschädliche Wirkung von CO2 umgerechnet wurden.
35 nach eigenen Angaben von RWE werden für 2022 Gewinne von 5 bis 5,5 Milliarden prognostiziert. Nach Angaben der Berliner Zeitung vom 8.8.2022 erhöhte RWE die Gewinnprognose für 2022 von 4 Milliarde auf 5,5 Milliarde €
36 ZDF-heute Journal, https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr, abgerufen am 28.10.2022
37 «Deutschland muss den Anspruch einer Führungsmacht haben.» – so SPD-Chef Lars Klingbeil in die WELT vom 21.6.2022
38 die WELT vom 21.6.2022
39 In der Chemieindustrie investieren bereits Unternehmen in die Erzeugung erneuerbarer Energien – so BASF, das sich nach Angabendes Handelsblattes 2021 einen Anteil an einem offshore- Windpark-Projekt sicherte. Im vergangen Jahr konnte BASF seine klimaschädlichen Emissionen um 3,1 Prozent auf 20,1 Prozent senken. Anders die Autoindustrie, wo nur eines der 5 Auto-Unternehmen die schädlichen Emissionen senkte. BMW mit insgesamt 0,8 Millionen Tonnen erhöhte den Ausstoß um + 3 Prozent und bei VW bleibt der Ausstoß von klimaschädlichen Emissionen mit insgesamt 7,1 Millionen Tonnen im Jahr 2022 so hoch wie im Jahr 2021. Bei den Autofirmen spielen zudem die Scope3 Emissionen einen wichtige Rolle, die in der Statistik des Handelsblatts nicht berücksichtigt wurden. Das sind die klimaschädlichen Emissionen, die bei den Vorprodukten entstehen, die die Autofirmen beziehen, wie Aluminium, Stahl und Kunststoffe.
40, 41, 43 Spiegel vom 30.06.2022
42 „Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden“ – so in Artikel 9 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz; „Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91“ sind Notstandsmaßnahmen
44 Karl Marx Das Kapital Band 1, Vierte Abschnitt, 13. Kapitel, 10. Große Industrie und Agrikultur

Welche Chancen gibt es für einen Frieden in der Ukraine?

Michael von der Schulenburg in Makroskop 01/2023:

„Ob es eine Chance für einen Frieden in der Ukraine geben wird, hängt weitgehend von den Vereinigten Staaten ab! Für die USA geht es in diesem Krieg aber um geostrategische Ziele und es werden auch nur geostrategische Überlegungen sie dazu bewegen, einer Friedenslösung mit Russland zuzustimmen. Dazu hier einige Gedanken:

Nicht der Krieg, sondern was zum Krieg geführt hat, muss gelöst werden

Der Krieg in der Ukraine ist das Resultat eines Versuches der USA nach dem Ende des Kalten Krieges in Europa eine Sicherheitsordnung über die von ihr dominierte NATO und unter Ausschluss Russlands aufzubauen. Dabei spielten für die USA Bedenken über die Sicherheit Europas kaum eine Rolle. Es ging und geht fast ausschließlich um das geostrategische Ziel der USA, ihre nach dem Ende des Kalten Krieges gewonnene Position der allein dominierenden globalen Großmacht zu erhalten. Die Beitritte der Ukraine wie auch Georgiens zur NATO wären die Krönung dieser seit 1994 betrieben NATO-Erweiterung nach Osten“.

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USA setzen schändlichen Wirtschaftskrieg gegen Kuba fort

5. Januar 2023

„Ein Gericht im US-Bundesstaat Florida hat vier Kreuzfahrtlinien, die das sozialistische Kuba angesteuert hatten, zu einer Geldstrafe in Höhe von mehr als 400 Millionen US-Dollar verurteilt. Die Strafzahlung soll als Entschädigung für angebliche Schäden für nordamerikanische Firmen dienen, die vor dem Sieg der Revolution 1959 die Rechte zur Bewirtschaftung einiger Docks im Hafen von Havanna innehatten und 1960 enteignet wurden … Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Anwendung der Helms-Burton-Gesetze aus dem Jahr 1996, deren dritter Teil nach jahrzehntelanger Aussetzung erstmals im Jahr 2019 von Trump aktiviert wurde. Demnach können Schadensersatzklagen gegen kubanische Einrichtungen und Betriebe geltend gemacht werden, die im Rahmen der Revolution 1959 enteignet wurden. Dies schließt auch Drittstaaten und Einrichtungen ein, die auf Grundstücken in ehemaligem US-Besitz errichtet worden sind.“ – berichtete Marcel Kunzmann am 4. Januar 2023 in amerika21[1]Bericht am 4.01.2023 in amerika21: https://amerika21.de/2023/01/261951/usa-kreuzfahrtlinien-sanktionen, abgerufen am 5. Januar 2023

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Edgar Göll berichtete am 31. Oktober 2022: „Über ein Dutzend kubanischer Medien und Personen, die ihre Nachrichten und politischen Ansichten in den Sozialen Netzwerken teilen, sind seit Mittwochabend von Twitter mit abschreckenden Warnungen markiert oder von Facebook blockiert worden. Dies melden mehrere Medien aus Lateinamerika.

So berichtet der Fernsehsender Telesur, dass der „Social Media Gigant Twitter“ die wichtigsten Medien Kubas gesperrt hat, wie zum Beispiel Granma (167.000 Follower) und Cubadebate (fast 300.000 Follower), sowie Mesa Redonda Cuba, Radio Rebelde, Dominio Cuba und Canal Caribe. Des Weiteren wurden die Profile von wichtigen Journalisten wie Raúl Antonio Capote, Chefredakteur von Granma Internacional, oder Rosa Miriam Elizalde, Vorsitzende der kubanischen Journalistengewerkschaft und eine Reihe Regierungsvertreter und Nichtregierungsorganisationen gesperrt. Twitter hat bisher noch keine Erklärung für diese systematischen und überfallartigen Maßnahmen abgegeben.“[2]Bericht am 31.10.2022 in amerika21: https://amerika21.de/2022/10/260771/neue-medienblockade-gegen-kuba, abgerufen am 5. Januar 2023

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Edgar Göll berichtete am 23. Oktober: „Die Kryptobörse Bittrex ist von den US-Behörden mit einer Geldstrafe in Höhe von 24 Millionen US-Dollar belegt worden, weil sie Kunden geholfen hatte, US-Sanktionen in Ländern wie Kuba, Syrien und Iran zu umgehen …

Aufgrund der US-Blockade und der dadurch verursachten Probleme bei der Nutzung von US-Dollar auf Kuba ist die Verwendung von Kryptowährungen dort zunehmend zu einer Option für Kubaner in den USA geworden, Überweisungen an Familienmitglieder zu senden.

