Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag über den Antrag von Nikaragua

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30. April 2024. Die Begründung des Internationalen Gerichtshofs (IGH), mit der er (im Verfahren Nikaragua ./. Deutschland) den Antrag Nikaraguas auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme zurückgewiesen hat, ist einer Zusammenfassung zu entnehmen, die sich in der Original Fassung in Englisch auf der Homepage des IGH findet:

Der Gerichtshof erinnert an seine Beschlüsse vom 26. Januar 2024 und vom 28. März 2024 (Südafrika ./. Israel). Diese Beschlüsse gelten weiterhin und damit gilt auch ein völkerrechtliches Verbot, Kriegswaffen an Israel zu liefern.

Nachdem der Gerichtshof den Antrag Nikaraguas noch einmal wörtlich zitiert, gibt der Gerichtshof die Ansicht Nikaraguas wieder, dass Deutschland durch seine Waffenlieferungen und die Aussetzung der finanziellen Hilfe an UNRWA seine Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention verletzt habe.

Danach wiederholt der Gerichtshof den Vortrag Deutschlands in Den Haag: Insbesondere wiederholt er den Vortrag Deutschlands, dass es an strenge Regeln der EU zum Export von Militärtechnologie und Waffen gebunden sei. Außerdem habe Deutschland seine Lieferungen an Israel erheblich zurückgefahren und nach dem 7. Oktober 2023 im Wesentlichen nur 3.000 tragbare Panzerabwehrwaffen geliefert. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Israel im Jahr 2023 an die deutsche Regierung wegen Panzermunition herangetreten ist und dass bisher keine Entscheidung Deutschlands bezüglich dieses Ersuchen ergangen ist.

Der Gerichtshof erklärt an keiner Stelle, dass Deutschland an Israel Kriegswaffen liefern dürfe, sondern stellt – gestützt auf die Erklärungen Deutschlands – fest, dass es keine Kriegswaffen an Israel geliefert hat, und erklärt – gestützt auf das Völkerrecht – dass Deutschland keine Kriegswaffen an Israel liefern darf.

Der Gerichtshof erklärt wörtlich: „Der Gerichtshof hält es für besonders wichtig, alle Staaten an ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf den Transfer von Waffen an Parteien eines bewaffneten Konflikts zu erinnern, um das Risiko zu vermeiden, dass diese Waffen für Verstöße gegen die oben genannten Konventionen verwendet werden. Alle diese Verpflichtungen obliegen Deutschland als Vertragsstaat der genannten Konventionen bei der Lieferung von Waffen an Israel.“ Der Gerichtshof macht also unmissverständlich deutlich, dass Deutschland keine Waffen an Israel liefern darf.

Damit macht der Gerichtshof deutlich, dass die sechs von 47 Mitgliedern des Menschenrechtsrats, die am 5. April 2024 gegen die Forderung nach Waffenstillstand und Waffenstopp stimmten, darunter die USA und Deutschland, sich gegen das Völkerrecht stellten.

Beachtenswert ist die abweichende Stellungnahme des ad-hoc-Richters Al-Khasawneh. Er unterstützte den Antrag Nikaraguas mit der Begründung, dass Deutschland an Israel 3.000 Panzerabwehrwaffen zum Einsatz gegen einen Feind lieferte, der keine Panzer hat und deren Einsatz gegen zivile Wohnhäuser in Gaza durch Beweise belegt ist. Die Lieferung von 3.000 Panzerwaffen hatte Deutschland eingeräumt.

Das Hauptverfahren ist mit dieser Entscheidung nicht beendet. Denn dem Antrag Deutschlands auf Streichung der Rechtssache folgte der Gerichtshof nicht; dies begründete der Gerichtshof damit, dass er nicht offensichtlich unzuständig ist. Die Konsequenz ist: Deutschland muss damit rechnen, im Haupverfahren doch noch verurteilt zu werden, wenn sich herausstellt, dass Deutschland nach dem 7. Oktober über die 3.000 Panzerwaffen hinaus Kriegswaffen an Israel geliefert hat oder noch liefert – zum Beispiel die Panzermunition, um die Israel gebeten, über deren Lieferung an Israel aber Deutschland nach eigenen Angaben noch nicht entschieden hat.

Auszüge aus der Zusammenfassung des IGH im Folgenden als DeepL Übersetzung, zum besseren Verständnis an einigen Punkten leicht korrigiert:


„Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass Nicaragua am 1. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs Klage gegen Deutschland wegen angeblicher Verstöße gegen bestimmte internationale Verpflichtungen in Bezug auf das besetzte palästinensische Gebiet eingereicht hat. Die Klage enthielt einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen.

