Kollatz (SPD) voll verantwortlich

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15. Oktober 2020 von benhop

Der Berliner Senat ist für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA voll verantwortlich

Die Finanzämter sind Landesbehörden, die der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Landesfinanzbehörden unterliegen[1]. Die Entscheidung über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit unterliegt also dem Finanzsenator Matthias Kollatz.

Richtig ist allerdings, dass die Landesfinanzbehörden der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums unterstehen, wenn es um die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung von Bundesgesetzen geht, also auch um die Ausführung der Abgabenordnung[2]. Die Ausführungverordnung, der sogenannte Anwendungserlass zur Abgabenordnung, weist allerdings unmissverständlich darauf hin, dass Organisationen nur dann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden darf, wenn sie im Bericht des Verfassungsschutzes einen Bundeslandes oder des Bundes „ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden“ und dann wird auf die entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofes verwiesen[3].

Die Berliner Finanzbehörde könnte also ohne weiteres die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA rückgängig machen mit dem einfachen Argument, dass diese Voraussetzung, wie sie in der Ausführungsverordnung verlangt wird, bei der VVN-BdA nicht erfüllt ist: Die VVN-BdA wurde im Bericht des bayrischen Verfassungsschutzes zwar als “linksextremistisch beeinflusst”, nicht aber ausdrücklich als “linksextremistisch” eingestuft.

Im Übrigen muss die Berliner Finanzbehörde der VVN-BdA nicht die Gemeinnützigkeit aberkennen, weil die Rechtsgrundlage dafür, die einschlägige Bestimmung aus der Abgabenordnung, unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Die Berliner Finanzbehörde muss nicht einer verfassungswidrigen Regelung folgen.

Die einschlägige Bestimmung in der Abgabenordnung ist auch verfassungswidrig, weil der Begriff “Linksextremismus” zu unbestimmt ist und deswegen nicht reicht als Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, das auch für die VVN-BdA als juristische Person gilt. Dazu ausführlicher unter Nummer 4.2 im Hauptbeitrag

Aber selbst wenn man die einschlägige Bestimmung in der Abgabenordnung nicht als verfassungswidrig ansehen will, ist die Berliner Finanzbehörde nicht gezwungen, der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Denn es gibt gute Gründe, auch auf der bestehenden rechtlichen Grundlage der VVN-BdA nicht die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Die Nichteinstufung als “linksextremistisch”, sondern nur als “linksextremistisch beeinflusst” hatten wir schon genannt. Außerdem bindet die bestehen Rechtsgrundlage in der Abgabenordnung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit daran, dass die Vermutung des Verfassungsschutzes als “linksextremistisch” nicht widerlegt wird. Die Berliner Finanzbehörde kann also feststellen, dass die Vermutung des bayrischen Verfassungsschutzes widerlegt ist. Gründe dafür gibt es genug. Dazu ausführlicher unter Nummer 5. im Hauptbeitrag.

Ergebnis: Auch wenn es sinnvoll wäre, die Abgabenordnung zu ändern, verweist der Finanzminister Olaf Scholz zu Recht auf die Verantwortung der Länderfinanzbehörden[4], im vorliegenden Fall also auf die Verantwortung der Berliner Finanzbehörde und des Berliner Senats.


[1]                                                                                                                                            Art. 108 GG,; siehe auch Antwort der Bundesregierung v. 11.05.2020.auf die kleine Anfrage von DIE LINKE, Drucksache 19/19063; dort Seite 6, Antwort auf die 2. Frage    

[2]                                                                                                                                                                                          Art. 108 Abs. 2,  3 i.V.m. Art 85 Abs. 3, 4 GG; siehe auch Antwort der Bundesregierung v. 11.05.2020.auf die kleine Anfrage von DIE LINKE, Drucksache 19/19063; dort Seite 6, Antwort auf die 2. Frage, wo allerdings nicht auf das Weisungsrecht des Ministeriums für Finanzen nach Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 85  Abs. 3, 4 GG eingegangen wird. Die Finanzbehörde hat sich also auch nach dem Anwendungserlass der Abgabenordnung zu richten (als pdf.Datei unter www.bundesfinanzministerium.de, zusammen mit einem Begleitschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Januar 2014)

[3]                                                                                                                                                                                          Änderung des Anwendungserlasses zur  Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 unter www.bundesfinanzministerium.de S. 3

[4]                                                                                                                                                                                          „Ich habe beim Bundesfinanzminister dagegen protestiert. Er ließ mir mitteilen, dass er über die Entscheidung der Berliner Steuerverwaltung genau so überrascht gewesen sei wie ich und dass er sich die Anzweiflung der Verfassungstreue der VVN-BdA nicht hätte vorstellen können. Zugleich ließ er darauf verweisen, dass Steuerverwaltung Angelegenheit der Länder und alles rechtmäßig vollzogen worden sei. Der Minister, hieß es, hätte um eine Darstellung aus Berlin gebeten. So geschehen im November 2019. Bis heute sind zwar die finanziellen Forderungen an die VVN-BdA ausgesetzt, der Entzug der Gemeinnützigkeit bleibt jedoch aufrechterhalten, wodurch diese antifaschistische Organisation erwürgt und handlungsunfähig gemacht werden soll“ (Rede von Günther Pappenheim, Erster Vizepräsident des Internationalen Komitees Buchenwald-Dora und Kommandos Vorsitzender der Lagerarbeitsgemeinschaft Buchenwald-Dora zum 75. Jahrestag der Befreiung und Selbstbefreiung der Häftlinge des Komzentrationslöagers Buchenwald am 11. April 2020: https://thueringen.vvn-bda.de/2020/04/14/reden-zum-75-jahrestag-der-befreiung-und-selbstbefreiung-der-haeftlinge-des-konzentrationslagers-buchenwald-am-11-april-2020/)