Laut Bitcoin News erlebte der Karibikstaat einen besonderen Anstieg bei der Verwendung von Kryptowährungen wie Bitcoin, nachdem die Regierung von Donald Trump  die wichtigen Überweisungsdienste von Western Union 2019 in Kuba verboten hatte.

Da Kubaner auch digitale US-Finanzdienstleistunger wie PayPal und Venmo nicht nutzen können, verwenden sie u.a. Bitcoin, die es den Nutzern ermöglichen, Überweisungen über digitale Währungen zu senden, Online-Einkäufe zu tätigen, zu investieren und mit Aktien zu handeln. Die dezentralisierte Natur von Kryptowährungen und die Unabhängigkeit von staatlichen Banken, die Kryptowährungsplattformen bieten, machen es für die US-Regierung schwieriger, Transaktionen zu überwachen ‒ aber nicht unmöglich.“[3]Bericht am 23. 10.2022 in amerika 21: https://amerika21.de/2022/10/260580/usa-bestrafen-kryptogeldplattform, abgerufen am 5. Januar 2023

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References

References
1 Bericht am 4.01.2023 in amerika21: https://amerika21.de/2023/01/261951/usa-kreuzfahrtlinien-sanktionen, abgerufen am 5. Januar 2023
2 Bericht am 31.10.2022 in amerika21: https://amerika21.de/2022/10/260771/neue-medienblockade-gegen-kuba, abgerufen am 5. Januar 2023
3 Bericht am 23. 10.2022 in amerika 21: https://amerika21.de/2022/10/260580/usa-bestrafen-kryptogeldplattform, abgerufen am 5. Januar 2023

Merkel und Minsk: Verhandlungen und Kriegsvorbereitung

Die ZEIT vom 25. November 2022: „Dem Spiegel-Bericht zufolge glaubt Merkel, beim Nato-Gipfel in Bukarest 2008 und auch später bei den Verhandlungen in Minsk die Zeit gekauft zu haben, die die Ukraine habe nutzen können, um sich einem russischen Angriff besser zu widersetzen. Die Ukraine sei jetzt ein stärkeres, wehrhafteres Land. Damals, sei Merkel sicher, wäre das Land von Putins Truppen überrollt worden, berichtet das Magazin. Der russische Angriff sei nicht überraschend erfolgt“.[1]DIE ZEIT vom 25. November 2022; siehe: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-11/altbundeskanzlerin-angela-merkel-ukraine-russland. Osang im SPIEGEL vom 24. November 2022; siehe: … Continue reading

Heyden zitiert folgenden Kommentar der Zeitung „Moskowsi Komsolmolez“: „Der Westen braucht jetzt nicht mehr zu verheimlichen, dass das Minsker Abkommen ein Täuschungsmanöver war. Denn es hat geklappt. Die ukrainische Armee wurde acht Jahre lang mit Waffen vollgepumpt, die ukrainischen Streitkräfte wurden zu einer richtigen regulären Armee umgebaut. Sie erwarb militärische Erfahrung, indem sie den Donbass ständig beschoss. Dem Donbass wollte man keine Autonomie geben. Man wartete nur auf eins, die gewaltsame Eroberung des Donbass und die Vernichtung alles Russischen.“[2]Ulrich Heyden Nachdenkseiten vom 12. Dezember 2022, siehe: https://www.nachdenkseiten.de/?p=91458

Eins wird jedenfalls kaum bestritten werden können: Der Bundesregierung kann nicht verborgen geblieben sein, dass die Ukraine massiv aufrüstete, während gleichzeitig das Minsk II Abkommen nicht umgesetzt wurde. Alleine das hätte ein Grund für die Bundesregierung und insbesondere die Bundeskanzlerin Merkel sein müssen, alles zu tun, damit das Minsk II Abkommen umgesetzt wird.

Nun ist das erklärte Ziel der Ukraine, die Rückeroberung der Gebiete Donezk und Lugansk. Und was geschieht dann mit den Russen in diesen Gebieten?

Ulrich Heyden verweist auf den Nachdenkseiten auf folgendes Eingeständnis Putins, das die TASS am 25. November 2022 veröffentlichte: „Natürlich sind wir im Nachhinein alle klug, aber wir gingen davon aus, dass es möglich sein könnte, eine Einigung zu erzielen, und Lugansk, Donezk, wird irgendwie im Rahmen der Minsker Vereinbarungen in der Lage sein, sich mit der Ukraine zu vereinen. … Es könnte jetzt klar geworden sein, dass diese Wiedervereinigung früher hätte stattfinden sollen. Vielleicht gäbe es nicht so viele Verluste unter den Zivilisten …“ so Putin. [3]Tass vom 25. November 2022, siehe: https://tass.ru/politika/16429547

Auf den Nachdenkseiten schreibt Ulrich Heyden am 12. Dezember 2022: „Nachdem Kiew acht Jahre Zeit hatte, seinen nationalistischen Propaganda-Apparat aufzubauen, Oppositionelle zu verfolgen, betonierte Stellungen vor den „Volksrepubliken“ zu bauen und westliche Waffen zu ordern, hat es die russische Armee nun nach ersten Anfangserfolgen sichtlich schwer, das offiziell verkündete Ziel „Demilitarisierung und Entnazifizierung der Ukraine“ umzusetzen.“[4]Ulrich Heyden Nachdenkseiten vom 12. Dezember 2022, siehe: https://www.nachdenkseiten.de/?p=91458

Hier den ganzen Artikel von Ulrich Heyden auf den Nachdenkseiten lesen:

References

References
1 DIE ZEIT vom 25. November 2022; siehe: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-11/altbundeskanzlerin-angela-merkel-ukraine-russland. Osang im SPIEGEL vom 24. November 2022; siehe: https://www.spiegel.de/panorama/ein-jahr-mit-ex-kanzlerin-angela-merkel-das-gefuehl-war-ganz-klar-machtpolitisch-bist-du-durch-a-d9799382-909e-49c7-9255-a8aec106ce9c
2, 4 Ulrich Heyden Nachdenkseiten vom 12. Dezember 2022, siehe: https://www.nachdenkseiten.de/?p=91458
3 Tass vom 25. November 2022, siehe: https://tass.ru/politika/16429547

14. Dezember 2022: Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ – Zwischenbericht

Am 26. September 2021 fand der Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ in Berlin eine Mehrheit von 57,6 Prozent der abgegebenen Stimmen (amtliches Endergebnis vom 22.02.2022).