Am Ende seiner mündlichen Erklärungen hat Nicaragua den Gerichtshof ersucht
„in äußerster Dringlichkeit, bis der Gerichtshof in der Sache entschieden hat und nachdem er die Parteien an die Verpflichtung zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowie der Verpflichtung zur Zusammenarbeit, um alle schwerwiegenden Verstöße gegen zwingende Normen des Völkerrechts zu beenden, die folgenden vorläufigen Maßnahmen zu treffen
in bezug auf Deutschland in bezug auf seine Beteiligung an dem andauernden mutmaßlichen Völkermord und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und andere zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts, im Gazastreifen und in anderen Teilen Palästinas anzuordnen:
(1) Deutschland muss seine Hilfe für Israel sofort aussetzen, insbesondere seine militärische Militärhilfe, die Ausfuhr und die Genehmigung der Ausfuhr von Rüstungsgütern und Kriegswaffen auszusetzen, soweit diese Hilfe dazu verwendet wird oder verwendet werden könnte schwere Verstöße gegen die Völkermordkonvention, das humanitäre Völkerrecht oder andere zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts zu begehen;
(2) Deutschland muss unverzüglich sicherstellen, dass militärische Ausrüstung, Kriegswaffen und andere militärisch genutzte Ausrüstung, die bereits von Deutschland und deutschen
an Israel geliefert wurden, nicht zur Begehung oder Erleichterung schwerer Verstöße gegen die Völkermordkonvention, des humanitären Völkerrechts oder anderer zwingender Normen des allgemeinen Völkerrechts verwendet werden;
(3) Deutschland muss seine Unterstützung und Finanzierung des UNRWA in Bezug auf dessen Operationen in Gaza wieder aufnehmen.“

In dem Beschluss weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass er nach Artikel 41 der Satzung „befugt ist, wenn es die Umstände erfordern, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der jeweiligen Rechte einer der Parteien zu treffen sind“. Im vorliegenden Verfahren ist der Gerichtshof der Auffassung zunächst zu prüfen, ob Nicaragua hinreichend dargelegt hat, dass die Umstände, wie sie sich dem Gerichtshof jetzt darstellen, die Ausübung seiner Befugnis erfordern, einstweilige Maßnahmen anzuordnen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach Ansicht von Nicaragua Deutschland durch die Lieferung von Waffen an Israel und dadurch, dass es die Bereitstellung von Mitteln für das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) aussetzte, gegen seine Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention und dem humanitären Völkerrecht, einschließlich der Genfer Konventionen vom 30. August 1949 und den Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977, sowie dessen unübertretbare Grundsätze verletzt.
Nicaragua macht geltend, dass die deutsche Regierung für das Jahr 2023 Ausfuhren von „militärischen Rüstungsgüter und Kriegswaffen“ im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Jahres 2022 genehmigt habe, wobei der überwiegende Teil der Großteil davon nach Beginn der israelischen Militäroperation im Gaza-Streifen genehmigt wurde.
Nicaragua behauptet, dass Deutschland die Situation in Gaza nicht ignorieren konnte und die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die von Deutschland bereitgestellten „militärischen Ausrüstungen und Kriegswaffen“ von Israel dazu verwendet würden „um Tausende von palästinensischen Kindern, Frauen und Männern zu bombardieren und zu töten“. Es behauptet außerdem, dass Deutschland nicht nur gegen seine Verpflichtungen zur Verhütung und Bestrafung von Verstößen gegen die Völkermordkonvention und das humanitäre Völkerrecht verstoßen habe, sondern sich auch „durch Beihilfe und Unterstützung der Begehung [dieser] Verstöße“ völkerrechtswidrig verhalten habe.

In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass Deutschland zunächst erklärt, es habe die Verpflichtung erfüllt die den Vertragsstaaten der Völkermordkonvention obliegt, das Auftreten von Völkermord zu verhindern, indem es kontinuierlich alle ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Mittel eingesetzt hat, um seinen Einfluss auf Israel geltend zu machen, um die Situation in Gaza zu verbessern und humanitäre Hilfe für die Bevölkerung von Gaza zu leisten. Zweitens trägt es vor, dass die Verpflichtung, die sich aus dem gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen ableiten lasse, die Nichtparteien eines bewaffneten Konflikts treffe, einen Staat nicht dazu verpflichte, einem Staat, der an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sei, keine militärische Unterstützung zu gewähren. Deutschland macht ferner geltend, dass es über strenge Genehmigungsstandards verfügt, um zu beurteilen, ob die Gefahr von schweren Verstößen gegen die Völkermordkonvention, des humanitären Völkerrechts und anderer zwingender Normen des Völkerrechts durch den Empfängerstaat besteht. Nach Auffassung Deutschlands gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferung von Rüstungsgütern an Israel zu einem mutmaßlichen Völkermord oder zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beigetragen hätte.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland, wie es erklärt hat, durch den Vertrag über den Waffenhandel vom 2. April 2013 und durch den Gemeinsamen Standpunkt des Europäischen Rates vom 8. Dezember 2008 in der Fassung vom September 2019, der gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und von Militärtechnologie und Militärgütern festlegt, gebunden ist.
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass, wie Deutschland ebenfalls erklärt hat, der deutsche Rechtsrahmen für die Herstellung, Vermarktung und Ausfuhr von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern ein behördenübergreifendes Verfahren mit Prüfung durch mindestens zwei Ministerien und möglicherweise weitere Ministerien je nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags verlangt. Nach diesem Rechtsrahmen gibt es zwei Kategorien von genehmigungspflichtiger Militärtechnologie und Militärgütern: „Kriegswaffen“, deren Ausfuhr Kriegsmaterial“, für dessen Ausfuhr zwei Genehmigungen erforderlich sind, und „sonstige Rüstungsgüter“, für deren Ausfuhr nur eine Genehmigung erforderlich ist. Unter dem deutschen Rechtsrahmen wird für jede erteilte Genehmigung von der Bundesregierung geprüft, ob ein eindeutiges Risiko besteht, dass das genehmigungspflichtige Gut zur Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren Verstößen der vier Genfer Konventionen verwendet wird.

Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass, wie von Deutschland angegeben, seit November 2023 ein erheblicher Rückgang des Materials zu verzeichnen ist, für das die Lizenzen erteilt wurden, von ca. 200 Millionen Euro im Oktober 2023 auf ca. 24 Millionen Euro im November 2023, auf etwa 1 Million € im März 2024. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass seit dem 7. Oktober 2023 nach Angaben Deutschlands nur vier Genehmigungen für „Kriegswaffen“ erteilt wurden: zwei für Übungsmunition, eine für Treibladungen zu Testzwecken und eine für die Ausfuhr von 3.000 tragbaren Panzerabwehrwaffen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Israel im Jahr 2023 an die deutsche Regierung wegen Panzermunition herangetreten ist und dass bisher keine Entscheidung der Beklagten bezüglich dieses Ersuchen ergangen ist. Darüber hinaus ist nach Angaben Deutschlands die Genehmigung für den Export eines U-Boots nach Israel anhängig, da bisher nur eine der beiden für diesen Export erforderlichen Genehmigungen erteilt worden ist.

Schließlich nimmt der Gerichtshof die Erklärung Deutschlands zur Kenntnis, dass 98 Prozent der seit dem 7. Oktober 2023 erteilten Genehmigungen „sonstige Rüstungsgüter“ und nicht „Kriegswaffen“ betrafen.

Hinsichtlich der Forderung Nicaraguas, dass Deutschland „seine Unterstützung und Finanzierung des UNRWA für seine Maßnahmen im Gazastreifen“ fortsetzen müsse, stellt der Gerichtshof fest, dass Deutschland entschieden habe, seinen Beitrag zum UNRWA am 27. Januar 2024 im Hinblick auf die Maßnahmen in Gaza auszusetzen. Diesbezüglich
stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Beiträge zum UNRWA freiwilliger Natur sind. Zweitens stellt er fest, dass nach den ihm von Deutschland vorgelegten Informationen in den Wochen nach der Ankündigung der Bekanntgabe seiner Entscheidung keine neue Zahlung fällig war. Schließlich stellt der Rechnungshof fest, dass Deutschland erklärte, dass es Initiativen zur Finanzierung der Arbeit der Agentur unterstützt hat, und zwar insbesondere durch die Zahlung von 50 Millionen Euro durch die Europäische Union an das UNRWA am 1. März 2024 sowie finanzielle und materielle Unterstützung für andere im Gazastreifen tätige Organisationen.

Auf der Grundlage der von den Parteien vorgetragenen Sachinformationen und rechtlichen Argumente kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Umstände derzeit nicht so sind, dass er von seiner Befugnis nach Artikel 41 der Satzung Gebrauch machen muss, einstweilige Maßnahmen anzuordnen.