Der Senat von Berlin hat daraufhin am 29. März 2022 die Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ einberufen. Die Kommission hat laut Senatsbeschluss u.a. den Auftrag, die Verfassungskonformität einer möglichen Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin, wie in dem Volksentscheid vorgesehen, zu untersuchen.
Die Kommission setzt sich zusammen aus 13 Mitgliedern mit unterschiedlicher fachlicher Expertise.

Die Mitglieder der Expertenkommission sind:
 Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin (Bundesministerin der Justiz a.D.), Vorsitz
 Prof. Dr. Thorsten Beckers (Bauhaus-Universität Weimar)
 Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner (Universität Bonn)
 Prof. Dr. Michael Eichberger (Bundesverfassungsrichter a.D.)
 Prof. Dr. Isabel Feichtner (Julius-Maximilians-Universität Würzburg)
 Prof. Dr. Susanne Heeg (Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main)
 Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold (Ludwig-Maximilians-Universität München)
 Prof. Dr. Anna Katharina Mangold (Europa-Universität Flensburg)
 Prof. Dr. Christoph Möllers (Humboldt-Universität zu Berlin)
 Aysel Osmanoglu (GLS Bank)
 Prof. Dr. Florian Rödl (Freie Universität Berlin)
 Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität zu Berlin)
 Dr. Tim Wihl (Universität Erfurt)

Gemäß § 4 Abs. 4 ihrer Geschäftsordnung erstellt die Kommission „Zwischenberichte über die bisher geleistete Arbeit“, die öffentlich zugänglich gemacht werden.

Mit dem hiermit vorgelegten Zwischenbericht informiert die Kommission den Berliner Senat und die Öffentlichkeit über den Stand ihrer Diskussionen.

A. Bisheriger Arbeitsprozess

Die Kommission hat sich am 29. April 2022 konstituiert und seitdem in etwa monatlichem Turnus an insgesamt sechs Terminen getagt, jeweils zweitägig: am 9./10. Juni, am 21./22. Juli, am 22./23. August, am 27./28. Oktober, am 24./25. November und am 8./9. Dezember 2022. Tagungsort der ordentlichen Sitzungen waren bisher das Harnack-Haus der Max-Planck-Gesellschaft in Berlin-
Dahlem und das Hotel Dietrich-Bonhoeffer-Haus in Berlin-Mitte. Die Protokolle der Sitzungen sind in anonymisierter Form auf der Webseite der Kommission zugänglich.

Im Rahmen der ersten ordentlichen Sitzung am 9./10. Juni 2022 fand in den Räumlichkeiten der „Stattwerkstatt“ am Alexanderplatz eine öffentliche Anhörung von Experten statt zur Situation am Berliner Mietwohnungsmarkt. Eine Aufzeichnung der Anhörung und die Dateien der Vortragspräsentationen sind über die Webseite der Kommission zugänglich. Am zweiten Tag der Sitzung wurde
die Beratung über die Geschäftsordnung der Kommission abgeschlossen und diese einstimmig verabschiedet. Weiterhin wurde ein Arbeitsprogramm für die rechtliche Diskussion beschlossen. Geschäftsordnung und Arbeitsprogramm sind über die Webseite der Kommission zugänglich.

In der zweiten Sitzung am 21./22. Juli standen einerseits erstmals rechtliche Fragen im Mittelpunkt (unten sub C. I., II. 2., 4.-6.). Zudem erhielt die Kommission aus der eigenen Reihe einen Einblick in die institutionenökonomische Perspektive auf die Differenz von privat- und gemeinwirtschaftlicher Bereitstellung von Infrastrukturen und anderen öffentlichen Gütern. Diese könnte nach Auffassung einiger Kommissionsmitglieder auch rechtliche Implikationen haben für die Voraussetzungen einer Vergesellschaftung und die Bemessung der angemessenen Entschädigung.

In der dritten Sitzung vom 22./23. August wurden die in der vorangegangenen Sitzung diskutierten rechtlichen Fragen noch einmal vertieft erörtert und zudem weitere Punkte (unten sub C. II. 1., 3., 7.) diskutiert.

In der vierten Sitzung vom 27./28. Oktober wurde die Diskussion nach Maßgabe des Arbeitsprogramms fortgesetzt (unten sub C. IV. und VIII.). Weiterhin wurde beraten und Beschluss gefasst über eine interne Anhörung von Experten im Feld des Gesellschaftsrechts am 25. November.

In der fünften Sitzung vom 24./25. November wurden einerseits weitere Punkte aus dem Arbeitsprogramm behandelt (unten sub C. V., VI. und VII.). Zum anderen fand die interne Anhörung gesellschaftsrechtlicher Experten statt. Gegenstand der Anhörung war die Frage der Bestimmung und Aufklärung der Zurechnung von Grundstücken mit Wohnbebauung zu wirtschaftlich-faktisch Verfü-
gungsberechtigten. Der Verlauf der Anhörung ist im Protokoll dokumentiert und nach dessen Genehmigung über die Webseite der Kommission öffentlich zugänglich. Für die Kommission wurde im Zuge der Anhörung deutlich, dass die faktische Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksbestände einige Schwierigkeiten aufwirft, die der Berliner Gesetzgeber womöglich mit einem Vorschaltgesetz angehen müsste. In der Substanz sollen die Empfehlungen der Kommission in diesem Zusammen-
hang auf der Sitzung im Januar oder Februar 2023 beraten werden.

In der sechsten Sitzung vom 8./9. Dezember wurde die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsmaßstabs diskutiert, wozu weitere Beratungen folgen werden. Des Weiteren fand eine öffentliche Anhörung mit Sachverständigen zur Struktur des Berliner Wohnungsmarktes einschließlich der Arten der Immobilienbewirtschaftung sowie den Auswirkungen einer Vergesellschaftung statt. Eine Aufzeichnung der Anhörung ist auf der Webseite der Kommission abrufbar.

B. Weitere Planung

Die nächste Sitzung der Kommission wird am 12./13. Januar 2023 stattfinden. Auch für diese Sitzung hat die Kommission neben der Fortsetzung der rechtlichen Diskussion eine Experten-Anhörungen angesetzt. Sie betrifft Recht, Theorie und Praxis von Methoden der Immobilienbewertung. Auch diese Anhörung wird in einem ersten Teil im Wege des digitalen Zugangs öffentlich stattfinden.
Für den weiteren Verlauf des Jahres hält die Kommission an ihren Plänen fest, namentlich den Sitzungsterminen und dem anvisierten Termin zur Abgabe eines Abschlussberichts binnen Jahresfrist nach der konstituierenden Sitzung. Dies geschieht ungeachtet der nun anstehenden Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus. Denn die Volksabstimmung war nicht Gegenstand des Anfechtungsverfahrens und für die vom Senat eingesetzte Kommission ist das parlamentarische Prinzip der Diskontinuität nicht maßgeblich.

C. Stand der rechtlichen Diskussion

Der Gang der Diskussion innerhalb der Kommission folgt dem beschlossenen Arbeitsprogramm. Dieses ist in seiner Gestalt einer verfassungsrechtlichen Prüfung ähnlich. Die bisherigen Erträge zu den behandelten Punkten – die Erträge beinhalten Konsense, Dissense und offene Punkte – lassen sich in der inhaltlichen Offenheit, die für einen Zwischenbericht geboten ist, wie folgt zusammenfassen:

I. Gesetzgebungskompetenz

Hinsichtlich der Materie ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG einschlägig. Die Vergesellschaftung von Grund und Boden unterfällt hiernach der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat von seiner Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht. Damit besitzt das Land Berlin nach Art. 30, 70, 72 Abs. 1 GG die Kompetenz zur Regelung einer Vergesellschaftung von in Berlin belegenen Grundstücken.
Es wurde in diesem Zusammenhang erwogen, ob der Bund mit der Regelung zur Mietpreisbremse (§§ 556d ff BGB) auch eine Landesgesetzgebung sperre, die mittels einer Vergesellschaftung von Grund und Boden jedenfalls auch der Dynamik der Mietpreisentwicklung entgegenwirken will. Innerhalb der Kommission wird eine solche Sperrwirkung nach derzeitigem Diskussionsstand verneint.

Weiterhin kam in der Kommission zur Sprache, dass das Gesetz auch Regelungen enthalten dürfte zum rechtlichen Schicksal schuldrechtlicher Nutzungsrechte und zum Schicksal dinglicher Rechte, die von einer Vergesellschaftung nicht berührt werden sollen. Diese Regelungen sind an sich der Materie des bürgerlichen Rechts zuzuordnen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Von seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für diese Materie hat der Bund im Wesentlichen abschließend Gebrauch gemacht. Die Kommission ist jedoch derzeit der Auffassung, dass dennoch eine Landeskompetenz für diese Regelungen besteht kraft Sachzusammenhangs zur Materie der Vergesellschaftung.

Unter der Überschrift der (intraföderalen) Kompetenz wurde auch die mögliche räumliche Reichweite eines Berliner Gesetzes erörtert. Diese erstreckt sich jedenfalls auf das eigene Territorium des Landes Berlin. Erfasst sind damit alle im Land Berlin belegenen Grundstücke. Demgegenüber würde die räumliche Reichweite eines Berliner Gesetzes verfassungsrechtlich problematisch, wenn
das Gesetz nicht die Vergesellschaftung von Grundstücken, sondern die Vergesellschaftung der Unternehmen selbst zum Gegenstand hätte. Dies setzte zunächst unter Art. 15 S. 1 GG voraus, dass eine Vergesellschaftung des dort genannten Gegenstands „Produktionsmittel“ auch Unternehmen selbst erfassen kann. Diese Frage ist in der rechtswissenschaftlichen Diskussion sehr umstritten.

Wenn man sie denn bejahte, kämen unter dem Aspekt der räumlichen Reichweite zunächst einmal nur Unternehmen mit Sitz in Berlin in Betracht. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland zu vergesellschaften, ist nach Auffassung einer Reihe von Kommissionsmitgliedern ausgeschlossen und wirft nach einhelliger Auffassung aller Mitglieder jedenfalls eine Vielzahl anspruchsvoller und umstrittener Fragen auf. Diesen wird sich die Kommission nicht weiter zuwenden. Denn der Volks-
entscheid war auf die Vergesellschaftung von in Berlin belegenem Grund gerichtet.

II. Art. 15 GG1. Regelungscharakter

Hinsichtlich des grundlegenden Regelungssinns werden in der Kommission im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten.
Nach der einen Auffassung handelt es sich bei Art. 15 GG um eine besondere Eingriffsbefugnis eines Gesetzgebers. Im Falle der Vergesellschaftung von Grund und Boden gehe es um Eingriffe in Grundstücksrechte. Dabei bestehe der Eingriff regelmäßig in der Entziehung der Rechte vergleichbar einer Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG (so wie es die Initiatoren des Volksentscheids, die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“, auch anvisiert haben). Insoweit, für die sog. expropriative Vergesellschaftung, wird Art. 15 GG von Kommissionsmitgliedern auch als spezialgesetzliche Regelung zu Art. 14 Abs. 3 GG angesehen. Daneben, namentlich bei einer Überführung in eine gemeinwirtschaftliche Form jenseits von Gemeineigentum, kämen als Eingriff auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht. Die Besonderheit der Ein-
griffsbefugnis nach Art. 15 GG bestehe darin, dass ihre Verfassungsmäßigkeit hier modifizierten und damit anderen Maßgaben unterliege als Enteignungen bzw. Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 GG.

Nach der anderen Auffassung handelt es sich bei Art. 15 GG nicht um eine Eingriffsbefugnis, sondern vielmehr um ein demokratisches Grundrecht, das als „Offenhaltungsnorm“ einen speziellen Ausfluss der Verpflichtung auf eine soziale Staatlichkeit in Art. 20 Abs. 1 GG darstellt. Dabei handele es sich allerdings nicht um ein klassisches demokratisches Freiheitsrecht, und auch nicht um ein soziales Leistungsrecht. Es eröffne durch Vergesellschaftung eine demokratische, vom Gesetzgeber wahrzunehmende Gestaltungsmacht über die Gegenstände der Vergesellschaftung.