Was den Antrag Deutschlands auf Streichung der Rechtssache von der Liste betrifft, so stellt der Gerichtshof fest, dass er in der Vergangenheit entschieden hat, dass er bei offensichtlicher Unzuständigkeit die Rechtssache im Stadium der vorläufigen Maßnahmen von der Liste streichen kann. Umgekehrt kann der Gerichtshof bei Fehlen einer solchen offensichtlichen Unzuständigkeit die Rechtssache in diesem Stadium nicht streichen. Da im vorliegenden Fall kein offensichtlicher Mangel an Zuständigkeit gibt, kann der Gerichtshof dem Antrag Deutschlands nicht stattgeben.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 in der Rechtssache betreffend die Anwendung der der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Gazastreifen (Südafrika gegen Israel) festgestellt hat, dass die militärische Operation, die Israel nach dem Angriff vom 7. Oktober 2023 zu „einer großen Zahl von Toten und Verletzten sowie zur massiven Zerstörung von Häusern, die gewaltsame Vertreibung der großen Mehrheit der Bevölkerung und umfangreiche Schäden an der zivilen Infrastruktur“ geführt hat. Darüber hinaus ist der Gerichtshof weiterhin tief besorgt über die katastrophalen Lebensbedingungen der Palästinenser im Gaza-Streifen, insbesondere angesichts des weit verbreiteten Entzugs von Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern, dem sie ausgesetzt sind, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 28. März 2024 in der gleichen Rechtssache festgestellt hat.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass nach dem gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen alle Vertragsstaaten verpflichtet sind, die Konventionen „unter allen Umständen zu achten und für ihre Einhaltung zu sorgen“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass jeder Vertragsstaat dieser Konventionen, unabhängig davon, ob er an einem bestimmten Konflikt beteiligt ist oder nicht, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die völkerrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus den Konventionen selbst, sondern aus den allgemeinen Grundsätzen des humanitären Rechts, denen die Konventionen lediglich konkretisiert werden. Was die Völkermordkonvention betrifft, so hatte der Gerichtshof Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass die Verpflichtung, die Begehung des Verbrechens des Völkermordes nach Artikel I von den Vertragsstaaten verlangt, die sich der ernsten Gefahr bewusst sind oder normalerweise hätten bewusst sein müssen, dass ein Völkermord begangen worden wäre, bewusst sind oder normalerweise hätten bewusst sein müssen, alle ihnen vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um Völkermord so weit wie möglich zu verhindern. Ferner sind die Vertragsstaaten durch die Völkermordkonvention verpflichtet, keine anderen in Artikel III aufgezählten Handlungen zu begehen.

Darüber hinaus hält es der Gerichtshof für besonders wichtig, alle Staaten an ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf den Transfer von Waffen an Parteien eines bewaffneten Konflikts zu erinnern, um das Risiko zu vermeiden, dass diese Waffen für Verstöße gegen die oben genannten Konventionen verwendet werden. Alle diese Verpflichtungen obliegen Deutschland als Vertragsstaat der genannten Konventionen bei der Lieferung von Waffen an Israel.

Der vollständige Wortlaut des verfügenden Teils des Beschlusses lautet wie folgt:
„Aus diesen Gründen,
DER GERICHTSHOF ,
Mit fünfzehn Stimmen gegen eine Stimme,
stellt fest, dass die Umstände, wie sie sich dem Gerichtshof jetzt darstellen, nicht so sind, dass sie die Ausübung seiner Befugnis nach Artikel 41 der Satzung erfordern, um vorläufige Maßnahmen anzuordnen.
DAFÜR: Präsident Salam, Vizepräsident Sebutinde, Richter Tomka,
Abraham, Yusuf, Xue, Bhandari, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant,
Gómez Robledo, Cleveland, Aurescu, Tladi;
DAGEGEN: Ad-hoc-Richter Al-Khasawneh.“
*
Vizepräsident SEBUTINDE fügt dem Beschluss des Gerichts eine gesonderte Stellungnahme bei; Richterin IWASAWA fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine gesonderte Stellungnahme bei; die Richter CLEVELAND und TLADI fügen dem Beschluss des Gerichtshofes Erklärungen bei; der Ad-hoc-Richter AL -KHASAWNEH fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine abweichende Stellungnahme bei.“


Abweichende Meinung des Richters ad hoc Al-Khasawneh
Richter ad hoc Al-Khasawneh sieht sich gezwungen, eine abweichende Meinung zu vertreten. Diesbezüglich stellt er zunächst fest, dass den ungewöhnlichen Charakter des Gerichtsbeschlusses, insbesondere den minimalistischen Ansatz des Gerichts und den Mangel an Begründung, die in krassem Gegensatz zur umfangreichen und konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs steht. Er stellt fest dass es dennoch klar ist, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen im vorliegenden Fall erfüllt sind …
Die erste Frage ist die der Dringlichkeit, auf die sich der Ad-hoc-Richter Al-Khasawneh bezieht, u.a. auf die Verbringung von 3.000 Panzerabwehrwaffen zum Einsatz gegen einen Feind, der keine Panzer hat und deren Einsatz gegen zivile Wohnhäuser in Gaza durch Beweise belegt ist. Er verweist auch auf die bis weit in das Jahr 2024 hinein fortbestehenden Genehmigungen für den Export von Waffen und anderen militärischen Ausrüstungen, und zwar nicht zu Ausbildungs- oder Testzwecken, wie von Deutschland in Bezug auf frühere Genehmigungen behauptet. Er stellt fest dass Deutschlands Entscheidung, Israel zu unterstützen, inmitten von blutigen, völkermörderischen Erklärungen der israelischen Führung erfolgte.
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