2. Gegenstand der Vergesellschaftung

Hinsichtlich des Gegenstands richtete sich die Diskussion auf die Reichweite der Bestimmung „Grund und Boden“. Gegenstand der Vergesellschaftung sind rechtlich die einzelnen Grundstücke.Eine Wohnbebauung ist wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB), der grundsätzlich kein Gegenstand gesonderter dinglicher Rechte sein kann (§ 93 BGB). Daher wird die Wohnbebauung grundsätzlich von der Vergesellschaftung eines Grundstücks erfasst. Weiterhin erfasst die Vergesellschaftung eines Grundstücks grundsätzlich auch sämtliche am Grundstück bestellten beschränkten dinglichen Rechte. Andererseits kann sich eine Vergesellschaftung auch auf beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken beschränken.

In der Diskussion wurde erwogen, ob eine Vergesellschaftung von Grundstücken gesperrt sei, deren Eigentümer keine Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Innerhalb der Kommission wird eine solche Sperre nach derzeitigem Diskussionsstand verneint.
In der Diskussion wurde weiter erörtert, ob sog. grundstücksgleiche Rechte, das sind Erbbaurecht und Wohnungseigentum, von der Befugnis zur Vergesellschaftung ausgenommen seien. Auch dies wird innerhalb der Kommission nach derzeitigem Diskussionsstand verneint.

3. Gemeineigentum und Gemeinwirtschaft

Ein Vergesellschaftungsgesetz muss die Gegenstände in „Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“ überführen. Damit ist einerseits festgelegt, dass sich nach der Vorstellung des Verfassungsgesetzgebers eine gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung auch in anderer Form als durch Gemeineigentum verwirklichen lassen könnte, namentlich durch dingliche Belastung oder tiefgreifende Inhalts- und Schrankenbestimmung. Damit wird andererseits deutlich, dass Gemeineigentum, auf das der Volksentscheid zielt, nicht nur das Eigentum in öffentlicher Hand meint, sondern eine gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung verlangt.

Ein schlichter Transfer der Eigentumstitel zum Staat, um künftig diesem anstelle der privaten Unternehmen zu ermöglichen, aus den Gegenständen wie ein Privater Nutzungen zu ziehen, ist damit ausgeschlossen. Die gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nach einhelliger Auffassung in der Kommission der Gegenbegriff zur einer privatnützigen Bewirtschaftung.

Neuer Träger des gemeinwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Eigentums kann jede Organisationsform sein, deren gemeinnütziges Agieren rechtlich gesichert ist. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wie sie von der Initiative des Volksentscheids vorgeschlagen wurde, ist jedenfalls ein geeigneter Träger.

Sofern es im Zuge der Vergesellschaftung der Einfachheit halber formal bei den zivilrechtlichen Eigentümerbefugnissen bleibt, also wesentlich beliebiger Gebrauch und freie Veräußerung, muss nach derzeitigem Stand der Diskussion in der Kommission der gemeinwirtschaftliche Auftrag im Rahmen des Vergesellschaftungsgesetzes selbst dauerhaft gesichert sein. Die Anforderungen müssen insoweit denen entsprechen, die für die Sicherung des öffentlichen Zwecks einer Enteignung unter Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG greifen. Schließlich wurde in der Diskussion erwogen, ob die Verpflichtung auf eine gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgebe, den Kreis der künftigen Mieterinnen und Mieter nach sozialen Kriterien einzugrenzen, etwa nach dem Vorbild der Belegung des geförderten sozialen Wohnungsbaus. Die Diskussion blieb an dieser Stelle vorläufig. Nach einer in der Kommission vertretenen gegenläufigen Auffassung läge einer solchen Anforderung eine Verengung der Zwecke gemeinwirtschaftlicher Bewirtschaftung wohnbebauten Grundes zugrunde.

4. Vergesellschaftungsreife

Die Vergesellschaftungsreife ist nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission entgegen einer jedenfalls in der früheren Literatur vertretenen Auffassung keine ungeschriebene Voraussetzung einer Vergesellschaftung.

Allerdings besteht in der Kommission nach derzeitigem Stand der Diskussion überwiegend die Auffassung, dass der Aspekt einer Vergesellschaftungsreife einen Ort in der verfassungsrechtlichen Prüfung haben sollte. Dies könnten eine unter Art. 15 GG gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die Prüfung der Anforderung der Gemeinwirtschaftlichkeit oder die Prüfung der Anforderungen un-
ter Art. 3 Abs. 1 GG sein. Entsprechend ist nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission auch noch offen, welche Bedeutung der Aspekt der Vergesellschaftungsreife im jeweiligen Prüfungszusammenhang genau entfalten würde.

5. Erfordernis (weiterer) Gemeinwohlzwecke

Art. 15 S. 1 GG spricht von einer Überführung der Vergesellschaftungsgegenstände in Formen der Gemeinwirtschaft „zum Zwecke der Vergesellschaftung“. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob die Vergesellschaftung als solche bereits den Gemeinwohlzweck bildet, von dem Grundrechtseingriffe regelmäßig getragen werden müssen oder jedenfalls in der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an dessen Stelle treten soll, oder ob darüber hinaus weitere Gemeinwohlzwecke (z.B. Schaffung von bezahlbarem Wohnraum) verfolgt werden müssen.

Hinsichtlich dieser Frage sind die Auffassungen in der Kommission derzeit geteilt. Dabei besteht Einigkeit, dass die vom Volksentscheid anvisierte Vergesellschaftung ein ganzes Bündel von weiteren Gemeinwohlzwecken verfolgt, auf die dann gerade auch in ihrer Gesamtheit abzustellen wäre.

Hingegen hat die in der Literatur vertretene Auffassung, es komme nur ein einziges weiteres Gemeinwohlziel in Betracht, das eigentlich wettbewerbsrechtlich charakterisiert sei, nämlich die Auflösung einer Marktstruktur mit einem (hinsichtlich seines Marktanteils) dominanten Anbieter, in der Kommission nach bisherigem Stand der Diskussion keine Zustimmung gefunden.
Bedeutung hat die Frage nach dem Erfordernis (weiterer) Gemeinwohlziele vor allem für ein etwaig zu beachtendes Gebot der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes (dazu unten sub 6.): Wenn die Vergesellschaftung selbst als Gemeinwohlzweck zählte, dann bezöge sich die Prüfung von Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit womöglich nur hierauf, und nicht auf die weiteren mit der Ver-
gesellschaftung verfolgten Gemeinwohlzwecke.

Im Rahmen der Frage nach den (weiteren) Zwecken einer Vergesellschaftung von wohnbebautem Grund erörterte die Kommission auch Staatsaufgaben, die sich aus der Verbürgung sozialer Grundrechte ergeben. Quellen entsprechender Verpflichtungen finden sich insbesondere zum Recht auf Wohnen in Art. 28 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und in Art. 11 Abs. 1 des Internationalen Paktes
über soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, wobei die Wahrung letzterer Verpflichtung der Bundesrepublik insgesamt aufgegeben ist, damit aber eben auch und zugleich dem Land Berlin.

Nach dem Stand der Diskussion in der Kommission verleihen diese Rechte und korrespondierenden staatlichen Verpflichtungen dem mit einer Vergesellschaftung verfolgten (weiteren) Gemeinwohlzweck der Gewährleistung bezahlbaren Wohnraums in Berlin Gewicht. Die Diskussion über die präzisen Implikationen wurde noch nicht abgeschlossen.

6. Gebot der Verhältnismäßigkeit

Kein Grundrecht enthält ausdrücklich die Vorgabe, bei einem Eingriff in den Schutzbereich die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung das Gebot der Verhältnismäßigkeit als Schranke staatlicher Grundrechtseingriffe etabliert. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Vorgabe auch für den besonderen Fall einer Vergesellschaftung
greift.

In der Diskussion der Kommission werden derzeit noch unterschiedliche Positionen erwogen. Nach einer Auffassung findet das Gebot der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung, weil es sich bei der Vergesellschaftung nicht um einen Eingriff in Grundrechte handele, sondern um die Verwirklichung demokratischer Rechte (s.o. sub 1). Nach einer zweiten Auffassung ist das Gebot der Verhältnismä-
ßigkeit zu achten, die Prüfung beziehe sich jedoch nur auf die Vergesellschaftung als Zweck für sich genommen, und nicht auf weitere Zwecke, die mit der Vergesellschaftung noch verfolgt würden.

Nach einer dritten Auffassung bezieht sich die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit (auch oder allein) auf diese weiteren Zwecke, allerdings sei die Prüfung zu modifizieren. Diese Modifikation könnte nach einer in der Kommission vertretenen Auffassung namentlich darin bestehen, von einer Prüfung der Eignung und/oder der Erforderlichkeit abzusehen, dafür aber an einer Prüfung der Angemessenheit festzuhalten. Nach anderer Auffassung könnte die Modifikation auch umgekehrt darin bestehen, Eignung und Erforderlichkeit zu verlangen, aber die Prüfung der Angemessenheit auszusparen.

Nach einer möglichen weiteren Auffassung würden keine Abweichungen zu anderen Grundrechtseingriffen bestehen. Es würde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den allgemeinen Maßgaben und mit Blick auf die weiteren Zwecke stattfinden, die mit der Vergesellschaftung verfolgt würden.

Diese Position findet in der Kommission derzeit keine Unterstützung.

7. Höhe der Entschädigung

Eine Vergesellschaftung verlangt gemäß Art. 15 S. 1 GG eine Entschädigung der Betroffenen. Für die Höhe der Entschädigung ist die Norm zur Bemessung der Entschädigung für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG entsprechend anzuwenden. Hier stellt sich die Frage, woran die Höhe der angemessenen Entschädigung zu orientieren ist. In Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG findet sich keine zwingende Vorgabe, aber Ausgangspunkt der Bestimmung einer Entschädigungshöhe ist dort üblicherweise der Verkehrswert des Gegenstands.

Für die Höhe der Entschädigung unter Art. 15 GG wird in der Kommission einerseits vertreten, dass aufgrund der Besonderheit einer Überführung in Gemeinwirtschaft der Verkehrswert grundsätzlich nicht den Ausgangspunkt bilden könne. Die sich anschließende Frage nach einem alternativen Ausgangspunkt oder sonst alternativen Ansatz zur Bestimmung der Entschädigungshöhe ist nach dem
derzeitigen Diskussionsstand in der Kommission noch recht offen. Es besteht allerdings derzeit Einigkeit, dass eine jedenfalls in der früheren Literatur für möglich gehaltene lediglich symbolische Entschädigung nicht hinreicht. Darüber hinaus wurde erwogen, dass die Entschädigungshöhe umgekehrt die Verwirklichung der Gemeinwirtschaft nicht verunmöglichen dürfe. Nach einer weiteren
in der Kommission vertretenen Auffassung sei die Entschädigung abhängig von der vorgesehenen Funktion der Vergesellschaftung zu bestimmen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Andererseits wird vertreten, dass der Verkehrswert auch unter Art. 15 GG durchaus den Ausgangspunkt, wenn auch nicht notwendig den Endpunkt der Überlegungen bilden müsse. Insoweit, also mit Blick auf die Bestimmung des Ausgangspunktes, blieben auch die übrigen Maßgaben des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG maßgeblich. Zu diesen gehört grundsätzlich, dass Abschläge vom Verkehrswert rechtmäßig sein können. Ein Beispiel liefert der Fall, in dem der Wert des Gegenstands nicht oder nur eingeschränkt auf eigener Leistung des Betroffenen beruht, sondern zumindest teilweise aus Spekulationsgewinnen resultiert. An diesem Punkt wurde allerdings auch die Schwierigkeit zur Sprache gebracht, gerade im Falle der Immobilienwirtschaft das Maß einer Eigenleistung der Unterneh-
men zu beziffern. Im Übrigen sind die Begründung und das Ausmaß rechtmäßiger Abschläge nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission offen.

III. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG

Eine Vergesellschaftung, die großen Wohnungsunternehmen ihre Bestände nimmt oder jedenfalls dezimiert, kann nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission zugleich eine Regelung der Berufsausübung dieser Wohnungsunternehmen darstellen. Auf die entsprechende Grundrechtsgarantie können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inkorporierte Unternehmen berufen. Eine Regelung
der Berufsausübung muss an sich von einem legitimen Ziel getragen sein und die Verhältnismäßigkeit wahren.

Indessen wird nach einer Auffassung in der Kommission Art. 12 Abs. 1 GG durch Art. 15 GG verdrängt. Eine nach Art. 15 GG rechtmäßige Vergesellschaftung sei also nicht mehr anhand von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen.

Nach einer anderen Auffassung wird Art. 12 Abs. 1 GG nicht verdrängt. Auch im Rahmen der Prüfung unter Art. 12 Abs. 1 GG sei aber die Vergesellschaftung als solche als eigenständiger Zweck anzuerkennen. Auf diesen Zweck müsse sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Berufsausübungsregelung beziehen.

Nach einer dritten Auffassung bleibt die Prüfung von Art. 12 Abs. 1 GG durch Art. 15 GG unberührt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Berufsausübungsregelung sei daher auf die weiteren Gemeinwohlzwecke zu beziehen, die mit der Vergesellschaftung verfolgt werden.

Einhellig wird aber nach derzeitigem Stand angenommen, dass die betroffenen Unternehmen durch Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls nicht intensiver geschützt werden als durch Art. 14, 15 GG, so dass die Berufsfreiheit neben den Regelungen über die Vergesellschaftung im Ergebnis keine eigenständige Bedeutung entfalten dürfte.

In der Diskussion der Kommission wurde ferner erwogen, ob das Gesetz auch eine Regelung der Berufsausübung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen darstelle.

Nach derzeitigem Stand der Diskussion wird diese Frage in der Kommission überwiegend vereint mit Verweis auf die fehlende objektiv berufsregelnde Tendenz.

Eine besondere Konstellation besteht schließlich im Hinblick auf die Objektgesellschaften, deren Zweck spezifisch in der Bewirtschaftung eines bestimmten Grundstücks mit Wohnbebauung besteht und deren Eigentum durch eine Vergesellschaftung betroffen wäre. Die Kommission wird diese besondere Konstellation zu einem späteren Zeitpunkt erörtern.

IV. Art. 3 Abs. 1 GG

Da das Vorhaben des Volksentscheids nicht auf sämtliche Grundstücke mit Wohnungsbebauung zielt, sondern nur auf Grundstücke von Unternehmen, die über einen großen Bestand an Wohnungen verfügen (nach dem Vorschlag der Initiative > 3.000), vollzieht das Gesetz eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Daher müssen die Kriterien, mit denen die betroffenen Be-
stände identifiziert werden, den Maßgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Maßgabe Art. 3 Abs. 1 GG für den Fall einer Vergesellschaftung von Grund und Boden genau enthält. Grundsätzlich gilt heute unter Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Maßstab in Ansehung der Art der Ungleichbehandlung zu bestimmen ist. Die Möglichkeiten reichen gleitend von einer vollständigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf der einen Seite zu einer bloßen Willkürprüfung auf der anderen. Die Diskussion um den Maßstab im Falle eines Vergesellschaftungsgesetzes ist in der Kommission noch offen.

Einige Kommissionsmitglieder tendieren dahin, einen strengen Maßstab anzulegen. Für die einen unter diesen liegt der Grund darin, dass die Ungleichbehandlung am Ende wahrscheinlich (aufgrund einer Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag) an einem Kriterium ansetze, das die Unternehmen in Ansehung des Gesetzes nicht beeinflussen können. Für die anderen
liegt der Grund darin, dass die Ungleichbehandlung mit einem gravierenden Freiheitseingriff verbunden sei, eben dem Entzug des Eigentums.

Andere Kommissionsmitglieder tendieren zu einem weniger strengen Maßstab. Ein strenger Maßstab sei tatsächlich nur dort anzulegen, wo eine Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit vorliege, die zudem gerade in der Ungleichbehandlung bestehen müsse.

V. Landesverfassung

Hinsichtlich der Verfassung von Berlin ist zu klären, ob dem Landesgesetzgeber aufgrund des Fehlens einer gesonderten Sozialisierungsermächtigung verwehrt ist, die Ermächtigung nach Art. 15 GG zu nutzen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang einerseits die Regelung in Art. 142 GG, die den landesverfassungsrechtlichen und damit auch landesverfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutz fortbestehen lässt, insoweit der Grundrechtsschutz in der Landesverfassung mit der Grundrechtsgewährleistung des Grundgesetzes nach den Maßgaben von Art. 1 bis 18 GG übereinstimmt.

Dabei steht fest, dass ein Grundrecht auf Landesebene den Schutzbereich einer Freiheitssphäre weiter fassen kann als das inhaltlich entsprechende Grundrecht des Grundgesetzes. Im Zusammenhang mit einer Sozialisierungsgesetzgebung durch das Land Berlin ist indessen entscheidend, inwieweit eine Grundrechtsbestimmung auf Landesebene höhere Eingriffsschwellen festlegen kann
als das Grundgesetz oder sogar bestimmte Eingriffe verwehren kann, die das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.

Nach einer in der Kommission vertretenen Auffassung ist beides möglich. Daher sei die Sozialisierung gerade dem Berliner Gesetzgeber verschlossen, weil die Verfassung von Berlin den entsprechenden Eingriff nicht vorsehe und damit ausschließe. Nach der in der Kommission vertretenen Gegenposition ist das vollständige Gegenteil richtig: Sofern das Landesgrundrecht höhere Eingriffs-
schwellen vorsehe oder Eingriffe ausschließe, stimme der landesverfassungsrechtliche Grundrechtsschutz nicht mehr mit dem des Grundgesetzes überein und bliebe daher nicht nach Art. 142 GG in Kraft. Nach einer vermittelnden dritten Position seien höhere Eingriffsschwellen und der Ausschluss bestimmter Eingriffe auf Landesebene möglich, aber nur soweit dies das Grundgesetz ge-
statte. Davon sei nur im Falle einer unqualifizierten Eingriffsermächtigung auszugehen, nicht aber wenn der Grundrechtsteil des Grundgesetzes, wie im Fall von Art. 18, Art. 13 oder eben Art. 15 GG, spezifische Eingriffe ausdrücklich selbst regele. Der Austausch der Argumente wurde noch nicht abgeschlossen und wird in der Sitzung im Januar fortgesetzt.

Von alledem unabhängig hat die Kommission noch die Frage zu diskutieren, ob sich das Vorhaben des Volksentscheids nicht ohnehin im Rahmen der einschlägigen Bestimmung der Landesverfassung, Art. 23 Abs. 2 VvB, halte, was einige Kommissionsmitglieder für richtig halten. In diesem Fall würde die Reichweite des landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsschutzes unter Art. 142 GG un-
erheblich. Diese Diskussion soll ebenfalls in der Sitzung im Januar aufgegriffen werden.

VI. Unionsrecht

Ausgangspunkt der unionsrechtlichen Prüfung ist Art. 345 AEUV, dem zufolge das Unionsrecht die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten unberührt lässt. Nach der Rechtsprechung des EuGHs bedeutet dies indessen nicht, dass die Mitgliedstaaten von unionsrechtlichen Maßgaben freigestellt sind, wenn sie nur ihre Eigentumsordnung regeln. Vielmehr gilt, dass die Mitgliedstaaten zwar frei darin sind, ihre Eigentumsordnung zu gestalten und umzugestalten. Dabei haben sie aber ohne wesentliche Abstriche die Vorgaben des Unionsrechts einzuhalten, insbesondere die Vorgaben der Binnenmarktverfassung samt Marktfreiheiten. Ob indessen eine Modifikation dahingehend besteht, dass eine Umgestaltung der Eigentumsordnung für sich genommen ein Allgemeininteresse darstellt, welches Beschränkungen der Marktfreiheiten rechtfertigen kann, ist in der Rechtsprechung des EuGHs offen.

Ein Gesetz zur Sozialisierung von Grund und Boden würde mutmaßlich in der einen oder anderen Konstellation Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit beinhalten. Die daraufhin gebotene Rechtfertigung verlangt ein Allgemeinwohlinteresse, zu dessen Erreichung die Beeinträchtigung geeignet und erforderlich ist. Im Unterschied zum verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit unterliegt die Beschränkung nach der Rechtsprechung des EuGHs normalerweise keiner abwägenden Angemessenheitsprüfung.

Hinsichtlich des Allgemeininteresses sind die Maßstäbe des EuGHs bisher an sich großzügig. Die Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach jedenfalls als zulässiges Allgemeininteresse vom EuGH anerkannt werden. Ob der EuGH unabhängig davon auch die Sozialisierung für sich genommen als Allgemeininteresse anerkennt (wie es von einigen Mitgliedern in der Kommission zu Art. 15 GG vertreten wird), vielleicht gerade unter Verweis auf Art. 345 AEUV, lässt sich auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des EuGHs nicht ohne weiteres prognostizieren.

Unionsrechtliche Beachtung finden dürfte nach der Einschätzung von Kommissionsmitgliedern jedenfalls das besondere demokratische Verfahren eines Volksentscheids.

Die Rechtfertigungsprüfung im Übrigen wird voraussichtlich keine höheren Anforderungen stellen als das Grundgesetz. Allerdings hat die Prüfung der Erforderlichkeit seitens des EuGHs in einzelnen Fällen durchaus eine erstaunliche Strenge angenommen, etwa in den Fällen der Begrenzung vom gewerkschaftlichen Streikrecht mit Verweis auf die Niederlassungsfreiheit. Der Diskussionsprozess innerhalb der Kommission ist an dieser Stelle noch nicht abgeschlossen.

Schließlich ist zu beachten, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen der Marktfreiheiten an den Grundrechten aus der Charta der Grundrechte der EU sowie mitgliedstaatlichen Grundrechten zu messen sind. Diese Grundrechte zieht der EuGH sowohl als Rechtfertigung der Beschränkung von Marktfreiheiten heran als auch als Schranke derartiger Beschränkungen. Einschlägig sind insoweit einerseits Art. 17 EU-GRC, der sich am Eigentumsschutz nach dem Zusatzprotoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention orientiert (dazu sub VII.), andererseits Art. 34 Abs. 3 EU-GRC, demzufolge die Union das soziale Recht auf Wohnung achtet.

VII. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zu beachten ist der Eigentumsschutz nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. Die Regelung erlaubt einen Entzug des Eigentums im öffentlichen Interesse. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses genießen die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum (margin of appreciation). Das gilt auch für die Einschätzungen von Eignung und Erforderlichkeit bei der auch
hier gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dieser Spielraum erfährt nach den Maßgaben des EGMR in einer jüngeren Entscheidung in einer ungarischen Sache dann eine Einschränkung, wenn das Verfahren der Entziehung elementaren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. Eine Entschädigung in angemessener Höhe ist Teil der Verhältnismäßigkeit, also anders als nach dem GG
keine von der Verhältnismäßigkeit abgesonderte Rechtmäßigkeitsbedingung.

Vor dem geschilderten Hintergrund ist die Kommission nach derzeitigem Diskussionsstand der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 1 ZP EMRK keine Hürden errichtet, die über den Eigentumsschutz nach dem GG hinausgehen.

VIII. Völkervertragliche Investitionsschutzabkommen

Völkerrechtliche Investitionsschutzabkommen verpflichten die beteiligten Staaten, geschützte ausländische Investoren im Falle von direkten oder indirekten Enteignungen zu entschädigen. Geschützt sind nur ausländische Investoren, deren Heimatstaat ein Investitionsschutzabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat. Ein solches Abkommen besteht etwa nicht mit Luxemburg, wo nach
dem Kenntnisstand der Kommission einzelne der von einer Vergesellschaftung womöglich betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.

Aufgrund von transnationalen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen ist es aber nicht auszuschließen, dass es ausländische Investoren gibt, die eine Klageberechtigung aus einem Investitionsschutzabkommen herleiten können.

Bei der Vergesellschaftung von wohnbebauten Grundstücken handelt es sich um eine direkte Enteignung, wenn der ausländische Investor selbst der rechtliche Eigentümer eines solchen Grundstücks wäre. Das kann man nach derzeitigem Kenntnisstand der Kommission für die Grundstücke ausschließen, die durch den Volksentscheid für eine Vergesellschaftung in Berlin anvisiert sind.

In Betracht kommt danach allenfalls eine indirekte Enteignung und zwar mit Blick auf ausländische Beteiligungen an den betroffenen Wohnungsunternehmen. Die Annahme einer indirekten Enteignung setzt aber nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission eine weitgehende Entwertung der betroffenen Investitionen voraus. Damit ist indessen nicht zu rechnen. Angesichts der Verein-
nahmung einer angemessenen Entschädigung und der Möglichkeit der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeiten in- und außerhalb Berlins würden Investitionen in die betroffenen Unternehmen allenfalls ein beschränktes Maß an Wert verlieren.

Sollten in Einzelfällen doch indirekte Enteignungen klageberechtigter ausländischer Investoren vorliegen, dann würde dies an den Maßstäben der verfassungsrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Eine Entschädigung nach internationalem Investitionsschutzrecht kann höher ausfallen als die nach Maßgabe von Art. 15 GG zu leistende Entschädigung. Die Differenz wäre vom Bund zu zahlen, der
aber beim Land Berlin Regress nehmen könnte.

Ein Verstoß gegen den weiteren investitionsschutzrechtlichen Grundsatz fairer und gerechter Behandlung oder gegen das Diskriminierungsverbot wären nach derzeitigem Diskussionsstand in der Kommission mit dem Sozialisierungsvorhaben nicht verbunden.

Berlin, den 14. Dezember 2022